HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT. 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen.

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1 HABILITATIONSORDNUNG FÜR PFLEGEWISSENSCHAFT 1 an der PMU 1.1 Die Habilitationsverfahren werden an der PMU durchgeführt, um die venia docendi zu verleihen. 1.2 Die venia docendi wird mit dem Titel Privatdozent /Privatdozentin in Pflegewissenschaft der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zum Ausdruck gebracht. 1.3 Die venia docendi wird daher für den gesamten Bereich der Pflegewissenschaft oder ggfs. für Teilbereiche verliehen. 1.4 Die Habilitationsverfahren werden von der Habilitationskommission der PMU durchgeführt. 1.5 Die Habilitationskommission der PMU wird vom Rektor / von der Rektorin bestellt. Der Dekan / die Dekanin für Studium und Lehre beruft die Habilitationskommission ein. 1.6 Zweithabilitationen oder Umhabilitation werden im Regelfall nicht durchgeführt. Für solche Verfahren ist eine gesonderte Begründung des Habilitationswerbers erforderlich. 2 Zusammensetzung der Habilitationskommission 2.1 Die Habilitationskommission setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die dieser Kommission im Regelfall für einen Zeitraum von drei Jahren angehören (= ständige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die jeweils nur für ein Verfahren in die Kommission berufen werden (= kommissionsspezifische Mitglieder). 2.2 Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Professoren/Professorinnen oder Mitglieder vergleichbarer Qualifikation an, zwei dieser Professoren/Professorinnen sind als externe Mitglieder zu berufen (s ). 2.3 Emeritierte Professoren/Professorinnen können Mitglieder der Kommission sein. Beschluss durch den Rektor am Seite 1 von 6

2 2.4 Ständige Mitglieder der Kommission sind, wie folgt: Dekanin / Dekan für Studium und Lehre als Vorsitzende / Vorsitzender In Vertretung kann ein kommissionserfahrenes Mitglied des Professorenkollegiums vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre mit dieser Funktion ständig oder für einen definierten Zeitraum betraut werden. Diese Vertretung bedarf einer Bestätigung durch den Rektor / die Rektorin Zwei Vertretungen des Professorenkollegiums der PMU Salzburg Der Vorstand / die Vorständin des Instituts für Pflegewissenschaft ist die Vertretung des Faches Eine Vertretung der Lehrkrankenhäuser des Instituts für Pflegewissenschaft. Diese wird durch das Advisory board des Instituts für Pflegewissenschaft entsandt Eine promovierte Vertretung des akademischen Mittelbaues des Institutes für Pflegewissenschaft Eine Vertretung der Studiengangsleitungen des Instituts für Pflegewissenschaft ist außerordentliches Mitglied der Habilitationskommission (siehe Punkt 4.3.2) ohne Stimmrecht 2.5 Kommissionsspezifische Mitglieder der Kommission sind: Externe Kommissionsmitglieder dies sind zwei Professoren/Professorinnen einer anderen Universität (lt. Statut der PMU muss einer davon von einer ausländischen Universität sein), oder Personen gleich zu haltender wissenschaftlicher Qualifikation, die Vertretungen des Faches (der Fachrichtung) sind, in dem die venia docendi angestrebt wird. Diese können von der Vertretung des Faches (siehe ) vorgeschlagen werden Zwei Studierende für Pflegewissenschaft, vorzugsweise des Master- oder Doktoratsstudiums. 2.6 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder sowie die habilitierte Vertretung des Fachs (siehe 2.6.1) anwesend sind. 2.7 Eine Übertragung der Stimme an andere Mitglieder der Kommission ist nicht möglich. 2.8 Die Zusammensetzung der Habilitationskommission wird für jedes Verfahren im Mitteilungsblatt der PMU bekannt gegeben. Beschluss durch den Rektor am Seite 2 von 6

3 3 Bestellung der Mitglieder der Habilitationskommission 3.1 Ständige Mitglieder der Kommission: Der Dekan /die Dekanin für Studium und Lehre bzw. seine / ihre Vertretung wird vom Rektor / von der Rektorin bestellt Vertretung des Professorenkollegiums Salzburg Das Professorenkollegium der PMU Salzburg wählt zwei Vertretungen und ein Ersatzmitglied in die Habilitationskommission. Diese Vertretungen und das Ersatzmitglied werden vom Professorenkollegium Salzburg dem Senat vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird vom Senat bestätigt oder abgelehnt. Für den Fall der Ablehnung muss das Kollegium einen neuen Vorschlag einbringen. Diese Bestellung der genannten Vertretungen gilt für drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich Die Vertretung des Faches / der Fachrichtung in dem das Habilitationsverfahren angestrebt wird vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre dem Rektor / der Rektorin zur Bestätigung vorgeschlagen Für die Lehrkrankenhäuser des Instituts für Pflegewissenschaft der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität wird eine Vertretung durch das Advisory board des Instituts für Pflegewissenschaft entsandt Eine promovierte Vertretung des Instituts für Pflegewissenschaft, welche vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre bestellt wird. 3.2 Kommissionsspezifische Mitglieder der Kommission: Der Dekan /die Dekanin für Studium und Lehre bestellt im Einvernehmen mit der habilitierten Vertretung des Faches die zwei externen Professoren / Professorinnen Zwei Studierende der Pflegewissenschaft an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität im Master oder Doktoratsstudiengang werden durch den Institutsvorstand /die Institutsvorständin für Pflegewissenschaft benannt. 4 Durchführung des Habilitationsverfahrens 4.1 Prüfung der Voraussetzungen: Abschluss einer dreijährigen pflegerischen Ausbildung (Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege), mehrjährige Tätigkeit als Pflegende, Abschluss eines gesundheitsbezogenen Hochschulstudiums mit Doktorat. Eine mindestens dreijährige postdoktorale, wissenschaftliche Tätigkeit Bezeichnung des pflegewissenschaftlichen Faches in seiner Gesamtheit oder ggfs. Teilbereiche in dem die Venia docendi angestrebt wird. Beschluss durch den Rektor am Seite 3 von 6

4 4.1.3 Für externe Habilitationswerbende ist vor Aufnahme des Verfahrens mit dem Dekann / der Dekanin für Studium und Lehre und dem Institutsvorstand / der Institutsvorständin für Pflegewissenschaft zu klären, ob eine durch Publikationen, Forschungs- und Lehrtätigkeiten nachgewiesene mehrjährige wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der PMU besteht. Diese vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre bestätigte Zusammenarbeit ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens Mit der Einreichung der Unterlagen zur Habilitation ist von den Bewerbern eine Habilitationsvereinbarung mit der PMU zu unterzeichnen. Nach positiver Prüfung der Voraussetzung wird vom Dekan / von der Dekanin für Studium und Lehre das Verfahren eingeleitet, und der Vorschlag für die Habilkommission dem Rektor / der Rektorin vorgelegt. 4.2 Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation: Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Arbeiten. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten müssen methodisch einwandfrei durchgeführt sein neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit seiner Weiterentwicklung beweisen Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von ausländischen Fachvertretungen, einzuholen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von den Habilitationsbewerbern/- bewerberinnen vorgelegt werden. Habilitierte Mitglieder der Kommission können ebenfalls die Funktion von Gutachtern / Gutachterinnen ausüben Die Entscheidung über die wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationsbewerber/-bewerberinnen treffen die habilitierten Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung wird als Gegenstimme gewertet. Bei negativer Beurteilung der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen weist der Rektor / die Rektorin den Antrag des Habilitationsbewerbers / der Habilitationswerberin auf Verleihung der Lehrbefugnis ab. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen. Beschluss durch den Rektor am Seite 4 von 6

5 4.2.4 Erfordernisse für die wissenschaftliche Qualifikation: Die wissenschaftliche Qualifikation wird anhand der Publikationen kumulativ beurteilt. Die Bewertung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen erfolgt, wie für die klinische Habilitation in der Humanmedizin festgelegt, auf der Grundlage von Scoring Punkten, allerdings für den Teilbereich Nursing (laut ISI Liste). Es gelten die Impact-Punkte und die Reihung des SCI vom Erscheinungsjahr. Verfügt ein Journal im Erscheinungsjahr über keinen Impact-Faktor, dann gilt der erste Wert, welcher binnen zwei Jahren erreicht wird. Für Publikationen, die vor 1998 erschienen sind, gelten die Impact-Punkte und die SCI-Reihung vom Jahr Die Habilitation erfordert mindestens 6 Publikationen in wissenschaftlichen peer reviewed Journalen die in PUBMED und/oder CINAHL gelistet sind. Die Bewerber / Bewerberinnen müssen dabei entweder als Erst- oder Letztautor / Letztautorin angeführt sein. Davon müssen zumindest zwei Publikationen in den Top 40% der fachspezifischen Kategorieliste enthalten sein. Wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur einmal als Erst-Autorenschaft bzw. Letzt- Autorenschaft in einer Habilitationsschrift der PMU verwendet werden. Die korrespondierenden Autoren bzw. Erstautoren / Autorinnen bzw. Erstautorinnen bestätigen schriftlich diesen Sachverhalt Habilitationsschrift Mindestens drei wissenschaftliche peer-reviewed Arbeiten, die zueinander im thematischen Zusammenhang stehen, müssen in Form einer kumulativen Habilitationsschrift eingereicht werden. Die Habilitationsschrift muss zumindest eine Publikation in den Top 40% der fachspezifischen Kategorieliste enthalten. Die Habilitationsschrift umfasst ca. 5 A4 Seiten und muss eine Kurzfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Sie beschreibt die inhaltlichen pflegewissenschaftlich relevanten Zusammenhänge zwischen den Arbeiten und dokumentiert auf diese Weise die Kohärenz der wissenschaftlichen Qualifikation. Sie dient, neben den eingereichten Publikationen, den Gutachtern als Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation Wurde ein Verfahren bereits im ersten oder zweiten Abschnitt abgelehnt, oder von dem Habilitationsbewerber /der Habilitationsbewerbin zurückgezogen, so ist eine erneute Einreichung erst nach einem angemessenen Zeitraum, und nach Ansuchen an den Rektor / die Rektorin möglich. 4.3 Prüfung der didaktischen Qualifikation: Die Überprüfung der didaktischen Qualifikation erfolgt im ersten Abschnitt auf Grundlage des didaktischen Portfolios. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Abhaltung von evaluierten fachspezifischen Lehrveranstaltungen, Nachweis didaktischer Fortbildung (mindestens 50 Stunden), Erarbeitung von fachspezifischen, didaktischen Unterrichtsmaterialien und - methoden Bei positiver Beurteilung des ersten und zweiten Abschnittes ist das Verfahren mit dem dritten Abschnitt fortzusetzen und abzuschließen. Diese Entscheidung wird unter der Vorlage der zwei Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation und des Prüfberichts zur didaktischen Qualifikaton getroffen. Beschluss durch den Rektor am Seite 5 von 6

6 4.4 Abhaltung des Habilitationskolloquiums Im letzten Schritt des Verfahrens findet ein öffentlicher Vortrag über das Habilitationsthema mit Diskussion und anschließender Abstimmung der Kommissionsmitglieder statt. Bei positiver Beurteilung des dritten Abschnitts ist durch Beschluss der Habilitationskommission in Vertretung des Rektors / der Rektorin die Lehrbefugnis als Privatdozentin/Privatdozent mit der Beifügung Paracelsus Medizinische Privatuniversität zu verleihen. 5 Inkrafttreten 5.1 Die Habilitationsordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Beschluss durch den Rektor am Seite 6 von 6

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