HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT. 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen.
|
|
- Bertold Lothar Fürst
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT 1 an der PMU 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen. 1.2 Die venia docendi wird mit dem Titel Privatdozent /Privatdozentin in Pflegewissenschaft der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zum Ausdruck gebracht. 1.3 Die venia docendi wird daher für den gesamten Bereich der Pflegewissenschaft oder ggfs. für Teilbereiche verliehen. 1.4 Die Habilitationsverfahren werden von der Habilitationskommission der PMU durchgeführt. 1.5 Die Habilitationskommission der PMU wird vom Rektor / von der Rektorin bestellt. Der Dekan / die Dekanin für Studium und Lehre beruft die Habilitationskommission ein. 1.6 Zweithabilitationen oder Umhabilitation werden im Regelfall nicht durchgeführt. Für solche Verfahren ist eine gesonderte Begründung des Habilitationswerbers erforderlich. 2 Zusammensetzung der Habilitationskommission 2.1 Die Habilitationskommission setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die dieser Kommission im Regelfall für einen Zeitraum von drei Jahren angehören (= ständige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die jeweils nur für ein Verfahren in die Kommission berufen werden (= kommissionsspezifische Mitglieder). 2.2 Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Professoren/Professorinnen oder Mitglieder vergleichbarer Qualifikation an, zwei dieser Professoren/Professorinnen sind als externe Mitglieder zu berufen (s ). 2.3 Emeritierte Professoren/Professorinnen können Mitglieder der Kommission sein. Beschluss durch den Rektor am Seite 1 von 6
2 2.4 Ständige Mitglieder der Kommission sind, wie folgt: Dekanin / Dekan für Studium und Lehre als Vorsitzende / Vorsitzender In Vertretung kann ein kommissionserfahrenes Mitglied des Professorenkollegiums vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre mit dieser Funktion ständig oder für einen definierten Zeitraum betraut werden. Diese Vertretung bedarf einer Bestätigung durch den Rektor / die Rektorin Zwei Vertretungen des Professorenkollegiums der PMU Salzburg Der Vorstand / die Vorständin des Instituts für Pflegewissenschaft ist die Vertretung des Faches Eine Vertretung der Lehrkrankenhäuser des Instituts für Pflegewissenschaft. Diese wird durch das Advisory board des Instituts für Pflegewissenschaft entsandt Eine promovierte Vertretung des akademischen Mittelbaues des Institutes für Pflegewissenschaft Eine Vertretung der Studiengangsleitungen des Instituts für Pflegewissenschaft ist außerordentliches Mitglied der Habilitationskommission (siehe Punkt 4.3.2) ohne Stimmrecht 2.5 Kommissionsspezifische Mitglieder der Kommission sind: Externe Kommissionsmitglieder dies sind zwei Professoren/Professorinnen einer anderen Universität (lt. Statut der PMU muss einer davon von einer ausländischen Universität sein), oder Personen gleich zu haltender wissenschaftlicher Qualifikation, die Vertretungen des Faches (der Fachrichtung) sind, in dem die venia docendi angestrebt wird. Diese können von der Vertretung des Faches (siehe ) vorgeschlagen werden Zwei Studierende für Pflegewissenschaft, vorzugsweise des Master- oder Doktoratsstudiums. 2.6 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder sowie die habilitierte Vertretung des Fachs (siehe 2.6.1) anwesend sind. 2.7 Eine Übertragung der Stimme an andere Mitglieder der Kommission ist nicht möglich. 2.8 Die Zusammensetzung der Habilitationskommission wird für jedes Verfahren im Mitteilungsblatt der PMU bekannt gegeben. Beschluss durch den Rektor am Seite 2 von 6
