Gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember Genehmigt durch den Direktor des Sozialversicherungszentrum. Version 01.14

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1 Wegleitung des Kantons Thurgau über die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (TG-WEL) Gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 Genehmigt durch den Direktor des Sozialversicherungszentrum Thurgau am 07. Februar 2017

2 Seite 2 von 38 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen... 4 Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten 1. Allgemeine Voraussetzungen Zuständigkeit Voraussetzungen für die Vergütung Der anspruchsberechtigten Person selbst erwachsene Kosten Zeitpunkt der Behandlung oder des Kaufs Ausgewiesene Kosten Einreichungsfrist Anspruch bei Wegfall der jährlichen EL Höchstbetrag der Vergütung Massgebendes Kalenderjahr Mitteilung und Auszahlung Allgemeine Bestimmungen Anrechnung der Hilflosenentschädigung In der Schweiz entstandene Kosten Änderung der Personengemeinschaft Keine Begrenzung bei monatlicher Anspruchsdauer Auszahlungen Besondere Bestimmungen für die einzelnen Kostenarten Kostenbeteiligung Transportkosten Notfall- und Verlegungstransporte Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort Transporte zu einer Tagesstruktur 17

3 Seite 3 von Kosten bei vorübergehendem Heim-, Spital- und Kuraufenthalt Spital, Pflege- oder anderes Heim Kosten für Erholungs- und Badekuren Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Spitex) Eigenanteil an ambulante Pflegeleistungen Direkt angestelltes Personal Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, Partnerin oder Partner in faktischer Lebensgemeinschaft Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen Haushaltshilfe Begleitetes oder betreutes Wohnen Hilfsmittel Leihweise Abgabe von Hilfsmitteln Reparaturen von Geräten Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen Weitere Einzelheiten des Anspruches Gebrauchstraining Kosten für Zahnbehandlungen Kosten für Diät Anhang I: Anhangtabellen... 36

4 Seite 4 von 38 Abkürzungen AHI AHV AHVG AHVV ATSG ATSV AVIG BGE BSV BV BVG BVV 3 EL ELG ELV AHI-Praxis, Zeitschrift für die Ausgleichskassen, herausgegeben vom BSV Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes, amtliche Sammlung Bundesamt für Sozialversicherung Berufliche Vorsorge Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen Verordnung über die Ergänzungsleistungen

5 Seite 5 von 38 TG-ELV ELKV EO EVG EVGE FAK HVA IFEG IV IVG IVV KV KVG KSBIL MV MVG OR Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten (Gültig bis 31. Dezember 2007) Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Eidgenössisches Versicherungsgericht Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Amtliche Sammlung Familienausgleichskasse Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der AHV Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Verordnung über die Invalidenversicherung Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV Militärversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Schweizerisches Obligationenrecht

6 Seite 6 von 38 PF RWL Rz SUVA UV UVG WEL TG-WEL ZAK ZAS ZGB Pflegefinanzierung Wegleitung über die Renten der AHV/IV Randziffer der WEL (WEL-Bund / TG-WEL) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Wegleitung des Kantons Thurgau über die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Monatsschrift über die AHV, IV, EO und EL, herausgegeben vom BSV Zentrale Ausgleichsstelle Schweizerisches Zivilgesetzbuch

7 Seite 7 von 38 TG-WEL TG-ELV 1. Allgemeine Voraussetzungen WEL-Bund 1.1 Zuständigkeit 5101 Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist der Kanton zuständig, in welchem die EL-beziehende Person Wohnsitz hatte, als die Behandlung oder der Kauf erfolgte. Bei ausserkantonalem Heimaufenthalt ist derjenige Kanton zuständig, der für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen EL zuständig ist (vgl. Kap. 1.3 WEL-Bund) Voraussetzungen für die Vergütung 5102 Es können nur Kosten vergütet werden, die entstanden sind für: zahnärztliche Behandlung; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG / 1 Die Kantone bezeichnen im Einzelnen die Kosten, welche nach Rz vergütet werden können / 2 Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft (vgl. Rz ) können keine Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden

8 Seite 8 von / 3 Wird bei der Geltendmachung der Krankheitsund Behinderungskosten festgestellt, dass Anspruch auf eine jährliche EL besteht, so ist die jährliche EL ab dem Monat auszurichten, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht wurden Der anspruchsberechtigten Person selbst erwachsene Kosten 5103 Die Krankheits- und Behinderungskosten müssen der EL-beziehenden Person oder den in die Berechnung der jährlichen EL einbezogenen Versicherten grundsätzlich selber erwachsen sein. Krankheits- und Behinderungskosten von Familienangehörigen, die in die Berechnung der jährlichen EL nicht einbezogen werden, bleiben unberücksichtigt / 1 Von Dritten infolge einer Rechtspflicht wie z.b. Krankenversicherungsleistung (ZAK 1986 S. 247), Leistungen der UV, Leistungen anderer Versicherungen, Verpfründungsvertrag, Unterhaltspflicht usw. übernommene oder zu bezahlende Kosten können nicht vergütet werden, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass die pflichtige Person (z.b. der Pfrundgeber) die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder ihr diese nicht zumutbar ist. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, EL-Stelle, kann die in Rechnung gestellten Kosten, welche noch nicht beglichen wurden, direkt dem Rechnungssteller resp. der Rechnungsstellerin vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG)

