Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung als Direktversicherung gemäß 3 Nr. 63 EStG

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1 Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung als Direktversicherung gemäß 3 Nr. 63 EStG L Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Versicherungsbedingungen. Inhaltsverzeichnis Leistung Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? 4 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat ihre Verletzung? 6 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 7 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 8 Wer erhält die Leistung? 9 Beitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? 12 Kündigung und Beitragsfreistellung Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? 14 Kosten Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? 15 1/11 Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 16 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 18 Wo ist der Gerichtsstand? 19

2 2/11 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Rentenzahlungen erhält die versicherte Person frühestens ab Vollendung ihres 62. Lebensjahres. Den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung (Verfügungsphase) (2) In den letzten zehn Versicherungsjahren 1 vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie eine vorgezogene Rentenzahlung beantragen. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Voraussetzungen für das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung sind, dass zu dem gewünschten Beginn der Rentenzahlung - der Vertrag mindestens fünf Jahre bestanden hat, - die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat und - die Höhe der gemäß Absatz 4 berechneten Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 16) übersteigt. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus dem der vorgezogene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn die versicherte Person den vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Der Versicherungsschutz aus evtl. vereinbarten Zusatzversicherungen endet spätestens mit dem vorgezogenen Beginn der Rentenzahlung. Wenn wir unsere Leistungspflicht aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anerkannt haben, können Sie das Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung frühestens nach Ablauf dieser Leistungspflicht beantragen. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung (Verlängerungsphase) (3) Innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie den Beginn der Rentenzahlung hinausschieben. Der Beginn der Rentenzahlung kann um volle Versicherungsjahre, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 85. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden. Der Antrag muss uns spätestens einen Monat vor dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Wenn für Ihren Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine laufende Beitragszahlung erfolgt, können Sie entscheiden, ob Sie nach der Verlängerung weiterhin Beiträge zahlen oder den Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei hinausschieben möchten. Besteht Ihr Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung beitragsfrei, kann die Verlängerungsphase nur beitragsfrei vereinbart werden. Haben Sie mit uns eine Leistung im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart (siehe Absatz 10), bleibt diese während der Verlängerungsphase versichert. Der Versicherungsschutz aus evtl. vereinbarten Zusatzversicherungen verlängert sich durch das Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung nicht. Sie erhalten von uns einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem der hinausgeschobene Beginn der Rentenzahlung und die versicherten Leistungen hervorgehen. Wenn die versicherte Person den hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlung erlebt, zahlen wir die ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. 1 Ein Versicherungsjahr beträgt zwölf Monate und beginnt am Ersten des Monats, der mit dem Monat des Beginns der Rentenzahlung übereinstimmt. Wenn Sie während der Verlängerungsphase wieder ein Vorziehen des Beginns der Rentenzahlung wünschen, können Sie dies verlangen, sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Berechnung der Rente zum Beginn der Rentenzahlung (4) Wir berechnen die Höhe der Rente zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem dann vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5, - mit den dann für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Bieten wir zum Beginn der Rentenzahlung keinen entsprechenden Tarif im Neugeschäft an, verpflichten wir uns, Rechnungsgrundlagen festzulegen, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt werden und die sicherstellen, dass wir dauerhaft unsere Verpflichtungen aus den Verträgen erfüllen können. In diesem Fall werden wir die Rechnungsgrundlagen durch einen unabhängigen Treuhänder prüfen und deren Angemessenheit bestätigen lassen. Wir garantieren, dass die zum Beginn der Rentenzahlung berechnete Rente mindestens so hoch ist, wie die bei Vertragsabschluss garantierte Mindestrente (siehe Absatz 6). Bitte beachten Sie die möglichen Auswirkungen auf Ihre künftige Überschussbeteiligung (siehe 2 Absatz 5). Die Höhe der zum Beginn der Rentenzahlung berechneten Rente ist lebenslang garantiert. Gesamtkapital (5) Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus - dem Deckungskapital 2, - den ggf. fälligen Schlussgewinnanteilen und - der ggf. fälligen Beteiligung an den Bewertungsreserven. Garantierte Mindestrente (6) Die garantierte Mindestrente zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Absatz 1, 2 oder 3 berechnen wir - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem dann vorhandenen Deckungskapital (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des Deckungskapitals durch die jährlichen Überschüsse), - mit den in Absatz 7 genannten Rechnungsgrundlagen. Die Höhe der garantierten Mindestrente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung nach Absatz 1 geben wir im Versicherungsschein bzw. Nachtrag an. Durch ein Vorziehen bzw. Hinausschieben des Beginns der Rentenzahlung gemäß Absatz 2 bzw. 3 ändert sich die Höhe der garantierten Mindestrente. Sie erhalten in diesen Fällen einen Nachtrag zum Versicherungsschein, aus dem die geänderte Höhe der garantierten Mindestrente hervorgeht. Rechnungsgrundlagen (7) Für die Berechnung der garantierten Mindestrente und der weiteren bis zum Beginn der Rentenzahlung versicherten Leistungen verwenden wir - geschlechtsunabhängige Annahmen der Lebenserwartung auf Basis der Sterbetafel DAV 2004 R und - einen Rechnungszins von 0,90 %. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. 2 Das Deckungskapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Bis zum Beginn der Rentenzahlung verwenden wir die in Absatz 7 genannten Rechnungsgrundlagen. Das Deckungskapital umfasst zusätzlich die Erhöhung durch die jährlichen Überschussanteile (vgl. 2 Absatz 3 (b)).

3 3/11 Kapitalwahlrecht (8) Sie können verlangen, dass wir zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 statt der Renten eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns frühestens zwölf Monate und spätestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente in Textform (z. B. Papierform, ) vorliegen. Als Kapitalabfindung zahlen wir das dann vorhandene Gesamtkapital gemäß Absatz 5. Mit Zahlung der Kapitalabfindung endet der Vertrag. Wenn wir unsere Leistungspflicht aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anerkannt haben, können Sie das Kapitalwahlrecht frühestens nach Ablauf dieser Leistungspflicht ausüben. Teilkapitalwahlrecht (9) Unter den Voraussetzungen von Absatz 8 können Sie auch eine teilweise Kapitalabfindung bis zu 30 % des Gesamtkapitals wählen. Die verbleibende Rente berechnen wir gemäß Absatz 4 aus dem verbleibenden Gesamtkapital. Voraussetzung für die teilweise Kapitalabfindung ist, dass die verbleibende Rente eine sog. Kleinbetragsrente (siehe Absatz 16) übersteigt. Durch die teilweise Kapitalabfindung reduzieren sich die garantierte Mindestrente und die weiteren versicherten Leistungen. Leistung im Todesfall (10) Wenn Sie eine Leistung im Todesfall vereinbart haben und die versicherte Person stirbt, erbringen wir aus dem zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person zur Verfügung stehenden Verrentungskapital eine Leistung in Form einer Rentenzahlung an die berechtigten Hinterbliebenen. Der berechtigte Hinterbliebene kann beantragen, dass wir statt der Rentenzahlung das zur Verfügung stehende Verrentungskapital als einmalige Kapitalleistung zahlen. Dafür muss uns der Antrag des berechtigten Hinterbliebenen vor der ersten Rentenzahlung zugegangen sein. Vor dem Beginn der Rentenzahlung entspricht das Verrentungskapital den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträgen. Die Leistung erhöht sich um ggf. fällige Schlussgewinnanteile und eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Nach dem Beginn der Rentenzahlung entspricht das Verrentungskapital dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5 bzw. Absatz 9 abzüglich der bereits geleisteten ab Beginn der Rentenzahlung garantierten Renten (Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden nicht berücksichtigt). Die Leistung erhöht sich um eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung entfällt, wenn - die Summe der ab Beginn der Rentenzahlung geleisteten garantierten Renten größer als das oder gleich dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Gesamtkapital gemäß Absatz 5 bzw. Absatz 9 ist oder - die Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bzw. eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit umgewandelt wird (siehe Absatz 13 bzw. 15). Berechtigte Hinterbliebene (11) Berechtigte Hinterbliebene sind in nachstehender Rangfolge - der zum Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebende hinterbliebene Ehepartner bzw. in gültiger eingetragener Lebenspartnerschaft lebende hinterbliebene Lebenspartner; - Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Voraussetzungen des 32 EStG erfüllen sowie die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Kinder, zu gleichen Teilen; - Im Einzelfall die Lebensgefährtin / der Lebensgefährte der versicherten Person, die / der dem Versicherer gegenüber namentlich benannt und schriftlich anzuzeigen ist. Voraussetzung ist außerdem, dass die versicherte Person mit dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtlich möglich wäre, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Auf Wunsch können