VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

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1 L 07/ VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 018/114 R KOMMISSION vom 14. August 018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 11/014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 16/008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 0. Februar 008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 159/00 und der Richtlinie 004/6/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 11/014 der Kommission ( ) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. () Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden. () Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht. (4) Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten. (5) Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die Agentur ) liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 11/014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden. (6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 11/014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem ( 1 ) ABl. L 79 vom , S. 1. ( ) Verordnung (EU) Nr. 11/014 der Kommission vom 6. November 014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 6 vom , S. 1).

2 L 07/ genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten. (7) Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 11/014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 015/156 ( 1 ) geänderten Fassung irrtümlich gestrichen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. (8) Die Verordnung (EU) Nr. 11/014 enthält in Anhang Va einige redaktionelle Fehler, die ihre Anwendung erschwert haben. Diese Fehler sollten berichtigt werden. (9) Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollten daher sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. Angesichts des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks und der Tatsache, dass den betreffenden Parteien kein großer Anpassungsaufwand entsteht, sollten bestimmte Maßnahmen jedoch unverzüglich Anwendung finden. Andere Maßnahmen hingegen ziehen eine Verlagerung von einer primär nationalen Regulierung zu einem im Zuge dieser Verordnung geänderten EU- Rechtsrahmen nach sich und erfordern deshalb einen größeren Anpassungsaufwand, weshalb sie ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten sollten. (10) Die Verordnung (EU) Nr. 11/014 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 16/008 vorgelegten Stellungnahmen der Agentur. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 16/008 eingesetzten Ausschusses HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 11/014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz wird Buchstabe b gestrichen. b) Absatz 5 wird gestrichen. c) Der folgende Absatz 7 wird angefügt: (7) Abweichend von Absatz 1 finden für Flugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) von kg und darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind und nicht für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, die Punkte M.A.01(g)() und (g)() von Anhang I (Teil-M) ab dem 1. Januar 05 Anwendung. ( 1 ) Verordnung (EU) 015/156 der Kommission vom 16. September 015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 11/014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 16/008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 41 vom , S. 16).

3 L 07/ Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 4. Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 5. Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 6. Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. 7. Anhang Va (Teil-T) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. Artikel Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt ab dem 5. März 019. Jedoch 1. gelten Artikel 1 Absatz Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 018;. gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes: a) Die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß Punkt 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen, gilt ab dem 1. Oktober 019. b) Die Anforderung, dass freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziert sein muss, wie in den Punkten M.A.606(g) und M.A.801(b)() von Anhang I (Teil-M) und in Punkt 145.A.0(g) und (h) von Anhang II (Teil-145) festgelegt, gilt ab dem 1. Oktober 00. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. August 018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

4 L 07/5 ANHANG I Anhang I wird wie folgt geändert: (1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: (a) Punkt M.A.501 wird ersetzt durch: M.A.501 Klassifizierung und Einbau (b) Punkt M.A.504 wird ersetzt durch: M.A.504 Trennung von Komponenten ; () Punkt M.A.501 wird ersetzt durch: M.A.501 Klassifizierung und Einbau a) Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: (1) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01 gekennzeichnet wurden, sofern in Anhang I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01 oder in diesem Anhang (Teil-M) nicht anderweitig festgelegt. () Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen. () Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Defekt behaftet sind. (4) Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt. (5) Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliche Materialien sind mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung des Materials mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungsund Bezugsquelle enthält. b) Komponenten, Standardteile und Material dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, zu einer der unter Punkt a genannten Kategorien gehören und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. ; () Punkt M.A.50(d) erhält folgende Fassung: d) Abweichend von Punkt (a) und Punkt M.A.801(b) darf das in Punkt M.A.801(b) genannte freigabeberechtigte Personal folgende Arbeiten gemäß den Instandhaltungsunterlagen ausführen: (1) Andere Instandhaltung als die Überholung von Komponenten, wenn die Komponente in ein nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutztes ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist oder vorübergehend aus diesem ausgebaut ist; () Überholung von Triebwerken und Propellern, wenn diese in nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzte CS-VLA-, CS-- und LSA-Luftfahrzeuge eingebaut oder vorübergehend aus diesen ausgebaut werden. Die in Übereinstimmung mit Punkt (d) durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801. ; (4) Punkt M.A.504 wird ersetzt durch: M.A.504 Trennung von Komponenten a) Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen. b) Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/01 genehmigt. ;

