ERÖFFNUNG JUGENDCLUB GROSSVARGULA

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1 Amtsblatt der Gemeinde Herbsleben und der Gemeinde Großvargula Mittwoch, den 01. Oktober 2014 Jahrgang 14 Nummer 8 ERÖFFNUNG JUGENDCLUB GROSSVARGULA Foto: Marko Wartmann

2 Neueröffnung ab Am Schluftergraben Herbsleben Telefon: Heilpraktikerin.Schattner@t-online.de Termine nur nach Vereinbarung Naturheilpraxis Schattner Therapien: Osteopathie, Kinesiologie (HNC), Bioresonanz und Akupunktur

3 1 Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Herbsleben Beschlüsse der V. Gemeinderatssitzung am 28. August öffentlicher Teilzum TOP 1: Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung keine Beschlussfassung zum TOP 2: Bestätigung der Tagesordnung Beschluss-Nr. 40/V/2014 (2) Der Gemeinderat von Herbsleben bestätigt die geänderte Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 28. August Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 3: Bestätigung des Protokolls öffentlicher Teil- der Gemeinderatssitzung vom Beschluss-Nr. 41/V/2014 (3) Der Gemeinderat von Herbsleben bestätigt das Protokoll öffentlicher Teil- der Gemeinderatssitzung vom Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 4: Bestätigung des Protokolls -nicht öffentlicher Teil- der Gemeinderatssitzung vom Beschluss-Nr. 42/V/2014 (4) Der Gemeinderat von Herbsleben bestätigt das Protokoll nicht öffentlicher Teil - der Gemeinderatssitzung vom Abstimmungsergebnis: 14-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 1-Enthaltung zum TOP 5: Beratung und Beschlussfassung zu Größe und Standort des geplanten Neubaus einer Sporthalle in Herbsleben Beschluss-Nr. 43/V/2014 (5) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in seiner Sitzung am den Neubau einer Zweifeld-Sporthalle mit den benötigten Außenanlagen, im Bereich der Flurstücke 96 und 129, Flur 1 in der Gemarkung Herbsleben. Abstimmungsergebnis: 12-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 3-Enthaltungen zum TOP 6: Beratung und Beschlussfassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben Beschluss-Nr. 44/V/2014 (6) Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben stimmt in seiner Sitzung am der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben zu. Abstimmungsergebnis: Impressum: Herausgeber: Gemeinde Herbsleben Gemeinde Großvargula Druck: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen Druckerei Erdenberger Schlotheim - Gartenstraße 17 Tel / Fax E- Mail: info@druckerei-erdenberger.de zum TOP 7: Beratung und Beschlussfassung der 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben Beschluss-Nr. 45/V/2014 (7) Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben stimmt in seiner Sitzung am der 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben zu. Abstimmungsergebnis: 14-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 1-Enthaltung zum TOP 8: Beratung und Beschlussfassung zur Wahl der Person für die Besetzung der Schiedsstelle in Herbsleben Beschluss-Nr. 46/V/2014 (8) Zur Wahl der Schiedsperson zur Besetzung der Schiedsstelle in der Gemeinde Herbsleben entfallen auf die Bewerber nachfolgende Stimmen: Eberhardt Strelow 10 Stimmen Kornelia Wölk 4 Stimmen Damit ist Herr Eberhardt Strelow als Schiedsperson für die Schiedsstelle in der Gemeinde Herbsleben gewählt. Beschluss-Nr. 47/V/2014 (8) Zur Wahl der stellvertretenden Schiedsperson zur Besetzung der Schiedsstelle in der Gemeinde Herbsleben entfallen auf die Bewerber nachfolgende Stimmen: Damit ist Frau Kornelia Wölk als stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle in der Gemeinde Herbsleben gewählt. Eberhardt Strelow 0 Stimmen Kornelia Wölk 15 Stimmen zum TOP 9: Beratung und Beschlussfassung zur Verwendung der Mittel aus der Investitionspauschale nach 1 Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz), sowie der dazugehörigen außerplanmäßigen Ausgabe im Haushalt 2014 Beschluss-Nr. 48/V/2014 (9) Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben beschließt: Die Fortsetzung der Baumaßnahme Gemeinschaftsschule wird aufgrund gegebener Unabweisbarkeit als außerplanmäßige Ausgabe 2014 in Höhe von ,79 in der Haushaltsstelle durch die Verwendung der Mittel aus der Investitionspauschale nach 1 Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 und durch eine zusätzliche Entnahme aus der allgemeinen Rücklage bewilligt. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil: der Bürgermeister der Gemeinde Herbsleben der Bürgermeister der Gemeinde Großvargula Verantwortlich für den Anzeigenteil: Gemeindeverwaltung Herbsleben Verteilung: Kostenlos an alle erreichbaren Haushalte der Gemeinde Herbsleben und Großvargula Bezug: Gemeinde Herbsleben, Hauptstraße 52, Herbsleben im Einzelbezug bestellbar Unkostenbeitrag 1,00 plus Porto bei Versand