9 Seite 9 von / 2 Die von Fürsorgebehörden und gemeinnützigen Institutionen bevorschussten oder von Verwandten und Bekannten ohne Rechtspflicht bezahlten Krankheits- und Behinderungskosten sind zu vergüten. Mit Ausnahme der Fürsorgebehörden haben gemeinnützige Institutionen sowie Verwandte und Bekannte zwingend den Nachweis der Bevorschussung anhand der bezahlten Rechnungen zu erbringen. Ebenso wird für die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten ein Drittauszahlungsgesuch benötigt TG-ELV 1.4 Zeitpunkt der Behandlung oder des Kaufs Krankheits- und Behinderungskosten können nur vergütet werden, wenn Behandlung oder Kauf in einem Zeitpunkt erfolgten (Art. 15 lit. b ELG), in dem die EL berechtigte Person Anspruch auf eine AHV/IV-Rente, nach vollendetem 18. Altersjahr auf eine IV-Hilflosenentschädigung oder auf ein IV-Taggeld (im Sinne von Rz und WEL-Bund) hatte oder ein Fall nach Rz oder (WEL- Bund) (kein Rentenanspruch wegen fehlender Mindestbeitragsdauer) vorlag; in dem die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Kapitel 2.3 und 2.4 (WEL- Bund) erfüllt sind Ausgewiesene Kosten 5105 Es können grundsätzlich nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten - seien die Rechnungen bezahlt oder nicht - vergütet werden

10 Seite 10 von TG-ELV 1.6 Einreichungsfrist Krankheits- und Behinderungskosten können nur vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung oder seit Kenntnis der Rechnungsstellung (ZAK 1974S.54 / BGE 99 V 111) bei der EL-Stelle geltend gemacht werden (Art. 15 lit. a ELG). Krankheits- und Behinderungskosten einer verstorbenen versicherten Person sind nur dann zu vergüten, wenn dies die Rechtsnachfolger innert 12 Monaten nach dem Tode der berechtigten Person verlangen / 1 Findet eine Abrechnung über die Krankenkasse statt (Verjährung 5 Jahre), beginnt die Einreichungsfrist im Zeitpunkt, in dem die ELbeziehende Person die Krankenkassenabrechnung erhalten hat / 2 Diese Einreichungsfrist gilt auch für Personen ohne Anspruch auf eine jährliche EL, welche nur die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten, die ihren Einnahmenüberschuss übersteigen (vgl. Rz WEL- Bund) / 3 In Fällen nach Rz (WEL-Bund) beginnt die Frist von 15 Monaten vom Zeitpunkt an, in dem die versicherte Person die EL-Verfügung erhalten hat

11 Seite 11 von Abs. 2 TG-ELV 1.7 Anspruch bei Wegfall der jährlichen EL Fällt eine laufende jährliche EL weg (Einnahmenüberschuss, Abreise ins Ausland, Wegfall des Rentenanspruchs usw.), können Krankheits- und Behinderungskosten nachträglich vergütet werden, sofern Behandlung bzw. Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch ein Anspruch auf eine jährliche EL bestand Höchstbetrag der Vergütung 5108 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (siehe Anhang Tabelle 1) / 1 Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz (WEL- Bund) gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 ELG und Artikel 19b ELV (siehe Anhang Tabelle. 2) / 2 Die Erhöhung nach Rz (WEL-Bund) gilt auch beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, wenn vorher eine Hilflosenentschädigung der IV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit bezogen wurde (Art. 14 Abs.5 ELG)

12 Seite 12 von / 3 Eine Erhöhung nach Rz (WEL-Bund) ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 lit. a Ziffern 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI f). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung / 4 In den Fällen nach Rz (WEL-Bund) Teilstrich 1 und 2 darf zusammen mit der jährlichen EL und der AHV- oder IV-Rente nicht mehr als der Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente ausgerichtet werden / 5 Besteht infolge eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf eine jährliche EL, wird die Vergütung der Krankheitskosten aufgrund der Differenz zwischen dem Einnahmenüberschuss und den Krankheitskosten festgestellt. Die Vergütung berechnet sich nach der Formel: Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten minus Einnahmenüberschuss (Art. 14 Abs. 6 ELG) Beispiel: Einnahmenüberschuss = Fr ; Spitexkosten = Fr. 2'000. ; Vergütung = Fr (siehe auch Beispiel in Anhang 13)

13 Seite 13 von TG-ELV 1.9 Massgebendes Kalenderjahr Nach kantonalem Recht bestimmt sich, ob für die Vergütung das Kalenderjahr massgebend ist, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde; oder die Rechnungsstellung erfolgte. Bei Leistungen nach Art. 64 KVG ist allgemein auf das Datum der Leistungsabrechnung abzustellen / 1 Wenn bei einer Wohnsitzverlegung der anspruchsberechtigten Person der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien anwenden ist das Kalenderjahr massgebend, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde Mitteilung und Auszahlung 5110 Krankheits- und Behinderungskosten können separat oder in derselben Verfügung wie die jährliche EL verfügt werden. Werden die Krankheits- und Behinderungskosten zusammen mit der jährlichen EL verfügt, müssen sie gesondert ausgewiesen werden und dürfen nicht bei den Ausgaben der jährlichen EL aufgeführt werden / 1 Wird bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine Verfügung verzichtet, ist die Person auf ihr Recht aufmerksam zu machen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen

14 5110 / 2 5a TG-ELV 5110 / 3 5 TG-ELV Seite 14 von 38 Im Prinzip werden die Krankheits- und Behinderungskosten der EL-beziehenden Person vergütet. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so können sie wenn der Kanton die direkte Auszahlung vorsieht direkt dem Rechnungssteller bzw. der -stellerin vergütet werden (Art. 14. Abs. 7 ELG). Bei Tod der versicherten Person fällt die Vergütung in die Erbmasse. Wurden die Kosten durch eine Fürsorgebehörde bevorschusst oder melden sich keine Rechtsnachfolger, so dass der Nachlass weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert wird, so kann die Vergütung direkt an die Rechnungsstelle oder an die bevorschussende Stelle erfolgen TG-ELV 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Anrechnung der Hilflosenentschädigung Eine allfällige Hilflosenentschädigung welche nicht bereits in der EL-Berechnung berücksichtigt wird der AHV, der IV, der UV oder MV wird bei vorübergehenden Heimaufenthalten, ärztlich verordneten Erholungskuren in einem Heim oder Spital sowie Badekuren in einer Heilanstalt in Abzug gebracht, auch wenn die verfügbare Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Dies gilt sinngemäss auch bei Personen, welche aufgrund des begleiteten betreuten Wohnens eine Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung erhalten. Keine Anrechnung der Hilflosenentschädigung erfolgt jedoch, wenn die zuständige Ausgleichskasse / Versicherung die Kürzung bereits vorgenommen hat.

15 Seite 15 von In der Schweiz entstandene Kosten TG-ELV Die Krankheits- und Behinderungskosten müssen in der Schweiz entstanden sein, ausser sie werden während eines Auslandaufenthaltes notwendig oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können. Die Notfallbehandlung muss die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit kumulativ erfüllen und hat sich auf die Schmerzregion zu beschränken. 2.3 Änderung der Personengemeinschaft 5113 Bei Änderung der Personengemeinschaft im Laufe des Jahres (Tod eines Ehepartners, usw.) ist der massgebende Höchstbetrag der neuen Situation entsprechend neu festzulegen. 2.4 Keine Begrenzung bei monatlicher Anspruchsdauer 5114 Besteht wegen Beginn der Rentenberechtigung, Erfüllung der Karenzfrist bei Ausländerinnen und Ausländern, Wohnsitzwechsel ins Ausland oder Wegfall der jährlichen EL grundsätzlich Anspruch auf EL nur für einen Teil des Jahres, darf gleichwohl der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG ausgerichtet werden. 5a TG-ELV 2.5 Auszahlungen 5115 Die Vergütung für ausgewiesene Krankheitsund Behinderungskosten ist an die anspruchsberechtigten Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung auszurichten.

16 Seite 16 von / 1 5a Abs. 2 TG-ELV Von Zahnärzten und Zahnärztinnen, Hörzentren, Elektrobetten-Lieferanten, der Pro Senectute und anerkannten Spitexorganisationen in Rechnung gestellte Kosten, die ausgewiesen und noch nicht bezahlt sind, können diesen direkt vergütet werden. 3. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Kostenarten 3 TG-ELV 3.1 Kostenbeteiligung 5116 Die EL berücksichtigt die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG und Art. 103 Abs. 1, 2, und 3 KVV an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 ATSG (Verjährung 5 Jahre) übernimmt / 1 3 Abs. 2 TG-ELV Beim täglichen Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG / Art. 104 Abs. 1 KVV), welcher den Personen in Rechnung gestellt wird (Fr. 15. pro Tag), kann nur der Teil berücksichtigt werden, welcher den Betrag für volle Verpflegung nach Rz (WEL-Bund) übersteigt / 2 In Abweichung von Rz (WEL-Bund) zahlt die Ausgleichskasse bei Personen im Pflegeheim die Kostenbeteiligung jeweils einmal jährlich gesamthaft aus, ohne das die ELbeziehende Person Belege einreichen muss / 3 Werden Leistungen aus Zusatzversicherungen erbracht (z.b. 50 % an nichtpflichtige Medikamente), können die Restkosten nicht von der Ausgleichskasse vergütet werden. Davon ausgenommen sind Restkosten an Leistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a bis f ELG.

17 Seite 17 von / 4 Die Voraussetzungen für Leistungen - welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25 bis 31 KVG übernimmt - sind in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegt / 5 Wer als Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen ist, wird in den Art. 35 bis 40 KVG geregelt. 4 TG-ELV 4. Transportkosten 4.1 Notfall- und Verlegungstransporte 5117 Ausgewiesene Transportkosten können als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder einer notwendigen Verlegung entstanden sind. Insgesamt können pro Jahr im Maximum Fr an sämtlichen Transportkosten vergütet werden. 4.2 Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort Abs. 1, 3. TG-ELV Als Krankheits- und Behinderungskosten gelten auch Transporte auf direktem Wege zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. 4.3 Transporte zu einer Tagesstruktur 5118 / a 4 Abs. 1, 4. TG-ELV Transportkosten zur nächstgelegenen Tagesstruktur können nur EL-Bezügerinnen und EL- Bezügern mit einer IV-Rente oder einer IV- Hilfslosenentschädigung vergütet werden.

