Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt"

Transkript

1 B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 621 Nr. 24 München, den 15. Dezember 2011 Datum Inhalt Seite Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes F Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und anderer Rechtsvorschriften UK 623 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Delegationsverordnung UG, S Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung S 626 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 86-8-A 627 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau (Ausbildungsverordnung Gartenwerker GaWAusbV) L 629 Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife UK 652 Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung WFK Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) I

2 F F Gesetz G esetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Bayerischen Beamtenver sorgungsgesetzes Vom 8. Dezember 2011 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: 1 Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS F) wird folgender Satz 4 angefügt: 4Die Versorgungsberechtigten werden durch die Pensionsbehörde informiert. hierüber 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. München, den 8. Dezember 2011 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r 1

3 UK Gesetz G esetz zur Änderung des Erziehungs-- und Unterrichtswesen Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs und anderer Rechtsvorschriften Vom 8. Dezember 2011 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: 1 Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), wird wie folgt geändert: 6. In Art. 52 Abs. 4 werden nach den Worten über den die Worte Nachteilsausgleich sowie den eingefügt. 7. In Art. 54 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort entsprechend die Worte ; Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden eingefügt. 8. In Art. 57 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort Volksschulen durch die Worte allgemein bildenden Schulen ersetzt. 9. In der Überschrift des Art. 85 werden die Worte und Verarbeitung durch die Worte, Verarbeitung und Nutzung ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 10. Art. 86 wird wie folgt geändert: In der Überschrift des Art. 85 werden die Worte und Verarbeitung durch die Worte, Verarbeitung und Nutzung ersetzt. b) Der Überschrift des Art. 94 werden die Worte, persönliche Eignung angefügt. 2. Art. 16 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 und Art. 17 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 erhalten jeweils folgende Fassung: 2. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte schulischen Veranstaltung durch das Wort Schulveranstaltung ersetzt. b) In Abs. 7 werden nach der Zahl 4 die Worte Alternative 1 eingefügt. 11. In Art. 92 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort finden die Worte Art. 31 Abs. 1 Satz 2, eingefügt. 12. Art. 94 wird wie folgt geändert: 3. Wirtschaft und Verwaltung,. 3. Art. 19 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Worte oder beruflichen gestrichen und nach dem Wort Schule die Worte (allgemein bildende oder berufliche Schul eingefügt. b) Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 3Die persönliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. b) In Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b werden die Worte den Schulen anderer Schularten (allgemeine Schulen) durch die Worte allgemeinen Schulen ersetzt. 4. In Art. 20 Abs. 3 wird das Wort Schulart durch das Wort Schule ersetzt. 5. In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort Jahr die Worte oder den Bundesfreiwilligendienst eingefügt. Der Überschrift des Art. 94 werden die Worte, persönliche Eignung angefügt. Es wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Für die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen im Sinn des Art. 60 sowie von Beschäftigten oder sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit erzieherischen oder pflegeri-

4 624 2 schen Aufgaben betraut sind, gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. bbb) In Buchst. f wird das Wort Nummer durch die Abkürzung Nr. ersetzt. 13. Art. 95 erhält folgende Fassung: Art. 95 Untersagung der Tätigkeit Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleitern, Lehrkräften und Beschäftigten oder sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit erzieherischen oder pflegerischen Aufgaben betraut sind, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen, oder wenn die Schule ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. 14. Art. 102 wird wie folgt geändert: In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort Vorbildung die Worte sowie die persönliche Eignung eingefügt. b) In Abs. 4 werden nach dem Wort finden die Worte Art. 31 Abs. 1 Satz 2, eingefügt. 15. Art. 114 wird wie folgt geändert: cc In Buchst. i werden die Worte Nummer 7 durch die Worte Nr. 6 ersetzt. dd) In Nr. 5 Buchst. b werden die Worte Nummer 5 durch die Worte Nr. 4 ersetzt. e In Nr. 6 Buchst. b werden die Worte Nummer 5 durch die Worte Nr. 4 und das Wort Absatz durch die Abkürzung Abs. ersetzt. b) In Abs. 3 wird das Wort Absatz durch die Abkürzung Abs. ersetzt. 2 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen In 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 230, BayRS UK) wird die Zahl 2012 durch die Zahl 2014 ersetzt. Abs. 1 wird wie folgt geändert: a In Nr. 2 wird nach dem Wort für das Wort Ernährung, eingefügt. 3 Inkrafttreten bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort Justiz die Worte und für Verbraucherschutz eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft. München, den 8. Dezember 2012 c Nr. 4 wird wie folgt geändert: Der Bayerische Ministerpräsident aa In Buchst. c werden die Worte Nummer 1 oder Nummer 5 durch die Worte Nr. 1 oder 4 ersetzt. Horst S e e h o f e r