4 2 zum TOP 10: Beratung und Beschlussfassung über eine überplanmäßige Ausgabe 2014 in Höhe von ,46 in der Haushaltsstelle Erwerb von bewegl. Sachen des Anlagevermögens/Gemeinschaftsschule Herbsleben Beschluss-Nr. 49/V/2014 (10) Der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben beschließt: Für die Ausstattungsinvestitionen in der Gemeinschaftsschule Herbsleben eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ,46. Die Deckung erfolgt aus den Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle Zuschüsse und Spenden und Zuweisungen vom Land sowie aus der Minderausgabe in der Haushaltsstelle Erwerb von bewegl. Sachen des Anlagevermögens für die Allgemeine Verwaltung. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 11: Beratung und Beschlussfassung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß 1 Abs. 7 und 1a Abs. 2 Satz3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12, Allgemeines Wohngebiet (WA) Am Vargulaer Weg III der Gemeinde Herbsleben Beschluss-Nr. 50/V/2014 (11) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß 1 Abs. 7 und 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 Allgemeines Wohngebiet (WA) Am Vargulaer Weg III der Gemeinde Herbsleben. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 12: Beratung und Beschlussfassung zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 39/IV/2014(15) Beschluss-Nr. 51/V/2014 (12) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in seiner Sitzung am den in der Sitzung des Gemeinderates am gefassten Beschluss Nr. 39/IV/2014 (15) aufzuheben. Abstimmungsergebnis: 14-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 1-Enthaltung um TOP 13: Information über eine Eilentscheidung des Bürgermei sters (Neubau Bushaltestelle Mitteltor in Herbsleben) keine Beschlussfassung zum TOP 14: Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 Bundesberggesetz zur Aufsuchung von Kali-Steinsalz zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld Gräfentonna durch die australische Firma EAST EXPLORATION PTX LDT Beschluss-Nr. 52/V/2014 (14) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in der Stellungnahme dem Antrag der EAST EXPLORATION PTX LDT auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 7 Bundesberggesetz (BBergG) zur Aufsuchung von Kali-, Stein-, Magnesia- und Borsalzen nebst den mit diesen Salzen in gleicher Lagerstätte auftretenden Salzen zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld Gräfentonna aufgrund der in der Gemarkung Herbsleben befindlichen Naturschutzgebiete (NSG); Flora-Fauna-Habitat- Gebiet (FFH); Spezial-Protektion-Areas-Gebiet (SPA) und Natura 2000 Gebiet 39 sowie das Überschwemmungsgebiet der Unstrut nicht zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 15: Beratung und Beschlussfassung einer Person und eines Stellvertreters für die Berufung in den Verbraucherbeirat des Trinkwasserzweckverbandes Verbandswasserwerk Bad Langensalza Beschluss-Nr. 53/V/2014 (15) Zur Wahl des sachkundigen Bürger für die Berufung in den Verbraucherbeirat des Verbandswasserwerkes Bad Langensalza entfallen auf den Bewerber Herr Thomas Eger 15 Stimmen. Damit ist Herr Thomas Eger als sachkundiger Bürger für den Verbraucherbereit des Verbandswasserwerkes Bad Langensalza gewählt. Informativ: Eine stellvertretende Person wurde nicht benannt. zum TOP 16: Informationen an den Gemeinderat und Anfragen an den Bürgermeister keine Beschlussfassung -nicht öffentlicher Teilzum TOP 18.1: Beratung und Beschlussfassung zu Grundstücksangelegenheiten (Grundstücksangelegenheit Antje Ißler und Thomas Lachert) Beschluss-Nr. 55/V/2014 (18.1) Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung für die Schaffung von selbst genutztem Wohnraum sowie von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage der Einheitsgemeinde Herbsleben mit ihren Ortsteilen Herbsleben und Kleinvargula vom , Punkt 9 stimmt der Gemeinderat der nachträglichen Förderung von selbst genutztem Wohnraum für das Grundstück der Bauherren Antje Ißler und Thomas Lachert, Flurstücke 135 und 213 der Flur 3 der Gemarkung Kleinvargula zu. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 18.2: Beratung und Beschlussfassung zu Grundstücksangelegenheiten (Grundstücksangelegenheit Christian Kühmstedt) keine Beschlussfassung

