(2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.
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- Hedwig Dunkle
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1 Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. vom in der Fassung vom (KABl S.8) Mitarbeitervertreter-Mitgliedsordnung des Diakonischen Werk Berlin- Brandenburgschlesische Oberlausitz e.v. MAV-MitgliedsO.DWBO beschlossen vom Diakonischen Rat am Präambel Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer Sitzung am beschlossen, dass das MVG- AG in der in der EKBO derzeit geltenden Fassung als Verbandsrecht im DWBO Geltung haben soll. Gemäß 1 MVG-AG gilt das MVG.EKD vom 06. November 1992 (ABl. EKD S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) in der EKBO nach Maßgabe der im MVG-AG näher dargelegten Bestimmungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretung finden sich in 7 MVG-AG.EKBO und 9 ff MVG.EKD. Weitere Einzelheiten hat der Rat der EKD gemäß 11 Abs. 2 MVG.EKD durch die Wahlordnung (WahlO-MVG.EKD) vom 23. Juli 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 2) mit Berichtigung von 16 vom 15. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 304) geregelt. Die Regelungen des MVG-AG und MVG.EKD werden für den Bereich des DWBO zusätzlich durch die gem. 16 S. 2 MVG-AG i.v.m. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) MVG.EKD erlassene Rechtsverordnung der EKBO (RVO.EKBO) vom in der Fassung vom (KABl S.8) modifiziert. Art. 1 1 RVO.EKBO (zu 10, 11 und 23 MVG.EKD) bestimmt: 1 (1) Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 2 Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, weil die gemäß 8 MVG.EKD erforderliche Anzahl von Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung nicht gemäß Satz 1 besetzt werden kann oder wenn die Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung aus anderen Gründen die Erforderlichkeit einvernehmlich feststellen, kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. 3 In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung ( 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. 4 Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes. (2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein. Für den Fall, dass von der Abweichungsmöglichkeit des Art. 1 1 Abs.1 Satz 2 RVO.EKBO Gebrauch gemacht wird, gelten das MVG-AG.EKBO, das MVG.EKD sowie die WahlO- MVG.EKD nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen. Sofern der Sinn und Zweck der Vorgaben in Art. 1 1 RVO.EKBO in weiteren als den nachfolgenden in Bezug genommenen Regelungen eine Berücksichtigung der Quotierung gemäß Art. 1 1 RVO erfordert, sind die betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung MAV-MitgliedsO docx 1
2 der Vorgaben des Art. 1 1 RVO.EKBO und der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend auszulegen. 1 Abweichung von 10 Abs. 1 lit. b) MVG.EKD i.v.m. Art 1, 1 Abs. 1 Satz 1 RVO.EKBO (zu 10 MVG.EKD Wählbarkeit) Der Nachweis dafür, dass gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO die Verhältnisse des Trägers oder der Einrichtung vor der jeweiligen Wahl zur Mitarbeitervertretung eine Abweichung von dem Grundsatz erfordern, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung Mitglied einer Kirche sein müssen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist, ergibt sich aus zum Nachweis geeigneter Unterlagen, etwa dem Gesamtvorschlag gemäß 7 WahlO oder einer einvernehmlichen mit Gründen versehenen Feststellung Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. Auch wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet ist, obliegt die Einvernehmensfeststellungserklärung der einzelnen MAV. Wird erstmals eine Mitarbeitervertretung gewählt, trifft das Mitglied die Feststellung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO allein. 2 Vereinfachte Wahl (zu 7 Abs. 1 MVG.AG.EKBO, 11 Abs. 2 MVG.EKD und 12 WahlO-MVG.EKD) (1) Bei der Einberufung der Versammlung der Wahlberechtigten gilt: a) Zusätzlich zur Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist mitzuteilen, wenn der Träger gemäß Art. 1 1 Abs. 1 Satz 2 RVO.EKBO von den Anforderungen des Art. 1 1 Abs.1 Satz 1 abweicht. In diesem Fall ist darüber zu informieren, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen muss, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKD erfüllen. Die Anzahl der beim Träger oder der Einrichtung zu wählenden Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen müssen, ist anzugeben. Hierfür ist die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder nach 8 Abs. 1 MVG.EKD entsprechend der Quote auf die Mitglieder mit und ohne Kirchenzugehörigkeit zu verteilen. b) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD in der Versammlung von den Vorgeschlagenen nach dem Einverständnis zur Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Die Auskunft kann bereits vor der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin erklärt werden. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. c) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Vorgeschlagene, die die Angabe über eine Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO verweigern, die Offenbarungspflicht nicht anerkennen oder die Datenschutzerklärung nicht abgeben, nicht gewählt werden können. d) Die Vorgeschlagenen sind darauf hinzuweisen, dass sie sich zugleich verpflichten müssen, einen späteren Beginn oder eine spätere Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO während der Amtszeit, für die sie zur MAV-MitgliedsO docx 2
3 Wahl vorgeschlagen sind, der Mitarbeitervertretung und dem Träger oder der Einrichtung gegenüber unverzüglich anzeigen. e) Durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise sind die Kirchen zu nennen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland sind. f) Die Wähler sollen darauf hingewiesen werden, dass die Quotierung zur Berücksichtigung von Vorgeschlagenen mit geringeren Stimmenzahlen führen kann. (2) In der Versammlung achtet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gemäß 12 WahlO-MVG.EKD bei den Wahlvorschlägen auf die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern entsprechend Art. 1 1 RVO.EKBO, so dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen kann, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen. Abs. 1 e) gilt entsprechend. 3 Wahlverfahren mit Wahlvorstand (zu 7 Abs. 2 MVG-AG.EKBO, 11 MVG.EKD, 2, 5, 7 und 9 WahlO-MVG.EKD) (1) Wenn nicht in einem vereinfachten Wahlverfahren entsprechend 12 WahlO-MVG.EKD gewählt wird, sondern die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 MVG-AG vorliegen und deshalb ein Wahlvorstand entsprechend 2 WahlO-MVG.EKD zu bilden ist, kann die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO auch bei der Bildung des Wahlvorstands erfolgen. (2) Bei der Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstands gilt: a) Es ist anzugeben, wenn der Träger gemäß Art. 1 1 Abs. 1 Satz 2 RVO.EKBO von den Anforderungen des Art. 1 1 Abs. 1 Satz 1 RVO.EKBO abweicht. Es ist darüber zu informieren, dass der Wahlvorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKD erfüllen. b) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD in der Versammlung von den Vorgeschlagenen im Falle ihres Einverständnisses mit der Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Die Auskunft kann bereits vor der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin gegeben werden. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. c) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Vorgeschlagene, die die Angabe über eine Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO verweigern, die Offenbarungspflicht nicht anerkennen oder die Datenschutzerklärung nicht abgeben, nicht gewählt werden können. d) Durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise sind die Kirchen zu nennen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland sind. e) Die Wähler sollen darauf hingewiesen werden, dass die Quotierung zur Berücksichtigung von Vorgeschlagenen mit geringeren Stimmenzahlen führen kann. MAV-MitgliedsO docx 3
4 (3) In der Versammlung zur Bildung des Wahlvorstands achtet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gemäß 12 WahlO-MVG.EKD bei den Wahlvorschlägen auf die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern entsprechend Art. 1 1 RVO.EKBO, so dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen. Abs. 2 e) gilt entsprechend. (4) Bei der Wahl der Mitarbeitervertretung ist zu beachten: a) Im Wahlausschreiben gemäß 5 WahlO-MVG.EKD ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorstand entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD von den Vorgeschlagenen im Falle ihres Einverständnisses mit der Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt 2 Abs. 1 a) und c) bis e) entsprechend. b) Im Gesamtvorschlag entsprechend 7 WahlO.MVG.EKD ist bei den Vorgeschlagenen jeweils anzugeben, ob sie Mitglied in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO sind. 4 Feststellung des Wahlergebnisses (zu 10 WahlO-MVG.EKD und 18 MVG.EKD) (1) Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist die Quotenregelung gemäß Art. 1 1 RVO zu beachten. Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder nach 8 Abs. 1 MVG.EKD ist entsprechend der Quote auf die Mitglieder mit und ohne Kirchenzugehörigkeit zu verteilen. (2) Gewählt sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen Vorgeschlagenen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis die Quotenvorgabe erfüllt ist. 5 Vorsitz (zu 23 MVG.EKD) Gemäß 1 Abs. 2 RVO.EKBO muss der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin- Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 6 Übergangsregelung für keiner christlichen Kirche angehörende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von diakonischen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung das passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung besitzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung aufgrund der Übergangsregelungen zu 5 Abs. 1 Buchst. b der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen (Mitarbeitervertretungsordnung - MVO) vom 24. September 1973 in der Fassung vom 8. Oktober 1982 oder der Übergangsregelung zu 6 Abs. 1 Nr. 2 MVO in der Fassung vom 10. Juni 1988 für den Bereich des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg wählbar sind, obwohl sie nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehört, sind weiterhin zur Mitarbeitervertretung wählbar, solange ihr Arbeitsverhältnis zu der diakonischen Einrichtung fortbesteht, in der sie beim Inkrafttreten der für ihre Einrichtung gültigen Übergangsregelung beschäftigt waren. MAV-MitgliedsO docx 4
5 7 Voraussetzungen der Geltung für die diakonischen Einrichtungen der dem Diakonischen Werk angehörenden Freikirchen Für die diakonischen Einrichtungen der evangelischen Freikirchen gelten das MVG- AG.EKBO, das MVG.EKD, die WahlO-MVG.EKD, die RVO.EKBO vom in der Fassung vom (KABl S. 8) und diese Ordnung nur dann nicht, wenn die jeweilige Freikirche die Geltung für ihre diakonische Einrichtungen ausdrücklich ausschließt. 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung Die Ordnung tritt am in Kraft. MAV-MitgliedsO docx 5
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