Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin. Vom 11. Mai 1988

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1 Habilitationsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Berlin Vom 11. Mai 1988 Der Fachbereisrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften (FB 18) der Technischen Universität Berlin hat gemäß 36 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 13. November 1986 (GVBI.S. 1771) folgende Ordnung beschlossen: 1 Lehrbefähigung Habilitiert ist, wem aufgrund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist ( 36 Abs. 2 BerlHG). 2 Voraussetzungen für das Habilitationsverfahren Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und die Promotion voraus ( 36 Abs. 4 BerlHG). 3 Wissenschaftliche Leistungen Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch 1. eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen, 2. einen öffentlichen Vertrag aus dem Forschungsgebiet mit wissenschaftlicher Aussprache, 3. ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen ( 36 Abs. 5 BerlHG). 4 Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens (1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist schriftlich an den Dekan des Fachbereichs zu richten. (2) Im Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist das Fach zu bezeichnen, für das der Antragsteller die Lehrbefähigung zu erlangen wünscht. (3) Dem Habilitationsantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf des Antragstellers, 2. Unterlagen über den Abschluss des Hochschulstudiums und über den Doktorgrad mit je einer Abschrift oder Fotokopie zum Verbleib, 3. Unterlagen gemäß 3 Nr. 1. Wird eine Monographie vorgelegt, können auch weitere publizierte Forschungsergebnisse zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen in der Forschung eingereicht werden. Sofern der Charakter der Arbeiten eine Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern notwendig gemacht hat, können diese Arbeiten mit bewertet werden, wenn der Beitrag des Habilitanden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist.

2 4. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers darüber, dass er die eingereichte Habilitationsschrift oder die an die Stelle einer besonderen Habilitationsschrift tretenden Publikationen selbständig angefertigt und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben hat. Sofern Arbeiten bewertet werden sollen, die mit anderen Wissenschaftlern zusammen erarbeitet wurden, obliegt es dem Antragsteller, seinen Beitrag kenntlich zu machen. Es sind Name, akademischer Grad und Anschrift der Mitautoren zu nennen. Ferner ist darüber Auskunft zu geben, ob diese Wissenschaftler mit den hier vorgelegten gemeinsamen Arbeiten oder Teilen davon einen akademischen Grad erlangt oder sich habilitiert oder einen entsprechenden Antrag eingereicht haben. Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, dass von seinem Antrag denjenigen Wissenschaftlern Kenntnis gegeben wird, mit denen er zusammengearbeitet hat. 5. Ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Antragstellers, 6. Unterlagen über selbständige wissenschaftliche Lehrtätigkeit. Als Lehrtätigkeit gilt die Durchführung von Vorlesungen oder Seminaren, ggf. von Übungen. Die Lehrtätigkeit kann auch an Forschungsinstituten oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt worden sein. 7. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers darüber, dass er die Lehrveranstaltungen gem. Nr. 6 selbständig vorbereitet und durchgeführt hat; Für Lehrveranstaltungen, die der Antragsteller in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern durchgeführt hat, gilt Nr. 4 entsprechend. 8. Angaben zur Person, 9. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass ihm die geltende Habilitationsordnung bekannt ist. 10. Ferner ist mitzuteilen, ob der Antragsteller bereits ein Habilitationsverfahren beantragt hat, ggf. mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang. (4) Der Fachbereich kann nähere Angaben über die fachliche Entwicklung des Antragstellers verlangen. 5 Habilitationsverfahren (1) Der Dekan verständigt unverzüglich nach Eingang des Antrages unter Angabe des Eingangsdatums die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs sowie alle anderen Fachbereiche von dem Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren und prüft die Unterlagen des Habilitationsantrags. Er soll binnen eines Monats einen Beschluss des Fachbereichsrates über die Annahme oder Ablehnung des Antrages auf Zulassung zum Habilitationsverfahren gemäß 71 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG herbeiführen. Der Beschluss ist der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs unverzüglich mitzuteilen. (2) Wird ein Fach, für das ein Antrag auf Habilitation vorliegt, in einem Fachbereich von einem oder mehreren Professoren gemäß 99 BerlHG vertreten, so muss der Fachbereich vorbehaltlich Absatz 3 seine Zuständigkeit erklären und das Verfahren eröffnen. (3) Widerspricht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ein anderer Fachbereich, in dem mindestens ein Professor gemäß 99 BerlHG das zur Habilitation beantragte Fach vertritt, der Zuständigkeit des Fachbereichs, in dem das Habilitationsverfahren beantragt wurde, oder verlangt ein anderer Fachbereich eine Beteiligung am Verfahren, so haben die Dekane der beteiligten Fachbereiche unter Federführung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs innerhalb von drei Wochen einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den die beteiligten Fachbereichsräte auf der jeweils nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Akademische Senat auf Empfehlung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs auf seiner nächsten Sitzung. Im Einigungsentscheid muss entweder die Zuständigkeit eines Fachbereichs für das Habilitationsverfahren festgestellt oder die Einsetzung einer Gemeinsamen Habilitationskommission mit Entscheidungsbefugnis 74 Abs. 5 BerlHG empfohlen werden, deren Mitglieder in dem Habilitationsverfahren in die Rechte der Mitglieder des Fachbereichsrates eintreten; 70 Abs. 4 BerlHG gilt für alle den beteiligten Fachbereichen angehörenden Professoren. Vorsitzender der Kommission ist der Dekan des Fachbereichs 18.

3 (4) Sofern die Einsetzung einer Gemeinsamen Habilitationskommission empfohlen wurde, haben die Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche unter der Federführung des Fachbereichs 18 jeweils in der nächsten Sitzung über die Zusammensetzung der Gemeinsamen Habilitationskommission gemäß 74 Abs. 2 BerlHG zu entscheiden und die Vertreter gemäß 74 Abs. 6 BerlHG zu wählen. Kommen dabei übereinstimmende Beschlüsse über die Zusammensetzung der Gemeinsamen Habilitationskommission nicht zustande, fordert der Dekan des Fachbereichs 18 unverzüglich den Akademischen Senat auf, in seiner nächsten Sitzung gemäß 74 Abs. 3 BerlHG zu entscheiden. (5) Alle Mitglieder des Fachbereichsrates haben das Recht, in die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Einsicht zu nehmen. (6) Stimmt er Fachbereichrat dem Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren aufgrund Absatz 2 zu, so bestellt er in der gleichen Sitzung mindestens zwei Berichter. Der erste Berichter ist ein Professor des Fachbereichs. Der zweite Berichter ist ein Professor des Fachbereichs oder eines andren Fachbereichs der Technischen Universität Berlin, in besonderen Fällen auch ein Professor aus dem Lehrkörper einer anderen wissenschaftlichen Hochschule, falls das vorgesehene Fach dieses zweckmäßig erscheinen lässt. (7) Der Beschluss des Fachbereichsrates, das Habilitationsverfahren zu eröffnen, und die Namen der Berichter werden dem Habilitanden durch den Dekan unverzüglich mitgeteilt. (8) Der Fachbereisrat prüft unverzüglich die Unterlagen gem. 4 Abs. 3 Nr. 6 und stellt hierbei fest, ob die vom Antragsteller benannte Lehrtätigkeit ausreichend ist. Ist dies nicht der Fall, so wird das Verfahren nach der Wahl der Berichter befristet ausgesetzt. Der Dekan benachrichtigt unverzüglich den Habilitanden und weist ihm dabei Gelegenheit nach, durch selbständige wissenschaftlich Lehrtätigkeit seine Fähigkeiten in der akademischen Lehre zu erweisen. Sobald die Lehrtätigkeit ausreicht, wird das Verfahren nach Beschluss des Fachbereichsrates fortgesetzt. (9) Aufgrund der vorliegenden Unterlagen gem. 4 Abs. 3 geben die Berichter unabhängig voneinander schriftliche Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen des Habilitanden in Forschung und Lehre ab und in denen sie die Befähigung oder Nichtbefähigung des Habilitanden, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten ( 36 Abs. 1 BerlHG), feststellen. In den Gutachten sind die innovativen Leistungen des Habilitanden ausführlich darzulegen. Jeder Berichter hat gegebenenfalls in seinem Gutachten festzustellen, ob er aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen des Habilitanden eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches für erforderlich hält. (10) Alle Mitglieder des Fachbereichsrates können die Gutachten einsehen. Die Gutachten müssen mindestens drei Wochen in der Fachbereichsverwaltung ausliegen. Habilitierte Mitglieder des Fachbereichsrates haben das Recht, zu den eingereichten Forschungsunterlagen sowie zu den Gutachten der Berichter unaufgefordert schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind bei den weiteren Entscheidungen des Fachbereichsrates zu berücksichtigen. (11) Ist der Fachbereisrat der Meinung, dass aufgrund der Gutachten der beiden Berichter eine zweifelsfreie Entscheidung nicht möglich ist, soll er ein weiteres auswärtiges Gutachten einholen. (12) Aufgrund der Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen des Habilitanden in Forschung und Lehre beschließt der Fachbereisrat die Weiterführung des Verfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsantrages wegen unzureichender Habilitationsleistung. (13) Aufgrund der Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen kann der Fachbereisrat eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Fachs beschließen. Dieser Beschluss ist schriftlich zu begründen. (14) In der gleichen Sitzung erstellt der Fachbereisrat nach Maßgabe der 46 Abs. 3, 70 Abs. 4 BerlHG das Gutachten über die didaktischen Leistungen gemäß 36 Abs. 5 Nr. 3 BerlHG. (15) Wird das Habilitationsverfahren weitergeführt, so wählt der Fachbereisrat das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus einer Liste mit drei Themen aus dem Forschungsgebiet aus, die der Habilitand spätestens bis zum Ablauf der Auslegungsfrist der Gutachten vorzulegen hat. Die Themen dürfen nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift (oder der äquivalenten Leistungen) übereinstimmen.

4 (16) Zum öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag aus dem Forschungsgebiet des Habilitanden, der 45 Minuten dauern soll, lädt der Dekan mindesten 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch öffentliche Ankündigung ein. Die Mitglieder des Fachbereichsrates, der Präsident und die Dekane der anderen Fachbereiche sind persönlich einzuladen. Der Dekan kann weitere Personen einladen. Der Vortrag und die anschließende öffentliche wissenschaftliche Aussprache finden in deutscher Sprache statt. (17) Die wissenschaftliche Aussprache über den Vortrag wird vom Dekan in Form eines Kolloquiums geleitet. Das Recht, sich an der Aussprache zu beteiligen, haben alle persönlich Eingeladenen. (18) Aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen zu den wissenschaftlichen und didaktischen Leistungen sowie der Beurteilung des Habilitationsvortrages (einschließlich der wissenschaftlichen Aussprache) ist ein umfassendes Gutachten über die Habilitationsleistungen einschließlich der didaktischen Leistungen ( 36 Abs. 5 Nr. 3 BerlHG) zu erstellen. Das Gutachten wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereichsrates nach Maßgabe der 46 Abs. 3, 70 Abs. 4 BerlHG in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen. Diese Sitzung soll unmittelbar im Anschluss an die wissenschaftliche Aussprache stattfinden. Zugleich wird damit über die Zuerkennung der Lehrbefähigung gem. 36 Abs. 2 BerlHG entschieden. Der Fachbereichsrat kann bei der Bezeichnung der venia legendi vom Antrag des Habilitanden abweichen. Der Vortrag und die wissenschaftliche Aussprache dürfen auf Verlangen des Fachbereichsrates einmal wiederholt werden. Sind die Habilitationsleistungen unzureichend, ist der Habilitationsantrag abzulehnen. (19) Sobald der Habilitand die in 7 Abs. 2 genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, händigt der Dekan dem Habilitanden eine Urkunde aus, mit der der Fachbereich ihm die Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach zuerkennt. Die Urkunde trägt das Datum, unter dem die Erteilung der Lehrbefähigung beschlossen worden ist, die Unterschriften des Präsidenten oder seines Stellvertreters und des Dekans sowie ein Siegel der Universität. Mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wird dem Inhaber die Lehrbefähigung zuerkannt. Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs ist vom Abschluss des Habilitationsverfahrens zu verständigen. (20) Von allen Entscheidungen im Habilitationsverfahren ist der Habilitand unverzüglich zu benachrichtigen. Fristüberschreitungen und belastende Entscheidungen sind gegenüber dem Habilitanden schriftlich zu begründen und der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs mitzuteilen. 6 Rückgabe des Habilitationsantrages Abbruch des Habilitationsverfahrens (1) Einem Antrag des Habilitanden auf Rückgabe des Habilitationsantrages hat der Dekan zu entsprechen, wenn noch keiner der Berichter sein Gutachten abgegeben hat; nach der Abgabe der Gutachten ist im übrigen einem Antrag auch zu entsprechen, wenn der Fachbereichsrat von der beantragten Abgrenzung der venia legendi abgewichen ist. (2) Wenn der Habilitand es ohne hinreichende Begründung versäumt oder ablehnt, einer zum Habilitationsverfahren an ihn ergangenen Aufforderung fristgemäß nachzukommen, bricht der Fachbereichsrat das Habilitationsverfahren ab. (3) Wird dem Habilitanden im Habilitationsverfahren eine Täuschung nachgewiesen, so wird das Habilitationsverfahren auf Beschluss des Fachbereichsrates abgebrochen. (4) Wird das Habilitationsverfahren gem. Absatz 3 abgebrochen, so benachrichtigt der Dekan den Präsidenten, dieser vertraulich die anderen deutschen und deutschsprachigen Hochschulen sowie das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin. (5) Von Entscheidungen gem. Absätze 1 bis 4 ist die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs zu verständigen.

5 7 Rechte und Pflichten des Habilitierten (1) Der Habilitierte hat das Recht, gem. 118 Abs. 1 BerlHG die Verleihung der Lehrbefugnis beim Fachbereich zu beantragen. (2) Mindestens ein Exemplar aller Unterlagen nach 4 Abs. 3 Nr. 3, aufgrund derer die wissenschaftlichen Leistungen beurteilt worden sind, sind der Universitätsbibliothek und dem Fachbereich innerhalb eines Jahres in einer zur Vervielfältigung geeigneten Art und Weise zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Daten des Habilitationsverfahrens (Eröffnung und Ausstellung der Urkunde) sowie sämtliche Berichter anzugeben. 8 Verbleib der Unterlagen Der Habilitationsantrag und die nach 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 10 eingereichten Unterlagen verbleiben beim Fachbereich; die Unterlagen nach 4 Abs. 3 Nr. 2 verbleiben als Abschrift oder als Fotokopie beim Fachbereich. 9 Erlöschen und Rücknahme der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft der Präsident auf Antrag des Dekans ( 36 Abs. 7 BerlHG). (2) Die Lehrbefähigung wird durch Beschluss des Fachbereichsrates zurückgenommen, wenn die Habilitation erschlichen oder sonst mit unlauteren Mitteln erlangt ist. 10 Übergangsbestimmungen Für Habilitationsverfahren, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung eröffnet worden sind, gelten die Regelungen der bisherigen Habilitationsordnung weiter. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. -Ausführungsbestimmung- Beschluss FBR 14 2/6/ : Der FBR des FB 14 beschließt, dass ab sofort im Rahmen von Habilitationsverfahren mindestens einer der beiden Berichter in dem Fach habilitiert sein soll, für das die venia legendi beantragt wird, oder für den Fall der Nicht- Habilitation - von einer externen Universität einen Ruf für dieses Fach erhalten haben soll. (10:0:3) angenommen

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