Nutzungsordnung für den Jugendraum der Kirchengemeinde St. Markus
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- Frieder Brinkerhoff
- vor 5 Jahren
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1 Nutzungsordnung für den Jugendraum der Kirchengemeinde St. Markus 1 Bestimmung des Raums / Nutzungsberechtigte I. [Bestimmung] Der Jugendraum will ein Raum der Begegnung sein. Das Klima im Jugendraum soll geprägt sein von gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Verständnis. II. [Nutzungsberechtigte] Der Jugendraum ist vor allem für Jugendliche aus der Kirchengemeinde St. Markus bestimmt, steht aber auch allen anderen Jugendlichen offen: egal welcher ethnischen Herkunft, welchen Geschlechts, welcher Religion oder Weltanschauung, unabhängig von einer Behinderung oder von der sexuellen Identität. III. [Bevorrechtigte Nutzer] Bei Interessenkonflikten haben Jugendliche aus der Kirchengemeinde St. Markus ein vorrangiges Nutzungsrecht. Der verantwortlichen Person (siehe 4) bleibt deshalb das Recht vorbehalten, gemeindefremden Jugendlichen vorübergehend den Zutritt zu verwehren, falls Jugendliche aus St. Markus nicht mehr genügend Platz finden oder sich durch das Verhalten gemeindefremder Jugendlicher gestört fühlen. IV. [Anmeldepflicht] Alle Nutzer haben sich beim Betreten des Jugendraums der verantwortlichen Person vorzustellen und in die Anwesenheitsliste einzutragen. 2 Gemeinverträgliches Verhalten I. [Gegenüber anderen Nutzern] Jeder Nutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass - eine gegenseitige Rücksichtnahme der Nutzer erfolgt, - der Gesamtbetrieb des Jugendraums nicht gestört wird, - die Gesundheit anderer nicht gefährdet wird, - Einzelne oder Gruppen nicht unterdrückt oder ausgegrenzt werden. II. [Gegenüber der Nachbarschaft] Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft ist geboten. Die Fenster müssen geschlossen werden, wenn Geräuschbelästigung der Nachbarschaft möglich erscheint, insbesondere durch Musik. Lärm beim Verlassen des Hauses ist zu vermeiden, insbesondere nach Uhr gelten verschärfte Lärmschutzvorschriften. 3 Öffnungszeiten I. Die Öffnungszeiten des Jugendraums werden vom Jugendausschuss in Abstimmung mit den Jugendlichen festgesetzt. II. Die aktuellen Öffnungszeiten werden außen am Gemeindehaus und im Jugendraum ausgehängt. III. Die verantwortliche Aufsichtsperson nimmt die pünktliche Öffnung und Schließung des Jugendraums vor.
2 2 4 Verantwortliche Person I. [Anwesenheitspflicht] Bei jeder Benutzung des Jugendraums muss eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend sein. II. [Benennungsrecht] Die verantwortliche Person wird vom Jugendausschuss benannt. Sie kann sich bei Bedarf durch eine ihr geeignet erscheinende Person vertreten lassen. Das Vertretungsrecht gilt nicht bei privater Nutzung des Raums. III. [Bekanntgabe] Der Name der vom Jugendausschuss benannten verantwortlichen Person muss zusammen mit den Öffnungszeiten ausgehängt werden. IV. [Schlüsselgewalt] Der verantwortlichen Person stehen Schlüssel für den Jugendraum zur Verfügung. V. [Unterstützung] Der verantwortlichen Person muss Zugang zu einem Telefon und die Telefonnummer des/der Pfarrers/in von St. Markus gegeben werden, so dass sie bei Bedarf den/die Pfarrer/in verständigen oder sonstige Hilfe holen kann. VI. [Hausrecht] Der verantwortlichen Person wird für die Zeit ihrer Aufsicht das Hausrecht übertragen. Sie achtet auf die Einhaltung der Nutzungsordnung. Bei Nichtbeachtung darf sie Sanktionen nach 7 verhängen. VII. [Dokumentationspflicht] Die verantwortliche Person dokumentiert in einem Logbuch die Namen der Nutzer sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Öffnungszeiten, insbesondere Beschädigungen oder Sanktionen. 5 Pflichten der Nutzer I. [Gegenüber der verantwortlichen Person] Alle Nutzer des Jugendraumes müssen den Anweisungen der verantwortlichen Aufsichtsperson Folge leisten. II. [Haus und Einrichtung] Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Nutzer mit dem Haus und seiner Einrichtung sorgfältig umgehen. III. [Energie und offenes Feuer] Die Nutzer sind verpflichtet, mit dem Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung sparsam umzugehen. Im Umgang mit offenem Feuer (Kerzen) ist besondere Vorsicht geboten. IV. [Sauberkeit und Reinigung] Die Jugendlichen sind für die Sauberkeit des Jugendraums selbst verantwortlich. Beim Verlassen des Jugendraums haben sie gemeinsam je nach Verschmutzungsgrad den Boden des Jugendraums zu saugen oder nass zu wischen. Gegebenfalls ist auch die Kellertreppe zu reinigen. Restmüll sowie Altpapier müssen von den Jugendlichen in die entsprechenden Tonnen vor der Mesnerwohnung entsorgt werden. V. [Verlassen der Räume] Beim Verlassen aller Räume im Gemeindehaus ist darauf zu achten, dass die benutzten Elektrogeräte und das Licht ausgeschaltet, Kerzen gelöscht sowie die Fenster geschlossen sind. Auch in den Toiletten ist das Licht zu löschen, das Fenster zu schließen sowie auf Sauberkeit zu achten.
3 VI. [Schäden] Verursachte oder festgestellte Schäden im Jugendraum, am Gebäude und an den von St. Markus zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen sind von der verantwortlichen Person unverzüglich dem Pfarramt zu melden. 3 6 Verbote I. [Alkohol] Für Jugendliche unter 18 Jahren ist Alkohol im gesamten Gemeindehaus sowie auf dem gesamten Gelände der Kirchengemeinde verboten. Nur wenn alle Anwesenden älter als 18 Jahre sind, ist Alkohol (Bier, Wein, Sekt) in Maßen erlaubt. II. [Rauchen] Im gesamten Gemeindehaus ist das Rauchen nicht gestattet. Für das Rauchen im Freien steht im Windfang ein Aschenbecher zur Verfügung. III. [Illegale Drogen und Waffen] Konsum, Besitz und Handel von illegalen Drogen ist im gesamten Gemeindehaus und auf dem gesamten Gelände der Kirchengemeinde streng verboten. Dasselbe gilt für das Mitbringen von Waffen aller Art. IV. [Spiele] Spiele um Geld sind im gesamten Gemeindehaus und auf dem gesamten Gelände der Kirchengemeinde nicht gestattet. V. [Tiere] Tiere aller Art sind im gesamten Gemeindehaus nicht gestattet. VI. [Sonstiges] Alle übrigen Verhaltensweisen, die den Geboten und Pflichten aus 2 und 5 widersprechen, sind ebenfalls verboten und können von der verantwortlichen Person mit Sanktionen nach 7 belegt werden. 7 Sanktionen I. [Durch die verantwortliche Person] Die verantwortliche Aufsichtsperson ist berechtigt, das volle Hausrecht auszuüben und bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung eine Person aus dem Gebäude sowie vom Grundstück zu verweisen, allerdings nur auf Zeit. II. [Durch den Jugendausschuss] Hausverbote auf Dauer müssen vom Jugendausschuss beschlossen werden. 8 Haftung I. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Urheber bzw. dessen Erziehungsberechtigte. II. Für gestohlene Kleidung oder Gegenstände im Gemeindehaus oder auf dem Gelände der Kirchengemeinde übernimmt weder die verantwortliche Aufsichtsperson noch die Kirchengemeinde St. Markus die Haftung. III. Die elterliche Aufsichtspflicht wird nicht von der verantwortlichen Aufsichtsperson übernommen. Vollmachten, auch schriftlich, werden nicht akzeptiert.
