AMTS- UND NACHRICHTENBLATT

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1 AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 14 Samstag, den 31. Juli 2010 Nummer 8 Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 18. August 2010 Nächster Erscheinungstermin: Samstag, 28. August 2010 Im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg erfolgen amtliche und nichtamtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und der Mitgliedsgemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben Das Amtsblatt sowie weitere Informationen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und ihrer Mitgliedsgemeinden fnden Sie im Internet unter REGIONALNACHRICHTEN FÜR ALLE EINWOHNER IM GEBIET DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT Öffnungszeiten der Verwaltung Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft in Kirchheim Mo Uhr Uhr Di Uhr Uhr Mi. geschlossen Do Uhr Uhr Fr Uhr Telefon: /624-0 Fax: / Telefon Kasse / und Öffnungszeiten des Kontaktbereichsbeamten Polizeiobermeister Herr Klotz in der VG in Kirchheim Di Uhr Do Uhr Telefon-Nr. und Fax-Nr.: /64205 Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt und Standesamt in Stadtilm Montag geschlossen Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag Uhr Telefon: 03629/ Information - Kindereinrichtungen Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Körner in der Verwaltung / Kirchheim Dienstag von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr Zusätzlich können Sie mich in den Kindereinrichtungen wie folgt erreichen: Kita Elleben Im Wiesengrund :00-17:00 Uhr Kita Osthausen Osthäuser Rasselbande :00-17:00 Uhr Kita Wüllersleben Pfiffikus :00-17:00 Uhr Kita Elxleben Die kleinen Strolche :00-17:00 Uhr Kita Dornheim Die lustigen Frösche :00-17:00 Uhr Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden. Tel /62441 Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Elstner in der Kita Zwergenland in Kirchheim: jeden zweiten Dienstag von 14:00 Uhr - 17:00 Uhr.

2 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 2- Nr. 8/2010 AMTLICHER TEIL VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT RIECHHEIMER BERG BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN UND VERORDNUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg für das Haushaltsjahr 2010 (vom Ausfertigungsdatum) Auf Grund 37 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S.290) und 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. Nr. 446,445), beschließt die Gemeinschaftsversammlung folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 EUR festgesetzt. (entfällt) 4 5 Der Höchstbetrag des Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 6 (1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes (Verwaltungsumlage ohne Kindertagesstätten) wird auf ,00 EUR festgesetzt. (2) Eine Investitionsumlage wird für das Haushaltsjahr auf 0,00 EUR festgesetzt. (3) Die Verwaltungsumlage in Höhe von ,00 EUR wird gemäß ThürKO auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden vom umgelegt. Die Verwaltungsumlage ist in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Die Umlage zur Finanzierung der Fachpersonal- und Betriebskosten der Kindertagesstätten wird auf ,00 EUR festgesetzt. Diese Umlage wird auf die an der Zweckvereinbarung beteiligten Gemeinden nach der Anzahl der betreuten Kinder (nach Monaten) der beteiligten Gemeinden umgelegt. (5) Eine Investitionsumlage für die Kindertagesstätten wird für das Haushaltsjahr auf 0,00 EUR festgesetzt. Die Investitionsumlage wird auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden vom umgelegt. (6) Die Umlagen zur Finanzierung der Ausgaben der Kindertagesstätten sind in Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Monats fällig. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Kirchheim, den Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg gez. Diana Machalett Gemeinschaftsvorsitzende - Siegel - Die Haushaltssatzung/der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Kirchheim, den gez. Burkhard Walther Stellv. Gemeinschaftsvorsitzender Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Anlage zur Haushaltssatzung: Gesamtberechnung der Gemeinschaftsumlage gemäß 6 Haushaltssatzung A. Verwaltungsumlage A.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs 1 Ausgaben des Verwaltungshaushaltes ,00 EUR 2. Davon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt (-) ,00 EUR 3. Nicht gedeckter Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlage- Soll ohne Kindertagesstätte) ,00 EUR A.II. Berechnung der Verwaltungsumlage je Einwohner 1. Einwohner der VGem. insgesamt am Verwaltungsumlage je Einwohner (Summe A.I ,00 : A.II ) = 119,00 EUR A.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten 1. Gesamtausgaben des Epl ,00 EUR 2. Durch sonstige Einnahmen sind gedeckt (-) ,00 EUR 3. Nicht gedeckter Bedarf des Epl. 46 (Umlage-Soll) ,00 EUR A.IV. Berechnung der Umlage je angemeldete Kinder 1. Anzahl der belegten Monate Umlage je belegtem Monat

3 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 3- Nr. 8/2010 (Summe A.III ,00: A.IV ) = 265,79 EUR A.V. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Verwaltungshaushalts (Umlage-Soll) A. I A. III. 3. = ,00 EUR B. Investitionsumlage B.I. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs 1. Ausgaben des Vermögenshaushaltes (ohne Kindertagesstätten) ,00 EUR 2. Davon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt (-) ,00 EUR 3. Nicht gedeckter Bedarf des Vermögenshaushaltes (Umlage-Soll ohne Kindertagesstätte) 0,00 EUR B.II. Berechnung der Umlage je Einwohner 1. Einwohner der VGem. insgesamt am: Vermögensumlage je Einwohner (Summe B.I.3. 0,00 EUR : B.II ) = 0,00 EUR B.III. Feststellung des nicht gedeckten Bedarfs der Kindertagesstätten 1. Gesamtausgaben des Epl. 46 0,00 EUR 2. Durch sonstige Einnahmen sind gedeckt (-) 0,00 EUR 3. Nicht gedeckter Bedarf des Epl. 46 (Umlage-Soll) 0,00 EUR B.IV. Berechnung der Umlage je Einwohner 1. Einwohner der VGem. insgesamt am: Vermögensumlage je Einwohner (Summe B.III. 3. 0,00 EUR : B.IV ) = 0,00 EUR B.V. Gesamter nicht gedeckter Bedarf des Vermögenshaushaltes (Umlage-Soll) B. I B. III. 3. = 0,00 EUR C. Gesamtumlage A. V. + B. V. = ,00 EUR Thüringer Erziehungsgeldgesetz MITTEILUNGEN Zum tritt die Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: - Das Thüringer Erziehungsgeld ist einkommensunabhängig und wird ab als Anschlussleistung an das Bundeselterngeld für die Dauer von höchstens zwölf Lebensmonaten gezahlt. - Für die ab geborenen Kinder besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld frühestens ab 13. Lebensmonat. Es wird jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Elterngeld gewährt. Die Verlängerung des Elterngeldauszahlungszeitraumes bleibt unberücksichtigt. Die zwischen dem und dem geborenen Kinder sind ebenfalls anspruchsberechtigt und zwar frühestens ab Die Abtretung des Erziehungsgeldes für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Kindertagespflege entfällt. - Im Unterschied zum bisher geltenden Recht hat nur derjenige einen Anspruch auf Erziehungsgeld, der sein Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt. - Das Erziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro, für das dritte Kind 250 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 300 Euro monatlich. Für die Festlegung der Ordnungszahl der Kinder ist die Kindergeldberechtigung maßgeblich. - Bei einer Betreuung von nicht mehr als fünf Stunden täglich (Nachweis ist vorzulegen) steht ein um 75 Euro verringerter Monatsbetrag zu. - Wird das Kind mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld in Höhe des die 150 Euro übersteigenden Betrages (Erhöhungsbetrag), wenn das Kind ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat. - Die Rückwirkung von Anträgen wird von sechs auf drei Monate verkürzt. - Der Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U6 (nicht mehr U7) ist zu erbringen. Darüber hinaus werden gemäß 8 Abs. 1 Thüringer Erziehungsgeldgesetz (Übergangsbestimmung) die für die zwischen dem und dem geborenen Kinder ergangenen Bescheide der neuen Rechtslage angepasst. D. h. zum entfällt die Abtretung. Der Erhöhungsbetrag wird weiter gewährt, wenn das Kind ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat. Bei einer Betreuung von nicht mehr als fünf Stunden täglich steht ein um 75 Euro verringerter Monatsbetrag zu. Bitte nur dann einen Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld stellen, wenn die o. g. Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Für das erste Kind, das mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, entfällt zukünftig die Antragstellung. Der Antrag auf Gewährung von Thüringer Erziehungsgeld steht auch unter: httd:// oder zur Verfügung. Falls Sie noch Fragen zum Thüringer Erziehungsgeld haben, können Sie sich gerne mit dem zuständigen Ansprechpartner in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Frau Christina Gerstenhauer, Tel /62425 in Verbindung setzen. 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom (Ausfertigungsdatum) GEMEINDE ALKERSLEBEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetzte vom 04. Mai 2010 (GVBI. S. 113) erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Alkersleben folgende Satzung: 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Die Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, vom , wird wie folgt geändert: 1 10 Abs. 5 - Entschädigung - erhält folgende neue Fassung: Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen: der ehrenamtliche Bürgermeister 600,00 der ehrenamtliche Beigeordnete 150,00

4 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 4- Nr. 8/ Abs. 3 - Rechtsstellung des Bürgermeisters / Zuständigkeiten - erhält folgende neue Fassung: einfügen der Nr. 6. Bewirtschaftung der Rücklage (Einsatz zur Kassenbestandsverstärkung) - Rücklage zur Kassenbestandsverstärkung 3 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Hinweis Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Alkersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Alkersleben, den Gemeinde Alkersleben Günther Hülle Bürgermeister - Siegel - Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Alkersleben (Landkreis Ilm-Kreis) vom für das Haushaltsjahr 2010 Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Alkersleben folgende Haushaltssatzung: nicht belegt 6 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 220 v. H. b) für die Grundstücke (B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Alkersleben, den Gemeinde Alkersleben gez. Günther Hülle Bürgermeister -Siegel- Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Alkersleben, den gez. Günther Hülle Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Alkersleben geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der Beschlüsse der Ratssitzung des Gemeinderates Alkersleben vom Beschluss-Nr.: 18/2010 Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Alkersleben vom Der Gemeinderat der Gemeinde Alkersleben beschließt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 19/ Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben Der Gemeinderat Alkersleben beschließt die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Alkersleben gemäß beigefügter Anlage. Beschluss-Nr.: 20/2010 Ermächtigung Bürgermeister Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet Alkersleben Der Gemeinderat der Gemeinde Alkersleben beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen.

5 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 5- Nr. 8/2010 GEMEINDE BÖSLEBEN- WÜLLERSLEBEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben (Landkreis Ilm-Kreis) vom für das Haushaltsjahr 2010 Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Bösleben - Wüllersleben folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 235 v. H. b) für die Grundstücke (B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. nicht belegt 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Gemeinde Bösleben-Wüllersleben, den gez. Matthias Wacker Bürgermeister - Siegel - Die Haushaltssatzung/der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Bösleben, den gez. Matthias Wacker Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der Beschlüsse der Ratssitzung des Gemeinderates Bösleben- Wüllersleben vom Beschluss- Nr.: 36/2010 Niederschrift vom Der Gemeinderat Bösleben-Wüllersleben beschließt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 37/ Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Der Gemeinderat Bösleben-Wüllersleben beschließt die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Bösleben- Wüllersleben gemäß beigefügter Anlage. Beschluss-Nr.: 38/2010 Ermächtigung Bürgermeister Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet Bösleben-Wüllersleben Der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen. Beschluss-Nr.: 39/2010 Friedhofssatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben beschließt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben gemäß beigefügter Anlage. Beschluss- Nr.: 40/2010 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben gemäß beigefügter Anlage.

