Kör- und Zucht- Reglement

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1 Schweizerischer Klub für Entlebucher Sennenhunde (SKES) Kör- und Zucht- Reglement Mitglied der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft Entlebucher.indd :29

2 - 1 - Kör- und Zuchtreglement des Schweizerischen Klubs für Entlebucher Sennenhunde (SKES) Ergänzende Bestimmungen zum Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) und den Ausführungsbestimmungen zum Zuchtreglement der SKG (AB/ZRSKG) Das vorliegende Reglement wurde der Einfachheit halber nur in der männlichen Form verfasst. Es versteht sich von selbst, dass dieses auch die Besitzerinnen und Züchterinnen von Entlebucher Sennenhunden mit einschliesst. 1. Grundlage Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der Schweizerischen. Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das gültige Zuchtreglement der SKG (ZRSKG) und dessen Ausführungsbestimmungen (AB/ZRSKG). Alle Züchter mit von der SKG/FCI geschütztem Zuchtnamen, alle Deckrüdenbesitzer und Klubfunktionäre müssen diese Bestimmungen kennen und einhalten, unabhängig davon, ob sie dem SKES als Mitglied angehören oder nicht. Die nachfolgenden ergänzenden Zucht- und Körbestimmungen des Schweizerischen Klubs für Entlebucher Sennenhunde (SKES) gelten für alle Züchter von Entlebucher Sennenhunden, die einen von der SKG geschützten Zuchtstättennamen haben und für alle Eigentümer angekörter Rüden, ungeachtet dessen, ob sie dem SKES als Mitglied angehören oder nicht. 2. Voraussetzungen zur Zuchtverwendung 2.1 Allgemeines Entlebucher Sennenhunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI Nr. 47 entsprechen (Mindest-Formwertnote "gut ). Sie müssen gesund und verhaltensfest sein und dürfen keine zuchtausschliessenden Fehler aufweisen. Sie müssen zudem die Ankörung des SKES bestanden haben. Nachkommen aus Elterntiere ohne Zuchtzulassung erhalten erst dann eine Abstammungsurkunde der SKG und einen Eintrag ins SHSB (Anhang), wenn die Zuchtzulassung der Elterntiere vollzogen ist Gesundheitsvorschriften Hüftgelenkdysplasie (HD): Es dürfen nur Hunde mit Hüftgelenkdysplasie Grad A bis C (HD frei bis HD leicht) zur Zucht zugelassen werden. Alle zur Zucht vorgesehenen Hunde müssen auf HD geröntgt sein. Die Röntgenaufnahmen können von jedem dazu eingerichteten Tierarzt gemacht werden. Die Auswertung der Röntgenbilder hat jedoch durch die Vetsuisse Fakultät Bern oder Entlebucher.indd :29

