Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung

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1 Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung AVB Rente

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3 Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen können vereinbart werden? Seite 4 2 Wann zahlen wir die Altersrente? Seite 4 3 Wie hoch ist die Altersrente? Seite 4 4 Wann zahlen wir Leistungen an Hinterbliebene? Seite 5 5 Wie hoch sind die Leistungen an Hinterbliebene? Seite 5 6 Können Sie eine vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausschließen? Seite 5 7 Können Sie eine Kapitalauszahlung wählen? Seite 5 8 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Seite 6 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Seite 7 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? Seite 7 11 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Seite 7 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Seite 7 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Seite 8 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Seite 9 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Seite 9 16 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Seite 9 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? Seite Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Seite Wann endet das Versicherungsverhältnis? Seite Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? Seite Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Seite Wo ist der Gerichtsstand? Seite 11

4 1 Welche Leistungen können vereinbart werden? 1. Es können die folgenden Leistungen vereinbart werden: a) Eine Grundversorgung als Altersversorgung in Form einer lebenslangen Altersrente wahlweise zusätzlich mit einer Hinterbliebenenversorgung wenn gleichzeitig Erwerbseinkommen der versicherten Person weggefallen ist. Die vorge zogene Altersrente wird mit einem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Abschlag ermittelt, der mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation bestimmt wird. Eine vorgezogene Altersrente ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Antrag auf Kapitalauszahlung nach 7 Abs. 1 gestellt worden ist. - in Form einer Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrenten oder - in Form von Waisenrenten oder - in Form einer Todesfall-Leistung an Hinterbliebene. Hierfür gelten diese Allgemeinen Bedingungen. b) Eine Berufsunfähigkeits-Versorgung als Zusatzversicherung zur Grundversorgung. Hierfür gelten unsere Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die vereinbarten Leistungen sind im Versicherungsschein angegeben. 2. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung. 2 Wann zahlen wir die Altersrente? 3. Andererseits können Sie durch schriftliche Erklärung auch bestimmen, dass Sie den Beginn der Altersrente über den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt hinaus mit oder ohne Fortsetzung der Beitragszahlung aufschieben, um hierdurch eine Steigerung der Altersrente zu erreichen. Die Erklärung ist spätestens zwei Monate vor dem Rentenbeginn nach Abs. 1 abzugeben und wirkt bis zum Ende des Monats, in dem sie widerrufen wird, jedoch nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres der versicherten Person hinaus. Die Steigerung der Altersrente wird mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. 4. Die Altersrente wird monatlich im Voraus gezahlt. 3 Wie hoch ist die Altersrente? 1. Die Höhe der versicherten Altersrente wird im Versicherungsschein angegeben. Grundsätzlich können höchstens Leistungen in dem Umfang versichert werden, der zum Ausgleich voraussichtlich weg fallenden Erwerbseinkommens bei Beginn der Altersrente erforderlich ist. 1. Erlebt die versicherte Person den im Versicherungsschein vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die versicherte Altersrente ab diesem Zeitpunkt. Die Zahlung der Altersrente endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person stirbt. Bei Versicherungen mit sofortigem Beginn der Altersrente zahlen wir die erste Rente einen Monat nach Versicherungsbeginn. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und verstirbt die versicherte Person während der Rentengarantiezeit, leisten wir die Rente während der verbleibenden Rentengarantiezeit an einen empfangsberechtigten Hinterbliebenen (vgl. 17). 2. Ab dem 60. Lebensjahr der versicherten Person kann ein vorgezogener Beginn der Altersrente verlangt werden, 2. Wir können vereinbaren, dass die versicherte Altersrente oder der zu zahlende Beitrag sich bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres oder in jedem Kalenderjahr planmäßig erhöht, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird. Für die planmäßige Erhöhung der versicherten Altersrente oder des zu zahlenden Beitrags kann ein bestimmter Betrag oder Prozentsatz vereinbart oder eine vereinbarte Richtgröße als Maßstab festgelegt werden. 3. Bei planmäßiger Erhöhung der versicherten Altersrente richtet sich der zusätzlich zu zahlende Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif; entsprechend ist die zusätzlich versicherte Altersrente nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif zu AVB Rente Seite 4 Stand: Januar 2016

