Benutzungsordnung für den Kindergarten Storchennest in Pfatter

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1 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 1 I-028-Lie Benutzungsordnung für den Kindergarten Storchennest in Pfatter 1 Grundsätzliches Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt für die Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Pfatter haben, am Beginn des Kindergartenjahres nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl bis zur zulässigen Höchstgrenze gemäß 3 geregelt. Sollten die verfügbaren Kindergartenplätze in einem Kindergartenjahr nicht ausgeschöpft werden, können nach Absprache mit der Kindergartenleitung auch Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden. 2 Anmeldung 1) Die Anmeldung ist während der Betriebszeit des Kindergartens möglich. Die Anmeldung ist jeweils für den Beginn eines Kindergartenjahres (September August) im Februar öffentlich an den Amtstafeln der Gemeinde und in der Tagespresse bekannt zu machen. Für das Kindergartenjahr werden bei Ausschöpfung der Höchstzahl der vorhandenen Kindergartenplätze nur Anmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens 31. Mai eingehen. Später eingehende Anmeldungen sind nach dem höheren Alter in der Vormerkliste einzuordnen. 2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte über die Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. 3) Änderungen bezüglich der Buchungszeiten sind nach Rücksprache mit der Kindergartenleitung monatlich möglich. 3 Vergabe der Kindergartenplätze Die Vergabe der Kindergartenplätze erfolgt in Absprache mit der Kindergartenleitung nach folgenden Kriterien: - Kinder von Erziehungsberechtigten, die beide berufstätig sind, bzw. bei Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Erziehungsberechtigten. Berufstätig im Sinne der Benutzungsordnung ist, wer in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. - Kinder nach dem höheren Alter - Kinder in besonderen Lebenslagen 1

2 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 2 4 Regelmäßiger Besuch und Buchungszeiten 1) Der Kindergarten kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch zu sorgen. 2) Die Mindestbuchungszeit beträgt 4,5 Stunden täglich von Montag bis Freitag. Die pädagogische Kernzeit besteht von 8.00 bis Uhr. Der Kindergarten öffnet Montag bis Donnerstag um 7.00 Uhr und schließt um Uhr. Am Freitag öffnet der Kindergarten um 7.00 Uhr und schließt um Uhr. 5 Aufnahme 1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren ist die Aufnahme eines Kindes sowie der Austritt aus dem Kindergarten jeweils nur zum ersten bzw. zum letzten Kalendertag eines Monats möglich. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Pfatter haben, können aufgenommen werden, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen und aufgrund der Vormerkliste kein bevorrechtigter Anspruch besteht (s. 1). 2) Die Erziehungsberechtigten sind von der Aufnahme und der Eingliederung in die Gruppen im Laufe der ersten Juni-Woche zu verständigen. 3) Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste gemäß den Bestimmungen des 1 eingetragen. 6 Öffnungszeiten und Schließtage 1) Der Kindergarten ist montags donnerstags zwischen Uhr und Uhr und freitags zwischen 7.00 Uhr und Uhr geöffnet 2) Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt. 3) Regelung der Schließtage: Die Schließtage werden zu Beginn des Kindergartenjahres festgelegt und bekannt gegeben. In den Allerheiligen-, Faschings-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien bietet der Kindergarten Feriengruppen an. 2

3 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 3 7 Verpflegung Kinder, die den Kindergarten besuchen, erhalten im Kindergarten sofern gewünscht ein Mittagessen gegen Bezahlung. Während des Kindergartenjahres können die Kinder im Kindergarten Getränke erhalten. Das Mittagessen wird pro Tag mit 3,00 berechnet 8 Krankheit, Anzeige Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist der Kindergarten von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Leitung des Kindergartens kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. 9 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger 1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn es a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat b) innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn 1.9.) insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat. 2) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. 3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld während der letzten drei Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde. 3

4 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 4 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte 1) Die Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. 2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 11 Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr beginnt am und endet am Unfallversicherung Für Besucher des Kindergartens besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 539 Reichsversicherungsordnung. 13 Aufsichtspflicht Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten persönlich vor Ende der Öffnungszeit wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Diese kann im Einzelfall die Einwilligung verweigern. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Die Aufsichtspflicht des für die Busbegleitung zuständigen gemeindlichen Personals beginnt mit dem Einsteigen der, den Bustransport nutzenden Kinder und endet mit dem Aussteigen der Kinder aus dem Bus. 4