3 - 2 - Zürich zu erfolgen. Vom SKES werden nur Röntgenzeugnisse (Atteste) dieser beiden Universitäts-Institute anerkannt. Für das HD-Röntgen müssen die Hunde mindestens 15 Monate alt sein Vererbbare Augenkrankheiten: Alle zur Zucht vorgesehenen Hunde müssen vor der Ankörung von einem der SAVO anerkannten Spezialtierarzt für Augenerkrankungen auf vererbbare Augenkrankheiten untersucht werden (Adressen beim SKES oder bei der SKG erhältlich). Eine Untersuchung gilt erst, wenn der Hund mindestens 15 Monate alt ist. Die Augenuntersuchungen sind bei in der Zucht stehenden Hunden regelmässig zu wiederholen, s. Art Zuchtzulassung (Ankörung) Rüden und Hündinnen müssen mindestens 18 Monate alt und gesund sein. 3.1 Folgende veterinärmedizinische Abklärungen müssen erfolgt sein: die Untersuchung auf Hüftgelenks-Dysplasie (HD) die Augenuntersuchung durch einen von der SAVO anerkannten Spezialtierarzt, welche die prcd-pra, den Katarakt und die Goniodysplasie beinhaltet. die DNA-Blutuntersuchung betreffend die Progressive Retinaatrophie (prcd-pra) die Untersuchung auf Ektopische Ureteren (EU) die Herzauskultation Die Abstammungsurkunde, der HD-Befund, das Augenattest (nicht älter als 6 Monate) und der schriftliche Befund der DNA-Blutuntersuchung betreffend prcd- PRA (Genotyp) sind der Anmeldung zur Ankörung im Original mit je einer guten Kopie beizulegen. Der rechtmässige Eigentümer des Hundes muss durch die Stammbuchverwaltung der SKG auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein. Importhunde müssen unter dem rechtmässigen Besitzer im SHSB eingetragen sein (SHSB-Nr. auf der Abstammungsurkunde). Hitzige Hündinnen sind nach Absprache mit dem Zuchtwart an der Ankörung zugelassen, werden jedoch erst am Schluss beurteilt. 3.2 Häufigkeit von Ankörungen Die Ankörung wird mindestens zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst) durchgeführt und jeweils spätestens 4 Wochen im Voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt. Die Hunde sind schriftlich und unter Beilage der in der Ausschreibung angegebenen Unterlagen beim Zuchtwart anzumelden. 3.3 Die Zuständigkeit für die Organisation und die Durchführung der Ankörungen obliegt der Zuchtkommission. 3.4 Die Ankörung besteht aus 2 Teilprüfungen: einer Beurteilung des Exterieurs (Formwert) und einer Beurteilung des Verhaltens (Wesen). Beide Prüfungen werden in der Regel am gleichen Tag absolviert. 3.5 Exterieurprüfung Entlebucher.indd :29

4 - 3 - Die Exterieurbeurteilung wird durch einen Ausstellungsrichter der SKG für Entlebucher Sennenhunde (Körrichter) vorgenommen. Der Körrichter entscheidet, ob der Hund den Anforderungen entspricht. Aus dem Bericht über die Exterieurbeurteilung müssen die Vorzüge und Mängel des Hundes klar hervorgehen und die Begründung für das Schlussurteil ersichtlich sein. Der Bericht wird vom Körrichter mit Datum und Unterschrift versehen. Folgende Resultate sind möglich: Exterieurprüfung bestanden / nicht bestanden / zurückgestellt. 3.6 Verhaltensprüfung Die Verhaltensbeurteilung wird durch zwei Verhaltensricher des SKES vorgenommen und umfasst eine Beurteilung des rassentypischen Verhaltens in verschiedenen friedlichen Situationen, wie auch die Reaktionen auf unterschiedliche optische und akustische Reize. Der Bericht wird von beiden Verhaltensrichtern mit Datum und Unterschrift versehen. Folgende Resultate sind möglich: Verhaltensprüfung bestanden / nicht bestanden / zurückgestellt. 3.7 Um zur Zucht zugelassen zu werden, müssen beide Teilprüfungen bestanden sein. Der definitive Körentscheid wird vom Zuchtwart auf dem Körbericht und auf der Abstammungsurkunde eingetragen, datiert und unterzeichnet. Er lautet wie folgt: zur Zucht zugelassen und gilt bei Hunden, die beide Prüfungen bestanden haben und den Gesundheitsvorschriften von Art. 2.2 entsprechen für zunächst 1 Jahr ab Ankörung. zurückgestellt. (wird auf der Ahnentafel nicht eingetragen) zur Zucht nicht zugelassen wird erst nach Ablauf der Rekursfrist eingetragen bei Hunden, die eine der beiden Prüfungen nicht bestanden haben oder den Gesundheitsvorschriften nicht entsprechen. 3.8 Die zur Zucht zugelassenen, die nicht körfähigen ( nicht zur Zucht zugelassen ) sowie die nachträglich abgekörten Hunde werden der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet. 3.9 Zur Verlängerung der Zuchtzulassung nach einem Jahr muss das aktuelle Original-Augenattest zusammen mit der Original-Abstammungsurkunde und der Bewertungsurkunde der Ankörung dem Zuchtwart zugestellt werden. Dieser trägt die Verlängerung der Zuchtzulassung um jeweils ein Jahr ab Datum der Augenuntersuchung auf der Abstammungsurkunde und auf der Bewertungsurkunde für Ankörungen ein: Zuchtzulassung verlängert bis (Datum) 3.10 Die Zuchtkommission ist befugt, bei den zuständigen Spezialtierärzten, Kopien aller Augenatteste von Entlebucher Sennenhunden anzufordern. 4. Zuchtausschliessende Fehler: massgebend ist der FCI-Standard Nr.47. Entlebucher.indd :29

