Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2016

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1 Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG und der Netze Magdeburg GmbH im Jahr 2016 (Berichtszeitraum: )

2 2 Gliederung Präambel 3 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts 4 I. Organisatorische Maßnahmen 4 1. Rechtliche und Operationelle Entflechtung 4 2. Übernahme des Netzbetriebs des 110 kv-stadtnetzes/ Überprüfung Pacht- und Dienstleistungsverträge 5 3. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern 6 II. Informatorische Maßnahmen 6 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts 7 I. Gleichbehandlungsmanagement 7 1. Gleichbehandlungsprogramm 7 2. Gleichbehandlungsbeauftragter 7 II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms 8 1. Geschäftsprozessdokumentation 9 a) Abwicklung Grund-/Ersatzversorgung 9 b) Überprüfung der übrigen Geschäftsprozesse Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte Einspeisemanagement/Systemverantwortung Diskriminierungsfreier Netzzugang Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsverfahren Umsetzung EEG/KWKG Internetauftritt NMD 14 III. Schulungen 15 IV. Überwachung 16 V. Ausblick 17

3 3 Präambel Mit diesem Bericht kommen die Städtischen Werke Magdeburg GmbH & Co. KG (nachfolgend SWM genannt) und die Netze Magdeburg GmbH (nachfolgend NMD genannt) ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus 7 a Abs. 5 Satz 3 EnWG nach. Der nachfolgende Gleichbehandlungsbericht schließt an den Bericht für das Jahr 2015 vom an und umfasst den Zeitraum vom bis Er befasst sich mit den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms der SWM und der NMD zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts im Tätigkeitsbereich Strom getroffen wurden. Der Bericht stellt eine fortlaufende Entwicklung der Umsetzung der Vorgaben des EnWG dar und sollte daher auch im Zusammenhang mit den Berichten der vorangegangenen Jahre betrachtet werden. Soweit nicht von Änderungen berichtet wird, gelten die in den Berichten der vergangenen Jahre erläuterten Maßnahmen weiter fort. Soweit es für die Aussagekraft des Berichts sinnvoll und erforderlich erscheint, erstreckt sich der Bericht auch auf das I. Quartal Der Bericht wird der Bundesnetzagentur zum vorgelegt und auf der Internetseite der SWM sowie der NMD unter folgenden Links veröffentlicht: Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum war die Überprüfung der Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Dritten, die im Rahmen von Dienstleistungen Aufgaben des Netzbetriebes erbringen. Daneben erfolgten die Implementierung und die diskriminierungsfreie Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen des EnWG, des EEG, des KWK-G sowie der ARegV u. a. durch das Strommarktgesetz. Zudem erfolgte die praktische Umsetzung der im Zusammenhang mit der Übernahme des 110 kv-stadtnetzes zuvor getroffenen vertraglichen Regelungen und die Anpassung der betreffenden Prozesse.

4 4 Teil A: Maßnahmen zur Diskriminierungsfreiheit des Netzgeschäfts I. Organisatorische Maßnahmen 1. Rechtliche und operationelle Entflechtung Gemäß 7 Abs. 1 EnWG wurde zum die NMD als unabhängiger Netzbetreiber für das Konzessionsgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg gegründet. Die NMD hat das Elektrizitätsverteilernetz von der SWM gepachtet und betreibt dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Vertraglich ist sichergestellt, dass die NMD umfassende Nutzungsrechte hat und die Eigentümerin keinen Einfluss auf das operative Geschäft nehmen kann, der sich negativ auf den diskriminierungsfreien Netzbetrieb auswirken könnte. Der Firmensitz der NMD befindet sich an einem separaten Standort in der Franckestraße 8, Magdeburg und verfügt dort über einen verwechselungsfreien Markenauftritt sowie über eigenständige Kommunikationswege (Servicenummern, Internetauftritt). Für Aufgaben des Netzbetriebs greift die NMD auf Betriebsführungsdienstleistungen der SWM zurück. Hierbei ist gewährleistet, dass die Dienstleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen des 7 a Abs. 2 Nr. 2 EnWG bestehenden Weisungsbefugnis der NMD durchgeführt werden. Durch die im Gleichbehandlungsbericht dargelegte Aufbauorganisation ist die operationelle Unabhängigkeit der NMD weiterhin durchgehend sichergestellt. Zudem bildet diese die Grundlage für die im Gleichbehandlungsprogramm festgelegten Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebs. Im Berichtszeitraum haben keine gesellschaftsrechtlich relevanten Umstrukturierungen stattgefunden. Bei fachbereichsinternen Änderungen der Zuschnitte einzelner Sachgebiete werden jedoch neben Effizienzsteigerungspotenzialen auch mögliche Aspekte zur Optimierung der Organisation aus Entflechtungsgesichtspunkten in die Entscheidung einbezogen. So wurden mit der Neugliederung des IT-Bereichs die Sachgebiete "Kundenprozesse" (OD-S) und "Technische Prozesse" (OD-T) geschaffen. Damit erfolgt auch im Bereich der IT zukünftig eine Trennung nach Netzprozessen einerseits und Vertriebsprozessen andererseits. Eine aktualisierte Fassung der Organigramme, aus denen auch die aktuelle Zahl der Mitarbeiter der einzelnen Struktureinheiten mit Stand zum ersichtlich ist, haben wir für die Bundesnetzagentur als Anlage beigefügt.

