1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG
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- Margarete Sommer
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1 1. Änderungssatzung zur FRIEDHOFSSATZUNG für den FRIEDPARK auf dem Friedhof Heckerhausen, Hauptstraße genannt Friedpark Alter Friedhof Heckershausen der Gemeinde Ahnatal Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I. S.666, 669) in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338 ff) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahnatal in der Sitzung vom 31. Oktober 2007 für die Friedhöfe der Gemeinde Ahnatal folgende beschlossen: Friedhofssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof Heckershausen, Hauptstraße, genannt Friedpark Heckershausen und den Friedpark Weimar auf dem Friedhof Weimar, Heckershäuser Straße wie in der Anlage zur dieser Satzung rot gekennzeichnet. Diese Friedhofssatzung wird wie folgt umbenannt: Friedhofssatzung für den Friedpark Heckershausen und den Friedpark Weimar. Diese Friedparks bestehen aus den jeweiligen Friedparkanlagen mit der ausschließlichen Möglichkeit zur Bestattung von Aschenurnen in Urneneinzelgrabstellen an Bäumen (Baumgrabstelle). Die bestehende Mahnmalanlage und die zwei weiteren Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in dem Friedpark Heckershausen, bleiben hiervon unberührt. Hierbei handelt es sich um Kriegsgräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
2 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Friedparks dienen der Bestattung von ausschließlich Aschenurnen und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist der Erwerb der Baumgrabstellen derjenigen Personen, die Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ahnatal zum Zeitpunkt des Erwerbes sind. (3) Gestattet ist die Bestattung in Baumgrabstellen derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ahnatal waren oder b) früher Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ahnatal waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. c) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof gem. Absatz 2 haben oder d) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel in dem Friedpark des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (4) Eine anderweitige Bestattung oder Weiterveräußerung der Baumgrabstelle ist nicht gestattet. (5) Die Baumgrabstelle wird für einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren erworben. Eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Nutzungszeit beginnt ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Aschenurne. (6) Eine Rückveräußerung der unbelegten Baumgrabstelle an die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der entrichteten Grabnutzungsgebühr ist möglich. 4 erhält folgende Fassung: (1) Die Friedparks können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch
3 die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedparks als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der in den Friedparks vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. II. Ordnungsvorschriften 5 erhält folgende Fassung: Die Friedparks sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedparkeingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. 6 erhält folgende Fassung: (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedparks nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedparks: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) die Friedparks und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
4 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedparks und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 8 erhält folgende Fassung: Trauerfeiern mit dem Leichnahm finden in den Friedhofskapellen des Friedhofes Heckershausen, Harleshäuser Straße und des Friedhofes Weimar, Heckershäuser Straße statt. Trauerfeiern mit der Aschenurne können auf dem Friedpark Heckershausen an dem zentral festgelegten Brunnenplatz und in den v.g. Friedhofskapellen stattfinden. Trauerfeiern mit Sarg sind in dem Friedpark Heckershausen generell nicht erlaubt. 10 erhält folgende Fassung: (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Baumgrabstelle in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Baumgrabstelle sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 13 erhält folgende Fassung: Die Maße der Baumgrabstelle betragen 0,6 m X 0,6 m im Friedpark Heckershausen und 0,5 m x 0,5 m im Friedpark Weimar.
5 IV. Gestaltung der Baumgrabstellen 14 erhält folgende Fassung: (1) Die Gestaltung und Unterhaltung der Friedparks obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Abweichungen hiervon sind nicht möglich. (2) An den für die Baumbestattungen von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Bäumen sind im Friedpark Heckershausen 4, 6 oder 8 Baumgrabstellen um den Baum herum angelegt und im Friedpark Weimar jeweils 4 oder 8 Baumgrabstellen. (3) Im Friedpark Heckershausen steht an jedem Baum eine Granitstele an der auf einem Metallschild durch die Friedhofsverwaltung die persönlichen Daten des Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbetag) spätestens zwei Monate nach der Beisetzung der Urne angebracht werden. Weitere individuelle Kennzeichnungen der Baumgrabstelle sind ausgeschlossen. Im Friedpark Weimar sind für jeweils 4 Baumgrabstellen Basaltstelen aufgestellt, an denen ein Metallschild für jede Baumgrabstelle durch die Friedhofsverwaltung mit den persönlichen Daten des Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbetag) spätestens zwei Monate nach der Beisetzung der Urne angebracht werden. Weitere individuelle Kennzeichnungen der Baumgrabstelle sind ausgeschlossen. (4) Die Baumgrabstelle kann zum Zeitpunkt des Erwerbes von dem Erwerber in dem jeweiligen Friedpark im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten 15 erhält folgende Fassung: (1) Die Unterhaltung und Pflege der Baumgrabstellen obliegt der Friedhofsverwaltung oder beauftragten Dritten. (3) An den Bäumen der jeweiligen Grabstelle dürfen nur direkt nach der Trauerfeier Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte werden diesen Grabschmuck nach Ablauf von 14 Tagen abräumen und entsorgen. (3) Blumenschmuck jeglicher Art ist nach Ablauf der 14 Tage nach der Beisetzung der Aschenurne untersagt im Bereich der Friedparks abzulegen.
6 VII Schluss- und Übergangsvorschriften 16 erhält folgende Fassung: Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Erdbestattungsreihen- und Erdbestattungswahlgrabstätten mit bestehenden Nutzungszeiten im Friedpark Heckershausen bleiben bis zu deren Auslauf unberührt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit dieser bestehenden Grabstätten im Friedpark Heckershausen wird ausgeschlossen. Nach Ablauf der Nutzungszeiten und Einebnung der Grabstätten gehören die Flächen zum Friedpark Heckershausen. Für den Zeitraum des Nutzungsrechtes dieser Erdbestattungsreihen- und Erdbestattungswahlgrabstätten im Friedpark Heckershausen gelten für die Grabstätten die Vorschriften der Friedhofssatzung vom 8. März erhält folgende Fassung (1) Es werden folgende Listen geführt: a) Je Friedpark eine Erwerberregister der Personen, die die Baumgrabstellen erworben haben, b) je Friedpark ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Baumgrabstätten, c) je Friedpark eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes und Ablauf des Nutzungsrechtes. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne und Belegungspläne je Friedpark sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. 18 erhält folgende Fassung Für die Benutzung der Friedparks und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
7 20 erhält folgende Fassung: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. außerhalb der gem. 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, 2. entgegen 6 Abs. 2 Nr. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, 3. entgegen 6 Abs. 2 Nr. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, 4. entgegen 6 Abs. 2 Nr. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 5. entgegen 6 Abs. 2 Nr. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, 6. entgegen 6 Abs. 2 Nr. e Druckschriften verteilt, 7. entgegen 6 Abs. 2 Nr. f die Friedparks und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, 8. entgegen 6 Abs. 2 Nr. g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 9. Entgegen 6Abs. 2 Nr. h Tiere mitbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen. Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. 21 erhält folgende Fassung: Die Gültigkeit der Friedhofssatzung vom 8. März 2004 für den Bereich des Friedhofes Weimar, Heckershäuser Straße, genannt Friedpark Weimar wird mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.
8 Artikel 2 Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Ahnatal, den 20. November 2007 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ahnatal gez. Regina Heldmann, Bürgermeisterin
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