5 Gesundheitliche: HD mehr als Grad C prcd-pra befallen Entropium, Ektropium (auch wenn operiert) Kryptorchismus, ein oder beidseitig Andere gesundheitliche Störungen und Defekte, die vererbt werden können (z.b. Epilepsie) 4.2 Verhaltensmässig: nicht bestandene Verhaltensprüfung 4.3 Exterieurmässig: nicht bestandene Exterieurprüfung 4.4 Paarungsplanung Die Zuchtkommission ist bei der Paarungsplanung einzubeziehen. Sie wird wenn immer möglich aber nicht zwingend die Resultate der Untersuchungen auf Katarakt, EU und Goniodysplasie mit einbeziehen. Die Erbgänge dieser Leiden sind komplex und die wissenschaftlichen Fakten dazu zur Zeit ungenügend belegt. Daraus auch in geringgradigen Abweichungen uneingeschränkte, voreilige Zuchtausschlüsse zu ziehen, würde den Genpool der Rasse gefährden Die Zuchtkommission ist bemüht den Kontakt zu den Universitäten zu pflegen und neuste Erkenntnisse laufend in die Paarungsplanung einfliessen zu lassen. 5. Importtiere 5.1 Alle Importtiere müssen vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz die Ankörung des SKES bestehen, auch wenn sie im Herkunftsland bereits zur Zucht zugelassen sind. 5.2 Ausländische HD-Zeugnisse werden anerkannt, sofern sie von einer im betreffenden Land anerkannten offiziellen Auswertungsstelle ausgestellt wurden. 5.3 Bereits vorhandene Augenatteste werden anerkannt, sofern sie von einem anerkannten Augenspezialisten für Kleintiere ausgestellt wurden und am Tag der Ankörung nicht älter als 6 Monate sind. 5.4 Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung des Rasseklubs bzw. der SKG. Die Welpen werden ins SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland gemäss den Vorschriften des zuständigen FCI- Landesverbandes oder angeschlossenen FCI-Vertragspartner zur Zucht zugelassen sind. Vorbehalten bleibt Art AB/ZRSKG. Im Übrigen gelten Artikel lit. b, d und f (ZRSKG). Soll die trächtig importierte Hündin nach dem Wurf weiter für die Zucht verwendet werden, so muss sie vor der nächsten Belegung die Zuchtvorschriften des Rasseklubs bzw. der SKG erfüllen. Dieselbe Hündin kann maximal einmal trächtig importiert werden. 6. Nachträglicher Zuchtausschluss (Abkörung) Entlebucher.indd :29