18 Seite 18 von / 1 Ein medizinischer Behandlungsort liegt dann vor, wenn die Kosten für eine medizinische respektive therapeutische Behandlung gemäss den Grundlagen nach KVG bzw. nach Art. 14 Abs. 1 ELG übernommen werden / 2 Grundsätzlich werden nur die Kosten vergütet, die dem günstigsten Tarif der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, ausser die versicherte Person ist wegen ihrer Behinderung oder Wohnlage (ist mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen) auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen. Es sind jeweils die Terminbestätigungen des Arztes bzw. Spitals, die detaillierten Billette, Rechnungen oder Quittungen einzureichen / 3 In diesem Rahmen können Kosten für Fahrten auf dem direkten Wege nach folgenden Ansätzen vergütet werden: Personenwagen (Abgabe oder Amortisation durch IV) höchstens Rp. 25 pro km Personenwagen höchstens Rp.70 pro km Taxi tatsächliche Auslagen Hinweis: Infolge des Verwaltungsgerichtsentscheides vom 5. Dez (VV /E) werden in Abweichung zu 4 Abs. 3 TG-ELV, Vergütung für Rollstuhltaxi, die tatsächlichen Kosten analog Taxi übernommen / 4 Es werden ausschliesslich die tatsächlich ausgewiesenen Auslagen, die für die einzelne direkte Fahrt zwischen Wohn- und Behandlungsort entstanden sind, vergütet. In Rechnung gestellte Kosten für Begleitpersonen, Parkgebühren, Leerfahrten, Wartezeiten usw. gehören nicht zu den Pflichtleistungen der EL.

19 Seite 19 von / 5 Kosten für Halbtaxabonnements, Mehrfahrtenkarten, Streckenabonnements und Generalabonnements werden grundsätzlich nicht von der EL-Stelle berücksichtigt. Ausnahme: Die EL-Stelle erzielt dadurch eine Kostenersparnis an die ausgewiesenen Fahrten zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. 6 TG-ELV 5. Kosten bei vorübergehendem Heim-, Spital- und Kuraufenthalt 5119 Ein Aufenthalt in einem Spital oder Heim gilt als vorübergehend, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist und die Wohnung beibehalten wird oder der Aufenthalt zur Entlastung von Angehörigen (z.b. Ferienabwesenheiten) erfolgt / 1 Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital oder Heim können nur dann übernommen werden, wenn sie in der EL- Berechnung nicht berücksichtigt sind / 2 Längstens können Kosten für die Dauer von 12 Monaten bei einem vorübergehenden Aufenthalt übernommen werden. 5.1 Spital, Pflege- oder anderes Heim 5120 Bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital können höchstens die Tagestaxen gemäss 6 TG-ELV berücksichtigt werden / 1 Als Spital gilt eine Einrichtung, welche die Voraussetzungen nach Art. 39 KVG erfüllt. Es werden die ausgewiesenen Selbstbehalte und Franchisen gemäss Art. 64 KVG übernommen.

20 Seite 20 von / 2 Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden nur berücksichtigt, wenn die Heimdefinition erfüllt ist. Als Heim gilt gemäss Art. 25a ELV jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 IVG eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin. Von den Politischen Gemeinden bewilligte Betreuungs- und Pflegeangebote sind den Heimen gleichgestellt (siehe 6 TG-ELV). 7 TG-ELV 6. Kosten für Erholungs- und Badekuren Abs. 3 TG-ELV 5121 / 1 8 TG-ELV Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden nur vergütet, wenn die Kur in einem anerkannten Heim oder Spital oder die Badekur in einem Heilbad durchgeführt wird. Die Erholungs- oder Badekur ärztlich verordnet wurde sowie die Durchführung unter ärztlicher Kontrolle stand. Pro Aufenthaltstag kann höchstens eine maximale Taxe von Fr berücksichtigt werden. Insgesamt können für ärztlich verordnete Kuraufenthalte höchstens Fr pro Jahr vergütet werden. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim, Spital oder Heilbad wird für die Verpflegung ein Betrag nach Rz (WEL-Bund) abgezogen.

21 Seite 21 von 38 9 TG-ELV 7. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Spitex) 5122 Unter die Pflege im Sinne der Spitex fällt die Behandlungs- wie auch die einfache und komplexe Grundpflege, die infolge Alter, Krankheit oder Invalidität erbracht werden muss. Zur Grundpflege gehört die notwendige Hilfe beim Aufstehen, Ankleiden, Baden, bei der Essenseingabe und bei anderen erforderlichen körperlichen Verrichtungen / 1 Je nach der örtlichen Gegebenheit übernimmt die Gemeindekrankenpflege, eine Hauspflege oder eine Haushilfeorganisation die Pflege und die damit verbundene Hilfe und Betreuung zu Hause. Die von diesen öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen in Rechnung gestellten Kosten können vergütet werden / 2 Es gibt Organisationen, welche die angebotenen Leistungen nach einen Tarif in Rechnung stellen, der nach dem Vermögen und/oder dem Einkommen der Benutzerinnen und Benutzer abgestuft ist. Verlangt eine solche Organisation von einer Person, die EL bezieht, einen höheren Tarif als den Niedrigsten, so können nur die Kosten, welche dem niedrigsten Tarif entsprechen, vergütet werden. Wenn die Organisation für Familien mit minderjährigen Kindern einen noch tieferen Tarif hat, muss dieser für EL-Bezüger/innen nicht angewandt werden.

22 Seite 22 von / 3 Bei den von einer Spitex-Organisation in Rechnung gestellten Kosten für Behandlungsund Grundpflege ist der Tarif, welcher zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern ausgehandelt worden ist (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG), anwendbar. Wird ein höherer Tarif in Rechnung gestellt, dürfen die Mehrkosten nicht von der EL übernommen werden. Liegt seitens des Krankenversicherers eine Härtefallregelung vor, muss zunächst der Krankenversicherer darüber befinden. Wenn eine Spitex-Organisation nicht als Leistungserbringer im Sinne von Art. 51 KVV anerkannt ist, können keine Kosten für Behandlungs- und Grundpflege übernommen werden. 9a TG-ELV 7.1 Eigenanteil an ambulante Pflegeleistungen 5123 An die ausgewiesenen Kosten für den Eigenanteil der ambulanten Pflegeleistungen ( 26 TG KVG) können max. 10% des Beitrags des Krankenversicherers, höchstens aber die nach Abzug des Beitrags des Krankenversicherers verbleibende Kosten vergütet werden, jedoch nur bis max. Fr pro Tag. Beispiel: Kosten Pflegeleistung Fr Beitragsleistung Krankenkasse Fr davon 10% Eigenanteil Fr Gemeindeanteil Fr

23 Seite 23 von TG-ELV 7.2 Direkt angestelltes Personal 5124 Bei EL-beziehenden Personen, die zu Hause wohnen und eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen, können die Kosten für Pflege und Betreuung durch direkt angestellte Pflegekräfte vergütet werden, soweit die Pflege und Betreuung nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann / 1 Das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau legt fest, welche Pflege und Betreuung (z.b. welche Art der Pflege, Anzahl Stunden pro Tag), im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden kann. Weiter legt die Stelle das Anforderungsprofil (z.b. Krankenschwester, Hauspflegerin, nicht speziell ausgebildetes Personal) der anzustellenden Person, sowie den maximalen Stundenansatz (einschliesslich der Sozialversicherungsabgaben) fest / 2 Keine Kosten werden vergütet, wenn das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau nicht beigezogen wird oder dessen Vorgaben nach Rz 5124 /1 (TG-WEL) nicht eingehalten werden / 3 Für direkt angestelltes Pflegepersonal geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV und BV), werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.

24 Seite 24 von / 4 10 Abs. 3 TG-ELV EL-beziehende Personen einer Hilflosenentschädigung der IV, müssen vorgängig den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag bei der IV prüfen lassen. Dem Gesuch um Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistung ist die Verfügung der IV-Stelle über die Ablehnung des Assistenzbeitrages beizulegen. 11 TG-ELV 7.3 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige und Partnerin oder Partner in faktischer Lebensgemeinschaft 5125 Kosten für notwendige Pflege und Betreuung von zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit durch Familienangehörige oder durch die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft werden nur dann vergütet, wenn diese Personen durch die Pflege und Betreuung nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein Arztzeugnis ausgewiesen sein / 1 Für Familienangehörige oder die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft die in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden keine Kosten für Pflege und Betreuung vergütet / 2 Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalles vergütet, höchstens jedoch mit Fr pro Jahr (einschliesslich Sozialversicherungsabgaben, d. h. geschuldete Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Sozialversicherungen AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV und BV) werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.

25 Seite 25 von / 3 Das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau legt fest, welche Pflege und Betreuung (z.b. welche Art der Pflege, Anzahl Stunden pro Tag) im konkreten Fall durch Familienangehörige erbracht werden können / 4 11 Abs. 4 TG-ELV 5125 / 5 11 Abs. 3 TG-ELV Keine Kosten werden vergütet, wenn das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau nicht beigezogen wird oder dessen Vorgaben nach Rz 5125 / 3 (TG-WEL) nicht eingehalten werden. Durch Familienangehörige, die Partnerin oder den Partner in faktischer Lebensgemeinschaft, Spitexorganisationen oder Dritte erbrachte Leistungen an Haushaltshilfe nach Rz 5127 ff (TG-WEL) können nicht zusätzlich vergütet werden 12 TG-ELV 7.4 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen 5126 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen können vergütet werden, wenn a) der Aufenthalt von 2 bis 5 zusammenhängenden Stunden dauert, im Maximum Fr. 25. pro Tag, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung ärztlich bescheinigt ist. b) der Aufenthalt ab 5 zusammenhängenden Stunden dauert, im Maximum Fr. 50. pro Tag, sofern die Notwendigkeit der Beanspruchung ärztlich bescheinigt ist. c) die Durchführung in anerkannten Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c des IFEG (Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen) oder in Tagesstrukturen von anerkannten Heimen stattfindet.

26 5126 / a Aufgehoben per Seite 26 von / 1 Tagesstrukturen denen IV-Betriebsbeiträge ausgerichtet werden, gelten als öffentlichrechtlich oder gemeinnützig-privat getragene und anerkannte Institutionen oder Betriebe. Bei Tagesstrukturen, denen keine IV-Betriebsbeiträge ausgerichtet werden, hat die EL-Stelle die Trägerschaft abzuklären / 2 Kosten für Mittagstische und Freizeitstätten usw. können nicht übernommen werden / 3 Von den maximalen Tagesansätzen sind allfällig in der Tagestaxe inbegriffene Verpflegungskosten in Abzug zu bringen / 4 12 Abs. 2 TG-ELV Keine Pflege- und Betreuungskosten können für den Aufenthalt in Tagesstrukturen übernommen werden, wenn die behinderte Person eine Entlöhnung in Geld von mehr als Fr pro Monat erhält. Ebenfalls können keine Kosten übernommen werden, wenn für die behinderte Person eine Heimberechnung nach Rz (WEL-Bund) gemacht wird.

27 13 TG-ELV 7.5 Haushaltshilfe Seite 27 von Je nach der örtlichen Gegebenheit übernimmt die Gemeindekrankenpflege, eine Hauspflege oder eine Haushilfeorganisation die infolge Krankheit und Alter notwendige Hilfe und Betreuung zu Hause. Die von diesen öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen in Rechnung gestellten Kosten können vergütet werden / 1 Es gibt Organisationen, welche die angebotenen Leistungen nach einem Tarif in Rechnung stellen, der nach dem Vermögen und/oder Einkommen der Benutzerinnen und Benutzer, abgestuft ist. Bei einem solch abgestuften Tarif, können nur die Kosten vergütet werden, die dem tiefsten Tarif entsprechen, höchstens jedoch Fr. 25. pro Stunde und Haushalt / 2 Kosten für die notwendige Hilfe im Haushalt werden mit höchstens Fr. 25. pro Stunde und Haushalt und Fr pro Jahr (einschliesslich Sozialversicherungsabgaben) vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt und nicht über eine anerkannte Organisation eingesetzt wird / 3 Folgende Leistungen gehören zur Haushaltshilfe, sofern diese im eigenen Haushalt erbracht wurden: Putzen und Waschen. Sämtliche andere erbrachten Leistungen gehören nicht zu den Pflichtleistungen der EL.

28 Seite 28 von TG-ELV 7.6 Begleitetes oder betreutes Wohnen 5128 Die Kosten für begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause werden mit höchstens Fr. 25. pro Stunde und Fr pro Jahr vergütet, wenn die Begleitung oder Betreuung durch eine von der kantonalen Ausgleichskasse anerkannte Organisation erfolgt / 1 Die Kosten für die Bereitstellung von Grundleistungen für begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause werden zusätzlich mit höchstens Fr pro Jahr und Wohnung vergütet, wenn die Wohnung an ein kantonal anerkanntes Heim angegliedert ist, das Heim die Richtlinien des Kantons für begleitetes oder betreutes Wohnen erfüllt und die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist / 2 Die Kosten für die notwendige Hilfe im Haushalt gemäss Rz ff (TG-WEL) können zusätzlich vergütet werden. 16 TG-ELV 8. Hilfsmittel Abs. 1 TG-ELV Vergütet werden die Kosten für: 1. kostspielige orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen; 2. automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine zu Huse lebende Person ohne diese Zusätze alleine nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist; 3. Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen.

29 Seite 29 von / 1 16 Abs. 2 TG-ELV An Hilfsmittel, welche im Anhang zur HVA aufgeführt sind, kann die EL-Stelle max. einen Drittel des Kostenbeitrages der AHV leisten. Beispiel: Ein Hörgerät kostet Fr Die AHV zahlt eine Pauschale von Fr Die EL zahlt einen Drittel von Fr = Fr / 2 Keine Kosten werden übernommen, bei einer vorangehender Abgabe von Hilfsmittel durch die IV (Besitzstandswahrung) nach Art. 4 HVA (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung) / 3 Im Weiteren können keine Kosten an Hilfsmittel übernommen werden, an welche die AHV keinen Kostenbeitrag leistet. 17 TG-ELV 8.1 Leihweise Abgabe von Hilfsmitteln 5130 Vergütet werden im Rahmen der Hauspflege die Kosten für die leihweise Abgabe von Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer (Bettgalgen), sofern die Notwendigkeit dieser Hilfsmittel für die Pflege zu Hause ärztlich bescheinigt ist. An Versicherte in Heimen können keine Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer abgegeben werden / 1 Im Mietpreis des Elektrobetts (Fr. 75. monatlich, plus Mehrwertsteuer) inbegriffen sind neben der Amortisation, den Seitengittern und dem Aufzugbügel auch die Kosten für allfällige Abklärungen der Mietstelle sowie die Aufwendungen für Reparaturen und Ersatz von Bestandteilen.

30 Seite 30 von / 2 Die Transportkosten für das Elektrobett (zur versicherten Person hin: pauschal Fr plus Mehrwertsteuer, Rücktransport zur Mietstelle: pauschal Fr plus Mehrwertsteuer) können ebenfalls der EL-Stelle zulasten der entsprechenden Quote für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten verrechnet werden und sind gleichzeitig mit der Sammelrechnung geltend zu machen. Für Seitengitter und Aufzugbügel, die erst später wegen Verschlechterung des Zustandes der versicherten Person geliefert werden müssen, kann eine Transportpauschale von Fr. 50. plus Mehrwertsteuer (für ein oder zwei Gitter und Aufzugbügel) in Rechnung gestellt werden. Mit der Vergütung für den Rücktransport sind sämtliche Kosten für die Rücknahme abgegolten. 18 TG-ELV 8.2 Reparaturen von Geräten 5131 Ausgewiesene Kosten für Reparaturen von Hilfsmitteln und Hilfsgeräten, auf die einen Anspruch von Leistungen im Rahmen der EL besteht, können zu Lasten der entsprechenden Quote für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wenn - sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig sind, - kein Dritter ersatzpflichtig ist (z.b. der Verkäufer, der Garantie zu leisten hat), - sie nicht durch grobes Verschulden der besitzenden Person verursacht wurden / 1 Kosten für im Verlauf des Gebrauchs allfällig notwendig werdende Wiederanpassung sowie für die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln werden ebenfalls vergütet, sofern nicht andere Versicherungen leistungspflichtig sind.

31 Seite 31 von TG-ELV 8.3 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen 5132 Es können nur Kosten übernommen werden, wenn kein Anspruch gegenüber der IV, der Kranken- oder einer anderen Versicherung besteht. Vor allem bei IV-Rentner/innen ist zuerst abzuklären, ob das Hilfsmittel nicht von der IV abgegeben resp. finanziert werden kann. Keine Kosten werden übernommen bei einer vorangehender Abgabe von Hilfsmittel durch die IV (Besitzstandswahrung) nach Art. 4 HVA (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung). 8.4 Weitere Einzelheiten des Anspruches 5133 Die Kosten können nur soweit berücksichtigt werden, als das abzugebende Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung von der versicherten Person angeschafft wird. Handelt es sich um eine kostspielige Ausführung, so werden die zusätzlich verursachten Kosten nicht berücksichtigt / 1 Die Kosten der Bescheinigung, Abklärung und Anpassung gelten soweit sie nicht von einer Krankenversicherung oder einer anderen Versicherung zu tragen sind als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG und zwar unabhängig davon, ob auf Grund der Bescheinigung oder Abklärung das Hilfsmittel oder Hilfsgerät leihweise abgegeben oder die Kosten für das Gerät selbst berücksichtigt werden können oder nicht. Die Bescheinigungs- und Abklärungskosten sind zuerst d.h. prioritär der entsprechenden Quote für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu belasten.

32 8.5 Gebrauchstraining Seite 32 von Fachtechnische Instruktionen und Anleitungen zum Gebrauch eines Hilfsmittels gehören zu den Leistungspflichten eines Lieferanten und werden nicht zusätzlich vergütet. 20 TG-ELV 9. Kosten für Zahnbehandlungen 5135 Es werden grundsätzlich nur Kosten von in der Schweiz praktizierenden eidgenössisch diplomierten Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben, berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Fälle nach 2 Abs. 1 TG-ELV / 1 Kosten für Zahnärzte und Zahnärztinnen mit ausländischem Diplom werden nur anerkannt, wenn diese zur selbständigen Ausübung ihres Berufes vom betreffenden Kanton eine Bewilligung erhalten haben / 2 Die Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) sind im Rahmen der EL grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen / 3 Zur Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sind die Richtlinien für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten im Bereich der Ergänzungsleistungen des Kantons Thurgau (Form - AAI TG 531) massgebend.

33 Seite 33 von / 4 Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Stand 2008) massgebend. Für die Vergütung der zahntechnischen Arbeiten ist die Konkordanzliste der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) mit einem Taxpunktwert von Fr (Stand 2010) im Bereich Ergänzungsleistungen massgebend / 5 Die Rechnung des Zahnarztes und des zahntechnischen Labors sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif respektive Konkordanzliste VKZS einzureichen. Sie müssen Zahnnummer, Tarifziffer, Menge, Behandlungsart (Klartext zur Tarifziffer), Anzahl Taxpunkte und Taxpunktwert enthalten. Wird von einem genehmigten Kostenvoranschlag abgewichen, müssen die Änderungen des Behandlungsplanes im Detail aus der Rechnung ersichtlich sein / 6 Wenn eine Zahnbehandlung voraussichtlich mehr als Fr kosten wird, muss vor der Behandlung der EL-Stelle zwingend ein detaillierter Kostenvoranschlag (nach UV/MV/IV- Tarif) mit den entsprechenden Röntgenbildern zur Genehmigung eingereicht werden.

34 Seite 34 von / 7 Wird kein Kostenvoranschlag eingereicht oder wird die Behandlung vor der Genehmigung durchgeführt, können die Kosten nur bis zum Betrag von Fr vergütet werden. Eine Vergütung ist auch hier nur möglich, soweit es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung handelt. In Ausnahmefällen können Kosten für eine Behandlung (inkl. Labor) von über Fr ohne genehmigten Kostenvoranschlag vergütet werden, wenn die EL-beziehende Person im Nachhinein anhand einer ausreichenden Dokumentation der Situation vor dem Eingriff (allenfalls Foto, Röntgenaufnahmen usw.) nachweisen kann, dass die durchgeführte Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war / 8 Dem Gesuch um Übernahme von Zahnbehandlungskosten sind beizulegen: 1. Anfangsbefund 2. Röntgenbilder 3. falls vorhanden und sinnvoll Modelle, Parodontalstatus und Fotografien 4. kurze Beschreibung der geplanten Behandlung 5. voll detaillierter, nach UV/MV/IV-Tarif erstellter Kostenvoranschlag. Dies gilt auch für allfällige zahntechnische Kosten / 9 Für eine Behandlung und Ausführung ab Fr hat die EL-Stelle den Kostenvoranschlag in der Regel dem kantonalen beratenden Zahnarzt zu unterbreiten. Tiefere Kostenvoranschläge können ihm unterbreitet werden.

35 Seite 35 von / 10 Wenn die EL-Stelle einen Kostenvoranschlag genehmigt, bedeutet dies keine Kostengutsprache. Die versicherte Person kann aber damit rechnen, dass gegen eine Behandlung im Umfang des genehmigten Kostenvoranschlages keine fachlichen Einwände erhoben werden. Eine Überschreitung des genehmigten Kostenvoranschlages von maximal 10 % kann die Ausgleichskasse berücksichtigen, sofern die gesamte Behandlung die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit kumulativ erfüllt. Eine Vergütung in vollem Umfang ist nur möglich, wenn der Betrag, welcher zur Verfügung steht, dies zulässt, kein Einnahmenüberschuss vorliegt und grundsätzlich ein Anspruch auf EL besteht. Auf dem Entscheid über den Kostenvoranschlag ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung keine Kostengutsprache bedeutet / 11 Wird eine Zahnbehandlung ohne medizinisch indizierten Grund abgebrochen, werden die angefallenen Kosten gemäss 20 Abs. 4 TG-ELV nicht vergütet. 21 TG-ELV 10. Kosten für Diät 5136 Mehrkosten für vom Arzt angeordnete lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, werden mit höchstens Fr pro Jahr vergütet / 1 Die Mehrkosten müssen belegt werden. Die zusätzlichen Auslagen sowie die lebensnotwendige Diät müssen kumulativ erfüllt werden / 2 Diabetes mellitus Typ I sowie Diabetes mellitus Typ II lösen keine Mehrkosten aus. Ebenfalls gehen die Kosten für Insulin nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen.

36 Seite 36 von 38 Beträge für die Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten Stand 1. Januar 2014 Tabelle 1 Personen zu Hause Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG Personen im Heim Art. 14. Abs. 3 lit. b ELG Alleinstehende Personen Fr Fr Verwitwete Personen Fr Fr Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen Ehepaare (beide zu Hause bzw. beide im Heim) Fr Fr Fr Fr pro Person Vollwaisen Fr Fr getrennt lebendes Kind (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELV oder Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV) Fr Fr übrige Kinder, je Fr. (im Betrag des Elternteils oder Ehepartners inbegriffen) Fr Die Kantone können höhere Beträge vorsehen.

37 Seite 37 von 38 Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit können die Beträge nach Tabelle 1a für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten erhöht werden (vgl. Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV). Eine Erhöhung ist auch möglich beim Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, wenn vorher eine solche der IV bei mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit bezogen wurde (Art. 14 Abs. 5 ELG). Stand 1. Januar 2014 Tabelle 2 Erhöhung Höchstbetrag (Personen zu Hause) Alleinstehende und verwitwete Personen bei schwerer Hilflosigkeit Fr Fr bei mittelschwerer Hilflosigkeit Fr Fr Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen bei schwerer Hilflosigkeit Fr Fr bei mittelschwerer Hilflosigkeit Fr Fr Ehepaare (beide zu Hause) beide Ehegatten je schwer Fr Fr beide Ehegatten je mittelschwer Fr Fr ein Ehegatte schwer, der andere Fr Fr mittelschwer nur ein Ehegatte schwer Fr Fr nur ein Ehegatte mittelschwer Fr. + 35'000. Fr. 85'000. Vollwaisen keine Erhöhung Fr. 10'000. getrennt lebendes Kind keine Erhöhung Fr. 10'000. übrige Kinder keine Erhöhung Fr. (im Betrag des Elternteils oder Ehepartners inbegriffen)

38 Seite 38 von 38 Naturaleinkommen Das Naturaleinkommen wird nach den in der AHV (Art. 11 AHVV) geltenden Ansätzen bewertet. Nämlich: Naturaleinkommen Pro Tag Pro Monat Pro Jahr Volle Unterkunft und Verpflegung Fr Fr Fr. 11' Morgenessen Fr Fr Fr. 1' Mittagessen Fr Fr Fr. 3' Abendessen Fr Fr Fr. 2' Unterkunft Fr Fr Fr. 4'140.00

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