4. Jahrgang 16. Dezember 2016 Nummer 21. Beschlüsse des Kreisausschusses vom 16. November

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1 Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock Inhaltsverzeichnis Beschlüsse des Kreisausschusses vom 16. November Beschlüsse der Jugendhilfeausschusses vom 23. November Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - Festlegung eines Beobachtungsgebietes vom Jahresabschluss zum der Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH... 6 Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste... 8 Impressum Herausgeber: Landkreis Rostock Redaktion: Büro des Landrates Landrat Sebastian Constien Kay-Uwe Neumann Am Wall 3-5 Am Wall Güstrow Güstrow Telefon 03843/ Telefon 03843/ info@lkros.de kay-uwe.neumann@lkros.de Das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint im Internet unter Nächste Ausgabe: 11. Januar 2017 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:09.Januar 2017) Bezugsmöglichkeiten Druckexemplare des Amtsblattes liegen in der Kreisverwaltung in Güstrow, Am Wall 3-5, Güstrow und in der Nebenstelle in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, Bad Doberan in der Poststelle/Information, Haus I zur kostenlosen Mitnahme bereit. Nachfragen zu kostenpflichtigem Einzelbezug und Abonnement sowie elektronischem Abo über die Pressestelle, Am Wall 3-5, Güstrow, Tel.: 03843/

2 Beschlüsse des Kreisausschusses vom 16. November 2016 KA-VI KA-VI Vergabeentscheidung zur Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises Rostock, Los I: GU Güstrow-Süd, Aufhebung d. Ausschreibung Los II: GU Bad Doberan, Stülower Weg, Los III: GU Bad Doberan, Eikboom Vergabeentscheidung zur Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises Rostock, Los I: GU Güstrow-Süd, Aufhebung d. Ausschreibung Los II: GU Bad Doberan, Stülower Weg, Los III: GU Bad Doberan, Eikboom Beschlüsse der Jugendhilfeausschusses vom 23. November 2016 Beschluss-Nr.: VI-JHA Inhalt Finanzierung der Leistungen Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit in 23 Sozialräumen der Städte/Ämter/Gemeinden im Landkreis Rostock, Schulsozialarbeit an Landkreisschulen und an der Schulwerkstatt Teterow Haushaltsjahr 2017 VI-JHA Zweckgebundene Kofinanzierung der Fördermaßnahme Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus (Laufzeit bis ) für den cultura mobile e.v. (Kulturbörse Gnoien) VI-JHA Beschluss zur Förderung der Kindertagesstätten des Landkreises Rostock im Haushaltsjahr 2017 VI-JHA Beschluss zur Verteilung der noch zur Verfügung stehenden Investitionsfördermittel für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren Förderperiode Seite 2

3 Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Rostock Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - Festlegung eines Beobachtungsgebietes vom Auf der Grundlage der der Geflügelpest-Verordnung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), der 6 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) - des 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 301), geändert durch 1 Erste Änderungsverordnung vom 11. August 2015 (GVOBl. M-V S. 238) des 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306) in den jeweils geltenden Fassungen, wird Folgendes angeordnet: 1. In einem Hausgeflügelbestand in Neukloster Ortsteil Neuhof wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest vom Subtyp H5 festgestellt. Um diesen Ausbruchsbestand wird ein Sperrbezirk und um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet von mindestens 10 km festgelegt. 2. Vom Beobachtungsgebiet sind auch nachfolgende Orte des Landkreises Rostock betroffen: - Gemeinde Jürgenshagen mit den Orten Klein Sien, Moltenow, Ulrikenhof, Klein Gnemern - Gemeinde Bernitt mit den Orten Glambeck, Jabelitz, Göllin, Käterhagen, Neu Käterhagen - Gemeinde Kirch Mulsow - Gemeinde Cariner Land mit den Orten Klein Mulsow 3. Im Beobachtungsgebiet gilt: - Tierhalter haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. - Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Seite 3

4 - Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden. - Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung sicherzustellen, dass - die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, - Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. - Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. - Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des 21 und des 27 der Geflügelpest- Verordnung können auf Antrag durch das Veterinäramt des Landkreises Rostock genehmigt werden. 4. Es wird die sofortige Vollziehung der Punkte 1, 2 und 3 angeordnet. 5. Die Anordnungen gelten bis auf Widerruf. 6. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Die Begründung zu dieser Verfügung kann beim Landrat des Landkreises Rostock, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Wall 3 in Güstrow eingesehen werden. Das Nichteinhalten der Anordnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden. Seite 4