5 UG, S Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Delegationsverordnung Vom 30. November 2011 ein Komma und die Worte 23 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 eingefügt. Auf Grund von Abs. 5 und 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622), und 111b Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Die Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl S. 408), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte 11 Abs. 1 und 3 durch die Worte 11 Abs. 1 und 4 ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte 11 Abs. 2 Satz 1 durch die Worte 11 Abs. 3 Satz 1 ersetzt. 2 Änderung der Delegationsverordnung 8 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung-DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl S. 248), wird wie folgt geändert: 1. In Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird folgende Nr. 10 angefügt: 10. auf Grund des 111b Abs. 5 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622), die Ermächtigung nach 111b Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. München, den 30. November In 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten 23 die Worte Abs. 1 Sätze 4 und 5 und eingefügt. Der Bayerische Ministerpräsident 3. In 6 werden nach den Worten 20 Abs. 7 Satz 1 Horst S e e h o f e r

6 S Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung Vom 30. November 2011 Auf Grund von 1. 65a Abs. 1 Satz 5 und 65b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453), 2. 46c Abs. 2 Satz 2 und 46e Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1050), sowie 3. Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 7 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS S), zuletzt geändert durch 2 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), wird wie folgt geändert: 1. Nr. 3 wird aufgehoben. 2. Die bisherige Nr. 4 wird Nr Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. 4. Es werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt: 5. auf Grund von 65a Abs. 1 Satz 5 und 65b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453), die Ermächtigungen nach 65a Abs. 1 Satz 1 und 65b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, 6. auf Grund von 46c Abs. 2 Satz 2 und 46e Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1050), die Ermächtigungen nach 46c Abs. 2 Satz 1 und 46e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. München, den 30. November 2011 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

7 A Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze Vom 7. Dezember 2011 Auf Grund von 1. d) In 115 wird das Wort Vollzugsbehörden durch das Wort Vollzugsbehörde ersetzt. Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319), Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert: a Die Überschrift erhält folgende Fassung: , 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 und 3 und 311 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, ber I S. 248), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl I S. 920), 29 Abs. 1, 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) (aufgehoben). bb) Die Überschrift des 122 erhält folgende Fassung: (aufgehoben) erhält folgende Fassung: 98 Mindestregelsätze (1) Die nach 28 SGB XII ermittelten und die nach 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten in Bayern als Mindestregelsätze. erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: 1 (2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen. Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (GVBl S. 612), wird wie folgt geändert: wird aufgehoben Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt wird wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Teil 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a Die Überschrift erhält folgende Fassung: (aufgehoben). bb) Die Überschriften der 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (aufgehoben). b) In 98 wird das Wort Landesregelsätze durch das Wort Mindestregelsätze ersetzt. Die Überschrift des 99 erhält folgende Fassung: (aufgehoben). In der Überschrift wird das Wort Vollzugsbehörden durch das Wort Vollzugsbehörde ersetzt. b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: a Die Absatzbezeichnung entfällt. bb) In Satz 1 werden das Wort sind durch das Wort ist und das Wort Regierungen durch die Worte Regierung von Mittelfranken ersetzt. c In Satz 2 wird das Wort führen durch das Wort führt ersetzt.

8 Abs. 2 wird aufgehoben. 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 wird wie folgt geändert: a Die Satznummerierung entfällt. bb) Das Wort sind wird durch das Wort ist ersetzt. c Das Wort Regierungen wird durch die Worte Regierung von Mittelfranken ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 8. Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben. 2 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2 München, den 7. Dezember 2011 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

9 L Verordnung über die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau (Ausbildungsverordnung Gartenwerker GaWAusbV) Vom 18. November 2011 Auf Grund von 66 Abs. 1 Satz 1 und 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung: 1 Ausbildungsberuf (1) Die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau nach dieser Ausbildungsregelung vermittelt einen Berufsabschluss im Gartenbau. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Baumschule, 2. Garten- und Landschaftsbau, 3. Gemüsebau und 4. Zierpflanzenbau gewählt werden. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. 4 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben, Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, der Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) 1Die besondere Betreuung und Förderung der behinderten Menschen in der Ausbildungsstätte muss sicher gestellt sein. 2 Die Beschulung in einer Fachklasse für Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau muss gewährleistet sein. (4) In Betrieben soll ein Ausbilder nicht mehr als zwei, in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden. 5 2 Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen Personenkreis (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich die Teilnahme an einer behindertenspezifischen Qualifikationsmaßnahme (Zusatzqualifikation) nachweisen. (1) Die Ausbildungsregelung gilt für behinderte Personen nach 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere für Menschen mit Lernbehinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erwarten ist. (2) Hierüber muss eine Bestätigung des zuständigen Rehabilitationsträgers vorliegen, ausgestellt auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung, damit der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann. (2) Der Qualifizierungsumfang der Zusatzqualifikation beträgt für Ausbilder und Ausbilderinnen in Berufsbildungswerken und anderen außerbetrieblichen Einrichtungen 160 Stunden, für Ausbilder und Ausbilderinnen in Betrieben 40 Stunden. (3) 1Von der Zusatzqualifikation kann bei Ausbildern und Ausbilderinnen abgesehen werden, wenn