5 5 2. Übernahme des Netzbetriebs des 110 kv-stadtnetzes/überprüfung Dienstleistungs- und Pachtvertrag Wie bereits umfassend im letzten Gleichbehandlungsbericht dargestellt, erfolgte zum die Übernahme des Netzbetriebes des 110 kv-stadtnetzes durch NMD. Hierfür hat die NMD sämtliche Anlagen und das erforderliche Zubehör von der Eigentümerin SWM gepachtet. In diesem Zusammenhang waren die Änderung der zwischen SWM und NMD bestehenden Pacht- und Dienstleistungsverträge sowie der Abschluss weiterer Verträge und Vereinbarungen erforderlich. Auf Grund seiner Stellung im Unternehmen war der Gleichbehandlungsbeauftragte von Anfang an intensiv in dieses Projekt eingebunden und konnte so frühzeitig durch konkrete Hinweise und Vorgaben sicherstellen, dass die Entflechtungsvorschriften beachtet und gesetzeskonform umgesetzt werden. Bei der Anpassung und Erarbeitung dieser Verträge, die zum in Kraft getreten sind, wurde eine Überprüfung im Hinblick auf Entflechtungskonformität vorgenommen. Dabei konnte der Gleichbehandlungsbeauftragte darauf hinwirken, dass, soweit sinnvoll und geboten, entsprechend ausführlichere und umfassendere Regelungen aufgenommen wurden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verträge entflechtungskonform ausgestaltet sind. Der NMD stehen insoweit umfassende Weisungsrechte zu, so dass auch die Unabhängigkeit der NMD nicht unzulässig beeinflusst wird. Die Verträge enthalten darüber hinaus Verpflichtungen zur Einhaltung der informationellen und operationellen Entflechtung. Durch die Laufzeitregelungen ist zudem sichergestellt, dass die NMD durch die Kündigungsfristen nicht eingeschränkt wird. Schließlich hat auch eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages keine Auswirkung auf die Laufzeit des zwischen SWM und NMD bestehenden Pachtvertrages. Im Berichtszeitraum war die Umsetzung der vertraglichen Regelungen in die Praxis vorzunehmen. Auch dabei war der Gleichbehandlungsbeauftragte nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung eingebunden. Im Wesentlichen ging es dabei um die Prüfung und Beurteilung der Auslegung und der inhaltlichen Reichweite einzelner vertraglicher Bestimmungen. Bei dieser Gelegenheit nutzte der Gleichbehandlungsbeauftragte die Möglichkeit, sich bei den Mitarbeitern über die Verständlichkeit der in den Verträgen enthaltenen und ggf. aktualisierten Entflechtungsregelungen zu informieren. Dabei bestätigten die befragten Mitarbeiter, dass die entsprechenden Regelungen verständlich sind und auch keine Probleme bei der praktischen Umsetzung bekannt sind.