3 3 Bestellung der Mitglieder der Habilitationskommission 3.1 Ständige Mitglieder der Kommission: Der Dekan /die Dekanin für Studium und Lehre bzw. seine / ihre Vertretung wird vom Rektor / von der Rektorin bestellt Vertretung des Professorenkollegiums Salzburg Das Professorenkollegium der PMU Salzburg wählt zwei Vertretungen und ein Ersatzmitglied in die Habilitationskommission. Diese Vertretungen und das Ersatzmitglied werden vom Professorenkollegium Salzburg dem Senat vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird vom Senat bestätigt oder abgelehnt. Für den Fall der Ablehnung muss das Kollegium einen neuen Vorschlag einbringen. Diese Bestellung der genannten Vertretungen gilt für drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich Die Vertretung des Faches / der Fachrichtung in dem das Habilitationsverfahren angestrebt wird vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre dem Rektor / der Rektorin zur Bestätigung vorgeschlagen Für die Lehrkrankenhäuser des Instituts für Pflegewissenschaft der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität wird eine Vertretung durch das Advisory board des Instituts für Pflegewissenschaft entsandt Eine promovierte Vertretung des Instituts für Pflegewissenschaft, welche vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre bestellt wird. 3.2 Kommissionsspezifische Mitglieder der Kommission: Der Dekan /die Dekanin für Studium und Lehre bestellt im Einvernehmen mit der habilitierten Vertretung des Faches die zwei externen Professoren / Professorinnen Zwei Studierende der Pflegewissenschaft an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität im Master oder Doktoratsstudiengang werden durch den Institutsvorstand /die Institutsvorständin für Pflegewissenschaft benannt. 4 Durchführung des Habilitationsverfahrens 4.1 Prüfung der Voraussetzungen: Abschluss einer dreijährigen pflegerischen Ausbildung (Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege), mehrjährige Tätigkeit als Pflegende, Abschluss eines gesundheitsbezogenen Hochschulstudiums mit Doktorat. Eine mindestens dreijährige postdoktorale, wissenschaftliche Tätigkeit Bezeichnung des pflegewissenschaftlichen Faches in seiner Gesamtheit oder ggfs. Teilbereiche in dem die Venia docendi angestrebt wird. Beschluss durch den Rektor am Seite 3 von 6
4 4.1.3 Für externe Habilitationswerbende ist vor Aufnahme des Verfahrens mit dem Dekann / der Dekanin für Studium und Lehre und dem Institutsvorstand / der Institutsvorständin für Pflegewissenschaft zu klären, ob eine durch Publikationen, Forschungs- und Lehrtätigkeiten nachgewiesene mehrjährige wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der PMU besteht. Diese vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre bestätigte Zusammenarbeit ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens Mit der Einreichung der Unterlagen zur Habilitation ist von den Bewerbern eine Habilitationsvereinbarung mit der PMU zu unterzeichnen. Nach positiver Prüfung der Voraussetzung wird vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre das Verfahren eingeleitet, und der Vorschlag für die Habilkommission dem Rektor / der Rektorin vorgelegt. 4.2 Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation: Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Arbeiten. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Weiterentwicklung beweisen Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von ausländischen Fachvertretungen, einzuholen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von den Habilitationsbewerbern/- bewerberinnen vorgelegt werden. Habilitierte Mitglieder der Kommission können ebenfalls die Funktion von Gutachtern / Gutachterinnen ausüben Die Entscheidung über die wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationsbewerber/-bewerberinnen treffen die habilitierten Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung wird als Gegenstimme gewertet. Bei negativer Beurteilung der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen weist der Rektor / die Rektorin den Antrag des Habilitationsbewerbers / der Habilitationswerberin auf Verleihung der Lehrbefugnis ab. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen. Beschluss durch den Rektor am Seite 4 von 6