5 L 07/ (5) Punkt M.A.606(g) erhält folgende Fassung: g) Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit Punkt M.A.61 und Punkt M.A.61 verfügen. Das Personal muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Anhang III (Teil-66) im Falle von Luftfahrzeugen;. Artikel 5 Absatz 6 dieser Verordnung im Falle von Komponenten. ; (6) Punkt M.A.608(c) erhält folgende Fassung: c) Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten, Standardteile und Materialien überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen. ; (7) in Anlage VII erhält der erste Satz folgende Fassung: Die folgenden Arbeiten stellen die in den Punkten M.A.801(b) und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:

6 L 07/7 ANHANG II Anhang II wird wie folgt geändert: (1) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: (a) Punkt 145.A.40 wird ersetzt durch: 145.A.40 Ausrüstung und Werkzeuge ; (b) Punkt 145.A.4 wird ersetzt durch: 145.A.4 Komponenten ; () in Punkt 145.A.0 erhalten die Punkte (f), (g), (h) und (i) folgende Fassung: f) Der Betrieb muss gewährleisten, dass Personal, das zerstörungsfreie Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an Luftfahrzeugstrukturen oder -komponenten oder beidem durchführt oder überwacht, in ausreichendem Maße zu einer solchen zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit dem europäischen oder einem gleichwertigen, von der Agentur anerkannten Standard befähigt ist. Personal, das andere spezialisierte Aufgaben durchführt, muss eine angemessene Qualifikation in Übereinstimmung mit offiziell anerkannten Standards besitzen. Abweichend von diesem Punkt kann das in Punkt (g) und in Punkt (h)(1) und () genannte Personal, das nach Anhang III (Teil-66) in den Kategorien B1, B oder L qualifiziert ist, Prüfungen mittels Farbeindringverfahren durchführen und/oder überwachen. g) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes angegeben ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge in der Line Maintenance instand halten, über entsprechendes freigabeberechtigtes Personal mit einer Berechtigung der Kategorien B1, B, BL, B und L für die Freigabe gemäß Anhang III (Teil-66) und 145.A.5 verfügen. Zusätzlich können solche Betriebe auch auf freigabeberechtigtes Personal zurückgreifen, das die Rechte gemäß Punkt 66.A.0(a)(1) und Punkt 66.A.0(a)()(ii) besitzt und über die entsprechende aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.5 verfügt, um kleinere geplante Line Maintenance - Arbeiten und einfache Mängelbehebung durchzuführen. Die Verfügbarkeit dieses freigabeberechtigten Personals ist kein Ersatz für das erforderliche freigabeberechtigte Personal der Kategorien B1, B, BL, B und L. h) Sofern unter Punkt (j) nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten: 1. im Fall von Base Maintenance an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über geeignetes freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.5 verfügen. Zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes, für das jeweilige Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 und B gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.5 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt. i) Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B hat sicherzustellen, dass alle zugehörigen Aufgaben oder Inspektionen entsprechend dem geforderten Standard durchgeführt worden sind, bevor das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C die Freigabebescheinigung ausstellt. ii) Der Betrieb hat eine Liste über das Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B zu führen. iii) Das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Punkt (i) erfüllt sind und alle vom Kunden angeforderten Arbeiten im Rahmen der besonderen Base Maintenance - Prüfung oder des Arbeitsumfangs durchgeführt wurden, und es muss ebenfalls die Auswirkungen nicht ausgeführter Arbeiten entweder in Bezug auf deren erforderliche Durchführung oder die mit dem Betreiber zu vereinbarende Verschiebung der Arbeiten auf eine andere vorgeschriebene Kontrolle oder einen Wartungsintervall einschätzen.. im Fall von Base Maintenance an anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über Personal einer der beiden folgenden Kategorien verfügen: i) geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1, B, BL, B und L gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.5; ii) geeignetes für das jeweilige Luftfahrzeug freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C, das von dem in Punkt 145.A.5(a)(i) genannten Personal unterstützt wird. i) Für die Ausbildung von zur Freigabe von Komponenten berechtigtem Personal gelten die in Artikel 5 Absatz 6 und in Punkt 145.A.5 festgelegten Bestimmungen. ;

7 L 07/ () die Punkte 145.A.5(a) und (b) erhalten folgende Fassung: a) a) Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen in Punkt 145.A.0(g) und (h) hat der Betrieb zu gewährleisten, dass das freigabeberechtigte Personal und das Unterstützungspersonal angemessene Kenntnisse des relevanten Luftfahrzeugs oder der Komponenten, die instand gehalten werden sollen, oder von beiden sowie der zugehörigen betrieblichen Verfahren besitzt. Im Fall von freigabeberechtigtem Personal muss diese Bestimmung erfüllt sein, bevor die Freigabeberechtigung erteilt oder neu ausgestellt wird. 1. Unterstützungspersonal ist das im Umfeld der Base Maintenance tätige Personal mit einer Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) der Kategorien B1, B, BL, B und/oder L und den entsprechenden Luftfahrzeugberechtigungen, das nicht unbedingt eine Berechtigung zur Erteilung von Freigabebescheinigungen hat.. Relevantes Luftfahrzeug und/oder relevante Komponenten sind die Luftfahrzeuge oder Komponenten, die in der jeweiligen Freigabeberechtigung aufgeführt sind.. Freigabeberechtigung ist die Berechtigung, die dem Freigabepersonal von dem Betrieb mit der Maßgabe erteilt wird, dass das betreffende Personal innerhalb der in der Berechtigung angeführten Grenzen Freigabebescheinigungen im Auftrag des anerkannten Betriebes unterzeichnen darf. b) Mit Ausnahme der unter Punkt 145.A.0(j) und Punkt 66.A.0(a)(ii) genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und, ausgenommen die Kategorie-A-Lizenz, mit Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen des Anhangs III (Teil-66) erfüllt. ; (4) Punkt 145.A.40 wird wie folgt geändert: (a) Der Titel wird ersetzt durch: 145.A.40 Ausrüstung und Werkzeuge ; (b) Punkt (a) erhält folgende Fassung: a) Der Betrieb muss die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Werkzeuge für die Durchführung des genehmigten Arbeitsumfangs zur Verfügung haben und verwenden. i) Wenn der Hersteller ein besonderes Werkzeug oder eine besondere Ausrüstung vorschreibt, hat der Betrieb dieses Werkzeug oder diese Ausrüstung zu verwenden, es sei denn, die Verwendung anderer Werkzeuge oder Ausrüstungen wird durch die im Handbuch angegebenen Verfahren von der zuständigen Behörde gestattet. ii) Ausrüstungen und Werkzeuge müssen auf Dauer zur Verfügung stehen, es sei denn, ein Werkzeug oder eine Ausrüstung wird so selten verwendet, dass seine permanente Verfügbarkeit nicht erforderlich ist. Solche Fälle müssen in einem Verfahren des Instandhaltungshandbuchs genauer aufgeführt werden. iii) Ein Betrieb, dem die Genehmigung für Base Maintenance erteilt wurde, muss über genügend Zugangsausrüstungen und Inspektions- oder Andockplattformen verfügen, sodass das Luftfahrzeug ordnungsgemäß inspiziert werden kann. ; (5) Punkt 145.A.4 wird ersetzt durch: 145.A.4 Komponenten a) Klassifizierung von Komponenten. Alle Komponenten müssen klassifiziert und in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: i) Komponenten in einem zufriedenstellenden Zustand, die entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01 gekennzeichnet wurden, sofern in Anhang I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01 oder in diesem Anhang II (Teil-145) nicht anderweitig festgelegt; ii) nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung instandgehalten werden müssen; iii) Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Defekt behaftet sind; iv) Standardteile, die in einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller oder einer anderen Luftfahrzeugkomponente verwendet werden, wenn sie in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind und für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt;

8 L 07/9 v) Roh- und Verbrauchsmaterial, das während der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält. b) Komponenten, Standardteile und Materialien für den Einbau i) Der Betrieb legt Verfahren für die Abnahme von für den Einbau vorgesehenen Komponenten, Standardteilen und Materialien fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien in zufriedenstellendem Zustand und die Anforderungen von Punkt (a) erfüllt sind. ii) Der Betrieb legt Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Komponenten, Standardteile und Materialien nur dann in ein Luftfahrzeug oder in eine Komponente eingebaut werden, wenn sie in zufriedenstellendem Zustand sind, die Anforderungen von Punkt (a) erfüllen und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder dieses spezielle Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. iii) Der Betrieb kann einen beschränkten Umfang von Teilen, die im Verlauf der anstehenden Arbeiten verwendet werden sollen, in seinen eigenen Einrichtungen anfertigen, wenn das Handbuch Verfahren dafür ausweist. iv) In Punkt 1.A.07(c) des Anhangs I (Teil 1) der Verordnung (EG) Nr. 748/01 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie durch den Luftfahrzeugeigentümer als zum Einbau in sein eigenes Luftfahrzeug zugelassen gelten. c) Trennung von Komponenten i) Nicht betriebstüchtige und nicht wiederverwendbare Komponenten sind von den betriebstüchtigen Komponenten, Standardteilen und Materialien zu trennen. ii) Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/01 genehmigt..

9 L 07/ ANHANG III Anhang III wird wie folgt geändert: (1) In das Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Verweise auf die Anlagen VII und VIII angefügt: Anlage VII Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Anlage VIII Grundlagenprüfungsstandards für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ; () Punkt 66.A. wird ersetzt durch: 66.A. Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen: a) Kategorie A, unterteilt in die folgenden Unterkategorien: A1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk A Flugzeuge mit Kolbentriebwerk A Hubschrauber mit Turbinentriebwerk A4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk b) Kategorie B1, unterteilt in die folgenden Unterkategorien: B1.1 Flugzeuge mit Turbinentriebwerk B1. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk B1. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk c) Kategorie B Die Lizenz der Kategorie B gilt für alle Luftfahrzeuge. d) Kategorie BL Die Lizenz der Kategorie BL gilt für alle Luftfahrzeuge, die nicht in Gruppe 1 von Punkt 66.A.5(1) erfasst sind, und ist unterteilt in die folgenden Systemberechtigungen: Kommunikation/Navigation (com/nav) Instrumente Flugregelung Luftraumüberwachung Luftfahrzeugzellensysteme Eine Lizenz der Kategorie BL muss mindestens eine Systemberechtigung beinhalten. e) Kategorie B Die Lizenz der Kategorie B gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 000 kg und darunter. f) Kategorie L, unterteilt in die folgenden Unterkategorien: L1C: Segelflugzeuge in Verbundbauweise L1: Segelflugzeuge LC: Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise L: Motorsegler und ELA1-Flugzeuge LH: Heißluftballone

10 L 07/11 LG: Gasballone L4H: Heißluft-Luftschiffe L4G: ELA-Gas-Luftschiffe L5: andere Gas-Luftschiffe als ELA g) Kategorie C Die Lizenz der Kategorie C gilt für Flugzeuge und Hubschrauber. ; () Punkt 66.A.5 wird ersetzt durch: 66.A.5 Luftfahrzeuggruppen Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt: 1. Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer zugelassenen Dienstgipfelhöhe über FL90, Luftfahrzeuge mit Fly-by-Wire, andere als ELA Gas-Luftschiffe und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt. Die Agentur kann ein Luftfahrzeug in Gruppe, Gruppe oder Gruppe 4 einstufen, das die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt, sofern sie dies aufgrund der geringeren Komplexität dieses speziellen Luftfahrzeugs für gerechtfertigt erachtet.. Gruppe : Luftfahrzeuge, andere als die der Gruppe 1, die den folgenden Untergruppen angehören: i) Untergruppe a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge Flugzeuge mit Turbostrahlantrieb und mehrmotorigem Turbopropantrieb, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden ii) Untergruppe b: einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk mehrmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden iii) Untergruppe c: einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk mehrmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die aufgrund ihrer geringeren Komplexität von der Agentur in diese Untergruppe klassifiziert wurden. Gruppe : Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören 4. Gruppe 4: Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe, die nicht der Gruppe 1 angehören ; (4) Punkt 66.A.0(a) wird wie folgt geändert: a) Die Punkte (4) und (5) erhalten folgende Fassung: 4. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie BL berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von BL-Unterstützungspersonal: Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen, Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Avioniksystemen im Rahmen der auf der Lizenz speziell vermerkten Systemberechtigungen und als Inhaber einer Berechtigung für Luftfahrzeugzellensysteme : Durchführung von Aufgaben im Bereich Elektrik und Avionik an Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern. 5. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie B berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von B-Unterstützungspersonal: Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Struktur, den Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen von Flugzeugen und Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlersuche sowie Störungsbehebung erfordern. ;