5 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der Landrat, Am Wall 3-5 in Güstrow schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen wurde, keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen kann gemäß 80 Abs.5 der VwGO beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a in Schwerin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. gez. i.a. DVM Elisabeth Dey Leiterin Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt Seite 5

6 Jahresabschluss zum der Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH Auf der Grundlage des Kommunalprüfungsgesetzes M-V (KPG M-V) 14, Abs. 5 erfolgt nachstehende Bekanntmachung: 1. Der Jahresabschluss der Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH (WLR) zum wurde durch den Wirtschaftsprüfer Jörg Ketelsen, Rostock am mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Ich habe den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH, Güstrow, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Durch 13 KPG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 13 KPG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Seite 6

7 Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 53 HGrG vorgenommen. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet. Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften, den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft geben nach meiner Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. 2. Die Bekanntmachung erfolgt vorbehaltlich der Prüfung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Landkreis Rostock GmbH zum durch den Landesrechnungshof M-V ( 14, Abs. 4 KPG). 3. Am erfolgte die Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2015 durch die Gesellschafter und den Aufsichtsrat. Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung wurde für das Jahr 2015 Entlastung erteilt. 4. Der Jahresabschluss 2015 der WLR wird mit einem Jahresüberschuss von 2393,16 Euro festgestellt. Der Überschuss wird in die Gewinnrücklage eingestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der WLR für das Geschäftsjahr 2015 sind in der Zeit vom 3. Januar bis 17. Januar 2017 zu den Geschäftszeiten im Zimmer (Amt für Kreisentwicklung), Am Wall 3-5, Güstrow öffentlich ausgelegt. Güstrow, den gez. Christian Fink Geschäftsführer Seite 7

8 Satzung des WBV "Wallensteingraben-Küste" I. Satzung Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, Rechtsform (1) Der Verband führt den Namen Wasser und Bodenverband "Wallensteingraben-Küste. Er hat seinen Sitz in Dorf Mecklenburg, Am Wehberg 17. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg. Der Verband führt das kleine Landessiegel mit der Umschrift WASSER- UND BODENVERBAND "WALLENSTEINGRABEN-KÜSTE". (2) Das Verbandsgebiet umfasst alle Einzugsgebiete der Gewässer, die der Küste zufließen, von der Landesgrenze SH, einschließlich dem Zufluss aus dem Schöpfwerkspolder Pötenitz bis einschließlich Zufluss des Blowatzer Baches; alle Einzugsgebiete der Gewässer, die dem Wallensteingraben (Gewässer I. Ordnung) zufließen, außer Schweriner See. Im Einzelnen dazu: siehe Karte des LUNG, zugänglich über Es gelten die durch das LUNG am Stichtag, dem 01. Juni eines jeden Jahres, ausgewiesenen Verbandsgebiete für das Folgejahr. (3) Der Verband ist ein auf der Grundlage des 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 26. November 2015, GVOBl. M-V S. 474) gegründeter Wasserund Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. 2 Aufgaben (1) Der Verband hat folgende gesetzlichen Aufgaben: 1. Zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehören: a) die Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des 39 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBL. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. August 2016 (BGBl. I S. 1972), mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit und b) die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen gemäß 62 des Landeswassergesetzes (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M- V S. 669), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432). Seite 8

9 2. Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und das Hochwasser von oberirdischen Gewässern ausgeht ( 73 Abs. 1 Nummer 2 LWaG). (2) Der Verband hat folgende zusätzlichen Aufgaben: 1. Durchführung des Gewässerausbaus, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer II. Ordnung und mit den dazugehörigen Anlagen. Der Verband erfüllt diese Aufgabe nur im Auftrag der bevorteilten Mitglieder nach der Maßgabe des 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWaG und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel, hierzu zählen auch Folgekosten die nicht der Gewässerunterhaltung zuzuordnen sind. 2. Den Bau sowie die Unterhaltung und den Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen in und an Gewässern (z. B. Schöpfwerke, Staue, Wehre u. ä.) 3. Der Verband kann die Unterhaltung und Bewirtschaftung sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen/Entwässerungsanlagen im Auftrag und zu Lasten einzelner Mitglieder übernehmen. 4. Der Verband kann die Abfallbeseitigung zu Lasten einzelner Mitglieder ausführen, wenn sie im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung und der Sicherung des Wasserabflusses notwendig ist. (1) Mitglieder des Verbandes sind: 3 Mitglieder 1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (dingliche Mitglieder). Der Nachweis entfällt, wenn sie bereits am im Verzeichnis der Mitglieder erfasst waren. 2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen. (2) Die Mitglieder sind in einem Mitgliederverzeichnis eingetragen, welches vom Verband auf dem Laufenden zu halten ist. (3) Die Mitgliedschaft nach 3 Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. (4) Anträge auf Mitgliedschaft und Veränderungen sind dem Verband bis 01.Juni des laufenden Jahres einzureichen, damit sie im Folgejahr wirksam werden. 4 Unternehmen, Plan (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem jeweils zum eines Jahres aufzustellenden und mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmtes Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiteren Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben. Das Anlagenverzeichnis ist nach Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde als Fachaufsicht zu erweitern. Gewässerunterhaltungspläne sind jährlich aufzustellen und bei Bedarf zu ergänzen. Seite 9

10 (2) Zur Durchführung des Gewässerausbaus in Auftrag der Mitglieder hat der Verband die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung, wesentlichen - insbesondere naturnahen - Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer und Anlagen vorzunehmen. 5 Allgemeine Duldungspflichten Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger das Betreten und Befahren und vorübergehende Benutzen der Grundstücke zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung erschwert oder unmöglich machen würde. Im Übrigen gilt 41 WHG in Verbindung mit 66 Landeswassergesetz. 6 Verbandsschau (1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß 44 Absatz 1 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Schauplan geregelt. Der Schauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubezirke/Teilbezirke. Die Bekanntmachung des Schauplanes richtet sich nach 25 Abs. 1 dieser Satzung. (2) Das Verbandsgebiet ist in Schaubezirke eingeteilt. Die Änderung der Schaubezirke wird durch die Verbandsversammlung beschlossen. (3) Die Schaubezirke gliedern sich wie folgt: Schaubezirk Einzugsgebiete der Hauptgewässer 1 Zierower Bach, Beckerwitzer Graben, Köppernitz, 2 Metelsdorfer Graben, Rummelbeck, Triwalker Bach 3 Greeser Bach 4 (1) Fließgewässer der Insel Poel, (2) Blowatzer Bach, (3) Fließgewässer im Gebiet der Hansestadt Wismar, Hornstorfer Graben 5 Ab Farpener Bach südlich der K 33 bei Neuburg, Lischower Graben, Madsower Graben, Benzer Graben, Redentiner Graben 6 Harkenbäk, Katzbach, Grundshägener Graben, Klützer Bach 7 Tarnewitzer Bach, Damshägener Bach, Hoinerbeck, Groß Walmstorfer Graben Seite 10

11 (4) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Schaubeauftragten. (5) Der Schaubeauftragte führt die Verbandsschau ( 44 Abs. 2 WVG). Bei Verhinderung leitet ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Verbandsschau. 7 Organe Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand. 8 Verbandsversammlung (1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen. (2) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß 15 Abs. 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen. (3) Die Verbandversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über Grundsätze der Geschäftspolitik, 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes, 4. Wahl der Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, 6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, 7. Entlastung des Vorstandes, 8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und die Höhe von Entschädigungen für ehrenamtlich tätige Verbandsvertreter, 9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, statt. (2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von mindestens drei Tagen entsprechend 170, 29 Abs. 3 Kommunalverfassung. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen an der Verbandsversammlung teil. Alle für die Verbandsversammlung notwendigen Schriftstücke gelten auch als zugestellt, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass die Mitglieder diese im Internet auf der Homepage des Verbandes unter zur Verfügung stehen und abrufbar waren. Seite 11

12 (3) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein Verbandsmitglied. (4) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 500 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen und abrufbar waren. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, kann ein neuer Versammlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe, dass Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahl gefasst werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Entsprechend 58 Abs. 1 WVG werden Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben oder eine Umgestaltung ( 4 GUVG) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst. (7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt. (8) Die Verbandsversammlungen sind nicht öffentlich. (9) Über die Teilnahme von geladenen Gästen sowie Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. (10) Die Teilnahme von Sachverständigen und Behördenvertretern an den Verbandsversammlungen ist zulässig, soweit es im Zusammenhang mit der Tagesordnung erforderlich ist. 10 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 7 von der Verbandsversammlung gewählten ehrenamtlich tätigen Personen. (2) Die Verbandsversammlung wählt aus den Reihen der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher und sein Vertreter ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Bei Ausfall des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden/Verbandsvorstehers übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied diese Funktionen. (3) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet. Seite 12

13 11 Amtszeit und Wahl des Vorstandes (1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. (2) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Der bisherige Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. (4) Die Wahl des Vorstandes, des Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl. (5) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen. (6) Das Ergebnis der Wahl sowie die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 12 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es einer Ladungsfrist von drei Tagen, in der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. (2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten. (3) Über das Ergebnis der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und die Beschlüsse vom Verbandsvorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschriften werden jedem Vorstandsmitglied zugeschickt (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisses Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V sowie des 27 des WVG. 13 Beschlussfassung im Vorstand (1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Seite 13

14 14 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Verbandsversammlung berufen ist, insbesondere über: 1. den Entwurf des der Verbandsversammlung vorzulegenden Haushaltsplanes sowie seiner Nachträge, 2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen des Haushaltsplanes, 3. die Einstellung und Entlassung von Dienstkräften im Rahmen des Stellenplanes, 4. die Entscheidung über Rechtsmittelverfahren, 5. die Mitgliedschaft des Verbandes in Organisationen und Verbänden im Rahmen des Haushaltsplanes, 6. den Geschäftsverteilungsplan und Dienstanweisungen für die Verwaltung, 7. die Feststellung über die Voraussetzungen für die dingliche Mitgliedschaft sowie die Veranlassung der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, 8. die Entscheidung zur Hebung von Säumniszuschlägen, 9. die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach 16, 10.die Entscheidung über die Vorhabenträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach 2 Abs. 2 Nr Geschäftsführung/Dienstkräfte (1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen. (2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von Euro (brutto) abzuschließen. (3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD - VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen). 16 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 17 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine pauschale Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung entsprechend der Entschädigungsverordnung des Landes M-V in der jeweils gültigen Fassung. Seite 14

15 (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung. (3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld. (4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungs- und Schaugeldes werden im Rahmen eines Beschlusses der Verbandsversammlung über die Entschädigungssatzung der im Verband ehrenamtlich Tätigen festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des und Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) in der jeweils gültigen Fassung. 18 Haushalt (1) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Bestimmungen der Wasserverbandshaushaltsverordnung (WHVO M-V) vom (GVOBl. Nr.10 S. 290). Der Vorstand legt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und bei Erfordernis einen Nachtragshaushaltsplan vor. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. (3) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwandt werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken. 19 Außerplanmäßige Ausgaben (1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können. (2) Der Vorstand unternimmt die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplan und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung. 20 Jahresrechnung und Prüfung Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Haushaltsjahres. Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung an die Prüfstelle. 21 Entlastung des Vorstandes Der Vorstand legt die Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung und seine Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Seite 15

16 22 Verbandsbeiträge (1) Der Verband hebt zur Erfüllung seiner Aufgaben allgemeine Beiträge gemäß 2 Absatz 1 und Sonderbeiträge gemäß 2 Absatz 2. (2) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben nach 28 und 29 WVG in Verbindung mit 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258). Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Nummer 1 VwGO). (3) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (4) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam. (5) Der Beitrag eines Mitgliedes wird durch den Verband geschätzt, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. 23 Grundsätze der Beitragsbemessung (1) Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer bemisst sich nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. ( 3 GUVG) (2) Der Beitrag für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, die nur für einen begrenzten Teil des Verbandsgebietes Vorteile vermitteln, bestimmt sich nach dem Verhältnis der jeweils bevorteilten Fläche der Mitglieder. (3) Der Beitrag für zusätzlich übernommenen Aufgaben gemäß 2 Absatz 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis der Vorteile ( 30 Absatz 1 WVG). Der maßgebliche Vorteil besteht in der Erfüllung des Auftrages. (4) Vorteile im Sinn dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Nutzung sowie die Verhütung von Schäden. (5) Die Ermittlung der Beiträge erfolgt nach Anlage 1 (Veranlagungsregeln), welche Bestandteil der Satzung ist. (6) Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können nach Maßgabe des 3 Abs. 1 GUVG M-V besondere Beiträge gehoben werden. Näheres regelt die Anlage 1, Abschnitt I Nummer 3. (7) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit. Seite 16

17 24 Beitragsbuch, Hebung (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren. (2) Die Verbandsversammlung beschließt die Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan. (3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Er kann in zwei Teilbeträgen erhoben werden. (4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit. (5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab: 1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen gemäß 32 WVG in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen. 2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme. 3. Für weitere durch die Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Abs.2 in Höhe bis zum tatsächlichen Gesamtbetrag der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist. 25 Bekanntgaben und Bekanntmachungen (1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in der Form eines geschlossenen einfachen Briefes oder auf der für die Mitglieder zugänglichen Internetseite des Verbandes soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Öffentliche Bekanntmachungen zu denen der Verband auf Grund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt. (3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandssatzung sowie ihrer Änderungen und der Genehmigung der Verbandssatzung sowie ihrer Änderungen erfolgen entsprechend des 3 des Wasserverbandsausführungsgesetzes im Internetportal des Landkreise Nordwestmecklenburg und im Amtsblatt des Landkreises Rostock 26 Zustimmung zu Geschäften Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt 75 WVG. Seite 17

18 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 05. Juli 2001 zuletzt geändert 17. Juli 2015 außer Kraft. Dorf Mecklenburg, den gez. Mehldau Mehldau - Dienstsiegel - Verbandsvorsteher Seite 18

19 II. Aufsichtsrechtliche Genehmigung Die vorstehende Satzung wurde mit Verfügung vom von der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg gemäß 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), genehmigt. III. Hinweis Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2015 (GVOBl. S. 474) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Wasser- Bodenverband Wallensteingraben-Küste geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige -, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden ( 5 Eine Verletzung von Anzeige -, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden ( 5 Abs. 5 in Verbindung mit 170 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde Seite 19

20 Anlage 1 zur Satzung des WBV "Wallensteingraben-Küste" Veranlagungsregel Diese Veranlagungsregel gilt gemäß 23 Absatz 5 dieser Satzung für die Ermittlung des Beitragsbemessung der einzelnen Beitragsarten. Abschnitt I Beiträge für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung (allgemeiner Beitrag) gemäß 23 Absatz 1 und der Erschwernisbeiträge nach 23 Absatz 6 1. Allgemeine Festlegungen für die Beitragsberechnung Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Anlagen bemisst sich nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Hierbei sind die vom Land bereitgestellten ALKIS Daten mit Stand vom 01. Juni des Vorjahres in Anwendung zu bringen. (ALKIS- Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) 2. Beitragsberechnung allgemeiner Beitrag 2.1. Ermittlung der Gewässerdichte und des Gewässerdichtefaktors Voraussetzung für die Ermittlung der Gewässerdichte sind das Lagerbuch (Anlagenbestandsverzeichnis) und die ALKIS - Daten. Die Gewässerlänge der Gewässer II. Ordnung wird direkt ins Verhältnis gesetzt zur Grundfläche lt. ALKIS. Die Grundfläche entspricht der Gemeindegesamtfläche bzw. der Gemeindeanteilsfläche mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, nach ALKIS. Die damit berechnete Gewässerdichte in Meter pro Hektar (m/ha) wird einer Beitragsklasse zugeordnet. Für jede Beitragsklasse wird ein Gewässerdichtefaktor ausgewiesen, der zur Berechnung der Beitragseinheiten (BE) dient. Beitragsklasse Gewässerdichte in m/ha Gewässerdichtefaktor 1 bis 5,0 1,00 2 über 5,0 bis 7,5 1,25 3 über 7,5 bis 10,0 1,50 4 über 10,0 bis 12,5 1,75 5 über 12,5 bis 15,0 2,00 6 über 15,0 bis 17,5 2,25 7 über 17,5 bis 20,0 2,50 8 über 20,0 2,75 Seite 20

