Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung

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1 Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung Basisversorgung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG AVB Basisrente

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Basisrentenversicherung 1 Welche Leistungen können vereinbart werden und welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? Seite 3 2 Wann zahlen wir die Altersrente? Seite 4 3 Wie hoch ist die Altersrente? Seite 4 4 Wann zahlen wir Leistungen an Hinterbliebene? Seite 5 5 Wie hoch sind die Leistungen an Hinterbliebene? Seite 5 6 Können Sie eine vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausschließen? Seite 5 7 Können Sie eine Kapitalauszahlung wählen? Seite 5 8 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Seite 5 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Seite 6 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? Seite 6 11 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Seite 7 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Seite 7 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? Seite 8 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Seite 8 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Seite 8 16 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Seite 9 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? Seite 9 18 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Seite 9 19 Wann endet das Versicherungsverhältnis? Seite Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? Seite Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Seite Wo ist der Gerichtsstand? Seite 10 Hinweis zum Streitschlichtungsverfahren Seite 11

3 1 Welche Leistungen können vereinbart werden und welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 1. Es können die folgenden Leistungen vereinbart werden: a) Eine Grundversorgung als Altersversorgung in Form einer lebenslangen Altersrente wahlweise zusätzlich mit einer Hinterbliebenenversorgung - in Form einer Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrenten oder - in Form von Waisenrenten. Hierfür gelten diese Allgemeinen Bedingungen. b) Eine Berufsunfähigkeitsversorgung als Zusatzversicherung zur Grundversorgung. Hierfür gelten unsere Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisrentenversicherung. Darüber hinaus werden keine anderen Leistungen vorgesehen. Bei Vereinbarung einer Hinterbliebenenversorgung und bzw. oder einer Berufsunfähigkeitsversorgung wird sichergestellt, dass mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersversorgung entfallen. Für die vereinbarten Leistungen verwenden wir Tarife, mit denen die Rente vor Rentenbeginn auf der Grundlage von anerkannten Sterbetafeln und eines für die Laufzeit der Rente festgelegten Rechnungszinses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Die vereinbarten Leistungen sind im Versicherungsschein angegeben. 2. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung. 3. Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Dabei handelt es sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 4), Verwaltungskosten (Absatz 5) und anlassbezogene Kosten (Absatz 7). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. 4. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Werbeaufwendungen. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen sowie Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beiträge (Beitragssumme) sowie jeder Zuzahlung durch weitere Beitragszahlung nach 3 Absatz 4 - eines festen jährlichen Eurobetrages im ersten Jahr bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag. 5. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrages. Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags - eines festen jährlichen Prozentsatzes des Deckungskapitals im Fall einer Versicherung gegen Einmalbeitrag und im Fall einer beitragsfrei gestellten Versicherung. Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der gezahlten Renten. 6. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. 7. Zusätzlich sind von Ihnen anlassbezogene Kosten bei folgenden Anlässen zu entrichten: - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht festgelegten Eurobeträge für Teilungskosten aufgrund einer Teilung des Vertrages. 8. Über die Absätze 3 bis 7 hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. AVB Basisrente Seite 3 Stand: Januar 2017