Sie im Einvernehmen mit der versicherten Person im steuerrechtlich zulässigen Rahmen auch eine andere Reihenfolge festlegen. Die Leistung im Todesfall erbringen wir an den Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährten in Form einer ab diesem Zeitpunkt garantierten Rente in gleichbleibender Höhe. Der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte erhält diese Rente solange er bzw. sie lebt. Bei rentenberechtigten Kindern erbringen wir die Leistung im Todesfall an jedes rentenberechtigte Kind in Form einer ab diesem Zeitpunkt garantierten Rente in gleichbleibender Höhe. Jedes rentenberechtigte Kind erhält diese Rente solange es lebt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG erfüllt. Sind die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG für ein Kind erstmals entfallen, entfällt der Rentenanspruch für dieses Kind, auch wenn die Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt werden. Sind zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person keine der genannten berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, zahlen wir eine Leistung im Todesfall als Sterbegeld an die uns im Einvernehmen mit der versicherten Person benannten Bezugsberechtigten. Sind uns keine Berechtigten benannt, zahlen wir das Sterbegeld an die Erben der versicherten Person. Grundlagen für die Berechnung der Leistung im Todesfall (12) Die Rente an die berechtigten Hinterbliebenen berechnen wir anhand deren Alter und den dann geltenden Rechnungsgrundlagen. Bei rentenberechtigen Kindern berücksichtigen wir außerdem die maximal mögliche Dauer der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Leistung erbringen wir aus dem für den Todesfall zur Verfügung stehenden Verrentungskapital. Bei mehreren rentenberechtigten Kindern wird das für den Todesfall zur Verfügung stehende Verrentungskapital so verteilt, dass die Rente für jedes rentenberechtigte Kind gleich hoch ist. Als ggf. fällig werdendes Sterbegeld zahlen wir höchstens die von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassene Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen. Wird aus mehreren bei uns bestehenden Versicherungsverträgen ein Sterbegeld fällig, gilt die Begrenzung für die Summe der Sterbegelder. Mit der Zahlung des Sterbegeldes endet der Vertrag. actio-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente (13) Zum Beginn der Rentenzahlung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 oder nach Beginn der Rentenzahlung können Sie eine Umwandlung der Leistung im Todesfall (siehe Absatz 10) in eine erhöhte Rente beantragen. Die Erhöhung der Rente ist dabei umso geringer, je kleiner die Leistung im Todesfall zum Zeitpunkt der Umwandlung ist. Ist zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Leistung im Todesfall mehr vorhanden, ist eine Erhöhung der Rente nicht mehr möglich. Durch die Umwandlung entfällt die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung. Wir berechnen die erhöhte Rente zum Zeitpunkt der Umwandlung - nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, - aus dem zum Zeitpunkt der Umwandlung für die Leistung im Todesfall nach Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehenden Verrentungskapital (siehe Absatz 10), - mit den zum Zeitpunkt der Umwandlung für Ihren Vertrag festgelegten Rechnungsgrundlagen für Nicht-Pflegebedürftige. Die Umwandlung der Leistung im Todesfall nehmen wir zum Ersten des Monats vor, der auf den Eingang Ihres Antrags folgt. Frühestens erfolgt die Umwandlung zum beantragten Beginn der Rentenzahlung. Eine rückwirkende Leistung ist ausgeschlossen.