21 2.2. Nutzungsartenfaktor (Zu- und Abschläge) Flächen, die eine intensivere Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erfordern, wie versiegelte Flächen werden mit einem Zuschlag belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und geringere Abflüsse haben und somit weniger Unterhaltungskosten verursachen, erhalten einen Abschlag. Nutzungsartenschlüssel Nutzungsartengruppe mit Untergliederung Nutzungsartenfaktor (NA-Faktor) Siedlung 3, Verkehr 4, Vegetation siehe Nutzungsartengruppe Landwirtschaft 1, Wald 0, Gehölz 0, Heide 0, Moor 0, Sumpf 0, Unland/Vegetationslose Fläche 0, Gewässer 0, Ermittlung der Beitragseinheiten (BE) Die beitragspflichtige Gemeindefläche wird nach Nutzungsarten, siehe Tabelle Pkt. 2.2, aufgeteilt, danach sind die Flächen der dinglichen Mitglieder in der Gemeinde entsprechend der Nutzungsart abzusetzen. Die so ermittelten bereinigten Gemeindeflächen sind mit dem Gewässerdichtefaktor und dem Nutzungsartenfaktor zu multiplizieren. Diese Beitragseinheiten (nach Nutzungsart) werden zu Gesamtbeitragseinheiten der Gemeinde summiert. Die Gesamtbeitragseinheiten sind mit dem jährlich beschlossenen Hebesatz zu multiplizieren und ergeben den Jahresbeitrag. Seite 21

22 3. Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung ( 3 GUVG) nach 23 Absatz 6 Für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung können gesonderte Beiträge (Erschwernisbeiträge) gehoben werden. Diese Aufwendungen können auch von Nichtmitgliedern gemäß 28 Abs. 3 WVG erhoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Hebung zustimmt. Von der Erhebung der Erschwernisbeiträge kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand zur Erhebung unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber dem voraussichtlich zu erhebenden Erschwernisbeitrag ist. Entstehen dem Verband bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung besondere Aufwendungen ( 65 LWaG), weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage an, in bzw. über einem Gewässern II. Ordnung die Unterhaltung erschwert, so können diese Aufwendungen vom Mitglied erhoben werden. Diese Aufwendungen können auch von Nichtmitgliedern gemäß 28 Abs. 3 WVG erhoben werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Hebung zustimmt. Abschnitt II Sonderbeiträge für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen ( 62 LWaG), die der Abführung des Wassers dienen, gemäß 23 Absatz 2 (insbesondere Sonderbeitrag Schöpfwerke) Das Sonderbeitragsgebiet eines Schöpfwerkes besteht aus einem Poldergebiet. Die Mitgliedsflächen im Poldergebiet des jeweiligen Schöpfwerkes werden mit den anfallenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlage belastet. Gleiches gilt auch für den Rückbau von Schöpfwerken. Die Schöpfwerke und die Poldergebiete werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. Abschnitt III Beitrag für den Bau und die Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen ( 73 und des 83 LWaG) gemäß 23 Absatz 3 Die Mitgliedsflächen, die von einem Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage geschützt werden (Vorteilsfläche), werden mit den anfallenden Kosten für den Bau und die Unterhaltung des Deiches bzw. Anlage belastet. Die Deichanlagen und die Hochwasserschutzanlagen sowie die jeweiligen Vorteilsflächen werden durch den Verband in einem Kataster geführt. Abschnitt IV Beitrag für zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Absatz 2 1. Die Aufwendungen für den Gewässerausbau trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragt. Wird die Maßnahme von mehreren Mitgliedern beauftragt, so verteilen sich die Aufwendungen auf die beauftragten Mitglieder. Dazu ist von diesen bei der Erteilung des Auftrages eine Kostenteilungsvereinbarung vorzulegen. Für die entstehenden Verwaltungskosten erhebt der Verband eine Pauschale in Höhe von 1,5 % der gesamten Kosten des Vorhabens. 2. Die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in und an Gewässern nach 2 Absatz 2 Nummer 2, trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt. Seite 22

23 3.Die Beiträge für die Durchführung von technischen Maßnahmen an weiteren wasserwirtschaftlichen Anlagen/Entwässerungsanlagen nach 2 Absatz 2 Nummer 3 der Mitglieder werden in Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten von dem Mitglied gehoben, bei dem sie anfallen. 4. Die Beiträge für die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgabe werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten von dem Mitglied gehoben bei dem sie anfallen. Seite 23

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