10 630 2 die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sicher gestellt ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung. 2Von der Zusatzqualifikation können Ausbilder und Ausbilderinnen mit mindestens fünfjähriger Erfahrung in der Ausbildung von behinderten Menschen befreit werden. 3. Betriebliche Abläufe, 4. Böden, Erden und Substrate, 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen: (4) Ausbilder und Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Zusatzqualifikation nachzuweisen; Abs. 3 bleibt unberührt. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, 6 Ausbildungsziele 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung, 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: (1) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass sie zu einer ausführenden beruflichen Tätigkeit befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt. 2 Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach 9 und 10 nachzuweisen. 1. (2) 1Die Ausbildung ist für jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2 Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt des Auszubildenden anzupassen. 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Fachrichtung Baumschule: 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen, 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen, 1.4 Produktionsverfahren, 1.5 Roden und Sortieren. (3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2 Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. 3Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. 4Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 2.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung, 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsarbeiten, 2.3 Herstellen von befestigten Flächen, Mitwirken bei der Herstellung von Bauwerken in Außenanlagen, Ausbildungsberufsbild 2.5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten. (1) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens folgende einfache Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten: Ausbildungsstätte, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen: 3. Fachrichtung Gemüsebau: 3.1 Produktionsräume gen, und Produktionseinrichtun- 3.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte, 3.3 Produktionsverfahren, 1.2 Soziale Beziehungen, 3.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts, 4. Fachrichtung Zierpflanzenbau: 4.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen, 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energieund Materialverwendung, 4.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

11 4.3 Produktionsverfahren, 4.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern. 8 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan (1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlag vermittelt werden. (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte im individuellen Ausbildungsplan ( 6 Abs. 2) ist zulässig, soweit die jeweilige Behinderung oder betriebliche Besonderheit es erfordert. (3) 1Die Ausbildung ist für jeden Auszubildenden individuell zu planen. 2 Die Umsetzung des Ausbildungsplans ist regelmäßig zu überprüfen und schriftlich oder auf Antrag mündlich in vier Prüfungsgebieten durchgeführt. 3Die Verhältnisse der Prüfungskandidaten mit Behinderung sind zu berücksichtigen. (2) 1Die praktische Prüfung dauert höchstens drei Stunden. 2 Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden können; dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. 3Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. 4Die gewählte Fachrichtung ist angemessen zu berücksichtigen. 5Für die praktischen Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Fachrichtung Baumschule 1.1 Pflanzenproduktion: 9 b) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, Zwischenprüfung (1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten sind Zwischenprüfungen durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden sollen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu 8 Abs. 1) für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, einfachen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1.2 Ernte und Aufbereitung: Gehölze roden und ballieren, b) Gehölze sortieren und kennzeichnen unter Anleitung, 2. Gehölze lagern und versandfertig machen. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau 2.1 Baustellenabwicklung und Bautechnik: (4) Die praktische Prüfung soll höchstens 90 Minuten dauern, eine schriftliche Prüfung höchstens 60 Minuten und eine mündliche Prüfung höchstens 30 Minuten. Aufschulen und Aufpflanzen, d) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen. (3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form von drei Prüfungsaufgaben und schriftlich oder auf Antrag mündlich ebenfalls in Form von drei Prüfungsaufgaben durchgeführt. 2Die Verhältnisse der Prüfungskandidaten mit Behinderung sind zu berücksichtigen. Vermehren von Gehölzen, Einfache Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen, b) Durchführen von Erdarbeiten, Herstellen von befestigten Flächen, 10 d) Verarbeiten von Naturstein, Abschlussprüfung (1) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu 8 Abs. 1) aufgeführten Fertigkeiten und einfachen Kenntnisse sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2 Sie wird praktisch in Form von vier Prüfungsaufgaben Bauen mit Betonfertigteilen. 2.2 Vegetationstechnik: Pflanzungen vorbereiten und durchführen, b) Flächen für Aussaaten vorbereiten und ansäen,

12 Pflegemaßnahmen durchführen. Fachrichtung Gemüsebau 3.1 Pflanzenproduktion: Kultur- bzw. Produktionsverfahren; kultursteuernde Maßnahmen bei Zierpflanzen nach Anleitung, d) Arbeiten an der Pflanze, Anzucht von Jungpflanzen, b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten, Böden, Erden und Substrate, f) Düngung und Bewässerung, g) Ernte, Aufbereitung und Lagerung. Durchführen von Pflanzungen, 1.2 Pflanzenkenntnisse: d) Durchführen von Direktsaaten, Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, f) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen. Erkennen und Benennen von Pflanzen, b) Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze, Gemüse, Zierpflanzen und ihre Verwendung, Typische Absatz- und Blüh- bzw. Anbautermine, 3.2 Ernte und Aufbereitung: d) Wildkräuter und Unkräuter. Ernten von Gemüse, 1.3 Betriebliche Zusammenhänge: b) Aufbereiten von Gemüse, 4. Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse. Fachrichtung Zierpflanzenbau b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen, 4.1 Pflanzenproduktion: Natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, Vermehren von Zierpflanzen, d) Materialien und Betriebsmittel, b) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze, Einfache anwendungsbezogene Berechnungen, f) Natur- und Umweltschutz, Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen, d) Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen unter Anleitung, g) Rationelle Energie- und Materialverwendung, Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen. h) Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit, Arbeitsergonomie. 4.2 Pflanzenverwendung: 1.4 Wirtschafts- und Sozialkunde: Bepflanzen von Gefäßen nach Vorgabe, b) Bepflanzen von Rabatten nach Vorgabe. (3) 1Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens 90 Minuten, eine mündliche Prüfung höchstens 60 Minuten. 2Für die praxisbezogenen Fragen und Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: Tarif- und Arbeitsrecht, b) Grundlagen der Sozialversicherung, 2. Geld- und Zahlungsverkehr. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau 2.1 Landschaftsgärtnerische Arbeiten: 1. Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau 1.1 Kulturführung: Bau und Leben der Pflanze, b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, Herstellen von befestigten Flächen,

13 d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, f) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten, Bewässerung, Düngung, g) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. 2.2 Pflanzenkenntnisse: Erkennen und Benennen von Pflanzen, b) Gattungen und Arten von Pflanzen sowie deren Verwendung, Heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, d) Wildkräuter und Unkräuter. 2.3 Betriebliche Zusammenhänge: Natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren, b) Bauliche Anlagen, Maschinen und Geräte, d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel, Rationelle Energie- und Materialverwendung, f) Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit, Arbeitsergonomie. 2.4 Wirtschafts- und Sozialkunde: Tarif- und Arbeitsrecht, b) Grundlagen der Sozialversicherung, Geld- und Zahlungsverkehr. (4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: 1. Prüfung nach Abs v.h., 2. Prüfung nach Abs v.h Abs. 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach 10 Abs. 2 oder Abs. 3 mit ungenügend oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit mangelhaft bewertet worden sind. (3) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Wer sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldet, wird auf Antrag von den Prüfungen und Prüfungsaufgaben befreit, in denen eine ausreichende Leistung erzielt worden ist. 12 Übergang in den anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner oder Gärtnerin (1) Während der Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung sollen die Beteiligten und die zuständige Stelle die Möglichkeit des Übergangs in die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner oder Gärtnerin laufend prüfen. (2) 1Ein Übergang nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Auszubildenden, des gesetzlichen Vertreters und des Ausbildenden. 2 Der zuständige Rehabilitationsträger ist anzuhören. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. Januar 2012 tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau (VWG) vom 29. April 1998 (GVBl S. 248, BayRS L), zuletzt geändert durch 1 Nr. 116 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBI S. 497), außer Kraft. (2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können nach der in Abs. 1 Satz 2 genannten Verordnung zu Ende geführt werden. München, den 18. November Bestehen der Prüfung Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach Helmut B r u n n e r, Staatsminister

14 634 6 Anlage (zu 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau Teil A Sachliche Gliederung Abschnitt I Gemeinsame berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen ( 5 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte ( 5 Abs. 1 Nr. 1.1) Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind Grundfunktionen der Ausbildungsstätte, wie Produktion, Absatz, Dienstleistung nennen b) Ausstattung der Ausbildungsstätte nennen 1.2 Soziale Beziehungen ( 5 Abs. 1 Nr. 1.2) 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts ( 5 Abs. 1 Nr. 1.3) bei sozialen Beziehungen im Ausbildungsbetrieb mitwirken wesentliche Teile des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages nennen b) Regelungen in den für den Gartenbau gültigen Tarifverträgen nennen Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen d) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien kennen und beachten 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung ( 5 Abs. 1 Nr. 2) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten f) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Betriebsmitteln beschreiben b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes nennen

15 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 3 Betriebliche Abläufe ( 5 Abs. 1 Nr. 3) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren b) Arbeitsabläufe nennen und Arbeitsmittel auswählen Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren 4 Böden, Erden und Substrate ( 5 Abs. 1 Nr. 4) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken b) Zusammensetzung und Eigenschaften von Böden, Erden und Substraten nennen 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen ( 5 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung ( 5 Abs. 1 Nr. 5) Erden und Substrate unter Anleitung verwenden Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen ( 5 Abs. 1 Nr. 5.2) bei der Vermehrung mitwirken b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung ( 5 Abs. 1 Nr. 5.3) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe ( 5 Abs. 1 Nr. 6) Schädigungen an Pflanzen feststellen f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken Materialien und Werkstoffe entsprechend ihrem Verwendungszweck verwenden b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten d) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen kennen

16 636 8 Abschnitt II Berufliche Fachbildung in allen Fachrichtungen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen ( 5 Abs. 1 Nr. 1) Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind die in 5 Abs. 1 Nrn. 1.1 bis 1.3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds 2 3 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung ( 5 Abs. 1 Nr. 2) Betriebliche Abläufe ( 5 Abs. 1 Nr. 3) die in Abschnitt I Lfd. Nrn. 1.1 bis 1.3 aufgeführten Fertigkeiten und einfachen Kenntnisse Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen b) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwenden mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen b) Arbeitsergebnisse erfassen und kontrollieren 4 Böden, Erden und Substrate ( 5 Abs. 1 Nr. 4) 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen ( 5 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung ( 5 Abs. 1 Nr. 5.1) 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen ( 5 Abs. 1 Nr. 5.2) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege durchführen und bei Boden- und Substratverbesserungen mitwirken bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen b) bedarfsgerechte Bewässerung durchführen bei der Ausbringung von Düngemitteln mitwirken d) häufig auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erkennen Pflanzenschutzmaßnahmen unter Aufsicht durchführen f) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern g) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung ( 5 Abs. 1 Nr. 5.3) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen b) Produkte transportieren, erfassen und lagern Lagerbestände überwachen d) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen ernten und bei der Kennzeichnung mitwirken