4 2 Wann zahlen wir die Altersrente? 1. Erlebt die versicherte Person den im Versicherungsschein vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die versicherte Altersrente ab diesem Zeitpunkt. Die Zahlung der Altersrente endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person stirbt. Bei Versicherungen mit sofortigem Beginn der Altersrente zahlen wir die erste Rente einen Monat nach Versicherungsbeginn. Als Rentenzahlungsbeginn kann nur ein Zeitpunkt vereinbart werden, an dem die versicherte Person mindestens das 60. Lebensjahr, bzw. bei Versicherungsverträgen mit Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 mindestens das 62. Lebensjahr, vollendet hat. 2. Ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, bzw. bei Versicherungsverträgen mit Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 des 62. Lebensjahres, der versicherten Person kann ein vorgezogener Beginn der Altersrente verlangt werden, wenn gleichzeitig Erwerbseinkommen der versicherten Person weggefallen ist. Die vorgezogene Altersrente wird mit einem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech neten Abschlag ermittelt, der mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation bestimmt wird. 3. Andererseits können Sie durch schriftliche Erklärung auch bestimmen, dass Sie den Beginn der Altersrente über den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt hinaus mit oder ohne Fortsetzung der Beitragszahlung aufschieben, um hierdurch eine Steigerung der Altersrente zu erreichen. Die Erklärung ist spätestens zwei Monate vor dem Rentenbeginn nach Abs. 1 abzugeben und wirkt bis zum Ende des Monats, in dem sie widerrufen wird, jedoch nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres der versicherten Person hinaus. Die Steigerung der Altersrente wird mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. 4. Die Altersrente wird monatlich im Voraus lebenslang an die versicherte Person in gleich bleibender oder steigender Höhe gezahlt. 3 Wie hoch ist die Altersrente? 1. Die Höhe der versicherten Altersrente wird im Versicherungsschein angegeben. Grundsätzlich können höchstens Leistungen in dem Umfang versichert werden, der zum Ausgleich voraussichtlich wegfallenden Erwerbseinkommens bei Beginn der Altersrente erforderlich ist. 2. Wir können vereinbaren, dass die versicherte Altersrente oder der zu zahlende Beitrag sich bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres oder in jedem Kalenderjahr planmäßig erhöht, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird. Für die planmäßige Erhöhung der versicherten Altersrente oder des zu zahlenden Beitrags kann ein bestimmter Betrag oder Prozentsatz vereinbart werden. 3. Bei planmäßiger Erhöhung der versicherten Altersrente richtet sich der zusätzlich zu zahlende Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif; entsprechend ist die zusätzlich versicherte Altersrente nach dem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif zu bestimmen, wenn eine planmäßige Erhöhung des zu zahlenden Beitrags vereinbart wurde. Die versicherte Altersrente erhöht sich nicht im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag. Die zusätzlich versicherte Altersrente wird in ihrer Höhe ab dem Zeitpunkt der Erhöhung garantiert. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden. 4. Wir können vereinbaren, dass die versicherte Altersrente bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles durch weitere Beitragszahlungen flexibel erhöht werden kann. Als Erhöhungszeitpunkt kann jeweils nur der Beginn eines Monats gewählt werden. Die durch eine jede Erhöhung zusätzlich versicherte Altersrente ist nach unserem zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif zu bestimmen. Dabei wird jeder weitere Beitrag als Einmalbeitrag angesehen und verwendet; er ist zum Erhöhungszeitpunkt fällig. Die zusätzlich versicherte Altersrente wird in ihrer Höhe ab dem Zeitpunkt der Erhöhung garantiert. Für die weiteren Beitragszahlungen können wir einen Höchstbetrag je Kalenderjahr und für jede einzelne Beitragszahlung einen Mindestbetrag vereinbaren. AVB Basisrente Seite 4 Stand: Januar 2017

