Satzung des SV Sigiltra Sögel 1920 e.v.
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- Anneliese Hertha Holst
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1 - 1-1 Name, Sitz I. Der Verein hat den Namen Sportverein Sigiltra Sögel 1920 e.v.. Er hat seinen Sitz in Sögel. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen. II. Das Geschäftsjahr beginnt am und endet am des folgenden Jahres. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung aller angebotenen Sportarten. Er wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen. II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.v. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Er regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen des Landessportbundes geregelt. 5 Gliederung I. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. II. Jeder Abteilung steht ein oder auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Satzung regeln. III. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
2 - 2-6 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus den - ordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig. 8 Beendigung der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftshalbjahres zulässig ( oder ). III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 9 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt, b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
3 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet, b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten, d. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat, e. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. 11 Organe Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Ehrenrat 12 Mitgliederversammlung I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen - Entlastung und Wahl des Vorstands - Wahl der Kassenprüfer/innen - Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit - Satzungsänderungen - Wahl der Mitglieder des Ehrenrats - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung über Anträge - Auflösung des Vereins. 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Ems-Zeitung. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
4 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. III. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder IV. beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. V. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. 16 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung b. Feststellen der Stimmberechtigten, c. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer, d. Beschlussfassung über die Entlastung, e. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr, f. Neuwahlen, g. Verschiedenes. 17 Stimmrecht und Wählbarkeit I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern I. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. II. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
5 Kassenprüfung I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmal möglich. II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. 20 Vorstand I. Der Vorstand besteht aus: - dem/der ersten Vorsitzenden - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Kassenwart/in - dem/der Schriftführer/in - dem/der 1. Beisitzer/in - dem/der 2. Beisitzer/in - dem/der 3. Beisitzer/in. II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. III. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: - der/die erste Vorsitzende - der/die stellvertretende Vorsitzende - der/die Kassenwart/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der/die erste Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die 1. Beisitzer/in und der/die 2. Beisitzer/in werden in den Jahren mit gerader Endziffer, erstmals im Jahre 2002, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die 3. Beisitzer/in werden im nächsten Jahr gewählt. V. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. VI. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. VII. VIII. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dessen verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen. 21 Ordnungen I. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. II. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. III. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
6 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. 23 Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 24 Aufgaben des Ehrenrates I. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. II. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 8 Abs. III. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen: a. Verwarnung, b. Verweis, c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung, d. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu einem Monat, e. Ausschluss aus dem Verein. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig. 25 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe I. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Abweichend hiervon ist für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich, siehe 15 IV. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des 14 bleibt unberührt. II. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst sofern diese Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in / Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit seines/er Stellvertreters/in / Obmanns) den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder eine schriftliche oder geheime Abstimmung verlangt, siehe 15 II. III. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung, für die die 4-Wochen-Frist nach 15 V gilt. Die Vorschriften des 14 bleiben unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. IV. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
7 Auflösung des Vereins I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. II. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Politische Gemeinde Sögel, die es unmittelbar und ausschließlich für die in 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 27 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden. Sögel, den 9. Juli 2003 (Langen) (Hagenhoff) (Anacker) Vorsitzender stellv. Vorsitzender Kassenwartin
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Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Wählbarkeit
Satzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg, Heidelberger Straße 34
Tennis-Club Oranienburg 1990 e.v. Heidelberger Straße 34 16515 Oranienburg Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Tennis-Club Oranienburg 1990 e.v. (2) Der Verein hat seinen
Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten
Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten 1 Name, Sitz und Trägerschaft (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dorumer Amtsgarten. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt
Satzung der BSG Pneumant Fürstenwalde e.v.
Satzung der BSG Pneumant Fürstenwalde e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen BSG Pneumant Fürstenwalde e.v. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Fürstenwalde/Spree. Er ist in das Vereinsregister
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Satzung des TuS Jork 1 Name, Sitz 1. Der Verein hat den Namen Turn- und Sportverein Jork e.v." (Kurzbezeichnung: TuS Jork). Er hat seinen Sitz in 21635 Jork und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Vereinssatzung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Hospizverein Geborgenheit e.v. Vereinssatzung Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 1. Der Verein hat den Namen Hospizverein Geborgenheit. Er hat seinen Sitz in Quedlinburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
SATZUNG 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.FC Union Mainz 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3 Gliederung 4 Mitgliedschaft
SATZUNG 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 16.04.2016 gegründete Verein führt den Namen 1.FC Union Mainz und hat seinen Sitz in Mainz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
Satzung des Tri - Finisher Berlin e.v. (1) Der am 1. September 1989 gegründete Verein führt den Namen
Satzung des Tri - Finisher Berlin e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 1. September 1989 gegründete Verein führt den Namen Tri-Finisher Berlin e.v. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das
Satzung. 1 Name, Sitz, Rechtsform. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform a) Der Verein führt den Namen Baseball und Softball Dresden Dukes. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter VR 3625 eingetragen. Der Vereinsname trägt
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Satzung. 1 - Name, Sitz und Zweck
Satzung 1 - Name, Sitz und Zweck Der am 29.01.1993 in Gütersloh gegründete Verein führt den Namen FLG Gütersloh. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am im Ratssaal Linzer Str.2 in Unkel
Satzung Förderverein Sport in Unkel e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.02.2016 im Ratssaal Linzer Str.2 in Unkel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 18.02.2016 gegründete Verein führt
Satzung des Schwerathletik Verein Erfurt
Satzung des Schwerathletik Verein Erfurt Inhalt: 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3 Mitgliedschaft 4 Gliederung 5 Rechte und Pflichten 6 Maßregelung 7 Organe 8
Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.
Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung
Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein für die Winfried-Grundschule in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung der SG Einheit Zepernick e.v.
1 Satzung der SG Einheit Zepernick e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der im Juli 1925 gegründete Verein führt den Namen SG Einheit Zepernick e.v. und hat seinen Sitz in Zepernick, Strasse der Jugend.
Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Satzung des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1.) Der Name des Vereins heißt: Arster Freizeitgestaltung e.v. 2.) Er hat seinen Sitz in 28279 Bremen-Arsten. 3.) Als Gründungsjahr
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SatzungdesVereinsringHofheimamTa unussatzungdesvereinsringhofheima mtaunussatzungdesvereinsringhofh des eimamtaunussatzungdesvereinsring Hofheim V R H HofheimamTaunusSatzungdesVerein sringhofheimamtaunussatzungdesv
Herforder Eishockey Verein e.v.
Vereinssatzung des Herforder Eishockey Verein e. V. 1 Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Herforder Eishockey Verein, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz eingetragener
1.1 Der Verein führt den Namen : xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen : xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1.2 Er hat seinen Sitz in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ist in dasvereinsregister
Förderverein an der Realschule Schloß Neuhaus e.v.
S a t z u n g 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und trägt den Zusatz e.v.. (3) Der Sitz des Vereins ist Paderborn,
Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung
1 Name (1) Der Verein führt den Namen Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein
Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF)
Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF) 1 Name und Sitz 1) Der am 16.02.2002 in 45721 Haltern am See gegründete Verein führt den Namen Westfälische Orientierungslauffreunde e.v. 2)
Satzung Handballsportgemeinschaft Neudorf/Döbeln e.v.
Handballsportgemeinschaft Neudorf/Döbeln e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Handballsportgemeinschaft Neudorf/Döbeln e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Döbeln, OT Neudorf. Er wurde
Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.
Satzung der Kölnischen Bibliotheksgesellschaft Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 1. Die Gesellschaft führt den Namen "Kölnische Bibliotheksgesellschaft
Sportverein Handwerk Erfurt e. V.
Sportverein Handwerk Erfurt e. V. Satzung Erfurt, den 16.05.2006 Seite 1 von 7 1 Name und Sitz des SV Handwerk Erfurt e. V. Der am 08.10.1990 gegründete Sportverein führt den Namen Sportverein Handwerk
MTV-Obernkirchen von 1863 e.v. Satzung des MTV-Obernkirchen von 1863 e.v. Stand:
Satzung des Stand: 27.02.2009 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Männer-Turn-Verein von 1863 e.v. mit Sitz in Obernkirchen, abgekürzt MTVO. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins)
1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen White Hawks Förderverein. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten
Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Kurdistanhilfe e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein
Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. Der Verein hat seinen Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
Volldampf für Kinder e.v. Satzung
Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
Vereinssatzung Parkour Creation e.v.
Vereinssatzung Parkour Creation e.v. 1 Name, Sitz I. Der Verein hat den Namen Parkour Creation. II. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet
des 1.FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v.
Satzung des 1.FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v. 1 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 01.05.1973 in Mainz-Hechtsheim gegründete Fußballverein führt den Namen 1. FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v.. 2.
Satzung des Schwimm Sport Verein Berliner Haie e.v.
Satzung des Schwimm Sport Verein Berliner Haie e.v. 1 (1) Der am 02.05.1991 gegründete Verein führt den Name Schwimm-Sport Verein "Berliner Haie" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister
TENNISVEREIN "ROT-WEIß" Rinteln e.v. im Niedersächsischen Tennisverband
TENNISVEREIN "ROT-WEIß" Rinteln e.v. im Niedersächsischen Tennisverband Satzung des Tennis-Vereins Rot-Weiß Rinteln e.v. 1 Name und Sitz. Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Tennisverein Rot-Weiß
Behinderten-und Senioren-Sportverein Merseburg e.v.
Satzung des Behinderten-und Senioren-Sportverein Merseburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Behinderten-und Senioren-Sportverein Merseburg e.v. und hat seinen Sitz in 06217 Merseburg.
Satzung des Sportverein DARSCHEID
- 1 - Satzung des Sportverein DARSCHEID 1 Name, Sitz und Zweck Der am 01. April 1950 in Darscheid gegründete Sportverein führt den Namen SV Darscheid e.v. und hat seinen Sitz in Darscheid. Der Verein ist
Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Ammersee-Gymnasium 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
Satzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
Satzung des Vereines Sportgemeinschaft Grumbach e. V.
Sportgemeinschaft Grumbach e. V. - Satzung - Seite 1 von 6 Satzung des Vereines Sportgemeinschaft Grumbach e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Grumbach e. V.. Die Abkürzungen
Satzung Spiel- und Sportverein Markranstädt e.v.
Satzung Spiel- und Sportverein Markranstädt e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 10.04.1990 in Markranstädt gegründete Verein führt den Namen "Spielund Sportverein Markranstädt e.v." Er ist Mitglied des
Satzung des Turn- und Sportverein Sandau e.v.
Satzung des Turn- und Sportverein Sandau e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Sandau e.v. (folgend TuS Sandau genannt) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal