& Weihnachten. ein gutes neues Jahr des Amtes Schönberger Land. Jahrgang Dezember 2010 Ausgabe 12/10

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1 Jahrgang Dezember 2010 Ausgabe 12/10 Postwurfsendung Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Schönberger Land mit den Gemeinden Grieben, Groß Siemz, Lockwisch, Lüdersdorf, Menzendorf, Niendorf, Papenhusen, Roduchelstorf, Selmsdorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg & Weihnachten ein gutes neues Jahr 2011 frohe Ihr Amtsvorsteher Frank Lenschow Die nächste Ausgabe erscheint am 28. Januar 2011

2 2 24. Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Amt Schönberger Land Die nächste Ausgabe Uns Amtsblatt erscheint am Freitag dem 28. Januar 2011 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist (Posteingang im Verlag) Donnerstag, der 20. Januar 2011 Amt Schönberger Land Stadt Schönberg Bekanntmachung Der Bericht der Stadt Schönberg über ihre Beteiligungen an Unternehmungen in der Rechtsform des privaten Rechts liegt in der Zeit vom bis zum beim Amt Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Hinterhaus, Zimmer 29, zu den Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht aus. Schönberg, den gez. Götze Erster stellv. Bürgermeister Impressum Herausgeber von Uns Amtsblatt sowie Herstellung: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, Sietow, Tel /5790, Fax / info@wittich-sietow.de Verantwortlich: der Geschäftsführer unter der Anschrift des Verlages Herausgeber des Bekanntmachungsblattes und verantwortlich für den amtlichen Teil: Amt Schönberger Land Der Amtsvorsteher Tel /33 00 Postfach 1152, Schönberg Am Markt 15, Schönberg; Erscheinungsweise: monatlich, jeweils am letzten Freitag eines Monats Auflagenhöhe: Bezugsmöglichkeiten: kostenlose Verteilung an alle erreichbaren Haushalte der Gemeinden des Amtes Schönberger Land kann einzeln bzw. im Abonnement über den Verlag für 25,- /Jahr bezogen werden. Unverlangt eingesandtes Text- und Bildmaterial wird nicht zurückgesandt. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Bekanntmachung der Grundstücksgesellschaft der Stadt Schönberg mit beschränkter Haftung Der Wirtschaftsprüfer Eric Livonius, Große Bäckerstraße 4in20095 Hamburg, erteilte aufgrund der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 sowie des Lageberichtes der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg mit beschränkter Haftung folgenden Bestätigungsvermerk: Nach dem abschließenden Ergebnis meiner Prüfung habe ich dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009 der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg mbh, Schönberg, unter dem Datum 16. Juli 2010 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der hier wiedergegeben wird: Ich habe den Jahresabschluss -bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang -unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg mbh, Schönberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 geprüft. Die Prüfung umfasste neben den in 317 HGB bezeichneten Gegenständen auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse in entsprechend der Anwendung des 53 Abs. 1Nr. 1HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreterin der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, über den Lagebericht, die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und nach 13Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wird die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems, die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze, der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreterin sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