6 6 3. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern Die in der Vergangenheit begonnene Überprüfung und Aktualisierung der Vertraulichkeitsvereinbarungen mit externen Dienstleistern wurde abgeschlossen. Somit liegen von allen relevanten Dienstleistern Vereinbarungen vor, die diese zur Einhaltung der Entflechtungsbestimmungen, insbesondere zum vertraulichen Umgang mit relevanten Informationen verpflichten. Zukünftig soll hier eine regelmäßige Überprüfung, zum einen auf inhaltliche Aktualität und zum anderen auf Vollständigkeit der abgeschlossenen Vereinbarungen, stattfinden. II. Informatorische Maßnahmen Die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Zwei-Vertrags-Modells ist insbesondere durch das damit im Zusammenhang stehende Berechtigungskonzept weiterhin in einem hohen Maße gewährleistet. An den in den Vorjahresberichten dargestellten Grundsätzen hat sich nichts geändert. Zwischen dem IT-Bereich und dem Shared Service-Bereich "Kundenservice" (KS) erfolgen regelmäßig Abstimmungen zur Optimierung einzelner Prozesse. Ein Schwerpunkt war die Umsetzung der Anforderungen an die Prozesse und Marktkommunikation zum Hier wie auch zum wurden mit externer Unterstützung erfolgreich und fristgemäß die entsprechenden Prozesse implementiert. Insbesondere die zählpunktscharfe Mehr- und Mindermengenabrechnung hat dabei doch erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht. Im Jahr 2016 haben wir mit der Investition in die erforderliche Software die Grundlagen zum Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen sowie zur fristgerechten und kostenoptimierten Umsetzung der sog. Interimsprozesse geschaffen. Darüber hinaus haben wir mit weiteren Unternehmen der Energiewirtschaft in Zusammenarbeit mit dem BDEW und VKU die Erarbeitung eines Eckpunktepapiers zu den IT- Anforderungen der Energiewirtschaft in der Zukunft initiiert, welches die künftige Entwicklungsgrundlage des Softwareanbieters darstellen wird. Damit werden wir u. a. darauf hinwirken, weitere Effizienzsteigerungen zum Wohle der Netznutzer zu erschließen.

7 7 Teil B: Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Gleichbehandlungsmanagement 1. Gleichbehandlungsprogramm Das Gleichbehandlungsprogramm der SWM und der NMD enthält Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts. Im Rahmen dieses Berichts wird dargestellt, wie diese Maßnahmen während des Berichtszeitraumes vermittelt und im Einzelnen weiter ausgestaltet worden sind. Das Gleichbehandlungsprogramm wurde zuletzt aktualisiert am und zeitgleich allen Mitarbeitern im Intranet bekannt gegeben und der Bundesnetzagentur zur Information übersandt. 2. Gleichbehandlungsbeauftragter Die Bestellung von Herrn Dr. Steden Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Am Alten Theater Magdeburg als Gleichbehandlungsbeauftragter der SWM und der NMD bestand im Berichtszeitraum fort. Unverändert hat der Gleichbehandlungsbeauftragte von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich bei der Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben durch Mitarbeiter des Unternehmens vertreten zu lassen sowie anderer Stellen im Unternehmen zu bedienen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm als zentraler Ansprechpartner für alle entflechtungsrelevanten Fragen, Beschwerden und Hinweise im Unternehmen etabliert und wird von den jeweiligen Mitarbeitern bereits im Vorfeld zur Klärung von entflechtungsrelevanten Fragestellungen einbezogen. Die Kontaktaufnahme erfolgt im Wesentlichen telefonisch oder per über die bekannt gemachten

