Satzung. des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)

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1 Satzung des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) (vom , zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung vom ) Die Verbandsversammlung des ZRO hat auf Grund - des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom (BGBl I, S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 82) - der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung AbfAblV) vom (BGBl. I, S. 305), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom (BGBl. I, S. 2807) - der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) in der Neufassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBl. I S. 3302) - des Thüringer Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThürAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom (GVBl. S. 853) - des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. S. 232) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) - der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) vom (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom (GVBl. S. 446) - der Verbandssatzung des ZRO vom , zuletzt geändert durch die 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom (Thüringer Staatsanzeiger 2006, 1445 ff.) in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben und Aufgabenerfüllung (1) Gemäß 3 der Verbandssatzung hat der ZRO folgende Aufgaben: - Sicherstellung der Behandlung der Restabfälle - Ablagerung von deponiefähigen Abfällen. Die Sicherstellung der Behandlung der Restabfälle umfasst dabei die Übernahme des Restabfalls zur Behandlung von den Verbandsmitgliedern und den Direktanlieferern an Seite 1 von 5

2 den im 5 genannten Übergabestellen, dessen Transport zu den Behandlungsanlagen, die Behandlung sowie die Entsorgung der Reststoffe, die bei der Behandlung anfallen. (2) Der ZRO erfüllt diese Aufgaben durch die Nutzung - eigener Abfallentsorgungsanlagen und - Abfallentsorgungsanlagen Dritter, die an den ZRO vertraglich gebunden sind. 2 Begriffsbestimmung (1) Restabfall im Sinne dieser Satzung ist der den Verbandsmitgliedern überlassene und nach ggf. Verwertung und spezifischer Vorbehandlung durch die Verbandsmitglieder verbleibende Abfall. Dies betrifft Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die nach den jeweils geltenden Satzungen der Verbandsmitglieder an diese zu übergeben sind. Deponiefähiger Abfall ist Abfall, der nach den Anforderungen der 3, 4 AbfAblV ohne Behandlung deponiert werden kann. (2) Direktanlieferer sind Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von deponiefähigen Abfällen, die nicht durch die Verbandsmitglieder eingesammelt und befördert werden und deshalb direkt an den Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden. (3) Abfallentsorgungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Anlagen, deren sich der ZRO im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bedient. Eigene Abfallentsorgungsanlage ist die Deponie Großlöbichau, deren Eigentümer und Betreiber der ZRO ist. Abfallentsorgungsanlagen Dritter sind Anlagen zur Umladung oder gesetzeskonformen Behandlung von Abfällen, deren Eigentümer und Betreiber nicht der ZRO ist. Die Benutzung bzw. Mitbenutzung von Anlagen Dritter ist vertraglich durch den ZRO zu vereinbaren. 3 Überlassungspflicht, Benutzungsrecht, Benutzungszwang (1) Die Verbandsmitglieder sind auf Basis der Verbandssatzung verpflichtet und berechtigt, den Restabfall dem ZRO zu überlassen und die Abfallentsorgungsanlagen nach dieser Satzung zu benutzen. (2) Die Verbandsmitglieder Jena, Saale-Holzland-Kreis und Landkreis Altenburger Land und die Direktanlieferer aus dem Gebiet der Verbandsmitglieder Jena, Saale-Holzland-Kreis und Landkreis Altenburger Land sind verpflichtet, den deponiefähigen Abfall dem ZRO zu überlassen und die Deponie Großlöbichau zu benutzen. 4 Zugelassene und ausgeschlossene Abfallarten (1) An den Anlagen zur Umladung werden alle Abfälle angenommen, die für diese Anlagen und die jeweils genutzten Abfallentsorgungsanlagen zugelassen sind. An der Deponie Großlöbichau werden alle Abfallarten gemäß Genehmigung der Deponie Großlöbichau angenommen. Die Abfallarten sind in der Benutzungsordnung der jeweiligen Anlage im Abfallartenkatalog ausgewiesen. Veränderungen der Abfallarten werden in der betreffenden Benutzungsordnung bekannt gegeben. (2) Von der Annahme an den Anlagen zur Umladung und der Deponie Großlöbichau sind alle Abfälle ausgeschlossen, die keine Restabfälle und keine deponiefähigen Abfälle im Sinne dieser Satzung sind. Seite 2 von 5

