Leistungsbeschreibung
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- Christoph Winter
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1 Anlage 5 zur der Leistungsbeschreibung 1 Umschlag und Abstellung von intermodalen Ladeeinheiten 1.1 Die erbringt als Serviceeinrichtung folgende Umschlag- und Dienstleistungen gegen Entgelt gemäß der aktuellen Entgeltliste: a) Schiene Straße und v.v b) Schiene Schiene Während des Verkehrsträgerwechsels kann eine transportbedingte Zwischenabstellung im Rahmen der Beförderung auf der Abstellfläche notwendig werden. Umschlagleistungen die sich in der Relation Straßeneingang Straßenausgang ergeben, werden in separaten Vereinbarungen außerhalb dieser Bedingungen geregelt. 1.2 Der Umschlag beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die LE herabgesenkt wird. Der Umschlag endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der LE gelöst, aufgehoben und von der LE frei ist. 1.3 Umschläge von einem Trägerfahrzeug in die zeitweilige transportbedingte Zwischenabstellung unterliegen grundsätzlich dem Vorbehalt freier Abstellkapazitäten. Eine Verpflichtung der zur zeitweiligen transportbedingten Zwischenabstellung besteht nicht. 2 Ermäßigung für Umschlagleistungen 2.1 Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Ermäßigung gemäß Entgeltliste für den Umschlag gewährt. Die Ermäßigung wird gewährt in Form einer hälftig anteiligen Gutschrift jeweils für den Auftraggeber der Umschlagleistung aus dem Schieneneingang bzw. den Auftraggeber für den Schienenausgang. Die Beweislast für das Vorliegen der Entgeltermäßigungsgründe trägt der Auftraggeber. Folgende Bedingungen müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein: Zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vor Schieneneingang muss der für die Empfangsladeeinheit ein verbindlicher Versandauftrag für die Abbeförderung am gleichen Tag des Schieneneingangs mit einem vorbestimmten Ausgangszug vorliegen, der nachträglich nicht seitens des Auftraggebers verändert werden darf. Die Ladeeinheit muss im Schieneneingang zeitlich vertragsgemäß bereitgestellt werden. Bei einem Umschlag mit Kettengeschirr wird kein Rabatt gewährt. Der Zeitpunkt des Vorliegens von Versandaufträgen (in der Form auch als Voravis) richtet sich nach den einzelvertraglichen Bestimmungen zur örtlichen Abwicklung des jeweiligen Verkehrs. Die Rechtzeitigkeit der Auftragsübermittlung, die Vollständigkeit der Transportpapiere und die vertragsgemäße Bereitstellung im Schieneneingang ist Sache des Auftraggebers. Für die Abbeförderung ist die Rechtzeitigkeit der Auftragsübermittlung, die Vollständigkeit der Transportpapiere, die Klärung der Zollformalitäten Sache des Auftraggebers im Schienenausgang. Seite 1 von 6
2 2.2 Die Ermäßigung für die Umschlagleistung wird nicht gewährt, wenn eine oder mehrere der in Ziffer 2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, es sei denn der Grund ist durch die zu vertreten. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, fällt bei direktem Umschlag das volle Entgelt an. Bei erforderlicher zeitweiliger Zwischenabstellung auf der Abstellfläche, z. B. wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Informationen, wird jeweils ein Umschlag Schiene zeitweilige Abstellung (analog Schiene Straße) für den Eingang und ein Umschlag zeitweiliger Abstellung Schiene (analog Straße Schiene) für den Schienenausgang in voller Höhe berechnet und dem jeweiligen Auftraggeber aus dem Schieneneingang bzw. Schienenausgang zu geschieden. Die Berechnung erfolgt erst nach Ablauf der entgeltfreien Zeit, d.h. der Empfangs- und der Versandtag sowie der darauffolgende Werktag sind frei. 3 Gefahrgutzuschlag Die wird ein Entgelt zur Deckung gefahrgutspezifischer Aufwendungen und Risiken im Betrieb, welches bei jedem entgeltpflichtigen Umschlag nach Ziffer 1.1 bei solchen Ladeeinheiten erhoben wird, die nach den Gefahrgutbeförderungsbestimmungen GGVSEB/RID/ADR kennzeichnungspflichtig sind erheben. Die Berechnung des Gefahrgutzuschlags erfolgt auf Basis der Anzahl entgeltpflichtig umgeschlagener LE mit Gefahrgut getrennt nach Schieneneingang und Schienenausgang multipliziert mit dem Entgelt pro LE mit Gefahrgut gemäß gültiger Entgeltliste. Der Gefahrgutzuschlag wird nicht bei entgeltpflichtigen Abstellumschlägen berechnet. Der Gefahrgutzuschlag wird an den Auftraggeber des Gefahrgutumschlags fakturiert. 