5 bestimmen, wenn eine plan mäßige Erhöhung des zu zahlenden Beitrags vereinbart wurde. Die versicherte Altersrente erhöht sich nicht im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie mehr als zweimal hinter einander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden. 4 Wann zahlen wir Leistungen an Hinterbliebene? 1. Sofern versichert, erhält der Ehepartner der versicherten Person bzw. der eingetragene Lebenspartner der versicherten Person nach deren Tod eine monatliche Witwen- oder Witwerrente. 2. Sofern versichert, erhalten nach dem Tod der versicherten Person ihre Kinder Waisenrenten. 3. Ist eine Todesfall-Leistung vereinbart, so wird diese bei Tod der versicherten Person an die Hinterbliebenen gezahlt (vgl. 17). Anstelle der Auszahlung kann im Versicherungsschein vereinbart werden, dass aus einer Todesfall-Leistung Hinterbliebenenrenten gebildet werden. 4. Eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 1, 2 oder 3 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person gestorben ist; sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die bzw. der empfangsberechtigte Hinterbliebene stirbt. Der Anspruch auf Waisenrente endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Waise das 21. Lebensjahr vollendet. 5. Hinterbliebenenrenten nach Abs. 1, 2 oder 3 werden nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nach 7 Abs. 1 nur dann gezahlt, wenn die versicherte Person vor dem im Versicherungsschein vorgesehenen Beginn der Altersrente verstirbt. 6. Die Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt. 5 Wie hoch sind die Leistungen an Hinterbliebene? 1. Eine nach 4 Abs. 1 versicherte Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 %, eine nach 4 Abs. 2 versicherte Waisenrente für jedes Kind 20 % des Betrages, der als Altersrente der versicherten Person versichert wurde. Wenn die Witwe oder der Witwer bzw. der eingetragene Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person ist, ermäßigt sich die Witwen- oder Witwerrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 3 % ihres Betrages. Falls mehr als zwei Kinder der versicherten Person zum Bezug von Waisenrenten berechtigt sind, werden diese Waisenrenten insoweit gleichmäßig gekürzt, wie der Gesamtbetrag 40 % der Altersrente übersteigt. 2. Die Höhe einer versicherten Todesfall-Leistung wird im Versicherungsschein angegeben. Bei einer Umwandlung der Todesfall-Leistung gemäß 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Hinterbliebenenrenten mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. 6 Können Sie eine vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausschließen? Wenn Hinterbliebenenrenten nach 4 Abs. 1 oder 2 versichert sind, können Sie bei Fälligkeit der Altersrente, jedoch nicht nach dem im Versicherungsschein vorgesehenen Beginn der Altersrente, erklären, dass aus der Versicherung keinerlei Witwen-, Witwer- oder Waisenrente gezahlt werden soll. Dann erhöht sich die versicherte Altersrente um einen Zuschlag, der mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. 7 Können Sie eine Kapitalauszahlung wählen? 1. Anstelle der Altersrente nach 2 Abs. 1 und der gegebenenfalls versicherten Hinterbliebenenversorgung leisten wir zum vereinbarten Fälligkeitstag der ersten Altersrente eine Kapitalauszahlung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns ein Antrag auf Kapitalauszahlung spätestens bis zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt zugegangen ist. Der Antrag ist AVB Rente Seite 5 Stand: Januar 2016

6 unwiderruflich. Die Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen, wenn eine vorgezogene Altersrente nach 2 Abs. 2 gezahlt wird. Die Kapitalauszahlung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den an erkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. 2. Anstelle von Hinterbliebenenrenten nach 4 Abs. 3 leisten wir bei Tod der versicherten Person auf Antrag eine Kapitalzahlung in Höhe der vereinbarten Todesfall-Leistung an die Hinterbliebenen (vgl. 17). Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, ist gegenüber Dritten die Todesfall-Leistung als Sterbegeld begrenzt auf den Höchstbetrag für die gewöhnlichen Bestattungskosten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ( 150 Abs. 4 VVG). 3. Ist für die Altersrente nach 2 Abs. 1 eine Rentengarantiezeit vereinbart, leisten wir bei Tod der versicherten Person nach dem Beginn der Altersrente und während der Rentengarantiezeit auf Antrag eine Kapitalzahlung in Höhe der Renten der verbleibenden Garantiezeit abgezinst mit dem Zinssatz der Tarifkalkulation an die Hinterbliebenen (vgl. 17). Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, ist gegenüber Dritten die Leistung als Sterbegeld begrenzt auf den Höchstbetrag für die gewöhnlichen Bestattungskosten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ( 150 Abs. 4 VVG). 8 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 1. Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungs nehmer und Versicherten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. 2. a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Aus den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel können zu Überschüssen führen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn der Risikoverlauf günstiger ist und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Überschüsse werden gemäß unserer Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt, soweit sie nicht den Rücklagen zugewiesen werden. b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven werden jährlich neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet. Bei Beendigung der Ansparphase (durch Beginn der Altersrente, Tod oder Ende des Versicherungsverhältnisses) teilen wir den aktuell ermittelten und zugeordneten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Auch während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. 3. Die Überschussermittlung und -verwendung wird für die Bestandsgruppen nach den verschiedenen Tarifen getrennt durchgeführt. Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe des Tarifs, der im Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr gemäß unseren Satzungsregelungen durch Beschlussfassung festgelegt. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. 4. Zur laufenden Überschussbeteiligung am Zinsgewinn wird jährlich eine Gutschrift vorgenommen. Dafür wird ein Prozentsatz auf das Deckungskapital gutgeschrieben. 5. Die Gutschrift nach Absatz 4 erhöht sich gegebenenfalls um die Gutschrift aus einer nach 1 Abs. 1 Buchst. b etwa vereinbarten Zusatzversicherung. 6. Die Gutschrift wird zu einer Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Dabei wird eine etwa ver sicherte Rente der Zusatzversicherung im gleichen Verhältnis wie die versicherte Altersrente erhöht. Die Erhöhung bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit unseren zum Zeitpunkt der Erhöhung hierfür geltenden tariflichen Rechnungsgrundlagen. AVB Rente Seite 6 Stand: Januar 2016

7 7. Zusätzlich wird bei Eintritt eines Leistungsfalles eine Schlussüberschussbeteiligung nach Maßgabe der jährlichen Festlegung gewährt. 8. Während der Zahlung einer Rente erfolgt eine jährliche Überschussbeteiligung im Wesentlichen nach Maßgabe des Zinsgewinns. Sie wird zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet. 9. Bei der rechnerischen Zuordnung von Bewertungs reserven gemäß Abs. 2 Buchst. b wird Ihre Versicherung mit dem Anteil berücksichtigt, der sich nach Maßgabe des verwendeten Verfahrens ergibt. Die zugeordneten Bewertungsreserven können von Jahr zu Jahr schwanken. Der jeweilige Stand des Anteils an den Bewertungsreserven kann nicht garantiert werden. Die Zuteilung aus dem Anteil an den Bewertungsreserven bei Fälligkeit können wir an die empfangsberechtigte Person auszahlen (vgl. 17) oder gemäß Absatz 6 zu einer Erhöhung der Rente verwenden. 10. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Überschussbeteiligung, teilen wir Ihnen im Laufe des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Jahres mit. 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfallen (vgl. 13 Abs. 2 und 3 und 14). verrechnen. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie gerischen Ereignissen oder inneren Unruhen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 11 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 1. Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir eine gegebenenfalls vereinbarte Hinterbliebenenversorgung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. 2. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir eine gegebenenfalls vereinbarte Hinterbliebenenversorgung nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls vermindern sich für den Todesfall versicherte Kapital- oder Rentenleistungen auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital (gemäß 15) erbringen können, wobei wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 2. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie gerischen Ereignissen bzw. mit inneren Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, vermindern sich für den Todesfall versicherte Kapital- oder Rentenleistungen auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital (gemäß 15) erbringen können, wobei wir etwaige Beitragsrückstände 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 2. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. AVB Rente Seite 7 Stand: Januar 2016

8 3. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten, bei fahrlässiger Verletzung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Auf das Recht zur Kündigung bei von Ihnen nicht zu vertretender Pflichtverletzung verzichten wir. Wir können nicht kündigen und bei grob fahrlässiger Verletzung nicht zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Diese anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Wir verzichten auf unser Recht, die Bedingungen bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode anzupassen. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung kündigen. Wir müssen unsere vorgenannten Rechte innerhalb eines Monats, nachdem wir Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt haben, schriftlich geltend machen. Die Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss - außer wenn der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist -, bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Unser Recht, das Versicherungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Wir können uns auf die oben genannten Rechte oder die Anfechtung des Versicherungsverhältnisses auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. 4. Die Absätze 1 bis 3 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in Absatz 3 genannten Fristen beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 5. Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert aus; 15 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigen wir die Versicherung nach Absatz 3, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um ( 15 Abs. 2 gilt entsprechend). benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Empfangsberechtigter (vgl. 17) als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Wir können auch den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevoll mächtigt ansehen. 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen. Es kann auch ein Einmalbeitrag gezahlt werden. Nach Vereinbarung können die monatlichen Beiträge für ein Vierteljahr oder für ein ganzes Jahr im Voraus entrichtet werden. Hierfür werden Abschläge in Höhe von 1 % bei Zahlung für ein Vierteljahr und von 3 % bei Zahlung für ein ganzes Jahr eingeräumt. 2. Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zu den Fälligkeitsterminen bis zum Beginn der Altersrente oder bis zum vereinbarten Ablauf, längstens bis zum Tode der versicherten Person zu zahlen. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesem Fall können wir Ihnen die uns dadurch entstandenen Auslagen in Rechnung stellen. 4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten 5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. AVB Rente Seite 8 Stand: Januar 2016

