Satzung der Stadt Wunstorf zur Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuersatzung)
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- Paula Falk
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1 22-2 Satzung der Stadt Wunstorf zur Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuersatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 14. Februar 2018 folgende Spielgerätesteuersatzung beschlossen: Präambel Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher und weiblicher Form. Im konkreten Fall ist je nach Geschlecht die entsprechende Personenbezeichnung zu wählen. 1 Steuergegenstand Die Stadt Wunstorf erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für: 1. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nrn. 2 und 3 erfasst; 2. die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl I S. 3562) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind; 3. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. 2 Steuerbefreiung Von der Steuer befreit ist die entgeltliche Benutzung: 1. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind; 2. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in ihrem Spielverlauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (sog. Sportgeräte wie z. B. Tischfußball, Billard, Darts); 3. von Geräten, die ausschließlich Musik wiedergeben
2 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerschuldner sind auch 1. der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält, 2. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in Verbindung mit 11 Abs. 1, Nr. 2 b NKAG. 4 Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beginnt mit der Inbetriebnahme, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit mit der Aufstellung des in 1 bezeichneten Gerätes. (2) Die Steuerpflicht endet, wenn die Anzeige nach 11 Abs. 2 erfolgt ist. Erhebungszeitraum ist ein Monat. 5 Erhebungszeitraum 6 Bemessungsgrundlage (1) Die Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis. (2) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken das Einspielergebnis (Bruttokasse) des einzelnen Gerätes. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld und Berücksichtigung der Nachfüllung B. Ein Einspielergebnis eines Geldspielgerätes im Erhebungszeitraum ( 5) darf nicht mit einem Einspielergebnis eines anderen Geldspielgerätes oder eines anderen Erhebungszeitraums ( 5) verrechnet werden. (3) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw
3 (4) Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte Entgelt, das für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wird. (5) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. 7 Steuersätze (1) In den Fällen des 6 Abs. 2 und 3 beträgt der Steuersatz 20 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses für jedes Gerät. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. (2) In den Fällen des 6 Abs. 4 beträgt der Steuersatz 20 v. H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und d) 41,00 b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und d) 21,00 c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 510,00 d) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 8 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes ( 5). 9 Steueranmeldung und Steuerfestsetzung (1) Der Steuerschuldner ( 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Steueranmeldung über die im Vormonat (Erhebungszeitraum 5) im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einzureichen. (2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes ( 5) als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2) zu Grunde zu legen. Der folgende Erhebungszeitraum muss lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Abs. 1 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - 3 -
4 Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse. Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Steueranmeldung zu sortieren. (3) Tritt im Laufe eines Monats ( 5) an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Gerät, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für diesen Erhebungszeitraum ( 5) nur einmal erhoben. (4) Die Steuer wird von der Stadt Wunstorf durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (5) Gibt der Steuerschuldner seine Steueranmeldung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die Stadt Wunstorf von der Möglichkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlage ( 162 AO) und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ( 152 AO) Gebrauch machen. 10 Fälligkeit Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 11 Anzeige- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Steuerschuldner hat die Inbetriebnahme von Geräten mit Gewinnmöglichkeit, die Aufstellung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, die Gerätenummer/Zulassungsnummer sowie den Aufstellort enthalten. (2) Die Außerbetriebnahme eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit, der Abbau eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit sind unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme oder des Abbaus frühestens der Tag der Meldung. (3) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 AO aufzubewahren. 12 Sicherheitsleistung Die Stadt Wunstorf kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Wunstorf ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff. AO durchzuführen
5 (2) Die Stadt Wunstorf ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellorte zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Stadt Wunstorf Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 14 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Steuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Wunstorf gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 29. Januar 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) i. V. mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Wunstorf erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer 1. entgegen 9 Abs. 1 die Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen abgibt, 2. entgegen 11 Abs. 1 und 2 die In- oder Außerbetriebnahme, die Aufstellung oder den Abbau von Spielgeräten nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen meldet, 3. entgegen 11 Abs. 3 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des 147 AO aufbewahrt, 4. entgegen 13 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden
6 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. April 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung vom 18. Juli 2007 außer Kraft. Wunstorf, den 14. Februar 2018 STADT WUNSTORF Der Bürgermeister Rolf-Axel Eberhardt Ratsbeschluss Satzung Veröffentlicht: in Kraft vom: vom: getreten: Satzung Regionalbeilage für Wunstorf am
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