der Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 20 Samstag, den 30. September 2017 Nummer 9
|
|
- Reinhold Hajo Feld
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 20 Samstag, den 30. September 2017 Nummer 9 Nächster Redaktionsschluss: Nächster Erscheinungstermin: Im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg erfolgen amtliche und nichtamtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und der Mitgliedsgemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben Das Amtsblatt sowie weitere Informationen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und ihrer Mitgliedsgemeinden finden Sie im Internet unter Regionalnachrichten für alle Einwohner im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Öffnungszeiten der Verwaltung Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft in Kirchheim Mo Uhr Uhr Di Uhr Uhr Mi. geschlossen Do Uhr Uhr Fr Uhr Telefon: / Fax: / Telefon Kasse / und Am bleibt die Verwaltung geschlossen. Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten derzeit im Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, Amt Wachsenburg Di. 14:30-17:30 Uhr Telefon-Nr.: / Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt und Standesamt in Stadtilm Montag geschlossen Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr Telefon: / Meldestelle und Standesamt der Stadtverwaltung Stadtilm sind am Freitag, den wegen einer Schulungsveranstaltung geschlossen! Info - Kindertageseinrichtungen Sprechzeiten der Leiterinnen und Ansprechpartner in den Kindertageseinrichtungen Frau Horeis/Frau Zapfe in der Verwaltung der VG Riechheimer Berg in Kirchheim: Dienstag von 8:00 Uhr - 17:00 Uhr Uns bzw. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie wie folgt in den Kindertageseinrichtungen: Kita Elleben Im Wiesengrund :00-17:00 Uhr Kita Osthausen Osthäuser Rasselbande :00-17:00 Uhr Kita Wüllersleben Pfiffikus :00-17:00 Uhr Kita Elxleben Die kleinen Strolche :00-17:00 Uhr Kita Dornheim Die lustigen Frösche :00-17:00 Uhr Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden, Tel / Kita Kirchheim Zwergenland Sprechzeiten des Leiters der Kindertageseinrichtung, Herr Schuster in der Kita Zwergenland : Dienstag von 15:00 Uhr - 17:00 Uhr Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:
2 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Beschluss-Nr.: 62 / 2017 Niederschrift der Sitzung öffentlicher Teil Der Gemeinderat Alkersleben beschließt die Niederschrift - öffentlicher Teil - der Sitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Versteigerung von Fundsachen Mitteilungen Im Laufe der vergangenen Jahre wurden beim Fundamt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Fundsachen, wie z.b. Fahrräder, abgegeben. Die Fundsachen sind seit mindestens 6 Monaten herrenlos, es hat sich kein Eigentümer gemeldet. Die Fundsachen werden nun öffentlich versteigert. Die Versteigerung findet am Dienstag, dem , um 17:00 Uhr an der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, Mönchsgasse 81, Kirchheim, statt. Ab 16:00 Uhr besteht die Gelegenheit, die Fundsachen zu besichtigen. Der Erlös aus dieser Versteigerung geht in das Eigentum der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg über. Ordnungsamt Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates Alkersleben aus der Ratssitzung vom Beschluss-Nr.: 60 / 2017 Vergabe der Bauleistungen zur Sanierungsmaßnahme Reparatur und Sanierung Gehweg im Unterland Wipfrabrücke bis Nr. 48a Alkersleben Der Gemeinderat Alkersleben beschließt die Vergabe der Leistungen Reparatur und Sanierung des Gehweges im Unterland Wipfrabrücke bis Haus Nr. 48a in Alkersleben an den Bieter: Erdbau Patrick Künzel Lappgasse 59A Alkersleben. Die Auftragssumme beträgt: ,76. Beschluss-Nr.: 61 / 2017 Vergabe der Bauleistungen zur Sanierungsmaßnahme Reparatur und Sanierung von Gräben und Regenwasserableitungen in Alkersleben Der Gemeinderat Alkersleben beschließt die Vergabe der Leistungen Reparatur und Sanierung von Gräben und Regenwasserabläufen in Alkersleben an den Bieter: Erdbau Patrick Künzel Lappgasse 59A Alkersleben. Die Auftragssumme beträgt: ,41. Beschluss-Nr.: 63 / 2017 Niederschrift der Sitzung Der Gemeinderat Alkersleben beschließt die Niederschrift der Sitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates Dornheim aus der Ratssitzung vom Beschluss-Nr.: 65 / 2017 Niederschrift vom Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 66 / 2017 Beteiligungsbericht 2017 im Jahr 2016 KEBT AG Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim nimmt den Beteiligungsbericht 2017 nach 23 ThürKGG in Verbindung mit 75 a ThürKO für die unmittelbare Beteiligung am KET und über die mittelbare Beteiligung an der TEAG sowie der KEBT AG im Jahr 2016 zustimmend zur Kenntnis. Beschluss-Nr.: 67 / 2017 Antrag auf zeitlich beschränktes Parkverbot für LKW im Gewerbegebiet Der Gemeinderat beschließt das Parkverbot für LKW im gesamten Gewerbegebiet Dornheim wochentags zwischen 17 Uhr und 06 Uhr, den Kreisel immer und an den Wochenenden komplett. Beschluss-Nr.: 68 / 2017 Vergabe der Bauleistungen Neubau Mehrzweckgebäude im Freizeitzentrum Angertor Dornheim - Los 1 Rohbauleistungen 1. BA Neubau Mehrzweckgebäude im Freizeitzentrum Angertor Dornheim - Los 1 Rohbauleistungen an den Bieter: Brinkmann & Keller GmbH Schellrodaer Str Erfurt. Die Auftragssumme beträgt: ,95.
3 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Beschluss-Nr.: 69 / 2017 Vergabe der Bauleistungen 1. BA Neubau Mehrzweckgebäude im Freizeitzentrum Angertor Dornheim - Los 2 Zimmerer/ Dachdecker 1. BA Neubau Mehrzweckgebäude im Freizeitzentrum Angertor Dornheim - Los 2 Zimmerer/ Dachdeckerleistungen an den Bieter: Nik Bodtländer Bedachungen Kaufbergstr Arnstadt. Die Auftragssumme beträgt: ,40. Die Bereitstellung der überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von ,00 erfolgt durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (HHSt: ). Beschluss-Nr.: 70 / 2017 Vergabe von Bauleistungen Festplatzüberdachung im Freizeitzentrum Angertor Dornheim Festplatzüberdachung im Freizeitzentrum Angertor Dornheim an den Bieter: Böhm s Dach e.k. Dorfstr. 11a Gügleben. Die Auftragssumme beträgt: ,95. Die Bereitstellung der überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von ,00 erfolgt durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (HHSt: ). Beschluss-Nr.: 71 / 2017 Vergabe der Bauleistungen Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 1 Rohbauleistungen Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 1 Rohbauleistungen an den Bieter: Brinkmann & Keller GmbH Schellrodaer Weg Erfurt. Die Auftragssumme beträgt: ,48. Beschluss-Nr.: 72 / 2017 Vergabe der Bauleistungen Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 2 Zimmerer/ Dachdeckerarbeiten Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 2 Zimmerer/Dachdeckerleistungen an den Bieter: Zimmerei & Hausbau Jakobi GmbH Waldstr Wölfis. Die Auftragssumme beträgt: ,83. Beschluss-Nr.: 73 / 2017 Vergabe der Bauleistungen Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 3 Fenster/ Außentüren Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 3 Fenster/Außentüren an den Bieter: SW-DE Fertigteile GmbH Bahnhofstr. 2b Uhlstädt-Kirchhasel. Die Auftragssumme beträgt: ,90. Beschluss-Nr.: 74 / 2017 Vergabe der Bauleistungen Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 4 Stahlbau Erweiterungsbau U3 KITA Die lustigen Frösche Dornheim - Los 4 Stahlbau an den Bieter: Bauschlosserei Geiß GmbH Fahrenheitstr Geschwenda. Die Auftragssumme beträgt: ,20. Beschluss-Nr.: 75 / 2017 Vergabe von Bauleistungen Sanierung Gewässerlauf Bachschleife Dornheim 1. Bauabschnitt Sanierung Gewässerlauf Bachschleife Dornheim 1. Bauabschnitt an den Bieter: M&H Bau GmbH Killenberg August-Rost-Straße Arnstadt. Die Auftragssumme beträgt: ,93. Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates Witzleben aus der Ratssitzung vom Beschluss-Tag: Beschluss - Nr.: 66 / 2017 Niederschrift vom öffentlicher Teil Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Tag: Beschluss - Nr.: 67 / 2017 Aufhebung Beschluss Beitritt KET Der Gemeinderat Witzleben hebt den Beschluss Nr. 31/2015 Beitritt zum Kommunalen Energiezweckverband (KET) vom auf. Beschluss-Tag: Beschluss - Nr.: 68 / 2017 Beteiligungsbericht 2017 im Jahr 2016 KEBT AG Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben nimmt den Beteiligungsbericht 2017 nach 23 ThürKGG in Verbindung mit 75 a ThürKO für die mittelbare Beteiligung an der TEAG sowie der KEBT AG im Jahr 2016 zustimmend zur Kenntnis. Beschluss-Tag: Beschluss - Nr.: 69 / 2017 Deckungsbeschluss VG-Umlage Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben stimmt der überplanmäßigen Mittelbereitstellung nach 58 Abs. 1 ThürKO für die VG-Umlage wie folgt zu: HH-Stelle Bezeichnung überplanmäßige Mittelbereitstellung Mehrausgaben VG-Umlage 4.100,00 Deckung durch: Mehreinnahme Gewerbesteuer 4.100,00
4 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Mitteilungen der AWO-Jugendpflege Rückblick auf eine ereignisreiche Woche in den vergangenen Sommerferien Jugend Deutsch-Französisches Jugendtreffen wurde erfolgreich wiederbelebt! Am Abend des 16. Juli nahmen 30 Jugendliche im Alter zwischen 12 und 16 Jahren für eine ganze Woche das Schullandheim Geraberg in Besitz. Das Stimmengewirr aus Deutsch und Französisch, aber auch etwas Englisch, war ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um eine gemischte Gruppe aus Jugendlichen der VG Riechheimer Berg und Jugendlichen aus der französischen Partnergemeinde Communes de Gâtine et Choisilles handelte. Nach einer langen Vorbereitungszeit mit einigen organisatorischen Problemen seitens des Partners trafen sich die Jugendlichen in diesem Jahr erstmals wieder, um gemeinsam eine intensive Woche mit einem umfangreichen Programm zu erleben. Dies war nicht zuletzt deshalb möglich, da das Deutsch- Französische Jugendwerk umfangreiche Fördermittel zur Verfügung stellte. Berührungsängste unter den Jugendlichen gab es bereits am ersten Abend nicht. Trotzdem wurde der komplette Montag dem gegenseitigen Kennenlernen gewidmet. Der Workshop mit Namen HALLIGALLI streckte sich über den ganzen Tag und ließ in kürzester Zeit das letzte Eis brechen. Schuld daran waren nicht zuletzt die beiden Moderatoren Willy vom Theater Die Schotte und Stefan als Trommelspezialist. Am Anfang der Aktion standen ganz viele Integrationsspiele, bei denen es jede Menge Spaß gab und viel gelacht wurde. Sprachbarrieren wurden mit sehr professioneller Hilfe ganz schnell überwunden. Im Anschluss saßen dann alle Jugendlichen im Rahmen eines Drumcircles gemeinsam im Kreis und entlockten mit ganz viel Elan ihren Trommeln und anderen Percussioninstrumenten tolle Rhythmen. Danach wurden in 2 gemischten Gruppen ein Improvisationstheaterworkshop und ein Workshop Bodypercussion durchgeführt. Die Ergebnisse konnten sich sehen lassen und machten der jeweils anderen Gruppe beim Anschauen der Präsentation viel Spaß. Nach einer kurzen Verschnaufpause waren alle bereit für die Begrüßungsdisco. DJ Matze war extra in den Wald nach Geraberg gekommen und fand eine tolle Gruppe vor, die ganz viel Spaß am gemeinsamen Tanzen hatte. Am nächsten Tag wurde nach dem Frühstück erst mal gewandert. Unter Führung des Heimleiters war es möglich, dass jeder Jugendliche mindestens eine der begehrten Schneekopfkugeln fand und diese mit nach Hause nehmen konnte. Nachmittags ging es dann ins Geraberger Freibad, was bis zum Abend ausgiebig genutzt wurde. In der Dämmerung wurde dann wie geplant, ein Lagerfeuer angebrannt. Als recht spontane Überraschung kamen Felix und Lukas, die inzwischen in einer Band spielen, mit ihren Gitarren (Sie waren vor ein paar Jahren selbst Teilnehmer an Jugendtreffen!) und gaben ein ganz romantisches Lagerfeuerkonzert. Im Nu wurde es dabei Mitternacht Mittwochmorgen mussten trotzdem alle früh raus, da ein umfangreiches Programm zu absolvieren war. Bereits 9.30 Uhr war Start der Einweisung für die Kletteraktion im Kletterwald Hohenfelden. Danach ging es bei bereits extremer Hitze zum Mittagessen und Bogenschießen in die Agrargenossenschaft Bösleben. Um stand der Traktorkremser bereit zur Fahrt über die Feldwege in Richtung Kirchheim. Dort erwarteten uns schon der brennende Grill und ein Feuerwehrauto mit Drehleiter, denn Kistenklettern und Grillen standen auf dem Plan. Vorher gab es aber das Highlight des Tages: Die Hitze war kaum zu ertragen und spontan drehte ein Gemeindearbeiter die Bewässerungsanlage des Sportplatzes auf, was zu einer erfrischenden Wasserschlacht wurde. Danach ging das Kistenklettern wie geschmiert. Bis zu 19 Kisten wurden dabei gestapelt. Dass dieser zwar sehr anstrengende Tag in der Verwaltungsgemeinschaft so ein besonders tolles Erlebnis wurde, ist vor allem auch den zahlreichen Helfern zu verdanken. An dieser Stelle vielen Dank an die Agrargenossenschaft Bösleben, den Bogensportverein Osthausen, die Gemeindearbeiter von Kirchheim und vor allem auch Heiko Stuchlik, der mit seinen Helfern wieder bravourös und geduldig das Kistenklettern betreute. Der Donnerstag führte die Jugendlichen aus dem Wald nach Ilmenau, in die Stadt der Wissenschaft. Dort war das erste Ziel die Technische Universität, wo mehrere Workshops und eine Campusführung organisiert waren. Nach einem studentischen Mittagessen in der Mensa ging es auf die Rennschlittenbahn zu einem kleinen recht professionellen Rodelwettbewerb. Und dann kam schon der Freitag. Für die meisten unvorstellbar, dass die Woche schon fast zu Ende war. Mit unseren 3 Bussen starteten wir in die Landeshauptstadt Erfurt, wohl ein Muss bei einem Besuch in Thüringen. Nach einer sehr lockeren und interessanten Stadtführung, die von der faszinierten französischen Betreuerin Amandine geduldig übersetzt wurde, war endlich auch mal Zeit für einen Stadtbummel und zum Shoppen! Und dann der letzte Abend! DJ Matze kam nochmals und spielte jede Menge Wunschmusik. Zwischendurch gab es ein paar Abschiedsworte des Heimleiters, der uns mit seinem Team in der Woche sehr verwöhnt hat und sichtlich begeistert von den Jugendlichen, der Atmosphäre und dem Verlauf des Treffens war. Nach ein paar Worten von den deutschen und den französischen Betreuern gab es zum ersten Mal eine Flut von Tränen und Umarmungen. Diese Jugendlichen hatten wirklich alle Barrieren überwunden und waren in kurzer Zeit zu einer beeindruckenden Gruppe geworden, in der viele Freundschaften entstanden sind. Nach kurzer Trauerphase wurde dann aber wieder gefeiert und getanzt bis nach Mitternacht gab es bereits Frühstück, an dem alle teilnahmen. Dann kam der traurige Abschied von den französischen Freunden mit dem Versprechen, dass wir uns im nächsten Jahr in Frankreich wiedersehen. Zum Abschluss bleibt nur noch zu sagen, dass sich der Aufwand der Organisation des Treffens sehr gelohnt hat, wenn im Ergebnis junge Menschen verschiedener Nationalitäten so wie bei diesem Treffen eine tolle Ferienwoche ohne jegliche Vorurteile und Berührungsängste verbringen konnten. Besonderen Dank auch an die deutschen Jugendlichen, die ihre Gastgeberrolle hervorragend erfüllten. Alle Teilnehmer wünschen sich, dass diese Jugendtreffen wieder zu einer Tradition in der Verwaltungsgemeinschaft werden können! Anett Grass AWO-Jugendpflege VG Riechheimer Berg
5 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Gaststätte in Osthausen zu verpachten Die Gaststätte Zum Grünen Baum im Ortskern Am Dorfanger 99 c, Osthausen ist ab neu zu verpachten. Die Übernahme der Gaststätteneinrichtung/Möblierung ist bei Interesse - gegen Ablöse - möglich. Interessenten wenden sich bitte an die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Tel.: / Unsere nächste Ferienaktion: Kurzfreizeit in der Jugendherberge Plothen Termin: 11. bis 13. Oktober 2017 Sonstige Mitteilungen Die Gemeindeordnung aus dem Jahre 1734 Fortsetzung Bei Interesse kann unter Tel.: 0174/ erfragt werden, ob noch freie Kapazitäten vorhanden sind! Mitteilungen Grundstücksmarkt der Mitgliedsgemeinden Wohnungen zu vermieten Osthausen Ellebener Str. 112 in Osthausen ist eine 4-Zimmer Wohnung im EG mit ca. 74,40 m 2, Balkon, Bad mit Wanne, Mietbeginn nach Vereinbarung, zu vermieten. Kaltmiete 357,12 zzgl. 180,88 für NK, Warmmiete 540,00, Kaution 2 Monatskaltmieten. Kirchheim OT Werningsleben Zum Weinberg 2 in Kirchheim OT Werningsleben ist eine 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG mit ca. 60,81 m 2, Bad mit Wanne, Mietbeginn neu zu vermieten. Kaltmiete 255,40 zzgl. 174,60 für NK, Warmmiete 430,00, Kaution 2 Monatskaltmieten. Wüllersleben Arnstädter Str. 2 in Bösleben-Wüllersleben OT Wüllersleben ist eine 1,5-Zimmer Wohnung mit ca. 35,7 m 2 und eine 4-Zimmer-Wohnung mit ca. 71 m 2, Bäder mit Wanne ab sofort zu vermieten. Kaltmiete 4,80 /m 2 zzgl. Nebenkosten, Kaution 2 Monatskaltmieten. Bösleben Häckerlingsgasse 21 in Bösleben sind 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Größe von ca. 62 m 2 bis ca. 85 m 2, zu vermieten. Kaltmietpreis 5,20-5,90 /m 2 zzgl. Nebenkosten, Kaution 2 Monatskaltmieten. In der letzten Ausgabe des Amtsblattes stellten wir eine Alkerslebener Gemeindeordnung aus längst vergangener Zeit vor. Im Folgenden werden hier noch einige ausgewählte Paragrafen aus jenem Dokument vorgestellt. Aus dem Inhalt der damaligen Vorschriften kann man entnehmen, dass auch einst einzelne Bürger die dörfliche Ordnung nicht so ernst nahmen. Dem wollte und musste der betreffende Gemeinderat entgegen treten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmte im Wesentlichen das Leben. Das drückt die Mehrzahl der Paragrafen aus. Strafen wurden oft mit einer zu zahlenden Biermenge auferlegt. Das Bier erscheint neben dem Taler wie eine zweite Währung. Wie hat dann der Gemeinderat das eingetriebene Strafbier verwendet? Anzunehmen ist, dass in Bürgerversammlungen welches zum Ausschank kam. Auch wurden Leistungen von Bürgern für die Gemeinde mit Bier vergütet. Das erfolgte besonders für Einsätze der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung. Bei deren auswärtigen Hilfeleistungen wurde oft gleich eine Biermenge für die ausrückende Löschmannschaft mit auf den Weg gegeben. So ist es in den alten Kassenbüchern vermerkt. Ein Brauhaus hatte früher fast jedes Dorf besessen. Es war neben der Kirche das wichtigste Haus im Ort. Diesen Eindruck erhält man beim Durchlesen der Schriften unserer Vorfahren. Folgend der Wortlaut weiterer Vorschriften aus vergangener Zeit: Sollen die Ackerleute, welche Jährlichen und zwar jede Lenzen ihren Acker mit Pflügen oder Hacken begathen, und dieselben zu ihrer Nahrung und Unterhalt bestellen, ihres Nächsten Acker nicht zu Ungebühr diebischer Weise abzwacken, sollen einer Gemeinde mit einen Faß Bier zur Straffe verfallen seyn. (14) Soll auch den Gräsern als Frauen, Kindern und Gesinde hiermit ernstlich verboten seyn, dass keines den anderen in Gärten, Felde und Wiesen, uf den Frühling und Sommerzeit, mit ausrauffen, oder mit Sicheln in den erwachsenen Früchten muthwilligen Schaden zu fügen; Auch soll keines, wenn die Früchte verboten sind, in als anderen Stück grasen, sondern bey den Seinigen verbleiben, so ferne sie aber darwider handeln, sollen sie mit Fünfgroschen, oder nach dem der Schade, noch mehr gestrafft werden. (15) Sollen alle Früchte zu Dorf und Felde, als Apfel, Birne, Kirschen, Erbsen, Kraut, Rüben und dergleichen, ernstlich verboten seyn, so ferne nun jemand auf diebischer That ergriffen wird, der soll einer Gemeinde mit einer tonne Bier verfallen seyn. (16) soll sich jedweder in der Ernte an den Seinigen so was der liebe Gott bescheret, begnügen lassen, und nicht seinen Nachbar, oder auch wohl anderen, das ihrige abstehle; so ferne aber einer uf dieser diebischen That ergriffen wird, der soll nach gebührlicher Amts=Straffe, der Gemeinde auch mit einen Faß Bier verfallen seyn. (18) Sollen die Graben über den Krautländern und beyden Gehögen und wo es vor diesen gebräuchlich gewesen, alle Jahr aufgeworfen werden, auch wo es vor diesen ist zu gemacht gewesen, als vor dem Krautländern, auf der Kinderbrücken und an-
6 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 deren Orthen, dass es ins künftige ferner also darmit gehalten werde; wer nun darwider handeln wird, der soll einer Gemeinde mit einen Viertel Fäßlein Bier zur Straffe verfallen seyn. (21) Soll keiner seinen Acker zwey mahl zusammen Äckern, absonderlich in der Brache und Ruhe, wie auch wenn solcher von einander gefahren wird, die Erde in die Furcht werfen, damit der Nachbar keine Klage darüber hat, und sein Stück auch ordentlich bestellen kann; wer hierüber erfunden wird, soll zur Gemeinde Straffe gezogen werden. (22) Sollen die Gemeinde Krautländer jährlich gegraben, und nicht mit Pflügen geackert werden, damit dem Nachbar keine Schade geschehe; wer darwider handelt, soll der Germeinde Straffe verfallen seyn. (24) Wenn auf die Sonntage nach verrichteten Gottes Dienst etwas wegen Gnädigster Herrschaft, oder Gemeinde vor der Kirchen vorgebracht wird, und einer oder der andere etwas darwider zu reden hat, dass er solches mit Bescheidenheit, und nicht mit leichtfertigen Worten vorbringen, auch nicht, wie wohl ehe geschieht, einander mit Schmeh= und Scheltworten angegriffen, wodurch dann einer gedenckt dem anderen seinen Ehrlichen abzuschneiden, und also der angehörten Predigt und Gottes=Wort vergessen; die nun darwider thun, sollen ihrer Verbrechung nach ernstlich abgestrafft werden. (28) Soll sich keiner unterstehen, mit seinen Vieh uf die Wiesen zu hüten, ehe dieselben aufgethan werden; Wer darwider handelt, der soll der Gemeinde vor jedesmahl mit einen Viertels Fäßlein Bier zur Straffe verfallen seyn. (29) Da sich auch einige bißhero, bey Verlesung Hochfürstl. Amts Patente, wie auch Gemeinden Rechnung und anderer Sachen nicht gar höflich erzeuget, und mancher Toback geraucht, wie auch den Huth nicht einmal abgezogen, da solches in vorigen Jahren nicht geschehen, sondern gar höflich zu gegangen; Als soll hinführo das Toback-rauchen und Huth auf den Haupt, wenn solche Verlesung in Häußern geschieht, solange eingestellt seyn, biß solches völlig verrichtet ist; so nun einer diesen Punct übertritt, soll zur Gemeine Straffe gezogen werden. (30) Soll keiner mit der Tobackspfeiffen, wo er zum Bier ist, in den Hoff gehen, zu mal wo Holz und Gestrübe vorhanden, welches auch von unsere Hochfürstl Amte ernstlich verboten ist; Wer nun darwider handelt, wird der Amts-Straffe nicht entgehen. Damit nun diesem in allen Puncten unverbrüchlich nach gelebet werde; als ist solches alles zu Papier gebracht, vor öffentlicher Gemeinde verlesen, und Hochfürstl. Schwarzburgl. Amte zu Arnstadt unterthänigst zu confirmieren übergeben. Geschehen Alckersleben den 10. December : Bösleben zum 80. Geburtstag Frau Völker, Dora zum 80. Geburtstag Herr Linse, Günther Wüllersleben zum 80. Geburtstag Frau Schrickel, Marie zum 85. Geburtstag Frau Heyder, Johanna Dornheim zum 75. Geburtstag Herr Prüßing, Joachim zum 70. Geburtstag Herr Braun, Manfred zum 70. Geburtstag Frau Litzrodt, Ilona Einiges des hier Abgeschriebenen ist in heutigen Tagen nicht einfach zu verstehen. Es waren eben andere Zeiten. Von Nachbars Feld Früchte oder nur Gras zu entwenden war ebenso strafbar, wie eine Furche von dessen Feld abzuackern. Nach dem Gottesdienst fand auf dem Platz vor der Kirche in der Regel eine Information des Schulzen an die Bürger statt, oder es wurden die neuesten hochfürstlichen Anordnungen vorgelesen. Das Tabakrauchen der Zuhörer war dabei untersagt und die Männer hatten ehrfürchtig den Hut vom Kopf abzunehmen. Natürlich durfte keiner der Anwesenden ausfällig gegen das vorgetragene Wort reden. Wer übrigens rauchend in einem Hof angetroffen wurde, konnte mit einer Strafe des fürstlichen Amtes rechnen. K. Wagner Impressum Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, Mönchsgasse 81, Kirchheim Tel.: / , Fax: / Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg (Gemeinden: Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen- Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben) Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen. Veranstaltungen Freundeskreis zur Erhaltung der Traukirche von J. S. Bach e.v. in Dornheim Vor 310 Jahren wurde Johann Sebastian Bach in Dornheim getraut. Sonntag, 15. Oktober 17:00 Uhr Fiktives Gespräch zwischen dem Dornheimer Pfarrer Johann Lorenz Stauber und Johann Sebastian Bach im Frühherbst 1707 von Jürgen Frey Darsteller: Rosemarie Frey, Holger Huth, Jürgen Frey Orgelkonzert: Jürgen Nober, Essen Eintritt 5 Samstag, 28. Oktober 20:00 Uhr Konzert zum Trauungstag Kammerchor Bottrop - Leitung Friedrich Storfinger Eintritt 12, ermäßigt 10 Das 14. Blatt der Dornheimer Heimatblätter ist erschienen und kann in der Kirche erworben werden. Rosemarie Frey Stellvertreterin des Vorsitzenden des Freundeskreises
7 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Elxleben am zum 80. Geburtstag Herr Kreyßler, Horst am zum 70. Geburtstag Herr Prinz, Helmut am zum 75. Geburtstag Herr Wagner, Rainer am zum 75. Geburtstag Herr Mach, Peter Kirchengemeindeverband Elxleben-Witzleben Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im Oktober 2017 Monatsspruch Oktober: Es wird Freude sein vor den Engeln Gottes über einen Sünder, der Buße tut. Lk 15, 10 Kirchliche Nachrichten Montag, 9. Oktober Uhr Elxleben, Frauenkreis Dienstag, 11. Oktober Uhr Elxleben, Seniorenkreis Sonntag, 15. Oktober Uhr Alkersleben, Gottesdienst Uhr Wülfershausen, Gottesdienst Mittwoch, 18. Oktober Uhr Osthausen, Gemeindenachmittag Freitag, 20. Oktober Uhr Alkersleben, Kirmesgottesdienst Samstag, 21. Oktober Uhr Elxleben, Unterricht der Vor- und Hauptkonfirmanden im Pfarrhaus Uhr Osthausen, Gottesdienst zur Goldenen und Jubelkonfirmation Mittwoch, 25. Oktober Uhr Alkersleben, Frauenkreis Donnerstag, 26. Oktober Uhr Elxleben, MiniClub (Krabbelgruppe) Freitag, 27. Oktober Uhr Bösleben, Kirmesgottesdienst Sonntag, 29. Oktober Uhr Elxleben, Gottesdienst Uhr Ellichleben, Gottesdienst Hinweise zur Reinigung der Straßen und Gehwege sowie Verkehrssicherungspflicht in der Gemeinde Kirchheim Es wurde festgestellt, dass einige Grundstücksanlieger ihren Pflichten zur Straßenreinigung nicht nachkommen. Durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen weitere Kontrollen. Hiermit wird nochmals auf die Pflichten hingewiesen. Lt. Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Kirchheim vom sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, zur Reinigung verpflichtet. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus, in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen. Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen. Die Reinigungszeit bei normaler Verschmutzung ist nach dem jeweiligen Bedarf, aber mindestens einmal monatlich. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die eine Straßenreinigungseinheit bilden, sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße grenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Desweiteren dürfen Anpflanzungen (wie z.b. Hecken) nicht in Gehweg und Fahrbahn ragen bzw. hineinwachsen. Vor allem müssen Verkehrszeichen und andere Verkehrsanlagen sowie Schilder mit Straßennamen ungehindert zu sehen sein. Wir bitten daher die Grundstückseigentümer von Grundstücken, die an einen Gehweg, Radweg, an einer Straße oder andere öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, überhängende Äste und anderen Überwuchs regelmäßig zu beseitigen. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Straßenreinigungssatzung können gemäß 19 ThürKO in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungsamt VG Riechheimer Berg
8 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Bekanntmachung der Gemeinde Kirchheim Brennholz zur Selbstwerbung 2017 Die Gemeinde Kirchheim vergibt in diesem Jahr auf schriftlichen Antrag ca. 150 rm Brennholz zur Selbstwerbung vorrangig an Bürger der Gemeinde Kirchheim. Zur Erläuterung: 1 Raummeter (rm) ist ein locker aufgeschichteter Stapel Holz (Rundlinge, Spaltstücke) von 1 m Höhe, 1 m Breite und 1 m Länge und entspricht etwa 0,70 Festmeter (fm). Antragsformulare für die Selbstwerbung erhalten Sie in der VG Riechheimer Berg. Interessierte Bürger können die Anträge bis zum bei der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in Kirchheim, Mönchsgasse 81 einreichen. Die beantragte Menge je Antrag beträgt max. 10 rm. Auf die beantragte Menge besteht kein Anspruch. Folgende Hinweise sind bei der Selbstwerbung von Brennholz zu beachten: Vom 1. April bis zum 15. Juli befinden sich viele Wildtiere in der Brut- und Setzzeit, eine der empfindlichsten Zeitabschnitte im Jahr. In dieser Phase ist daher die Aufarbeitung von Brennholz durch private Selbstwerber im Flächenlos, also im Waldbestand, nicht gestattet. In Abstimmung mit dem Thüringer Forstamt, können die Arbeiten bis durchgeführt werden. Bei besonderen witterungsbedingten Situationen kann aus Naturschutzgründen die private Selbstwerbung auch außerhalb des benannten Zeitraumes unterbunden werden. Aufarbeitung und Transport von Brennholz sind nur in der Zeit von 8:00 bis 19:00 Uhr gestattet. Befahren werden dürfen nur die ausgewiesenen Waldwege und die gekennzeichneten Rückegassen. Beim Befahren ist darauf zu achten, dass der Boden ausreichende Trägfähigkeit besitzt. Fahrzeuge dürfen weder Öl noch Treibstoff verlieren. Für die Motorsäge sind nur biologisch abbaubare Kettenöle zugelassen! Private Selbstwerber dürfen grundsätzlich nur liegendes Holz bearbeiten und sind von der Fällung stehenden Holzes aus Sicherheitsgründen heraus ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Revierförsters möglich. Bei der Holzaufarbeitung mit der Motorsäge ist die komplette persönliche Körperschutzausrüstung zu tragen. Alleinarbeit mit der Motorsäge ist verboten. Ein von der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannter Motorsägenführerschein ist Voraussetzung, um im Gemeindewald Holz als privater Selbstwerber aufzuarbeiten. Der Berechtigungsschein ist dem Revierförster vor Beginn der Sägearbeiten vorzulegen. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister Kindertagesstätte Zwergenland Zuerst sind alle auf den Waidstein geklettert und haben erfahren, dass er früher benutzt wurde, um die Waidpflanzen zu blauem Farbstoff zu verarbeiten. Bryan hat seinen Garten mit dem tollen Klettergerüst gezeigt, welches anschließend ausgiebig getestet wurde. Als nächstes ging es zur Kirche. Diese ist nach dem heiligen Georg benannt. Eine Steinstatue vor der Kirche erinnert an ihn. Annes Mama hat die Geschichte vom mutigen Georg, der den Drachen besiegte und damit eine Prinzessin gerettet hat, erzählt. Ebenfalls konnten die Kinder das Wandbild des Christopherus anschauen und sogar die Orgel ausprobieren. Danach ging es die steilen Stufen im Turm hinauf, bis zu den Glocken, die beim Anschlagen mächtig laut waren. Nach dem vielen Klettern war eine Stärkung nötig. Die gab es im Baumhaus bei Anne in Form eines Obstfrühstückes. Am Ende wurde auf dem Spielplatz getobt. Anett Jahn Erkundungstour durch Werningsleben Nach unzähligen Exkursionen durch Kirchheim, haben die Vorschulkinder der Kindertagesstätte Zwergenland, ihre Erzieherin Doris und die Mamas von Natalie und Anne am Freitag, dem , einen Ausflug nach Werningsleben gemacht. Kirchheim am zum 70. Geburtstag Bechstedt-Wagd am zum 70. Geburtstag Frau Handl, Barbara Frau Theisinger, Karla Wir gratulieren ganz herzlich und wünschen Ihnen Gesundheit und alles Gute. Glückwünsche auch all denjenigen, die hier nicht genannt werden wollen.
9 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Veranstaltungen Mein Dank gilt allen die uns unterstützt haben. Vor allem den fleißigen Kuchenbäckerinnen, den Kameraden der FFW die geholfen haben obwohl sie mittags zu einem Einsatz gerufen wurden, und den Mitgliedern des Ortsteilrates. Das Werningslebener Teichfest Nach langer Zeit fand in Werningsleben wieder ein Teichfest statt. Der Ortsteilrat hatte eingeladen. Einige Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und Mitglieder der Kirmesgesellschaft haben das Vorhaben tatkräftig unterstützt. Viele Einwohner kamen um Kaffee und Kuchen und am Abend Gegrilltes zu genießen. Man konnte gemütlich zusammen sitzen und sich unterhalten. Für die Kinder waren verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben, sodass niemand lange Weile hatte. Einmütig wurde beschlossen, so etwas muss wieder gemacht werden. Das werden wir auch tun. Versprochen. Sigrid Gerstenhauer OT Bürgermeisterin Kirmse in KIRCHHEIM Freitag, 27. Oktober Discoabend ab 21:00Uhr Samstag, 28.Oktober ab 08:00Uhr Ständchen Samstag, 28.Oktober ab 15:00Uhr Kinderkirmse Samstag, 28.Oktober ab 20:00Uhr Tanz mit LifeStyle Feuerwehrverein Kirchheim Werningsleben e.v.
10 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 9/2017 Osthausen zum 80. Geburtstag Frau Treiber, Marianne zum 70. Geburtstag Herr Koch, Jürgen Rockhausen am zum 80. Geburtstag Herr Zschetzsche, Wilhelm am zum 70. Geburtstag Frau Trüpschuch, Eleonore Witzleben zum 75. Geburtstag Frau Zänker, Rosemarie Ellichleben zum 85. Geburtstag Herr Hertam, Werner
der Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 19 Samstag, den Nummer 11
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 19 Samstag, den 26.11.2016 Nummer 11 Nächster Redaktionsschluss: 07.12.2016 Nächster Erscheinungstermin: 17.12.2016 Im Amts-
MehrAmtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau
Haseltal Bote Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund 29. Jahrgang Freitag, den 17. August 218 33. Woche / Nr. 8 Nächster Redaktionsschluss Montag, den 1.9.218 Nächster Erscheinungstermin Freitag,
MehrFöritztalkurier. Amtsblatt. der Gemeinde Föritz, der Gemeinde Judenbach und der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz. Inhaltsverzeichnis:
Föritztalkurier Amtsblatt der Gemeinde Föritz, der Gemeinde Judenbach und der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz Jahrgang 2018, den 28. März 2018 Nummer 4 Inhaltsverzeichnis: Amtlicher Teil der Gemeinde Föritz
MehrJahrgang 17 Freitag, den 13. Mai 2016 Nummer 5. Gemeinde Gangloffsömmern. Amtlicher Teil
AMTSBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt Jahrgang 17 Freitag, den 1 Mai 2016 Nummer 5 Im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt erfolgen amtliche und nichtamtliche en der Verwaltungsgemeinschaft
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 21 Samstag, den 24. November 2018 Nummer 11
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 21 Samstag, den 24. November 2018 Nummer 11 Nächster Redaktionsschluss: 12.12.2018 Nächster Erscheinungstermin: 22.12.2018
MehrAmtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO in der zur Zeit gültigen
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 18 Samstag, den 26. September 2015 Nummer 9
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 18 Samstag, den 26. September 2015 Nummer 9 Nächster Redaktionsschluss: 14.10.2015 Nächster Erscheinungstermin: 24.10.2015
MehrSATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 2008
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dippach vom 1. Dezember 2008 1 Übertragung der Reinigungspflicht Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen
MehrSATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Albersdorf
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Albersdorf Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrS A T Z U N G über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Springstille
S A T Z U N G über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Springstille Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrS A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dankmarshausen (Straßenreinigungssatzung) vom 15. Oktober 2001
1 S A T Z U N G über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dankmarshausen (Straßenreinigungssatzung) vom 15. Oktober 2001 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Übertragung der Reinigungspflicht Die Verpflichtung
MehrS A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom
S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrSatzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Willingen (Upland)
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Willingen (Upland) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), und des 10 des
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 21 Samstag, den 28. April 2017 Nummer 4
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 21 Samstag, den 28. April 2017 Nummer 4 Nächster Redaktionsschluss: 16.05.2018 Nächster Erscheinungstermin: 26.05.2018 Im
MehrS a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Pennewitz (Straßenreinigungssatzung)
S a t z u n g über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Pennewitz (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) zuletzt
MehrSATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Bobeck
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Bobeck Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
MehrSATZUNG. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Olbersleben
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Olbersleben 09.12.2010 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrWeihnachtsmarkt in Niederorschel Unter dem Motto Wundervolle Weihnachtszeit findet am
Amtsblatt der, bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff, Niederorschel mit öffentlichen Bekanntmachungen der und der Mitgliedsgemeinden, entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Themar
Beschluss- Nr.: 254/28/03-97 Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Themar Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S 501) in der Fassung
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vogtei (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vogtei (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
MehrSatzung. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Neustadt an der Orla Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.
MehrSatzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Elgersburg (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Gemeinde Elgersburg (Straßenreinigungssatzung) vom 19.01.2005 Aufgrund des 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung
MehrS a t z u n g. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Saaleplatte
S a t z u n g über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Saaleplatte Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vippachedelhausen (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Vippachedelhausen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung
Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrStraßenreinigungssatzung
Stadt Roßleben Straßenreinigungssatzung Seite 1 von 6 S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Sicherung der Gehwege im Winter im Gebiet der Stadt Roßleben Auf Grund des 19 Abs. 1 der Thüringer
MehrSATZUNG. über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Straßenreinigungssatzung)
SATZUNG über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Salzungen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) und des 49 des
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.
Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
MehrS a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.
Mehr-Lesefassung- Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Sonnenstein
-Lesefassung- Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Sonnenstein Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 19 Samstag, den 27. August 2016 Nummer 8
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 19 Samstag, den 27. August 2016 Nummer 8 Nächster Redaktionsschluss: 14.09.2016 Nächster Erscheinungstermin: 24.09.2016
MehrTeil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Übertragung der Reinigungspflicht
Satzung zur Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht in der Stadt Rodewisch mit den Ortsteilen Rützengrün und Röthenbach (Straßenreinigungssatzung) vom 23. November 2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehrvom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t
MehrSatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Lampertheim (Straßenreinigungssatzung - StrRS)
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Lampertheim (Straßenreinigungssatzung - StrRS) (amtlich bekannt gemacht am 11.06.2016) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.
AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS
Mehruo'.i O, APrit 2013 Satzung ReinigungsPflichtige
Satzung über die Reinigung aiffentlicher Straßen uo'.i O, APrit 2013 der Gemeinde Gurleroth, Der Gemeinderat hat auf Grund des S 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit S 17 des Landesstraßengesetzes
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Witzleben
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Witzleben Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs.2 Nr. 2 der Thür. Kommunalordnung vom 16.08.93 und des 49 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993
MehrSATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Leinefelde-Worbis
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
MehrSatzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 3,5 und 35 Abs.2 Nr.10 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrAmtsblatt. 400 Jahre Kirche Sankt Pauli. am um Uhr ein. der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit öffentlichen en der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer sverordnung ThürBekVO in der zur Zeit gültigen Fassung. Mitgliedsgemeinden
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 12 Samstag, den 27. September 2008 Nummer 09
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 12 Samstag, den 27. September 2008 Nummer 09 Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 15.10.2008 Nächster Erscheinungstermin:
MehrSATZUNG ÜBER DIE STRAßENREINIGUNG DER GEMEINDE WALDBRUNN/Ww.
Gliederungsnummer 703.01 Blatt 1 SATZUNG ÜBER DIE STRAßENREINIGUNG DER GEMEINDE WALDBRUNN/Ww. Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) In der Fassung vom 01.07.1960
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS)
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrS A T Z U N G. über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda
S A T Z U N G über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda Aufgrund der 19; 20 Abs. 2 und 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) und des 49 des Thüringer
MehrSatzung über Straßenreinigung und Winterdienst der Stadt Altenberg (Straßenreinigungssatzung) vom
Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst der Stadt Altenberg (Straßenreinigungssatzung) vom 08.11.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.v.m. 51 Abs. 5 und
MehrAMTS- UND NACHRICHTENBLATT
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 14 Samstag, den 31. Juli 2010 Nummer 8 Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 18. August 2010 Nächster Erscheinungstermin:
Mehr(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schkopau (Straßenreinigungssatzung) Auf der Grundlage der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVB1. LSA S.
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom
Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6
MehrS a t z u n g über die Straßenreinigung
S a t z u n g über die Straßenreinigung Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11 ff) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1988
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
MehrGemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November
MehrSatzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben Auf Grund 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 03.10.1999 (GVBl. LSA 1993 S. 568) in der derzeit
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 19 Samstag, den 23. Januar 2016 Nummer 1
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 19 Samstag, den 23. Januar 2016 Nummer 1 Nächster Redaktionsschluss: 17.02.2016 Nächster Erscheinungstermin: 27.02.2016
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland Auf Grund des 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.
MehrSatzung über die Straßenreinigung
Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Rotenburg an der Fulda (Straßenreinigungssatzung StrRS) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt
MehrGemeinde Wimsheim Enzkreis
Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 16 Samstag, den 30. März 2013 Nummer 3
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 16 Samstag, den 30. März 2013 Nummer 3 Nächster Redaktionsschluss: 17.04.2013 Nächster Erscheinungstermin: 27.04.2013 Im
MehrSatzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS)
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege und Straßen (Straßenreinigungssatzung)
Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2002 (SächsGVBl. S. 86) i. V. m. 51 Abs.
MehrORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung
MehrSATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Pößneck ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. 1 Übertragung der Reinigungspflicht
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Pößneck Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
Stadt Bad Saulgau S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (Neufassung unter Einbeziehung der 1. Änderungssatzung
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrSatzung über die S t r a ß e n r e i n i g u n g (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Großbartloff vom
Satzung über die S t r a ß e n r e i n i g u n g (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Großbartloff vom 28.03.2006 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
MehrBreitenworbis Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis. Jahrgang 12 Freitag, den 3. August 2018 Nummer 15
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO in der zur Zeit gültigen
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrSatzung über die Straßenreinigung in der Fassung vom
Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung vom 01.01.2002 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach 10 Abs.
MehrAMTS- UND NACHRICHTENBLATT
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 14 Samstag, den 24. September 2011 Nummer 9 Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 19.10.2011 Nächster Erscheinungstermin:
MehrSATZUNG ÜBER DIE STRASSENREINIGUNG IN DER STADT SCHLÜCHTERN
SATZUNG ÜBER DIE STRASSENREINIGUNG IN DER STADT SCHLÜCHTERN Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert Gesetz vom 20. Juni 2002
MehrRechtsstand 04. November 2011
Große Kreisstadt Dippoldiswalde Landkreis: Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Satzung über die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) für das
MehrAmtsblatt der Stadt Stolpen mit den Ortsteilen Stolpen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht
Stolpner Anzeiger Amtsblatt der Stadt mit den Ortsteilen, Langenwolmsdorf, Helmsdorf, Lauterbach, Rennersdorf-Neudörfel und Heeselicht Jahrgang 25 Freitag, den 6. Juni 2014 Wahlergebnisse der Stadtratswahl
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - S t r e u p f l i c h t s a t z u n g - Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
Mehr- 1 - S a t z u n g. über die Straßenreinigung der Gemeinde Rustenfelde
- 1 - S a t z u n g über die Straßenreinigung der Gemeinde Rustenfelde Aufgrund des 21 Abs. 1 und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Straßenreinigungssatzung)
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Frankenblick (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Kranichfeld. vom
SATZUNG über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Kranichfeld vom 06.08.2007 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom
MehrSATZUNG ÜBER DIE STRASSENREINIGUNG DER GEMEINDE FÜRTH/ODENWALD (Straßenreinigungssatzung StrRS) Seite 1 von 6
Seite 1 von 6 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) und des 10 Abs. 5 des
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 20 Samstag, den 27. Mai 2017 Nummer 5
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 20 Samstag, den 27. Mai 2017 Nummer 5 Nächster Redaktionsschluss: 21.06.2017 Nächster Erscheinungstermin: 01.07.2017 Im
MehrGemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)
Gemeinde Lichtenau Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Mehr1 Übertragung der Reinigungspflicht 2 2 Gegenstand der Reinigungspflicht 2 3 Verpflichtete 3 4 Umfang der Reinigung 3 5 Verschmutzung durch Abwässer 4
Übersicht Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Übertragung der Reinigungspflicht 2 2 Gegenstand der Reinigungspflicht 2 3 Verpflichtete 3 4 Umfang der Reinigung 3 5 Verschmutzung durch Abwässer 4 II. Allgemeine
MehrTeil I Allgemeine Bestimmungen. 1 Übertragung der Reinigungspflicht
Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS) der Stadt Neu-Anspach vom 15.11.1999 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2007 (Artikelsatzung) Teil I Allgemeine Bestimmungen
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Troistedt
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Troistedt Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
MehrSatzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Langenorla
Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Langenorla Aufgrund der 19 Abs.1 und Abs.20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBI. S. 501) und des 49 des Thüringer Straßengesetzes
Mehrder Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 20 Samstag, den 1. April 2017 Nummer 3
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 20 Samstag, den 1. April 2017 Nummer 3 Nächster Redaktionsschluss: 19.04.2017 Nächster Erscheinungstermin: 29.04.2017 Im
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
Mehr