17 Lfd. Nr. 6 Teil des Ausbildungsberufsbilds Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe ( 5 Abs. 1 Nr. 6) Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen b) bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mitwirken praxisübliche Materialien und Werkstoffe unter Anleitung bearbeiten d) Materialschutz durchführen Abschnitt III Ausbildung in den Fachrichtungen 1. Fachrichtung Baumschule Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen ( 5 Abs. 2 Nr. 1.1) 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen ( 5 Abs. 2 Nr. 1.2) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht ( 5 Abs. 2 Nr. 1.3) Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 Nr. 1.4) Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind Kulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen bei der Anlage von Baumschulquartieren mitwirken b) bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken Gehölze vermehren, insbesondere durch Sprossstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge b) Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden b) Kulturarbeiten, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen durchführen 1.5 Roden und Sortieren ( 5 Abs. 2 Nr. 1.5) beim Roden und Ballieren von Gehölzen von Hand und mit Hilfe von Maschinen mitwirken b) Gehölze gemäß den Vorgaben sortieren und kennzeichnen 2. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 2.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung ( 5 Abs. 2 Nr. 2.1) Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellen b) beim Einrichten und Abräumen der Baustelle mitwirken vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen

18 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Boden lagern, sichern und einbauen Be- und Entwässerungsmaßnahb) Bodenmodellierungen unter Anleitung ausführen men ( 5 Abs. 2 Nr. 2.2) Gräben und Gruben ausheben und sichern d) bei Verbesserungsmaßnahmen des Baugrunds mitwirken 2.3 Herstellen von befestigten Flächen ( 5 Abs. 2 Nr. 2.3) Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontrollund Sickerschächte einbauen bei der Herstellung von Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung mitwirken b) bei der Herstellung von Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundenen Decken mitwirken beim Einbau von Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbelägen, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen mitwirken d) Wege und Plätze pflastern Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 2.4) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten ( 5 Abs. 2 Nr. 2.5) Natursteine unter Anleitung be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile einbauen b) beim Bau von Wasseranlagen, insbesondere Teichen, Becken oder Wasserläufen mitwirken bei der Ausstattung von Außenanlagen, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten mitwirken bei der Vorbereitung von Standorten für Gehölze und Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, mitwirken und Pflanzungen durchführen b) Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, unter Anleitung vorbereiten und ansäen Fertigstellungspflege durchführen d) Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken unter Anleitung durchführen 3. Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 3.1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen ( 5 Abs. 2 Nr. 3.1) Produktionsräume, Produktionseinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen 3.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht ( 5 Abs. 2 Nr. 3.2) Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführen

19 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 3.3 Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 Nr. 3.3) Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwenden b) Kulturarbeiten bei verschiedenen Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte durchführen 3.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern ( 5 Abs. 2 Nr. 3.4) Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad und Qualitätsansprüchen kennen b) verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie betriebsüblich und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen d) Gemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagern 4. Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten und einfache Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Arbeitens zu vermitteln sind 4.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen ( 5 Abs. 2 Nr. 4.1) Kulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen 4.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht ( 5 Abs. 2 Nr. 4.2) 4.3 Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 Nr. 4.3) 4.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern ( 5 Abs. 2 Nr. 4.4) verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blattund Sprossstecklinge, vermehren b) Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme kennen und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden b) bei verschiedenen Zierpflanzen Kulturverfahren durchführen verkaufsfertige Zierpflanzen nach betriebsüblichen Kriterien auswählen oder ernten b) Zierpflanzen betriebsüblich sortieren und kennzeichnen Zierpflanzen für Transport verpacken d) Zierpflanzen lagern

20 Teil B Zeitliche Gliederung 1. Erstes Ausbildungsjahr in allen Fachrichtungen Die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage Teil A Abschnitt I sind schwerpunktmäßig in folgenden Zeitrahmen zu vermitteln: Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Lfd. Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen in Verbindung mit Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate und Lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen. b) Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe in Verbindung mit 2. Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe. Fachrichtung Baumschule 2.1 Zweites Ausbildungsjahr Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.4 Produktionsverfahren zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung

21 Lfd. Nr Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule aufgeführten Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen Lfd. Nr. 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen Lfd. Nr. 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht Lfd. Nr. 1.4 Produktionsverfahren zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. Nr. 1.2 Soziale Beziehungen Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule aufgeführten Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.5 Roden und Sortieren zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.2 Soziale Beziehungen Lfd. Nr. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. 2.2 Drittes Ausbildungsjahr Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildpositionen

22 Lfd. Nr. 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen Lfd. Nr. 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate Lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.4 Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen weiter zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. Nr. 1.2 Soziale Beziehungen Lfd. Nr. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate Lfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen.