4 4/11 (14) Die ab dem Beginn der Rentenzahlung garantierte Rente erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Umwandlung um den Erhöhungsbetrag, der sich durch die Umwandlung der Leistung im Todesfall ergibt. Leistungen aus der Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Rente ist ab dem Zeitpunkt der Umwandlung garantiert. Wir zahlen diese Rente, solange die versicherte Person lebt. futur-plus: Umwandlung der Leistung im Todesfall in eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (15) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 13 pflegebedürftig im Sinne der Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 173) ist, berücksichtigen wir bei der Berechnung der erhöhten Rente die in diesem Fall geringere statistische Lebenserwartung. Für die Definition der Pflegebedürftigkeit, die Berechnung der erhöhten Rente bei Pflegebedürftigkeit und weitere wichtige Vereinbarungen gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für eine erhöhte Rente bei Pflegebedürftigkeit (L 173). Kleinbetragsrente (16) Wir sind berechtigt, zu Beginn der Rentenzahlung eine sog. Kleinbetragsrente entsprechend 3 Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) abzufinden. Wir zahlen dann statt der Renten, das gesamte zu Beginn der Rentenzahlung zur Verfügung stehende Kapital aus. Mit der Abfindung endet der Vertrag. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. (2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? Damit Sie nachvollziehen können, wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln, erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und - wie Bewertungsreserven entstehen und wir diese zuordnen (c). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich hieraus noch nicht. (a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist, als die bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Beitragskalkulation angenommen. (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 Absatz 1 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 Absatz 3 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Bewertungsreserven (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in einer zum entsprechenden Zeitpunkt aufzustellenden Bilanz auszuweisen wären. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir monatlich neu. Der individuelle Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven wird einmal jährlich festgelegt. Den so ermittelten Wert teilen wir den Verträgen gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung - zu Beginn der Rentenzahlung gemäß 1 Absatz 1, 2 oder 3, - zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres während des Rentenbezugs; erstmals ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung sowie - bei Beendigung des Vertrages vor Beginn der Rentenzahlung durch Tod oder Kündigung, zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.

5 5/11 Zu Beginn der Rentenzahlung verwenden wir den ermittelten Wert als Teil des Gesamtkapitals. Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages? (a) Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikoversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Teilweise haben wir innerhalb der Bestandsgruppen nach engen Gleichartigkeitskriterien Untergruppen (sog. Gewinnverbände) gebildet. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbände nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie diese zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe bzw. ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, bekommt diese bzw. dieser keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag gehört je nach vereinbartem Tarif zu den folgenden Bestandsgruppen bzw. Gewinnverbänden: - Tarife RA-BP: Gewinnverband BRP in der Bestandsgruppe R17. - Tarif KRA-BP: Gewinnverband KBRP in der Bestandsgruppe KRE17. - Tarif RA-NBP: Gewinnverband BRP in der Bestandsgruppe RN17. Sofern gemäß 1 Absatz 4 eine Rente mit den bei Beginn der Rentenzahlung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft geltenden Rechnungsgrundlagen gebildet wird, wechselt Ihr Vertrag zum Beginn der Rentenzahlung in die Bestandsgruppe bzw. den Gewinnverband des entsprechenden Tarifs im Neugeschäft. Hierüber werden wir Sie zu Beginn der Rentenzahlung informieren. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Vertrag Anteile an den Überschüssen. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze und die Bemessungsgrößen auf die sie sich beziehen in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Überschussverwendung bis Beginn der Rentenzahlung (b) Ihr Vertrag erhält bis zum Beginn der Rentenzahlung am Ende jedes vollständigen Versicherungsjahres einen Überschussanteil. Bei Verträgen gegen Einmalbeitragszahlung bereits am Ende des ersten Versicherungsjahres, ansonsten erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres. Die jährlichen Überschussanteile verwenden wir zur Erhöhung des Deckungskapitals, damit sind die jährlichen Überschussanteile für die Erhöhung des Deckungskapitals gebunden. Durch die Erhöhung des Deckungskapitals erhöht sich das Gesamtkapital (vgl. 1 Absatz 5). Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Für die Erhöhung des Deckungskapitals aus den jährlichen Überschussanteilen können folgende Überschussverwendungen vereinbart sein: - viva-garant - viva-invest Die Vereinbarung können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. viva-garant Bei der Überschussverwendung viva-garant wird ein für den Beginn der Rentenzahlung garantierter Kapitalbetrag gebildet, der fällig wird, wenn die versicherte Person den Beginn der Rentenzahlung erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung wird keine Leistung aus der Überschussverwendung viva-garant fällig. viva-invest Bei der Überschussverwendung viva-invest werden die jährlichen Überschussanteile in Investmentfonds angelegt. Aus der Anzahl der Anteileinheiten ergibt sich das durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital. Den Wert des durch die jährlichen Überschussanteile gebildeten Deckungskapitals ermitteln wir, indem wir die Anzahl der Anteileinheiten mit dem am maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelten -Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Investmentfonds multiplizieren (Fondsguthaben). Einzelheiten zur Fondsanlage, wie z. B. den jeweils maßgeblichen Bewertungsstichtag, können Sie den Besonderen Bedingungen für die Fondsanlage (L 175) entnehmen. Wenn die versicherte Person den Beginn der Rentenzahlung erlebt wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben fällig. Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung wird keine Leistung aus der Überschussverwendung viva-invest fällig. Wenn Sie die Überschussverwendung viva-invest vereinbart haben, können Sie vor Beginn der Rentenzahlung einmalig die Umstellung in die Überschussverwendung viva-garant beantragen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Umstellung mindestens fünf Jahre bestanden hat. Die Umstellung ist mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Bei der Umstellung wird das zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ermittelte Fondsguthaben zur Erhöhung des Deckungskapitals gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung viva-garant verwendet. Die künftigen jährlichen Überschussanteile werden ab diesem Zeitpunkt gemäß den Regelungen für die Überschussverwendung viva-garant verwendet. (c) Kündigen Sie Ihren Vertrag wird keine Leistung aus der Überschussbeteiligung erbracht. Erfolgt bei Kündigung oder auf Ihr Verlangen eine Beitragsfreistellung nach 14, bleiben das bereits durch die jährlichen Überschussanteile gebildete Deckungskapital der Überschussverwendung viva-garant bzw. die bereits erworbenen Fondsanteile der Überschussverwendung viva-invest erhalten. Überschussverwendung nach Beginn der Rentenzahlung (d) Nach dem Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Vertrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres einen jährlichen Überschussanteil sowie eine ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir verwenden die jährlichen Überschussanteile und die ggf. fällige Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Rentenzahlung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zur Erhöhung der versicherten Leistungen. Für die Berechnung der Erhöhung der versicherten Leistungen verwenden wir die jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung für einen entsprechenden Tarif im Neugeschäft für die Verrentung geltenden Rechnungsgrundlagen (z. B. garantierter Rechnungszins, Annahmen zur Lebenserwartung). Bitte beachten Sie die möglichen Auswirkungen einer Änderung der Rechnungsgrundlagen auf die künftige Überschussbeteiligung (siehe Absatz 5). (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Bei einer fondsgebundenen Überschussbeteiligung

6 6/11 (viva-invest) ist der Wert des Fondsguthabens zusätzlich von der Entwicklung des zugrundeliegenden Investmentfonds abhängig. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich informieren. (5) Mögliche Auswirkungen einer Änderung der Rechnungsgrundlagen Wenn sich die Rechnungsgrundlagen zum Beginn der Rentenzahlung oder während der Rentenzahlung in solchem Ausmaß geändert haben, dass die Deckungsrückstellung nicht mehr zur Finanzierung der Ihnen garantierten Leistungen ausreicht, werden wir die Deckungsrückstellung auffüllen. Zur Finanzierung dieser Auffüllung werden wir künftige, noch nicht deklarierte Überschussanteile verwenden. Ihre künftige Überschussbeteiligung kann sich damit für den Zeitraum der Finanzierung dieser Auffüllung bis auf null reduzieren. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Was Sie bei der Beitragszahlung beachten müssen und was geschieht wenn Sie Ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in 10 und 11 nachlesen. 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Insbesondere leisten wir auch dann, wenn die versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. (2) Allerdings leisten wir bei Tod der versicherten Person in folgenden Fällen nur eingeschränkt: (a) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres leisten wir jedoch uneingeschränkt, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (b) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. (3) In den Fällen von Absatz 2 beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Rente, die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert entsprechend 169 Absätze 3, 6 und 7 VVG erbringen können. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Wenn für den Todesfall der versicherten Person eine Leistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ansonsten beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Rente, die wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufswert entsprechend 169 Absätze 3, 6 und 7 VVG erbringen können. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Änderung des Vertrages, die unsere Leistungspflicht erweitert, oder bei einer Wiederherstellung des Vertrages. Wenn der Vertrag geändert oder wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist für den geänderten Teil neu zu laufen. 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, und welche Folgen hat ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform, elektronischer Antrag oder ) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung (4) Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben sich aus den 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir - von dem Vertrag zurücktreten, - den Vertrag kündigen, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtsverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn wir von dem Vertrag zurücktreten, wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag um (siehe 14). Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist,

7 7/11 können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des 14 in einen beitragsfreien Vertrag um. Vertragsänderung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 10 Absatz 1) Vertragsbestandteil. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. (16) Nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages für den geänderten oder wiederhergestellten Teil neu zu laufen. Erklärungsempfänger (19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein berechtigter Hinterbliebener als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein berechtigter Hinterbliebener vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden. (2) Vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass die versicherte Person lebt. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 10, können wir auch eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass der Empfänger der Leistungen lebt. (3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart wurde. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. Erbringen wir Leistungen im Todesfall nach 1 Absatz 10, ist uns auch der Tod des Empfängers der Leistungen bzw. der Wegfall der Voraussetzungen im Sinne des 32 EStG unverzüglich anzuzeigen. (4) Wenn eine Leistung für den Todesfall vereinbart ist, muss uns außerdem ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem die Todesursache sowie Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode geführt hat, hervorgehen. (5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Papierform, ) übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. (3) Wenn ein Bezugsrecht oder eine Abtretung oder Verpfändung gemäß 9 Absatz 3 vorliegt, brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 9 Wer erhält die Leistung? (1) Die versicherte Leistung erbringen wir an die versicherte Person. Die Leistungen aus einer ggf. vereinbarten Leistung im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen der versicherten Person (vgl. 1 Absatz 11). (2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur

8 8/11 noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. (3) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, ) angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung als laufende Beiträge durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge zahlen. Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei beitragsfreien Verträgen beträgt die Versicherungsperiode einen Monat. Erster Beitrag (2) Der erste Beitrag ist unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig. Folgebeiträge (3) Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Rechtzeitigkeit der Zahlung (4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Wenn wir einen fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (z. B. Papierform, ) zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, ) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen gemäß 38 VVG auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Im Falle der Kündigung wandelt sich der Vertrag in einen beitragsfreien Vertrag entsprechend 14 Absätze 1 bis 4 um. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur - innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder - wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 12 Wann können Sie die Beiträge erhöhen oder Zuzahlungen leisten? Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen (1) Bis fünf Jahre vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung können Sie einmal jährlich in Textform (z. B. Papierform, ) eine Erhöhung der künftigen Beiträge verlangen. Voraussetzungen sind: - Die Erhöhung des Beitrags muss mindestens 10,00 monatlich betragen. - Der jährliche Beitragsaufwand darf nach der Erhöhung insgesamt den Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG nicht überschreiten. Bestehen für eine versicherte Person mehrere Verträge, gilt der Höchstbetrag für alle Verträge zusammen. Während einer Verlängerungsphase gemäß 1 Absatz 3 ist keine Erhöhung der künftigen Beiträge und Leistungen möglich. (2) Durch die Beitragserhöhung erhöhen sich die versicherten Leistungen. Die versicherten Leistungen können Sie dem Versicherungsschein bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. (3) Die Erhöhungen erfolgen zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode (vgl. 10 Absatz 1) nach Eingang Ihrer Erklärung zur Erhöhung. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung spätestens zwei Wochen vor Ende der laufenden Versicherungsperiode bei uns vorliegt. (4) Wenn Sie eine Zusatzversicherung vereinbart haben, und für diese Beitrag und versicherte Leistungen ebenfalls erhöht werden, ist die Erhöhung insgesamt von einer Gesundheitsprüfung abhängig. Erhöhung der Leistungen durch freiwillige Zuzahlungen (5) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie zweimal jährlich Zuzahlungen leisten. Voraussetzungen sind: - Ihr Vertrag besteht beitragspflichtig. - Die einzelne Zuzahlung muss mindestens 300,00 betragen. - Die Summe der Zuzahlungen und des jährlichen Beitragsaufwands darf insgesamt den Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG nicht überschreiten. Bestehen für eine versicherte Person mehrere Verträge, gilt der Höchstbetrag für alle Verträge zusammen. (6) Durch die Zuzahlung erhöhen sich die versicherten Leistungen. Die versicherten Leistungen können Sie dem Versicherungsschein bzw.

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