6 Zur Zucht zugelassene Hunde, bei denen nachträglich Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität und/oder Ängstlichkeit), Exterieurfehler oder relevante Erbkrankheiten festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachweisbar über dem Rassedurchschnitt liegende zuchtausschliessende Fehler oder Erbkrankheiten von klinischer Relevanz auftreten, werden vom Rasseklub und/oder vom Arbeitsausschuss für Zuchtfragen & SHSB (AZZ) nachträglich zur Zucht ausgeschlossen. Der Vorstand sowie die ZK sind befugt, die Vorführung eines Zuchttieres und/oder dessen Nachkommen zu verlangen und allenfalls veterinärmedizinische Abklärungen anzuordnen. Die Kosten hiefür trägt der Eigentümer des Hundes. Während dem Abkörverfahren darf der betreffende Hund nicht zur Zucht eingesetzt werden. 6.2 Die Abkörung wird vom Zuchtwart auf der Abstammungsurkunde nach Ablauf der Rekursfrist eingetragen und der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet. 7. Obergutachtenprozedere Der Eigentümer darf, falls er mit den HD-ED- Auswertungsresultaten seines Hundes nicht einverstanden ist, diese erste Serie von Aufnahmen der Gelenke, zur Auswertung wahlweise an die Vetsuisse Fakultät Bern oder Zürich schicken. Wahlweise kann der Eigentümer auch eine zweite Serie Aufnahmen erstellen lassen und diese zusammen mit der ersten Serie einreichen. Der Befund des Zweitgutachtens ist endgültig. 8. Belegungsvorschriften 8.1 Rüden und Hündinnen dürfen ab bestandener Ankörung zur Zucht verwendet werden, Rüden lebenslänglich, Hündinnen bis zum vollendeten 9. Lebensjahr (Deckdatum). 8.2 Hündinnen und Rüdenbesitzer haben sich vor der Belegung gegenseitig zu vergewissern, dass beide Zuchttiere die Vorschriften dieses Reglements erfüllen, d.h. sie müssen vom SKES angekört, und die Zuchtzulassung muss gültig, oder gemäss Art verlängert worden sein (Vermerke auf der Rückseite der Abstammungsurkunde, Bewertungsurkunde für Ankörungen, gültiges Augenattest). Liegt die letzte Augenuntersuchung länger als ein Jahr zurück, darf nicht gedeckt werden. Entlebucher.indd :29

7 Im Ausland stehende Deckrüden Bei im Ausland stehenden Deckrüden hat sich der Eigentümer der Hündin vorgängig zu vergewissern, dass dieser eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt und die und die Zuchtvorschriften vom der FCI angeschlossenen Landesverband erfüllt. Er muss ausserdem den Vorschriften dieses Reglements hinsichtlich HD und vererbbare Augenkrankheiten entsprechen. Kopien der Abstammungsurkunde, des HDund des Augenattests und einer allfälligen ausländischen Zuchtzulassung sind der Deckmeldung an den Zuchtwart beizulegen. Belegungen mit Rüden, die in der Schweiz die Ankörung nicht bestanden haben oder nachträglich wieder abgekört wurden und jetzt im Ausland stehen, sind nicht gestattet. 8.4 Hunde, die eine angeborene Stummelrute haben, dürfen nur mit solchen gepaart werden, die mit einer vollständig ausgebildeten Rute geboren wurden. 8.5 Während der Hitze darf eine Hündin nur von einem einzigen Rüden gedeckt werden. Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, deren Abstammung mittels eines genetischen Abstammungsnachweises, durchgeführt nach den Empfehlungen der International Society for Animal Genetics (ISAG), zweifelsfrei geklärt werden kann. Die Kosten für die DNA-Analyse werden vom Züchter getragen (Art ZRSKG). 8.6 Jede Belegung ist auf dem offiziellen Deckbescheinigungsformular der SKG wahrheitsgetreu einzutragen und muss von den Eigentümern, bzw. Haltern, der beiden Zuchttiere unmittelbar nach dem Deckakt unterschriftlich bestätigt werden. 8.7 Der Eigentümer des Rüden ist verpflichtet, dem Zuchtwart die klubinterne Deckanzeige (rote Karte) innert 8 Tagen zuzustellen. 8.8 Rüden auf Deckstation Deckrüden im Eigentum von im Ausland wohnhaften Personen, die auf Deckstation gehalten werden, müssen vor ihrer Zuchtverwendung die hier vorgeschriebenen Gesundheitsatteste vorweisen und die Zuchtzulassung bestehen. Die Zeit auf Deckstation ist auf drei Monate beschränkt. Derselbe Rüde kann in der Schweiz nur einmalig auf Deckstation gehalten werden. 9. Wurf und Aufzucht 9.1 Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von 2 Kalenderjahren höchstens 3 Würfe gezüchtet werden. Massgebend ist dabei das Wurfdatum. Das Kalenderjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Entlebucher.indd :29