4 4 9 Jugendschutz I. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, sofern 6 keine strikteren Einschränkungen und Verbote vorsieht. II. Das Jugendschutzgesetz ist im Jugendraum auszuhängen. 10 Geltung I. Durch Betreten des Jugendraumes anerkennen die Nutzer die Nutzungsordnung als für sie verbindlich. II. Die Nutzungsordnung hängt im Jugendraum und im Gemeindehaus aus. III. Werden von den Nutzern des Jugendraums andere Räumlichkeiten und der Außenbereich betreten, so gilt die Hausordnung für das Gemeindezentrum St. Markus, sofern die Nutzungsordnung für den Jugendraum keine strengeren Regelungen vorsieht. 11 Inkrafttreten / Änderungen I. Diese Nutzungsordnung wurde vom Jugendausschuss, dem auch Jugendvertreter angehören, erstellt. II. Die Nutzungsordnung für den Jugendraum tritt einschließlich des Anhanges ab sofort in Kraft. III. Veränderungen der Nutzungsordnung sowie des Anhanges sind unter Beachtung der Kirchengemeindeordnung durch den Jugendausschuss zu beschließen Der Jugendausschuss von St. Markus, Regensburg
5 5 ANHANG: Ergänzende Bestimmungen bei Überlassung des Jugendraumes an Dritte zu privaten Zwecken (Geburtstagsparty o.ä.) I. [Anmeldung] Eine private Nutzung des Jugendraumes durch Dritte muss vorher beim Pfarramt angemeldet werden. Über die Vergabe des Raumes entscheidet das Pfarramt in Absprache mit dem Jugendausschuss. Veranstaltungen der Gemeindejugend haben immer Vorrang. II. [Verantwortliche Person] Dem Pfarramt muss für jede private Nutzung eine verantwortliche Person (Name und Adresse) genannt werden. Die Übergabe und Rückgabe des Jugendraums erfolgt durch eine vom Jugendausschuss benannte Person. Gegen Unterschrift der Nutzungsordnung, Hinterlassen der Kaution und einer eventuell anfallenden Mietgebühr (s.u.) wird der verantwortlichen Person der Schlüssel ausgehändigt. Diese Person übernimmt damit automatisch die Rechte und Pflichten aus 4 der Nutzungsordnung und ist für die Einhaltung der gesamten Nutzungsordnung durch alle Teilnehmer verantwortlich. III. [Überlassung an Gemeindejugendliche] Den Gemeindejugendlichen steht der Jugendraum für Partys o.ä. kostenlos zur Verfügung. Vor der Veranstaltung ist im Pfarramt eine Kaution in Höhe von EUR 25,- zu hinterlegen. Diese wird nach vollständiger Reinigung, beanstandungsloser Übergabe des Raumes und Rückgabe des Schlüssels wieder zurückerstattet. IV. [Vermietung an gemeindefremde Jugendliche] Wird der Raum zu o.g. Zwecken Jugendlichen, die keine Mitglieder der Gemeinde St. Markus sind, überlassen, wird eine Mietgebühr von EUR 15,- pro Tag bzw. Abend erhoben. Die Kaution beträgt in diesem Falle EUR 50,-. Diese wird nach vollständiger Reinigung, beanstandungsloser Übergabe des Raumes und Rückgabe des Schlüssels wieder zurückerstattet. V. [Zeitgrenzen] Für Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen, ist nochmals auf 2 Absatz 2 hingewiesen. Die Nutzung ist (mit Rücksicht auf die Nachbarschaft) maximal bis 24:00 Uhr gestattet. Das Übernachten ist nicht erlaubt. VI. [Einbehaltung der Kaution] Bei Nichteinhaltung der Nutzungsordnung kann die gesamte Kaution einbehalten werden.
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