5 4.2.4 Erfordernisse für die wissenschaftliche Qualifikation: Die wissenschaftliche Qualifikation wird anhand der Publikationen kumulativ beurteilt. Die Bewertung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen erfolgt, wie für die klinische Habilitation in der Humanmedizin festgelegt, auf der Grundlage von Scoring Punkten, allerdings für den Teilbereich Nursing (laut ISI Liste). Es gelten die Impact-Punkte und die Reihung des SCI vom Erscheinungsjahr. Verfügt ein Journal im Erscheinungsjahr über keinen Impact-Faktor, dann gilt der erste Wert, welcher binnen zwei Jahren erreicht wird. Für Publikationen, die vor 1998 erschienen sind, gelten die Impact-Punkte und die SCI-Reihung vom Jahr Die Habilitation erfordert mindestens 6 Publikationen in wissenschaftlichen peer reviewed Journalen die in PUBMED und/oder CINAHL gelistet sind. Die Bewerber / Bewerberinnen müssen dabei entweder als Erst- oder Letztautor / Letztautorin angeführt sein. Davon müssen zumindest zwei Publikationen in den Top 40% der fachspezifischen Kategorieliste enthalten sein. Wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur einmal als Erst-Autorenschaft bzw. Letzt- Autorenschaft in einer Habilitationsschrift der PMU verwendet werden. Die korrespondierenden Autoren bzw. Erstautoren / Autorinnen bzw. Erstautorinnen bestätigen schriftlich diesen Sachverhalt Habilitationsschrift Mindestens drei wissenschaftliche peer-reviewed Arbeiten, die zueinander im thematischen Zusammenhang stehen, müssen in Form einer kumulativen Habilitationsschrift eingereicht werden. Die Habilitationsschrift muss zumindest eine Publikation in den Top 40% der fachspezifischen Kategorieliste enthalten. Die Habilitationsschrift umfasst ca. 5 A4 Seiten und muss eine Kurzfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Sie beschreibt die inhaltlichen pflegewissenschaftlich relevanten Zusammenhänge zwischen den Arbeiten und dokumentiert auf diese Weise die Kohärenz der wissenschaftlichen Qualifikation. Sie dient, neben den eingereichten Publikationen, den Gutachtern als Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation Wurde ein Verfahren bereits im ersten oder zweiten Abschnitt abgelehnt, oder von dem Habilitationsbewerber /der Habilitationsbewerbin zurückgezogen, so ist eine erneute Einreichung erst nach einem angemessenen Zeitraum, und nach Ansuchen an den Rektor / die Rektorin möglich. 4.3 Prüfung der didaktischen Qualifikation: Die Überprüfung der didaktischen Qualifikation erfolgt im ersten Abschnitt auf Grundlage des didaktischen Portfolios. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Abhaltung von evaluierten fachspezifischen Lehrveranstaltungen, Nachweis didaktischer Fortbildung (mindestens 50 Stunden), Erarbeitung von fachspezifischen, didaktischen Unterrichtsmaterialien und - methoden Bei positiver Beurteilung des ersten und zweiten Abschnittes ist das Verfahren mit dem dritten Abschnitt fortzusetzen und abzuschließen. Diese Entscheidung wird unter der Vorlage der zwei Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation und des Prüfberichts zur didaktischen Qualifikaton getroffen. Beschluss durch den Rektor am Seite 5 von 6
6 4.4 Abhaltung des Habilitationskolloquiums Im letzten Schritt des Verfahrens findet ein öffentlicher Vortrag über das Habilitationsthema mit Diskussion und anschließender Abstimmung der Kommissionsmitglieder statt. Bei positiver Beurteilung des dritten Abschnitts ist durch Beschluss der Habilitationskommission in Vertretung des Rektors / der Rektorin die Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent mit der Beifügung Paracelsus Medizinische Privatuniversität zu verleihen. 5 Inkrafttreten 5.1 Die Habilitationsordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Beschluss durch den Rektor am Seite 6 von 6
Satzungsteil Habilitationsverfahren in den wissenschaftlichen Fächern an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung
1 Satzungsteil Habilitationsverfahren in den wissenschaftlichen Fächern an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung 1 Habilitation Das Rektorat hat das Recht auf Antrag eine Lehrbefugnis
MehrHabilitationsverfahren für Psychotherapiewissenschaft an der Sigmund-Freud- Privatuniversität
Habilitationsordnung Habilitationsverfahren für Psychotherapiewissenschaft an der Sigmund-Freud- Privatuniversität (1) Die Habilitationswerberin bzw. der Habilitationswerber stellt den Antrag auf Verleihung
MehrSatzungsteil Habilitationsverfahren in den künstlerischen Fächern an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung
1 Satzungsteil Habilitationsverfahren in den künstlerischen Fächern an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung 1 Habilitation Das Rektorat hat das Recht auf Antrag eine Lehrbefugnis
MehrHabilitationsverfahren
