Grundlagen und Ziele. Synopse Änderung von Satzung und Geschäftsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundlagen und Ziele. Synopse Änderung von Satzung und Geschäftsordnung"

Transkript

1 Hinweis: Auf der Bundeskonferenz 2017 wurden die Grundlagen und Ziele der KjG geändert und beschlossen und müssen nun in den Satzungen aller Ebenen geändert werden. Nachfolgend findet ihr die neuen Grundlagen und Ziele zur Kenntnisnahme. Grundlagen und Ziele In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen zusammen Mitglied kann jede*r werden, der*die Grundlagen und Ziele bejaht 1. Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder die Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes. Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernst genommen werden und nicht alleine stehen. Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten religiösen Leben. Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher Interessen und Fähigkeiten. Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung ermöglichen. Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen. Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen an einer ökologisch verantworteten Lebensweise. In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und Begegnung mit ihnen. So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. (Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG, Juni 2017 in Altenberg) 1 Mitglied der KjG kann jede*r werden die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. 1

2 zu Satzungsänderungsantrag 1 Der Paragraph 1 Mitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, befristete o- der Fördermitgliedschaft erworben werden. Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitgliedschaft kann als aktive, Schnupperoder Fördermitgliedschaft erworben werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Wenn es nicht anders geregelt ist, ist der Austritt für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung bzw. der Diözesanleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. 1.1 DAUERMITGLIEDSCHAFT [ ] Als Mitglied kann sie*er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung bzw. der Diözesanleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Pfarrjugendleitung, bzw. auf Diözesanebene die Diözesanleitung nach Anhörung der*des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarrei-Ebene bei der Mitgliederversammlung, bzw. auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. 1.1 AKTIVE MITGLIEDSCHAFT [ ] Als Mitglied kann sie*er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Pfarrjugendleitung, bzw. auf Diözesanebene die Diözesanleitung nach Anhörung der*des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarrei-Ebene bei der Mitgliederversammlung, bzw. auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. 2

3 1.2 SCHNUPPERMITGLIEDSCHAFT Die befristete Schnuppermitgliedschaft in der KjG ist für Einzelne und Pfarreien möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Mitgliederversammlung, für befristete Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Mitgliederversammlung, für befristete Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen. Die befristete Schnuppermitgliedschaft endet, ohne dass es eines Austrittes oder Ausschlusses bedarf, am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. 1.3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes. Die*Der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrei, indem sie*er dies schriftlich erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt. Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft gilt auf Diözesanebene analog. Als Fördermitglied verpflichtet sie*er sich zur Zahlung des Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheiden die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der zuständigen Leitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. 1.2 SCHNUPPERMITGLIEDSCHAFT Die befristete Schnuppermitgliedschaft in der KjG ist für Einzelpersonen auf Pfarrei-, Orts- o- der Diözesanebene möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit. Eine Schnupperpfarrei oder -ortsgruppe entsteht, wenn sich mindestens fünf KjG Mitglieder (Schnupper- und /oder aktive Mitglieder) zu dieser zusammenschließen. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung, für befristete Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen. Die befristete Schnuppermitgliedschaft endet, ohne dass es eines Austrittes oder Ausschlusses bedarf, nach einem Jahr.. Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. 1.3 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes. 2 Die*Der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrei oder Ortsgruppe, indem sie*er dies schriftlich erklärt und die Leitung der entsprechenden Ebene diese Erklärung annimmt. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheidet die Pfarrei oder Ortsgruppe. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die Leitung der jeweiligen Pfarrei o- der Ortsgruppe nach Anhörung der*des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. 2 Zur ideellen und finanziellen Unterstützung des Diözesanverbandes kann man Mitglied im KjG e.v. werden. 3

4 Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die Leitung der jeweiligen Ebene nach Anhörung der*des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarrei-Ebene bei der Mitgliederversammlung und auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus 4

5 zu Satzungsänderungsantrag 2 Der Paragraph 2 Die KjG-Pfarrei bzw. die KjG-Ortsgruppe der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: 2.1 GRÜNDUNG EINER KJG-PFARREI Zur Gründung einer KjG-Pfarrei muss die Pfarrei mindestens 10 Mitglieder haben und im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine KjG-Pfarrjugendleitung wählen AUFLÖSUNG EINER KJG PFARREI Die KjG-Pfarrei kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser Auflösungsversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Dem Antrag zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das Vermögen der KjG-Pfarrei fällt bei Auflösung an den KjG-Diözesanverband. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen der KjG-Pfarrei zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich die KjG-Pfarrei innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen. 2.1 GRÜNDUNG EINER KJG-PFARREI Zur Gründung einer KjG-Pfarrei muss die Pfarrei mindestens 7 Mitglieder haben und im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine KjG-Pfarrjugendleitung wählen AUFLÖSUNG EINER KJG PFARREI Hat eine KjG-Pfarrei weniger als sieben aktive Mitglieder, so löst sie sich auf. Alle bestehenden aktiven Mitglieder werden Einzelmitglieder im Diözesanverband. Die KjG-Pfarrei kann andernfalls durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser Auflösungsversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Dem Antrag zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das Vermögen der KjG-Pfarrei fällt bei Auflösung an den KjG-Diözesanverband. Dieser ist verpflichtet das Vermögen der KjG-Pfarrei zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich die KjG-Pfarrei innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen. 5

6 zu Satzungsänderungsantrag 3 Der Paragraph Mitglieder der Pfarrjugendleitung der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Die Pfarrjugendleitung ist paritätisch zu besetzen, ihr gehören mindestens an: drei Pfarrjugendleiterinnen drei Pfarrjugendleiter Ein Mitglied der PJL ist geistliche Leitung. Sie müssen Mitglied der jeweiligen KjG-Pfarrei sein. Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG- Pfarrei ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder nur Jungen und Männer vertreten sind. Mindestens ein Mitglied der Pfarrjugendleitung muss voll geschäftsfähig sein. Die Pfarrjugendleitung kann für die Kassenführung eine*n Kassierer*in berufen, die*der voll geschäftsfähig sein muss. Die Pfarrjugendleitung kann Vertretungsaufgaben an Mitglieder der KjG-Pfarrei und Mitglieder der Leitungsrunde delegieren. Die Pfarrjugendleitung ist paritätisch zu besetzen, ihr gehören mindestens an: drei Pfarrjugendleiterinnen drei Pfarrjugendleiter eine*n geistliche*n Leiter*in Die Aufgaben der Pfarrjugendleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Das Amt der geistlichen Leitung muss von Personen mit theologischer Berufsausbildung oder einer Schulung zur geistlichen Verbandsleitung wahrgenommen werden. Sie müssen Mitglied der jeweiligen KjG-Pfarrei sein. Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG- Pfarrei ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder nur Jungen und Männer vertreten sind. Mindestens ein Mitglied der Pfarrjugendleitung muss voll geschäftsfähig sein. Die Pfarrjugendleitung kann für die Kassenführung eine*n Kassierer*in berufen, die*der voll geschäftsfähig sein muss. Die Pfarrjugendleitung kann Vertretungsaufgaben an Mitglieder der KjG-Pfarrei und Mitglieder der Leitungsrunde delegieren. 6

7 zu Satzungsänderungsantrag 4 Der Paragraph Mitglieder der Leitungsrunde der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt: die Leiter*innen der Gesellungs- und Arbeitsformen die Mitglieder der Pfarrjugendleitung Beratend: die*der Kassierer*in (sofern sie*er nicht stimmberechtigt der Leitungsrunde angehört) die Mitarbeiter*innen ein*e Vertreter*in des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat ein*e Vertreter*in der KjG Diözesanleitung ein*e Vertreter*in des BDKJ Dekanatsvorstandes ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei Weitere Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden. Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt: die Mitarbeiter*innen, die KjG-Mitglied sind die Leiter*innen der Gesellungs- und Arbeitsformen Beratend: die*der Kassierer*in (sofern sie*er nicht stimmberechtigt der Leitungsrunde angehört) die Mitarbeiter*innen, die kein-kjg Mitglied sindein*e Vertreter*in des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat ein*e Vertreter*in der KjG Diözesanleitung ein*e Vertreter*in des BDKJ Dekanatsvorstandes ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei 7

8 zu Satzungsänderungsantrag 5 Der Paragraph Die Aufgaben der Diözesankonferenz der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Der Diözesankonferenz sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über die Diözesansatzung die Jahresplanung den Diözesanbeitrag den Haushaltsplan Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung, des Diözesanausschusses, der Kommissionen und der Sachausschüsse. Entgegennahme des Finanzberichtes Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen Entlastung der Diözesanleitung Beratung und Beschlussfassung über die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge Einrichtung von Sachausschüssen und Kommissionen Wahl der Diözesanleitung des Diözesanausschusses der zwei Kassenprüfer*innen der Delegierten für die Bundeskonferenz der KjG der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ der Delegierten für den Bundesrat der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.v. Der Diözesankonferenz sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über die Diözesansatzung die Geschäftsordnung die Jahresplanung den Diözesanbeitrag den Haushaltsplan Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung und der Sachausschüsse Entgegennahme des Finanzberichtes Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen Entlastung der Diözesanleitung Beratung und Beschlussfassung über die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge Einrichtung von Sachausschüssen und Kommissionen Wahl der Diözesanleitung des Diözesanausschusses der zwei Kassenprüfer*innen der Delegierten für die Bundesebene (Bundeskonferenz, Bundesrat und Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.v.) der Delegierten für die Landesebene (Landesausschuss, Landesversammlung und Mitgliederversammlung des Landesstelle der Katholischen jungen Gemeinde in Bayern 8

9 der Mitglieder von Ausschüssen der Mitglieder von Kommissionen Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise des Diözesanausschusses. e.v.) der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ der Mitglieder von Sachausschüssen Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise der Ausschüsse. Die Delegierten für die Bundesebene, Landesebene und BDKJ werden für ein Jahr bis zur nächsten ordentlichen DiKo gewählt. 9

10 zu Satzungsänderungsantrag 6 Der Paragraph Zusammensetzung der Diözesankonferenz der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind: die paritätisch besetzten Delegationen der KjG-Pfarreien Die Stimmen der Pfarreien werden zunächst von den Mitglieder der PJL wahrgenommen. die paritätisch besetzte Delegation der Einzelmitglieder die Mitglieder der Diözesanleitung Beratende Mitglieder sind: die Diözesanreferent*innen die Mitglieder von Diözesanausschuss, Ausschüssen und Kommissionen ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des Vorstandes der KjG Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ ein*e Delegierte*r des KjG e.v. Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen. Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind: die paritätisch besetzten Delegationen der KjG-Pfarreien Die Stimmen der Pfarreien werden zunächst von den Mitglieder der PJL wahrgenommen. die paritätisch besetzte Delegation der Einzelmitglieder die Mitglieder der Diözesanleitung Beratende Mitglieder sind: die Diözesanreferent*innen die Mitglieder von Ausschüssen ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des Vorstandes der KjG Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ ein*e Delegierte*r des KjG e.v. Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen. 10

11 zu Satzungsänderungsantrag 7 Der Paragraph Diözesanleitung der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: [ ] MITGLIEDER DER DIÖZESANLEITUNG Stimmberechtigte Mitglieder sind: drei Frauen und drei Männer. Von diesen sechs Personen ist eine geistliche Leitung [ ] MITGLIEDER DER DIÖZESANLEITUNG Stimmberechtigte Mitglieder sind: drei Frauen drei Männer eine*r geistliche*r Leiter*in. Sie müssen KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. Sie müssen KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind. Steht kein*e Kandidat*in als geistliche*r Leiter*in zur Verfügung, entscheidet die Diözesankonferenz, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt. Die Aufgaben der geistlichen Leitung sollen von Personen mit theologischer Ausbildung wahrgenommen werden. Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind. Das Amt der geistlichen Leitung muss von Personen mit theologischer Berufsausbildung wahrgenommen werden. Beratende Mitglieder der Diözesanleitung: die*der Diözesanreferent*innen Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein. Beratende Mitglieder der Diözesanleitung: die*der Diözesanreferent*innen Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein. 11

12 zu Satzungsänderungsantrag 8 Der Paragraph Amtszeit der Diözesanleiter*innen der Diözesansatzung wird gestrichen: Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur auf der Diözesankonferenz erklären. Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft in der Diözesanleitung sofort. (gestrichen) zu Satzungsänderungsantrag 9 Der Paragraph Diözesanausschuss der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: Der Diözesanausschuss berät im Rahmen der Grundlagen und Ziele und der Beschlüsse der Diözesankonferenz über die Arbeit und beschließt über laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes. [ ] MITGLIEDER DES DIÖZESANAUSSCHUSSES Stimmberechtigte Mitglieder sind: vier Frauen und vier Männer. Von diesen acht Personen ist eine geistliche Leitung. Sie müssen KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. Die Aufgaben des Diözesanauschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Steht kein*e Kandidat*in als geistliche*r Leiter*in zur Verfügung, entscheidet die Diözesankonferenz, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt Er berät im Rahmen der Grundlagen und Ziele und der Beschlüsse der Diözesankonferenz über die Arbeit und beschließt über laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes. [ ] MITGLIEDER DES DIÖZESANAUSSCHUSSES Stimmberechtigte Mitglieder sind: vier Frauen vier Männer Eine*r geistliche*r Leiter*in Die Aufgaben des Diözesanauschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Das Amt der geistlichen Leitung muss von Personen mit theologischer Berufsausbildung oder einer Schulung zur geistlichen Verbandsleitung wahrgenommen werden. 12

13 bleibt. Die Aufgaben der geistlichen Leitung sollen von Personen mit theologischer Ausbildung wahrgenommen werden. die Mitglieder der Diözesanleitung. Beratende Mitglieder: die Diözesanreferent*innen die Leiter*innen von Sachausschüssen und Kommissionen ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ die Mitglieder der Diözesanleitung. Beratende Mitglieder: die Diözesanreferent*innen die Leiter*innen von Sachausschüssen ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ Der Diözesanausschuss kann Gäste einladen. Der Diözesanausschuss kann Gäste einladen WAHL UND RÜCKTRITT Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. In den Diözesanausschuss können gewählt werden: Pfarrjugendleiter*innen für den Diözesanausschuss Delegierte aus den KjG-Pfarreien für den Diözesanausschuss Delegierte von der Einzelmitgliederkonferenz DELEGIERTE IM DIÖZESANAUSSCHUSS Die Anzahl der Einzelmitglieder im Diözesanausschuss, die nicht der Diözesanleitung angehören, ist auf zwei Personen begrenzt. Die Wahl ist persönlich. Eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich. Die Amtszeit endet vorzeitig, bei der nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr Pfarrjugendleiter*in ist oder ihre Delegation auf der Mitgliederversammlung oder der Einzelmitgliederkonferenz widerrufen wurde WAHL In den Diözesanausschuss können gewählt werden: Pfarrjugendleiter*innen für den Diözesanausschuss Delegierte aus den KjG-Pfarreien für den Diözesanausschuss Delegierte von der Einzelmitgliederkonferenz DELEGIERTE IM DIÖZESANAUSSCHUSS Die Wahl ist persönlich. Eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich. Die von der Mitgliederversammlung oder Einzelmitgliederkonferenz erteilte Delegation gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ist eine Person in den Diözesanausschuss gewählt, muss sie sich für das zweite Jahr ihrer Amtszeit keine erneute Delegation holen. [ ] Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft im Diözesanausschuss sofort. 13

14 zu Satzungsänderungsantrag 10 Der Paragraph 2.8 Kommissionen und Ausschüsse der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: 3.8 KOMMISSIONEN UND AUSSCHÜSSE 3.8 SACHAUSSCHÜSSE Sachausschüsse sind paritätisch zu besetzen außer zu geschlechterspezifischen Belangen. Vor Eröffnung der Kandidat*innenliste muss eine für die Aufgabe sinnvolle Größe des Gremiums festgelegt werden. Es steht ihnen frei, Berater*innen hinzu zu ziehen. In jedem Sachausschuss ist ein*e Diözesanleiter*in Mitglied. Sie wählen aus ihren Reihen eine Leitung. Kann keine Leitung gewählt werden, übernimmt das Mitglied der Diözesanleitung vorübergehend die Leitung. Jeder Sachausschuss legt der Diözesankonferenz einen Bericht vor. Sachausschüsse haben die Möglichkeit, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen KOMMISSIONEN Mitglieder einer Kommission werden auf der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Kommissionen sind paritätisch zu besetzen. Ausgenommen sind Kommissionen zu geschlechterspezifischen Belangen. Vor Eröffnung der Kandidat*innenliste muss eine für die Aufgabe sinnvolle Größe des Gremiums festgelegt werden. Kommissionen können für folgende Aufgaben eingerichtet werden: Weiterentwicklung der Satzung Vorbereitung der Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Es steht ihnen frei, Berater*innen hinzu zu ziehen. Jede Kommission legt der Diözesankonferenz einen Bericht vor. 14

15 Die Kommissionen haben die Möglichkeit, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen SACHAUSSCHÜSSE Die Mitglieder von Sachausschüssen werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Sachausschüsse sind paritätisch zu besetzten. Hiervon ausgenommen sind Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen. Vor Eröffnung der Kandidat*innenliste muss eine für die Aufgabe sinnvolle Größe des Gremiums festgelegt werden. In jedem Sachausschuss ist ein*e Diözesanleiter*in Mitglied. Die Sachausschüsse wählen aus ihren Reihen eine Leitung. Kann keine Leitung gewählt werden, übernimmt das Mitglied der Diözesanleitung vorübergehend die Leitung. Sachausschüsse unterstützen die Arbeit der Organe auf Diözesan-Ebene. Es steht ihnen frei, Berater*innen hinzu zu ziehen. Jeder Sachausschuss legt der Diözesankonferenz einen Bericht vor. Die Sachausschüsse haben die Möglichkeit, Anträge an die Diözesankonferenz zu stellen WAHLAUSSCHUSS Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen der Diözesankonferenz vor und führt diese durch. Die Mitglieder des Wahlausschuss werden von der Diözesankonferenz für ein Jahr gewählt. Der Wahlausschuss ist paritätisch zu besetzen und besteht aus drei Frauen und drei Männern. Für die Leitung gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Sachausschüsse. WAHLAUSSCHUSS Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen der Diözesankonferenz vor und führt diese durch. Die Mitglieder des Wahlausschuss werden für ein Jahr gewählt. Der Wahlausschuss ist paritätisch zu besetzen und besteht aus drei Frauen und drei Männern. Für die Leitung gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Sachausschüsse. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, geeignete Kandidat*innen für die Wahlen zu suchen und der Diözesankonferenz vorzuschlagen. 15

16 zu Satzungsänderungsantrag 11 Der Paragraph 4 Schlussbestimmungen der Diözesansatzung wird wie folgt geändert: 4.1 AMTSZEIT Wenn nicht anders geregelt, beträgt die Amtszeit eines Wahlamtes zwei Jahre. 4.1 AMTSZEIT Wenn nicht anders in der Satzung geregelt, beträgt die Amtszeit eines Wahlamtes zwei Jahre. 4.2 Wahlvoraussetzung Um ein Wahlamt zu übernehmen, muss der*die Kandidat*in aktives KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. 4.3 Abwahlen oder Rücktritt Die Diözesankonferenz kann auf Antrag einzelne Personen der Diözesanleitung oder von Ausschüssen abwählen. Die Mitglieder der Diözesanleitung oder von Ausschüssen können ihren Rücktritt nur auf der Diözesankonferenz erklären. Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft in allen Ämtern sofort. 4.2 REGELUNGSLÜCKEN Für alles, was nicht in der Diözesansatzung geregelt ist gilt die KjG Bundessatzung. 4.3 REGELUNGSLÜCKEN Wenn eine KjG-Pfarrei keine eigene Satzung besitzt oder für alles was nicht in der Pfarreisatzung geregelt ist, gilt die KjG Diözesansatzung. Für alles, was nicht in der Diözesansatzung geregelt ist gilt die KjG Bundessatzung. 16

17 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 1 Der neue Paragraph Allgemeine Bestimmungen wird der diözesanen Geschäftsordnung hinzugefügt: (bisher nicht vorhanden) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Mehrheiten Für eine einfache Mehrheit müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Für eine absolute Mehrheit müssen mehr als 50% der bei der Beschlussfähigkeit festgestellten Stimmen zustimmen. Für eine Zwei-Drittel-Mehrheit müssen mehr als zwei Drittel der bei der Beschlussfähigkeit festgestellten Stimmen zustimmen. zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 2 Der Paragraph Rederecht wird der diözesanen Geschäftsordnung hinzugefügt. (bisher nicht vorhanden) 7 REDERECHT Rederecht haben alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Diözesankonferenz. Anderen Personen kann der*die Vorsitzende Rederecht gewähren, sofern kein Einspruch erfolgt. Das Rederecht der beratenden Mitglieder oder der Gäste und Zuhörer*innen kann durch Geschäftsordnungsantrag für die Dauer eines Tagesordnungspunkts oder der Konferenz aufgehoben werden. 17

18 Geschäftsordnungsänderungsantrag 3 Der Paragraph 7 Anträge der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: 7 ANTRÄGE Anträge an die Diözesankonferenz können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, Kommissionen oder von Ausschüssen der Diözesankonferenz gestellt werden. [ ] 7 ANTRÄGE Anträge an die Diözesankonferenz können von allen stimmberechtigten Mitgliedern oder von Ausschüssen der Diözesankonferenz gestellt werden. [ ] 7.2 VERSPÄTETE ANTRÄGE Anträge, die zwischen der Frist für reguläre Anträge und der Eröffnung der Diözesankonferenz eingehen, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Diözesankonferenz. 7.3 INITIATIVANTRÄGE Bei allen Anträgen, die spontan aus der Diözesankonferenz heraus entstehen handelt es sich um Initiativanträge. Sie bedürfen der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Diözesankonferenz, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Diese Ausnahmen (7.1 und 7.2) treffen nicht auf Satzungsänderungsanträge und Anträge auf Abwahl einzelner Diözesanleitungs- oder Diözesanausschussmitgliedern zu. 7.2 INITIATIVANTRÄGE Bei allen Anträgen, die nach der regulären Frist bei der Diözesanleitung eingehen, handelt es sich um Initiativanträge. Sie bedürfen der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Diözesankonferenz, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Satzungsänderungsanträge, Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und Anträge auf Abwahl einzelner Diözesanleitungs- oder Diözesanausschussmitglieder können nicht als Initiativanträge gestellt werden. 18

19 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 4 Der Paragraph 8 Unterlagen der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Diözesankonferenz durch die Diözesanleitung die notwendigen Unterlagen und zwar: die vorläufige Tagesordnung die regulären Anträge mit Begründung die Berichte der Diözesanleitung, des Diözesanausschusses, der Kommissionen und der Sachausschüsse den Haushaltsplan den Finanzbericht den Kassenprüfbericht Drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Diözesankonferenz durch die Diözesanleitung die notwendigen Unterlagen und zwar: die vorläufige Tagesordnung die regulären Anträge mit Begründung die Berichte der Diözesanleitung und der Ausschüsse den Haushaltsplan den Finanzbericht den Kassenprüfbericht 19

20 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 5 Der Paragraph 9 Öffentlichkeit der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: 9 ÖFFENTLICHKEIT Die Diözesankonferenz ist öffentlich. 9 ÖFFENTLICHKEIT Die Diözesankonferenz ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Ist die Öffentlichkeit aufgehoben, sind nur stimmberechtigte und beratende Mitglieder der Diözesankonferenz zur Teilnahme an der Sitzung zugelassen. 9.2 NICHT-ÖFFENTLICHKEIT BEI PERSONAL- DEBATTEN Personaldebatten sind nicht öffentlich. Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz und die Mitglieder des diözesanen Wahlausschusses anwesend. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Ist die Öffentlichkeit aufgehoben, sind nur stimmberechtigte und beratende Mitglieder der Diözesankonferenz zur Teilnahme an der Sitzung zugelassen. Bei Personaldebatten müssen alle, die in dem jeweiligen Wahlgang kandidieren, die Personaldebatte verlassen. 20

21 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 6 Der Paragraph 14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Anträge oder Hinweise zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie unterbrechen die Redner*innenliste und müssen sofort behandelt werden. Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Konferenz befassen. Dies sind: a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung b) Antrag auf Schluss der Redner*innenliste c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung e) Antrag auf Nichtbefassung f) Antrag auf Vertagung g) Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss h) Hinweis zur Geschäftsordnung i) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit j) Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit k) Antrag auf Vortrag eines Witzes l) Antrag auf Schluss der Diözesankonferenz Der*Die Vorsitzende muss die Möglichkeit zur Gegenrede einräumen. Gibt es keine Gegenrede folgt sofort eine Abstimmung über den Antrag. Andernfalls ist nach Anhörung eines*r Gegenredners*in abzustimmen. Über die Auslegung des Hinweises zur Geschäftsordnung entscheidet die*der Vorsitzende. Anträge oder Hinweise zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie unterbrechen die Redner*innenliste und müssen sofort behandelt werden. Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Konferenz befassen. Diese sind: a) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung b) Antrag auf Schluss der Redner*innenliste c) Antrag auf Beschränkung der Redezeit d) Antrag auf Entzug des Rederechts e) Antrag auf Wiedererteilung des Rederechts f) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung g) Antrag auf Nichtbefassung h) Antrag auf Vertagung i) Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss j) Hinweis zur Geschäftsordnung k) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit l) Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit m) Antrag auf Vortrag eines Witzes n) Antrag auf Schluss der Diözesankonferenz Der*Die Vorsitzende muss die Möglichkeit zur Gegenrede einräumen. Gibt es keine Gegenrede folgt sofort eine Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag. Andernfalls ist nach der Anhörung eines*r Gegenredners*in abzustimmen. Über die Auslegung des Hinweises zur Geschäftsordnung entscheidet die*der Vorsitzende. 21

22 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 7 Der Paragraph 16 Abstimmungen der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht mehr Ja- Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann. Enthaltungen werden nicht gezählt. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Sind mindestens 1/3 der abgegeben Stimmen Enthaltungen muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Anschließend wird die Abstimmung wiederholt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratung über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Es wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen o- der machen sie mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen aus, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Anschließend wird die Abstimmung wiederholt. Auf Antrag kann per Handzeichen abgestimmt werden. Es reicht eine unbegründete Gegenrede, um doch geheim abzustimmen. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratung über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es. 22

23 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 8 Der Paragraph 17 Änderungen der Diözesansatzung und der diözesanen Geschäftsordnung der diözesanen Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: Die Abstimmung über die Änderung der Diözesansatzung und der diözesanen Geschäftsordnung erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abgestimmt wird mit Stimmkarte. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es. Änderungen an der Diözesansatzung und der diözesanen Geschäftsordnung können nur als reguläre Anträge gestellt werden. Die Abstimmung über die Änderung der Diözesansatzung und der diözesanen Geschäftsordnung erfolgt mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen o- der machen die Enthaltungen mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen aus, muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden. Abgestimmt wird mit Stimmkarte. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden. Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch einmal abgestimmt werden. Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es. 23

24 zu Geschäftsordnungsänderungsantrag 9 Der Paragraph 18 Wahlen der diözesanen Geschäftsordnung wird gestrichen: [Anmerkung: Wurde nur hier gestrichen, hat seine Position in der GO verändert und wurde angepasst.] Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen der Diözesankonferenz vor und führt diese durch. Aufgabe des Wahlausschusses ist es geeignete Kandidat*innen für die Wahlen zu suchen und der Diözesankonferenz vorzuschlagen. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz und des Wahlausschusses. Sind Ämter zu besetzen, die zu einem paritätisch zu besetzenden Gremium gehören, so gibt es für die Kandidat*innen jeweils einen getrennten Wahlgang. Ist für eine geistliche Leitung ein Wahlamt freizuhalten, so ist für das letzte nicht freizuhaltende Wahlamt ein für beide Geschlechter offener Wahlgang durchzuführen. Der Wahl voraus geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte. Bei der Wahl der Diözesanleitung findet immer eine Personaldebatte statt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen kann. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit liegt vor, wenn ein*e Kandidat*in mehr Ja- Stimmen als Nein-Stimmen erhält und mehr Ja- Stimmen erhält als die anderen Kandidat*innen. Für jede*n Kandidatin*en ist mit Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. 1. Bekanntgabe der Wahlregeln 2. Öffnung der Vorschlagsliste 3. Schließen der Vorschlagsliste 4. Feststellung des Vorliegens der Wählbarheitsvoraussetzungen 5. Kadidat*innenvorstelung 6. Kandidati*innenbefragung 7. Personaldebatte 8. Wahlhandlung 9. Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses 10. Ermittlung der Annahme durch die Gewählten 18.2 VORSCHLAGSRECHT Vorschlagsberechtigt auf der Diözesankonferenz sind alle Mitglieder der Diözesankonferenz ERNEUTE ÖFFNUNG DER VORSCHLAGSLISTE Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden PERSONALDEBATTE Eine Personaldebatte findet statt, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied der Diözesankonferenz verlangt wird. Bei der Wahl zur Diözesanleitung findet immer eine Personaldebatte statt. Personaldebatten sind nicht öffentlich. Über die Personaldebatte wird kein Protokoll geführt und die Anwesenden sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. 24

25 Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter in diesem Wahlgang zu besetzen sind. Werden für eine*n Kandidatin*en mehr Nein- Stimmen als Ja-Stimmen abgegeben, so kommt sie*er nicht in den nächsten Wahlgang. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn zu viele Ja- Stimmen abgegeben wurden, oder wenn nicht für jede*n Kandidatin*en eine Stimme abgegeben wurde. Personen, die ein Wahlamt der KjG Eichstätt auf Diözesanebene innehaben, müssen Mitglied des KjG-Diözesanverbandes Eichstätt sein. Mit Austritt aus der KjG erlischt das Wahlamt spätestens zum Austrittsdatum. Mitglieder der Diözesankonferenz und die Mitglieder des diözesanen Wahlausschusses anwesend. Bei Personaldebatten müssen alle, die in dem jeweiligen Wahlgang kandidieren, die Personaldebatte verlassen. Im Anschluss muss auf Verlangen eines Mitglieds der Konferenz eine erneute Kandidat*innenbefragung stattfinden. Nach der erneuten Kandidat*innenbefragung wird die Wahl durchgeführt WAHLHANDLUNG Wahlen sind geheim. Auf Antrag kann per Handzeichen gewählt werden. Es reicht eine unbegründete Gegenrede, um doch geheim zu wählen. Sind Ämter zu besetzen, die zu einem paritätisch zu besetzenden Gremium gehören, so gibt es für die Kandidat*innen jeweils einen getrennten Wahlgang. Für jede*n Kandidatin*en ist mit Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben werden, wie Ämter in diesem Wahlgang zu besetzen sind. Werden für eine*n Kandidatin*en mehr Nein- Stimmen als Ja-Stimmen abgegeben, so kommt sie*er nicht in den nächsten Wahlgang. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht. Gibt es Kandidat*innen, die die absolute Mehrheit nicht erreicht, aber mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen konnten, kommen diese in den zweiten Wahlgang. In diesem genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang erfolgt ein letzter Wahlgang als Stichwahl. Bei dieser darf nur mit Ja und Nein gestimmt werden. Es genügt die einfache Mehrheit. Kann auch hier niemand gewählt werden, bleibt die Stelle vakant. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn zu viele Ja- Stimmen abgegeben wurden, oder wenn nicht für jede*n Kandidatin*en eine Stimme abgegeben wurde. 25

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) Erlabrunn

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) Erlabrunn Satzung der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) Erlabrunn Impressum: Herausgeber: KjG Erlabrunn Verantwortlich: KjG Erlabrunn, Würzburger Straße 63, 97250 Erlabrunn Tel. 09364/811053 E-Mail: vorstand@kjg-erlabrunn.com,

Mehr

KATHOLISCHE JUNGE GEMEINDE St. Sebald Nürnberg-Altenfurt. Grundlagen und Ziele Satzung Geschäftsordnung

KATHOLISCHE JUNGE GEMEINDE St. Sebald Nürnberg-Altenfurt. Grundlagen und Ziele Satzung Geschäftsordnung KATHOLISCHE JUNGE GEMEINDE St. Sebald Nürnberg-Altenfurt Grundlagen und Ziele Satzung Geschäftsordnung Stand 16. Januar 2016 Inhalt A Grundlagen und Ziele der Katholischen Jungen Gemeinde...3 B Satzung

Mehr

Satzung für die Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband

Satzung für die Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband Satzung für die Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband München und Freising 2 Stand: Oktober 2014 Katholische Junge Gemeinde München und Freising Preysingstr. 93 81667 München Tel.: 089/ 480 9223 30

Mehr

Wahl- und Geschäftsordnung für die Diözesankonferenz der Kolpingjugend im Diözesanverband Augsburg

Wahl- und Geschäftsordnung für die Diözesankonferenz der Kolpingjugend im Diözesanverband Augsburg Wahl- und Geschäftsordnung für die Diözesankonferenz der Kolpingjugend im Diözesanverband Augsburg Die Diözesankonferenz der Kolpingjugend im Diözesanverband Augsburg erlässt aufgrund 12 (6) der Satzung

Mehr

Deckblatt zur Beitrittserklärung

Deckblatt zur Beitrittserklärung Deckblatt zur Beitrittserklärung Erläuterungen für das Mitglied: Bitte das Formular deutlich in Druckschrift ausfüllen! Anschließend das Deckblatt (weiß) und die letzte Durchschrift (grün) für die eigenen

Mehr

1. Grundlagen und Ziele der KjG-Laubenheim Zusammensetzung und Organe der KjG-Laubenheim Mitgliedervollversammlung...

1. Grundlagen und Ziele der KjG-Laubenheim Zusammensetzung und Organe der KjG-Laubenheim Mitgliedervollversammlung... Katholische junge Gemeinde Mainz-Laubenheim Satzung 1. Grundlagen und Ziele der KjG-Laubenheim... 3 2. Zusammensetzung und Organe der KjG-Laubenheim... 3 2.1. Mitgliedervollversammlung... 4 2.1.1. Aufgaben...

Mehr

Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Essen

Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Essen Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Essen Grundlagen und Ziele Satzung Geschäftsordnung der Diözesankonferenz Wahlordnung Herausgeberin: Katholische junge Gemeinde (KjG) Diözesanverband Essen An

Mehr

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg Geschäftsordnung kfd-diözesanverband Freiburg 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Organe des Diözesanverbandes Freiburg auf Diözesan-, Dekanats- und Pfarr/Seelsorgeeinheitsebene 2 Tagungsordnung

Mehr

Grundlagen & Ziele. Grundlagen & Ziele, Satzung und Geschäftsordnung der KjG im Erzbistum Köln 2

Grundlagen & Ziele. Grundlagen & Ziele, Satzung und Geschäftsordnung der KjG im Erzbistum Köln 2 Grundlagen & Ziele In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christinnen und Christen zusammen (Mitglied der KjG kann jede/r werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes

Mehr

1.2. Die Tagesordnung des Diözesantages wird durch den Diözesanvorstand in Verbindung mit dem DJK Sportamt aufgestellt und vorberaten.

1.2. Die Tagesordnung des Diözesantages wird durch den Diözesanvorstand in Verbindung mit dem DJK Sportamt aufgestellt und vorberaten. DJK SPORTVERBAND DEUTSCHE JUGENDKRAFT DIÖZESANVERBAND MÜNSTER E.V. D I Ö Z E S A N V E R B A N D S G E S C H Ä F T S O R D N U N G I. DER DIÖZESANVERBANDSTAG (kurz: Diözesantag) 1 TERMIN, VORBEREITUNG,

Mehr

WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÖZESANKONFERENZ

WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÖZESANKONFERENZ WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÖZESANKONFERENZ DER KOLPINGJUGEND DIÖZESANVERBAND FREIBURG Stand: Mai 2015 INHALTSVERZEICHNIS WAHL- UND GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÖZESANKONFERENZ DER KOLPINGJUGEND... 4 1

Mehr

Satzung des Diözesanrates der katholischen Frauen und Männer im Bistum Essen Seite 2

Satzung des Diözesanrates der katholischen Frauen und Männer im Bistum Essen Seite 2 Satzung des Diözesanrates der katholischen Frauen und Männer im Bistum Essen Seite 2 Geschäftsordnung des Diözesanrates der katholischen Frauen und Männer im Bistum Essen Seite 6 Wahlordnung des Diözesanrates

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER BEZIRKSSCHÜLERVERTRETUNG

GESCHÄFTSORDNUNG DER BEZIRKSSCHÜLERVERTRETUNG GESCHÄFTSORDNUNG DER BEZIRKSSCHÜLERVERTRETUNG DER BUNDESSTADT BONN Bezirksschülervertretung der Bundesstadt 2 Geschäftsordnung der Bezirksschülervertretung der Bundesstadt 1 REDERECHT a. Das Wort wird

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

Geschäftsordnung. Geschäftsordnung

Geschäftsordnung. Geschäftsordnung Geschäftsordnung A. Vollversammlung 1 - Delegation 1. Die Delegierten der Vollversammlung werden direkt von den Mitgliedsverbänden entsandt. Die Delegation der nicht-geschlechtsspezifischen Verbände sollen

Mehr

SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND ERLANGEN

SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND ERLANGEN SATZUNG DER GRÜNEN JUGEND ERLANGEN Präambel Die Grüne Jugend (GJ) Erlangen sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit

Mehr

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung

Mehr

Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde Diözesanverband Mainz. Stand: Diözesankonferenz 2015 ( )

Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde Diözesanverband Mainz. Stand: Diözesankonferenz 2015 ( ) Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde Diözesanverband Mainz Stand: Diözesankonferenz 2015 (08.03.2015) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...2 0.Präambel...3 0.1 Grundlagen und Ziele der Katholischen

Mehr

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5 Geschäftsordnung A B C D E F Vollversammlung...2 1 Delegation... 2 2 Einladung und Tagesordnung... 2 3 Versammlungsleitung, Redeordnung, Sonderanträge... 2 4 Wahlen... 3 5 Abstimmungen... 3 6 Beschlussfähigkeit...

Mehr

Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbandes Rottenburg- Stuttgart

Wahlordnung des BDKJ Diözesanverbandes Rottenburg- Stuttgart 1079 1080 1081 1082 1083 1084 1085 1086 1087 1088 1089 1090 1091 1092 1093 1094 1095 1096 1097 1098 1099 1100 1101 1102 1103 1104 1105 1106 1107 1108 1109 1110 1111 1112 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119

Mehr

Satzung der Grünen Jugend München

Satzung der Grünen Jugend München Satzung der Grünen Jugend München Präambel Die Grüne Jugend München ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die sich den gemeinsamen Zielen von Toleranz, Liberalität, Gerechtigkeit, Solidarität, Demokratie,

Mehr

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v.

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v. Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.v. 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit 1. Der TSV Oberndorf 1924 e.v. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsordnung

Allgemeine Geschäftsordnung Landessportbund Nordrhein-Westfalen Friedrich-Alfred-Straße 25 47055 Duisburg Tel. 0203 7381-0 Fax 0203 7381-616 E-Mail: Info@lsb-nrw.de www.lsb-nrw.de Allgemeine Geschäftsordnung des Landessportbundes

Mehr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt)

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Vereins STP Swim Team Pattensen e.v. (nachfolgend Verein genannt) Präambel Die Geschäftsordnung des STP Swim Team Pattensen e.v. regelt die Grundbestimmungen

Mehr

Satzung der. Vereinigung. Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer e.v. in der geänderten Fassung vom 18. Februar 2011

Satzung der. Vereinigung. Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer e.v. in der geänderten Fassung vom 18. Februar 2011 Satzung der Vereinigung Hamburger Religionslehrerinnen und Religionslehrer e.v. in der geänderten Fassung vom 18. Februar 2011 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Vereinigung Hamburger Religionslehrerinnen

Mehr

Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Grünen

Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Grünen Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Grünen 1 Geltungsbereich (1) Diese Geschäftsordnung regelt die Abhaltung und den Ablauf des Bundeskongresses des Vereins Junge Grüne Junge Alternative.

Mehr

Deckblatt zur Beitrittserklärung

Deckblatt zur Beitrittserklärung Deckblatt zur Beitrittserklärung Erläuterungen für das Mitglied: Ö Bitte das Formular deutlich in Druckschrift ausfüllen! Ö Anschließend das Deckblatt (weiß) und die letzte Durchschrift (grün) für die

Mehr

Satzung Diözesanverband Stand November der Katholischen jungen Gemeinde Diözesanverband Aachen

Satzung Diözesanverband Stand November der Katholischen jungen Gemeinde Diözesanverband Aachen Satzung Diözesanverband Stand November 2015 der Katholischen jungen Gemeinde Diözesanverband Aachen 2 Grundlagen und Ziele 6 Satzung Diözesanverband 8 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr... 8 2 Zweck des Vereins...

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Satzung. für die KSJ-Stadtgruppe Hermann Lange im Diözesanverband Hamburg

Satzung. für die KSJ-Stadtgruppe Hermann Lange im Diözesanverband Hamburg Satzung für die KSJ-Stadtgruppe Hermann Lange im Diözesanverband Hamburg KSJ Hamburg Stadtgruppe Hermann Lange 040 / 2530 34-0 Bürgerweide 33 20535 Hamburg Lange@ksj-hamburg.eu www.ksj-hamburg.de facebook.com/ksj.hamburg

Mehr

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales S a t z u n g VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales Gliederung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr...Seite 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins...Seite 2 3 Gemeinnützigkeit...Seite 2 4 Mitgliedschaften...Seite

Mehr

Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg

Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg Satzung der Frauen-Union der CDU Kreisverband Cloppenburg 1 Name und Sitz 1. Die Frauen-Union der CDU-Kreisverband Cloppenburg ist der Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Cloppenburg.

Mehr

Kolpingjugend Diözesanverband Münster

Kolpingjugend Diözesanverband Münster der Kolpingjugend Diözesanverband Münster Stand: 04/2015 Präambel (1) Die Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland im Bereich des Kolpingwerkes Diözesanverband Münster bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

Mehr

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg.

Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg: Geschäftsordnung v Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg. Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg Geschäftsordnung 1 1 Name und Zusammensetzung 1. Der Name ist Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN im Rat der Stadt Duisburg", kurz Die GRÜNEN im Rat

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v.

GESCHÄFTSORDNUNG. des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v. GESCHÄFTSORDNUNG des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v. 1 1 Geltungsbereich 1. Der Kreissportbund Ludwigslust Parchim (KSB) erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend

Mehr

Satzung der. Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg

Satzung der. Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg Satzung der Katholischen jungen Gemeinde in der Erzdiözese Freiburg Impressum Herausgeber: Satz: KjG-Diözesanverband Freiburg Felix Neumann Okenstr. 15 Postfach 4 49 79108 Freiburg 79004 Freiburg Telefon:

Mehr

Zu TOP 8: Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung

Zu TOP 8: Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung Zu TOP 8: Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung Aktuelle Allgemeine Geschäftsordnung Allgemeine Geschäftsordnung des KreisSport- Bundes Hochsauerlandkreis e.v. beschlossen von der Mitgliederversammlung

Mehr

Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Ammersee-Gymnasium 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen Geschäftsordnung für Landesversammlungen März 2017 Seite 1 von 5 Geschäftsordnung für Landesversammlungen Stand: März 2017; Dresden 1 Unterlagenversand und Versammlungsort (1) Der Versand der Unterlagen

Mehr

Statut der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Augsburg

Statut der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Augsburg Statut der Kolpingjugend im Kolpingwerk Diözesanverband Augsburg Beschlossen am 1. Oktober 1994, zuletzt geändert am 20. April 2013 Im Rahmen des Diözesanstatuts des Kolpingwerks Diözesanverband Augsburg

Mehr

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im verfassten Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart, DiAG-MAV Die Mitgliederversammlung (MV)

Mehr

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. Geschäftsordnung 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit 1. Der Turn- und Sportverein Rattenharz e.v. erläßt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen der Organe

Mehr

Wahl- und Geschäftsordnung für die Diözesanversammlung und den Diözesanhauptausschuss des Kolpingwerkes Diözesanverband Münster

Wahl- und Geschäftsordnung für die Diözesanversammlung und den Diözesanhauptausschuss des Kolpingwerkes Diözesanverband Münster Die Diözesanversammlung 2015 des Kolpingwerkes Diözesanverband Münster hat die folgende Wahl- und Geschäftsordnung für das Kolpingwerk Diözesanverband Münster beschlossen: Wahl- und Geschäftsordnung für

Mehr

Satzung Inhaltsverzeichnis

Satzung Inhaltsverzeichnis Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...

Mehr

(2) Der Verein unterstützt die Gemeinde Alpen bei Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz.

(2) Der Verein unterstützt die Gemeinde Alpen bei Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz. Satzungsneufassung vom 01.03.2016 Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Bönninghardter Förderverein für Naturschutz und Brauchtum. Er

Mehr

Geschäftsordnung DER DIÖZESANVERSAMMLUNG. und Wahlordnung

Geschäftsordnung DER DIÖZESANVERSAMMLUNG. und Wahlordnung Geschäftsordnung DER DIÖZESANVERSAMMLUNG und Wahlordnung 2 Geschäftsordnung und Wahlordnung der KLJB Freiburg - verabschiedet von der KLJB-Diözesanversammlung in Weiterdingen am 12.04.1997. - geändert

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

Mustersatzung für den KAB Ortsverband als nicht rechtsfähiger Verein. Entwurf

Mustersatzung für den KAB Ortsverband als nicht rechtsfähiger Verein. Entwurf Mustersatzung für den KAB Ortsverband als nicht rechtsfähiger Verein Vorbemerkung: Die Rahmensatzung soll in den 8-12 den örtlichen bzw. den gruppenspezifischen Gegebenheiten angepasst werden. 1 Name Entwurf

Mehr

Muster-Satzung. für Dekanatsverbände der Caritas-Konferenzen im Bistum Münster PRÄAMBEL

Muster-Satzung. für Dekanatsverbände der Caritas-Konferenzen im Bistum Münster PRÄAMBEL Muster-Satzung für Dekanatsverbände der Caritas-Konferenzen im Bistum Münster PRÄAMBEL Der Dekanatsverband der Caritas-Konferenzen ist ein katholischer Verband freiwillig sozial-caritativ engagierter,

Mehr

Landesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung

Landesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung Landesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung 1 Eröffnung, Präsidium, Protokoll (1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) wird durch den Landesvorstand eröffnet,

Mehr

Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e. V.

Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e. V. Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e. V. Förderkreis für sprach- oder lese-rechtschreibbehinderte Kinder und Jugendliche Esslingen e.v. S A T Z U

Mehr

Geschäftsordnung Version 6

Geschäftsordnung Version 6 01.10.2015 Version 6 Der Verein Direktversicherungsgeschädigte e.v. (DVG) ist aus der Interessengemeinschaft GMG-Geschädigte-Direktversicherte hervorgegangen und führt deren ursprüngliche Ziele und Aufgaben

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Satzung des Kinder- und Jugendringes der Stadt Unna

Satzung des Kinder- und Jugendringes der Stadt Unna Satzung des Kinder- und Jugendringes der Stadt Unna Präambel Die Jugendgruppen und -verbände, Jugendinitiativen sowie die politische Jugend in der Stadt Unna haben sich zum Kinder- und Jugendring der Stadt

Mehr

LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT STREETWORK / MOBILE JUGENDARBEIT HESSEN E.V.

LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT STREETWORK / MOBILE JUGENDARBEIT HESSEN E.V. Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit/ Streetwork Hessen e.v. LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT STREETWORK / MOBILE JUGENDARBEIT HESSEN E.V. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den

Mehr

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne.

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen: Neues Wohnen

Mehr

Gymnasium in Herrsching

Gymnasium in Herrsching Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Satzung der Schüler Union Deutschlands. In der Fassung vom 19. Juni 1994

Satzung der Schüler Union Deutschlands. In der Fassung vom 19. Juni 1994 Satzung der Schüler Union Deutschlands S In der Fassung vom 19. Juni 1994 atzung Diese Satzung wurde in dieser Form durch den BKA am 28. Januar 1990 in Bonn verabschiedet und vom Bundesvorstand der Jungen

Mehr

Floorball Bund Hamburg e. V.

Floorball Bund Hamburg e. V. Änderungsnachweis Datum Ort Änderung 26.03.2008 Schenefeld Beschluss der 06.11.2012 Hamburg Änderung des Verbandsnamens gemäß der Satzungsänderung vom 06.11.2012 Seite 1 von 5 1 Allgemeines 1. Die regelt

Mehr

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen. 2. Der

Mehr

Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.)

Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) 1 Name Der Verein führt den Namen Kieler Presse-Klub (e.v.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kiel. 2 Sitz 3

Mehr

Wahlordnung der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg 1

Wahlordnung der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg 1 Wahlordnung der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg 1 1. Vorstandswahlen Die Vorstandswahlen werden vom Wahlausschuss vorbereitet und geleitet. Der Wahlausschuss schreibt die Wahlen

Mehr

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird

Mehr

Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v.

Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v. Satzung des Fördervereins der Fachschaft Informatik an der TU Darmstadt e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15. Juli 2015 in Darmstadt Originalfassung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Satzung. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell".

Satzung. Der Verein führt den Namen Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell. Satzung Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell". Sitz des Vereins ist Gröbenzell. Postanschrift ist die des ersten Vorsitzenden. Zweck des

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste

Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste Diakonisches Werk Husum ggmbh Theodor Storm - Str. 7 25813 Husum Tel.: 04841 691450 Satzung - 1 - 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Freundeskreis

Mehr

Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v.

Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v. Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v. 1. Mitgliederversammlung 1 Aufgaben Die Aufgaben der DJK-Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher

Mehr

Satzung des Debattierclub Hamburg

Satzung des Debattierclub Hamburg Satzung des Debattierclub Hamburg 19.07.2015 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Debattierclub Hamburg und hat seinen Sitz in Hamburg. 2. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung

Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum e.v. Satzung 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Saarländische Galerie Europäisches Kunstforum. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. 2 Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München - 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung

Mehr

Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung

Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung 1 Eröffnung, Präsidium, Protokoll, Beschlussfähigkeit und Ende der LMV (1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV)

Mehr

Geschäftsordnung der Diözesanversammlung der DPSG Osnabrück

Geschäftsordnung der Diözesanversammlung der DPSG Osnabrück Geschäftsordnung der Diözesanversammlung der DPSG Osnabrück Geltungsbereich 1 Die Geschäftsordnung gilt in Ergänzung der Satzung für die Diözesanversammlung der DPSG in der Diözese Osnabrück. Sie gilt

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder -

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder - Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - Länder - 1 Name, Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der

Mehr

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -.

- XI Einberufung Eine Versammlung wird vom Versammlungsleiter mindestens eine Woche vorher einberufen ausgenommen Mitgliederversammlung -. - XI.1. - XI. Sitzungsordnung Allgemein Die Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Rödental sieht vor, dass die offiziellen Mitgliederversammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe (Präsidium, erweiterter

Mehr

PFADFINDERINNENSCHAFT ST. GEORG SATZUNG

PFADFINDERINNENSCHAFT ST. GEORG SATZUNG PFADFINDERINNENSCHAFT ST. GEORG Diözesanverband München e.v. SATZUNG 1. Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Pfadfinderinnenschaft St. Georg- Diözesanverband München mit dem Zusatz e.v.

Mehr

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde

Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Stand: Bundeskonferenz 2012 KjG Bundesstelle Carl-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf www.kjg.de Z:\1.0. Dokumente\1.1. Satzung\Bundessatzung\SATZUNG aktuell\2012-08-17

Mehr

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und für soziale Einrichtungen.

Mehr

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung vom 22. September 2017 1 Sitzungen der Vertreterversammlung (1) In jedem Jahr findet eine Sitzung der Vertreterversammlung

Mehr

Satzung des Schulvereins der Fritz-Reuter-Schule, Tornesch

Satzung des Schulvereins der Fritz-Reuter-Schule, Tornesch Satzung des Schulvereins der Fritz-Reuter-Schule, Tornesch 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Beiträge 6 Organe des Vereins 7 Der Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO -

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg - GGO - Für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg wird die folgende erlassen:

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

Jugendordnung. 1 Name. 2 Mitgliedschaft

Jugendordnung. 1 Name. 2 Mitgliedschaft Jugendordnung 1 Name Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. Sie ist Mitglied der Sportjugend im Landessportbund NW. 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Sportjugend im Stadtsportbund Duisburg e.v. sind

Mehr

Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen

Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen 1 Sitzungsteilnahme (1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des Fachschaftssrates einzuladen: 1. die ordentlichen Mitglieder

Mehr

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 1 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem

Mehr

von seinen Mitgliedsverbänden und von seinen regionalen Gliederungen gebildet. ²Jugendorganisationen können Mitglied werden.

von seinen Mitgliedsverbänden und von seinen regionalen Gliederungen gebildet. ²Jugendorganisationen können Mitglied werden. Diözesanordnung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Diözesanverband Görlitz I Name, Organisation, Mitgliedschaft 1 Organisation 1 Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

Satzung. des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung. des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins lautet Zukunft Lankwitz-Kirche. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach

Mehr

- Entwurf - 4 Wahl des Sprecherrates Der Konvent wählt gemäß den Bestimmungen des 37 der GO den Sprecherrat.

- Entwurf - 4 Wahl des Sprecherrates Der Konvent wählt gemäß den Bestimmungen des 37 der GO den Sprecherrat. GESCHÄFTSORDNUNG DES STUDENTISCHEN KONVENTS AN DER UNIVERSITÄT WÜRZBURG - Entwurf - I Rede-, Antrags-, Vorschlags- und Stimmrecht 1 Stimmrecht und Stimmrechtsübertragungen Jedes Konventsmitglied hat Stimmrecht

Mehr

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins Fassung vom 09.11.2015 Satzung Verein Junge Bürger Forchheim 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Verein Junge Bürger Forchheim. 2. Der

Mehr

Satzung. der. 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe«

Satzung. der. 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe« Satzung der 1. Kartenspiel-Vereinigung»Die Kelkheimer Trümpfe«in der Fassung vom 01.01.07 Inhaltsverzeichnis Satzung der 1. Kartenspiel-Vereinigung Die Kelkheimer Trümpfe 1 Name und Sitz... 3 2 Zweck und

Mehr