Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Hermsdorf (Friedhofsordnung Hermsdorf FoHer)

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1 Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Hermsdorf (Friedhofsordnung Hermsdorf FoHer) Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBl. I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom (GVBl. I, S. 298) in Verbindung mit 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom (GVBl. I, S. 226), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hermsdorf am die nachfolgende Friedhofsordnung (FoHer) für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Hermsdorf im Ortsteil Jannowitz beschlossen. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Grabherstellung 10 Ruhezeit 11 Umbettungen 4. Grabstätten 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 13 Reiheneinzelgrabstätten 14 Reihendoppelgrabstätten 15 Urnengrabstätten 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten 17 Ehrengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 19 Gestaltung der Grabmale 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen 21 Standsicherheit der Grabmale 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 23 Entfernen von Grabmalen 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 25 Vernachlässigte Grabstätten 7. Trauerhalle und Trauerfeiern 26 Benutzen der Trauerhalle 27 Trauerfeiern 8. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte 29 Haftung 30 Ordnungswidrigkeiten 31 Gebühren 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hermsdorf gelegenen und vom Amt Ruhland verwalteten kommunalen Friedhof der Gemeinde Hermsdorf im Ortsteil Jannowitz. 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Hermsdorf. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach 27 Abs. 2 BbgBestG zu bestatten sind.

2 (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können gemäß 30 BbgBestG ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reiheneinzel-, Reihendoppel-, Urnenreihen-, Urnengemeinschafts-oder Ehrengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Hermsdorf in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist ganzjährig während der Tageshelligkeit für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung (FoHer) verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 23 BbgBestG.

3 (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person gemäß 20 BbgBestG in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: 1. der Ehegatte, 2. die Kinder, 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. die Enkelkinder, 6. die Großeltern und 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die unter Nr. 1 bis 7 benannten Personen sind die bestattungspflichtigen Personen gemäß 20 BbgBestG. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nr. 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nr. 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. 11 Umbettung, Ausgrabung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die bestattungspflichtigen Personen nach 7 Abs. 5 FoHer. Die Gemeinde Hermsdorf ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Mit einer Umbettungen beginnt keine neue Ruhezeit. (6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Werden bei Erdarbeiten außerhalb vom Friedhof Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss etwaiger polizeilicher Ermittlungen auf dem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden. 4. Grabstätten

4 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reiheneinzelgrabstätten, b) Reihendoppelgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgrabstätten, e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 13 Reiheneinzelgrabstätten (1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit, gemäß 10 FoHer, des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reiheneinzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Grabfelder für Reiheneinzelgrabstätten, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Grabfelder für Reiheneinzelgrabstätten, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, (3) In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, in einer Reiheneinzelgrabstätte eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (4) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist es möglich, in einer bis zu 10 Jahre alten Reiheneinzelgrabstätte eine Urne einzubringen. Hierfür ist die Hälfte der Gebühr einer Urnengrabstelle zu entrichten und das Nutzungsrecht für die Reihengrabstelle bis zum Ablauf der dadurch erforderlichen Ruhefristverlängerung neu zu erwerben. Ein Rechtsanspruch auf das Einbringen einer Urne in ein Reihengrab besteht nicht. 14 Reihendoppelgrabstätten (1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit, gemäß 10 FoHer, des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit der neuen Ruhefrist wiedererworben wird. (3) Für das Einbringen einer Urne in diese Grabstätten gelten die Regelungen des 13 Absatz 4 FoHer. 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnengemeinschaftsgrabstätten c) in Reiheneinzelgrabstätten, d) in Reihendoppelgrabstätten, e) in Ehrengrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit, gemäß 10 FoHer, zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reiheneinzelund Reihendoppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Urnengrabstätten, in denen die Lage der einzelnen Urne nicht kenntlich gemacht wird. (2) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden. 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 19 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, 3. zugelassen sind als Materialien bzw. Zutaten: Beton, Glas, le, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. b) Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. c) Reihendoppelgrabstätten: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m. Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m. (3) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Breite bis 0,50 m, Höhe bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m. Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m. (4) Die Größe der Einfassungen der Grabanlagen richtet sich nach den bereits vorhandenen Einfassungen. Sie sollten jedoch nachfolgende Maße nicht überschreiten: a) Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre: Breite bis 0,50 m, Länge bis 1,00 m. b) Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: Breite bis 0,70 m, Länge bis 1,70 m. c) Reihendoppelgrabstätten: Breite bis 3,00 m, Länge bis 2,80 m. d) Urnengrabstätten: Breite bis 0,80 m, Länge bis 0,80 m. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des 17 FoHer für vertretbar hält. 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. 21 Standsicherheit der Grabmale Grabmahle sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

6 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich sind die Personen entsprechend der Reihenfolge des 7 Abs. 5 FoHer. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete nach 7 Abs. 5 FoHer die Kosten zu tragen. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 17 FoHer hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 7 Abs. 5 FoHer) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (6) Bepflanzungen der Grabstätten dürfen andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen zum Bepflanzen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. (7) Grababdeckungen / Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Trauerhalle und Trauerfeiern 26 Benutzen der Trauerhalle (1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.

7 (2) Jeder Verstorbene muss vor der Überführung in die Trauerhalle eingesargt werden. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nur mit amtsärztlicher Genehmigung in der Trauerhalle aufgestellt werden. Bei Nichterteilung dieser Genehmigung ist die Bestattung direkt vom Bestattungsinstitut in die Grabstelle vorzunehmen. 27 Trauerfeiern (1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (2) Trauerfeiern sind grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. 8. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf eine Nutzungszeit von 25 Jahren begrenzt. 29 Haftung Die Gemeinde Hermsdorf haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des 4 FoHer betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs.1 FoHer), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs.1 FoHer), 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 11 FoHer), 5. die Bestimmungen des 18 FoHer zur Gestaltung der Grabmale nicht einhält, 6. als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 19 Abs.1 bis 3 FoHer), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 22 Abs.1 FoHer), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält ( 20 und 21 FoHer), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 23 Abs.9 FoHer), 10. Grabstätten entgegen 23 Abs.7 FoHer mit Grababdeckungen versieht oder entgegen 23 Abs.6 FoHer bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 24 FoHer), 12. die Trauerhalle entgegen 25 FoHer benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten unter 30 Abs.1 Nr. 1 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu EUR (eintausend Euro) geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 31 Gebühren Für die Benutzung des vom Amt Ruhland, handelnd für die Gemeinde Hermsdorf, verwalteten kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Hermsdorf im Ortsteil Jannowitz (Friedhofsgebührensatzung Hermsdorf - FgebHer) zu entrichten. 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ruhland, den gez. gez. Roland Adler (Siegel) Horst Schober -Amtsdirektor- -Bürgermeister- Amt Ruhland Gemeinde Hermsdorf

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