Richtlinien zum Habilitationsverfahren Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus Technische Universität Dresden Richtlinien zum Habilitationsverfahren an der Medizinischen Fakultät "Carl Gustav Carus" der
MehrHabilitationsordnung DER UNIVERSITÄT BREMEN (Neufassung vom )
Habilitationsordnung DER UNIVERSITÄT BREMEN (Neufassung vom 13.12.1999 ) Gemäß Artikel 3 der Ordnung zur Änderung der Habilitationsordnung der Universität Bremen vom 20.10.1999 wird die folgende Neufassung
MehrHabilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie
02-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Physik und Astronomie vom 3. Mai 2000 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen (1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer
MehrVerkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen
Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 44 Nr. 5 Bielefeld, den 1. April 2015 Inhalt Seite Ordnung zur Änderung der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch als Fremd- und Zweitsprache
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 07. August 2012
Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 07. August 2012 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 10. Mai 2011
Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen vom 10. Mai 2011 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz
MehrWegleitung zur Durchführung des Habilitationsverfahrens
Wegleitung zur Durchführung des Habilitationsverfahrens genehmigt durch die Fakultätsversammlung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät am 4. Oktober 203, inklusive Änderungen vom 22. Februar
MehrRichtlinien für Habilitationsverfahren an der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß 103 Universitätsgesetz 2002
Richtlinien für Habilitationsverfahren an der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß 103 Universitätsgesetz 2002 1 Zweck der Habilitation (1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung,
MehrHabilitationsordnung der Universität Freiburg für die Philosophische Fakultät
Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Philosophische Fakultät Aufgrund von 55 Absatz 2 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Rektor im Wege der Eilentscheidung gemäß 117 UG am 23. Juli
MehrHabilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2006 gem. 50 Abs. 1 Ziff. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S.
MehrHabilitationsverfahren rechtliche Grundlagen. Veranstaltung Habilitationsverfahren am 6. Februar 2019 Johannes Weber ZRD
Habilitationsverfahren rechtliche Grundlagen Veranstaltung Habilitationsverfahren am 6. Februar 2019 Johannes Weber ZRD Rechtsgrundlagen 103 Universitätsgesetz 2002 Richtlinie für das Habilitationsverfahren
MehrHabilitationsverfahren
(online 18.10.2018) Beschluss des Rektorates vom 09.10.2018 Beschluss des Senates vom 15.10.2018 Verlautbarung im Mitteilungsblatt Nr. 24/2018 vom 18.10.2018 (lfd. Nr. 286) INHALT 1 Habilitation... 1 2
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld vom 17. August 2015
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 14/44 283 Habilitationsordnung der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld vom 17. August 2015 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs.
MehrReglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Reglement über die Habilitation an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, gestützt auf Artikel
MehrHabilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Habilitationsordnung Medizinische Fakultät 45.48 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 0. August 004) Der Universitätsrat beschliesst:. Wissenschaftlich ausgewiesene
Mehr1 Habilitation. 2 Habilitationsleistungen
Habilitationsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 26. Februar 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09. Februar 2010 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 68 Abs.
MehrHabilitationsordnung für die Fakultät für Katholische Theologie der Universität Regensburg Vom 19. Juli Geändert durch Satzung vom 1.
Habilitationsordnung für die Fakultät für Katholische Theologie der Universität Regensburg Vom 19. Juli 2001 Geändert durch Satzung vom 1. März 2012 Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 Abs.