5 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 5 14 Besuchsgeld 1) Das Besuchsgeld beträgt pro gebuchte Betreuungsstunde 15,--. Beispiel: regelmäßige Betreuungszeit tägl. von Uhr = 5,5 Std. x 5 Tage = 27,50 Std. 27,50 Std. : 5 Tage = 5,5 Std. x 15,-- =82,50,-- mtl. unregelmäßige Betreuung: Mo Di Mi Do Fr 4,5 5, ,5 Std. = 28,50 Std. : 5 Tage = 5,70 Std. x 15,-- = 85,50 mtl. es wird auf halbe bzw. auf volle Stunden aufgerundet (Zum Beispiel: Von 5,70 Std. auf 6,00 Std.) 6,00 Std. x 15,-- = 90,00 mtl. 2) Das Besuchsgeld ist für 12 Monate (September bis August )zu bezahlen. 3) Die Essensbeiträge sind für 11 Monate zu bezahlen. 4) Das Spielgeld wird auf 5,00 monatlich festgesetzt 5) Das Besuchsgeld ist auch während vorübergehender Abwesenheit zu entrichten. 6) Gebührenermäßigung für Vorschulkinder: Zuschüsse des Freistaates Bayern, die dieser für Kinder in Kindertageseinrichtungen gewährt, die sich in dem Kindergartenjahr befinden, das der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bay. EUG vorausgeht, werden auf das Besuchsgeld nach 14 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe des Besuchsgeldes begrenzt. Ein darüber hinausgehender Förderbetrag (Zuschuss) verbleibt bei dem Träger.. 15 Übernahme der Besuchsgebühren im Rahmen der Sozialhilfe durch das Kreisjugendamt Anträge auf eine Übernahme oder Teilübernahme des Besuchsgeldes aus sozialen Gründen sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich, werden dort bearbeitet und an das Kreisjugendamt weitergeleitet. 5

6 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 6 16 Fälligkeit 1) Das Besuchsgeld, Spielgeld sowie die Essensbeiträge werden bei erteilter Einzugsermächtigung per Lastschrift am 15. des Monats durch die Verwaltung der Gemeinde Pfatter eingezogen. Bareinzahlungen sind nicht zulässig. 17 Auskunftspflicht Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, in Fällen, in denen Ermäßigung des Besuchsgeldes gewährt wurde, alle Änderungen, die Einfluss auf die Höhe der Ermäßigung haben oder zum Wegfall der Ermäßigung führen könnten, der Leitung des Kindergartens unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen (vgl. 15) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Ermäßigung gewährt wurde, nach wie vor gegeben sind. 18 Sonderleistungen, Beschaffungskosten Bei der/m Gruppenleiter/in ist jährlich ein Entgelt in Höhe von 5,-- Euro (Kindergartenbuch/Portfolio) zu entrichten. 19 Kindergartentransport - Entgelt Für die Beförderung der Kinder besteht grundsätzlich keine Verpflichtung seitens der Gemeinde. Kinder aus dem Gemeindebereich Pfatter, mit Ausnahme vom Ortsteil Pfatter, werden durch den gemeindlichen Schulbus solange befördert, wie dies mit schulischen Belangen vereinbar ist. Für Kinder, die den Kindergarten während der Zeit vor 8.00 bis nach Uhr besuchen, haben die Eltern selbst für den Transport zu sorgen. Für jedes zu befördernde Kindergartenkind wird für die Monate September bis Juli ein monatliches Beförderungsentgelt in Höhe von 16,-- Euro bzw. 8,-- Euro für die Beförderung nur am Morgen verlangt. Während des Kindergartenjahres 2016/2017 wird für die, in den Schulräumen untergebrachten Vorschulkinder, die eine Betreuung über Uhr hinaus beanspruchen, ein kostenloser Bustransport von der Grundschule Pfatter an das Kinderhaus Storchennest eingerichtet (MO FR jeweils um Uhr) 6

7 Z:/Satzungen / Benutzungsordnung Kindergarten 7 20 Inkrafttreten Die Änderung der Benutzungsordnung tritt mit Datum vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom außer Kraft. Gemeinde Pfatter Pfatter, Koch, 1. Bürgermeister 7

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