8 8 Kontaktdaten. Anhand der an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragenen Fragestellungen wird deutlich, dass die Mitarbeiter nicht zuletzt auf Grund der umfassenden Schulungsmaßnahmen ein ausgeprägtes Entflechtungsbewusstsein entwickelt haben. Gemäß dem Gleichbehandlungsprogramm hat der Gleichbehandlungsbeauftragte ein direktes Vortragsrecht bei der Geschäftsführung der SWM und der NMD, welches er anlassbezogen genutzt hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung diese über aktuelle Entwicklungen und konkrete Umsetzungen zu informieren. Durch die organisatorische Einordnung des Gleichbehandlungsbeauftragten im Unternehmen ist sichergestellt, dass er bei strategischen Entscheidungen und strukturellen Veränderungen frühzeitig auf die entflechtungskonforme Umsetzung hinwirken kann. Auch im Berichtszeitraum nahm der Gleichbehandlungsbeauftragte an verschiedenen Veranstaltungen teil, die sich u. a. mit entflechtungsrelevanten Fragestellungen befassten. Darüber hinaus ist der Gleichbehandlungsbeauftragte weiterhin unverändert als Mitglied in verschiedenen BDEW-Gremien, die sich u. a. mit der Umsetzung der Entflechtungsvorschriften befassen, aktiv. Dies gewährleistet eine ständige fachliche Fortbildung. Dadurch ist sichergestellt, dass die aktuellen und zukünftigen Anforderungen an die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebes bekannt sind und in die Beratungen und Entscheidungen der SWM und der NMD einfließen können. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hatte im Berichtszeitraum stets ausreichende Kapazitäten, um die Überwachungsfunktion ausüben zu können. II. Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms In diesem Abschnitt werden die konkreten Maßnahmen beschrieben, die in organisatorischer, prozessualer und technischer Hinsicht ergriffen worden sind, um die Diskriminierungsfreiheit des Netzbetriebs zu gewährleisten. Dabei wurden die durch die verschiedenen Veranstaltungen, im Monitoringbericht, in den veröffentlichten Auslegungsgrundsätzen und anderen Dokumenten geäußerten Auffassungen der Bundesnetzagentur zugrunde gelegt.

9 9 1. Geschäftsprozessdokumentation Ein wesentlicher Teil der diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben (DNA) wird inzwischen direkt oder indirekt auf Grund von verbindlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur umgesetzt. Da wir regelmäßig die Implementierung und Umsetzung dieser Prozesse vollständig und fristgemäß durchführen, hat sich durch die standardisierte elektronische Marktkommunikation das mögliche Diskriminierungspotenzial erheblich verringert. Zudem wurden Geschäftsprozesse mit entflechtungsrelevanten Informationen in der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation zur informatorischen Entflechtung erfasst. Die Geschäftsprozessdokumentation wurde im Berichtszeitraum turnusgemäß auf Aktualität überprüft. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Überprüfung des Geschäftsprozesses "Abwicklung der Grund-/Ersatzversorgung" sowie auf der Vervollständigung der grafischen Prozessbeschreibungen. a) Geschäftsprozess Grund- und Ersatzversorgung Ziel des Geschäftsprozesses "Abwicklung der Grund-/Ersatzversorgung" ist die rechtssichere Abwicklung der Zuordnung von Kunden zum Grund- bzw. Ersatzversorger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung bzw. der Unterbrechung der Anschlussnutzung in Fällen, bei denen kein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis besteht. Typischer Auslöser des Geschäftsprozesses hinsichtlich der Grundversorgung ist die Zuordnung eines Haushaltskunden zum Grundversorger, wenn mit diesem ein Grundversorgungsvertrag nach 2 StromGVV durch Entnahme zustande gekommen ist. Typischer Auslöser für die Abwicklung der Ersatzversorgung sind dagegen Ausfälle von Lieferanten, insbesondere bei Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages durch den Netzbetreiber oder der Wegfall eines Bilanzkreises/der Bilanzkreiszuordnung. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages mit der Care Energy AG zum hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die Möglichkeit genutzt, den Geschäftsprozess auf die Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen der Gleichbehandlung zu prüfen. Gemeinsam mit den verantwortlichen Mitarbeitern des zuständigen Fachbereichs hat der Gleichbehandlungsbeauftragte den Prozess anhand der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation erörtert. Dabei wurde der Prozess zunächst allgemein hinsichtlich Gliederung, Zielsetzung und möglicher Auslöser untersucht. In der Folge wurde der Prozess anhand der konkreten Umsetzung der Kündigung des Lieferantenrah-

10 10 menvertrages der Care Energy AG untersucht. Dabei wurden die einzelnen erforderlichen Prozessschritte anhand der von der Bundesnetzagentur hierfür im Rahmen der GPKE festgelegten Prozesse nachvollzogen. Anschließend wurden die Ergebnisse mit der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation verglichen und auf ggf. vorhandenen Anpassungsbedarf in Augenschein genommen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass zu jeder Zeit der vertrauliche Umgang mit wirtschaftlich relevanten Informationen gewährleistet und der Prozess in Bezug auf Haushaltskunden und Letztverbraucher in Niederspannung diskriminierungsfrei ausgestaltet ist. Im Nachgang hat der betreffende Fachbereich vereinbarungsgemäß für den Geschäftsprozess eine garfische Prozessbeschreibung erarbeitet. Ergänzend zur oben beschriebenen Prüfung wurde im September der Geschäftsprozess im Hinblick auf die entflechtungskonforme Umsetzung von Unterbrechungen der Anschlussnutzung von Kunden ohne Anspruch auf Ersatzversorgung bzw. ohne Anspruch auf Grundversorgung nach Ablauf der 3-monatigen Ersatzversorgung untersucht. Der Schwerpunkt lag dabei auf der Prüfung der bestehenden vertraglichen Regelungen des Anschlussnutzungsvertrages. Hierbei konnte festgestellt werden, dass die vorhandenen vertraglichen Regelungen sowie die interne Geschäftsanweisung "Lieferantenzuordnung für RLM-Anlagen" zwar entflechtungskonform und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Geschäftsprozessdokumentation ausgestaltet sind. Allerdings wurde vereinbart, in den Anschlussnutzungsvertrag konkrete Regelungen zu einzelnen Maßgaben für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterbrechung der Anschlussnutzung aufzunehmen, um die Regelungen sowohl für die Kunden transparenter zu gestalten als auch für die Mitarbeiter in der Praxis die Anwendung und Umsetzung zu erleichtern. b) Turnusmäßige Überprüfung der übrigen Geschäftsprozesse Durch die turnusmäßige Prüfung und ggf. erforderliche Vervollständigung ist die laufende Aktualität der Dokumentation von Geschäftsprozessen mit diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben sichergestellt. Zudem ist dadurch gewährleistet, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte vor Änderungen der Geschäftsprozesse und Prozessabläufe informiert ist. Schließlich wurden während des Berichtszeitraums für weitere Geschäftsprozesse grafische Prozessbeschreibungen erstellt und die Geschäftsprozessdokumentationen somit um ein zusätzliches Instrument zur praxisnahen Überprüfung erweitert.

11 11 2. Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte Im Vergleich zum Gleichbehandlungsbericht für das Jahr 2015 haben sich hinsichtlich des Prozesses zur Kalkulation und Veröffentlichung der Netzentgelte keine Veränderungen ergeben. Der vertrauliche Umgang mit wirtschaftlich relevanten Daten ist gemäß 6a Abs. 2 EnWG durchgängig gewährleistet. Insbesondere wird prozessual sichergestellt, dass die Kalkulation entflechtungskonform erfolgt sowie die Veröffentlichung der Preisblätter diskriminierungsfrei durchgeführt wird. 3. Einspeisemanagement/Systemverantwortung Gemäß 13, 14 EnWG ist NMD zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit ihres Stromnetzes verpflichtet, geeignete netz- und marktbezogene Maßnahmen durchzuführen. Hierzu zählt u. a., bei drohender Überlastung einzelner Netzteile unter Beachtung des Einspeisevorrangs die Einspeiseleistung nach 14 EEG zu regeln. Dabei ist sichergestellt, dass die Beachtung der Abschaltreihenfolge und ggf. die Berechnung von Entschädigungszahlung diskriminierungsfrei unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zum Einspeisemanagement Version 2.1 vom geäußerten Grundsätze erfolgt. Im Berichtszeitraum waren keine Maßnahme zum Einspeisemanagement nach 14 EEG 2014 notwendig. Es ist ebenfalls sichergestellt, dass durch NMD ggf. notwendige Maßnahmen nach 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1 c EnWG gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibern entflechtungskonform unter Beachtung des vom BDEW und VKU veröffentlichten Praxisleitfaden für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern umgesetzt werden. Sofern derartige Aufforderungen der vorgelagerten Netzbetreiber an NMD gerichtet wurden, wurden diese diskriminierungsfrei entsprechend der bestehenden internen Regelungen umgesetzt. Zukünftig werden die Pflichten der Netzbetreiber zur Zusammenarbeit durch die neue Anwendungsregelung des Verbandes für Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik (VDE) zur "Kaskadierung von Maßnahmen für die Systemsicherheit von elektrischen Energieversorgungssystemen" (VDE-AR-N 4140) geregelt. Diese widmet sich der Standardisierung der technischen Erfordernisse des in 14 EnWG verankerten Abschaltmanagements. Das Dokument beschreibt dabei detailliert die Zusammenarbeit zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern, technische Lösungen, den Informationsaustausch sowie maximale Reaktionszeiten für die Umsetzung von Maßnahmen.

