Satzung der Stadt Wunstorf zur Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuersatzung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Stadt Wunstorf zur Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuersatzung)"

Transkript

1 22-2 Satzung der Stadt Wunstorf zur Erhebung einer Spielgerätesteuer (Spielgerätesteuersatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Stadt Wunstorf in seiner Sitzung am 14. Februar 2018 folgende Spielgerätesteuersatzung beschlossen: Präambel Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten grundsätzlich jeweils in männlicher und weiblicher Form. Im konkreten Fall ist je nach Geschlecht die entsprechende Personenbezeichnung zu wählen. 1 Steuergegenstand Die Stadt Wunstorf erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für: 1. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nrn. 2 und 3 erfasst; 2. die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33 i der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl I S. 3562) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind; 3. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. 2 Steuerbefreiung Von der Steuer befreit ist die entgeltliche Benutzung: 1. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind; 2. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in ihrem Spielverlauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (sog. Sportgeräte wie z. B. Tischfußball, Billard, Darts); 3. von Geräten, die ausschließlich Musik wiedergeben

2 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Steuerschuldner sind auch 1. der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält, 2. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) in Verbindung mit 11 Abs. 1, Nr. 2 b NKAG. 4 Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beginnt mit der Inbetriebnahme, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit mit der Aufstellung des in 1 bezeichneten Gerätes. (2) Die Steuerpflicht endet, wenn die Anzeige nach 11 Abs. 2 erfolgt ist. Erhebungszeitraum ist ein Monat. 5 Erhebungszeitraum 6 Bemessungsgrundlage (1) Die Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis. (2) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken das Einspielergebnis (Bruttokasse) des einzelnen Gerätes. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld und Berücksichtigung der Nachfüllung B. Ein Einspielergebnis eines Geldspielgerätes im Erhebungszeitraum ( 5) darf nicht mit einem Einspielergebnis eines anderen Geldspielgerätes oder eines anderen Erhebungszeitraums ( 5) verrechnet werden. (3) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw

3 (4) Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte Entgelt, das für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wird. (5) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. 7 Steuersätze (1) In den Fällen des 6 Abs. 2 und 3 beträgt der Steuersatz 20 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses für jedes Gerät. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. (2) In den Fällen des 6 Abs. 4 beträgt der Steuersatz 20 v. H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und d) 41,00 b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und d) 21,00 c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 510,00 d) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 10,00 8 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes ( 5). 9 Steueranmeldung und Steuerfestsetzung (1) Der Steuerschuldner ( 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Steueranmeldung über die im Vormonat (Erhebungszeitraum 5) im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einzureichen. (2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes ( 5) als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2) zu Grunde zu legen. Der folgende Erhebungszeitraum muss lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Abs. 1 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - 3 -

4 Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und letzten Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag und die elektronische Kasse. Die Eintragungen in der Steueranmeldung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Steueranmeldung zu sortieren. (3) Tritt im Laufe eines Monats ( 5) an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Gerät, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für diesen Erhebungszeitraum ( 5) nur einmal erhoben. (4) Die Steuer wird von der Stadt Wunstorf durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (5) Gibt der Steuerschuldner seine Steueranmeldung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, kann die Stadt Wunstorf von der Möglichkeit der Schätzung der Bemessungsgrundlage ( 162 AO) und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ( 152 AO) Gebrauch machen. 10 Fälligkeit Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 11 Anzeige- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Steuerschuldner hat die Inbetriebnahme von Geräten mit Gewinnmöglichkeit, die Aufstellung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, die Gerätenummer/Zulassungsnummer sowie den Aufstellort enthalten. (2) Die Außerbetriebnahme eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit, der Abbau eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit sind unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme oder des Abbaus frühestens der Tag der Meldung. (3) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 AO aufzubewahren. 12 Sicherheitsleistung Die Stadt Wunstorf kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Wunstorf ist berechtigt, Außenprüfungen nach den 193 ff. AO durchzuführen

5 (2) Die Stadt Wunstorf ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellorte zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Stadt Wunstorf Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 14 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Steuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Wunstorf gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 29. Januar 2002, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) i. V. mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Wunstorf erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer 1. entgegen 9 Abs. 1 die Steueranmeldung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen abgibt, 2. entgegen 11 Abs. 1 und 2 die In- oder Außerbetriebnahme, die Aufstellung oder den Abbau von Spielgeräten nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen meldet, 3. entgegen 11 Abs. 3 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des 147 AO aufbewahrt, 4. entgegen 13 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden

6 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. April 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung vom 18. Juli 2007 außer Kraft. Wunstorf, den 14. Februar 2018 STADT WUNSTORF Der Bürgermeister Rolf-Axel Eberhardt Ratsbeschluss Satzung Veröffentlicht: in Kraft vom: vom: getreten: Satzung Regionalbeilage für Wunstorf am