6 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 6- Nr. 8/2010 GEMEINDE DORNHEIM BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Dornheim (Landkreis Ilm-Kreis) Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Dornheim folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. vom für das Haushaltsjahr nicht belegt 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Satzung Dornheim, den Gemeinde Dornheim gez. Burkhard Walther Bürgermeister - Siegel - Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Dornheim, den gez. Burkhard Walther Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dornheim vom (Ausfertigung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBI. S. 345) und des 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBI. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. S. 58), hat der Gemeinderat Dornheim der Gemeinde Dornheim in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Dornheim beschlossen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. (2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zum Winterdienst für die Fahrbahn. (3) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet ist, übt sie den Winterdienst als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Zu reinigen sind: a) innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen ( 49 Abs. 2 ThürStrG) und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind. (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, b) die Straßenrinnen, c) die Gehwege (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

7 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 7- Nr. 8/ Verpflichtete (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. (2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen. (4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist. (5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke. 4 Umfang der Reinigungspflicht Die Reinigungspflicht umfaßt a) die allgemeine Straßenreinigung ( 5 bis 7) und b) den Winterdienst ( 8 und 9). II. ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG 5 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind. (2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. (3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand). (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßenseinläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden. 6 Reinigungsfläche (1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen. (2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen. 7 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich und vor den Feiertagen zu reinigen. (2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt. III. WINTERDIENST 8 Schneeräumung (1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen. Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommenden Gehwegfläche bestimmt sich nach 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. Soweit Gehwege an der Fahrbahn nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Fahrbahn parallel zur Grundstücksgrenze. (2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen. (4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern. (5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. (6) Die Straßeneinläufe müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. (7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von bis Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

8 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 8- Nr. 8/ Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für Rutschbahnen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des 8 Abs. 1 Sätze 2 ff. Anwendung, (2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach 8 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden. (4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. (5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des 8 Abs. 5 zu beseitigen. (6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen. (7) 8 Abs. 7 gilt entsprechend. IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN 10 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß 19 Abs. 2 und 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 OWiG ist die Gemeinde. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, 2. entgegen 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. turnusgemäß durchführt, 3. entgegen den 8 und 9 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. 13 Zwangsmaßnahmen Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 Thür- KO. Dornheim, dem Gemeinde Dornheim Burkhard Walther Bürgermeister - Siegel - 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom (Ausfertigungsdatum) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBI. S Nr. 5/2010), erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim in ihrer Sitzung am folgende Satzung: 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Die Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, vom , wird wie folgt geändert: Artikel 1 11 Abs. 5 - Entschädigungen - erhält folgende neue Fassung: (5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen: der ehrenamtliche Bürgermeister 1.060,00 der ehrenamtliche Beigeordnete des Bürgermeisters 265,00 Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am 01. des darauf folgenden Monats nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Dornheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 Thür- KO. Dornheim, den Gemeinde Dornheim Burkhard Walther Bürgermeister - Siegel -

9 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 9- Nr. 8/2010 Bekanntmachung der Beschlüsse der Ratssitzung des Gemeinderates Dornheim vom BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Beschluss-Nr.: 25/2010 Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss- Nr.: 26/2010 Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dornheim Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Dornheim gemäß beigefügter Anlage. Beschluss-Nr.: 27/2010 Verkehrsrechtliche Anordnung Haltlinien -Neue Straße- / Ende 30 Zone Gemeindegasse Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt über den Erlass einer vehrkehrsrechtlichen Anordnung des Verkehszeichens - Ende 30 Zone - in der Gemeindegasse und den Haltlinien auf der Neuen Straße durch das Straßenverkehrsamt des Ilm-Kreises zu beantragen. Beschluss-Nr.: 28/2010 Ermächtigung Bürgermeister Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet Dornheim Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen. Beschluss-Nr.: 29/2010 Vereinbarung zwischen dem WAZV und der Gemeinde Dornheim zur investiven Straßenentwässerungskostenbeteiligung 1. BA Ortsdurchfahrt Dornheim Der Gemeinderat Dornheim bestätigt die bereits im Jahr 2009 vorbereitetet Vereinbarung zwischen dem Wasser-/ Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung zur anteiligen Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Erneuerung des Entwässerungssystems bezüglich der Straßenoberflächenentwässerung im Rahmen der Realisierung des 1. Bauabschnittes zur grundhaften Sanierung der Ortsdurchfahrt Dornheim. Die Beteiligungskosten der Gemeinde betragen dementsprechend vorläufig ,02. Der Bürgermeister wird zur Gegenzeichnung der Vereinbarung bevollmächtigt. Beschluss-Nr.: 30/ Änderungssatzung der Hauptsatzung bzgl. Erhöhung der Aufwandsentschädigung Der Gemeinderat der Gemeinde Dornheim beschließt die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Dornheim gemäß beigefügter Anlage. GEMEINDE ELLEBEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Elleben (Landkreis Ilm - Kreis) vom für das Haushaltsjahr 2010 Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Elleben folgende Haushaltssatzung: entfällt 6 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 EUR ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H. b) für die Grundstücke (B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Elleben, den Gemeinde Elleben gez. Rudolf Neubig Bürgermeister - Siegel - Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Elleben, den gez. Rudolf Neubig Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elleben geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

10 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der Beschlüsse der Ratssitzung des Gemeinderates Elleben vom Beschluss-Nr.: 51 /2010 Beschlussgegenstand: Niederschrift vom öffentlicher Teil - Der Gemeinderat Elleben beschließt die Niederschrift der Ratssitzung vom öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr: 53/2010 Beschlussgegenstand: Vergabe Volleyballplatz Elleben Der Gemeinderat Elleben beschließt die Vergabe der Leistungen zur Errichtung eines Volleyballplatzes auf dem Sportplatz Elleben an den Bieter: Landschaftspflege Romeiß, Backhausgasse 76, Kirchheim. Die Auftragssumme beträgt: 9.790,13 GEMEINDE ELXLEBEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Elxleben folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 EUR ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. Haushaltssatzung der Gemeinde Elxleben (Landkreis Ilm-Kreis) vom für das Haushaltsjahr 2010 Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Elxleben, den gez. Klaus Böhm Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Elxleben geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. entfällt 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Elxleben, den Gemeinde Elxleben gez. Klaus Böhm Bürgermeister - Siegel -

11 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/ Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim (Landkreis Ilm-Kreis) vom für das Haushaltsjahr 2010 GEMEINDE KIRCHHEIM BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Auf Grund des 60 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Kirchheim folgende Nachtragshaushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt: dadurch werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der erhöht vermindert Nachträge um um gegenüber nunmehr festgesetzt bisher auf Euro Euro Euro Euro a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen , , ,00 die Ausgaben , , ,00 b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen , , ,00 die Ausgaben , , ,00 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird von ,00 EUR um ,00 EUR erhöht und damit auf ,00 EUR neu festgesetzt. nicht geändert 3 nicht geändert nicht geändert nicht belegt Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Kirchheim, den Gemeinde Kirchheim gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister -Siegel- Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Kirchheim, den gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kirchheim geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

12 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim (Landkreis Ilm-Kreis) Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Kirchheim folgende Haushaltssatzung: vom für das Haushaltsjahr 2010 nicht belegt 6 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 EUR ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf ,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H. b) für die Grundstücke (B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Gemeinde Kirchheim Kirchheim, den Gemeinde Kirchheim gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister - - Siegel - - Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Kirchheim, den gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kirchheim geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Satzung über den Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kirchheim für die in den Jahren 2008 bis 2009 realisierten Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit Kirchheim vom (Ausfertigungsdatum) Auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Kirchheim zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Fassung der Neubekanntmachung vom , der 1. Änderung vom und der 2. Änderung vom beschließt der Gemeinderat folgende Satzung über den Beitragssatz: 1 Beitragssatz Für die in den Jahren 2008 bis 2009 in der Abrechnungseinheit Kirchheim getätigten jährlichen Aufwendungen für die Baumaßnahmen Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen Rockhäuser Straße/ Sperlingsberg, Reiche Gasse, Geleitweg, Spitzgasse, Altreiße/ Steinweg, Erneuerung Straßenbordanlage Rockhäuser Straße und Straßenbau Sperlingsberg werden entsprechend der Satzung der Gemeinde Kirchheim zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen folgende Beitragssätze festgelegt: Jahr Beitragssatz in /qm gewichteter Grundstücksfläche , /qm , /qm 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kirchheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Kirchheim, den Gemeinde Kirchheim gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister - Siegel -

13 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der in öffentlicher Ratssitzung vom gefassten Beschlüsse der Gemeinde Kirchheim Beschluss-Nr.: 41-07/2010/GR Beschluss-Tag: Beschlussgegenstand: Bestätigung der Niederschrift -öffentlicher Teil- vom Der Gemeinderat Kirchheim beschließt die Niederschrift -öffentlicher Teil- der Gemeinderatssitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 42-07/2010/GR Beschluss-Tag: Beschlussgegenstand: Satzung über die Beitragssätze zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die in den Jahren 2008 und 2009 in der Abrechnungseinheit Kirchheim realisierten Investitionsaufwendungen Der Gemeinderat Kirchheim beschließt gemäß beigefügter Anlage die Satzung über die Beitragssätze zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge für die in den Jahren 2008 und 2009 in der Abrechnungseinheit Kirchheim realisierten Investitionsaufwendungen. Beschluss-Nr.: 43-07/2010/GR Beschluss-Tag: Beschlussgegenstand: 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 Der Gemeinderat Kirchheim beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit dem Nachtragshaushaltsplan 2010 der Gemeinde Kirchheim gemäß beigefügter Fassung mit den dazugehörigen Anlagen. Beschluss-Nr.: 44-07/2010/GR Beschluss-Tag: Beschlussgegenstand: Finanzplan 2010 zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 Der Gemeinderat Kirchheim beschließt den Finanzplan 2010 zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2010 gemäß beigefügter Anlage. Sitzung des Gemeinderates Kirchheim MITTEILUNGEN Die nächste öffentliche Ratssitzung des Gemeinderates Kirchheim findet am , um 19:00 Uhr, im Sitzungszimmer der VG in Kirchheim statt. GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen (Landkreis Ilm-Kreis) Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Osthausen-Wülfershausen folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf ,00 Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 Euro festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 250 v. H. b) für die Grundstücke (B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 vom für das Haushaltsjahr 2010 Euro festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Osthausen-Wülfershausen, den gez. Siegfried Gräbedünkel Bürgermeister - Siegel - Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Osthausen, den gez. Siegfried Gräbedünkel Bürgermeister Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

14 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/ Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom (Ausfertigungsdatum) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBI. S. 345), erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen folgende Satzung: 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Die Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, vom wird wie folgt geändert: 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt am 01. des Monates nach Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO Entschädigungen der ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhält folgende neue Fassung: (5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen: der ehrenamtliche Bürgermeister 950,00 der ehrenamtliche Beigeordnete Osthausen-Wülfershausen, den Gemeinde Osthausen-Wülfershausen - Siegel - Siegfried Gräbedünkel Bürgermeister GEMEINDE ROCKHAUSEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN Aufgrund formeller Fehler bei der Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2010 wird die Haushaltssatzung hiermit nochmals veröffentlicht. Haushaltssatzung der Gemeinde Rockhausen (Landkreis Ilm - Kreis) Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Rockhausen folgende Haushaltssatzung: vom für das Haushaltsjahr 2010 nicht belegt 6 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben ,00 EUR ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Rockhausen, den Gemeinde Rockhausen gez. Margitta Gräfenstein Bürgermeisterin - Siegel - Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am beschieden. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom bis während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme aus. Der Haushaltsplan wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2010 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Rockhausen, den gez. Margitta Gräfenstein Bürgermeisterin Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Rockhausen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zum machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

15 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der Beschlüsse der Sitzung des Gemeinderates Rockhausen vom Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 34/2010 Beschlussgegenstand: Kontrolle Niederschrift - öffentlicher Teil - vom Der Gemeinderat Rockhausen beschließt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form mit folgender Änderung zu TOP 9: 3. Absatz RG Zschetzsche teilt mit, dass die Begehung der Wege an der Autobahn durchgeführt wurde, da die Gewährleistung abläuft. Es wurden Mängel festgestellt, die demnächst behoben werden. Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 35/2010 Beschlussgegenstand: Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege Der Gemeinderat der Gemeinde Rockhausen beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen. Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 36/2010 Beschlussgegenstand: Deckung der Mehrkosten für die Sanierung der Feuerlöschteiche Rockhausen Der Gemeinderat Rockhausen bestätigt die Mehrleistungen zur Sanierung der Feuerlöschteiche Rockhausen (Haushaltsstelle ) und beschließt die Bereitstellung der zusätzlichen finanziellen Mittel in Höhe von ,00 durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Haushaltsstelle ). Beschluss-Tag: Beschluss-Nr.: 37/2010 Beschlussgegenstand: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Rockhausen Der Gemeinderat billigt gemäß 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ort Rockhausen und bestimmt auf der Grundlage des 13 BauGB die öffentliche Auslegung der Satzung sowie die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange. Bekanntmachung zur Auslage des Entwurfs der Klarstellungssatzung Rockhausen MITTEILUNGEN Der vom Gemeinderat gebilligte Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rockhausen liegt in der Zeit vom bis zum in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg zur Einsichtnahme und Beteiligung der Bürger öffentlich aus. 1. Änderungssatzung GEMEINDE WITZLEBEN BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Witzleben vom (Ausfertigungsdatum) Aufgrund 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBI. S. 345) mit 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBI Seite 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBI. S. 92 Nr. 1/2002), hat der Gemeinderat Witzleben in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Witzleben vom wird wie folgt geändert: Artikel 1 1 Bezeichnung, Gliederung - erhält folgende neue Fassung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Witzleben ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Gemeinde Witzleben ( 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 3, Satz 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Witzleben. (2) Die Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Witzleben gliedert sich in folgende Gruppen: - Gruppe Witzleben - Gruppe Ellichleben - Gruppe Achelstädt und folgende Abteilungen: - Alters- und Ehrenabteilung - Jugendabteilung (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereines. Artikel 2 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Witzleben - erhält folgende neue Fassung (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Gemeinde Witzleben umfassen die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; 2 Abs. 1 Nr. 1; 9 Abs. 2 ThürBKG sowie die Brandsicherheitswache ( 22 ThürBKG). (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Witzleben die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG i.v.m. ThürFwOrgVO. (3) Die Aufgabenverteilung der Freiwilligen Feuerwehr Witzleben setzt sich wie folgt zusammen:

16 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/ Gruppe Witzleben: Brandbekämpfung, Hilfeleistung - Gruppe Achelstädt: Unterstützung Brandbekämpfung, Hilfeleistung / THL - Gruppe Ellichleben: THL, Sonderaufgaben im Rahmen der jetzigen Möglichkeiten Artikel 3 In-Kraft-Treten (1) Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzung Hinweis Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Witzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 Thür- KO. Gemeinde Witzleben Witzleben, den Uwe Leuthardt - Siegel - Bürgermeister zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Witzleben vom (Ausfertigungsdatum) Aufgrund 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBI. S. 345) mit 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBI Seite 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBI. S. 92 Nr. 1/2002), hat der Gemeinderat Witzleben in seiner Sitzung am folgende Satzung erlassen: 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird, 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00. (2) Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00. (3) Nimmt der ständige Vertreter des Wehrführers oder des Führers i.s. von Abs. 2 einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00. (4) Nimmt der ständige Vertreter i.s. von Abs. 2 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO. (5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den - Jugendfeuerwehrwart 25,00 (6) Nimmt der ständige Vertreter des Jugendfeuerwarts einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung In Höhe von 10,00. 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vom außer Kraft. Hinweis Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Witzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 Thür- KO. Witzleben, den Gemeinde Witzleben Uwe Leuthardt Bürgermeister (Siegel) BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeinderatssitzung des Gemeinderates Witzleben vom Beschluss-Nr.: 41/2010 Bestellung von einem Mitglied und dessen Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung Auf der Grundlage 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat folgendes Mitglied für die Gemeinschaftsversammlung: Gemeinderat / Gemeinderätin Heidrun Krebs. Auf der Grundlage 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat folgenden Stellvertreten des weiteren Mitgliedes für die Gemeinschaftsversammlung: Für das Mitglied Heidrun Krebs folgenden Stellvertreter Wolfgang Helbing. Beschluss-Nr.: 42/2010 Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt die Niederschrift der Gemeinderassitzung vom in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 43/2010 Ermächtigung Bürgermeister Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet Witzleben Der Gemeinderat der Gemeinde Witzleben beschließt, dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen.

17 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ANDERER INSTITUTIONEN UND EINRICHTUNGEN Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 Gotha, den Gotha Az.: , Flurbereinigung Molsdorf I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Molsdorf, Stadt Erfurt, Landkreis Gotha und Ilm-Kreis erlässt die Flurneuordnungsbehörde gemäß 88 Nr. 3 in Verbindung mit 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2835), folgende vorläufige Anordnung 1.Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Erfurt vom werden den Beteiligten die Nutzung und der Besitz der in Anlage 1 aufgeführten Flächen für den Neubau der ICE-Strecke Erfurt-Nürnberg entzogen und der Vorhabensträger, die DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, wird mit Wirkung vom in den Besitz dieser Flächen eingewiesen. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Anordnung. Der genaue Umfang der Inanspruchnahme ergibt sich aus der beigefügten Karte im Maßstab 1:2000, die ebenfalls Bestandteil dieser Anordnung ist. Je eine vollständige Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Karten und Begründung liegt einen Monat lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden in der Gemeindeverwaltung Ichtershausen, in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in Kirchheim, in der Gemeindeverwaltung Wachsenburggemeinde in Holzhausen, in der Gemeinde Nesse-Apfelstädt (Neudietendorf, Zinzendorfstraße 1) und im Bauinformationsbüro der Stadt Erfurt (Löberstraße 34) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. 2. Die Dauer der Anordnung reicht bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes ( 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung ( 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung ( 65 FlurbG). Für Grundstücke mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme reicht diese Anordnung bis zur Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha unverzüglich mitzuteilen, wann die Baumaßnahme beendet ist und die o.g. Flächen wieder zur Verfügung stehen. Die Abfindung für entzogene Flächen und damit verbundene Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt. II. Bedingung Diese vorläufige Anordnung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Unternehmensträger bis spätestens Einvernehmen über die Frage der Baustellenzufahrt mit den betroffenen Gemeinden, der Stadt Erfurt und der Gemeinde Nesse-Apfelstädt hergestellt hat und dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha bis dahin die schriftlichen Einvernehmenserklärungen dazu zugegangen sind sowie eine Beweissicherung durchgeführt wurde, die die Vorstellungen der betroffenen Gemeinden berücksichtigt. III. Auflagen 1. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. Hierzu sind die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen. Gegebenenfalls hat der Unternehmensträger neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten zu schaffen. 2. Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat der Unternehmensträger hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen. 3. Die den bisherigen Nutzern verbleibenden Teilflächen sind von dem Unternehmensträger, soweit dies erforderlich ist, neu einzuzäunen. 4. Der Unternehmensträger hat vor Beginn der Baumaßnahme den bisherigen Nutzern die exakt entzogenen Flächen in einem Ortstermin in der Örtlichkeit anzuzeigen. Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist während der Bauphase zu gewährleisten. 5. Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch den Unternehmensträger sicherzustellen. 6. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 7. Nach Beendigung der Baumaßnahme müssen die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von dem Unternehmensträger wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Zufahrts- oder Baustraßen genutzt wurden. IV. Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung 1. Aufwuchsentschädigung Für die in Anspruch genommenen Flächen wird dem Bewirtschafter in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf Grundlage der Richtsätze für Aufwuchs- und sonstige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Thüringen - in der jeweils gültigen Fassung - der Thüringer Landwirtschaftsverwaltung und auf Grundlage der Richtlinie - Entschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Flurbereinigungsverfahren nach 87 bis 89 FlurbG - des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , festzusetzen ist. 2. Nutzungsentschädigung Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, werden folgende Regelungen getroffen: a. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern für die Dauer der Inanspruchnahme nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt. Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind diese auszugleichen. b. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Vorhabensträger benötigte Fläche eine jährliche Nutzungsentschädigung auf Grundlage der Richtlinie - Entschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Flurbereinigungsverfahren nach 87 bis 89 FlurbG - des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom gezahlt. Wird ein Nutzungsentgang in überdurchschnittlichem Umfang nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung auf Grund einer Einzelfallbewertung ermittelt. c. Die Höhe der Entschädigung für den Entzug des Besitzes und der Nutzung wird von der Flurneuordnungsbehörde nach der Unanfechtbarkeit dieser Anordnung in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. d. Die Nutzungsentschädigung steht grundsätzlich dem Pächter zu. Dieser hat den bisherigen Pachtzins an den Verpächter des beanspruchten Grundstückes weiter zu zahlen. Bei Ersatzlandzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter an den Verpächter des beanspruchten Grundstückes sicherzustellen. V. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs, 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21, August 2009 (BGBl. I S. 2870), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

18 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Rechtsbehelfsbelehrung Anlage 1 Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha einzulegen. Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. In Vertretung gez. Volker Hartmann Stellv. Amtsleiter (DS) Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 Gotha, den Gotha Az.: , Flurbereinigung Eischleben I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Eischleben, Landkreis Ilm- Kreis erlässt die Flurneuordnungsbehörde gemäß 88 Nr. 3 in Verbindung mit 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2835), folgende vorläufige Anordnung 1. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Erfurt vom wird dem Unternehmensträger, der DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, für den Bau der Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt, Planfeststellungsabschnitt 2.3, mit Wirkung vom das Recht eingeräumt, zum Zwecke der Untersuchung der aus der beigefügten Karte ersichtlichen Maststandorte der 110kV-Bahnstromleitung, im erforderlichen Umfang Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen und Bodenproben zu entnehmen. Die Lage der Maststandorte ergibt sich aus der beigefügten Karte im Maßstab 1:2000, die Bestandteil dieser Anordnung ist. Je eine vollständige Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Karten und Begründung liegt einen Monat lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Flurbereinigungsgemeinde und angrenzenden Gemeinden in der Gemeindeverwaltung Ichtershausen, in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in Kirchheim, in der Gemeindeverwaltung Wachsenburggemeinde in Holzhausen, in der Stadtverwaltung Arnstadt und im Bauinformationsbüro der Stadt Erfurt (Löberstr. 34) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. 2. Für das Betretungsrecht reicht diese Anordnung bis zum Abschluss der notwendigen Bodenuntersuchungen (voraussichtlich fünf Monate). Der Vorhabensträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha unverzüglich mitzuteilen, wann die Bodenuntersuchungen beendet sind und die Flächen wieder zur Verfügung stehen. Die gegebenenfalls mit dieser Inanspruchnahme verbundenen Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt. II. Auflagen 1. Der Vorhabensträger wird beauflagt, die Arbeiten nach Ziffer I Punkt 1 dieser vorläufigen Anordnung vorzugsweise auf bereits abgeernteten Flächen in Absprache mit dem jeweiligen Bewirtschafter durchzuführen. Weiterhin wird der Unternehmensträger beauflagt, die in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 2. Der Vorhabensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während des Zeitraumes der Bodenuntersuchungen durchgehend gewährleistet wird. 3. Der Vorhabensträger hat vor Beginn der Untersuchung die vorgesehenen Maststandorte in einem Ortstermin in der Örtlichkeit anzuzeigen. 4. Der Unternehmensträger hat die Nutzung von Wirtschaftswegen mit den zuständigen Gemeinden vor Beginn der Bodenuntersuchungen abzustimmen. 5. Nach Beendigung der Baumaßnahme müssen die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von dem Vorhabensträger wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Zufahrts- oder Baustraßen genutzt wurden. III. Entschädigung Für die Inanspruchnahme der Grundstücke (Betretungsrecht) wird eine Entschädigung nur beim Nachweis von solchen Schäden gewährt, die auf die Ausübung dieses Rechts zurückzuführen sind. Soweit derartige Schäden festgestellt werden sind diese unverzüglich dem ALF Gotha schriftlich anzuzeigen. IV. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. vom (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha einzulegen. Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Mathias Geßner (DS) Amtsleiter

19 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 Gotha, den Gotha Az.: , Flurbereinigung Dornheim I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Dornheim, Landkreis Ilm- Kreis erlässt die Flurneuordnungsbehörde gemäß 88 Nr. 3 in Verbindung mit 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2835), folgende vorläufige Anordnung 1.1 Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Erfurt, vom werden den Beteiligten die Nutzung und der Besitz der in Anlage 1 aufgeführten Flächen für den Neubau der ICE-Strecke Erfurt-Nürnberg entzogen und der Unternehmensträger, die DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, wird mit Wirkung vom in den Besitz dieser Flächen eingewiesen. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Anordnung. 1.2 Weiterhin wird dem Unternehmensträger ab diesem Zeitpunkt das Recht eingeräumt, zum Zwecke der Untersuchung der aus den beigefügten Karten ersichtlichen Maststandorte der 110kV- Bahnstromleitung im erforderlichen Umfang Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen und Bodenproben zu entnehmen. Der genaue Umfang der Inanspruchnahme nach 1.1 und die Lage der Maststandorte ergeben sich aus den beigefügten Karten im Maßstab 1:2000, die ebenfalls Bestandteil dieser Anordnung sind. Je eine vollständige Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Karten und Begründung liegt einen Monat lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden in der Gemeindeverwaltung Ichtershausen, in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in Kirchheim, in der Gemeindeverwaltung Wipfratal in Branchewinda in der Gemeindeverwaltung Wachsenburggemeinde in Holzhausen, in der Stadtverwaltung Arnstadt und im Bauinformationsbüro der Stadt Erfurt (Löberstraße 34) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. 2. Die Dauer der Anordnung reicht für die Inanspruchnahme nach 1.1 bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes ( 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführungsanordnung ( 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung ( 65 FlurbG). Für Grundstücke mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme reicht diese Anordnung bis zur Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme. Für das Betretungsrecht nach 1.2 reicht diese Anordnung bis zum Abschluss der notwendigen Bodenuntersuchungen (voraussichtlich fünf Monate). Der Unternehmensträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha unverzüglich mitzuteilen, wann die Baumaßnahme bzw. die Bodenuntersuchung beendet sind und die o.g. Flächen wieder zur Verfügung stehen. Die Abfindung für entzogene Flächen und damit verbundene Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt. II. Auflagen 1. Der Unternehmensträger wird beauflagt, die Arbeiten nach Ziffer I Punkt 1.2 dieser vorläufigen Anordnung vorzugsweise auf bereits abgeernteten Flächen in Absprache mit dem jeweiligen Bewirtschafter durchzuführen. Weiterhin wird der Unternehmensträger beauflagt, die in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 2. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit bzw. des Zeitraumes der Bodenuntersuchung durchgehend gewährleistet wird. Hierzu sind die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen. Gegebenenfalls hat der Unternehmensträger neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten zu schaffen. 3. Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat der Unternehmensträger hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen. 4. Die den bisherigen Nutzern verbleibenden Teilflächen sind von dem Unternehmensträger, soweit dies erforderlich ist, neu einzuzäunen. 5. Der Unternehmensträger hat vor Beginn der Baumaßnahme den bisherigen Nutzern die exakt entzogenen Flächen in einem Ortstermin in der Örtlichkeit anzuzeigen. Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist während der Bauphase zu gewährleisten. Ebenso hat er vor Beginn der Untersuchung die vorgesehenen Maststandorte in einem Ortstermin in der Örtlichkeit anzuzeigen. 6. Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch den Unternehmensträger sicherzustellen. 7. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 8. Der Unternehmensträger hat die Benutzung von Wirtschaftswegen mit den zuständigen Gemeinden vor Beginn der Baumaßnahme bzw. der Bodenuntersuchung abzustimmen und ggf. mit diesen zuvor eine Beweissicherung dieser Wege durchzuführen. 9. Nach Beendigung der Baumaßnahme müssen die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von dem Unternehmensträger wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Zufahrts- oder Baustraßen genutzt wurden. Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung 1. Aufwuchsentschädigung Für die in Anspruch genommenen Flächen wird dem Bewirtschafter in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf Grundlage der Richtsätze für Aufwuchs- und sonstige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Thüringen - in der jeweils gültigen Fassung - der Thüringer Landwirtschaftsverwaltung und auf Grundlage der Richtlinie - Entschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Flurbereinigungsverfahren nach 87 bis 89 FlurbG - des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom , festzusetzen ist. 2. Nutzungsentschädigung Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, werden folgende Regelungen getroffen: a. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern für die Dauer der Inanspruchnahme nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt. Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind diese auszugleichen. b. Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Unternehmensträger benötigte Fläche eine jährliche Nutzungsentschädigung auf Grundlage der Richtlinie - Entschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken in Flurbereinigungsverfahren nach 87 bis 89 FlurbG - des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom gezahlt. Wird ein Nutzungsentgang in überdurchschnittlichem Umfang nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung auf Grund einer Einzelfallbewertung ermittelt. c. Die Höhe der Entschädigung für den Entzug des Besitzes und der Nutzung wird von der Flurneuordnungsbehörde nach der Unanfechtbarkeit dieser Anordnung in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. d. Die Nutzungsentschädigung steht grundsätzlich dem Pächter zu. Dieser hat den bisherigen Pachtzins an den Verpächter des beanspruchten Grundstückes weiter zu zahlen. Bei Ersatzlandzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter an den Verpächter des beanspruchten Grundstückes sicherzustellen. 3. Für die Inanspruchnahme der Grundstücke nach 1.2 (Betretungsrecht) wird eine Entschädigung nur beim Nachweis von solchen Schäden gewährt, die auf die Ausübung dieses Rechts zurückzuführen sind. Soweit derartige Schäden festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem ALF Gotha schriftlich anzuzeigen.

20 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 IV. Sofortige Vollziehung Anlage 1 Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. vom (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruches und der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße Gotha einzulegen. Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. gez. Mathias Geßner (DS) Amtsleiter NICHTAMTLICHER TEIL VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT RIECHHEIMER BERG Freier Wohnraum - in Werningsleben, Zum Weinberg 2, ab Obergeschoss links: Mietfläche 60,81 qm - 3 Zimmer, Küche, Bad mit WC. - in Witzleben, Zimmergasse 42, ab sofort 1. Obergeschoss rechts : Mietfläche 98,3 qm - 4 Zimmer, Küche, Bad, Abstellraum. Freie Baugrundstücke zur Wohnbebauung - in Bösleben Im Wohngebiet Über dem Dorfe in der Lindenstraße, Bösleben stehen 5 voll erschlossene Baugrundstücke mit Grundstücksgrößen zwischen 573 qm und 837 qm zur Wohnbebauung zur Verfügung. - in Riechheim Im Wohngebiet Am kleinen Berg in Riechheim, Lindenstraße, Elleben OT Riechheim, steht das unerschlossene Baugrundstück Flurstück 408/23 mit einer Größe von qm zur Wohnbebauung zur Verfügung Freie Baugrundstücke zur gewerblichen Bebauung - in Dornheim Im Gewerbegebiet Dornheim stehen 4 Baugrundstücke mit Grundstücksgrößen zwischen 693 qm und qm zur gewerblichen Bebauung zur Verfügung. Interessenten melden sich bitte in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Tel.: / Trinationales Jugendtreffen JUGEND - Jugendliche aus der VG Riechheimer Berg reisten nach Polen - Traditionell machten sich auch in diesem Sommer wieder 14 Jugendliche aus der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg mit ihren Betreuern auf den Weg, um am inzwischen 9. Trinationalen Jugendtreffen teil zu nehmen. In diesem Jahr ging es vom 11. bis 17. Juli nach Polen, genauer in die Gemeinde Kramsk unweit von Konin. Die Reise erfolgte per Bahn, was bei der herrschenden Hitzewelle wohl die beste Reisevariante war, auch wenn die Klimaanlage im Zug wegen der zu großen Wärme ( nach Auskunft des Schaffners!) nur sporadisch funktionierte. Polen, Franzosen und zum ersten Mal eine Gruppe Jugendlicher aus Estland nahmen uns am Abend vor der Unterkunft in Empfang. Die Atmosphäre war vom ersten Moment an sehr offen und freundschaftlich, was zum Gelingen des gesamten Treffens beitrug. In der Unterkunft, einer Pension mit tollem Freigelände, wurden die Teilnehmer mit polnischen Gaumenfreuden reichlich verwöhnt. Die polnischen Gastgeber hatten ein tolles Programm organisiert, welches auch bei der nicht nachlassenden Hitze den Teilnehmern bleibende Eindrücke vom Aufenthalt vermittelte. So gab es Ausflüge nach Konin und zur beeindruckenden Basilika in Lichen, einen Besuch im Salzbergwerk und jede Menge sportliche Highlights. Diese reichten vom Fußball- und Volleyballturnier über einen Bowlingnachmittag bis hin zum Kurzflug im Heißluftballon oder dem Schwimmen im Inneren eines Riesen- Luftballons auf dem angrenzenden Teich. Natürlich war auch noch Zeit für eine Shoppingtour und zwei Besuche am Badesee wurden ins Programm eingefügt. Aber auch die Abende ließen keine Langeweile zu: Es gab Disco- und Grillabende, eine Magieshow und sogar einen professionellen Hip Hop- Lehrgang für alle Teilnehmer. Trotz des Sprachgewirrs aus polnisch, französisch, russisch und deutsch waren die Sprachbarrieren bei den gemeinsamen Aktivitäten ganz schnell überwunden und zahlreiche Freundschaften entstanden. Die Zeit bis zum letzten Abendessen, für welches die Jugendlichen typische Gerichte aus den verschiedenen Ländern selbst zubereitet hatten, verging wie im Fluge. Der gastgebende Bürgermeister überreichte zu diesem Anlass Pokale für den absolvierten Sportwettbewerb und Gastgeschenke wurden ausge-

21 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 tauscht. Danach war es aber an der Zeit für die letzte Disco, deren Klänge bis in die Nacht über das ländliche Gebiet hallten. Samstagmorgen hieß es dann Abschied nehmen, was wie immer nicht leicht fiel. Aber die Einladung der VG Riechheimer Berg steht: Im kommenden Jahr sehen wir uns zum 10. Trinationalen Jugendtreffen in Thüringen wieder! Anett Grass AWO-Jugendpflege VG Riechheimer Berg Mitteilungen der AWO-Jugendpflege Mittelmeerfeeling - 32 Kids aus der Verwaltungsgemeinschaft verbrachten eine erlebnisreiche Ferienwoche mit der AWO-Jugendpflege an der Ostsee Am 1. Juli 2009 machte sich ein Konvoi aus 4 Kleinbussen von Kirchheim aus auf den Weg in Richtung Ostsee. 32 Kinder im Alter von 8 bis 16 Jahren aus den verschiedensten Orten der VG brachen gemeinsam mit ihren Betreuern zur Ferienfreizeit im Schullandheim Riedensee bei Kühlungsborn auf. Die Hoffnung auf tolles Badewetter ließ trotz der Hitze die Fahrt recht schnell vergehen. Nachdem die Zimmer in Beschlag genommen waren, war ein Spaziergang zum Strand ein Muss. Schon jetzt war klar, dass bei diesem Mittelmeerklima der Sprung in die Wellen der Hauptprogrammpunkt sein würde. Natürlich wurden auch die Freizeitmöglichkeiten auf dem großzügigen Gelände ausgiebig genutzt und das benachbarte Kühlungsborn mit der Kleinbahn erkundet. Highlight war an diesem Tag für die älteren Teilnehmer das Public viewing des WM- Viertelfinales, während sich die anderen im Wasser austobten. Außerdem ging ein Tagesausflug ins Ostseebad Rerik, wo nach Besichtigung der Seebrücke eine Kutterfahrt auf dem Salzhaff auf dem Programm stand. Die Tour ging bei recht stürmischer See zu Fischer Maik, dem wir beim Leeren der Fischreusen zuschauen konnten. Lustig moderiert wurde die gesamte Fahrt in Blaubär - Manier durch Kapitän Tino. Anschließend ging es noch eine Stunde in die hohen Wellen der Ostsee, was gleichzeitig das Abschiedsbaden darstellte. Die meisten Teilnehmer meinten, wir könnten ruhig noch ein paar Tage verlängern! Am Abend des 7. Juli erreichten alle Teilnehmer wieder gesund und munter sowie mit tollen Eindrücken ihre Heimatorte in der VG Riechheimer Berg.

22 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 In der Chronik geblättert Ein Strohdach auf den Häusern GEMEINDE ALKERSLEBEN Eine solche Dacheindeckung auf den Dächern der Gebäude in unseren Dörfern können wir uns absolut nicht vorstellen. Trotzdem ist es gar nicht allzu lange her, als mit Roggenstroh eine Vielzahl der Dächer eingedeckt war. Magen unsere Vorfahren mit diesen Baustoff auch ihr Dach dicht bekommen haben, aber eine sehr hohe Brandgefahr lag verständlicher weise unbedingt vor. Brannte es, so erwischte es oft ganze Teile von Dörfern mit katastrophalen Schäden. Das erfährt man aus dem Kirchenbuch, wo gelegentlich der Pfarrer Bemerkungen zu solchen Geschehnissen in Nachbardörfern machte. Alkersleben sei von solchen größeren Bränden verschont geblieben, lediglich im Jahre 1750 brannten vier Gehöfte auf dem Anger ab, 1795 betraf es zwei in der Lappgasse und der letzte Großbrand in der Dorfstraße mit vier Gehöften, jedoch schon mit Ziegeldächern gedeckt, ereignete sich Die fürstliche Obrigkeit genehmigte scheinbar ab Anfang des 19. Jahrhundert kein neues Strohdach und die Reparatur eines solchen war ebenfalls untersagt. In den 1840er Jahren tauchen bereits Listen, genannt das Feuer-Socitätskataster, auf. Sie beinhalten die Beitragsermittlung für eine Feuerversicherung der Gebäude. Die Erfassung nach Eigentümer, Art und Anzahl der Gebäude, ob Stroh- oder Ziegeldach, davon war die zu entrichtende Beitragshöhe abhängig, verrät uns etwas über das Antlitz unseres Ortes aus jenen Zeiten. Im Jahre 1844 versicherten 62 Haus- und Hofeigentümer ihr Anwesen gegen Feuer. 37 Bürger unter ihnen besaßen noch ein strohbedecktes Haus. Sieben Jahre später, das verrät uns wieder die Akte von 1851, versicherten 74 Familienväter ihr Haus und Hof gegen Brandschaden. Auf 36 Hausdächern befand sich noch Stroh und von den 116 Wirtschaftsgebäuden, wie Scheunen, Schuppen und Ställen musste für 64 Strohdächer der höhere Beitrag entrichtet werden. Die Listen von damals lassen erkennen, dass jüngere Bauten stets mit einem Ziegeldach eingedeckt waren. Das Kirchdach schmückte bis zum Jahre 1723 Ziegeln. Im genannten Jahr wurde die Kirche erstmals mit Schiefer eingedeckt. Das galt damals als modern. Kirche, Gemeinde und Rittergut versicherten ebenfalls ihre Anwesen. Im Jahre 1873 steht nur noch ein solches rustikales Hausdach aus Stroh in Alkersleben. Karl Bär erwirbt den betreffenden Hof Nummer 14, bricht dieses ab und baut auf den Fleck ein neues Wohnhaus. Viele Häuser wurden in den vergangenen zwei Jahrhunderten erneuert oder auch nur erweitert. Einige jedoch der einst Strohbedeckten sind noch in ihrer ursprünglichen Bauausführung erhalten und tragen längst ein Ziegeldach. Man erkennt sie an ihren steilen Dächern.

23 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag am zum 80. Geburtstag Frau Christa Engelmann am zum 92. Geburtstag Frau Anna Wieda am zum 75. Geburtstag Herrn Siegfried Striegel am zum 78. Geburtstag Frau Gertrud Enders am zum 72. Geburtstag Frau Erika Schubert Blick auf die Seite 10 des Feuersozitäts-Kataster von 1844: In der Lappgasse sind sämtliche Dächer mit Stroh gedeckt. Lediglich Heinrich Reiß, heute Nummer 57, hat auf Haus, Stall und Scheune Ziegeln. Seine Gebäude waren 1795 vollständig abgebrannt. Klaus Wagner Unter diesem Motto findet auch in diesem Jahr unser Kindersportfest in Alkersleben statt, zu dem wir Groß und Klein aus nah und Fern wieder recht herzlichst einladen möchten. Das Sportfest findet am in Alkersleben, auf dem Sportplatz statt. Die Mitglieder des Sportverein Alkersleben e.v. haben sich dazu wieder ein recht buntes Programm einfallen lassen. Beim Sportfest im Märchenwald wird in diesem Jahr insbesondere - das tapferste Schneiderlein beim Wettbewerb Sieben auf einen Streich, beim Käsedrücken oder Steinweitwurf - der pfiffigste Froschkönig - das schnellste und schönste Aschenputtel - der cleverste Prinz beim Tauklettern - das unbeirrbarste Rotkäppchen beim Besuch der Großmutter - der listigste Hase oder Igel gesucht. Beginnen wollen wir wieder mit unseren lustigen sportlichen Wettbewerben um 15:00 UHR, zu den es auch wieder reichlich kleinere und größere Preise zu gewinnen gibt. Natürlich sind Hüpfburg, Schmink- und Malecke auch wieder mit dabei. Das schönste Märchenbild wird gesucht. Ab 17:00 Uhr haben wir dann allerdings etwas Besonderes eingeplant. Das Märchentheater Hans im Glück - es spielen Robby Schannewitzky und Jens Bondarenko aus Weimar - wird ca. 1 Stunde alle (auch die Muttis, Vatis, Omas und Opas) in die Welt der Märchen versetzen. Olympische Märchenspiele VERANSTALTUNGEN Zum Abendbrot kann sich wieder jeder selbst sein Stockbrot rösten, Marchmallows zubereiten oder Würsten am Stock braten. Ab ca. 20:00 Uhr soll dann auch wieder unser Lampionumzug starten (je nach Dunkelheit), Fackeln für die Größeren sind natürlich auch erlaubt. Ausklingen wird das Ganze dann am Lagerfeuer in gemütlicher Runde und verzauberter Musik. Die Mitglieder des Sportverein laden herzlich ein: Egal wer kommt ob Groß,ob Klein, wird reichlich hier bedienet sein. GEMEINDE BÖSLEBEN-WÜLLERSLEBEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Bösleben am zum 70. Geburtstag Frau Boness, Renate am zum 78. Geburtstag Frau Scheidt, Ingrid am zum 72. Geburtstag Herrn Reinhardt, Horst am zum 84. Geburtstag Frau Wirth, Ruth am zum 67. Geburtstag Herrn Vogel, Wolfgang am zum 73. Geburtstag Frau Graube, Irene am zum 66. Geburtstag Frau Sauer, Rita ALTERSJUBILÄEN Wüllersleben am zum 66. Geburtstag Herrn Wehling, Wilhelm am zum 82. Geburtstag Frau Marsell, Ilse am zum 89. Geburtstag Frau Groß, Herta

24 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 GEMEINDE DORNHEIM ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag am zum 80. Geburtstag Frau Schwarz, Waltraud am zum 74. Geburtstag Herrn Riemer, Gerhard am zum 87. Geburtstag Frau Eschrich, Irma am zum 72. Geburtstag Herrn Ullrich, Reinhold am zum 80. Geburtstag Frau Bastigkeit, Irmgard am zum 83. Geburtstag Herrn Krisch, Josef am zum 74. Geburtstag Herrn Gänsler, Harald am zum 65. Geburtstag Herrn Gruhl, Otfried am zum 80. Geburtstag Frau Krannig, Elfriede am zum 78. Geburtstag Frau Sauerbrey, Annelore VERANSTALTUNGEN Freundeskreis zur Erhaltung der Traukirche von J. S. Bach ev in Dornheim Konzert der Calwer Choristen Samstag, 14. August 2010, Uhr Eintritt frei. Um eine Kollekte wird gebeten Klezmer-Musik mit dem Ensemble Shoshanna Samstag, 21. August 2010, 19:30 Uhr Eintritt 10, ermäßigt 8 Rosemarie Frey Mitglied des Vorstandes GEMEINDE ELLEBEN In meinen vielen Recherchen über die Geschichte und das Leben unserer Gemeinde, ob Bilder, Dokumente, Nachrichten oder Ereignisse habe ich schon so einiges zusammen getragen, deshalb meine Bitte an alle Riechheimer und Gügleber, vielleicht liegt noch so mancher Fund auf den Dachboden, um die Veränderungen in Text und Bild zu vervollständigen. Jeder erhält seine Bilder und Dokumente wieder zurück. Bitte melden unter der Telefonnummer oder bei Diana Schellhorn, Riechheim. Ich bedanke mich bei ihnen im voraus. Gesucht werden alte Bilder über das Dorf, Hochzeitsbilder, Klassenfotos oder ähnliches. Riechheim damals und heute damals 1970, ehemaliger Dorfteich vor der Scheune von E. Hartung an der Hauptstraße einst 1850, Bau der Scheune von Elsbeth Hartung heute 2010, heute Wohnhaus von Harry Knauer

25 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Elleben am zum 86. Geburtstag Herrn Hartung, Heinz am zum 69. Geburtstag Frau Mayer, Brunhilde Gügleben am zum 73. Geburtstag Frau Napierski, Marlis am zum 72. Geburtstag Frau Zacher, Christa am zum 73. Geburtstag Frau Rieth, Gudrun am zum 83. Geburtstag Frau Bertuch, Ruth Riechheim am zum 75. Geburtstag Frau Hölker, Johanna am zum 82. Geburtstag Herrn Hölker, Erich am zum 80. Geburtstag Herrn Retzlaff, Hans Joachim am zum 76. Geburtstag Herrn Kittel, Karl am zum 66. Geburtstag Herrn Steinmetz, Gunter am zum 67. Geburtstag Frau Hammann, Birgit am zum 75. Geburtstag Herrn Reiß, Gerhard am zum 58. Geburtstag Herrn Löffler, Manfred am zum 68. Geburtstag Frau Doose, Elisabeth GEMEINDE ELXLEBEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag am zum 68. Geburtstag Herrn Spindler, Manfred am zum 72. Geburtstag Frau Schubert, Ingrid am zum 79, Geburtstag Herrn Wedemann, Lothar am zum 71. Geburtstag Herrn König, Roger am zum 70. Geburtstag Frau Wendemuth, Helga am zum 79. Geburtstag Frau Bär, Ilona ALTERSJUBILÄEN KIRCHLICHE NACHRICHTEN Kirchspiel Elxleben Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen Kirchspiel Elxleben August 2010 Monatsspruch August: Jesus Christus spricht: Ihr urteilt, wie Menschen urteilen, ich urteile über keinen. Johannes 8,15 Dienstag, 3. August Uhr Elxleben, Seniorenkreis Sonntag, 8. August Uhr Bösleben, Gottesdienst zum Schulanfang (gemeinsam für die Kirchspiele Elxleben und Witzleben) Uhr Elleben, Konzert mit der Simon & Garfunkel Revival Band (bitte Aushänge beachten) Sonntag, 15. August Uhr zentraler Gottesdienst in Wülfershausen mit Pröpstin Krüger Mittwoch, 18. August Uh Alkersleben, Frauenkreis Sonntag, 22. August Uhr Gottesdienst zum Lohfest (im Loh zwischen Elleben, Gügleben und Riechheim) mit Verabschiedung von Pastorin N. Jung-Gleichmann Sonntag, 29. August Uhr Gottesdienst, Gügleben Uhr Gottesdienst, Alkersleben Pastorin N. Jung-Gleichmann hat vom und vom Urlaub. Die Vertretung in dringenden Angelegenheiten übernimmt Pfr. Schurig aus Marlishausen (Tel.: 03628/ ). Kirchenmusik im Kirchspiel Nach den Sommerferien beginnen wieder die Proben und der Unterricht bei Kantorin Beate Friedrich: Dienstag, den 10. August Uhr im Elxlebener Pfarrhaus: Treffen zur Anmeldung und Terminabsprache fiir Unterrichts- und Probezeiten; Blockßöte(n), Klavier, Orgel, Trompete, Posaune, Ensemblespiel Dienstag, 10. August Uhr Elxleben, Posaunenchorprobe Mittwoch, 11. August Uhr Elxleben, Kirchenchorprobe Kantorin Beate Friedrich, Karolinenstraße 7, Arnstadt; Tel: 03628/519212, Fax: 03628/519213, friedrichbeate@yahoo.de). Neue Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen im Kirchspiel Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Alkersleben, Ettischleben, Elleben, Elxleben, Riechheim und Gügleben am beschlossene Friedhofssatzung und am beschlossene Friedhofsgebührenordnung wurde dem Kreiskirchenamt als zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde angezeigt. Sie hat unter dem Aktenzeichen 3/4, 3/5, 3/21, 3/24, 24/105 bzw. 24/106 K 330 die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung des Landratsamtes wurde erteilt. Die Satzungen und Gebührenordnungen können eingesehen werden: im Pfarramt in Elxleben (Klostergasse 109): am Mittwoch, den 4.8. und , von Uhr, und in der VG Riechheimer Berg (Mönchsgasse 81, Kirchheim) vom 2.8. bis während der Öffnungszeiten. Familie Jung verabschiedet sich vom Kirchspiel Elxleben Noch zu zweit sind wir als junges Ehepaar im Frühjahr 2006 vor gut vier Jahren aus Erfurt in das lehrstehende Elxlebener Pfarrhaus eingezogen, begrüßt von einem blühenden Kastanienbaum im Hof. Einiges ist seit dem gewachsen, in Gemeinde und Familie, in den sechs Dörfern des Kirchspiels wie im kleinen Garten, der mir manchmal wie ein Bild der stetig wachsenden Beziehungen, mit Gießen und Pflegen, mit Blüten, Ranken und Früchten, mit Kreativität und Ordnung vor Augen steht. Wir haben ein Stück Wurzeln hier geschlagen, ein Stück Heimat gewonnen und unser kleiner Jonathan, als echter Elxlebener in der

26 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Der Taufengel aus der Kirche in Elxleben Könnten wir die Zeit zurückdrehen und einen Blick in die Elxlebener Kirche im 18. Jahrhundert werfen, dann würden wir ihn sofort entdecken: den Taufengel. Als Taufassistent hielt er die Taufschale und wurde bei Taufen von der Decke heruntergelassen. Der Elxlebener Taufengel gehört zur ursprünglichen Ausstattung der Elxlebener Kirche, die in den Jahren errichtet wurde. Ursprünglich war der Engel in Weiß-Gold gestaltet - mit vergoldeten Flügeln. Diese Gestaltung findet sich auch beim Kanzelaltar der Kirche wieder. Vermutlich ist der Engel gleichzeitig und in der gleichen Werkstatt entstanden. Im 19. Jahrhundert führte ein eher rationales Gottesdienstverständnis und veränderte ästhetische Vorstellungen zur Entfernung sehr vieler Taufengel aus den Kirchen. Auch der Elxlebener Taufengel wurde aus dem Kirchenraum entfernt wurde der Engel auf dem Dachboden der Kirche in einem sehr geschädigten Zustand wieder entdeckt. Seit einigen Wochen befindet sich der Engel in der Werkstatt der Restauratorin, um die weiteren Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten planen. Voraussichtlich im nächsten Jahr soll der Engel restauriert werden. Eine finanzielle Unterstützung der Landeskirche ist uns bereits zugesagt, ein Förderantrag beim Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Jahr gestellt. Der Eigenanteil der Kirchengemeinde wird bei ca. 1000,- EUR liegen. Um dieses Vorhaben 2011 durchführen zu können, möchten wir Sie ganz herzlich um Ihre Unterstützung bitten. (Bankverbindung: Erfurter Bank, BLZ: , Konto: , engsten Familie, hat hier laufen und sprechen gelernt, tobt durch seinen Hof, und ist bei Bläsern und Chor, Minis und Kids und überall mit seinem Rädchen hier ganz zu Hause. Wie ihm wird es uns allen dreien plus Gemeindekater Timmi nicht leicht fallen, wenn nun ein neuer Abschnitt auf uns wartet. Diesen Herbst werden wir nun, veranlasst durch den beruflichen Wechsel meines Mannes, nach Schönbrunn im Kreis Heidelberg ziehen. (Unsere neue Adresse: Im Kehracker 8, Schönbrunn; n.junggleichmann@gmail.com) Abschied nehmen ist nicht leicht; nichts, was ohne Traurigkeit abgeht, aber es ist auch ein Bestandteil unseres Weges hier auf dieser Welt immer und immer wieder bis zum letzten großen Abschied. Ganz schlicht stellt der Hebräerbrief fest: Wir haben hier keine bleibende Stadt Hebr. 13,14. Es ist gut, sich das immer wieder bewusst zu machen und sich dem auch getrost zu stellen, wenn die Zeit des Abschieds gekommen ist. Auch Trauern gehört dabei zu einem gesunden Abschiedsprozess dazu - wie das bewusste und dankbare Loslassen des Vergangenen in die Hände Gottes, um so frei zu werden fiir das Neue, das vor uns liegt. Dankbar sehe ich so manche abgeschlossene Baumaßnahme, die uns mit Engagement und Unterstützung (mein Mann spielt neuerdings manchmal Lotto - wegen der Lottomittel! ) gelungen ist: in Alkersleben, Elxleben und Riechheim, in Gügleben, Elleben und Ettischleben, überall ist zu Erhalt und Verschönerung unserer Kirchen eine Menge geschehen. Wir haben engagierte ehrenamtliche Lektoren gewonnen, Mini-und Kidsclub sind neu entstanden, und es gibt auch viel, nicht nur zum Zurückschauen sondern zum -hören: die Bläser haben kräftig Zuwachs, schöne Musikprojekte habe das Gemeindeleben bereichert, ich freue mich am regelmäßigen Glockenleuten in Elxleben und Riechheim und aus dem Besuch der Stuttgarter Bläser ist unser regelmäßiger Gottesdienst im Grünen geworden. Während der erst einmal anstehenden Vakanz wird Pfr. Kopitzsch (Tel: 03628) , Kopitzsch@gmx.net) die Vakanzverwaltung übernehmen, die Konfirmanden werden im Kirchspiel Witzleben mit den dortigen Konfirmanden zusammen sein und Pfr. in Behm (Tel: /65758) wird auch die Kasualien übernehmen....sondern die zukünftige (Stadt Gottes) suchen wir, fährt der Hebräerbrief fort. Das kann uns Mut machen und Hoffnung und uns beflügeln, dass wir in Gottes Zukunft hineingehen dürfen. Dass er als der gute Hirte bei uns sein und uns aufrechter Straße leiten wird - uns, die wir gehen und Sie und Euch, die hier bleiben werden. Herzlich grüßen wir Euch und Sie mit einem Lied von Klaus Peter Hertzsch und danken für alle Freundschaft, Geduld und Liebe, allen Mut zum Aufbruch und alles gemeinsame Unterwegssein. Vertraut den neuen Wegen, auf die uns Gott gesandt! Er selbst kommt uns entgegen. Die Zukunft ist sein Land. Wer aufbricht, der kann hoffen in Zeit und Ewigkeit. Die Tore stehen offen. Das Land ist hell und weit. EG 395,3 Nadine, Harald und Jonathan Jung Herzliche Einladung zum Gottesdienst mit Verabschiedung am 22. August, um Uhr, im Loh (zwischen Elleben, Gügleben und Riechheim). Kontoinhaber: Evang. Kirchgemeinde Elxleben, Verwendungszweck: Taufengel Elxleben) Die Elxlebener Kirchengemeinde freut sich darauf, dass der Elxlebener Taufengel bald wieder fliegen kann. N. Jung-Gleichmann Die Bilder zeigen eine von der Restauratorin erarbeitete Probeachse, wie der Engel nach der Restauration aussehen könnte. Impressum: Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, Mönchsgasse 81, Kirchheim, Tel.: / , Fax: / Verlag und Druck:Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen Tel / , Fax / Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg (Gemeinden: Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben) Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

27 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 war auf den leuchtenden, orange-farbigen T-Shirts der Schulanfänger aus der THEPRA Kindertagesstätte Zwergenland Kirchheim zu lesen. Die Abschlusswoche der Schulanfänger begann am mit einem Wissensquiz. Hier konnten sich die Kinder beweisen was sie in ihrer Kindergartenzeit gelernt haben. Um zu erfahren wie Schokolade und Pralinen vor 1000 Jahren hergestellt wurden, fuhren wir am nach Erfurt zur Krämerbrücke. Jedes Kind konnte nach eigenen Ideen 4 Pralinen herstellen und mit nach Haus nehmen. Der nahegelegene Spielplatz brachte Entspannung und Spaß. Auf dem Weg zum Bus besuchten wir noch Bernd das Brot und den Sandmann. Mit einem leckeren Eis ging dieser besondere Tag zu Ende. Wie lege ich einen Verband an? Wie bringe ich einen Verletzten in die stabile Seitenlage? Wie sieht ein Rettungswagen von innen aus? Diese Fragen beantwortete der Arbeiter Samariter Bund am in unserer Kita. Am stand eine Fahrt zur Imaginata nach Jena auf dem Programm. Hier konnten alle Kinder, Wahrnehmen und Staunen, Spielen und Grübeln, Entdecken und Erfinden. Am gab es dann die lang ersehnte Zuckertüte. R. R. Ausgezwergt 2010 GEMEINDE KIRCHHEIM Großer Donner in Kircheim In Kirchheim waren am die Indianer schier aus dem Wigwam, also aus dem Häuschen. Noch klein an Wuchs zwar aber schon groß an Gesten, Bräuchen und Schmuck. Nur bei genauerem Hinsehen entpuppten sie sich als ansonsten friedliche Kindergartenkinder, die ihre Projektwoche mit einem Indianerfest krönten. Eine ganze Woche hatten sie sich darauf mit ihren Erzieherinnen vorbereitet, Kopfschmuck und Trommeln gebastelt, Geschichten über die Indianer gehört und dem Auftritt echter großer Indianer entgegen gefiebert. Auf dem Platz neben der Sporthalle stand deren Indianercamp mit fünf Tipis, Marterpfahl und Streichelzoo. Die Kinder kamen schon morgens ganz aufgeregt als Indianer verkleidet und mit Kriegsbemalung in den Kindergarten und wurden dann im Tipidorf vom kleinen Coyoten begrüßt. Er erklärte unseren Kindern das Lager, die Tiere und die Bedeutung indianischer Jagdwaffen. Er übte mit ihnen die Zeremonie und verteilte Glückssteine beim beantworten von Fragen. Das echte Indianermahl ließen sich die kleinen Krieger bei Sonnenschein schmecken, nicht zu vergleichen mit einer gewöhnlichen Suppe bei Mutti. Nach der Mittagsruhe in den Tipis standen verschiedenen Wettspiele mit Lasso-ziehen und Summipferde-Reiten auf dem Programm. Danach versammelten sich alle Kinder im Haupttipi zur Entspannung und lauschten bei geschlossenen Augen den Geräuschen des Urwaldes, erzeugt durch Trommeln, Rasseln, Flöten und Muscheln. Nach einem kleinen Picknick warteten die Kinder auf das Eintreffen ihrer Eltern und Großeltern, um den Höhepunkt dieses Tages gemeinsam zu erleben. Indianer Tonal der mit dem Herz arbeitet führte einen beeindruckenden Tanz vor zu dem er einen imposanten Kopfschmuck

28 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 trug. Er erzählte die Geschichte der Indianer. Alle zusammen feierten die Abschlusszeremonie und so wurden auch Eltern und Großeltern für kurze Zeit in die Welt der Indianer entführt. Seither ist Kirchheim wieder ein friedliches Dorf, der große Häuptling ist längst über alle Berge. THEPRA Kindertagesstätte Zwergenland Kirchheim Um- und Ausbau der Kindertagesstätte Zwergenland Kirchheim hat begonnen Die Kapazität der Kindertagesstätte Kirchheim wird durch Umund Ausbaumaßnahmen um eine Gruppe erweitert. Steigender Bedarf in der Betreuung von Kindern unter 2 Jahren und gesetzliche Vorgaben hatten die Investition der Gemeinde Kirchheim erforderlich gemacht. Um hierfür die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, stellten Bund, und Land Zuschüsse zur Verfügung. Die Gemeinde Kirchheim hat bereits 2009 für das Haushaltsjahr 2010 die entsprechenden Anträge gestellt und für die Kindertagesstätte Bewilligungsbescheide über Fördermittel in Höhe von Euro erhalten, so dass Anfang Juli mit den Baumaßnahmen begonnen werden konnte. Insgesamt werden rund Euro investiert. Für die Betreuung von Kindern unter 2 Jahren werden ein Ruheraum und die sanitären Einrichtungen ausgebaut und ein neuer Gruppenraum geschaffen. Damit können 8-10 zusätzliche Kinder unter 2 Jahren betreut werden. Außerdem wird durch weitere An- und Ausbaumaßnahmen ein zusätzlicher Mehrzweckraum geschaffen und die Heizungsanlage erneuert. Die Baumaßnahmen sollen bis Oktober 2010 abgeschlossen werden.

29 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Gemeindefeuerwehr Kirchheim löschte einen Flächenbrand im Bechstedter Wald Am Freitag, den 02.Juli gegen 17:55 Uhr wurden die Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim zum Löscheinsatz in den Bechstedter Wald alarmiert. Wahrscheinlich durch Selbstendzündung war am Waldrand ein Flächenbrand ausgebrochen. Dank des schnellen Einsatzes der Kirchheimer Feuerwehr konnte der Flächenbrand nach kurzer Zeit gelöscht werden und somit ein Ausbreiten und Übergreifen der Flammen auf angrenzende Getreidefelder verhindert werden. Die Kranichfelder Feuerwehr unterstützte die Löscharbeiten mit einem weiteren Tanklöschfahrzeug. Ein herzliches Dankeschön an alle Feuerwehrkameradinnen und Kameraden. ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Kirchheim am zum 71. Geburtstag Herrn Wrchlavsky, Richard am zum 71. Geburtstag Frau Rost, Hildegard am zum 82. Geburtstag Herrn Schulze, Harry am zum 83. Geburtstag Herrn Schade, Heinz am zum 73. Geburtstag Herrn Rost, Klaus am zum 79. Geburtstag Frau Kraus, Maria am zum 77. Geburtstag Frau Schulze, Elfriede am zum 77. Geburtstag Herrn Kutz, Alfred am zum 71. Geburtstag Frau Künast, Marlies am zum 77. Geburtstag Frau Feuerpfeil, Rita am zum 79. Geburtstag Herrn May, Werner am zum 84. Geburtstag Herrn Seeber, Heinrich am zum 75. Geburtstag Herrn Langer, Erwin Bechstedt-Wagd am zum 66. Geburtstag Herrn Seifert, Helmut am zum 70. Geburtstag Herrn Rubner, Hans-Günter Werningsleben am zum 69. Geburtstag Herrn Leder, Jürgen am zum 76. Geburtstag Frau Mayhack, Ingrid Wie in jedem Jahr lassen sich zwischen dem 10. und 14. August viele Sternschnuppen beobachten. Der nach dem Sternbild Perseus benannte Meteoritenstrom, die Perseiden, bietet allen interessierten Beobachtern ein romantisches Himmelsspektakel. Die Perseiden tragen ihren Namen, weil sie aus dem Sternbild Perseus zu kommen scheinen. Dort befindet sich der so genannte Radiant. Traditionell werden die Sternschnuppenströme nach dem Sternbild im Radianten benannt. So beispielsweise die Leoniden, die um den 17. November erscheinen und nach dem Sternbild Löwe (lateinisch: Leo) benannt sind. Wegen der Erddrehung hat das das Sternbild Perseus erst am frühen Morgen seine höchste Stellung nahe dem Zenit erreicht. Dann sind die meisten Meteoriten des Perseidenstromes zu sehen. Sie tauchen zwar an verschiedenen Orten am Himmel auf. Ihre rückwärtige Verlängerung aber zielt auf den Radianten. Sternschnuppen werden von kleinen Staubteilchen verursacht, die mit hoher Geschwindigkeit in die Erdatmosphäre eintreten. Sie entstammen meist Kometen und haben sich im Laufe der Zeit auf der Bahn des verursachenden Kometen verteilt. Bewegt sich die Erde durch diesen Strom, so treten diese Teilchen in die Erdatmosphäre ein. Dann entsteht in etwa 100 Kilometer Höhe eine helle Leuchtspur. In rund 60 km Höhe sind sie vollständig verdampft. Weil die Erde jedes Jahr die Bahn des Stromes schneidet, können die Sternschnuppen alljährlich um die gleiche Zeit beobachtet werden. Die Nacht der Sternschnuppen VERANSTALTUNGEN In der Nacht vom 12. August auf den 13. August erscheinen die meisten Sternschnuppen der Perseiden. Die Erde befindet sich dann noch in der Nähe des dichtesten Bereichs des Stromes. Wichtig für eine eindrucksvolle Beobachtung ist die Abwesenheit von störendem Licht. In diesem Jahr stört uns zumindest der Mond nicht. Falls sie es schaffen, wünschen Sie sich beim Auftauchen einer Sternschnuppe etwas: Das soll in Erfüllung gehen! An wolkenfreien Sonntagen haben Sie an der Sternwarte Kirchheim die Möglichkeit, zwischen und Uhr die Sonne mit speziellen Mitteln zu beobachten. Neben Protuberanzen erscheinen auf ihrer Oberfläche jetzt wieder häufiger Sonnenflecken. Bei wolkenlosem Himmel ist die Sternwarte Kirchheim jeden Sonntag für alle interessierten Bürger für öffentliche Beobachtungen geöffnet: Termine: 01./08./15./22. und 29. August, jeweils Uhr Volkssternwarte Kirchheim e.v. Thomas Förster Fuchsgasse 65a

30 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/ Jahre Feuerwehr Kirchheim Donnerstag, :00 Uhr Digitale Foto-Show Wir zeigen die Geschichte von Kirchheim und der Feuerwehr in Bildern und eine Filmdokumentation über das Jahrhunderthochwasser in Kirchheim vom Freitag, :00 Uhr Festsitzung der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrvereines Samstag, :00 Uhr Wettkampf der Jugendfeuerwehren 12:30 Uhr Festumzug der Feuerwehren durch Kirchheim mit alter und neuer Feuerwehrtechnik und dem Spielmannszug Marlishausen 14:00 Uhr bunter Nachmittag mit den Liebensteiner Blasmusikanten natürlich mit Kaffee Kuchen 15:00 Uhr Spielstraße für unsere Kinder und Wettbewerb im Kistenstapeln Vorführungen der Feuerwehr 20:00 Uhr Sommernachtstanz mit der Gruppe Passat aus Weimar (freier Eintritt) Sonntag, :00 Uhr 12. Pokalwettkampf im Hähnewettkrähen 10:30 Uhr Frühschoppen mit den Ilmstädter Blasmusikanten 12:00 Uhr Mittagessen Für Essen und Trinken wird bestens gesorgt! Wir laden alle Einwohner von Kirchheim, Werningsleben und Bechstedt-Wagd, sowie alle Gäste aus nah und fern herzlich ein, mit uns zu feiern! Die Mitglieder und freiwilligen Helfer des Feuerwehrvereins Kirchheim-Werningsleben e.v.

31 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Osthausen am zum 83. Geburtstag Herrn Gabler, Hans am zum 68. Geburtstag Herrn Rienecker, Klaus-Dieter Wülfershausen am zum 68. Geburtstag Herrn Schöttner, Manfred am zum 70. Geburtstag Herrn Friedrich, Hans-Werner am zum 74. Geburtstag Frau Haustein, Erika am zum 82. Geburtstag Frau Werner, Frieda am zum 76. Geburtstag Herrn Wiegand, Harald am zum 71. Geburtstag Frau Hübner, Rosmarie VERANSTALTUNGEN Angerfest in Osthausen am ab Uhr - Kinder-Spielstraße mit Hüpfburg - Kaffee und Kuchen - Tanz am Abend mit Dynamic im Festzelt Es lädt ein Verein der Osthauser Kirmesgesellschaft GEMEINDE ROCKHAUSEN ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Rockhausen am zum 70. Geburtstag Herrn Gerstenhauer, Sigmar am zum 66. Geburtstag Herrn Rudolph, Hartwig am zum 68. Geburtstag Herrn Frommann, Wolfgang am zum 73. Geburtstag Frau Scheidt, Helga GEMEINDE WITZLEBEN ALTERSJUBILÄEN Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag Witzleben am zum 69. Geburtstag Frau Gebser, Hannelore am zum 85. Geburtstag Frau Linse, Emmi am zum 74. Geburtstag Frau Machäu, Wilma am zum 66. Geburtstag Frau Urspruch, Rosmarie am zum 70. Geburtstag Frau Stein, Hella Achelstädt am zum 69. Geburtstag Frau Koschel, Renate am zum 81. Geburtstag Herrn Könitzer, Heinz Ellichleben am zum 66. Geburtstag Frau Bürger, Renate am zum 82. Geburtstag Frau Herber, Walli am zum 66. Geburtstag Frau Gebser, Marga am zum 78. Geburtstag Herrn Kirsten, Arnold VERANSTALTUNGEN Nachkirmes Ellichleben Die Kirmesgesellschaft Ellichleben lädt recht herzlich ein zur Nachkirmes am mit Swagger. Einlass ist ab 21:00 Uhr.

32 Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg Nr. 8/2010 Am Sonnabend, dem 7. August 2010 um 17 Uhr kommt das historische Volksschauspiel Friede ernährt - Unfriede verzehrt zur Aufführung auf dem Ellichleber Berg. Dem Stück liegen die über Jahrzehnte währenden Flurstreitigkeiten zwischen Dienstedt und Ellichleben zugrunde. Vor 300 Jahren - im Mai wollten die Dienstedter auf dem Oberfeld durch Stürzen des dortigen Flursteines die Grenzen ihrer Flur willkürlich zu ihren Gunsten verändern. Hugo Greiner schrieb darüber ein Volksstück, das von den Einwohnern aus Ellichleben und Dienstedt vor 100 Jahren - im Juli mit großem Aufwand uraufgeführt und mehrmals wiederholt wurde. Zugunsten der Orgelrestaurierung in der Kirche Ellichleben gab es bereits 2004 eine erfolgreiche Wiederaufführung des Stückes, an der auch unmittelbare Nachkommen der Darsteller aus Das Dorftheater Ellichleben spielt Friede ernährt - Unfriede verzehrt dem Jahre 1910 mitwirkten. Seitdem wurde jährlich ein anderes Theaterstück auf dem Ellichleber Berg aufgeführt. Im Jubiläumsjahr unserer Orgelweihe 2010 erschien es uns passend, dieses Stück noch einmal neu zu inszenieren mit Darstellern aus Ellichleben, Dienstedt und Witzleben, musikalisch unterstützt wie in jedem Jahr vom Posaunenchor Elxleben unter Leitung von Beate Friedrich. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! i. A. Susanne Zwiebler Förderverein zur Erhaltung der Orgel Ellichleben e.v. Meichlitzer Str Ellichleben Tel.: / Gerlinde Wirth, Vorsitzende Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im August 2010 Samstag, 7. August Uhr Theater auf dem Ellichlebener Berg Sonntag, 8. August Uhr Bösleben Gottesdienst zum Beginn des neuen Schuljahres. Alle Schüler und besonders die Schulanfänger sind ganz herzlich eingeladen. Sonntag, 15. August Uhr Wülfershausen Gottesdienst zum Gemeindefest mit unserer Regionalbischöfin Frau M. Krüger Mittagessen Stationen und Spiele Kaffeetrinken Uhr Puppenspiel in der Kirche Alle sind herzlich eingeladen! Kirchspiel Witzleben KIRCHLICHE NACHRICHTEN Mittwoch, 18. August Uhr Wülfershausen Gesprächskreis Donnerstag, 19. August Uhr Gemeindenachmittag in Witzleben Samstag, 21. August Uhr Osthausen Taufgottesdienst Uhr Achelstädt Wochenschlussandacht Uhr Witzleben Sonntag, 22. August Uhr Kirchspiel Elxleben (Aushänge beachten) Verabschiedung von Frau Pastorin Jung-Gleichmann Achtung! Bitte vormerken! Das erste Treffen der Vorkonfirmanden Kl. 7/Konfirmanden Kl. 8 aus den Kirchspielen Elxleben und Witzleben, wird am Montag, dem 6. September Uhr in Osthausen sein. MITTEILUNGEN ANDERER EINRICHTUNGEN Forstamt wird umgetauft - aus Arnstadt wird Erfurt-Willrode Das Forstamt Arnstadt wird umgetauft: Ab dem erhält das Thüringer Forstamt den Namen Erfurt-Willrode. Es handelt sich hier um eine reine Namensänderung, erklärt der Leiter des Forstamtes Erfurt-Willrode, Dr. Chris Freise: Außer dem Namen ändert sich nichts. Der gesamte organisatorische Zuschnitt, die Ansprechpartner, Adressen und Telefonnummern bleiben erhalten. Der Grund für die Umbenennung liegt fast ein Jahr zurück, als das Forstamt seinen Dienstsitz von der Kreisstadt Arnstadt in das nach 16 Jahren fertig sanierte historische Forsthaus Willrode vor den Toren der Landeshauptstadt verlagerte. Es ist üblich, Forstämter nach ihrem Sitz zu benennen, erklärt Freise. Willrode liegt mitten im Zentrum des rund Hektar großen Zuständigkeitsbereiches des Forstamtes und gehört gerade noch zum Erfurter Gebiet. Willrode ist zwar eine gängige Flurbezeichnung aber kein offizieller Ortsname. Daher kam es auch für die schnelle Groborientierung über die ungefähre Lage in Thüringen zum Doppelnamen Erfurt-Willrode. Für die Umbenennung musste eine Rechtsverordnung geändert werden. Das hat eine gewisse Zeit gedauert. Für das Forstamt ist mit der Umbenennung der Umzug der Dienststelle endgültig abgeschlossen. Jetzt können auch Faltblätter und Infomaterialien auf den neuesten Stand gebracht und die Beschilderung des neu sanierten Dienstgebäudes abgeschlossen werden. Entstanden ist das ha große Forstamt in der Behördenstrukturreform des Jahres Damals wurden das alte Forstamt Arnstadt mit dem Forstamt Kranichfeld zum neuen Forstamt Arnstadt zusammengelegt, das jetzt den Namen Erfurt-Willrode trägt. Der Zuständigkeitsbereich berührt insgesamt 5 Landkreise bzw. kreisfreie Städte und reicht von der Wachsenburg bis Gräfenroda, Stadtilm, Kranichfeld und den Fahner Höhen weit über den südlichen Ilmlkreis hinaus.

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