12 12 Die am in Kraft getretene VDE-Anwendungsregel ist zwar nicht unmittelbar verbindlich. Allerdings entfaltet sie eine Vermutung dahingehend, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Kaskade eingehalten worden sind. Netzbetreiber, die sich nicht an die Vorgaben der VDE-Anwendungsregel halten, müssen im Streitfall nachweisen, dass sie trotzdem ihrer Pflicht zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgekommen sind ( 49 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG). Nach erfolgter Implementierung im Unternehmen steht damit ein weiteres Instrument zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebes zur Verfügung. Zudem wird dadurch ein mögliches Diskriminierungspotenzial beseitigt. 4. Diskriminierungsfreier Netzzugang Während des Berichtszeitraums informierte der Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz darüber, dass er den mit der Care Energy AG bestehenden Bilanzkreisvertrag außerordentlich zum gekündigt hat. Gemäß 3 Ziff. 1 des Netznutzungsvertrages ist Voraussetzung für die Netznutzung, dass alle Entnahmestellen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein müssen. Diese Voraussetzung war wegen der Kündigung des Bilanzkreisvertrages ab dem nicht mehr gegeben. Eine Bilanzierung der Energiemengen in den bisher benannten Bilanzkreis war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund hat die NMD den Netznutzungsvertrag mit der Care Energy AG fristlos aus wichtigem Grund zum gekündigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte war bei der diskriminierungsfreien Abwicklung beratend tätig. Er war dabei insbesondere in die Aktivitäten der Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages sowie der Überführung der betreffenden Letztverbraucher in die Ersatzversorgung eingebunden. Bei dieser Gelegenheit konnte sich der Gleichbehandlungsbeauftragte von der diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Umsetzung der bereits in den Vorjahren festgelegten Prozesse überzeugen. Zudem hat der Gleichbehandlungsbeauftragte den Sachverhalt der Verweigerung des Netzzugangs gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Berichtszeitraum begehrte wiederholt ein Lieferant den Abschluss von Netznutzungsverträgen für Letztverbraucher in Vollmacht seiner Kunden. In zwei Fällen wurden derartige Forderungen gegenüber NMD geltend gemacht. Aus der Erfahrung der Vergangenheit hat die NMD in enger Abstimmung mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten entschieden, hier zunächst die betreffenden Letztverbraucher umfassend über die rechtlichen und tatsächli-

13 13 chen Auswirkungen des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages zu informieren. Zudem bestanden begründete Zweifel an der tatsächlichen Beauftragung und Bevollmächtigung des Lieferanten durch die Kunden. Aus diesem Grund haben wir auch den Lieferanten aufgefordert, konkrete Nachweise für die ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorzulegen. Während der Lieferant in keinem der Fälle eine entsprechende Reaktion zeigte, meldete sich einer der Kunden bei uns und teilte mit, dass er keine Beauftragung und keine Bevollmächtigung des Lieferanten erteilt habe. Dies bestätigte unsere Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch die Kunden. Insoweit zeigt sich auch, dass unser Vorgehen, zunächst die Kunden zu informieren, zweckmäßig und im Interesse der Kunden auch angezeigt war. 5. Verbraucherbeschwerden/Schlichtungsverfahren Am ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Das VSBG enthält wesentliche Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und regelt das Verfahren. Zudem werden bereits bestehende Informationspflichten zu Verbraucherschlichtung und zur Schlichtungsstelle Energie erweitert. Während Energielieferanten schon bisher nach 41 EnWG verpflichtet waren, auf ihrer Webseite und in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Schlichtungsstelle Energie und deren Kontaktdaten hinzuweisen, wird diese Informationspflicht nun für alle anderen Unternehmen, insbesondere Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Messdienstleister, durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz neu statuiert. Die Informationspflichten wurden bei SWM und NMD fristgerecht umgesetzt. Im Berichtszeitraum gab es weder förmliche Beschwerdeverfahren durch die Bundesnetzagentur noch Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Energie. Lediglich in einem Fall wurde sowohl SWM als Grundversorger als auch NMD als zuständiger Netzbetreiber im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Energie als an der Belieferung beteiligte Unternehmen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Hintergrund war ein fehlgeschlagener Lieferantenwechsel. Die Stellungnahmen wurden vom Gleichbehandlungsbeauftragten verfasst und fristgerecht versandt. Das Verfahren wurde laut Mitteilung der Schlichtungsstelle Energie ohne Erhebung einer Fallpauschale gegenüber SWM und NMD beendet. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Schlichtungsstelle Energie unserer Darstellung gefolgt ist und weder der SWM als Grundversorger noch der NMD als zuständigen Netzbetreiber ein Verschulden am nicht zustande gekommenen Lieferantenwechsel trifft. Es zeigt sich, dass der Lieferantenwechselprozess u. a. durch die fristgemäße und

