vom 2. Juni 2010 Inhaltsübersicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vom 2. Juni 2010 Inhaltsübersicht"

Transkript

1 Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Fachhochschule Südwestfalen (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) vom 2. Juni 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und des 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 516), sowie aufgrund der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufbildungshochschulzugangsverordnung) vom 08. März 2010 (GV.NRW. S. 160) hat die Fachhochschule Südwestfalen die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Regelungsbereich und anwendbare Vorschriften 2 Bewerbungsfrist 3 Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung 4 Zugang aufgrund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit 5 Teilnahme an Zugangsprüfung und Probestudium aufgrund sonstiger beruflicher Qualifikation 6 Zugangsprüfung und Probestudium 7 Prüfungsausschuss 8 Durchführung der Zugangsprüfung 9 Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung 10 Wiederholung der Zugangsprüfung 11 Ungültigkeit der Zugangsprüfung 12 Einsichtnahme 13 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung 1 Regelungsbereich und anwendbare Vorschriften (1) Diese Ordnung regelt den Zugang zu einem Studium an der Fachhochschule Südwestfalen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die keine Hochschulreife gemäß 49 Abs. 2 bis 4 HG nachweisen. (2) Die sonstigen Zugangsregelungen des 49 HG sowie das Zulassungsrecht, insbesondere die Vergabeverordnung des Landes NRW, bleiben unberührt. 2 Bewerbungsfrist (1) Die Bewerbungsfrist für die Zulassung zum Studium für Bewerberinnen und Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung gemäß 3 oder fachlicher Entsprechung von Berufsausbildung, beruflicher Tätigkeit und angestrebtem Studiengang gemäß 4 sowie für die Zulassung zum Probestudium endet am 15. Juli. Die Bewerbung muss spätestens zu diesem Termin schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen bei der Fachhochschule Südwestfalen, Studierenden-Servicebüro, eingegangen sein. (2) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung endet für ein Wintersemester am 1. April und für ein Sommersemester am 1. Oktober. Die Bewerbung muss 1

2 spätestens zu diesem Termin schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen bei der Fachhochschule Südwestfalen, Studierenden-Servicebüro, eingegangen sein. Wird ein Studium im Rahmen einer Kooperation der Fachhochschule Südwestfalen gemäß 66 Abs. 5 HG bei einem Kooperationspartner angestrebt, kann der Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung auch bis zum 15. Juli für ein Wintersemester bei der Fachhochschule Südwestfalen schriftlich eingehen. (3) Bewerbungen, die nicht fristgerecht oder unvollständig vorliegen, sind vom Studierenden-Servicebüro abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Wiederbewerbung zum darauf folgenden Bewerbungstermin ist zulässig. 3 Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung Zugang zu allen Bachelorstudiengängen an der Fachhochschule Südwestfalen hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat: 1. Meisterbrief im Handwerk nach 45 oder 51a Handwerksordnung, 2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern diese Lehrgänge mehr als 400 Unterrichtsstunden umfassen, 3. eine vergleichbare Qualifikation aufgrund von 142 Seemannsgesetz, 4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz, 5. Abschluss einer mit Nummer 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, 6. Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung. 4 Zugang aufgrund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit Folgende Qualifikation berechtigt zum Studium in einem der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang: 1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und 2. eine danach erfolgte mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem im Sinne der Nummer 1 erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Die Maßstäbe für die fachliche Entsprechung legt der für den angestrebten Studiengang zuständige Prüfungsausschuss fest. 5 Teilnahme an Zugangsprüfung und Probestudium aufgrund sonstiger beruflicher Qualifikation (1) Zugang zu einem Studium hat auch, wer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und des 6 eine Zugangsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich durchgeführt hat. (2) Für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung oder den Zugang zum Probestudium müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden: 1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und 2

3 2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen. 6 Zugangsprüfung und Probestudium (1) Wer die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 erfüllt und einen zulassungsbeschränkten Studiengang studieren will, muss an einer Zugangsprüfung teilnehmen. Wer die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 erfüllt und einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang studieren will, muss an einer Zugangsprüfung oder einem Probestudium teilnehmen. (2) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester des jeweiligen Studiengangs an der Fachhochschule Südwestfalen. Die Regelungen der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen des Landes NRW (VergabeVO) sowie der Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens sowie über besondere Bestimmungen für das Auswahl- und Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Fachhochschule Südwestfalen gelten entsprechend. (3) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllt. Es wird fachbezogenes und allgemeines Wissen geprüft. (4) Sofern bei einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Bewerbung die persönlichen Voraussetzungen des 5 Absatz 2 vorliegen und der Termin für die Abnahme der Zugangsprüfung nicht oder später als zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist angesetzt ist, gilt die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden. (5) Zur eigenen Leistungskontrolle können a) Personen nach 3 sowie b) Personen nach 4 für einen der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entsprechenden Studiengang eine Zugangsprüfung ablegen. Das Ergebnis dieser Zugangsprüfung hat keinen Einfluss auf die Hochschulzugangsberechtigung. (6) Das Probestudium dauert in Präsenzvollzeitstudiengängen 2, in Verbundstudiengängen 3 Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen. (7) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung für das entsprechende Fachsemester und ist erfolgreich, wenn zum Ende des Probestudiums mindestens 40 Leistungspunkte erworben wurden. Es sind die Leistungspunkte maßgeblich, die in Prüfungen im Rahmen des Probestudiums erworben wurden. (8) Bei Probestudierenden, die gemäß 6 Absatz 3 Nr. 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der Fachhochschule Südwestfalen (Befreiungsgründe: Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder sowie Behinderung 3

4 oder schwere Erkrankung) von der Zahlung der Studienbeiträge befreit sind, verlängert sich das Probestudium um den Zeitraum der Beitragsbefreiung, höchstens jedoch um zwei Semester. (9) Personen nach 3 können ein Probestudium aufnehmen; Personen nach 4 können für einen der Ausbildung oder der beruflichen Tätigkeit entsprechenden Studiengang ebenfalls ein Probestudium aufnehmen. Über den Erfolg des Probestudiums entscheiden diese Personen selbst. 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die Durchführung der Zugangsprüfung ist der für den angestrebten Studiengang nach der entsprechenden Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Einhaltung dieser Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Zugangsprüfungen jährlich zu berichten. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für die schriftliche und die mündliche Prüfung zwei Prüferinnen oder Prüfer. Diese müssen hauptamtlich Lehrende im Fachbereich des angestrebten Studienganges sein. Von den Prüfenden der schriftlichen Prüfung wird ein Erst- bzw. Zweitprüfender bestimmt. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 8 Durchführung der Zugangsprüfung (1) Die Einladung zur Zugangsprüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Prüfung. Es findet in der Regel in jedem Semester eine Zugangsprüfung statt. (2) Die Zugangsprüfung besteht aus zwei Elementen, in der Regel aus einer schriftlichen Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von ein bis zwei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 30 Minuten. Die Mündliche Prüfung kann auch als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Es werden fachlich-inhaltliche und/oder methodische Fragen aus studienfachbezogenen Wissensbereichen, deren Kenntnis für die Aufnahme des Studiums erforderlich ist, gestellt. Die Wissensbereiche, aus denen fachlich-inhaltliche und/oder methodische Fragen gestellt werden können, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und sind dem Prüfling vor der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe muss frühzeitig, in der Regel mit der Einladung zur Zugangsprüfung, erfolgen. 9 Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung (1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen zur Bewertung von Prüfungsleistungen der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung, insbesondere die für ei- 4

5 ne Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Rücktritt oder Versäumnis gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs entsprechend. (2) Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Die Durchschnittsnote der Zugangsprüfung wird als arithmetisches Mittel der Einzelnoten zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil ermittelt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. (3) Über die bestandene Zugangsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (4) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Studienbewerberinnen und Studienbewerber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 10 Wiederholung der Zugangsprüfung Die nicht bestandene Zugangsprüfung kann wiederholt werden. Dies bedarf jedoch einer erneuten Prüfungsanmeldung im darauf folgenden Verfahren. Eine Anrechnung bestandener Teile der nichtbestandenen Zugangsprüfung auf die Wiederholungsprüfung erfolgt nicht. Die bestandene Zugangsprüfung kann nicht wiederholt werden. 11 Ungültigkeit der Zugangsprüfung (1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung nach 9 bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich den entsprechenden Bescheid berichtigen und die Zugangsprüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zugangsprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach 9 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung bzw. der Prüfungsleistungen aufgehoben. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 12 Einsichtnahme (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen und das Protokoll gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. des Bescheides über das Nichtbestehen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 5

6 13 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung (1) Diese Ordnung wird in der Amtlichen Bekanntmachung der Fachhochschule Südwestfalen Verkündungsblatt der Fachhochschule Südwestfalen veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Regelung der Zugangsprüfung und der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen vom 20. Oktober 2005 außer Kraft. Diese Ordnung wird aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Südwestfalen vom 2. Juni 2010 ausgefertigt. Iserlohn, den 2. Juni 2010 Der Präsident der Fachhochschule Südwestfalen Prof. Dr. Claus Schuster 6

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2010 Köln, den 16.07.2010 INHALT Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen

Mehr

Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Paderborn (Berufsbildungshochschulzugangsordnung)

Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Paderborn (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) Nr. 51 / 10 vom 12. Oktober 2010 Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Paderborn (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) Vom 12. Oktober 2010

Mehr

Ordnung der HRW über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsordnung)

Ordnung der HRW über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) Mülheim an der Ruhr, 15.08.2012 Laufende Nummer: 08/2012 Ordnung der HRW über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) Herausgegeben vom

Mehr

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8.

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) Vom 8. März 2010 Auf Grund des 49 Absatz 6 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006

Mehr

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164

Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2010 Nr.9 Seite 155 bis 164 221 Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)

Mehr

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL

BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL BERGISCHE UNIVERSITÄT Seite 1 WUPPERTAL An die Bergische - Studierendensekretariat 42097 Wuppertal Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Bergischen Persönliche

Mehr

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen Studierendensekretariat und International Office Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Persönliche Angaben Nachname Geschlecht weiblich männlich Geburtsdatum..

Mehr

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49

Mehr

Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber. - Zugangsprüfungsordnung -

Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber. - Zugangsprüfungsordnung - Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber - Zugangsprüfungsordnung - Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012) Inhaltsübersicht

vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012) Inhaltsübersicht Ordnung der Hochschule Rhein-Waal für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber Zugangsprüfungsordnung vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012)

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 09.01.2012 NR. 285 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

Studierendensekretariat

Studierendensekretariat Studierendensekretariat An die Universität Bielefeld Studierendensekretariat Universitätsstr. 25 33615 Bielefeld Beruflich Qualifizierte Ansprechpartnerin Doris Mahlke Raum : C 0-138 Tel.: 0521.106-3407

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 33 13. Jahrgang Gelsenkirchen, 20.11.2013 Inhalt: 5. Satzung zur Änderung der Ordnung zum Nachweis der deutschsprachigen Studierfähigkeit der Westfälischen

Mehr

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Ordnung über die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

in der Fassung der Zweiten Änderungsordnung vom 29. April 2014

in der Fassung der Zweiten Änderungsordnung vom 29. April 2014 Hochschule Bochum Bochum, 16. März 2011 Der Präsident Az.: 5 - Spr Ordnung zur Regelung des Zugangs für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, zur Durchführung der Zugangsprüfung und zur Regelung der

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 09.12.2013 NR. 366 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18

Mehr

Erste Änderungssatzung vom 08.06.2011 zur

Erste Änderungssatzung vom 08.06.2011 zur Erste Änderungssatzung vom 08.06.2011 zur Satzung der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) für die Auswahl von Studierenden im Hochschulauswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur

Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Information der Bildungsberatung Studieren ohne Abitur Stand: Dezember 2015 Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland die Möglichkeit, auch ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife ein Studium an einer

Mehr

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2 Ordnung zum Erwerb des Zertifikats Energieberaterin/Energieberater Vor-Ort-Beratung (Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen)

Mehr

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004

Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes. Vom 18. Juni 2004 Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes Vom 18. Juni 2004 Aufgrund des 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich 326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005

Mehr

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. 16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz

Mehr

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN GESELLSCHAFTLICHER

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

1 Zweck der Eignungsfeststellung

1 Zweck der Eignungsfeststellung Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Technischen Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DER REKTOR DATUM: 06.07.2006 NR. 103 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang

Mehr

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht 166 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht 167 Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität

Mehr

Ordnung für den Zugang von Berufstätigen zum Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Zugangsprüfungsordnung) vom 24.

Ordnung für den Zugang von Berufstätigen zum Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Zugangsprüfungsordnung) vom 24. Ordnung für den Zugang von Berufstätigen zum Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Zugangsprüfungsordnung) Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V 2004 S. 229 vom 24. Februar 2004 Änderungen:

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN Kunst Düsseldorf akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst (Feststellungsverfahren Freie Kunst) Ordnung zur Feststellung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 9 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 12.06.2014 Inhalt: Dritte Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht an der Westfälischen

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Nr. 28 vom 29. Mai 2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg Referat 31 Qualität und Recht Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät für

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2011/160 SEITEN 1-11 DATUM 14.12.2011 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung für den Zugang von beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zum Studium an der RWTH Aachen

Mehr

C210-D Richtlinie Zulassung 11 Version 2.0. Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren für beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber

C210-D Richtlinie Zulassung 11 Version 2.0. Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren für beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber Verwaltungsrichtlinie über das Auswahlverfahren beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber An diesem Verfahren nimmt nicht teil, (Studiengänge Medizin und Zahnmedizin) I. Anwendbarkeit wer ein

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Abfallwirtschaft und Altlasten (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Zugangsprüfungen vom 22. April 2010

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Zugangsprüfungen vom 22. April 2010 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Zugangsprüfungen vom 22. April 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

AUFNAHMEORDNUNG. Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst. S t a n d : 2 0. 01.2011

AUFNAHMEORDNUNG. Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst. S t a n d : 2 0. 01.2011 AUFNAHMEORDNUNG Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst S t a n d : 2 0. 01.2011 Alanus Hochschule Hochschule für Kunst und Gesellschaft Fachbereich 03 Künstlerische Therapien Villestraße

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest

Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Studium für beruflich Qualifizierte Rechtliche Rahmenbedingungen - Beratungsgespräch - Eignungstest Dr. Eva Mroczek, Zentrale Studienberatung, 20.05.2014 www.dhbw-mannheim.de AGENDA Neue Studienstruktur

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 01.07.2009 Laufende Nummer: 04/2009 Satzung über die Ausgestaltung des Auswahl- und Zulassungsverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Hochschule Rhein-Waal

Mehr

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung

Sachsen-Anhalt Fassung vom 14.12.2010 Letzte Änderung 23.01.2013. Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- und wirtschaftpädagogisches Fachpersonal Bundesland Zugang/

Mehr

Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 13/2015

Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 13/2015 Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 13/2015 Vierte Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Energie- und Wassermanagement einschließlich der dualen Studienform

Mehr

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ TECHNISCHE-ry- m \ HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ E Amtsblatt der Technischen Hochschule Deggendorf Nummer 4 Jahrqanq 20L4 Ordnung für das Modulstudium an der Technischen Hochschule Deggendolf Vom 01.

Mehr

Eingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015

Eingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015 Eingangsprüfungsordnung der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit vom 29.07.2015 Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 18.

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 18. 3172 Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 18. November 2011 Aufgrund der 2 Abs. 4, 49 Abs. 7, 64 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Vom 2. Dezember 1998. Inhaltsübersicht

Vom 2. Dezember 1998. Inhaltsübersicht Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung für den Studiengang Kommunikationsdesign der Fachrichtung

Mehr

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften Wernigerode Herausgeber: Der Rektor Nr. 2/2015 Wernigerode, 27. Mai 2015 1 Hochschule Harz Hochschule für angewandte

Mehr

Vom 30. Juni 2008. (in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Juli 2008)

Vom 30. Juni 2008. (in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Juli 2008) Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Geographische Entwicklungsforschung Afrikas an der Universität Bayreuth (Eignungsfeststellungssatzung GEFA) Vom 30. Juni 2008 (in der Fassung

Mehr

Hochschulzulassungssatzung

Hochschulzulassungssatzung Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art 5 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung der Universität Passau über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten

Mehr

Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fach Erziehungswissenschaft

Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fach Erziehungswissenschaft 1642 Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fach Erziehungswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 30.04.2012 Aufgrund der 2 Abs. 4, 49 Abs.

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober

Mehr

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Lesefassung vom 15. Juli 2013 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (I) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

2 Studienfachliche Beratung

2 Studienfachliche Beratung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BerufsHZVO Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs- Nr: 2215-4-2, 2234-2-2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger

Mehr

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 27.08.2014 Laufende Nummer: 13/2014 Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014

Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Mitteilungsblatt Nr. 02-2014 Inhalt: vorläufige Zulassungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Social Work Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession (ZulO-MSW-MA) Seite: 1-3 Datum: 26.03.2014

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung. Zulassungsordnung des Fernstudiums Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft Berlin (HWR Berlin) (ZulO/ÖV-FS) vom XX.XX.2011 Aufgrund des 8 Abs.

Mehr

Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen

Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen Informationen zum Bewerbungsverfahren für Studienbewerber/innen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedsstaats mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Steuerrecht (LL.M.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend

Mehr

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Allgemeine Zulassungsbestimmungen Allgemeine Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten für den Fachbereich: Wirtschaft Medien in der Fassung vom 30.07.04 Inhaltsverzeichnis Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat gemäß 18

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

vom 09. April 2009 Artikel I

vom 09. April 2009 Artikel I Zweite Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung (BPO) des Studiengangs Angewandte Informatik an der Fachhochschule Südwestfalen, Standort Iserlohn vom 09. April 2009 Aufgrund des 2 Abs. und des

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr