Merkblatt zur Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17a zu den AVR

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1 Merkblatt zur Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17a zu den AVR Stand Dezember Ab wann kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden? Nach Anlage 17a 5 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wenn sie - das 60. Lebensjahr vollendet haben und - innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III gestanden haben. Bei dem Altersteilzeitdienstverhältnis muss es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III handeln. Der/Die Altersteilzeitmitarbeiter/in halbiert grundsätzlich seine/ihre bisherige Arbeitszeit. Es darf also keine geringfügige Beschäftigung entstehen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit muss über 900 EUR monatlich liegen. 2. Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden? Altersteilzeit kann nach Anlage 17a 6 Absatz 1 für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vereinbart werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nicht. Die mit dem Dienstgeber abgeschlossene Altersteilzeitdienstvereinbarung muss sich nach Anlage 17a 5 Abs. 2 zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Hierzu gehören auch Renten für langjährig Versicherte, Renten für besonders langjährig Versicherte und Renten für schwerbehinderte Menschen. Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen einer bestimmten Rentenart ist eine detaillierte Auskunft des Rentenversicherungsträgers unerlässlich. Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 3. Wann kann der Dienstgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen? Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben nach Anlage 17a 4 Abs. 1 einen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit, wenn in der Einrichtung im Sinne der MAVO eine Quote von 2,5 Prozent der Mitarbeitenden noch nicht erfüllt ist, also weniger als 2,5 Prozent Altersteilzeit vereinbart haben. Zeitpunkt für die Bestimmung der Quote für das laufende Kalenderjahr ist jeweils der 31. Mai des Vorjahres. 1

2 Der Dienstgeber kann die Altersteilzeitarbeit jedoch ausnahmsweise trotz eines bestehenden Anspruchs nach Anlage 17a 4 Abs. 3 ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe der Altersteilzeit entgegenstehen. 4. Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitdienstverhältnisses verteilt werden? Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitdienstverhältnisses muss die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen; die Berechnung dazu ist in Anlage 17a 6 Abs. 2 geregelt. Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeitdienstverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen. Nach dem Blockmodell (Anlage 17a 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter (Arbeitsphase) und werden in der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit. Die Altersteilzeitarbeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitmodells (Anlage 17a 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) geleistet werden. Die Arbeitszeit wird dann während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitdienstverhältnisses durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht. Auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung besteht nach Anlage 17a 6 Abs. 3 Satz 2 kein Anspruch. 5. Welches Entgelt steht während der Altersteilzeit zu? 5.1 Die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 17a 7 Absatz 1 die Vergütung, wie sie für entsprechende Teilzeitkräfte bezahlt würden. Dies ist grundsätzlich die Hälfte der bisherigen Regelvergütung. Bestimmte unregelmäßige Bestandteile (wie Zulagen, Rufbereitschaftsvergütungen, Bereitschaftsdienstentgelt, Zeitzuschläge oder Mehrarbeitsstundenentgelte) werden - wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten - in der Höhe ihres tatsächlichen Anfalls gezahlt. Alle Entgeltänderungen, z.b. infolge Höher- oder Herabgruppierung, Stufensteigerungen, Erfüllung oder Wegfall der Voraussetzungen für die Wechselschicht- oder Schichtzulage, Erschwerniszuschläge, tarifliche Entgeltveränderungen, wirken sich bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell genauso auf das Entgelt aus wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten. Zum anderen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 17a 7 Abs. 3 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Bei dem Regelarbeitsentgelt handelt es sich um das während der Altersteilzeit auf einen Monat entfallende, regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Entgelt nach 6 Abs. 1 AltTZG). Nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungsbestandteile, Einmalzahlungen sowie Vergütungen, die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit gezahlt werden, wie 2

3 Mehrarbeits- oder Überstundenvergütungen, Rufbereitschaftsvergütungen für die Inanspruchnahmen und Sachbezüge, die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit unvermindert zustehen. Beispiel - in vereinfachter Form - (bisheriges Bruttovergütung EUR) Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Teilzeitbezüge) Steuerfreie Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit Rufbereitschaftsdienstpauschale Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft Zwischensumme Aufstockung um 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts (1.300 EUR EUR = EUR x 20 % = 292 EUR) Bruttoentgelt gesamt EUR 33 EUR 160 EUR 96 EUR EUR 292 EUR EUR Hinweis: Die steuerfreien Entgeltbestandteile und die Entgelte für Arbeitseinsätze in der Rufbereitschaft gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und werden daher bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrags nicht herangezogen. Beispiel - in vereinfachter Form mit Jahressonderzahlung - (bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt EUR, Beginn der Altersteilzeit 1.7.) Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Teilzeitbezüge) Steuerfreie Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit Rufbereitschaftsdienstpauschale Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft Jahressonderzahlung Zwischensumme Aufstockung um 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts (1.300 EUR EUR = EUR x 20 %. = 292 EUR) Bruttoentgelt gesamt Hinweis: Die Einmalzahlung gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt und wird daher bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrags nicht herangezogen EUR 28 EUR 160 EUR 70 EUR EUR EUR 292 EUR EUR 5.2 Die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell setzt sich ebenfalls aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 17a 7 Abs. 2 Satz 1 alle Vergütungen, die sie bei bisheriger ungekürzter wöchentlicher Arbeitszeit erhalten würden, zur Hälfte ausgezahlt. Dies gilt auch für die nicht in Monatsbeträgen gezahlten Entgeltbestandteile (z.b. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsentschädigung, Entgelt für Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft). Mit der nicht ausgezahlten Hälfte der Vergütungsbestandteile wird das Wertguthaben für die Freistellungsphase aufgebaut. Lediglich anfallende Sachbezüge und Krankengeldzuschüsse 3

4 werden nicht halbiert und haben dementsprechend für den Aufbau des Wertguthabens keine Bedeutung. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen wird das aufgebaute Wertguthaben durch die Arbeitsrechtliche Kommission ebenfalls erhöht (Anlage 17a 7 Abs. 2 Satz 2). Stufensteigerungen wirken sich in der Freistellungsphase nicht mehr aus. Zum anderen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 17a 7 Abs. 3 - wie bereits oben zum Teilzeitmodell dargestellt - um einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Beispiel - in vereinfachter Form - (bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt EUR) Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Teilzeitbezüge) Steuerfreie Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit i. H. v. 33 EUR Rufbereitschaftsdienstpauschale i. H. v. 160 EUR Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft i. H. v. 96 EUR Zwischensumme Aufstockung um 20 % des Regelarbeitsentgelts (1.300 EUR + 80 EUR = EUR x 20 % = 276 EUR) Bruttoentgelt gesamt 1.300,00 EUR 16,50 EUR 80,00 EUR 48,00 EUR 1.444,50 EUR 276,00 EUR 1.720,50 EUR Hinweis: Die steuerfreien Vergütungsbestandteile und die Vergütung für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und werden daher bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages nicht herangezogen werden. Auch die Rufbereitschaftsdienstpauschale wird halbiert, was zu einer Reduzierung des Aufstockungsbetrags im Vergleich zum Teilzeitmodell führt. Beispiel - in vereinfachter Form mit Jahressonderzahlung - (bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt EUR, Beginn der Altersteilzeit 1.7.) Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Teilzeitbezüge) Steuerfreie Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit i. H. v. 28 EUR Rufbereitschaftsdienstpauschale i. H. v. 160 EUR Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft i. H. v. 70 EUR Jahressonderzahlung Zwischensumme Aufstockung um 20 % des Regelarbeitsentgelts (1.300 EUR + 80 EUR = EUR x 20 %. = 276 EUR) EUR 14 EUR 80 EUR 35 EUR EUR EUR 276 EUR Bruttoentgelt gesamt EUR Hinweis: Die Einmalzahlung gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt und wird daher bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages nicht herangezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung entspricht dem durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September. Da in der 4

5 Arbeitsphase des Blockmodells sämtliche Entgeltbestandteile nur in hälftiger Höhe ausgezahlt werden, ist die Jahressonderzahlung in der Arbeitsphase des Blockmodells niedriger als im Teilzeitmodell. In der Freistellungsphase des Blockmodells erfolgt eine anteilige Auszahlung des angesparten Wertguthabens. Sämtliche Bestandteile des Wertguthabens (auch Einmalzahlungen) werden in der Freistellungsphase auf die Zahl der Monate der Freistellungsphase aufgeteilt und monatlich ausgezahlt. Einmalzahlungen gibt es in der Freistellungsphase des Blockmodells daher nicht. Lediglich zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge, für deren Bemessung nur das Regelarbeitsentgelt herangezogen wird, und zur Ermittlung der Sozialversicherungs- und Steuerpflichtigkeit der anteilig auszuzahlenden Entgeltbestandteile der Freistellungsphase wird noch nach dem ursprünglichen Charakter der Entgeltbestandteile unterschieden. 6. Wie hoch ist der an die Rentenversicherung zu zahlende Zusatzbeitrag? Über die Altersteilzeitvergütung und den Aufstockungsbetrag hinaus entrichtet der Dienstgeber nach Anlage 17a 7 Abs. 4 für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt. Diese sog. Rentenaufstockung ist begrenzt durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem zustehenden Regelarbeitsentgelt und 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Bei längerer Erkrankung gelten Besonderheiten (vgl. Ziffer 8). Eine Rentenversicherungsaufstockung von Einmalzahlungen erfolgt nicht. 7. Wie werden die Aufstockungsbeträge steuerrechtlich behandelt? Die Aufstockungsleistungen nach sozialversicherungsfrei. Anlage 17 Abs. 3 sind grundsätzlich steuer- und Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen besteht jedoch die Besonderheit, dass bei den Aufstockungsleistungen der sog. Progressionsvorbehalt zu beachten ist. Im Rahmen des steuerrechtlichen Progressionsvorbehalts wirken sich die Aufstockungsleistungen in der Weise aus, dass sie bei der Bestimmung der Höhe des Steuertarifs mitberücksichtigt werden und hierdurch ein höherer Steuersatz der zu zahlenden Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Diese Auswirkungen werden von der Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt. In der Regel wird es zu Steuernachforderungen kommen. Zu den steuerrechtlichen Auswirkungen, die sich bei den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergeben können, wird empfohlen, sich an einen Steuerberater, eine Beratungsstelle des Finanzamts oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden. 8. Welche Besonderheiten sind bei einer längeren Erkrankung zu beachten? 5

6 Bei einer Erkrankung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sie im Rahmen ihrer Altersteilzeitbezüge eine Fortzahlung des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen der Anlage 1 AVR. Für den Zeitraum, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen erhalten, werden auch der Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent und der Rentenaufstockungsbetrag gezahlt. Für den Zeitraum, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, höchstens jedoch für die Dauer von 26 Wochen, erhalten sie nach Anlage 17a 7 Absatz 5 ebenfalls den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent; während dieses Zeitraums muss der Dienstgeber aber keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Anlage 17a 7 Abs. 4 abführen. Nach Ablauf von 26 Wochen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur noch Krankengeld auf Basis der Altersteilzeitbezüge; zusätzlich kann noch ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das nach der sechsten Krankheitswoche von der Krankenkasse zu zahlende Krankengeld ermittelt sich auf Basis des (hälftigen) Altersteilzeitentgelts ohne Brücksichtigung der zuvor erhaltenen Aufstockungsleistungen. Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Entgeltfortzahlungsfristen mit dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss hinaus erkrankt sind, verschiebt sich beim Blockmodell das Ende seiner Arbeitsphase um die Hälfte dieses in Kalendertagen bemessenen Zeitraums nach hinten (Anlage 17a 10). Diese Regelung dient dazu, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden. 9. Wie wirkt sich Altersteilzeit auf die zusätzliche Altersvorsorge aus? Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit, deren Arbeitszeit sich auf 50 Prozent der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert, wird als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-fache der Altersteilzeitbezüge zugrunde gelegt, soweit Entgeltbestandteile nicht in voller Höhe zustehen. Dies führt zu entsprechend höheren Aufwendungen des Dienstgebers (Umlagen/Beiträge) und der Beschäftigten (Eigenbeiträge) sowie höheren Versorgungspunkten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit; diese werden auf Basis eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts von 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts erworben. 10. Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten bzw. Mehrarbeit und Überstunden? Während des Altersteilzeitdienstverhältnisses dürfen keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Umfang der geringfügigen Beschäftigung nach 8 SGB IV mit 450 Euro monatlich übersteigen ( 5 Abs. 3 AltTZG, Anlage 17a 9 Abs. 1). Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die fragliche Tätigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bereits ständig ausgeübt haben. 6