5 4 Wann zahlen wir Leistungen an Hinterbliebene? 2. Andere Todesfall-Leistungen können nicht vereinbart werden. 1. Sofern versichert, erhält der Ehepartner der versicherten Person bzw. der eingetragene Lebenspartner der versicherten Person nach deren Tod eine monatliche Witwenoder Witwerrente. 2. Sofern versichert, erhalten nach dem Tod der versicherten Person ihre Kinder Waisenrenten. Einen Anspruch auf eine Waisenrente haben nur empfangsberechtigte Kinder im Sinne von Andere Todesfall-Leistungen können nicht versichert werden. 4. Eine Hinterbliebenenrente nach Abs. 1 oder 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person gestorben ist; sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die bzw. der empfangsberechtigte Hinterbliebene stirbt. Der Anspruch auf Waisenrente endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Waise das 21. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Waisenrente besteht dabei nur für den Zeitraum, in dem die Waise außerdem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des 32 Einkommensteuergesetz erfüllt. 5. Die Hinterbliebenenrenten werden monatlich im Voraus gezahlt. 5 Wie hoch sind die Leistungen an Hinterbliebene? 6 Können Sie eine vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausschließen? Wenn Hinterbliebenenrenten nach 4 Abs. 1 oder 2 versichert sind, können Sie bei Fälligkeit der Altersrente, jedoch nicht nach dem im Versicherungsschein vorgesehenen Beginn der Altersrente, erklären, dass aus der Versicherung keinerlei Witwen-, Witwer- oder Waisenrente gezahlt werden soll. Dann erhöht sich die versicherte Altersrente um einen Zuschlag, der mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. 7 Können Sie eine Kapitalauszahlung wählen? Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. Eine Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen. Auch eine Teilauszahlung ist ausgeschlossen. 8 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 1. Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungs nehmer und Versicherten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. 1. Eine nach 4 Abs. 1 versicherte Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 %, eine nach 4 Abs. 2 versicherte Waisenrente für jedes Kind 20 % des Betrages, der als Altersrente der versicherten Person versichert wurde. Wenn die Witwe oder der Witwer bzw. der eingetragene Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person ist, ermäßigt sich die Witwen- oder Witwerrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 3 % ihres Betrages. Falls mehr als zwei Kinder der versicherten Person zum Bezug von Waisenrenten berechtigt sind, werden diese Waisenrenten insoweit gleichmäßig gekürzt, wie der Gesamtbetrag 40 % der Altersrente übersteigt. 2. a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Aus den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel können zu Überschüssen führen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn der Risikoverlauf günstiger ist und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarif kalkulation angenommen. Die verschiedenen Ver sicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir fassen deshalb gleichartige Ver sicherungen zu Gruppen zusammen. Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem AVB Basisrente Seite 5 Stand: Januar 2017

6 Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die Überschüsse werden gemäß unserer Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt, soweit sie nicht den Rücklagen zugewiesen werden. 8. Während der Zahlung einer Rente erfolgt eine jährliche Überschussbeteiligung im Wesentlichen nach Maßgabe des Zinsgewinns. Sie wird zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet. b) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven werden jährlich neu ermittelt und den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zugeordnet. Bei Beendigung der Ansparphase (durch Beginn der Altersrente, Tod oder Ende des Versicherungsverhältnisses) teilen wir den aktuell ermittelten und zugeordneten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Auch während des Rentenbezuges beteiligen wir Ihre Versicherung an den Bewertungsreserven. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. 3. Die Überschussermittlung und -verwendung wird für die Bestandsgruppen nach den verschiedenen Tarifen getrennt durchgeführt. Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe des Tarifs, der im Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr gemäß unseren Satzungsregelungen durch Beschlussfassung festgelegt. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann nicht garantiert werden. 4. Zur laufenden Überschussbeteiligung am Zinsgewinn wird jährlich eine Gutschrift vorgenommen. Dafür wird ein Prozentsatz auf das Deckungskapital gutgeschrieben. 5. Die Gutschrift nach Absatz 4 erhöht sich gegebenenfalls um die Gutschrift aus einer nach 1 Abs. 1 Buchst. b etwa vereinbarten Zusatzversicherung. 9. Bei der rechnerischen Zuordnung von Bewertungsreserven gemäß Abs. 2 Buchst. b wird Ihre Versicherung mit dem Anteil berücksichtigt, der sich nach Maßgabe des verwendeten Verfahrens ergibt. Die zugeordneten Bewertungsreserven können von Jahr zu Jahr schwanken. Der jeweilige Stand des Anteils an den Bewertungsreserven kann nicht garantiert werden. Die Zuteilung aus dem Anteil an den Bewertungsreserven bei Fälligkeit wird gemäß Absatz 6 zu einer Erhöhung der Rente verwendet; während der Zahlung einer Rente können wir Zuteilungen stattdessen auch an die empfangsberechtigte Person auszahlen (vgl. 17). 10. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Überschussbeteiligung, teilen wir Ihnen im Laufe des dem abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Jahres mit. 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfallen (vgl. 13 Abs. 2 und 3 und 14). 10 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 6. Die Gutschrift wird zu einer Erhöhung der versicherten Rente verwendet. Dabei wird eine etwa versicherte Rente der Zusatzversicherung im gleichen Verhältnis wie die versicherte Altersrente erhöht. Die Erhöhung bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit unseren zum Zeitpunkt der Erhöhung hierfür geltenden tariflichen Rechnungsgrundlagen. 7. Zusätzlich wird bei Eintritt eines Leistungsfalles eine Schlussüberschussbeteiligung nach Maßgabe der jährlichen Festlegung gewährt. 2. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen bzw. mit inneren Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, vermindern sich für den Todesfall versicherte Rentenleistungen auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital (gemäß 15) erbringen können, wobei wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen AVB Basisrente Seite 6 Stand: Januar 2017