23 Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildposition Lfd. Nr. 1.5 Roden und Sortieren zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.2 Soziale Beziehungen Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. 3. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau 3.1 Zweites Ausbildungsjahr Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 4 Böden, Erden und Substrate Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen Lfd. Nr. 2.3 Herstellen von befestigten Flächen Lfd. Nr. 2.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe fortzuführen. b) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen

24 Lfd. Nr. 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen Lfd. Nr. 2.5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. Nr. 3 Betriebliche Abläufe unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen Lfd. Nr. 1.3 Herstellen von befestigten Flächen Lfd. Nr. 1.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. Nr. 1.2 Soziale Beziehungen Lfd. Nr. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung Lfd. Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe fortzuführen. 3.2 Drittes Ausbildungsjahr Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gartenund Landschaftsbau der Berufsbildpositionen Lfd. Nr. 2.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung Lfd. Nr. 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen zu vermitteln.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau GaWAusbV: Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau Anlage (zu 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau 634 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Anlage (zu 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau Teil A Sachliche Gliederung Abschnitt

Mehr

10 Abschlussprüfung. GaWAusbV: 10 Abschlussprüfung

10 Abschlussprüfung. GaWAusbV: 10 Abschlussprüfung GaWAusbV: 10 Abschlussprüfung 10 Abschlussprüfung (1) 1 Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu 8 Abs. 1) aufgeführten Fertigkeiten und einfachen Kenntnisse sowie

Mehr

Bayerisches. Gesetz- und Verordnungsblatt

Bayerisches. Gesetz- und Verordnungsblatt B 1612 Bayerisches 621 Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24 München, den 15. Dezember 2011 Datum I n hai t Seite 8.12.2011 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes 622 2033-1-1-F 8.12.2011

Mehr

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2018

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2018 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 11/2018 413 Anlage 2 (zu 12) Ausbildungsrahmenplan Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau 1. Schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde 1.1 Aufbau und

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Anlage 3 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Anlage 3 zu 5 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Anlage 3 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse,

Mehr

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Baumschule

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Baumschule Ausbildungsplan für den Beruf Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Baumschule sachliche und eitliche Gliederung Ausubildende/r in Blockschrift Ausbildungsbetrieb (Stempel) Ausbilder/in

Mehr

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Regelung der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland über die Berufsausbildung und Prüfung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau vom 03.05.2000 Die

Mehr

Garten- und Landschaftsbau

Garten- und Landschaftsbau Ausbildungsplan Gartenbauwerker Garten- und Landschaftsbau gemäß 6 der Verordnung über die Berufsausbildung von Behinderten im Gartenbau vom 02. November 2004 (SächsGVBl, Nr. 14, vom 30. Dezember 2004)

Mehr

Freistaat Sachsen. Gartenbauwerker

Freistaat Sachsen. Gartenbauwerker Freistaat Sachsen Anlage (Ausbildungsrahmenplan für den Beruf Gartenbauwerker) Ausbildungsrahmenplan für den Beruf Gartenbauwerker Regierungspräsidium Chemnitz Stand 11/04 Berufliche Grundbildung 1. Ausbildungsbetrieb,

Mehr

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Zierpflanzenbau

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Zierpflanzenbau Ausbildungsplan für den Beruf Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Zierpflanenbau sachliche und eitliche Gliederung Ausubildende/r in Blockschrift Ausbildungsbetrieb (Stempel) Ausbilder/in

Mehr

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Garten- und Landschaftsbau

Ausbildungsplan. Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau. Garten- und Landschaftsbau Ausbildungsplan für den Beruf Werker im Gartenbau Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sachliche und eitliche Gliederung Ausubildende/r in Blockschrift Ausbildungsbetrieb (Stempel)

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Baumschule, Anlage 1 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Baumschule, Anlage 1 zu 5 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Baumschule, Anlage 1 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau, Anlage 4 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau, Anlage 4 zu 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau, Anlage 4 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Mehr

Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin"

Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz "Hauswirtschaftshelfer/ Hauswirtschaftshelferin" Regelung für die Ausbildung behinderter Menschen nach 44, 48 Berufsbildungsgesetz

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Zierpflanzenbau, Anlage 7 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Zierpflanzenbau, Anlage 7 zu 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung ierpflanzenbau, Anlage 7 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse, die

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Staudengärtnerei, Anlage 6 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Staudengärtnerei, Anlage 6 zu 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Staudengärtnerei, Anlage 6 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse, die

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Obstbau, Anlage 5 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Obstbau, Anlage 5 zu 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Obstbau, Anlage 5 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten 974 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Vom 19. Mai 1999 (BGBl.