8 - 7 - Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z. B. Mischlinge). Jeder gefallene Wurf muss dem Rasseklub und der STV der SKG gemeldet werden und wird auf der Abstammungsurkunde der Mutterhündin eingetragen. 9.2 Der Mutterhündin muss nach der Aufzucht von mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause von mindestens 8 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Belegungsdatum. Werden Welpen mit zuchtausschliessenden Fehlern aufgezogen, hat der Züchter mit der Wurfmeldung den Vermerk Zur Zucht gesperrt in der Abstammungsurkunde zu beantragen und diese Welpen erheblich billiger abzugeben. 9.3 Von einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen. Welpen mit körperlichen Defekten, die einen krankhaften Zustand darstellen, welcher dem Tier erhebliche Schmerzen zufügt und/oder Leiden verursacht und mit konservativen Behandlungsmethoden nicht geheilt werden können, müssen in Absprache mit dem behandelnden Tierarzt tierschutzgerecht euthanasiert werden. 9.4 Allfällig vorhandene Afterkrallen an Hinterläufen sind zwischen dem 2. und 4. Tag fachgerecht zu entfernen. 9.5 Die Welpen sind während der Aufzucht regelmässig und einzeln mit einem Präparat des Tierarztes zu entwurmen, erstmals im Alter von 10 bis 14 Tagen. 9.6 Die Welpen dürfen nicht vor der 10. Lebenswoche abgegeben werden. Die Welpen müssen nach massgebenden veterinärmedizinischen Vorschriften entwurmt und geimpft sein. Sie müssen ebenfalls gemäss den gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet und registriert sein. 9.7 Ammenaufzucht Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme besorgt zu sein. Diese kann einer anderen Rasse angehören, muss in der Grösse jedoch ungefähr der betreffenden Rasse entsprechen und tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden. Bei einer Amme gleicher Rasse müssen die ausgetauschten Welpen vorgänig mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden Welpen und den eigenen sollte so klein wie möglich sein. Die Amme darf insgesamt höchstens acht Welpen aufziehen. Die Welpen dürfen frühestens mit 4 Wochen und nach Umstellung auf feste Nahrung zum ursprünglichen Züchter zurückgeführt werden. Eine Wurfkonntrolle muss, vor der Zurückführung zum Züchter, bei der Amme durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten zwischen Züchter und Eigentümer der Amme sind vertraglich festzulegen. Entlebucher.indd :29

9 Der Züchter ist verpflichtet, Welpen/Hunde mit dem schriftlichen Kaufvertrag des SKES abzugeben. Er ist ferner verpflichtet, den Käufer im schriftlichen Kaufvertrag auf allfällige, in diesem Alter bereits feststellbare Fehler und Mängel (z.b. Gebissfehler, noch nicht abgestiegene Hoden, Nabelbrüche etc.) aufmerksam zu machen. Er darf auch allfällige vom Welpen durchgemachte Krankheiten, Unfälle oder Operationen nicht verschweigen. 9.9 Abstammungsurkunde und Impfzeugnis (Heimtierausweis für das Ausland) sind dem neuen Eigentümer unentgeltlich mitzugeben. Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der Stammbuchverwaltung der neue Eigentümer gemeldet und auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird Pflichten des Züchters Inhaber eines geschützten Zuchtnamens und Eigentümer von Deckrüden verpflichten sich insbesondere: nur Hunde mit FCI-anerkannten Abstammungsurkunden zu züchten und/oder zu verkaufen; weder von Familienangehörigen noch von Drittpersonen dürfen in der Zuchtstätte (Wohnbereich und Zuchtanlagen) Hunde ohne von der SKG/FCI anerkannte Abstammungsurkunden gezüchtet und/oder verkauft werden. Würfe nur im SHSB und unter dem eigenen Zuchtnamen eintragen zu lassen keinen Hundehandel zu betreiben, indem sie Hunde mit der Absicht der Wiederveräusserung ankaufen. 10. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten 10.1 Bevor ein Neuzüchter eine Hündin belegen darf, muss er seine Zuchtstätte von einem Zuchtstättenkontrolleur des SKES kontrollieren lassen. Dies gilt auch für Züchter, die eine andere Rasse bzw. weitere Rassen züchten wollen sowie nach einer Verlegung der Zuchtstätte. Die Kopie des Vorkontrollberichts muss der Wurfmeldung beigelegt werden (Art ZRSKG). Gewerbsmässige Zuchtstätten unterliegen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen. Sowohl Unterkunft als auch Freiauslauf müssen sich in Sicht- und/ oder Hörweite von der Wohnung des Züchters befinden, damit die Ueberwachung der Tiere gewährleistet ist Als Unterkunft werden Wurflager sowie Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bezeichnet. Unterkunft und Wurflager müssen trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein und genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so bemessen und strukturiert sein, dass sie erwachsenen Hunden und den heranwachsenden Welpen ausreichend Bewegungsraum (Mindestmass der Unterkunft 10 m 2 ) und Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Entlebucher.indd :29