14 14 erfolgreiche IT-technische Umsetzung der Festlegung der Bundesnetzagentur zur GPKE ohne förmliche Beschwerden umgesetzt wurde. Dies verdeutlicht insgesamt, dass die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Entflechtungsvorgaben wirkungsvoll und nachhaltig sind. 6. Umsetzung EEG/KWKG Über die gesetzeskonforme Umsetzung der Erhebung der EEG-Umlage gegenüber Eigenversorgern hatten wir bereits im letzten Gleichbehandlungsbericht berichtet. Durch die EEG-Novelle 2016 und das KWKG/EEG-Änderungsgesetz sind zum weitere wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung der KWK- und EEG-Umlage. Insoweit wurden die Letztverbraucherprivilegierungen nach 26 KWKG 2016 und die Regelung zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung gemäß 61 ff EEG grundlegend geändert. Bei der Umsetzung der damit verbundenen Prozesse zur Zuordnung der betreffenden Letztverbraucher zur jeweiligen Letztverbrauchergruppe sowie zur Identifizierung der betreffenden Anlagenbetreiber mit Eigenversorgungsmodellen war der Gleichbehandlungsbeauftragte frühzeitig eingebunden und konnte durch zielgerichtete Hinweise die gesetzeskonforme Umsetzung sicherstellen. In einem Fall war der Gleichbehandlungsbeauftragte in die Anfrage eines Anlagenbetreibers eingebunden, der die nachträgliche Änderung des Inbetriebnahmedatums seiner PV-Anlage begehrte. Auf Grund der vom Anlagenbetreiber eingereichten Unterlagen sowie der Meldung bei der Bundesnetzagentur haben wir eine Änderung des Inbetriebnahmedatums mit Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften abgelehnt. Auch insoweit ist die diskriminierungsfreie Ausübung des Netzbetriebs gewährleistet. 7. Internetauftritt NMD Im Zusammenhang mit der Übernahme des Netzbetriebs des 110 kv-stadtrings waren auch zusätzliche Internetveröffentlichungen vorzunehmen. Diese Gelegenheit haben wir zum Anlass genommen, die Internetseite der NMD an einigen Stellen neu zu strukturieren. In diesen Vorgang war der Gleichbehandlungsbeauftragte von Beginn an eingebunden und konnte die entflechtungskonforme Umsetzung sicherstellen. Dabei haben wir uns u. a. an dem Leitfaden der Bundesnetzagentur für die Internetveröffentlichungen orientiert. Dieser wurde allerdings zuletzt mit Datum vom aktualisiert und entspricht nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Forderungen. Daher haben wir uns entschieden, einen eigenen internen Leitfaden zur Umsetzung der regulatorischen Internetveröffentlichungspflichten zu erarbeiten. Dieser