9 6. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen und überzahlte Beiträge erstatten. 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtzahlung von Ihnen nicht zu vertreten ist. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch eine schriftliche Mitteilung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2. Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, können wir das Versicherungsverhältnis schriftlich kündigen. Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um ( 15 gilt ent sprechend). Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leisten. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein und sind Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, so sind wir nur zu der herabgesetzten Leistung verpflichtet. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Sie können Ihre Versicherung gegen laufenden Beitrag vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit zum Schluss des Kalendermonats ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Anstelle einer Kündigung können Sie jederzeit zum Schluss des Kalendermonats schriftlich verlangen, dass Ihre Versicherung gegen laufenden Beitrag ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird. 2. In beiden Fällen (Kündigung oder Beitragsfreistellung) wandelt sich die Versicherung ganz bzw. teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um, die nach den an erkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss des Kalendermonats berechnet werden. Dabei legen wir das ebenso berechnete Deckungskapital ohne Abzüge zugrunde. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags freien Leistungen zur Verfügung stehende Betrag des Deckungskapitals mindert sich um rückständige Beiträge. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt ist. 3. Haben Sie die Versicherung gekündigt und wird bei der nach Absatz 2 zu berechnenden beitragsfreien Altersrente ein Betrag von mindestens monatlich 25 nicht erreicht, so können Sie - anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung - den Rückkaufswert in Höhe des nach Absatz 2 berechneten Deckungskapitals ohne Abzüge verlangen. Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Beiträge. Der Rückkaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt ist. 4. Die Rückzahlung von Beiträgen können Sie nicht verlangen. 16 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. 2. Wir können vor jeder Rentenzahlung, in der Regel jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person bzw. der Empfänger der Rente noch lebt. 3. Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein AVB Rente Seite 9 Stand: Januar 2016

10 ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Versicherungsleistungen sind an uns zurückzuzahlen. 4. Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todes ursache vorzulegen. Bei Leistungen an Hinterbliebene können wir die Geburtsurkunden der Empfangsberechtigten und vom Ehepartner zusätzlich ein amtliches Zeugnis über den Tag der Eheschließung und einen Nachweis, dass die Ehe beim Tod der versicherten Person noch bestanden hat, bzw. vom eingetragenen Lebenspartner zusätzlich ein amtliches Zeugnis über den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und einen Nachweis, dass die Lebenspartnerschaft beim Tod der versicherten Person noch bestanden hat, verlangen. 2. Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu gleichen Teilen. Sind Hinterbliebene in diesem Sinn nicht vorhanden, ist für ein Sterbegeld eine nach Abs. 2 benannte bezugsberechtigte Person empfangsberechtigt oder, wenn eine solche nicht benannt ist, die Erben der versicherten Person. Leistungen an andere Personen sind ausgeschlossen. 2. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts für eine vereinbarte Todesfall-Leistung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt worden sind. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. 5. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. 6. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? 1. Empfangsberechtigt aus der Versicherung ist für die Altersrente, für eine etwa versicherte Berufsunfähigkeits-Versorgung, für die Kapitalauszahlung und für den Rückkaufswert die versicherte Person. 3. Die Verpfändung und Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie die bisher berechtigte Person schriftlich angezeigt hat, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 18 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 1. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Empfangsberechtigt aus einer vereinbarten Hinterbliebenenversorgung sind für eine Witwen- oder Witwerrente der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner und für Waisenrenten die Kinder der versicherten Person. Für eine vereinbarte Todesfall-Leistung sind Hinterbliebene der versicherten Person in folgender Rangfolge empfangsberechtigt: 1. Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner oder der namentlich benannte Lebensgefährte, der mit der versicherten Person in häus licher Gemeinschaft lebt, 2. Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 19 Wann endet das Versicherungsverhältnis? Das Versicherungsverhältnis endet durch a) Wegfall des letzten Leistungsberechtigten, b) Anfechtung oder Rücktritt ( 12 Abs. 3), c) Zahlung eines Rückkaufswertes aufgrund einer Kündigung ( 15 Abs. 3) AVB Rente Seite 10 Stand: Januar 2016

11 d) Kapitalauszahlung oder Kapitalzahlung im Todesfall ( 7), 22 Wo ist der Gerichtsstand? e) Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit, wenn die versicherte Person während der Rentengarantiezeit verstorben ist. 20 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt demnach regelmäßig drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den diesen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 21 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht, in dessen Bezirk sich unser Sitz befindet, örtlich zuständig. Daneben ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Sofern Sie eine juristische Person sind oder einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb haben, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Bezirks zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten Sie Fragen zu unseren Allgemeinen Bedingungen (AVB) haben oder sonstige Informationen benötigen, rufen Sie uns an unter 0228/ oder besuchen Sie uns im Internet: AVB Rente Seite 11 Stand: Januar 2016

12 Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Postfach 24 69, Bonn Tel. 0228/ Fax 0228/ Internet Stand: 01/16

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