10 - 9 - Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete Unterlage haben und es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht und frei zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können. Auch für grosse Würfe muss ausreichend Liegefläche vorhanden sein. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können (Fluchtplatz) Als Auslauf wird für einen Wurf ein Areal im Freien von mindestens 40 m 2 Fläche verlangt, innerhalb dessen sich Mutterhündin und Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmässig gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Sand, Gras etc.). Er muss entweder mit einem direkten Zugang zur Unterkunft versehen sein oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil, verletzungs- und ausbruchsicher angelegt sein. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich strukturiert sein und den Welpen besonnte wie auch beschattete Stellen bieten Unterkunft, Auslauf und Fütterungseinrichtungen sind stets sauber zu halten. Den Hunden muss jederzeit frisches Wasser zur Verfügung stehen Der Züchter hat die Mutterhündin und die Welpen fachgerecht zu nähren, zu pflegen und ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten. Er soll die Welpen über Beschäftigung und Spiel in ihrer Entwicklung fördern und stets für deren Wohlbefinden sorgen. Er soll dabei auch die Mutterhündin miteinbeziehen. Wichtig ist auch der adäquate Umgang mit Fremdpersonen und die Förderung von Umwelt-Erfahrungen (Autofahren, Strassenlärm etc.). 11. Zuchtstätten- und Wurfkontrollen 11.1 Die Aufzuchtbedingungen der Welpen sowie die Haltungs- und Pflegebedingungen der Mutterhündin und allenfalls weiteren in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde werden bei jedem Wurf mindestens einmal kontrolliert. Werden in einem Wurf Welpen mit angeborener Stummelrute geboren, muss dies zwingend dem Zuchtwart gemeldet werden. Dieser ist verpfichtet, diese Welpen in den ersten Lebenstagen zu kontrollieren. Ebenso sind Würfe mit mehr als 8 Welpen während der Aufzucht in der Zuchtstätte zweimal durch den Zuchtwart oder eine vom Vorstand oder der Zuchtkommission bestimmten Kontrollperson zu kontrollieren. Die üblichen Wurfkontrollen erfolgen in der Regel nach der 8. bis 10. Lebenswoche der Welpen und werden angemeldet. In begründeten Fällen können zusätzliche, auch unangemeldete Kontrollen vorgenommen werden. Bei jedem Kontrollbesuch wird ein Bericht erstellt, der vom Züchter und vom Zuchtwart oder einem anderweitig bestimmten Kontrolleur zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Berichts wird dem Züchter ausgehändigt Beanstandungen hinsichtlich Haltungs- und Aufzuchtbedingungen werden dem Züchter durch den Kontrolleur vor Ort mündlich mitgeteilt und im anschliessenden Kontrollbericht festgehalten. Es wird eine Frist zur Mängelbehebung angesetzt, und es erfolgt eine entsprechende Nachkontrolle. Falls die Anweisungen des zuständigen Funktionärs nicht befolgt werden oder wenn Hundehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, ist nach Art ZRSKG vorzugehen. Entlebucher.indd :29