15 15 enthält zur Wahrung des Überblicks neben den auf Gesetzen, Verordnungen, Festlegungen oder Verträgen beruhenden Pflichten auch weitere freiwillig vorgenommene Veröffentlichungen. Mit diesem Instrument ist sichergestellt, dass gegenwärtig wie auch zukünftig die entsprechenden Veröffentlichungspflichten zur Gewährung der Transparenz erfüllt werden. Im Berichtszeitraum wurde zudem der Internetauftritt der NMD um die Einbindung zur Zählerstandserfassung erweitert. Die Kunden der NMD erhalten damit die Möglichkeit, ihre Zählerstände online an die NMD zu übermitteln. Durch die frühzeitige Einbindung des Gleichbehandlungsbeauftragten konnte dieser auf die entflechtungskonforme Umsetzung durch entsprechende Hinweise Einfluss nehmen. So war zunächst geplant, übergangsweise lediglich eine Verlinkung auf das Onlinecenter der SWM einzurichten. Auf Grund der berechtigten Kritik wegen der dadurch möglichen Verwechselungsgefahr und dem damit verbundenen möglichen Verstoß gegen die Bestimmungen zur informationellen Entflechtung, insbesondere hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens, wurde auf diese Übergangslösung verzichtet und unmittelbar ein eigenes Onlinecenter auf der Internetseite der NMD implementiert. III. Schulungen Das vorliegende Schulungskonzept sieht vor, im Rahmen der Schulungen schwerpunktmäßig die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ziele der Entflechtungsbestimmungen, die organisatorischen und IT-technischen Umsetzungsschritte zur Sicherstellung der Entflechtungsbestimmungen, die Grundsätze des Gleichbehandlungsprogramms, die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich sensiblen und wirtschaftlich vorteilhaften Informationen sowie die seitens der Bundesnetzagentur veröffentlichten Auslegungsgrundsätze zu vermitteln. Wie auch in den vergangenen Berichtszeiträumen hat der Gleichbehandlungsbeauftragte die Bereichsleiter turnusmäßig auf die regelmäßig durchzuführenden Schulungen hingewiesen und seine Unterstützung angeboten. Insoweit ist es Aufgabe der jeweils verantwortlichen Vorgesetzten, dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Schulungen durchgeführt werden bzw. anlassbezogen auf bestimmte Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms hingewiesen wird. Darüber hinaus wurden auch von externen Referenten im Rahmen von internen Fortbildungsmaßnahmen zur Energiewirtschaft die Grundlagen der Entflechtung vermittelt.

16 16 Der Schwerpunkt der vom Gleichbehandlungsbeauftragten durchgeführten Schulungen lag dieses Mal auf den mit besonders diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberauftragen betrauten Bereich "Technischer Service" (TS) sowie den Bereichen der NMD selbst. Die dabei aufgetretenen Fragen der Mitarbeiter wurden diskutiert und gemeinsam mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten konkrete Lösungsvorschläge entwickelt. Dabei zeigte sich, dass das vorhandene Rollenverständnis und Problembewusstsein sehr ausgeprägt ist. IV. Überwachung Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurde die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms inklusive der erforderlichen Rechte zur Erfüllung dieser Überwachung übertragen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat gemäß den Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms ungehinderten Zugang zu allen relevanten Unternehmensbereichen. Er ist befugt, Mitarbeiter zu befragen sowie in Akten, Unterlagen und Dateien Einsicht zu nehmen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten wurden bei den aufgetretenen Fragestellungen und durchgeführten Überprüfungen alle angefragten Informationen zur Verfügung gestellt sowie die erforderlichen Auskünfte erteilt. Durch seine Tätigkeit als Bereichsleiter ist der Gleichbehandlungsbeauftragte von Anfang an in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden und kann somit seiner Pflicht zur Überwachung der verbindlichen Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms rechtzeitig und im erforderlichen Umfang nachkommen. Bei konkreten Hinweisen oder Anfragen von Mitarbeitern hat der Gleichbehandlungsbeauftragte diese zum Anlass genommen, bestimmte Vorgänge einer Prüfung zu unterziehen. Verstöße gegen die Festlegungen des Gleichbehandlungsprogramms wurden im Berichtszeitraum nicht festgestellt. Daher bestand auch kein Anlass zu den ebenfalls im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Sanktionsmaßnahmen.

17 17 V. Ausblick Im kommenden Berichtszeitraum wird ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten in der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes liegen, insbesondere bei der Implementierung und Anpassung der einschlägigen Prozesse. Hierbei steht besonders die Einführung des sog. "Interimsmodells" für die elektronische Marktkommunikation hinsichtlich der Aufbereitung und Verteilung von Messwerten aus intelligenten Messsystemen im Vordergrund. Zudem steht die Umsetzung der notwendigen Vertragspanpassungen, insbesondere der zu erwartenden durch die Bundesnetzagentur festzulegenden Lieferantenrahmenverträge und Messstellenrahmenverträge, an. Magdeburg, den Dr. Gisbert Steden - Gleichbehandlungsbeauftragter - Herdt Kempmann Harkner Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG Schwieger Netze Magdeburg GmbH

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