Satzung des Vereins KRONAS Hof Stand:

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1 Satzung des Vereins KRONAS Hof Stand: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "KRONAS Hof" und hat seinen Sitz in Cottbus. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.v.") (2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Darunter fallen die hiesigen Traditionen des ländlichen Lebens, der traditionellen Musik und Kultur sowie der sorbisch/wendischen Sitten und Bräuche. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) durch das Aufrechterhalten und Wiederbeleben von traditionellen Veranstaltungen und Aktivitäten b) durch die Einstudierung und Aufführung von traditioneller Musik c) durch Jugendarbeit und spezielle Jugendangebote d) durch den Einfluss der sorbisch/wendisch Überlieferungen e) durch Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Gruppen f) durch Unterstützung bestehender regionaler Vereine und Gruppen (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, dem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck Geltung zu verleihen. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können werden: diejenigen, die sich aktiv an der Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins beteiligen. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand. Fördernde Mitglieder können werden: diejenigen, die sich selbst nicht aktiv an der Umsetzung der satzungsmäßigen Seite 1 von 6

2 Ziele des Vereins beteiligen, aber die Interessen des Vereins fördern. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand. Ehrenmitglieder können werden: Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben können, auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (3) Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen an Vorstandsmitglieder bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Bei Beträgen von über 200,00 Höhe bedarf es hierzu die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss d) durch Kündigung (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten. (4) Der Ausschluss erfolgt: a) wenn das Vereinsmitglied mit der Bezahlung im Rückstand ist b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder wegen unkameradschaftlichen Verhaltens. Seite 2 von 6

3 (5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. (6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. (7) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende zu übergeben. 6 Mitgliedsbeitrag (1) Der Verein erhebt eine Jahresgebühr in Höhe von 12,00 pro Mitglied. (2) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Jahresbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung 7 Organe des Vereins (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem musikalischen Leiter d) dem Schatzmeister 8 Der Vorstand (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (4) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand berufen werden. Wenn eine Verhinderung des 1. Vorstandes und des 2. Vorstandes vorliegt, so erfolgt die Einladung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen Seite 3 von 6

4 14 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Wenn eine Verhinderung des 1. Vorstandes und des 2. Vorstandes vorliegt, so erfolgt die Einladung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen. (4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins. Bei zu geringer Beteiligung der Mitglieder obliegt dem Vorstand die Entscheidung, die Mitgliederversammlung mit neuer Einladung zu verschieben oder sie gleich durchzuführen. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen, worüber sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. (2) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. (3) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Seite 4 von 6

5 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt, haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 14 Vermögen (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seite 5 von 6

6 15 Vereinsauflösung 1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an einen regionalen, gemeinnützigen, steuerbegünstigten Verein oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche es für die Förderung des traditionellen Brauchtums oder für die Förderung von Kunst und Kultur laut 52 der Abgabenordnung zu verwenden hat. Änderung der Satzung per Beschluss der Mitgliederversammlung vom Seite 6 von 6

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