11 Die Wurf- und Zuchstättenkontrollen werden in der Regel vom Zuchtwart, seinem Stellvertreter oder einer anderen, vom Vorstand dazu ermächtigten Person vorgenommen. Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen SKG und SHSB eine neutrale, kostenpflichtige Zuchtstättenkontrolle durch einen Zuchtstättenberater der SKG in Begleitung eines Klubfunktionärs beantragt werden. 12. Kennzeichnung 12.1 Gemäss den geltenden Vorschriften der Eidg. Tierseuchenverordnung müssen Hunde nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies hat in der Regel im Alter von 8 Wochen zusammen mit der ersten Schutzimpfung durch einen Tierarzt zu erfolgen. Die Mc-Kennzeichnung ist aber auch im frühen Welpenalter möglich und anlässlich frühen Gentestuntersuchungen zwingend. 13. Administration 13.1 Administrative Verpflichtungen des Züchters Jede Belegung ist mittels klubeigener Deckanzeige (rote Karte Rüdenhalter) dem Zuchtwart innert 8 Tagen anzuzeigen. (8.7) Jeder gefallene Wurf muss dem Zuchtwart mittels klubeigener Meldekarte innert 8 Tagen gemeldet werden Das wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Wurfmeldeformular der SKG mit allen verlangten Beilagen, ausgen. den unter Art genannten, ist dem Zuchtwart innert 4 Wochen zuzustellen. Er leitet dieses nach Überprüfung und den nötigen Ergänzungen an die Stammbuchverwaltung der SKG weiter. Von einem Wurf müssen alle aufgezogenen Welpen der Stammbuchverwaltung (STV) zur Eintragung ins SHSB gemeldet werden. Mischlingswürfe müssen der STV ebenfalls gemeldet werden zwecks Eintragung in die Abstammungsurkunde der Mutterhündin (Art ZRSKG). Steht der Vaterrüde im Ausland, ist der Wurfmeldung eine Kopie der Abstammungsurkunde, des HD Zeugnisses und des Augenattests sowie der Zuchtzulassung beizulegen. Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig oder nicht eindeutig lesbar ausgefüllt, kann die Wurfmeldung an den Züchter zurückgeschickt und erst nach Vervollständigung an die Stammbuchverwaltung weitergeleitet werden. Allfällige Konsequenzen der Verzögerung trägt der Züchter Zieht der Züchter Welpen auf, die dem Rassestandard nicht entsprechen (z.b. mit gravierenden Farb-/Zeichnungsfehlern, Knickruten, Ringelruten, langem Haar etc.), hat er dies auf der Wurfmeldung (Formular der SKG) zu vermerken und für den betreffenden Welpen den Vermerk "zur Zucht gesperrt" mit Angabe des Grundes zu beantragen Verpflichtungen des Zuchtwarts Entlebucher.indd :29

12 Organisation und Publikation der Ankörungen Buchführung über die zur Zucht zugelassenen Hunde Kontrolle der HD-Zeugnisse Kontrolle der Augen-Atteste und Eintragung der Verlängerung der Zuchtzulassung auf Abstammungsurkunde und Bewertungsurkunde für Ankörungen Meldung der zur Zucht zugelassenen Hunde, der Verlängerungen, und der allfällig wieder abgekörten Hunde an die Stammbuchverwaltung der SKG Meldung der Zusatzangaben, die in den Abstammungsurkunden der Welpen bei den Ahnen aufgeführt werden sollen Zusatzangaben für Entlebucher-Sennenhunde: HD-Grad prcd-pra angeborene Stummelrute homologierte Titel bestandene Arbeitsprüfungen Organisation der Wurf- und Zuchtstättenkontrollen Entgegennahme und Kontrolle der eingehenden Wurfmeldungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit und termingerechte Weiterleitung an die Stammbuchverwaltung der SKG Der Zuchtwart kann im Einverständnis mit der Zuchtkommission einzelne Aufgaben an andere Mitglieder dieses Gremiums delegieren. 14. Organisation 14.1 Zuchtkommission Sie ist für alle mit der Zucht verbundenen Angelegenheiten verantwortlich Die ZK besteht aus dem Zuchtwart und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Höchstens ein Mitglied der ZK kann gleichzeitig dem Vorstand angehören. In der Regel ist es der Zuchtwart. Die Mitglieder müssen kynologische Erfahrung haben. Mindestens zwei Mitglieder müssen aktive Züchter sein Die Mitglieder der Zuchtkommission werden, analog zum Vorstand, von der GV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind wiederwählbar Aufgaben der Zuchtkommission: Organisation der Ankörung, Antrag an den Vorstand für die Bestimmung der an Ankörungen des SKES als Körrichter einsetzbaren Ausstellungsrichter der SKG Rekrutierung und Ausbildung von genügend Verhaltensrichtern des SKES. Rekrutierung und Ausbildung von genügend Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren und Antragstellung an den Vorstand zu deren Ernennung. Behandlung von Gesuchen, Abkörungen und Rekursen. Überwachung des Zuchtgeschehens. Antragstellung an den Vorstand und die Generalversammlung Beratung der Züchter und Mitglieder in Zuchtfragen 14.2 Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure des SKES Entlebucher.indd :29