4 Herstellen der Verladebereitschaft 4.1 Die Herstellung der Verladebereitschaft des Straßenfahrzeugs, das ordnungsgemäße Ent- und Verkuppeln sowie das ordnungsgemäße Verbinden der Ladeeinheit vom und mit dem Straßenfahrzeug, insbesondere das Lösen und das Anziehen der Befestigungsvorrichtungen einschließlich deren Sicherungsvorrichtungen, und deren weitere Vorbereitung für die Fahrt auf der Straße (z. B. das Verändern der Stützbeine sowie des seitlichen und hinteren Unterfahrschutzes), sind vom Straßentransporteur unter seiner eigenen Verantwortung durchzuführen. 4.2 Die Herstellung der Verladebereitschaft des Waggons, das ordnungsgemäße Entund Verkuppeln sowie das ordnungsgemäße Verbinden der Ladeeinheit vom und mit dem Waggon, insbesondere das Lösen und das Anziehen der Befestigungsvorrichtungen einschließlich deren Sicherungsvorrichtungen und Festlegeeinrichtungen am Waggon zur Aufnahme Ladeeinheit ist eine Leistung der. 5 Zuordnung der Ladeeinheit zum Waggon 5.1 Die Zuordnung der intermodalen Ladeeinheit zum Waggon ist eine besondere Voraussetzung im Schienenausgang zur Erteilung eines qualifizierten Seite 2 von 6
3 Umschlagauftrages, welcher durch den Auftraggeber an die Container Terminal Dortmund GmbH erteilt wird. Die Zuordnung der intermodalen Ladeeinheit zum Waggon ist eine Leistung der und beinhaltet die logische Zuordnung und Rückmeldung der Informationen (Ladeeinheitenkennzeichen, Stellplatz und Waggonnummer) zum vereinbarten Versandtag auf einem vom Auftraggeber festgelegten Zug zur eindeutigen Qualifizierung des Umschlagauftrages im Schienenausgang. 5.2 Die Zuordnung der Ladeeinheit zum Waggon erfordert die besondere Kenntnis und Prüfung betrieblich-technischer Anforderungen des EVU an die Verladung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die über die anzuwendenden betrieblich-technischen Regelwerke für von ihm verwendete Waggons informiert wird und macht Änderungen am Regelwerk unverzüglich kostenfrei der Container Terminal GmbH zugänglich. 6 Eingangsabgleich für Auftraggeber Der Eingangsabgleich von intermodalen Ladeeinheiten bei Bereitstellung nach dem Schieneneingang wird von der durchgeführt. Hierbei sind die Gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle von Plomben ist gesondert zu vereinbaren. 7 Versandabgleich für Auftraggeber (ohne Check-in-Verfahren) 7.1 Die physische Versandkontrolle bei Übernahme von Ladeeinheiten durch den Auftraggeber kann im Rahmen einer individuellen Entgeltvereinbarung der Container Terminal Dortmund GmbH als Zusatzleistung übertragen werden. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wird, beinhaltet der Versandabgleich die Feststellung der Beförderungseignung der Ladeeinheit am vereinbarten Ort der Haftungsübernahme, die Vollzähligkeit der übernommenen intermodalen Ladeeinheiten und äußerlich augenscheinlich erkennbare Schäden an den Ladeeinheiten. Die Kontrolle von Plomben ist gesondert zu vereinbaren. 7.2 Der Versandabgleich ersetzt nicht die Betriebssicherheitsprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen. 8 Check-in-Verfahren 8.1 Das Check-in-Verfahren führt die bei der Annahme der Ladeeinheit zum Schienenversand durch. Der Check-in-Prozess soll neben der äußerlichen Inaugenscheinnahme, ob die Ladeeinheit zur Beförderung auf der Schiene angenommen werden darf, auch Angaben liefern, die im folgenden Ablauf von den Transportkettenbeteiligten zur Auftragsbearbeitung benötigt werden. 8.2 Das Check-in-Verfahren ersetzt nicht die Betriebssicherheitsprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Seite 3 von 6