11 L 07/ b) die folgenden Punkte (6) und (7) werden angefügt: 6. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie L berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach folgenden Arbeiten sowie zur Ausübung folgender Tätigkeiten von L-Unterstützungspersonal: Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen, Arbeiten an der Funkanlage, an Notfunksendern (Emergency Locator Transmitters (ELT)) und an den Transpondersystemen sowie Arbeiten an anderen Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern. Die Unterkategorie L beinhaltet die Unterkategorie L1. Jegliche Einschränkung der Unterkategorie L gemäß Punkt 66.A.45(h) gilt auch für die Unterkategorie L1. Die Unterkategorie LC beinhaltet die Unterkategorie L1C. 7. Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C berechtigt den Inhaber dieser Lizenz zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen, nachdem an dem Luftfahrzeug Base Maintenance -Arbeiten durchgeführt wurden. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit. ; (5) in Punkt 66.A.5 erhält Punkt (a) folgende Fassung: a) Für den Erwerb von anderen Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen als solchen der Kategorien BL und L hat ein Antragsteller, der eine Lizenz oder die Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz beantragt, in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen. ; (6) Punkt 66.A.5 wird wie folgt geändert: a) Die Punkte (b) und (c) erhalten folgende Fassung: b) Ein Antragsteller, der eine Lizenz der Kategorie L einer bestimmten Unterkategorie oder die Hinzufügung einer anderen Unterkategorie zu dieser Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage VII von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage VIII von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb, durch die zuständige Behörde oder wie mit der zuständigen Behörde vereinbart durchzuführen. Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1. oder der Kategorie B wird davon ausgegangen, dass er über die Grundkenntnisse verfügt, die für eine Lizenz in den Unterkategorien L1C, L1, LC und L gefordert werden. Die in der Unterkategorie L4H geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie LH geforderten Grundkenntnisse. Die in der Unterkategorie L4G geforderten Grundkenntnisse beinhalten die in Unterkategorie LG geforderten Grundkenntnisse. c) Ein Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie BL beantragt, hat für eine bestimmte Systemberechtigung oder für die Hinzufügung einer weiteren Systemberechtigung in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen nach Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung muss dem in Anlage II von Anhang III (Teil-66) genannten Standard entsprechen und ist von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchzuführen. ; b) die folgenden Punkte (d), (e) und (f) werden angefügt: d) Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können Anrechnungen für die Prüfung gemäß Punkt (e) gewährt werden. e) Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird: i) Prüfungen des Grundwissens, die nicht die Anforderung von Punkt (d) erfüllen; ii) sonstige technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden. Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).

12 L 07/1 f) Anrechnungen werden zehn Jahre, nachdem sie dem Antragsteller durch die zuständige Behörde gewährt wurden, ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Antragsteller neue Anrechnungen beantragen. ; (7) in Punkt 66.A.0(a) werden die Punkte (a) und (b) eingefügt: a. Für Kategorie BL: i) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en), wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder ii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, der von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder iii) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge im Bereich der entsprechenden Systemberechtigung(en) sowie Abschluss eines gemäß Teil-147 zugelassenen Grundlagenlehrgangs. Für die Hinzufügung jeder neuen Systemberechtigung zu einer vorhandenen Lizenz der Kategorie BL werden jeweils drei Monate praktischer Erfahrung in der Instandhaltung gefordert, die für die neue Systemberechtigung relevant sein muss. b. Für Kategorie L: i) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt; ii) abweichend von Punkt (i) ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten in der entsprechenden Unterkategorie abdeckt, vorbehaltlich der in Punkt 66.A.45(h)(ii)() genannten Einschränkung. Für die Hinzufügung einer weiteren Unterkategorie in eine bestehende Lizenz der Kategorie L gilt für die Anforderungen der Punkte (i) und (ii) eine Erfahrung von 1 bzw. 6 Monaten. Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1. oder der Kategorie B wird davon ausgegangen, dass er über die grundlegende Erfahrung verfügt, die in den Unterkategorien L1C, L1, LC und L gefordert wird. ; (8) Punkt 66.A.45 wird ersetzt durch: 66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen a) Der Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung versehen ist. Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorien B1, B oder C sind Folgende: i) für Luftfahrzeuge der Gruppe 1 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung; ii) für Luftfahrzeuge der Gruppe die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung; iii) für Luftfahrzeuge der Gruppe die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung; iv) für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 für die Lizenz der Kategorie B die vollständige Gruppenberechtigung. Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie BL sind Folgende: i) für Luftfahrzeuge der Gruppe die entsprechende Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung; ii) für Luftfahrzeuge der Gruppe die vollständige Gruppenberechtigung; iii) für Luftfahrzeuge der Gruppe 4 die vollständige Gruppenberechtigung; Die Berechtigung für die Kategorie B lautet nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 000 kg und darunter. Die Luftfahrzeugberechtigungen für die Kategorie L sind Folgende: i) für die Unterkategorie L1C die Berechtigung Segelflugzeuge in Verbundbauweise ; ii) iii) für die Unterkategorie L1 die Berechtigung Segelflugzeuge ; für die Unterkategorie LC die Berechtigung Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1- Flugzeuge in Verbundbauweise ;