5 3 zum TOP 18.3: Beratung und Beschlussfassung zu Grundstücksangelegenheiten (Grundstücksangelegenheit Marko Hoffmann) Beschluss-Nr. 56/V/2014 (18.3) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt, das Flurstück 2516/11 in der Flur 11 der Gemarkung Herbsleben mit einer Größe von m² im Gewerbegebiet Oberried an Herrn Marko Hoffmann, wohnhaft in Herbsleben, Am Schluftergraben 13 zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt auf der Grundlage der ThürKO nach 67 Abs. 1, Satz 3 und 4. Sollte die geplante Bebauung mit der gewerblichen Nutzung in den nächsten 5 Jahren nicht erfolgen, so behält sich die Gemeinde Herbsleben ein Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen wie der Verkauf erfolgte, vor. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, das Grundstück lastenfrei zu übergeben. Vom Käufer wird eine Belastungsvollmacht nicht gewünscht. Der Bürgermeister der Gemeinde Herbsleben wird ermächtigt, den Notarvertrag dazu durchzuführen. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 18.4: Beschlussfassung zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 60/IV/2013 (13) Beschluss-Nr. 57/V/2014 (18.4) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in seiner Sitzung am den Beschluss Nr. 60/IV/2013 (13) des Gemeinderates Herbsleben vom zum Erwerb einer noch zu vermessenden Teilfläche des in der Flur 11 liegenden Flurstückes 2516/57 von ca m² im Gewerbegebiet Oberried an Herrn Thomas Sporschill, wohnhaft in Klettstedt, Neubau 88, aufzuheben. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 18.5: Beratung und Beschlussfassung zu Grundstücksangelegenheiten (Grundstücksangelegenheit Matthias Walther) Beschluss-Nr. 58/V/2014 (18.5) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in seiner Sitzung am eine noch zu vermessende Teilfläche des in der Flur 11 liegenden Flurstückes 2516/57 von ca m² im Gewerbegebiet Oberried an Herrn Matthias Walther, wohnhaft in Bad Tennstedt, Lindenstraße 9 zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt auf der Grundlage der ThürKO nach 67 Abs. 1, Satz 3 und 4. Der Käufer übernimmt die Notarkosten. Die Kosten für die Vermessung der Teilfläche werden von Käufer und Verkäufer geteilt. Sollte die geplante Bebauung mit der gewerblichen Nutzung in den nächsten 5 Jahren nicht erfolgen, so behält sich die Gemeinde Herbsleben ein Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen wie der Verkauf erfolgte, vor. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, das Grundstück lastenfrei zu übergeben. Vom Käufer wird eine Belastungsvollmacht nicht gewünscht. Der Bürgermeister der Gemeinde Herbsleben wird ermächtigt, den Notarvertrag dazu durchzuführen. Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen zum TOP 19: Wiederherstellung der Öffentlichkeit Beschluss-Nr. 59/V/2014 (19) Der Gemeinderat von Herbsleben beschließt in seiner Sitzung am die Wiederherstellung der Öffentlichkeit der in der nicht öffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse im TOP 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 und 18.5 Abstimmungsergebnis: 15-Ja-Stimmen 0-Nein-Stimmen 0-Enthaltungen Bekanntmachung der Beschlüsse der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Öffentlicher Teil: TOP 2: Protokollbestätigung öffentlicher Teil vom Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt in seiner Sitzung am dem Protokoll der Haupt- und Finanzausschusssitzung öffentlicher Teil - vom zu. Abstimmungsergebnis: 5 Ja- Stimmen; 0 Nein- Stimmen; 1 Enthaltung TOP 3: Protokollbestätigung nicht öffentlicher Teil vom Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt in seiner Sitzung am dem Protokoll der Haupt- und Finanzausschusssitzung nicht öffentlicher Teil - vom zu. Abstimmungsergebnis: 1 Ja- Stimmen; 0 Nein- Stimmen; 5 Enthaltungen TOP 5: vorliegende Anträge 1. Antrag von Mario und Kirsten Heinz, Anger 48, Herbsleben zur Herstellung einer Zufahrt auf das Grundstück / Flurstück 666/1 Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt in seiner Sitzung am dem Antrag von Mario und Kirsten Heinz, Anger 48, Herbsleben zu, eine Zufahrt auf das Grundstück / Flurstück 666/1 von der Bahnhofstraße (Ladestraße) aus herzustellen. Abstimmungsergebnis: 6 Ja- Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen 2. Antrag von Ronny Dorst, Anger 26, Herbsleben zur Verbreiterung der Grundstückseinfahrt Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt in seiner Sitzung am dem Antrag von Ronny Dorst, Anger 26, Herbsleben zur Verbreiterung der Grundstückseinfahrt zu. Der Antragsteller beteiligt sich anteilig in Höhe von 200,00 an den Herstellungskosten. Abstimmungsergebnis: 6 Ja- Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen 3.Antrag zur vorzeitigen Entlassung aus dem Mietvertrag für die Ratsschänke Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt in seiner Sitzung am dem Antrag von Frau Katharina Müller zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (Ratsschänke) nicht zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: 6 Ja- Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen

6 4 4. Antrag der Familie Löschke, Neue Gasse 24, Herbsleben hinsichtlich eines Parkverbotes und auf Nutzung eines eigenen Parkplatzes vor ihrem Grundstück Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt in seiner Sitzung am dem Antrag von Familie Löschke, Neue Gasse 24, Herbsleben zum Erlass eines Parkverbotes sowie die Vergabe auf einen eigenen Parkplatz nicht zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einladung 5 Ja- Stimmen; 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen 5. Antrag der freiwilligen Feuerwehr Herbsleben in der Hauptstraße gegenüber der Ausfahrt vom Kirchhof Parkverbot zu erlassen Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt in seiner Sitzung am auf Antrag der freiwilligen Feuerwehr Herbsleben in der Hauptstraße gegenüber der Ausfahrt vom Kirchhof Parkverbot zu erlassen. Abstimmungsergebnis: 6 Ja- Stimmen 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen Herbsleben, den Mascher Bürgermeister Am Donnerstag, dem findet um 19:30 Uhr im kleinen Bürgersaal im Rathausnebengebäude in Herbsleben die VI.Sitzung des Gemeinderates von Herbsleben statt. Tagesordnung öffentlicher Teil - 1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit 2. Bestätigung der Tagesordnung 3. Bestätigung des Protokolls öffentlicher Teil der Gemeinderatssitzung vom Bestätigung des Protokolls nicht öffentlicher Teil der Gemeinderatssitzung vom Einbringung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen für das Jahr Beratung und Beschlussfassung über die Information zum Beteiligungsbericht 2014 gemäß 23 ThürKGG i.v.m. 75a ThürKO über die unmittelbare Beteiligung am Kommunalen Energie-zweckverband Thüringen (KET) sowie über die mittelbare Beteiligung an der Thüringer Energie AG (TEAG) und der Kommunalen Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG (KEBT AG) im Jahr Beratung und Beschlussfassung der Zweckvereinbarung über den Aufbau und die Betreibung eines Gemeindearchivs 8. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Herbsleben über die Freiwilligen Feuerwehren 9. Beratung und Beschlussfassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Herbsleben 10. Information über die Entwicklung der Hortgebühren 11. Beratung und Beschlussfassung über die weitere Mitgliedschaft Welterberegion Wartburg Hainich 12. Beratung und Beschlussfassung über die Schlussvermessung im vereinfachten Umlegungsverfahren nach dem Straßenausbau An der Hohle 13. Informationen an den Gemeinderat und Anfragen an den Bürgermeister - nicht öffentlicher Teil- Zum öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung sind unsere Bürgerinnen und Bürger recht herzlich eingeladen. Einladung zur Einwohnerversammlung in Kleinvargula Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner von Kleinvargula und Herbsleben,für die zukünftige Entwicklung unserer Gemeinden sind einige zukunftsweisende Entscheidungen vorzubereiten. Die Bürger zu informieren sowie einzubinden ist eine Grundvoraussetzung. Aus diesem Grund lade ich Sie zur Einwohnerversammlung herzlich für Freitag, den 17. Oktober 2014 um 19:30 Uhr in den Saal des Bürgerhauses Zum grünen Tal, Dorfstraße 20 in Kleinvargula mit folgender geplanter Tagesordnung ein: 1. Begrüßung durch den Bürgermeister 2. Informationen zu den geplanten Projekten Abwasserkanal und Straßenausbau in Kleinvargula 3. Informationen und Anfragen. Über eine zahlreiche Teilnahme aller Einwohner zu diesem wichtigen Thema würde ich mich sehr freuen. Reinhard Mascher - Bürgermeister - Einladung zur Einwohnerversammlung in Herbsleben Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner von Herbsleben und Kleinvargula, für die zukünftige Entwicklung unserer Gemeinden sind einige zukunftsweisende Entscheidungen vorzubereiten. Die Bürger zu informieren sowie einzubinden ist eine Grundvoraussetzung. Aus diesem Grund lade ich Sie zur Einwohnerversammlung herzlich für Freitag, den 24. Oktober 2014 um 19:30 Uhr in den Gemeindesaal, Hauptstraße 52 in Herbsleben mit folgender geplanter Tagesordnung ein: 1. Begrüßung durch den Bürgermeister 2. Informationen zu Standort und Größe des geplanten Neubaus einer Sporthalle in Herbsleben 3. Informationen und Anfragen. Über eine zahlreiche Teilnahme aller Einwohner zu diesem wichtigen Thema würde ich mich sehr freuen. Reinhard Mascher - Bürgermeister - Besuchen Sie die Gemeinde Herbsleben auch auf den Internetseiten unter unsere -adresse lautet gemeinde-herbsleben@t-online.de Die nächste Ausgabe des Unstrut-Kurier erscheint am , Redaktionschluss am (spätestens Uhr)