13 Rekurse In der Regel amtieren Mitglieder der Zuchtkommission und des Vorstandes als Wurfund Zuchtstättenkontrolleure, sofern sie eine entsprechende Ausbildung (mindestens 8 Anwartschaften) absolviert haben und vom Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission ernannt wurden. In Ausnahmefällen können auch andere Mitglieder des Klubs zu Kontrolleuren ausgebildet und ernannt werden Gegen Entscheide der Körrichter kann innert 14 Tagen nach Bekanntgabe mit eingeschriebenem Brief Rekurs beim Präsidenten der Zuchtkommission eingereicht werden. Bei Rekursen gegen negative Körentscheide werden die betreffenden Hunde in Fällen, wo kein unbestrittener zuchtausschliessender Fehler gemäss Art. 4 vorliegt, in den strittigen Punkten (Verhalten oder Formwert) anlässlich einer regulären Ankörung noch einmal durch einen anderen von der Zuchtkommisssion bestimmten Richter beurteilt. Der erste Richter kann bei der zweiten Beurteilung anwesend sein. Den Entscheid über die Zuchtzulassung fällt die Zuchtkommission endgültig Gegen Entscheide der Zuchtkommission (ausser bei von dieser abschliessend behandelten Rekursen gegen Körentscheide) kann innert 14 Tagen nach Eröffnung mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des SKES. zu Hd. des Vorstandes Rekurs erhoben werden. Gleichzeitig sind Fr auf das Konto des Klubs einzuzahlen, die bei Gutheissung der Einsprache zurückerstattet werden. Am Erstentscheid beteiligte Vorstandsmitglieder haben bei der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig Sind in der Anwendung dieser Zuchtbestimmungen Formfehler begangen worden, so steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des SKES der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Rekurs ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids eingeschrieben, in 3 Exemplaren, an die Geschäftsstelle der SKG, zuhanden des Verbandsgerichts, einzureichen und mit Anträgen, ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen. 16. Sanktionen Bei Verstössen gegen das Zucht- und Körreglement des SKES und/oder gegen die Bestimmungen des ZRSKG, der AB/ZRSKG werden vom Vorstand beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt (Art. 8.1 bis Art AB/ZRSKG). Entlebucher.indd :29

14 Gebühren Für folgende Dienstleistungen des SKES werden Gebühren erhoben: Ankörung Verlängerung der Zuchtzulassung Wurf- und Zuchtstättenkontrollen Zuchtstätten-Vorkontrollen Stummelruten-Wurfkontrollen Wurfabnahmen Welpenfonds Entlebucherbüchlein 18. Weitere Bestimmungen Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission und in Absprache mit dem AA Zuchtfragen SKG in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des ZRSKG und AB/ZRSKG stehen dürfen. 19. Änderungen und Ergänzungen dieses Reglements müssen der Generalversammlung des SKES zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen ausserdem der Genehmigung durch den ZV der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft. Entlebucher.indd :29

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