7 Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen, die für die Aufnahme einer Nebentätigkeit bestehen (z. B. Anzeigepflicht nach 5 Abs. 2 AT), sind zu beachten. Solange die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze unzulässige Nebentätigkeit ausüben, ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen. Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht auch dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze hinaus Mehrarbeit und Überstunden leisten ( 5 Abs. 4 AltTZG, Anl 17a 9 Abs. 2 Satz 1). Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet ( 5 Abs. 3 und 4 AltTZG, Anlage 17a 9 Abs. 2 Satz 2). Eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in der Freistellungsphase des Blockmodells ist aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. 11. Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit? Im Teilzeitmodell gelten für die Urlaubsdauer keine Besonderheiten. Im Blockmodell erhält der/die Mitarbeiter/in im Jahr des Übergangs in die Freistellungsphase für jeden vollen Kalendermonat in der Arbeitsphase 1/12 des ihm/ihr zustehenden tariflichen Urlaubsanspruchs. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Urlaub. 12. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten? Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, sind dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen (z. B. Ausübung einer Nebentätigkeit, Anerkennung als Schwerbehinderte/r, Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Zu Unrecht erbrachte Leistungen müssen dem Dienstgeber auch nach Ablauf der tariflichen Ausschussfrist zurückerstattet werden, wenn die unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruht. 13. Wann endet das Altersteilzeitdienstverhältnis? Das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit endet nach Anlage 17a 11 - zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, - wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung tatsächlich bezogen wird, - wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könnte, 7

8 - nach den allgemeinen Voraussetzungen der AVR (z. B. 18, 19 AT). 14. Was ist im Einzelnen vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zu tun? Bevor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anträge auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung stellen, sind folgende Punkte abzuklären: - Bei dem Rentenversicherungsträger ist eine aktuelle Bescheinigung einzuholen, ab welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann und wie hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird bzw. wie hoch die Abschläge bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein würden. - Bei der Zusatzversorgungskasse ist zu erfragen, welche voraussichtliche Höhe die Leistungen haben werden. - Mit der Krankenkasse ist abzuklären, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der Versicherungspflicht ergeben. - Mögliche steuerrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeit sollten vorab mit einem Steuerberater, mit einer Beratungsstelle des Finanzamts oder mit einem Lohnsteuerhilfeverein besprochen werden. Von Seiten des Dienstgebers können zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden. 15. Welche Inhalte sollte ein Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses haben? Wann kann er gestellt werden? Ein Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses sollte folgende Bestandteile enthalten: - Antrag auf Umwandlung des bisherigen Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis, - gewünschter Beginn der Altersteilzeit, - gewünschte Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses bzw. Zeitpunkt der Beendigung und - gewünschte Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit (Block- oder Teilzeitmodell). Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und muss spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit schriftlich gestellt werden (Anlage 17a 5 Abs. 3). Von diesem Merkblatt habe ich Kenntnis genommen. Eine Fotokopie des Merkblatts habe ich erhalten Ort, Datum Unterschrift der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters 8

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