7 5 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82,83) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben in der Sitzung am die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben beschlossen: 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben Artikel wird wie folgt geändert: a) im Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag 8,00 durch den Betrag 12,00 ersetzt und im Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag 5,00 durch den Betrag 7,50 ersetzt. b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalles bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen bei der Durchführung der Wahlen eine Entschädigung von 16,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung in Höhe von 24,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). Bei verbundenen Wahlen erhalten die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung in Höhe von 36,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). Artikel 2 Diese 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben tritt am in Kraft. Herbsleben, den Siegel - Mascher - Bürgermeister - I. Genehmigungsvermerk: Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben, ausgefertigt am wurde der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis ordnungsgemäß angezeigt. Entsprechend 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde mit Schreiben vom der Eingang der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben bestätigt und darf gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vorzeitig bekannt gemacht werden. II. Bekanntmachungsvermerk: Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Herbsleben, ausgefertigt am , die in der Sitzung des Gemeinderates am mit Beschluss-Nr. 44/V/2014 (6) beschlossen wurde, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird vollzogen durch Ausdruck in dem von den Gemeinden Herbsleben und Großvargula gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt Unstrut-Kurier am Herbsleben, den Mit Beschluss- Nr. 45/5/2014 (7) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben in seiner Sitzung am die 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben beschlossen. Nachstehend wird die 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben bekannt gegeben: 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben Aufgrund des 34 Abs. 1 der Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herbsleben in der Sitzung am folgende 3. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Herbsleben beschlossen: Artikel (Öffentlichkeit der Sitzungen) wird um Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: (3) Film,- Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird. Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf 14 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung verwiesen. 2. In 4 (Tagesordnung) wird Absatz 2 um Satz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (Niederschrift) wird wie folgt geändert: a) Abs. 4 erhält folgende Fassung: Abschriften von Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden an alle Mitglieder des Gemeinderats übersandt. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei. Die Mitglieder des Gemeinderats können jederzeit die Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung einsehen. b) wird um Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: (5) Als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift können Tonaufzeichnungen gefertigt werden. Die Tonträger sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren, dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Genehmigung der Niederschrift durch den Gemeinderat alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Gemeinderats aufbewahrt werden Abs. 3 (Zuständigkeit des Bürgermeisters) erhält folgende Fassung: (3)Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere: - Siegel - Mascher - Bürgermeister -