7 oder inneren Unruhen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 11 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 1. Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir eine gegebenen falls vereinbarte Hinterbliebenenversorgung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre ver gangen sind. 2. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir eine gegebenenfalls vereinbarte Hinterbliebenenversorgung nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls vermindern sich für den Todesfall versicherte Rentenleistungen auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten Deckungskapital (gemäß 15) erbringen können, wobei wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederher gestellten Teils neu zu laufen. 12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? zur Kündigung bei von Ihnen nicht zu vertretender Pflichtverletzung verzichten wir. Wir können nicht kündigen und bei grob fahrlässiger Verletzung nicht zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Diese anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Wir verzichten auf unser Recht, die Bedingungen bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode anzupassen. Erhöht sich durch die Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung kündigen. Wir müssen unsere vorgenannten Rechte innerhalb eines Monats, nachdem wir Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt haben, schriftlich geltend machen. Die Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluss - außer wenn der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist -, bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Unser Recht, das Versicherungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Wir können uns auf die oben genannten Rechte oder die Anfechtung des Versicherungsverhältnisses auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. 4. Die Absätze 1 bis 3 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in Absatz 3 genannten Fristen beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 2. Das Leben anderer Personen kann nicht versichert werden. 3. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten, bei fahrlässiger Verletzung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Auf das Recht 5. Kündigen wir die Versicherung nach Absatz 3, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um ( 15 Abs. 2 gilt entsprechend). 6. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Empfangsberechtigter (vgl. 17) als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Wir können auch den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. AVB Basisrente Seite 7 Stand: Januar 2017

8 13 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1. Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen. Es kann auch ein Einmalbeitrag gezahlt werden. Nach Vereinbarung können die monatlichen Beiträge für ein Vierteljahr oder für ein ganzes Jahr im Voraus entrichtet werden. Hierfür werden Abschläge in Höhe von 1% bei Zahlung für ein Vierteljahr und von 3% bei Zahlung für ein ganzes Jahr eingeräumt. Die Beiträge sind von der versicherten Person zu zahlen. 2. Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zu den Fälligkeitsterminen bis zum Beginn der Altersrente oder bis zum vereinbarten Ablauf, längstens bis zum Tode der versicherten Person zu zahlen. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesem Fall können wir Ihnen die uns dadurch entstandenen Auslagen in Rechnung stellen. 4. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 5. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 6. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen und überzahlte Beiträge erstatten. 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtzahlung von Ihnen nicht zu vertreten ist. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch eine schriftliche Mitteilung auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2. Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, können wir das Versicherungsverhältnis schriftlich kündigen. Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um ( 15 gilt entsprechend). Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leisten. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein und sind Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, so sind wir nur zu der herabgesetzten Leistung verpflichtet. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Sie können Ihre Versicherung gegen laufenden Beitrag vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit zum Schluss des Kalendermonats ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Anstelle einer Kündigung können Sie jederzeit zum Schluss des Kalendermonats schriftlich verlangen, dass Ihre Versicherung gegen laufenden Beitrag ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird. 2. In beiden Fällen (Kündigung oder Beitragsfreistellung) wandelt sich die Versicherung ganz bzw. teilweise in eine AVB Basisrente Seite 8 Stand: Januar 2017

9 beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen um, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss des Kalendermonats berechnet werden. Dabei legen wir das ebenso berechnete Deckungskapital ohne Abzüge zugrunde. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistungen zur Verfügung stehende Betrag des Deckungskapitals mindert sich um rückständige Beiträge. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt ist. ein amtliches Zeugnis über den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und einen Nachweis, dass die Lebenspartnerschaft beim Tod der versicherten Person noch bestanden hat, verlangen. 5. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. 6. Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. 3. Haben Sie die Versicherung gekündigt, so wird die Versicherung gemäß Absatz 2 in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Ein zu erreichender Mindestbetrag für die Höhe der beitragsfreien Rente wird nicht vereinbart. Ein Anspruch auf einen Rückkaufswert besteht nicht. 4. Die Rückzahlung von Beiträgen können Sie nicht verlangen. 16 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amt lichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. 2. Wir können vor jeder Rentenzahlung, in der Regel jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person bzw. der Empfänger der Rente noch lebt. 3. Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Versicherungsleistungen sind an uns zurückzuzahlen. 4. Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache vorzulegen. Bei Leistungen an Hinterbliebene können wir die Geburtsurkunden der Empfangsberechtigten und vom Ehepartner zusätzlich ein amtliches Zeugnis über den Tag der Eheschließung und einen Nachweis, dass die Ehe beim Tod der versicherten Person noch bestanden hat, bzw. vom eingetragenen Lebenspartner zusätzlich 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? 1. Empfangsberechtigt aus der Versicherung ist für die Altersrente und für eine etwa versicherte Berufsunfähigkeitsversorgung die versicherte Person. Empfangs berechtigt aus einer vereinbarten Hinterbliebenenversorgung sind für eine Witwen- oder Witwerrente der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner und für Waisenrenten die Kinder der versicherten Person, für die sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) hat. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht dann nur längstens für den Zeitraum, in dem die Waise die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des 32 EStG erfüllt. Gemäß 4 Abs. 4 endet ein Anspruch auf Waisenrente außerdem spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Waise das 21. Lebensjahr vollendet. Leistungen an andere Personen sind ausgeschlossen. 2. Die Ansprüche aus der Versicherung sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ausgeschlossen. 3. Die Verpfändung und Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung sind ausgeschlossen. 18 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 1. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung AVB Basisrente Seite 9 Stand: Januar 2017

10 mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. 2. Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 21 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 19 Wann endet das Versicherungsverhältnis? Das Versicherungsverhältnis endet durch a) Wegfall des letzten Leistungsberechtigten, b) Anfechtung oder Rücktritt ( 12 Abs. 3). 22 Wo ist der Gerichtsstand? 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist das Gericht, in dessen Bezirk sich unser Sitz befindet, örtlich zuständig. Daneben ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 20 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt demnach regelmäßig drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den diesen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Bezirks zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. AVB Basisrente Seite 10 Stand: Januar 2017

11 Streitschlichtungsverfahren Die Deutsche Steuerberater-Versicherung ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie erreichen den Versicherungsombudsmann wie folgt: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach , Berlin Telefon: 0800 / oder aus dem Ausland / Telefax: 0800 / oder aus dem Ausland / beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: Sollten Sie Fragen zu unseren Allgemeinen Bedingungen (AVB) haben oder sonstige Informationen benötigen, rufen Sie uns an unter 0228/ oder besuchen Sie uns im Internet: AVB Basisrente Seite 11 Stand: Januar 2017

12 Deutsche Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG Postfach 24 69, Bonn Tel. 0228/ Fax 0228/ Internet Stand: 01/17

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