4 9 Umfuhren Auftraggeberseitig veranlasste Umfuhren sind entgeltpflichtig gemäß Entgeltliste der und bedürfen vorheriger vertraglicher Vereinbarung. 10 Entgelt für Änderungen von Kranaufträgen Für Änderung von Kranaufträgen berechnet die ein Entgelt je Ladeeinheit gemäß aktueller Entgeltliste. 11 Zeitweilige transportbedingte Zwischenabstellung im Verlauf der Beförderung 11.1 Die Disposition der Abstellflächen in der Serviceeinrichtung obliegt der Container Terminal Dortmund GmbH a) Die zeitweilige transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten im Verlauf der Beförderung stellt keine Lagerung dar. Der zeitweiligen transportbedingten Zwischenabstellung muss nachweislich eine korrespondierende Schienentransportleistung mit Umschlag in der Serviceeinrichtung vorangegangen sein oder folgen. Der Auftraggeber hat dies mindestens durch eine Buchung für den nächsten Transport nachzuweisen. b) Für eine verfügte Lagerung in begründeten Einzelfällen ist vor Beginn der Lagerung ein gesonderter schriftlicher Lagervertrag zu schließen Die zeitweilige transportbedingte Zwischenabstellung im Verlauf der Beförderung ist auch dann gegeben, wenn der Aufenthalt der Ladeeinheit zum Übergang auf das weiterführende Transportmittel zeitlich und/oder übergeordnet frachtrechtlich notwendige Folge der Transportkette ist und die laufende Beförderungskette mindestens durch entsprechende Buchung nachgewiesen werden kann Die Aufträge zur zeitweiligen transportbedingten Zwischenabstellung im Verlauf der Beförderung hat der Auftraggeber für die Umschlagleistungen aus dem Schienentransport der Container Terminal Dortmund zu erteilen. Steht das zum Weitertransport bestimmte Fahrzeug noch nicht zur Verfügung, so betrachtet die den Auftrag zum Umschlag und zur transportbedingte Abstellung im Verlauf der Beförderung auf der Abstellfläche als stillschweigend erteilt, es sei denn der Auftraggeber hat ausdrücklich widersprochen Die Höhe der Abstellentgelte richtet sich nach der jeweils aktuell gültigen Entgeltliste. Erfolgt die Auflieferung zum Schienenversand nicht am Versandtag bzw. findet die Abholung für den Straßenausgang nicht am Eingangstag statt, hat der Auftraggeber das für das zeitweilige Abstellen der Ladeeinheit erforderliche Umschlagentgelt gemäß gültiger Entgeltliste zu entrichten Für die Serviceeinrichtung der gelten folgende Bestimmungen vorbehaltlich der verfügbaren Abstellkapazitäten: Seite 4 von 6
5 a) Die zeitweilige transportbedingte Zwischenabstellung im Verlauf der Beförderung nach dem Schieneneingang ist bis zum Ablauf der Öffnungszeit des Eingangstages entgeltfrei. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die daran anschließende Abstellzeit einschließlich des dafür erforderlichen Umschlages gemäß Entgeltliste zu vergüten. b) Die zeitweilige Abstellung für den Schienenausgang ist entgeltfrei, wenn die Anlieferung im Rahmen der Öffnungszeit am Versandtag erfolgt. Für vor dem Versandtag angelieferte Ladeeinheiten hat der Auftraggeber die Abstellzeit einschließlich des dafür erforderlichen Umschlages gemäß Entgeltliste zu vergüten. c) Bei Eingang per Straßenfahrzeug und Ausgang per Straßenfahrzeug wird keine entgeltfreie Abstellzeit gewährt. d) Gefahrgüter sind am Schieneneingangstag abzuholen, spätestens jedoch innerhalb der Öffnungszeit des auf den Eingangstag folgenden Werktages. Bei Überschreiten des in Ziffer 11.6 a) bestimmten Zeitraums des zeitweiligen Aufenthalts der Ladeeinheit im Verlauf der Beförderung gerät der Auftraggeber automatisch ohne weitere Aufforderung im Verzug. Verzugszeitraum ist jeder angebrochene Kalendertag, einschließlich des Tags, an dem die Ladeeinheit im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten abbefördert wird. Der Auftraggeber hat neben dem Abstellentgelt einen entgeltpflichtigen Umschlag zu zahlen. e) Ladeeinheiten mit einer Außenlänge bis 7,82 m zählen bezüglich der Erhebung von Abstellentgelten als eine Ladeeinheit. Ladeeinheiten mit darüber hinausgehenden Außenlängen werden wie zwei Ladeeinheiten abgerechnet. f) Die Abstellung beinhaltet nicht die zusätzliche Behandlung des in der Ladeeinheit befindlichen Gutes (z. B. Temperaturkontrolle bzw. Kühlung/Beheizung). Diesbezügliche Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und unterliegen dem Vorbehalt der Verfügbarkeit Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Kalendertagen. Ein angebrochener Kalendertag zählt wie ein ganzer Tag Das Abstellen von Ladeeinheiten auf Stützfüßen (z. B. Wechselbehälter auf Stützfüßen oder Sattelanhänger) ist besonders zu vereinbaren Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Abstellung im Freien erfolgt Ausnahmen von den Abstellgrundsätzen, z. B. aufgrund baulicher Bedingungen oder besonderer betrieblicher Erfordernisse sind auf Grundlage örtliche und zeitliche befristeter Maßnahmen gesondert zu vereinbaren. Seite 5 von 6
6 12. Zustand der Ladeeinheiten, Beschaffenheit, Abmessungen und Kennzeichnung 12.1 Die intermodalen Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften (ISO-, DIN-, CEN-Normen) und technischen Bestimmungen (u. a. UICMerkblätter) entsprechen und müssen für den Umschlag und die Beförderung im KV geeignet sowie zugelassen sein. Mit der Übergabe der Ladeeinheit garantiert der Auftraggeber diese Eignung und, dass das darin geladene Gut die Anforderungen erfüllt, die für den sicheren kombinierten Verkehr verlangt werden. Unter dem Begriff sicher ist insbesondere zu verstehen, dass der Zustand der Ladeeinheit und ihres Gutes sowie die äußere Kennzeichnung der Ladeeinheit einen gefahrlosen Transport, Umschlag und Abstellung erlaubt, insbesondere dass dessen Verpackung sowie Stauung und Befestigung der Güter in der Ladeeinheit an die Besonderheiten des KV angepasst sind, insbesondere bei Versand von Flüssigkeiten oder von Gut mit bestimmten Temperaturerfordernissen Bei der Auftragserteilung ist vom Auftraggeber zu berücksichtigen, dass Gewichte und Abmessungen der Ladeeinheiten bzw. eingesetzten Trägerfahrzeuge den jeweiligen technischen Bedingungen der zur Verwendung vorgesehenen Umschlaganlagen bzw. Serviceeinrichtungen entsprechen müssen Sollen im Rahmen eines Auftrags Ladeeinheiten mit besonders hochwertigen Gütern, diebstahlsgefährdeten Gütern oder Gütern, die nach Kapitel 1.10 RID/ADR in der Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial aufgeführt sind, behandelt werden, muss der Auftraggeber rechtzeitig die hiervon in Kenntnis setzten. Gleiches gilt für solche Ladeeinheiten, die Güter beinhalten, die unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einschließlich ergänzender Verordnungen fallen Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der nur solche intermodalen Ladeeinheiten übergeben werden, deren Verschlüsse gegen den unbefugten Zugriff bzw. Einwirken Dritter mit geeigneten Sicherungsmitteln gesichert sind Die Kennzeichnung der Ladeeinheiten zur eindeutigen Identifikation hat dem internationalen Standard der ISO-Norm 6346 (BIC-Code) zu entsprechen. Wechselbehälter und kranbare Sattelanhänger, die nicht über die ISO-Norm 6346 identifiziert werden, habe über das Kodifizierungsverfahren nach DIN EN 284 längsseitig angebrachte Kodenummernschilder zu tragen. Die vollständige Registrierungsnummer des Kodenummernschildes wird als eindeutige Ladeeinheitenidentifikationsgrundlage verwendet. Abweichungen von den vorgenannten Identifikationsgrundlagen bedürfen der Zustimmung der Vertragspartner Sofern eine Ladeeinheit im Rahmen des von zertifizierten Zulassungsstellen praktizierten Kodifizierungsverfahrens auf seine Verlade- und Transporttauglichkeit geprüft werden muss, ist dies der vor der geplanten Verladung anzuzeigen. Unterlassene Anzeigen des Auftraggebers begründen Schadenersatzansprüche zugunsten der Container Terminal Dortmund GmbH. Seite 6 von 6
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