B 4 Vergnügungssteuersatzung B 4

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1 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Fallingbostel geändert durch 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom in der seit dem geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand 2 Steuerschuldner 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht 4 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld 5 Bemessungsgrundlage 6 Steuersätze 7 Besteuerungsverfahren, Verspätungszuschlag 8 Anzeigepflichten 9 Steueraufsicht und Prüfung 10 Sicherheitsleistung 11 Erlass und Erstattung der Steuer 12 Ordnungswidrigkeiten 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Bad Fallingbostel erhebt Vergnügungssteuer für die in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, aufgestellten Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate und -automaten und sonstigen Spiel- oder Sportgeräte, soweit ihre Benutzung von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen). (2) Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volks- und Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, von Geräten zur Musikwiedergabe (Musikautomaten) sowie von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind. (3) Entgelt ist alles das, was für die Benutzung eines Gerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. 1

2 2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist die Betreiberin/der Betreiber des Gerätes. Betreiberin/Betreiber ist diejenige/ derjenige, der/ dem die Einnahmen zufließen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Gerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellungsorte. (2) Bei der Berechnung der Steuer nach dem Spieleinsatz ( 5 Abs. 1) wird der Kalendermonat, in welchem das Gerät in Betrieb genommen wird, stets berücksichtigt. (3) Bei der Berechnung der Steuer nach Pauschalsätzen ( 5 Abs. 5) wird der Monat der Inbetriebnahme bei der Besteuerung mitgezählt, wenn die Steuerpflicht am 1. bis 15. Tag dieses Kalendermonats beginnt. Beginnt die Steuerpflicht erst am 16. oder einem späteren Tag des Kalendermonats, bleibt dieser Monat steuerfrei. (4) Die Steuerpflicht endet, wenn das Gerät außer Betrieb genommen wird. Die Außerbetriebnahme des Gerätes ist unverzüglich zu melden; anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung. (5) Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, ist dieser Monat in jedem Fall voll zu berücksichtigen. 4 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats und wird am 10. Tag des folgenden Kalendermonats fällig, soweit nicht im Steuerbescheid eine spätere Fälligkeit festgesetzt wird. 5 Bemessungsgrundlage (1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Spielverordnung (SpielV) bemisst sich die Steuer nach dem Spieleinsatz i.v.m. dem Steuersatz nach 6 Abs.1. Dabei wird für jedes Spielgerät ein Freibetrag in Höhe von 250,00 EUR je Kalendermonat gewährt. Beträgt der Spieleinsatz eines Spielgerätes in einem 2

3 Kalendermonat weniger als 250,00 EUR, so ist das betreffende Spielgerät in dem entsprechenden Kalendermonat steuerfrei. Erfolgt im Laufe eines Kalendermonats der Austausch eines Gerätes, so wird für das neu aufgestellte Gerät in diesem Monat kein Freibetrag gewährt. Als Austausch eines Gerätes gilt auch der Austausch der Gerätesoftware, soweit hiermit eine neue Zulassungsnummer verbunden ist. (2) Als Spieleinsatz gilt die elektronisch gezählte Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte) abzüglich der im Zählwerksausdruck erfassten Nachfüllungen. (3) Als Zählwerksausdruck gilt der jeweilige Auslesestreifen einschließlich Statistikteil (Geldbilanzteil und Serviceausdruck). (4) Erfolgt die Kassierung und Auslesung eines Gerätes zwischen dem 25. Tag des Kalendermonats und dem 3. Tag des Folgemonats und schließen die einzelnen den Steueranmeldungen ( 7) zu Grunde gelegten Auslesezeiträume nahtlos aneinander an, so gilt der Tag der Kassierung und Auslesung als letzter Tag des Kalendermonats bzw. erster Tag des folgenden Kalendermonats. (5) Für alle übrigen Geräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer gem. 6 Abs. 2 erhoben. (6) Hat ein Gerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. (7) Erfolgt im Laufe eines Kalendermonats der Austausch eines Gerätes, so werden das ursprünglich aufgestellte Gerät und das Austauschgerät bei der Berechnung der Steuer nach Pauschalsätzen (Abs. 5) in diesem Monat insgesamt nur wie ein Gerät besteuert. Als Austausch eines Gerätes gilt auch der Austausch der Gerätesoftware, soweit hiermit eine neue Zulassungsnummer verbunden ist. 6 Steuersätze (1) Soweit die Besteuerung nach dem Spieleinsatz des Kalendermonats erfolgt ( 5 Abs. 1), beträgt die Steuer 15 % vom Spieleinsatz (nach Abzug des Freibetrages). (2) Die Pauschalsteuer ( 5 Abs. 5) beträgt für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat für ein a) Gerät mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen 135,00 EUR, b) Gerät mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten 60,00 EUR, c) Gerät ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen 30,00 EUR, 3