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Geschäftsbereich Gartenbau Berufsbildung im Gartenbau Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie über die Berufsausbildung zur vom 23. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 906 vom 30. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Die Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe

Die Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Berufsbildung, Fachschulen Regelung der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland über die Berufsausbildung und Prüfung zum Werker/zur Werkerin in der

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik Vom 9. Februar 2000, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für

Mehr

Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin

Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - zuständige Stelle - Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin Garten- und Landschaftsbau Auszubildende/r: Ausbildungsbetrieb: Ausbilder/in:

Mehr

Garten- und Landschaftsbau

Garten- und Landschaftsbau Ausbildungsplan Fachpraktiker/in Gartenbau Garten- und Landschaftsbau gemäß 9 (2) der Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker Gartenbau/Fachpraktikerin Gartenbau vom 05. Juli 2017 (Sächsisches

Mehr

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 06. März 1996 (BGBl. I, Nr. 14, S. 376 ff) Auszug für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Gemüsebau

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Gemüsebau Geschäftsbereich Gartenbau Berufsbildung im Gartenbau Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Gemüsebau Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau 1/11 Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in Der/die Ausbildende erstellt gemäß 6 der Verordnung

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien vom 15. Mai 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1030 vom 28. Mai 1998) Auf Grund

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin über die Berufsausbildung zum Servicefahrer / zur Servicefahrerin vom 22. März 2005 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 887 vom 29. März 2005) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin über die Berufsausbildung zum Buchhändler / zur Buchhändlerin vom 05. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 462 vom 19. März 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur in Vom 15. Juli 2004 Aufgrund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt

Mehr

-Werker/in im Gartenbau- in NRW. Martin Bietenbeck, LWK-NRW

-Werker/in im Gartenbau- in NRW. Martin Bietenbeck, LWK-NRW -Werker/in im Gartenbau- Durchführung hrung der Prüfungen in NRW 1 Ausbildungsberufe mit Werker-Regelungen; Stand: 31.12.2006 Gärtner/in Hauswirtschafter/in Landwirt/in Forstwirt/in Ausb./Umsch. Werker/innen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004 über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin vom 18. Mai 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 27. Mai 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

Mehr

Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Gartenbauhelfer/zur Gartenbauhelferin

Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Gartenbauhelfer/zur Gartenbauhelferin Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Gartenbauhelfer / zur Gartenbauhelferin für die Fachrichtung Gemüsebau - sachliche Gliederung - Anlage 4a (zu 7) Abschnitt I: 1. 1.1 Berufliche Grundbildung

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau -

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - 1/11 Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in Der/die Ausbildende erstellt gemäß 6 der

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice / zur Kauffrau für Verkehrsservice vom 24. Juni 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1583 vom 03. Juli 1997) Auf Grund des 25 des

Mehr

Ausbildungsregelung über die. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft

Ausbildungsregelung über die. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft und zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert 3 Jahre. vom 27. März 2012 - Az.:

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Friedhofsgärtnerei, Anlage 2 zu 5

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Friedhofsgärtnerei, Anlage 2 zu 5 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau, Fachrichtung Friedhofsgärtnerei, Anlage 2 zu 5 - sachliche und zeitliche Gliederung - Fertigkeiten und Kenntnisse,

Mehr

Regelung für die Durchführung der Berufsausbildung Behinderter im Gartenbau

Regelung für die Durchführung der Berufsausbildung Behinderter im Gartenbau Regelung für die Durchführung der Berufsausbildung Behinderter im Gartenbau Aufgrund des 79 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.08.1969, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau Vom 22. Juli 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2795 vom 29. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in

Mehr

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 06. März 1996 (BGBl. I, Nr. 14, S. 376 ff) Auszug für die Fachrichtung Baumschule Auszug aus der Verordnung

Mehr

Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe

Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Zierpflanzenbau

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Zierpflanzenbau Geschäftsbereich Gartenbau Berufsbildung im Gartenbau Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Zierpflanzenbau Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten VwFAngAusbV 1999 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 S. 1638 vom 20. Juli 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr / zur Servicekauffrau im Luftverkehr vom 23. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 611 vom 31. März 1998) Auf Grund des 25

Mehr

Auszug aus der. Verordnung über die Berufsausbildung. zum Gärtner/zur Gärtnerin

Auszug aus der. Verordnung über die Berufsausbildung. zum Gärtner/zur Gärtnerin Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin Vom 6. März 1996 (BGBl S. 376) für die Fachrichtung Zierpflanzenbau Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum

Mehr

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 06. März 1996 (BGBl. I, Nr. 14, S. 376 ff) Auszug für die Fachrichtung Zierpflanzenbau Auszug aus

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 642 vom 27. Arpil 2001) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau

Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau Die Landwirtschaftskammer für das Saarland erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 05. November 2014 als zuständige

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1585, 1586). 1 Staatliche Anerkennung des

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001 über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 05. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 12. April 2001) Auf Grund des 25

Mehr

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 06. März 1996 (BGBl. I, Nr. 14, S. 376 ff) Auszug für die Fachrichtung Gemüsebau Auszug aus der Verordnung

Mehr

Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin

Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin Vom 6. März 1996 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch 24

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Automobilkaufleuteausbildungsverordnung AutoKflAusbV Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

Auszug aus der. Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Gärtner / zur Gärtnerin

