Grundlagen der Hausratversicherung

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1 Grundlagen der Hausratversicherung

2 Allianzagentur in Adlershof Lars Wolff Dipl. Kaufmann (FH) Experte Sach-und Vermögensversicherung im Gewerbekundengeschäft (DVA) TÜV- geprüfte Beratungsqualität Telefon: (08:00 Uhr 20:00 Uhr)

3 Einführung Versicherte Gefahren Versicherte Kosten Versicherte Sachen Versicherungssumme Versicherungsort Entschädigungsgrenzen Obliegenheiten Grobe Fahrlässigkeit Unterversicherung Hausrat

4 Einführung Was kann das Webinar leisten: Das Webinar kann die Grundlagen der Hausratversicherung vermitteln. Ob ein Sachverhalt konkret versichert ist hängt ab von: Bedingungswerk und Bedingungsgeneration Versicherer Vereinbarten Deckungserweiterungen und Bausteinen

5 Einführung Entwicklung der Bedingungen vor 1974 Keine Neuwertentschädigung ab 1974 VHB 74 Neuwert außer Bekleidung und technische Geräte (älter 3/5 Jahre, pauschale Mitversicherung von Einfachglas, kein Unterversicherungsverzicht Fahrräder pauschal versichert, Verbandstarif ab 1984 VHB 84 Generelle Neuwertversicherung ohne Glas erstmals Unterversicherungsverzicht 1.000,- DM /qm ab 1992 VHB 92 Differenzierung des Marktes keine einheitlichen Bedingungen ab 2001 Unterversicherungsverzicht auf 650 / qm Eigene Bedingungen in der ehemaligen DDR

6 versicherte Gefahren FEUER 1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme der Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; b) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind; c) Kurzschluß- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. 2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung

7 versicherte Gefahren Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und sonstigen Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter dieser Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt. Wasserdampf steht Leitungswasser gleich

8 versicherte Gefahren Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Kann die Windstärke für den Versicherungsort nicht festgestellt werden, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; b) dadurch, daß der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden. (mindestens Windstärke 8 nach Beaufortskala)

9 versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (1) Ein versicherter Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor: a) Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von Werkzeugen -Der Dieb bricht oder steigt in einen Raum des Gebäudes ein. Versichert ist auch, wenn der Dieb mittels eines falschen Schlüssels oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. b) Aufbrechen von Behältnissen, Öffnen von Behältnissen mit falschen Schlüsseln oder mit Hilfe von Werkzeugen. Der Dieb bricht in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf. Versichert ist auch, wenn der Dieb zum Öffnen des Behältnisses einen falschen Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. c) Einschleichen, Verborgen halten - Der Dieb entwendet Sachen aus der verschlossenen Wohnung, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat. d) Räuberischer Diebstahl - Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Gewalt in diesem Sinne liegt vor, wenn der Dieb eines der Mittel gemäß Absatz 2 anwendet.

10 versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (2) e) Öffnen eines Behältnisses mit durch Raub oder Einbruchdiebstahl erlangten Schlüssel. Der Dieb öffnet ein Behältnis in einem Raum eines Gebäudes mit einem zuvor durch Raub oder Einbruchdiebstahl erlangten richtigen Schlüssel. Das Erlangen des Schlüssels kann auch außerhalb der versicherten Wohnung erfolgt sein. f) Eindringen in Räume mit einem durch Raub oder Diebstahl erlangten Schlüssel. Der Dieb dringt mit einem zuvor durch Raub oder Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Das Erlangen des Schlüssels kann auch außerhalb der versicherten Wohnung erfolgt sein. Voraussetzung beim Diebstahl ist, dass dem berechtigten Besitzer hierbei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vandalismus nach einem Einbruch Ein versicherter Vandalismus liegt vor, wenn der Täter nach einem Einbruch vorsätzlich versicherte Sachen in der Wohnung zerstört oder beschädigt. Voraussetzung ist ein Einbruchdiebstahl

11 versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (3) Abgrenzung einfacher Diebstahl: Fahrraddiebstahl Gartenmöbel, Garteninventar Wäsche auf dem Grundstück, Spielgeräte, Sportgeräte auf dem Grundstück (wenn Eigentum VN oder Mitbewohner) Garteninventar Diebstahl von Antennen, Markisen und Sicherungsanlagen Diebstahl aus verschlossenen Kfz (ggf Wertsachenbeschränkung) Beispielhaft Achtung! Die Mitversicherung weicht je nach Bedingungswerk ab!

12 versicherte Gefahren Raub Ein versicherter Raub liegt in den nachfolgend beschriebenen Fällen vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob Gewalt gegen Sie oder eine andere berechtigt in der Wohnung anwesende Person ausgeübt wird. a) Anwendung von Gewalt Der Täter wendet Gewalt gegen Sie an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl). b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sich diese wegnehmen, weil der Täter Sie mit Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben bedroht. c) Wegnahme nach Verlust Ihrer Widerstandskraft Der Täter nimmt versicherte Sachen weg, weil Ihre Widerstandskraft unmittelbar vor der Wegnahme durch eine der nachfolgenden Ursachen ausgeschaltet ist: Einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache (beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt).

13 versicherte Gefahren Elementarschäden (wenn vereinbart) Überschwemmung (Oberflächenwasser) Hochwasser Erdfall Erdrutsch Erdbeben Schneedruck Lawinen

14 versicherte Gefahren Verbundene Versicherung F, LW (Flüssigkeiten), St, Hagel, ED (Vandalismus), Blitz Zusätzlich Elementar Glas Überspannung Fahrrad (Außenversicherung) Besonderheiten (Gefriergut, Wäscheleine, Waschmaschine, Kinderwagen, Gartenmöbel, Ski, Krankenzimmer,

15 versicherte Kosten Versicherte Kosten (1) (1) Kosten für das Aufräumen und Entsorgen von Sachen Wir ersetzen folgende Kosten: Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen. Kosten für den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz. Kosten für die fachgerechte Entsorgung von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen. (2) Kosten für das Bewegen und Schützen von Sachen Wir ersetzen folgende Kosten, die Sie zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen aufwenden: Kosten für das Bewegen oder Verändern von Sachen. Kosten für Maßnahmen zum Schutz von anderen Sachen. Beispielhaft (3) Kosten für Transport und Lagerung Wir ersetzen folgende Kosten, wenn die Wohnung unbenutzbar oder die Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist: Kosten für den Transport des versicherten Hausrats an einen anderen Ort. Kosten für die Einlagerung des Hausrats bis maximal 100 Tage. Die Kosten für die Lagerung werden ersetzt, bis die Wohnung wieder benutzbar ist oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.

16 versicherte Kosten Versicherte Kosten (2) (4) Kosten für das Ermitteln und Feststellen des Schadens Wir erstatten Ihnen die Kosten, die für das Ermitteln und Feststellen eines Schadens den Umständen nach geboten sind. Wir erstatten diese Kosten auch dann, wenn sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung höher sind als die Versicherungssumme. Wenn Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzuziehen, erstatten wir die Kosten dafür nur, wenn Sie dazu vertraglich verpflichtet sind oder wir Sie dazu aufgefordert haben. (5) Kosten für die Änderung eines Schlosses Wir erstatten die Kosten für die Änderung eines Schlosses, wenn folgende Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind: Schlüssel für Türen der versicherten Wohnung. Schlüssel für Tresore in der versicherten Wohnung. Beispielhaft (6) Kosten für Reparaturen von Schäden am Gebäude die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch entstanden sind. (7) Kosten für die Reparatur von Schäden durch Leitungswasser Wir erstatten die Kosten für Reparaturen in Wohnungen, um Schäden durch Leitungswasser an folgenden Gegenständen zu beseitigen: Bodenbelägen; Innenanstrichen; Tapeten - Voraussetzung ist: Es handelt sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung.

17 versicherte Kosten Versicherte Kosten (3) (8) Kosten für eine Übernachtung im Hotel Wir erstatten die Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel oder einer ähnlichen Unterbringung, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist. Voraussetzung: Sie können Ihre ständig bewohnte Wohnung nicht mehr nutzen. Ihnen ist auch das Wohnen in einem bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar. Wir erstatten die Kosten für maximal ein Jahr. Die Nebenkosten ersetzen wir nicht (zum Beispiel Frühstück, Telefon, Minibar). (9) Kosten für provisorische Reparaturen Wir erstatten die Kosten für provisorische Reparaturen, die notwendig sind, um versicherte Sachen zu schützen. (10) Kosten für Bewachung Wir erstatten die Kosten für die Bewachung des Versicherungsorts für maximal 7 Tage. Wir übernehmen die Kosten, wenn Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz mehr bieten. Beispielhaft

18 versicherte Kosten Versicherte Kosten (4) (11) Zusätzliche Kosten für die Rückreise aus dem Urlaub Wir erstatten die Mehrkosten der vorzeitigen Rückreise, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls Ihre Urlaubsreise abbrechen oder unterbrechen. Wir übernehmen die Kosten für Ihre Reise an den Versicherungsort und wieder zurück an den Urlaubsort. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich mehr als Euro beträgt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Reise mit einer Dauer von mindestens 4 Tagen und maximal 6 Wochen. Wir ersetzen die zusätzlichen Reisekosten für ein angemessenes Reisemittel (beispielsweise Flugzeug, Bahn, PKW). Die Angemessenheit richtet sich danach, welches Reisemittel Sie für den Urlaub benutzt haben und wie dringend Ihre Rückreise ist. Sie müssen sich vor Ihrer Rückreise bei uns melden und unsere Weisungen beachten, soweit es die Umstände gestatten. Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen. (12) Kosten für einen Umzug Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Umzug, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Ihre ständig bewohnte Wohnung ist durch einen Versicherungsfall dauerhaft unbewohnbar geworden. Sie müssen deswegen umziehen. Beispielhaft

19 Versicherte Sachen überwiegend privat genutztes bewegliches Eigentum / Besitz (Gefahr trägt VN) Möbel, Haushaltselektronik Kleidung und auch Nahrungsmittel (Vorräte), Werkzeuge, Sport- und Gartengeräte Geliehene Sachen Sachen Dritter R keine Handelsware oder Musterkollektionen Q

20 Versicherte Sachen Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, sowie Bargeld. Zur Einrichtung gehören auch serienmäßig produzierte Einbaumöbel und Einbauküchen. Versichert sind Einbauten. Das sind in das Gebäude eingefügte Sachen wie zum Beispiel Einbaumöbel und Einbauküchen. Voraussetzungen: Sie haben diese Einbauten als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten angeschafft oder übernommen und Sie tragen hierfür die Gefahr.

21 Versicherte Sachen Beachte individuelle Regelung: beruflich genutzte Gegenstände PC Arbeitskleidung Akten Werkzeuge in besonderer Weise auch Schmuck und Wertgegenstände Gartenanlagen, Antennen, andere vom Mieter eingebrachten Dinge B

22 Versicherungssumme entsprechend Neuwert des gesamten Hausrats Wiederbeschaffung der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand Wertermittlungsbogen benutzen Haus Garten Keller Garage Vorräte Werkzeuge Vorsorge / Dynamik

23 Versicherungsort Wird in Police benannt Dazu gehören Keller, Wohnräume, Gemeinschaftsräume Garten und Garagen (kritisch) Außenversicherung zeitl. und Summe begrenzt! Z.B. Sport, Urlaub Umzug u.u. Bankschließfächer

24 Entschädigungsgrenzen Werden in Bedingungen benannt Wertsachen Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten (Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren mit der Ausnahme von Möbelstücken) sowie Sachen aus Gold und Silber Wertschutzschrank Bedingungen beachten!

25 Obliegenheiten Bedingungen beachten VHV: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen so wie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung Leerstand Baumaßnahmen

26 Grobe Fahrlässigkeit 81 (2) VVG Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beispiele: Unbeaufsichtigte Kerze Badewanne Spülmaschine Gekippte Fenster Unverschlossene Tür

27 Unterversicherung Versicherungssumme ist niedriger als tatsächlicher Wert nachteilig im Schadensfall Verzicht auf die Einrede der Unterversicherung 650 / qm keine Prüfung im Schadenfall Beweislast beim Versicherer Wert VS Schaden Entschädigung 5.000

28 Schadenbeispiele Nutzwärmeschaden: definierter Ausschluss! Keine Brandschäden an versicherten Sachen, durch Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzte Sache z. B. Feuer im Schornstein oder in einem Wäschetrockner. Achtung: Der Leistungsausschluss bezieht sich nicht auf eine versicherte Gefahr, sondern auf eine versicherte Sache. Entsteht im Wäschetrockner ein Feuer und breitet es sich danach auf andere versicherte Sachen aus, besteht dafür Versicherungsschutz. Der Ausschluss gilt darüber hinaus nicht für Schäden, die infolge einer versicherten Gefahr an anderen Sachen entstehen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind dagegen Schäden durch Erdbeben. Dies gilt gemäß den Versicherungsbedingungen "ohne Rücksicht auf weitere Ursachen". Um Brandschäden nach einem Erdbeben zu versichern, muss eine erweiterte Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden. Brand nach Erdbeben Ein Erdbeben im Rheingraben zerstört eine Gasleitung im Haus des Versicherungsnehmers, woraufhin Gas ausströmt, das sich umgehend entzündet. Das Haus fängt Feuer und brennt vollständig aus, da die Feuerwehr erst spät eintrifft. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall nicht auf eine Entschädigung hoffen es sei denn, er hat eine erweiterte Elementarschadenversicherung abgeschlossen. Ohne den Einschluss weiterer Elementarschäden gilt 2 Nr. 6 a) VGB 2010 (1914), wonach Schäden durch Erdbeben ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen sind. Dass Brand an sich zu den versicherten Gefahren zählt, spielt hier keine Rolle.

29 Schadenbeispiele Im fünften Stock eines Mehrfamilienhauses kommt es zu einem Brand. Bei den Löscharbeiten dringt Löschwasser in die im vierten Stock gelegene Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Neben diversen Hausratgegenständen werden auch Teppich- und Parkettböden irreparabel geschädigt. Da Teppich- und Parkettböden in der Regel zum Wohngebäude gehören, leistet die Wohngebäudeversicherung Ersatz. Der Versicherungsschutz umfasst Einwirkungs- und Folgeschäden. Für den Versicherungsnehmer spielt die Ursache des Brandes zunächst keine Rolle. Der Versicherer kann ggf. Regress beim Verursacher des Brandes anmelden. Beispiel Der Versicherungsnehmer betreibt einen mit Holz befeuerten Kachelofen. Beim Nachlegen von Holz stürzt ein brennendes Holzstück auf den Teppichboden, der zum Wohngebäude gehört. An der Stelle unter dem Holzstück ist der Teppichboden daraufhin versengt. Die Versicherung wird an dieser Stelle nicht leisten, weil der Brandbegriff nicht erfüllt war. Das Feuer hat zwar seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen, anschließend aber nicht auf den Teppich übergegriffen und sich somit nicht aus eigener Kraft ausgebreitet. Für Sengschäden kommt die Wohngebäudeversicherung nicht auf.

30 Schadenbeispiele Kurzschluss nach Starkregen In Jahrhundert-Starkregen flutet das Grundstück des Versicherungsnehmers. Alle Drainagen laufen über und das Wasser dringt in den Keller ein. Dadurch kommt es zu einem Kurzschluss an der im Keller befindlichen Elektrik, der wiederum einen Brand verursacht. Das Feuer ist ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden und wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Gebäudeversicherung ersetzt deshalb die Schäden durch den Brand. Die Schäden durch das Hochwasser im Keller sind nur versichert, sofern weitere Elementarschäden eingeschlossen wurden. Brand eines PCs Ein PC fängt aufgrund eines technischen Defekts Feuer. Das Feuer versengt den zum Wohngebäude zählenden Teppichboden. Die starke Rauchentwicklung verursacht Schäden an allen Tapeten in der Wohnung, so dass neu tapeziert werden muss. Sengschäden sowie Schäden durch Rauch und Ruß sind grundsätzlich nicht versichert, weil kein Feuer im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Sie sind aber versichert, wenn sie als Folge einer versicherten Gefahr (hier: Feuer im PC) entstehen. Deshalb erstattet die Wohngebäudeversicherung dem Versicherungsnehmer den Schaden. Voraussetzung ist, dass im PC- Gehäuse tatsächlich ein Feuer stattgefunden hat und z. B. Flammen vorhanden waren.

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