3 (3) Von der Annahme an den Anlagen zur Umladung und der Deponie Großlöbichau sind Abfälle ausgeschlossen, die mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde nachträglich im Einzelfall wegen ihrer Art und/oder Menge von der Abfallentsorgung durch den ZRO ausgeschlossen werden. 5 - Übergabestellen (1) Die Restabfälle i.s.d. 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 sind dem ZRO an folgenden Übergabestellen zu übergeben: 1. Müllumladestation Altenburg - Landkreis Altenburger Land 2. Müllumladestation Untitz - Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen 3. Müllumladestation Krölpa- Chursdorf - Abfallwirtschaftszweckverband Ostthüringen 4. Müllumladestation Wiewärthe - Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla 5. Müllumladestation Großlöbichau - Stadt Jena und Saale-Holzland-Kreis. Ausnahmen von den Zuordnungen können durch den ZRO angeordnet oder zugelassen werden. (2) Deponiefähige Abfälle i.s.d. 2 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung von 3 Abs. 2 sind an der Deponie Großlöbichau zu übergeben. 6 - Eigentumsübergang (1) Der Abfall geht mit der berechtigten Anlieferung zugelassener Abfälle und deren Annahme an den jeweiligen in 5 genannten Übergabestellen in das Eigentum des ZRO über. (2) Für die Übergabe an den Übergabestellen nach 5 Abs. 1 Satz 1 gilt: Die Restabfälle gehen bei Abladen in der Müllumladestation in das Eigentum des ZRO über. Werden die Restabfälle nicht in der Müllumladestation umgeladen, gehen sie mit Ausgangwiegung aus der Übergabestelle in das Eigentum des ZRO über. Der MBA-Output des ZASO geht mit der Bereitstellung in abtransportbereiten Containern auf der Containerstellfläche neben der Müllumladestation Wiewärthe in das Eigentum des ZRO über. Für Ausnahmen nach 5 Abs. 1 Satz 2 gilt als Eigentumsübergang die jeweilige Eingangswiegung. (3) Deponiefähige Abfälle gehen mit Eingangswiegung an der Deponie Großlöbichau in das Eigentum des ZRO über. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der ZRO ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. (5) Alle Stoffe, die nach 4 von der Annahme ausgeschlossen sind, gehen nicht in das Eigentum des ZRO über. Dies gilt auch dann, wenn der Tatbestand erst nach dem Abladen festgestellt wurde. Seite 3 von 5

4 7 Anzeigepflicht (1) Die Verbandsmitglieder und die Direktanlieferer haben die Vorschriften der Nachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2) Die Verbandsmitglieder und die Direktanlieferer haben dem ZRO jede wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Mengen unverzüglich zu melden sowie alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Für die Benutzung der Deponie Großlöbichau erlässt der ZRO eine Benutzungsordnung. Für die Benutzung der in 5 Abs. 1 genannten Anlagen zur Umladung wird in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer und/oder Betreiber je eine Benutzungsordnung aufgestellt und durch den ZRO oder den jeweiligen Eigentümer und/oder Betreiber erlassen. (2) Diese Benutzungsordnungen sollen mindestens folgende Inhalte umfassen: a) Geltungsbereich, b) Eigentümer, Betreiber, Betriebsführung, c) Öffnungszeiten, d) Art und Weise der Anlieferung und Annahme, e) zur Annahme zugelassene Abfälle nach Abfallartenschlüssel (Abfallartenkatalog), f) Verhalten von Anlieferern und betriebsfremden Personen auf der Anlage, g) Anweisungs- und Zuständigkeitsbefugnisse des Betriebspersonals, h) weitere Regelungen, die zum ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind, i) Regelungen bei Zuwiderhandlung gegen die Benutzungsordnung, j) Auskunftsstelle. (3) Die Benutzungsordnungen werden durch Aushang im Eingangsbereich der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen und in sonstiger geeigneter Art und Weise bekannt gegeben. 9 - Einzelfallentscheidung (1) Die Entscheidung über die Annahme von Abfällen, die nicht im Abfallartenkatalog der Benutzungsordnung der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage genannt sind, trifft der ZRO in Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer und Betreiber der Abfallentsorgungsanlage sowie den zuständigen Behörden auf Grundlage der vom Abfallerzeuger im Rahmen des Entsorgungsnachweises abzugebenden Verantwortlichen Erklärung. (2) Für die Entscheidung hat der Abfallerzeuger eine Deklarationsanalyse gemeinsam mit der Verantwortlichen Erklärung vorzulegen. Art und Umfang der Analytik sind mit dem ZRO abzustimmen. Mit der Annahmeerklärung können zusätzliche technische Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden Gebühren (1) Für die Annahme von Abfällen zur Restabfallbehandlung i.s.d. 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 wird bei den Verbandsmitgliedern des ZRO eine Umlage erhoben. (2) Für die Annahme von Abfällen zur Deponierung i.s.d. 3 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung erhoben. Seite 4 von 5

5 11 Haftung (1) Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Personen des Anlieferers auf den Abfallentsorgungsanlagen verursacht werden, haftet der Anlieferer uneingeschränkt. (2) Für Schäden, die durch unzulässige Anlieferung von Abfällen entstehen, haften der Anlieferer und Auftraggeber gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt. (3) Der Betreiber der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage haftet gegenüber dem Anlieferer und Auftraggeber für deren Schaden nur, wenn ihm Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Bereich der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage nachgewiesen werden kann. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer als Direktanlieferer von deponiefähigem Abfall vorsätzlich oder fahrlässig: - gegen die Überlassungs- und Benutzungspflicht nach 3 Abs. 2 verstößt, - nach 4 ausgeschlossene Abfallarten anliefert, - gegen die Anzeigepflicht nach 7 verstößt, - gegen Regelungen nach 8 Abs. 2 d) h) der Benutzungsordnung der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend 23 Abs. 1 3 ThürKGG i.v.m. 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 durch den ZRO geahndet werden. (2) Anlieferer von Restabfall handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen die Abfallwirtschaftssatzungen der jeweiligen Verbandsmitglieder verstoßen. Die Ordnungswidrigkeiten werden entsprechend der jeweils einschlägigen Abfallwirtschaftssatzung durch das Verbandsmitglied geahndet Anordnung im Einzelfall Der Verbandsvorsitzende ist berechtigt, zur Durchsetzung der Regelungen und Verpflichtungen dieser Satzung Anordnungen im Einzelfall zu treffen. gegenstandslos 14 - Inkrafttreten Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung tritt am in Kraft (siehe 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung des ZRO vom , veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger am Nr. 37/2006, S. 1464). Seite 5 von 5

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