S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Leonard Sachs
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1 S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. Der Verein hat seinen Sitz in Prasdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzwesens in der Gemeinde Prasdorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Öffentlichkeitsarbeit, - Teilnahme an und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in der Gemeinde Prasdorf zur Präsentation der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, - Beschaffung von Ausrüstung, - Gewährung von Zuschüssen an die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendwehr der Gemeinde Prasdorf. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person, jede juristische Person und Firma werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten. Mit dem Antrag erkennt die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Fall ihrer oder seiner Aufnahme diese Satzung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 1
2 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitgliedes, - durch freiwilligen Austritt, - durch Streichung von der Mitgliederliste, - durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor diesem Ausschluss muss dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erhoben. Über die Höhe und den Monat der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 7 Organe 8 Vorstand und Vertretung Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, von denen mindestens vier Personen keine aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sein dürfen. Der Vorstand besteht im Einzelnen aus: - der/dem Vorsitzenden des Vorstandes - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes - der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister - der Schriftführerin oder dem Schriftführer - drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2
3 Die/der Vorsitzende des Vorstandes und die/der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. v. 26 BGB. Zahlungsanweisungen dürfen von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister bis zu einem Betrag in Höhe von 300,00 Euro (in Worten: dreihundert) alleine unterzeichnet werden. Bei Beträgen über 300,00 Euro muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende gegenzeichnen. 9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben: - Einberufung von Mitgliederversammlungen, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, - Buchführung, - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, - Verwendung der Vereinsmittel. 10 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand hat eine Amtsperiode von 4 Jahren. Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 11 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Vorstandes. Daneben ist die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig. 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter der Sitzung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3
4 14 Vermögen Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 15 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% aller Mitglieder anwesend sind, mindestens aber 15 Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sollte die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, wird eine zweite Versammlung neu einberufen. Die dann anwesende Anzahl an Mitgliedern ist nicht mehr an 15 Satz 1 gebunden. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes, - Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Dabei ist jedes Jahr eine Kassenprüferin oder Kassenprüfer neu zu wählen. Die Kassenprüferin und der Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten. 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bei Verhinderung beider führt das älteste Mitglied des Vorstandes die Versammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung. Sofern ein Mitglied der Versammlung geheime Wahl beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4
5 18 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens alle 2 Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in den Ortsnachrichten für Probsteierhagen, Passade und Prasdorf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Ortsnachrichten erscheinen. Eine weitere Einladungsbenachrichtigung ist unter Wahrung der vorgenannten Frist an den Probsteier Herold zum Zwecke der Veröffentlichung zu senden. 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangen. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf und der Jugendfeuerwehr Prasdorf. 5
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