Spielgerätesteuersatzung der Stadt Visselhövede

Spielgerätesteuersatzung der Stadt Visselhövede Spielgerätesteuersatzung der Stadt Visselhövede Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit gültigen

Mehr

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG. der Gemeinde Hohenhameln

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG. der Gemeinde Hohenhameln VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG der Gemeinde Hohenhameln Aufgrund des 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 472), zuletzt geändert

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Merseburg (Vergnügungssteuersatzung)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Merseburg (Vergnügungssteuersatzung) Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Merseburg (Vergnügungssteuersatzung) Auf der Grundlage des 2 der 3. Änderung der Satzung über die Erhebung

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer)

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer) Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jever

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jever Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jever Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Satzung der Gemeinde Bösel über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Bösel über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Satzung der Gemeinde Bösel über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Calberlah

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Calberlah Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Calberlah Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

S A T Z U N G über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Belum vom 18. Dezember 2008

S A T Z U N G über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Belum vom 18. Dezember 2008 S A T Z U N G über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Belum vom 18. Dezember 2008 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Ottersberg

Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Ottersberg Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Ottersberg Aufgrund der 10, 11 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) zuletzt geändert durch

Mehr

Vergnügungssteuersatzung

Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuersatzung Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7, 111 Abs. 1 und Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch

Mehr

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung. Abweichungssatz Bez.-Reg. W.-Ems

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung. Abweichungssatz Bez.-Reg. W.-Ems Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Vergnügungssteuersatzung Beschließendes Organ: Gemeinderat Zuständig in der Verwaltung: Fachbereich Zentrale Dienste, Finanzen und Tourismus Fundstellennachweis:

Mehr

OR B. Steuergegenstand. Die Stadt Langenhagen erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für:

OR B. Steuergegenstand. Die Stadt Langenhagen erhebt im Stadtgebiet Vergnügungssteuer für: Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und automaten der Stadt Langenhagen (Spielgerätesteuersatzung) vom 13.05.2013

Mehr

Satzung zur Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hemmingen (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung zur Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hemmingen (Vergnügungssteuersatzung) Satzung zur Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hemmingen (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 10, 58, 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit den 1,2 und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017.

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017. Aufgrund der 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung) vom 06.März 2014 (WSF-ABl. Nr.3/2014, S.3) zuletzt geändert durch die Änderungssatzung in der beschlossenen

Mehr

Artikel I. 1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Osterode am Harz erhebt eine Vergnügungssteuer für Spielgeräte.

Artikel I. 1 Steuergegenstand. (1) Die Stadt Osterode am Harz erhebt eine Vergnügungssteuer für Spielgeräte. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz (geltende Lesefassung ab 01.07.2017) Aufgrund der 10, 58 und 111

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Hansestadt Osterburg (Altmark) - (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Hansestadt Osterburg (Altmark) - (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Hansestadt Osterburg (Altmark) - (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund der 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer)

S a t z u n g. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) 2.1.15.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) - 1. Änderung vom 01.04.2013 ( 7 Abs. 1) - 2. Änderung vom 22.07.2015 ( 7 Abs. 1) Aufgrund

Mehr

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände, Begriffsbestimmungen

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände, Begriffsbestimmungen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie -automaten der Gemeinde Twist (Spielgerätesteuersatzung) Aufgrund der 10,

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Leuna (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Leuna (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Leuna (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung)

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung) 1 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung) Auf Grund der 6 Abs. 1 Satz 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Zeitz erhebt eine Steuer für die Benutzung von Spiel-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen

Mehr

Spielgerätesteuersatzung der Stadt Haren (Ems)

Spielgerätesteuersatzung der Stadt Haren (Ems) Spielgerätesteuersatzung der Stadt Haren (Ems) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie automaten (Spielgerätesteuersatzung)

Mehr

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom vor 9/2 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16.12.2011 1. geändert duch Satzung vom 20.12.2013 2. geändert durch Satzung vom 05.05.2015 S a t z u n g der Stadt Bad

Mehr

vom Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

vom Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und automaten (Spielgerätesteuersatzung)

Mehr

1 Steuergläubiger. Die Stadt Falkensee erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 2 Steuergegenstand

1 Steuergläubiger. Die Stadt Falkensee erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 2 Steuergegenstand Satzung der Stadt Falkensee über die Erhebung einer V e r g n ü g u n g s s t e u e r für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (VergStS) vom 26. Oktober 2011(Beschluss-Nr. 81/29/11) Auf der Grundlage

Mehr

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.06.2016 der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund

Mehr

Spielgerätesteuersatzung

Spielgerätesteuersatzung Spielgerätesteuersatzung vom 17.12.2013 gültig ab 01.01.2014 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 41 vom 20.12.2013 1. Änderungssatzung vom 19.12.2017 gültig ab 01.01.2018 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 38

Mehr

(1) Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer.

(1) Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer. Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeitssowie Unterhaltungsgeräten und automaten (Spielgerätesteuersatzung)

Mehr

S A T Z U N G. der Stadt Seelze zur Erhebung der Spielgerätesteuer(Spielgerätesteuersatzung) in der Fassung der 1. Änderungsatzung

S A T Z U N G. der Stadt Seelze zur Erhebung der Spielgerätesteuer(Spielgerätesteuersatzung) in der Fassung der 1. Änderungsatzung S A T Z U N G der Stadt Seelze zur Erhebung der Spielgerätesteuer(Spielgerätesteuersatzung) in der Fassung der 1. Änderungsatzung Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände. (1) Die Gemeinde Wiefelstede erhebt eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer.

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände. (1) Die Gemeinde Wiefelstede erhebt eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielgerätesteuer. 2.16 Seite 1 S a t z u n g über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und -automaten - Spielgerätesteuersatzung

Mehr

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände, Begriffsbestimmungen

1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände, Begriffsbestimmungen Lesefassung der Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung) in der Fassung vom 28.05.2008 einschl. der 1. Änderungssatzung

Mehr

Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung)

Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung) Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Vergnügungssteuersatzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung)

Vergnügungssteuersatzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.12.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.03.2013 Der Rat der Stadt Monheim am

Mehr

der Stadt Lingen (Ems)

der Stadt Lingen (Ems) der Stadt Lingen (Ems) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten sowie automaten (Spielgerätesteuersatzung) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer. in der Stadt Bernburg (Saale) vom. (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer. in der Stadt Bernburg (Saale) vom. (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Bernburg (Saale) (Vergnügungssteuersatzung) Satzung Beschlossen / Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung In Kraft getreten Satzung über die

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Giesen

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Giesen Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Giesen Auf Grund der 10, 58 und 111 Absatz 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der derzeit gültigen Fassung und des 3 Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG)

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. (Spielgerätesteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen vom 19. Dezember 2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Könnern

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Könnern Vergnügungssteuersatzung der Stadt Könnern Aufgrund der 4, 6, 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der derzeit

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Hagermarsch (Lesefassung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Hagermarsch (Lesefassung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Hagermarsch (Lesefassung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Faßberg

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Faßberg Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Faßberg Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010*, (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz Fundstelle: Amtskurier vom 03.02.2006, S. 34 Änderungen 1. 6 geändert

Mehr

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Heyen zum 01. Januar 2009

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Heyen zum 01. Januar 2009 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Heyen zum 01. Januar 2009 Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl.

Mehr

S a t z u n g. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand

S a t z u n g. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand 2.2 S a t z u n g über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Meckenheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Februar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.05.2015 Aufgrund des 7 der

Mehr

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer Vergnügungssteuersatzung der Stadt Paderborn vom 01.12.2010 über die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) unter

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover (Gem. Abl. 2005, S. 172) Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover.

Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover (Gem. Abl. 2005, S. 172) Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover. Alt Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover (Gem. Abl. 2005, S. 172) Geändert durch Satzung vom 31.05.2007, Gem. Abl. 2007, S. 324. Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aurich

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aurich Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aurich Satzung v. 10.12.2009, Inkrafttreten: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Präambel - Rechtsgrundlage 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung 1 Steuergegenstand 11 Fälligkeit

Mehr

LESEFASSUNG. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wilhelmshaven. 1 Steuergegenstand

LESEFASSUNG. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wilhelmshaven. 1 Steuergegenstand LESEFASSUNG Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wilhelmshaven 1 Steuergegenstand Die Stadt Wilhelmshaven erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Stadt durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Doberan

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Doberan Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Doberan Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim vom 21.06.2011 Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer

der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 25. November 2011 Inhaltsübersicht Seite 1 Steuergegenstand... 3 2 Steuerschuldner und Haftung... 3 3 Erhebungsformen... 3 4 Besteuerung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Sittensen zum

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Sittensen zum Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Sittensen zum 01.07.2010 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG)

Mehr

Satzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) Satzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 16.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung. 1 Steuergegenstand

Satzung. 1 Steuergegenstand Satzung der Gemeinde Hornstorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 26. Juni 2007 Auf der Grundlage des 5 der

Mehr

-1-2 Finanzen und Steuern

-1-2 Finanzen und Steuern -1- Vergnügungssteuersatzung der Stadt Emden vom 11. Juni 2009 (Amtsblatt LK Aurich / Stadt Emden Nr. 23 S. 75 / in Kraft seit 01.07.2009) in der Fassung vom 22.03.2017 (1.Änderungssatzung Amtsblatt LK

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtsammlung - Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom In Kraft seit:

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtsammlung - Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom In Kraft seit: 2.7 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtsammlung - Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 21.12.2010 In Kraft seit: 01.01.2011 AZ: 2252 Stadt Bietigheim-Bissingen Satzung über die Erhebung

Mehr

Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover

Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover Gem. Abl. 2011, S. 545 ( zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28.05.2015, Gem. Abl. 2015, S. 203 ) Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsisches

Mehr

S a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von

S a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von S a t z u n g der Verbandsgemeinde Vordereifel über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 08.12.2011 2 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Vergnügungssteuersatzung 22.02

Vergnügungssteuersatzung 22.02 Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in den jeweils

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lehrte (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lehrte (Vergnügungssteuersatzung) Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lehrte Seite 1 von 9 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lehrte (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2013.

Mehr

II 1.2 Seite 1 von 8. 1 Steuergegenstand. Die Stadt Osnabrück erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen

II 1.2 Seite 1 von 8. 1 Steuergegenstand. Die Stadt Osnabrück erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen II 1.2 Seite 1 von 8 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osnabrück in der Fassung vom 6. November 2007 (Amtsblatt 2007, S. 112 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014* 1 Steuergegenstand

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg vom in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom

Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg vom in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg vom 12.12.1985 in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 01.01.2015 Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Demmin für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Demmin für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Demmin für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der

Mehr

B 4 Vergnügungssteuersatzung B 4

B 4 Vergnügungssteuersatzung B 4 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Fallingbostel geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.11.2010 2. Änderungssatzung vom 18.12.2017 in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom 02.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Speyer vom (in der Fassung vom ) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Speyer vom (in der Fassung vom ) 1 Steuergegenstand Der Stadtrat beschließt aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 30.11.2009 Zuletzt geändert am: 10.02.2014 Bekannt

Mehr

SATZUNG. 1 Steuererhebung. Die Stadt Glauchau erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

SATZUNG. 1 Steuererhebung. Die Stadt Glauchau erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. SATZUNG der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom Gemeinde Engstingen Landkreis Reutlingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14.09.2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie

Mehr

S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011

S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011 S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Vergnügungssteuer 2/22/10

Vergnügungssteuer 2/22/10 Vergnügungssteuer 2/22/10 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Barsinghausen vom 16.02.2006 Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.8.1996, (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom 10.10.2011 Verzeichnis der Änderungen Änderungssatzung vom Mitteilungsblatt vom In Kraft getreten am Geänderte

Mehr

Satzung. Steuergegenstand

Satzung. Steuergegenstand Barlachstadt Güstrow Der Bürgermeister 20.2 Satzung der Barlachstadt Güstrow über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Bereithalten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung)

Mehr

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R. über die Erhebung von Vergnügungssteuer ( Vergnügungssteuersatzung ) vom

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R. über die Erhebung von Vergnügungssteuer ( Vergnügungssteuersatzung ) vom S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R über die Erhebung von Vergnügungssteuer ( Vergnügungssteuersatzung ) vom 01.07.2011 in der Fassung vom 12.01.2018 1 S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R über

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom

Öffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom Öffentliche Bekanntmachung S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 22.06.2015 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Ordnungs-Nr. 9/7. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Goslar. vom

Ordnungs-Nr. 9/7. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Goslar. vom Ordnungs-Nr. 9/7 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Goslar vom 04.05.2010 in der geänderten Fassung vom 29.11.2011 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Goslar Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid. S a t z u n g

Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid. S a t z u n g Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid I. S a t z u n g über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Herscheid (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.05.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Nutzung von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Nutzung von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Nutzung von Spielgeräten (Spielgerätesteuersatzung) Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf der Grundlage von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10 und 75 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.03.2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie der 2,

Mehr

1.Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom

1.Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom 1.Satzung vom 04.12.2012 zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom 06.12.2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Vergnügungssteuersatzung. der Welterbestadt Quedlinburg

Vergnügungssteuersatzung. der Welterbestadt Quedlinburg Bezeichnung In-Kraft- Treten 01.01.2010 01.01.2012 Vergnügungssteuersatzung 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung Beschlussfassung im Stadtrat Ausfertigung Bekanntmachung (Ort/Datum) 11.03.2010

Mehr

Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30.

Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30. Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30. November 2006 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wangerland

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wangerland Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wangerland Aufgrund der 10,11,58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2013

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung

Satzung zur Änderung der Satzung Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Stromberg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 22. März 2013 Der Verbandsgemeinderat hat am 28. Februar 2013 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom 1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Sachwerte. der Stadt Bürstadt

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Sachwerte. der Stadt Bürstadt Satzung ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte der Stadt Bürstadt 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung

Mehr

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom Vergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom 14.11.2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW

Mehr

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2009 in der Fassung vom 17. Dezember 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr