Nr. 9 München, 30. August Jahrgang. Inhaltsübersicht

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1 DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE UND FRAUEN Nr. 9 München, 30. August Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Bayerisches Staatsministerium des Innern I Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (AV-FachV-nVD) I Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe I DIN-Fachbericht 100 Beton, dritte Auflage, Ausgabe März Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit UG Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellenund Moorkurbetrieben UG Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms Nachhaltige Stromerzeugung durch Kommunen und Bürgeranlagen (NaStromE-För) Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten L Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen A Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) Festsetzung des Basiswertes gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG Fortsetzung nächste Seite

2 534 AllMBl Nr. 9/2012 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Mi nis terial blattes aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs an Herrn Erkin Khamraev Erteilung eines Exequaturs an Herrn Paul Heardman Erteilung eines Exequaturs an Frau Helle Hedegaard Meinertz Erteilung eines Exequaturs an Herrn Peter Theiler Kraftloserklärung eines konsularischen Ausweises Erteilung eines Exequaturs an Herrn Carlos Mauricio Acero Montejo Bayerisches Staatsministerium des Innern Haushaltssatzung des Zweckverbandes Bayerische Musikakademie Alteglofsheim für das Haushaltsjahr Feuerwehr-Aktionswoche III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen F Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Stellenausschreibung Literaturhinweise

3 AllMBl Nr. 9/ I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden I Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttech nischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (AV-FachV-nVD) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. August 2012 Az.: IZ Zur Durchführung der in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 553, BayRS I) enthaltenen Regelungen zur Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und zum Studium für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit Folgendes bestimmt: Inhaltsübersicht Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung 1. Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 1.1 Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ( 23) 1) 1.2 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten 1.3 Leistungsnachweise ( 22) 2. Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 2.1 Studienpläne 2.2 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten 2.3 Leistungsnachweise ( 44) Teil 2 Berufspraktische Ausbildung 1. Zusammenarbeit zwischen Ausbildungseinrichtung und Ausbildungsbehörden 2. Lernziele, Lernphasen 2.1 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 2.2 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 3. Ausbildungspläne 4. Beschäftigungsnachweis ( 10) 5. Leistungsberichte ( 11). Zuständigkeit und Aufgaben der Ausbildungsleitstelle ( 7) 7. Ausbildungsleiter und Ausbilder ( 8) 1) Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die FachV-nVD Teil 3 Qualifikationsprüfung 1. Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 2. Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Teil 4 Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften 1. Erholungsurlaub 2. Nebentätigkeiten 3. Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften 4. Andere Dienstherren 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Ausbildungsrahmenpläne für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Ausbildungsrahmenpläne für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 3 Beschäftigungsnachweis 4.1 Leistungsbericht für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 4.2 Leistungsbericht für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 5.1 Zusammenfassender Leistungsbericht für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 5.2 Zusammenfassender Leistungsbericht für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung 1. Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 1.1 Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ( 23) Die in 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d genannten weiteren ausgewählten Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts legt die Bayerische Verwaltungsschule jeweils im Stoffgliederungsplan fest. Es ist darauf zu achten, dass bei diesen Gebieten sowohl die Leistungs- als auch die Eingriffsverwaltung angemessen berücksichtigt werden Als Lehrveranstaltungsstunden gelten auch Projekte, Übungen, Zeiten für die Fertigung von Aufsichtsarbeiten und die Qualifikationsprüfung Die Bayerische Verwaltungsschule kann darüber hinaus während der Fachlehrgänge Sonderveranstaltungen durchführen, die Bezug zur Ausbildung haben (z. B. Vorträge, Besichtigungen) Die Lehrveranstaltungsstunde dauert 45 Minuten. 1.2 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten Während eines Fachlehrganges sind Zeiten vor oder nach Lehrveranstaltungen soweit nicht An- und Abreisezeiten grundsätzlich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu nutzen; eine berufspraktische Ausbildung findet in diesen Zeiten grundsätzlich nicht statt. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

4 53 AllMBl Nr. 9/ Leistungsnachweise ( 22) Leistungsnachweise in Form von Aufsichtsarbeiten oder sonstigen Arbeiten werden in den Fachlehrgängen I bis IV gefertigt. Der Fachlehrgang V dient grundsätzlich der Wiederholung und Prüfungsvorbereitung. Der Stoffverteilungsplan enthält nähere Bestimmungen über die Art, Anzahl und Termine der zu erbringenden Leistungsnachweise Für Aufsichtsarbeiten soll eine Bearbeitungszeit von drei Stunden vorgesehen werden. Als Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung sollen Aufsichtsarbeiten auch an aufeinanderfolgenden Tagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur ein Leistungsnachweis gestellt werden Die Korrektoren und Korrektorinnen senden unverzüglich Notenlisten an die Bayerische Verwaltungsschule (bzw. die BVSregional-Standorte). Eine Zweitkorrektur findet nicht statt. Die korrigierten Leistungsnachweise werden zeitnah den Anwärtern und Anwärterinnen an einem festgesetzten Termin bei der Bayerischen Verwaltungsschule (bzw. bei den BVSregional-Standorten) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dessen besteht für die Anwärter und Anwärterinnen die Möglichkeit, sich Notizen über die Korrekturanmerkungen und den sich daraus ergebenden Nachbereitungsbedarf zu fertigen. Die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise fließt nach 31 Abs. 2 Satz 1 in die Gesamtprüfungsnote mit ein, eine Aushändigung der Aufgaben ohne Aufsicht ist daher nicht möglich. Die Leistungsnachweise werden bei der Bayerischen Verwaltungsschule (bzw. bei den BVSregional- Standorten) bis zum Ende des auf die Qualifikationsprüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt Die Bayerische Verwaltungsschule erstellt gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 für alle Lehrgangsteilnehmenden ein Notenblatt und übersendet es den Ausbildungsleitstellen. Die Notenübersicht ist Grundlage für das nach 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ggf. zu führende Beratungsgespräch. Zur Durchführung dieses Gesprächs können die Ausbildungsleitstellen Kopien der Leistungsnachweise anfordern. 2. Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 2.1 Studienpläne Die Studienpläne (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayFHVRG) enthalten insbesondere nähere Bestimmungen über die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden ( 42 Abs. 1 Satz 2) auf die Studienfachgruppen und Studienfächer sowie die Aufteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachstudienabschnitte (Stoffverteilung), die Lernziele, die Gliederung und Inhalte der Studienfächer und die Art, Anzahl und Termine der von den Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise ( 44). Die Studienpläne sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Studienabschnitte dem Staatsministerium des Innern zur Zustimmung vorzulegen Als Lehrveranstaltungsstunden gelten auch Übungen sowie Zeiten für die Durchführung von Projekten, für die Fertigung und Besprechung von Leistungsnachweisen und für die Fertigung von Prüfungsarbeiten Der Fachbereich kann darüber hinaus während der Fachstudienabschnitte Sonderveranstaltungen durchführen, die Bezug zum Studium haben (z. B. Vorträge, Besichtigungen) Die Lehrveranstaltungsstunde dauert 45 Minuten. 2.2 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten während der Fachstudienabschnitte dienen dem Selbststudium der Studierenden bzw. der Anfertigung der Diplomarbeit. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2.3 Leistungsnachweise ( 44) Leistungsnachweise sind in der Regel als Aufsichtsarbeiten, als Projektarbeiten oder in mündlicher Form zu erbringen Für Aufsichtsarbeiten ist eine Bearbeitungszeit von mindestens eineinhalb und höchstens fünf Stunden vorzusehen. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; während der Fachstudienabschnitte sollen Aufsichtsarbeiten auch an aufeinander folgenden Tagen gefertigt werden Die Leistungsnachweise sollen zeitnah korrigiert, besprochen und an die Studierenden zurückgegeben werden Bei Projektarbeiten und mündlichen Leistungen weisen die Studierenden neben ihren Fachkenntnissen auch persönliche Fähigkeiten nach. Teil 2 Berufspraktische Ausbildung 1. Zusammenarbeit zwischen Ausbildungseinrichtung und Ausbildungsbehörden Als integrierter Bestandteil der Ausbildung trägt die berufspraktische Ausbildung wesentlich zum Qualifikationserwerb bei. Intensive Kontakte zwischen den für die berufspraktische Ausbildung zuständigen Ausbildungsleitstellen und Ausbildungsbehörden und den für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Ausbildungseinrichtungen fördern die Umsetzung der gemeinsam verantworteten Ziele des Vorbereitungsdienstes. Zu diesem Zweck sollen die Ausbildungseinrichtungen Empfehlungen für die berufspraktische Ausbildung herausgeben, z. B. Tätigkeitskataloge, Aufstellungen über die Lernziele, Merkblätter über den fachtheoretischen Kenntnisstand. Die Ausbildungseinrichtungen sollen zentral oder bei den Ausbildungsbehörden Informationsveranstaltungen und Besprechungen für Ausbildungsleitende durchführen, die insbesondere der gegenseitigen Abstimmung über Inhalte und Intensität der Ausbildung dienen und den Praxisbezug der fachtheoretischen Ausbildung gewährleisten. 2. Lernziele, Lernphasen 2.1 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Während des Praktikums I sollen die Anwärter und Anwärterinnen über die Organisation und die

5 AllMBl Nr. 9/ wesentlichen Aufgaben, Arbeitsweisen und Außenbeziehungen der Ausbildungsbehörden informiert werden. In den weiteren Praktika ist den Anwärtern und Anwärterinnen die eigenständige Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen; sie sollen unter Anleitung der Ausbildenden mit für Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen geeigneten Aufgaben betraut und in den Dienstbetrieb einbezogen werden. Die Anwärter und Anwärterinnen sollen Gelegenheit erhalten, einzelne Vorgänge, auch wenn sich ihre Bearbeitung über einen längeren Zeitraum erstreckt, abschließend zu behandeln. Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärter und Anwärterinnen die typischen Formen des Verwaltungshandelns (z. B. Anfertigung von dienstlichen Schreiben, Bescheiden, Aktenvermerken, Niederschriften und Beschlussvorlagen, mündlicher Sachvortrag, Beratungsgespräch) beherrschen. Während des Praktikums V ist die Ausbildung in dem Arbeitsbereich zweckmäßig, in dem die Beamten und Beamtinnen nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich eingesetzt werden. Anwärter und Anwärterinnen sollen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die der Qualifikation für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene entsprechen. Eine intensive berufspraktische Ausbildung bereitet auch auf die mündliche Prüfung vor, in der eine konkrete Praxissituation zu bewältigen ist (vgl. 30 Abs. 3). 2.2 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Die berufspraktische Ausbildung vertieft und festigt die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Während des Praktikums 1 sollen die Studierenden über die Organisation und die wesentlichen Aufgaben, Arbeitsweisen und Außenbeziehungen der Ausbildungsbehörden informiert werden. In den Praktika 2 und 3 ist den Studierenden die selbstständige Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen; sie sollen unter Anleitung der Ausbildenden mit für Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen geeigneten Aufgaben betraut und in den Dienstbetrieb einbezogen werden. Während des Praktikums 4 ist die Ausbildung in dem Arbeitsbereich zweckmäßig, in dem die Studierenden nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich eingesetzt werden. Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sollen die Studierenden die typischen Formen des Verwaltungshandelns (z. B. Anfertigung von dienstlichen Schreiben, Bescheiden, Aktenvermerken, Niederschriften und Beschlussvorlagen; Entwerfen von Satzungen und Verordnungen; mündlicher Sachvortrag) beherrschen. Die Studierenden sollen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene entsprechen. Eine intensive berufspraktische Ausbildung bereitet auch auf die mündliche Prüfung vor, in der ein Sachverhalt oder eine Problemstellung aus der Praxis zu bewältigen ist (vgl. 55 Abs. 3 Satz 2). 3. Ausbildungspläne 3.1 Die Ausbildungsleitenden stellen für jeden Beamten und jede Beamtin einen Ausbildungsplan auf ( 8 Abs. 2). Grundlage für den Ausbildungsplan ist der in den Anlagen 1.1 bis 1. (zweite Qualifikationsebene) und Anlagen 2.1 bis 2.8 (dritte Qualifikationsebene) beigefügte Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan enthält Dauer und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung. Bei Abweichungen gemäß Abs. 4 und 5 ist darauf zu achten, dass die Pflichtausbildungsbereiche dennoch absolviert werden. Der Ausbildungsplan legt soweit möglich unter Berücksichtigung des Erholungsurlaubs der Beamten und Beamtinnen die zeitliche Folge der einzelnen Ausbildungsbereiche bei der Ausbildungsbehörde während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts fest und bestimmt die Ausbildenden. Die berufspraktische Ausbildung in einem Ausbildungsbereich soll die Dauer von vier Wochen nicht unterschreiten. 3.2 Für die Beamten und Beamtinnen, die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die nächsthöhere Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, können die Ausbildungsleitenden bei der Erstellung des Ausbildungsplans von den Festlegungen in den Ausbildungsrahmenplänen abweichen, soweit die Beamten und Beamtinnen in diesen Ausbildungsbereichen bereits hinreichend Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben. Es ist jedoch sicherzustellen, dass diese Beamten und Beamtinnen während der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung das Tätigkeitsfeld wechseln und dabei in Aufgaben der neuen (höheren) Qualifikationsebene ausgebildet werden. 3.3 Abweichend vom Ausbildungsplan dürfen die Beamten und Beamtinnen nur im Einvernehmen mit den Ausbildungsleitenden eingesetzt werden. 3.4 Die Beamten und Beamtinnen erhalten eine Kopie ihrer Ausbildungspläne. 4. Beschäftigungsnachweis ( 10) Der Beschäftigungsnachweis (Anlage 3) ist nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung zum Ausbildungsakt bei der Ausbildungsleitstelle zu nehmen. 5. Leistungsberichte ( 11) Der Leistungsbericht ( 11 Abs. 1) ist nach dem Muster in Anlage 4.1 bzw. 4.2, der zusammenfassende Leistungsbericht ( 11 Abs. 2) nach dem Muster in Anlage 5.1 bzw. 5.2 zu erstellen.. Zuständigkeit und Aufgaben der Ausbildungsleitstelle ( 7).1 Ausbildungsleitstellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind die Präsidien der bayerischen Polizei,

6 538 AllMBl Nr. 9/2012 das Bayerische Landeskriminalamt, das Bayerische Polizeiverwaltungsamt sowie das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils für ihre Studierenden; im Übrigen die Regierungen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst leitet die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs; es kann einzelne Aufgaben auf die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsbehörden übertragen. Ausbildungsleitstellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Beamte und Beamtinnen der Landwirtschaftsverwaltung und die Bayerische Forstschule für Beamte und Beamtinnen der Forstverwaltung. Ausbildungsleitstellen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit sind die Regierungen..2 Die Ausbildungsleitstellen koordinieren die Ausbildung und kontrollieren den Ausbildungsfortschritt auf der Grundlage der von den Ausbildungsleitenden übermittelten Leistungsberichte und der von den Ausbildungseinrichtungen übermittelten Notenlisten..3 In dem Beratungsgespräch gemäß 22 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere mögliche Ursachen des Leistungsbildes und Ansätze für künftige Verbesserungen zu erörtern. Durch eine Zielvereinbarung über konkrete Umsetzungsmaßnahmen sollen die Beamten und Beamtinnen deutlich in die Pflicht zur Ausbildung genommen werden. Auch die mögliche Beendigung des Beamtenverhältnisses soll angesprochen werden. 7. Ausbildungsleiter und Ausbilder ( 8) 7.1 Ausbildungsleitende und ihre Stellvertreter sollen im notwendigen Umfang von den übrigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ihre Funktionen sollen im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen werden. Ausbildungsleitende und Stellvertreter sind funktionsbezogen fortzubilden. Wesentliche Aufgabe der Ausbildungsleitenden muss es sein, eine sorgfältige Ausbildung der Beamten und Beamtinnen sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich ein Bild von deren Persönlichkeit und geistigen sowie praktischen Fähigkeiten machen. Deshalb haben sie sich ständig über den Stand der Ausbildung zu unterrichten und die geführten Beschäftigungsnachweise zu überprüfen. Die Ausbildungsleitenden sollen in erster Linie Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen für die dienstlichen aber auch persönlichen Anliegen sein. Der Ausbildungsstoff soll mit den Beamten und Beamtinnen vertieft werden. Die Ausbildungsleitenden sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitstelle. Sie beraten die Ausbildenden in allen Ausbildungsfragen und führen Besprechungen mit ihnen durch. 7.2 Die Ausbildenden weisen den Beamten und Beamtinnen geeignete Aufgaben zur Erledigung zu, überwachen den Arbeitserfolg, besprechen die Arbeitsergebnisse und vertiefen den Ausbildungsstoff. Sie sollen den Beamten und Beamtinnen Gelegenheit geben, wesentliche, laufende Dienstgeschäfte in den einzelnen Ausbildungsbereichen kennenzulernen. 7.3 Bedienstete, die mit der Ausbildung betraut sind, sollen berufspädagogisch gefördert werden. Die Ausbildungstätigkeit soll bei Beurteilungen und Stellenbewertungen berücksichtigt werden. Teil 3 Qualifikationsprüfung 1. Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Vorbereitungszeit mündliche Prüfung ( 30) Die mündliche Prüfung beinhaltet insbesondere die Bewältigung einer Praxissituation. Die Prüfungsteilnehmenden erhalten eine Vorbereitungszeit von 25 Minuten. In dieser Zeit können sie zur Lösung des Prüfungsfalls die zugelassenen Hilfsmittel heranziehen. Die Vorbereitungszeit wird nicht auf die Prüfungszeit von 30 Minuten angerechnet. 2. Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Vorbereitungszeit mündliche Prüfung ( 55) Die mündliche Prüfung beinhaltet insbesondere die Bewältigung eines vorgegebenen Sachverhalts oder einer Problemstellung der Praxis. Die Prüfungsteilnehmenden erhalten eine angemessene Vorbereitungszeit, die vom Fachbereich festgelegt wird. In dieser Zeit können sie zur Lösung des Prüfungsfalls die zugelassenen Hilfsmittel heranziehen. Die Vorbereitungszeit wird nicht auf die Prüfungszeit von 30 Minuten angerechnet. Teil 4 Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften 1. Erholungsurlaub Die Beamten und Beamtinnen sollen den Ausbildungsleitenden die Zeit, in der sie ihren Erholungsurlaub einbringen wollen, so rechtzeitig mitteilen, dass im Ausbildungsplan darauf Rücksicht genommen werden kann. Über Anträge, ausnahmsweise während eines Fachlehrgangs oder Fachstudienabschnitts Erholungsurlaub einzubringen, entscheidet bei Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Ausbildungsbehörde an Tagen, an denen Leistungsnachweise zu erbringen sind, jedoch nur im Einvernehmen mit der Bayerischen Verwaltungsschule; bei Studierenden mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene entscheidet der Fachbereich nach Beteiligung der Ausbildungsbehörde. 2. Nebentätigkeiten Neben der Ausbildung kommt der eigenen Arbeit der Beamten und Beamtinnen besonderes Gewicht zu, um das Ziel der Ausbildung zu erreichen. Deshalb wird vor der Qualifikationsprüfung im Interesse der Beamten und Beamtinnen eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Berufsfremde

7 AllMBl Nr. 9/ Nebentätigkeiten, die nicht geeignet sind, das Erreichen des Ausbildungsziels zu fördern, sind nur dann genehmigungsfähig, wenn die Leistungen in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen und somit eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu befürchten ist. 3. Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften Die Bestimmungen der Teile 1 bis 3 dieser Bekanntmachung gelten sinngemäß für die gemäß 1 Abs. 1 zur fachtheoretischen Ausbildung und zu den Prüfungen gastweise zugelassenen Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. In die Prüfungszeugnisse der Zwischen- und der Qualifikationsprüfung ist jeweils folgender Vermerk aufzunehmen: Der Bewerber/Die Bewerberin hat nach den Sonderbestimmungen des 1 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen an der Prüfung teilgenommen. In den Zeugnissen der Bewerber mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist neben 1 Abs. 1 FachV-nVD als Rechtsgrundlage auch Art. 23 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern anzuführen. 4. Andere Dienstherren Den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Behörden in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehen, wird empfohlen, diese Ausführungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft. 5.2 Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zur Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (AV-ZAPOmVD) vom. Februar 2007 (AllMBl S. 71), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom. Oktober 2009 (AllMBl S. 334), sowie die Ausführungsvorschriften zur Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (AV-ZAPOgVD) vom 10. Oktober 200 (AllMBl S. 30), geändert durch Bekannt machung vom. Oktober 2009 (AllMBl S. 331), außer Kraft. Josef P o x l e i t n e r Ministerialdirektor

8 540 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 1.1 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Staatsverwaltung (ohne Staatsbauverwaltung, Wissenschaftsverwaltung, Polizeiverwaltung, Landwirtschaftsverwaltung, Forstverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung) Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Landratsamt 1 (Mitte November bis Ende Januar) 9 Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Landratsamt (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Landratsamt (Ende Juli bis Mitte September) 8 2 Regierung (Mitte September bis Mitte November) 8 2 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Landratsamt (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Landratsamt oder Regierung 1 (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Kommunale Angelegenheiten Alternativausbildungsbereiche: Finanzverwaltung/Haushalt Baurecht Organisation Umweltrecht, Bauleitplanung Sozialwesen Ausländerrecht Hauptverwaltung Gewerberecht/Gaststättenrecht Verkehrswesen 1 Anwärter und Anwärterinnen des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung sollen im Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung eingesetzt werden. 2 Das Praktikum bei der Regierung kann unter entsprechender Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung beim Landratsamt auf bis zu elf Wochen verlängert werden.

9 AllMBl Nr. 9/ Anlage 1.2 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Staatsbauverwaltung Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Staatliches Bauamt oder (Mitte November bis Ende Januar) 9 Autobahndirektion Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Staatliches Bauamt oder Autobahndirektion oder Landratsamt (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Landratsamt (Ende Juli bis Mitte September) 8 Regierung (Mitte September bis Mitte November) 8 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Staatliches Bauamt oder (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Autobahndirektion Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Staatliches Bauamt oder Autobahndirektion (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Organisation Finanzverwaltung/Haushalt Liegenschaftsverwaltung Objektverwaltung Elektronische Datenverarbeitung Alternativausbildungsbereiche: Baurecht Kommunale Angelegenheiten Umweltrecht Sozialwesen Ausländerrecht

10 542 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 1.3 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Wissenschaftsverwaltung Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule (Mitte November bis Ende Januar) 9 Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule oder Landratsamt (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule oder Landratsamt (Ende Juli bis Ende August) 5 (Anfang September bis Mitte November) 11 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Universität/Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Organisation Finanzverwaltung/Haushalt Alternativausbildungsbereiche: Baurecht Kommunale Angelegenheiten Umweltrecht, Bauleitplanung Sozialwesen Ausländerrecht

11 AllMBl Nr. 9/ Anlage 1.4 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Polizeiverwaltung Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Polizeipräsidien oder Polizeiverwaltungsamt oder Landeskriminalamt (Mitte November bis Ende Januar) 9 Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Polizeipräsidien oder Polizeiverwaltungsamt oder Landeskriminalamt (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Landratsamt (Ende Juli bis Mitte November) 1 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Polizeipräsidien oder Polizeiverwaltungsamt oder Landeskriminalamt (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Polizeipräsidien oder Polizeiverwaltungsamt oder Landeskriminalamt (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Finanzverwaltung/Haushalt Kommunale Angelegenheiten Alternativausbildungsbereiche: Baurecht Organisation Umweltrecht, Bauleitplanung Sozialwesen Ausländerrecht Hauptverwaltung

12 544 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 1.5 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder andere Behörde der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung (Mitte November bis Ende Januar) 9 Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Landratsamt (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder andere Behörde der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung (Ende Juli bis Mitte September) 8 Regierung (Mitte September bis Mitte November) 8 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Landratsamt (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder andere Behörde der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Finanzverwaltung/Haushalt Forstliches Recht inkl. Förderung (nur Anwärterinnen/Anwärter der Forstverwaltung) Landwirtschaftliches Recht inkl. Förderung (nur Anwärterinnen/Anwärter der Landwirtschaftsverwaltung Alternativausbildungsbereiche: Kommunale Angelegenheiten Baurecht Organisation Umweltrecht, Bauleitplanung

13 AllMBl Nr. 9/ Anlage 1. Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene Anwärter und Anwärterinnen der Wasserwirtschaftsverwaltung Ausbildungsbehörde Zeitraum Wochen ca. Fachlehrgang I (Mitte September bis Mitte November) 10 Wasserwirtschaftsamt (Mitte November bis Ende Januar) 9 Fachlehrgang II (Ende Januar bis Mitte März) 8 Wasserwirtschaftsamt oder (Mitte März bis Mitte Juni) 12 Landratsamt Fachlehrgang III (Mitte Juni bis Ende Juli) Landratsamt (Ende Juli bis Mitte September) 8 Regierung (Mitte September bis Mitte November) 8 Fachlehrgang IV (Mitte November bis Ende Dezember) Wasserwirtschaftsamt (Ende Dezember bis Anfang April) 13 Fachlehrgang V (Anfang April bis Mitte Juni) 9 Wasserwirtschaftsamt (Mitte Juni bis Ausbildungsende) Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Pflichtausbildungsbereiche: Personalwesen Organisation Finanzverwaltung/Haushalt Liegenschafts- und Objektverwaltung Elektronische Datenverarbeitung Alternativausbildungsbereiche: Baurecht Kommunale Angelegenheiten Umweltrecht Sozialwesen Ausländerrecht

14 54 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.1 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Staatsverwaltung (ohne Staatsbauverwaltung, Polizeiverwaltung, Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Wasserwirtschaftsverwaltung, Wissenschaftsverwaltung, Landwirtschaftsund Forstverwaltung) Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Landratsamt Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Hauptverwaltung Finanzverwaltung Personalverwaltung je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Regierung 2 Pflichtausbildungsbereich Finanzverwaltung 1 soweit nicht bereits Ausbildungsbereich im Einführungspraktikum, sonst: Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Hauptverwaltung Personalverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalwesen Naturschutzrecht Umweltrecht Wasserrecht Gewerberecht Verkehrsrecht Kommunale Angelegenheiten Haushalt (soweit Haushaltswesen in der Staatsverwaltung gewählt) 9 1 Der Ausbildungsbereich Finanzverwaltung ist nur für Studierende mit dem Fach Haushaltswesen in der Kommunalverwaltung ein Pflichtausbildungsbereich. Für Studierende mit dem Fach Haushaltswesen in der Staatsverwaltung gehört der Bereich Finanzverwaltung zu den Wahlpflichtausbildungsbereichen. 2 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

15 AllMBl Nr. 9/ Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche I (max. zwei Bereiche) Bauleitplanung, Bauaufsicht Hauptverwaltung Personalverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche II (max. zwei Bereiche) Sozialwesen Umweltschutz, Wasserrecht Finanzverwaltung 7 Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Landratsamt oder Regierung Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist

16 548 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.2 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Staatsbauverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Staatliches Bauamt/ Autobahndirektion Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Personalverwaltung Organisation Datenverarbeitung Statistik Haushaltswesen Wirtschaftsführung Liegenschafts- und Objektverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Regierung 1 Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten soweit nicht bereits Ausbildungsbereich im Einführungspraktikum, sonst: Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Hauptverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalverwaltung Kommunale Angelegenheiten Haushalt (Haushaltswesen in der Staatsverwaltung) 9 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

17 AllMBl Nr. 9/ Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Staatliches Bauamt/ Autobahndirektion Staatliches Bauamt/ Autobahndirektion oder Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Planungs- und Baurechtsangelegenheiten Liegenschafts- und Objektverwaltung Personalverwaltung Organisation Datenverarbeitung und Datenschutz Statistik Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Personalverwaltung Umweltschutz, Wasserrecht Bauleitplanung, Bauaufsicht 7 Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Staatliches Bauamt oder Autobahndirektion Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist

18 550 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.3 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Polizeiverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Präsidium der Bayerischen Polizei, Landeskriminalamt oder Polizeiverwaltungsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. drei Bereiche) Personalwesen Organisation Datenverarbeitung und Datenschutz Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Schadensangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Beschaffungswesen Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten Wahlpflichtausbildungsbereiche I (ein Bereich) Hauptverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche II (ein Bereich) Umweltschutz, Wasserrecht Bauleitplanung, Bauaufsicht Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Präsidium der Bayerischen Polizei, Landeskriminalamt, Polizeiverwaltungsamt 1 Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Personalwesen Organisation Datenverarbeitung und Datenschutz Haushaltswesen in der Staatsverwaltung Schadensangelegenheiten Liegenschaftsverwaltung Beschaffungswesen Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Präsidium der Bayerischen Polizei, Landeskriminalamt, Polizeiverwaltungsamt oder Landratsamt Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

19 AllMBl Nr. 9/ Anlage 2.4 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Rechtsangelegenheiten Personalverwaltung Haushalt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Regierung 1 Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten soweit nicht bereits Ausbildungsbereich im Einführungspraktikum, sonst: Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Hauptverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalverwaltung Kommunale Angelegenheiten Haushalt (Haushaltswesen in der Staatsverwaltung) 9 Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Pflichtausbildungsbereich Datenverarbeitung 13 Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

20 552 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.5 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Wasserwirtschaftsverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Wasserwirtschaftsamt Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Personalverwaltung Organisation Datenverarbeitung Statistik Haushaltswesen Wirtschaftsführung Liegenschafts- und Objektverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Regierung 1 Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten soweit nicht bereits Ausbildungsbereich im Einführungspraktikum, sonst: Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Hauptverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalverwaltung Kommunale Angelegenheiten Haushalt (Haushaltswesen in der Staatsverwaltung) 9 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

21 AllMBl Nr. 9/ Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Wasserwirtschaftsamt Wasserwirtschaftsamt oder Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Planungs- und Baurechtsangelegenheiten Liegenschafts- und Objektverwaltung Personalverwaltung Organisation Datenverarbeitung und Datenschutz Statistik Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Personalverwaltung Umweltschutz, Wasserrecht Bauleitplanung, Bauaufsicht 7 Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Wasserwirtschaftsamt oder Regierung Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist

22 554 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2. Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Wissenschaftsverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Personalverwaltung Hochschulverwaltung (Organisation, Datenverarbeitung, Statistik) Liegenschaftsverwaltung, allgemeine Rechtsangelegenheiten (einschl. der akademischen Selbstverwaltung) Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Regierung 1 Pflichtausbildungsbereich Kommunale Angelegenheiten soweit nicht bereits Ausbildungsbereich im Einführungspraktikum, sonst: Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Hauptverwaltung Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalverwaltung Kommunale Angelegenheiten Haushalt (Haushaltswesen in der Staatsverwaltung) 9 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können im Praktikum 1 sowie in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

23 AllMBl Nr. 9/ Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule oder Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Haushaltswesen, Wirtschaftsführung, Beschaffung Personalverwaltung Liegenschaftsverwaltung, allgemeine Rechtsangelegenheiten (einschl. der akademischen Selbstverwaltung) Hochschulverwaltung (Organisation, Datenverarbeitung, Statistik) Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Datenverarbeitung Personalverwaltung Umweltschutz, Wasserrecht Bauleitplanung, Bauaufsicht 7 Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist

24 55 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.7 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Forstverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Personalwesen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Organisation Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Kommunale Angelegenheiten (u. a. Jagdrecht) Hauptverwaltung Finanzverwaltung je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regierung 1 Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten Finanzverwaltung (u. a. Jagdrecht) Hauptverwaltung (soweit noch nicht Ausbildungsbereich im Praktikum 1) Pflichtausbildungsbereich Amtsverwaltung (Personalwesen, Haushalt) Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalwesen Kommunale Angelegenheiten Haushalt 9 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

25 AllMBl Nr. 9/ Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 3 (drei Monate September bis November) 13 Landratsamt Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pflichtausbildungsbereich Bauleitplanung, Bauaufsicht Wahlpflichtausbildungsbereich (ein Bereich) Personalverwaltung Umweltschutz, Wasserrecht Finanzverwaltung Hauptverwaltung Pflichtausbildungsbereich Forstrecht, einschließlich forstliche Förderung Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. a. forstliche Behörden Praktikum 4 (drei Monate Juli bis September) 13 Arbeitsbereich, in dem der Einsatz nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist

26 558 AllMBl Nr. 9/2012 Anlage 2.8 Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene Studierende der Landwirtschaftsverwaltung Ausbildungsbehörde Ausbildungsbereiche im jeweiligen Ausbildungsabschnitt Wochen Praktikum 1 (vier Monate Mai bis August) 18 Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landratsamt Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Personalwesen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Organisation Wahlpflichtausbildungsbereiche (zwei Bereiche) Kommunale Angelegenheiten (u. a. Jagdrecht) Hauptverwaltung Finanzverwaltung je Praktikum 2 (fünf Monate Dezember bis April) 21 Landratsamt Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regierung 1 Wahlpflichtausbildungsbereiche (ein Bereich) Kommunale Angelegenheiten Finanzverwaltung (u. a. Jagdrecht) Hauptverwaltung (soweit noch nicht Ausbildungsbereich im Praktikum 1) Pflichtausbildungsbereich Amtsverwaltung (Personalwesen, Haushalt, Organisation) Wahlpflichtausbildungsbereiche (max. zwei Bereiche) Organisation Personalwesen Kommunale Angelegenheiten Haushalt 9 1 Aus Gründen der Ausbildungskapazität können in den Praktika 2 und 3 die Reihenfolge der Ausbildungsbehörden und geringfügig die Ausbildungsdauer in den Bereichen geändert werden. Die Ausbildung bei der Regierung kann bei entsprechendem Ausgleich auch im Praktikum 3 stattfinden. Die Ausbildungsbereiche sollen sich in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten bei derselben Ausbildungsbehörde nicht wiederholen.

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