13 L 07/ iv) für die Unterkategorie L die Berechtigung Motorsegler und ELA1-Flugzeuge ; v) für die Unterkategorie LH die Berechtigung Heißluftballone ; vi) für die Unterkategorie LG die Berechtigung Gasballone ; vii) für die Unterkategorie L4H die Berechtigung Heißluft-Luftschiffe ; viii) für die Unterkategorie L4G die Berechtigung ELA-Gas-Luftschiffe ; ix) für die Unterkategorie L5 die dem Luftschiffmuster entsprechende Berechtigung. Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in Punkt 145.A.5 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind. b) Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der zufriedenstellende Abschluss einer der folgenden Ausbildungen: der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B oder C gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66); bei der Eintragung einer Musterberechtigung für Gas-Luftschiffe in eine Lizenz der Kategorie B oder L5 eine Luftfahrzeugmusterausbildung, die von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.10 genehmigt wurde. c) Für andere Lizenzen als solche der Kategorie C und zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt (b) erfordert die Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung in einer bestimmten Kategorie bzw. Unterkategorie den zufriedenstellenden Abschluss einer entsprechenden Ausbildung am Arbeitsplatz. Diese Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Anlage III von Anhang III (Teil-66) genügen, sofern es sich nicht um Gas-Luftschiffe handelt, bei denen die zuständige Behörde die Genehmigung direkt erteilt. d) Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen und Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn die entsprechende Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B oder C gemäß Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) zufriedenstellend bestanden wurde; für die Kategorien B1 und B praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen wurde. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten. Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Grad gemäß Punkt 66.A.0(a)(7) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B abgelegt werden. e) Für Luftfahrzeuge der Gruppe gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen der Herstelleruntergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens zwei Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Herstelleruntergruppe sind. ii) Die Eintragung vollständiger Untergruppenberechtigungen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B1 und C setzt voraus, dass die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung für mindestens drei Luftfahrzeugmuster unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind. iii) Die Eintragung der Berechtigungen der Herstelleruntergruppen und vollständigen Untergruppen in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorie B und BL setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie, die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe und im Falle der BL-Lizenz die betreffende(n) Systemberechtigung(en) maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt. iv) Abweichend von Punkt (e)(iii) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B oder BL, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe b eingetragen ist, Anspruch auf den Eintrag einer vollständigen Berechtigung für die Untergruppe c. f) Für Luftfahrzeuge der Gruppen und 4 gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe in die Lizenzen von Inhabern der Lizenzen der Kategorien B1, B, BL und C und die Eintragung von Berechtigungen der vollständigen Gruppe 4 in die Lizenzen der Inhaber der Lizenzen B und BL setzen den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt von Instandhaltungstätigkeiten, die für die Lizenzkategorie und die Gruppe bzw. 4 maßgeblich sind, beinhaltet.

14 L 07/15 ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die Inhabern einer Lizenz der Kategorie B1 gewährte Berechtigung für Gruppe den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: druckbelüftete Flugzeuge, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise, Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise. iii) Abweichend von Punkt (f)(i) hat der Inhaber einer Lizenz der Kategorie BL, in die eine vollständige Berechtigung für die Untergruppe a oder b eingetragen ist, Anspruch auf die Eintragung einer Berechtigung für die Gruppen und 4. g) Für die B-Lizenz gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 000 kg und darunter setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt. ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegt die in Punkt (i) genannte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: Flugzeuge in Holzbauweise, Flugzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise, Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise. h) Für alle Unterlizenzen der Kategorie L mit Ausnahme der Unterkategorie L5 gilt: i) Die Eintragung von Berechtigungen setzt den Nachweis praktischer Erfahrung voraus, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Unterkategorie der Lizenz maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließen muss. ii) Kann der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen, unterliegen die Berechtigungen den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind: 1. für die Berechtigungen Segelflugzeuge sowie Motorsegler und ELA1-Flugzeuge : gewebebespannte Luftfahrzeuge in Holzbauweise, Luftfahrzeuge in gewebebespannter Metallrohrbauweise, Luftfahrzeuge in Metallbauweise, Luftfahrzeuge in Verbundbauweise.. für die Berechtigung Gasballone : andere als ELA1-Gasballone. Hat der Antragsteller lediglich eine Erfahrung von einem Jahr entsprechend der Ausnahmeregelung in Punkt 66.A.0(a)(b)(ii) nachgewiesen, ist folgende Einschränkung in der Lizenz einzutragen: Komplexe Instandhaltungsaufgaben gemäß Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen gemäß Punkt 1.A.90B von Anhang I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01 und Standardreparaturen gemäß Punkt 1.A.41B von Anhang I (Teil-1) der Verordnung (EU) Nr. 748/01. Bei einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1., in die eine Berechtigung der Gruppe eingetragen ist, oder der Kategorie B, in die die Berechtigung nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 000 kg und darunter eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen an die Ausstellung einer Lizenz in den Unterkategorien L1 und L mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen erfüllt, die in seiner Lizenz der Kategorie B1. bzw. B vermerkt sind. ;

15 L 07/ (9) in Punkt 66.A.50 erhält Punkt (a) folgende Fassung: a) Die in einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen im Falle der in Punkt 66.A.45 genannten Einschränkungen das Luftfahrzeug als Ganzes. ; (10) in Punkt 66.A.70 erhalten die Buchstaben (c) und (d) folgende Fassung: c) Bei Bedarf sind in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, um Unterschiede widerzuspiegeln zwischen: i) dem Umfang der vor dem Inkrafttreten der in diesem Anhang (Teil-66) genannten Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz geltenden Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal und ii) dem geforderten Grundwissen und den Grundlagenprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66). d) Abweichend von Punkt c sind in der Lizenz für die Instandhaltung von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die nicht von nach Verordnung (EG) Nr. 1008/008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie von Ballonen, Segelflugzeugen, Motorseglern und Luftschiffen Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 zu vermerken, damit gewährleistet ist, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Kategorie bzw. Unterkategorie der Lizenz gemäß Teil-66 geltenden Rechte des freigabeberechtigten Personals und die Rechte aus der gemäß Teil-66 umgewandelten Lizenz für die Luftfahrzeuginstandhaltung unverändert bleiben. ; (11) Punkt 66.B.100(b) erhält folgende Fassung: b) Die zuständige Behörde hat den Prüfungsstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I oder gegebenenfalls Anlage VII, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden. ; (1) Punkt 66.B.110 erhält folgende Fassung: 66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie a) Nach Abschluss der Verfahren gemäß den Punkten 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie bzw. die Systemberechtigung(en) im Falle von Kategorie BL in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen. b) Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern. c) Auf Antrag des Antragstellers hat die zuständige Behörde eine Lizenz der Kategorie BL durch eine Lizenz der Kategorie B zu ersetzen und in diese Lizenz dieselben Berechtigungen einzutragen, wenn der Lizenzinhaber die beiden folgenden Nachweise erbringt: i) die durch eine Prüfung nachgewiesene Kenntnis der Unterschiede zwischen dem Grundwissen entsprechend der BL-Lizenz und dem für die B-Lizenz erforderlichen Grundwissen gemäß Anlage I; ii) die nach Anlage IV geforderte praktische Erfahrung. d) Einem Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Unterkategorie B1., in die eine Berechtigung der Gruppe eingetragen ist, oder der Kategorie B, in die die Berechtigung nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 000 kg und darunter eingetragen ist, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Lizenz in den Unterkategorien L1 und L mit den entsprechenden vollständigen Berechtigungen und mit denselben Einschränkungen auszustellen, die in seiner Lizenz der Kategorie B1. bzw. B vermerkt sind. ; (1) Punkt 66.B.115(f) erhält folgende Fassung: f) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der praktischen Bestandteile der musterbezogenen Ausbildung durch einen der folgenden Belege nachgewiesen wurde: i) durch die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen der praktischen Ausbildung oder eines Arbeitsbuchs, das von der Organisation ausgestellt wurde, die den von der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.10 direkt genehmigten Kurs durchgeführt hat; ii) sofern vorhanden, durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) ordnungsgemäß genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde. ;

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