Auszug aus der. Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Gärtner / zur Gärtnerin Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner / zur Gärtnerin Vom 6. März 1996 (BGBl S. 376) für die Fachrichtung Staudengärtnerei Auszug aus der Verordnung über die Berufsausbildung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *) Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachan- gestellten/zur Steuerfachangestellten *) Vom 09. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25 S. 672 ff.) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Baumschule -

Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Baumschule - 1/8 Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Baumschule - (gemäß 7 der Regelung der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland

Mehr

Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin

Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - zuständige Stelle - Ausbildungsplan und vermittelte Ausbildungsinhalte Gärtner/Gärtnerin Staudengärtnerei Auszubildende/r: Ausbildungsstätte: Ausbilder/in: Sachliche

Mehr

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Landwirtschaftskammer Niedersachsen Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 06. März 1996 (BGBl. I, Nr. 14, S. 376 ff) Auszug für die Fachrichtung Staudengärtnerei Auszug aus

Mehr

Verordnung. vom 03. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 15. Juni 1998)

Verordnung. vom 03. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 15. Juni 1998) über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und / zur Fachangesellten für Medien- und vom 03. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1257 vom 15. Juni 1998) zur Änderung

Mehr

Auszug Fachkraft für Lagerlogistik

Auszug Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*) Auszug Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/ Gärtnerin Fachrichtung Garten- u. Landschaftsbau

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/ Gärtnerin Fachrichtung Garten- u. Landschaftsbau Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/ Gärtnerin Fachrichtung Garten- u. Landschaftsbau (Bitte sofort, mit Beginn der Ausbildung, die Personalangaben vollständig einsetzen.) Auszubildende/r

Mehr

Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau

Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau Regelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin im Gartenbau Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18. März 2014 als zuständige

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/ zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit Vom 18. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 794 vom 23. März 2005)

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013

Mehr

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau Verordnung über die Ausbildung zum Automobilkaufmann/ zur Automobilkauffrau Vom 28. Februar 2017 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.9 vom 3. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Gemüsebau -

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Gemüsebau - 1/10 Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Gemüsebau - Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in Der/die Ausbildende erstellt gemäß 6 der Verordnung über

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Baumschule

Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Baumschule Geschäftsbereich Gartenbau Berufsbildung im Gartenbau Betrieblicher Ausbildungsplan für Werker im Gartenbau/Werkerin im Gartenbau Fachrichtung Baumschule Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in

Mehr

Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin

Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin [Die nachstehende Verordnung ist seit dem Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung Medizinische Fachangestellte am 26.04.2006 außer Kraft] Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau -

Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - 1/9 Betrieblicher Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Werker / zur Werkerin im Gartenbau - Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - (gemäß 7 der Regelung der Landwirtschaftskammern Westfalen-Lippe

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil / zur Produktprüferin-Textil

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil / zur Produktprüferin-Textil über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil / zur Produktprüferin-Textil vom 07. Mai 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 14. Mai 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen. im Rahmen des Projekts

Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen. im Rahmen des Projekts Anlage I: Strukturvorschlag für kompetenzbasierte Ausbildungsordnungen im Rahmen des Projekts Weiterentwicklung des Konzepts zur Gestaltung kompetenzbasierter Bonn, 30. November 2012 AB 4.1, Barbara Lorig,

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann / zur Automobilkauffrau vom 28. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 03. März 2017) Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Baumschule -

Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Baumschule - Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Gärtner/in - Fachrichtung Baumschule - 1/11 Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in Der/die Ausbildende erstellt gemäß 6 der Verordnung über

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/ zur Sportfachfrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Der Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.

Der Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt. Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492 ff.) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

Mehr

Beruf: Gärtner/Gärtnerin

Beruf: Gärtner/Gärtnerin Beruf: Gärtner/Gärtnerin Fachrichtung: Garten- und Landschaftsbau Individueller splan (gemäß 6 der VO über die Berufsausbildung zum Gärtner/Gärtnerin vom 06.03.1996) des/der Auszubildenden......... Der/Die

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*) vom 19. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1999)

Mehr

Qualifizierungsbaustein (QB) nach BBiG (BAVBVO) in Hamburg

Qualifizierungsbaustein (QB) nach BBiG (BAVBVO) in Hamburg Qualifizierungsbaustein (QB) nach BBiG (BAVBVO) in Hamburg 1. Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins Mutterpflanzen (QB-0137) 2. Bezeichnung des(r) Ausbildungsberufe(s) Folgende Ausbildungsberufe liegen

Mehr

Ausbildungsplan. für den Beruf Gärtner/Gärtnerin. Fachrichtung Baumschule. Auszubildende(r): Ausbildungsbetrieb (Stempel): Ausbilder(in):

Ausbildungsplan. für den Beruf Gärtner/Gärtnerin. Fachrichtung Baumschule. Auszubildende(r): Ausbildungsbetrieb (Stempel): Ausbilder(in): Ausbildungsplan für den Beruf Gärtner/Gärtnerin Fachrichtung Baumschule Auszubildende(r): Ausbildungsbetrieb (Stempel): Ausbilder(in): Die Berufsausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich so betrieben

Mehr