8 6 1. der Vollzug der Ortssatzungen; 2. die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegen-stände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung; 3. der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlichrechtlichen Verträgen bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses für Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungsund Dienstleistungsverträge bis für Lieferung- und Leistungsverträge bis für Bauleistungen bis , einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen 4. der Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 5.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 7.500,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde oder die von ihr verwalteten Stiftungen gerichteten Passivprozesse; 5. des Weiteren - die Niederschlagung und der Erlass von 500,00 Euro; - die Stundung bis zu einem Betrag von 1500,00 Euro 6. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages; Der Haupt- und Finanzausschuss ist zeitnah zu informieren. Artikel 2 Diese 3. Änderung zur Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Herbsleben, den An alle Vereine der Gemeinde Herbsleben Aufgrund des Beschlusses- Nr. 65/VII/2001 (5) vom , zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 45/V/2007 (8) vom des Gemeinderates der Gemeinde Herbsleben, besteht für die Vereine die Möglichkeit, für das Jahr 2015 wie bereits in den zurückliegenden Jahren einen finanziellen Zuschuss bei der Gemeinde Herbsleben zu beantragen. Der finanzielle Zuschuss erfolgt nach dem Bewertungsmaßstab: 1. Anzahl der Mitglieder (Stichtag ) 2. Zuschuss für Jugendarbeit (Jugendliche bis 21 Jahre) 3. Zuschuss für Auftritte bzw. Wettkämpfe (regional/ überregional). Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine, die satzungsrechtlich organisiert sind bzw. einem Dachverband angehören. Berücksichtigt bei der Bezuschussung werden nur Vereinsmitglieder, welche ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Herbsleben haben. Durch die Vereine hat die Antragstellung auf eine finanzielle Bezuschussung für das Jahr 2015 bis spätestens in schriftlicher Form unter Angabe ihrer Mitgliederzahl gemäß dem Nachweis der Beitragszahlung, dem Nachweis der regionalen bzw. überregionalen Auftritte/ Wettkämpfe sowie dem Nachweis der Gemeinnützigkeit - Bescheinigung des Finanzamtes - zu erfolgen. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, bitten wir darauf zu achten, dass die Anträge vollständig, mit allen geforderten Nachweisen, in der Gemeindeverwaltung Herbsleben eingereicht werden. Die Auszahlung des Zuschusses an die jeweiligen Vereine erfolgt zum des Haushaltsjahres Es wird darauf hingewiesen, dass der Termin für die Antragstellung unbedingt einzuhalten ist, später eingehende Anträge der Vereine können aufgrund der Haushaltsplanung nicht berücksichtigt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie zu den jeweiligen Sprechzeiten ab sofort in der Gemeindeverwaltung Herbsleben, Hauptamt / Zi.07. Mascher - Bürgermeister - Information der Friedhofsverwaltung zur Grabräumung 2014 Der Bauhof der Gemeinde Herbsleben wird voraussichtlich, die zur diesjährigen Räumung angemeldeten Grabstätten auf dem Gemeindefriedhof in Herbsleben (Anmeldefrist war der 16. August 2014), Information der Friedhofsverwaltung zur Grabräumung 2014 in der Woche vom bis beseitigen und einebnen. Grabräumungen auf dem Gemeindefriedhof Kleinvargula wurden nicht beantragt. Wenn witterungsbedingt die Räumungsarbeiten nicht durchgeführt werden können, wird die Ausführung in den darauffolgenden Tagen erfolgen. Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Großvargula Beschlüsse der 4. Gemeinderatssitzung am 02. September 2014 öffentlicher Teil: TOP 1: Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung keine Beschlussfassung TOP 2: Verpflichtung eines Gemeinderatsmitgliedes nach 24 Abs. 2 ThürKO keine Beschlussfassung TOP 3: Feststellung der Beschlussfähigkeit keine Beschlussfassung TOP 4: Bestätigung der Tagesordnung Beschluss-Nr. 52/4/2014 (4) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula stimmt in seiner Sitzung am der geänderten Tagesordnung zu. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen TOP 5: Wahl des ehrenamtlichen Beigeordneten nach ThürKO 32 Abs. 1 und Abs. 4 Beschluss-Nr. 53/4/2014 (5) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula wählt in geheimer Wahl nach ThürKO 32 Abs. 1 und Abs. 4 Herrn Martin Lohrengel zum ehrenamtlichen Beigeordneten. Die Auswertung der geheimen Wahl ergab: Martin Lohrengel 5 Stimmen Wilfried Wartmann 2 Stimmen.

9 TOP 6: Bestellung der Verbandsräte für den Abwasserzweckverband Unstruttal Herbsleben Beschluss-Nr. 54/4/2014 (6) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula bestellt in seiner Sitzung am folgende Gemeinderatsmitglieder als Verbandsräte in den Abwasserzweckverband Unstruttal Herbsleben: Verbandsrat Stellvertreter Marko Wartmann (BGM) kraft Amtes Martin Lohrengel Marc Randhage Wilfried Wartmann Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 1 Enthaltung TOP 7: Beratung und Beschlussfassung der 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula Beschluss-Nr. 55/4/2014 (7) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula stimmt in seiner Sitzung am der 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula zu. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen 7 TOP 11: Allgemeine Informationen an den Gemeinderat und die Bürgerinnen und Bürger keine Beschlussfassung nicht öffentlicher Teil: TOP 12: Beratung Grundstücksangelegenheit Fam. Axel und Romy Sommer keine Beschlussfassung TOP 13: Beratung Verpachtung Gaststätte Zur Kegelbahn keine Beschlussfassung TOP 14: Bestätigung des Protokolls der 3. Gemeinderatssitzung am nicht öffentlicher Teil - Beschluss-Nr. 59/4/2014 (14) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula bestätigt in seiner Sitzung am das Protokoll nicht öffentlicher Teil- der 3. Gemeinderatssitzung vom Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 2 Enthaltungen TOP 8: Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Großvargula Beschluss-Nr. 56/4/2014 (8) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula stimmt in seiner Sitzung am der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Großvargula zu. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen TOP 9: Bestätigung des Protokolls der 3. Gemeinderatssitzung am öffentlicher Teil - Beschluss-Nr. 57/4/2014 (9) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula bestätigt in seiner Sitzung am das Protokoll -öffentlicher Teil- der 3. Gemeinderatssitzung vom Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 1 Enthaltung TOP 10: Beratung und Beschlussfassung zur Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 7 Abs. 1 Bundesberggesetz zur Aufsuchung von Kali-Steinsalz zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld Gräfentonna durch die australische Firma EAST EXPLORATION PTX LDT Beschluss-Nr. 58/4/2014 (10) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula beschließt in der Stellungnahme dem Antrag der EAST EXPLORATION PTX auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 7 Bundesberggesetz (BbergG) zur Aufsuchung von Kali-, Stein-, Magnesia- und Borsalzen nebst den mit diesen Salzen in gleicher Lagerstätte auftretenden Salzen zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld Gräfentonna aufgrund der in der Gemarkung Großvargula befindlichen Naturschutzgebiete (NSG); Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) und Natura 2000 Gebiet 39 sowie das Überschwemmungsgebiet der Unstrut nicht zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen TOP 17: Allgemeine Informationen an den Gemeinderat und die Bürgerinnen und Bürger keine Beschlussfassung TOP 18: Wiederherstellung der Öffentlichkeit Beschluss-Nr. 65/4/2014 (18) Der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula beschließt in seiner Sitzung am die Wiederherstellung der Öffentlichkeit des in der nicht öffentlichen Sitzung im TOP 14 gefassten Beschlusses. Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen; 0 Nein-Stimmen; 0 Enthaltungen Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82,83) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula in der Sitzung am die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula beschlossen: 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula Artikel 1 1. Der 8 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für die ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates für die nachgewiesene Teilnahme ein Sitzungsgeld von 21,00. b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalles bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Besuchen Sie die Gemeinde Großvargula auch auf den Internetseiten unter Unsere -adresse lautet: gemeindegrossvargula@gmx.de

10 8 Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen bei der Durchführung der Wahlen eine Entschädigung von 16,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung in Höhe von 24,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). Bei verbundenen Wahlen erhalten die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung in Höhe von 36,00 ( 34 Abs. 2 ThürKWG). 3. In 11 Absatz 3 werden die Worte und der Ausschüsse gestrichen. Artikel 2 Diese 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula tritt am in Kraft. Großvargula, den Siegel - Wartmann - Bürgermeister - I. Genehmigungsvermerk: Die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula, ausgefertigt am wurde der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis ordnungsgemäß angezeigt. Entsprechend 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde mit Schreiben vom der Eingang der 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula bestätigt und darf gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO vorzeitig bekannt gemacht werden. II. Bekanntmachungsvermerk: Die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Großvargula, ausgefertigt am , die in der Sitzung des Gemeinderates am mit Beschluss-Nr. 55/4/2014 (7) beschlossen wurde, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird vollzogen durch Ausdruck in dem von den Gemeinden Herbsleben und Großvargula gemeinsam herausgegebenem Amtsblatt Unstrut-Kurier am Großvargula, den Siegel - Wartmann Bürgermeister Mit Beschluss- Nr. 56/4/2014 (8) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula in seiner Sitzung am die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Großvargula beschlossen. Nachstehend wird die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Großvargula bekannt gegeben: Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Großvargula Aufgrund des 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82,83) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großvargula. in der Sitzung am folgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Einberufung des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. 2) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (3) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen vier volle Kalendertage liegen. Der Einladung an die zu ladenden Personen sollen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (4) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung, ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht. 2 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Gemeinderatsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen. (2) Ein Gemeinderatsmitglied, das an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden. (3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Gemeinderatsmitglied eigenhändig eintragen muss. (4) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. 3 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

11 9 (2) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: - Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen; - Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines Beteiligten; - Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden; - Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint; - vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis ( 30 AO) unterliegen. (3) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Einzelne Gemeinderatsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird. Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf 14 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen. 4 Tagesordnung (1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. (2) In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere Gegenstände nur erweitert werden, wenn 1. diese in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder 2. bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann. (4) Der Gemeinderat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt 11 dieser Geschäftsordnung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt. 5 Beschlussfähigkeit (1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, indem er prüft, ob sämtliche Mitglieder und nach der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn der Gemeinderat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden. (2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Gemeinderat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über. (3) Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ( 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats. 6 Persönliche Beteiligung (1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Gemeinderats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad ( 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. (3) Muss der Betroffene annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungs-punktes unaufgefordert dem Gemeinderat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen. (4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO. 7 Vorlagen (1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Gemeinderat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

12 10 (2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Mitarbeiter der erfüllenden Gemeinde Vorlagen in der Gemeinderatssitzung erläutert. 8 Anträge (1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Gemeinderat als unzulässig zurückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Gemeinderatsmitglied. Von mehreren Gemeinderatsmitgliedern und / oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden. (2) Anträge, die vom Gemeinderat abgelehnt worden sind, können von demselben Antrag-steller / derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben. (3) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. 9 Anfragen (1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Gemeinderatsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters. (2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Gemeinderats-mitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen. (3) Anfragen werden vom Bürgermeister oder einem Mitarbeiter der erfüllenden Gemeinde beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt. (4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Gemeinderat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Gemeinderatssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist. 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung (1) Der Vorsitzende des Gemeinderats leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Gemeinderat sein Stellvertreter. (2) Jedes Gemeinderatsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Gemeinderatsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen. (3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 15 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten sprechen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt. (4) Jedes Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden. 11 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist: 1. Änderung der Tagesordnung, 2. Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung, 3. Schließung der Sitzung, 4. Unterbrechung der Sitzung, 5. Vertagung, 6. Schluss der Aussprache, 7. Schluss der Rednerliste, 8. Begrenzung der Zahl der Redner, 9. Begrenzung der Dauer der Redezeit, 10. Begrenzung der Aussprache, 11. zur Sache. Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Gemeinderat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören. (3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden. (4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Gemeinderatsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Gemeinderatsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen. 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) (1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen. (2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende. (3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

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