MehrRichtlinien zur Bestellung als Außerplanmäßige(r) Professor/Professorin
Medizinische Fakultät Dekan der Medizinischen Fakultät Josef-Schneider-Str. 2 97080 Würzburg Der Dekan Telefon 0931 / 201-55457 Telefax 0931 / 201-53860 mfrosch@hygiene.uni-wuerzburg.de Telefon 0931 /
MehrHabilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Biowissenschaften
01-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Fakultät für Biowissenschaften vom 29. September 2003 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen 2 Habilitationsleistungen 3 Habilitationskonferenz
Mehr(2) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Fachbereichs.
Habilitationsordnung der Universität Dortmund vom 02.07.1993 INHALTSÜBERSICHT: 1 Geltungsbereich 2 Ziel der Habilitation 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Habilitationsleistungen 5 Habilitationsantrag 6 Einleitung
MehrHabilitationsordnung der Universität Freiburg für die Philologische Fakultät
Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Philologische Fakultät vom 27. August 2004 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 35, Nr. 50, S. 313 318) mit Berichtigung vom 17. November 2004 (Amtliche
Mehr2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)
Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen- Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin Weißensee Auf Grund des 71 Abs. 1 Satz 1 und
MehrRichtlinien der Medizinischen Fakultät zum Habilitationsverfahren
UNIVERSITÄT ULM Medizinische Fakultät Richtlinien der Medizinischen Fakultät zum Habilitationsverfahren Das Verfahren richtet sich nach der geltenden Habilitationsordnung der Universität Ulm vom 17. Dezember
MehrUniversität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1
Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Habilitationsordnung des Fachbereichs Chemie Vom 28. April 2009 (Verkündungsblatt Jg. 7, 2009 S. 233 / Nr. 30) Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen
MehrHabilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten
MehrHabilitationsordnung der Universität Mannheim vom 10. November 2006
Habilitationsordnung der Universität Mannheim vom 10. November 2006 Aufgrund des 39 Abs. 5 Landeshochschulgesetz hat der Senat der Universität Mannheim am 08. November 2006 die nachfolgende Habilitationsordnung
MehrHabilitationsordnung
HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND THEATER Habilitationsordnung»FELIX MENDELSSOHN BARTHOLDY«LEIPZIG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Die Habilitation 3 2 Habilitationsleistungen 3 3 Habilitationskommission 4 4 Voraussetzungen
Mehramtliche bekanntmachung
Nr. 825 09. Februar 2010 amtliche bekanntmachung Habilitationsordnung der Fakultät für Ostasienwissenschaften der Ruhr-Universität Bochum vom 25. Januar 2010 Habilitationsordnung der Fakultät für Ostasienwissenschaften
MehrAusführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften
Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung für Wirtschaftswissenschaften 5. Juni 2013 1 Der Senat erlässt mit Wirkung vom 5. Juni 2013, gestützt auf Art. 29b Hochschulgesetz (LGBL. 2005, Nr. 2) ivm
MehrHabilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften. in der Fassung vom 4. Februar 2010
Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 4. Februar 2010 Habilitationsordnung (HabilO) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften
MehrHABILITATIONSORDNUNG. des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg
HABILITATIONSORDNUNG des Fachbereichs Chemie der Universität Hamburg Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie aufgrund von 97 Abs. 2 des Hamburgischen
MehrHabilitationsordnung für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 14. Juli 2010
Habilitationsordnung für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der FernUniversität in Hagen vom 14. Juli 010 Aufgrund der Absatz 4 und 68 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz
MehrHabilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät
Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät vom 11. Oktober 1988 (W. u. K. 1988, Nr. 12, S. 347, vom 9. Dezember 1988) in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom 27.
MehrHabilitationsordnung für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Aufgrund von 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) in der Fassung vom 16. Oktober 1992 (GVBl. I,
MehrDer Präsident hat seine Zustimmung am 16. Dezember 1999 erteilt.
Habilitationsordnung der Universität Hohenheim Vom 16. Dezember 1999 Auf Grund von 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Hohenheim
MehrH A B I L I T A T I O N S O R D N U N G. des Fachbereichs 3: Mathematik/Naturwissenschaften der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz
H A B I L I T A T I O N S O R D N U N G des Fachbereichs 3: Mathematik/Naturwissenschaften der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz vom 28. März 2007 Auf Grund des 7 Absatz 2 Nr. 2 und 86 Absatz
MehrInhaltliche Voraussetzungen für Habilitationen an der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz
Inhaltliche Voraussetzungen für Habilitationen an der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz Die formalen Voraussetzungen für Habilitationen an der Medizinischen Fakultät sind im Satzungsteil
MehrHabilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015
Habilitationsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg vom 28. Mai 2015 Aufgrund von Art.13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen
MehrAmtliche Bekanntmach. der Universität Karlsruhe (TH) ~ Inhalt. Herausgeber: Rektor und Kanzler der Universität 1/ '/. -"V.
Amtliche Bekanntmach der Universität Karlsruhe (TH) ~ Herausgeber: Rektor und Kanzler der Universität 1 1/ '/. -"V. 2000 Ausgegeben Karlsruhe, den 9. März 2000 Nr. 5 Inhalt Seite Habilitationsordnung der
MehrBerufungsordnung. der. MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H)
Berufungsordnung der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Der Akademische Senat erlässt aufgrund des 12 der Grundordnung der MEDIADESIGN HOCHSCHULE für Design und Informatik
MehrPROMOTIONSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN
PROMOTIONSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN 5. Juni 2013 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 3 II. Studienordnung 3 III. Prüfungsordnung 5 A. Vorstudie 5 B. Dissertation 6 C. Abschluss 7 IV. Rechtsschutz
MehrHabilitationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Habilitationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Genehmigt an der Fakultätsversammlung vom. Januar 08 Genehmigt vom Rektorat am. Juni 08 Die Versammlung der Medizinischen Fakultät
MehrHabilitationsordnung
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Habilitationsordnung der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik * der Fakultät für Maschinenbau * der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik vom
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 37/
Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes
MehrHabilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Habilitationsordnung Philosophische Fakultät 415.458 Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. November 2002) 1 1. Teil: Präambel 1. Wissenschaftlich durch ihre
MehrHABILITATION AM FACHBEREICH 3
HABILITATION AM FACHBEREICH 3 Informationsveranstaltung am 11.04.2017 1 THEMEN Habilitation - nur ein Qualifikationsweg zur Professur oder mehr? PD, Dr. habil., Venia Legendi, Facultas Docendi, Lehrbefähigung,
MehrRichtlinien zur Verleihung des Titels außerplanmäßige Professorin/ außerplanmäßiger Professor
Richtlinien zur Verleihung des Titels außerplanmäßige Professorin/ außerplanmäßiger Professor Medizinische Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen -Universitätsmedizin Göttingen 1 Der Senat hat
MehrBerufungsordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Berufungsordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2017 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Berufung von Professorinnen und Professoren
MehrHabilitationsordnung der Universität Hildesheim
Lesefassung (Stand: 27.02.2008) Habilitationsordnung der Universität Hildesheim (Fassung: Nds. MBl. - Nr. 13/1997 S. 465, geändert mit Verkündungsblatt Heft 30 Nr. 1 / 2007; Verkündungsblatt Heft 35 Nr.
MehrHochschule der Bundeswehr Hamburg. Habilitationsordnung. Fachbereich Maschinenbau
Hochschule der Bundeswehr Hamburg Habilitationsordnung Fachbereich Maschinenbau 15. Januar 1981 Universität der Bundeswehr Hamburg Beilage für Diplomprüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen
MehrHabilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät
Habilitationsordnung der Universität Freiburg für die Medizinische Fakultät vom 11. Oktober 1988 (W. u. K. 1988, Nr. 12, S. 347, vom 9. Dezember 1988) in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 28.
MehrAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT ZUR UMSETZUNG VON 48 ABS. 3 HSG LSA ZUR VERLEIHUNG DER BEZEICHNUNG AUßERPLANMÄßIGER PROFESSOR vom 03. Mai 2016 Präambel Im Rahmen von 48 Abs. 3 Hochschulgesetz
MehrHabilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften
Habilitationsordnung für die Fakultät für Angewandte Wissenschaften vom 13. November 1996 Aufgrund von 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der
MehrVerkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen
Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 44 Nr. 14 Bielefeld, den 17. August 2015 Inhalt Seite Habilitationsordnung der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld vom 17. August 2015 276
MehrHabilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Neuphilologische Fakultät
05-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Neuphilologische Fakultät vom 15. Dezember 2006 I. Allgemeines 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen 2 Habilitationsleistungen II. Habilitationsverfahren
MehrZulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Zulassungsordnung des Weiterbildungsstudienganges Raumstrategien mit dem Abschluss "Master of Arts" an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Der Akademische Senat der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
MehrLeitfaden zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth
Leitfaden zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth [Stand: Juli 2017] Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät
MehrHabilitationsordnung des Fachbereichs Geowissenschaften
Habilitationsordnung des Fachbereichs Geowissenschaften ACHTUNG: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Nur die in der Fachbereichsverwaltung erhältlichen Unterlagen sind verbindlich. Im Konfliktfall gilt der
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Sprach- Literatur- und Kulturwissenschaften. Habilitationsordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Sprach- Literatur- und Kulturwissenschaften Habilitationsordnung Vom 30.01.2011 Aufgrund von 41 und 88 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 28. Juli 2017
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 13/46 204 Habilitationsordnung der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 28. Juli 2017 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 68 Abs.
MehrM I T T E I L U N G S B L A T T
M I T T E I L U N G S B L A T T DER UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 14.07.2016 56. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. 111. Satzungsteil
MehrHabilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. 1 Bedeutung der Habilitation
Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg 1 Bedeutung der Habilitation Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Mehrvom 25. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2009)
Nr. 59f Habilitationsordnung der Universität Luzern vom 5. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz g des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, auf
MehrUniversität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 6.14 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1
Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen Vom 16.08.2005 Verkündungsblatt S. 279 geändert durch Artikel I der Ordnung vom 22. (Verkündungsblatt
MehrHabilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen
1 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen Aufgrund von 39 Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Universität Tübingen am 28.10.2010 die nachstehende
Mehr- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrHABILITATIONS-ORDNUNG für den Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
HABILITATIONS-ORDNUNG für den Fachbereich Geowissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 95 Abs. 5 UG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993, zuletzt
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Habilitationsordnung der Fakultät für Maschinenbau der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2003 urn:nbn:de:hbz:466:1-23227 185 Amtliche Mitteilungen
MehrHabilitationsordnung (Satzung) der Universität Flensburg
Habilitationsordnung (Satzung) der Universität Flensburg vom 1. November 2011 Tag der Bekanntmachung im NBl. MBW. Schl.-H. 2011, S. 104 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der UF, 3. November
MehrOrdnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum
Hochschule Bochum Bochum, 29. Mai 2009 Der Präsident Az.: 2.2-5.5.1 Ho Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule Bochum
MehrHabilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät
03-1 Habilitationsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät vom 22. September 2006 I. Allgemeines 1 Die Habilitation und ihre Voraussetzungen 2 Habilitationsleistungen II. Habilitationsverfahren
MehrVerordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Habilitationsverordnung ETH Zürich) 414.110.373.1 vom 2. Juni 2004 (Stand am 1. August 2008) Die Schulleitung der
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 31. Juli 2012 Nr. 24/2012 I n h a l t : Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Siegen Vom 30. Juli 2012 Herausgeber: Rektorat der Universität Siegen
MehrHabilitationsordnung (Satzung) der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 20. April 1998