4 d) Gerät ohne Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten 15,00 EUR, e) Gerät, dessen Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung verlangt (z.b. Billard, Dart) 10,00 EUR. (3) Werden mit einem Gerät Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt oder hat ein Gerät eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand, gilt ein Steuersatz von 25 % ( 5 Abs. 1) bzw. 300,00 EUR ( 5 Abs. 5). 7 Besteuerungsverfahren, Verspätungszuschlag (1) Die Betreiberin/der Betreiber hat bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben, in der sie/ er die Steuer selbst zu berechnen hat ( 149, 150 AO). Die Stadt Bad Fallingbostel kann verlangen, diese auf bzw. nach einem von der Stadt Bad Fallingbostel vorgegebenen Vordruck abzugeben. (2) Gibt die Betreiberin/der Betreiber die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat sie/er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Stadt Bad Fallingbostel berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (162 AO). (3) Bei verspäteter Abgabe kann gem. 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. (4) Auf Antrag der Betreiberin/ des Betreibers, der vor Beginn eines Kalenderjahres zu stellen ist, kann die Frist zur Abgabe der Steueranmeldung für dieses Kalenderjahr bis zum Ende des zweiten auf den zu besteuernden Kalendermonat folgenden Kalendermonats verlängert werden. Jeweils zum 15. Tag der betroffenen Kalendermonate ist eine Vorauszahlung zu entrichten; diese soll in der Regel in Höhe von 10 % des Steueraufkommens der letzten 12 Monate vor Antragstellung festgesetzt werden. Den Steueranmeldungen sind sämtliche vollständigen Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen. 8 Anzeigepflichten Die Betreiberin/der Betreiber hat die Inbetriebnahme von Geräten nach 1 Abs. 1, Veränderungen und die Außerbetriebnahme unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der In- oder Außerbetriebnahme und bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 5 Abs. 1) zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. 4

5 9 Steueraufsicht und Prüfung (1) Die Stadt Bad Fallingbostel ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. (2) Außenprüfungen nach 193 ff. AO bleiben vorbehalten. 10 Sicherheitsleistung Die Stadt Bad Fallingbostel kann die Leistung einer Sicherheit in angemessener Höhe verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 11 Erlass und Erstattung der Steuer Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Stadt Bad Fallingbostel in begründeten Einzelfällen auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundungen oder Ratenzahlungen) oder Ermäßigungen (Erlass) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewähren. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer a) entgegen 7 und 8 dieser Satzung seinen Melde- und Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder b) den Verpflichtungen des 9 dieser Satzung zuwiderhandelt. Haftungsausschluss * Die Bad Fallingbosteler Stadtrechtssammlung ist bestrebt, alle wichtigen Satzungen, Verordnungen, Verträge, Richtlinien usw. in der zurzeit geltenden Fassung in einer benutzerfreundlichen Form wiederzugeben. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen bzw. Ausfertigungen der Originaltexte. Eine Haftung für die Korrektheit der hier wiedergegebenen Texte kann nicht übernommen werden. Auch wenn die Stadtrechtssammlung fortlaufend von der Stadt Bad Fallingbostel gepflegt und aktualisiert wird, kann keine Zusicherung gegeben werden, dass es sich um den derzeit geltenden Text der Regelung handelt. 5

6 Männliche und weibliche Sprachformen Insbesondere in älteren Regelungen findet zum Teil nur die männliche Form Verwendung. In einigen anderen Regelungen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 6

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