Habilitationsordnung (Satzung) der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 20. April 1998 (Veröffentlichung vom 3. Juni 1998, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 196, geändert durch Satzung
MehrReglement. über die Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern
Reglement über die Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern (seit 1.9.2001: Rechtswissenschaftliche
MehrSatzung. der. Medizinischen Universität Innsbruck
Satzung der Medizinischen Universität Innsbruck Satzungsteil Habilitationsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck 1 Allgemeines (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) Habilitation ist der Nachweis
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 37 Datum 26.08.2008 Nr. 51 Habilitationsordnung des Fachbereiches G Bildungs- und Sozialwissenschaften
MehrHabilitationsordnung
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Habilitationsordnung Aufgrund von 71 Absatz (1) Satz 1 Nr. 1 und 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 12. Oktober
MehrHabilitationsverfahren in der Naturwissenschaftlichen Fakultät; hier: Richtlinien für Habilitanden und Fachmentoren vom
Habilitationsverfahren in der Naturwissenschaftlichen Fakultät; hier: Richtlinien für Habilitanden und Fachmentoren vom 17.12.2014 Zuständig für die Durchführung von Habilitationsverfahren zur Erlangung
MehrPROMOTIONSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN
PROMOTIONSORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN Genehmigung durch PR Lehre / Senat am 19.12.2018 Inkraftsetzung ab 01.01.2019 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 3 II. Studienordnung 3 III. Prüfungsordnung
MehrHabilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin. Vom 11. Mai 1988
Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin Vom 11. Mai 1988 Der Fachbereisrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften (FB 18) der Technischen
MehrLesefassung. Habilitationsordnung der Universität Stuttgart. Vom 6. September Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt: Habilitation
Lesefassung Habilitationsordnung der Universität Stuttgart Vom 6. September 2006 Veröffentlicht in Amtliche Bekanntmachungen der Universität Stuttgart Nr. 175, vom 29. September 2006 (http://www.uni-stuttgart.de/zv/bekanntmachungen/bekanntm_175.html#ii),
MehrH A B I L I T A T I O N S O R D N U N G der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn
1 H A B I L I T A T I O N S O R D N U N G der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn Aufgrund der 2 Abs. 4 und 95 Abs. 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes NordrheinWestfalen
MehrHabilitationsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 4. Dezember 2000
Habilitationsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 4. Dezember 2000 2 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 98 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des
MehrAmtliche Bekanntmachungen
...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:
MehrZentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 12
Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 12 Stand 29.09.2006 Satzung zur Gemeinnützigkeit des Studiengangs Master-online Bauphysik der Universität Stuttgart Vom 8. September 2006 Habilitationsordnung
MehrHabilitationsordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Habilitationsordnung Vom 15. April 2019 Aufgrund von 41 in Verbindung mit 88 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Freiheit der
MehrGemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden. Vom 14. Februar 1996
- 1 - Gemeinsame Habilitationsordnung der Technischen Universität Dresden Vom 14. Februar 1996 Aufgrund von 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (HabilO)
2676 Dienstag, den 28. Dezember 2010 Habilitationsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (HabilO) Vom 14. April 2010 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 22. November
MehrMerkblatt zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Merkblatt zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Version: 26.03.2010 Wir bitten Sie, Ihrer Bewerbung folgende Unterlagen beizufügen:
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr. 882 I Datum: 14.02.2013 Habilitationsordnung der Universität Hohenheim Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 882/13 I Herausgeber: Der Rektor der
MehrHabilitationsordnung der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften vom 2. Juni 2010 (Stand: 13. April 2012)
Habilitationsordnung der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften vom 2. Juni 2010 (Stand: 13. April 2012) Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz -
MehrHabilitationsordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.
Habilitationsordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.Januar 1993 1 Habilitation (1) Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter
MehrLeitfaden zur Evaluation der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Leitfaden zur Evaluation Im Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen wird festgelegt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors
MehrInhaltsübersicht: 1 Ziel der Habilitation. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 3 Wissenschaftliche Arbeit (Habilitationsschrift)
Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät Trier vom 1. Juni 1987 Die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier hat in ihrer Sitzung vom 30. Mai 1986 die folgende Habilitationsordnung beschlossen.
Mehr