3 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 3 Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich darüber hinaus entsprechend den von IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 53 HGrG vorgenommen. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet. Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt, was ich gem. 14Abs. 2Satz 3KPG M-V wie folgt bestätige: Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Grundstücksgesellschaft Stadt Schönberg mbh, Schönberg. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlass. Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weise ich darauf hin, dass die Eigenkapitalquote der Gesellschaft mit 19,1 %geringer ist, als die vom Landesrechnungshof von Mecklenburg- Vorpommern definierte Vorwarngrenze für die Mindesteigenkapitalausstattung für Unternehmen der Wohnungswirtschaft von 25 %. Den vorstehenden Prüfungsbericht erstatte ich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichtes bedarf meiner vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses und/oder des Lageberichtes in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor meiner erneuten Stellungnahme, sofern hierbei mein Bestätigungsvermerk zitiert oder auf meine Prüfung hingewiesen wird; auf 328 HGB wird verwiesen. Hamburg, den 16. Juli 2010 Eric Livonius Wirtschaftsprüfer Steuerberater gez. Livonius Wirtschaftsprüfer Hierzu wurde in der Gesellschafterversammlung am folgender gefasst: Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss 2009 einschließlich Prüfungsbericht auf Empfehlung aus der Aufsichtsratssitzung vom fest. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in der Zeit vom bis zum im Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, Kämmerei (Hinterhaus) öffentlich ausgelegt und sind während der Sprechzeiten von jedermann einsehbar. Schönberg, den gez. Götze Erster stellv. Bürgermeister Amt Schönberger Land Amtliche Bekanntmachung Die Wahl der Kreistage und Landräte der neuen Landkreise wird am 4. September 2011 stattfinden (Artikel 1 32 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 des Kreisstrukturgesetzes vom 12. Juli 2010, GVOBl. M-V S. 366). Die Wahl des sechsten Landtages Mecklenburg-Vorpommern wird voraussichtlich ebenfalls an diesem Tag stattfinden. Auskunftssperren Die Auskunftssperre ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sie ist im Melderegister einzurichten, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Schriftliche Nachweise oder Zeugenaussagen sind Möglichkeiten, die Tatsachen glaubhaft machen, eine Gefährdung zu begründen. Die Eintragung einer Auskunftssperre hat zur Folge, dass keinerlei Melderegisterauskünfte an private Personen erteilt werden. Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen sind hiervon in der Regel nicht betroffen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach 34 Abs. 5 LMG M-V (schutzwürdiger Interessen) kann eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben werden. Übermittlungssperren Aus bestimmten Anlässen sieht das Landesmeldegesetz eine Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister vor. Auch Auskunftserteilungen an andere Stellen sind möglich. Auskunftserteilungen dürfen jedoch nur stattfinden, wenn Sie der Weitergabe Ihrer Daten nicht widersprochen haben. Übermittlungssperren können Sie für folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen gebührenfrei einrichten lassen: Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder nicht derselben Religionsgesellschaft angehören, dürfen an die Religionsgesellschaft vorgeschriebene Daten übermittelt werden. Im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Wahlen von Bürgermeistern und Landräten sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungen darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen über bestimmte Daten Auskunft erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Im Falle eines Alters- oder Ehejubiläums dürfen Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gegeben werden. Adressbuchverlagen darf Auskunft über Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 01. Januar 2007 ist die einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet bundesweit möglich. Gesetzliche Grundlagen: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBI. M-V Seite 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBI. M-V Seite 461) 32 Abs. 2, 34 Abs. 5, 34a Abs. 2, 35 LMG M-V. gez. Lenschow Amtsvorsteher

4 4 24. Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Widmungsverfügung Gemäß 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung vom (GVOBI. M-V, S. 42), zuletzt geändert durch Art. 4 des LUmwRLUG vom (GVOBI. M-V S. 531) werden nachstehende Verkehrsflächen - unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach 3 StrWG M-V - mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Lage der Grundstücke ist dem Lageplan zu entnehmen., Im Bebauungsplan Nr. 7 Am Sandberg : Am Sandberg = Ortsstraße i. S. v. 3 Ziffer 3a StrWG M-V Am Wald = Ortsstraße i. S. v. 3 Ziffer 3a StrWG M-V Ellernmoor = Ortsstraße i. S. v. 3 Ziffer 3a StrWG M-V Am Park = Ortsstraße i. S. v. 3 Ziffer 3a StrWG M-V Gemarkung: Selmsdorf Dorf Flur: 1 Flurstücke: 22/13, 22/17 Festsetzungen: 1. Träger der Straßenbaulast ist gemäß 14 StrWG M-V die Gemeinde Selmsdorf. 2. Es handelt sich um öffentliche Verkehrsflächen als Fahrbahn und Gehweg. Gemarkung: Selmsdorf Dorf Flur: 3 Flurstücke: 215/9, 215/10, 223/183, 223/185, 223/187, 223/195, 223/198, 223/201, 223/203, 223/312, 224/16, 224/18, 225/24, 230/3, 230/43, 230/55, 230/56, 230/58, 230/59 und 230/60 Festsetzungen: 1. Träger der Straßenbaulast ist gemäß 14 StrWG M-V die Gemeinde Selmsdorf. 2. Es handelt sich um öffentliche Verkehrsflächen als Fahrbahn, Parktaschen, Gehweg und Straßenbegleitgrün. Gemarkung: Selmsdorf Dorf Flur: 3 Flurstücke: 223/322, 224/17, 225/9, 225/20, 226/15 und 223/337 Festsetzungen: 1. Träger der Straßenbaulast ist gemäß 14 StrWG M-V die Gemeinde Selmsdorf. 2. Es handelt sich um öffentliche Verkehrsflächen als Gehweg. Gemarkung: Selmsdorf Dorf Flur: 3 Flurstücke: 223/118, 223/332, 230/57 Festsetzungen: 1. Träger der Straßenbaulast ist gemäß 14 StrWG M-V die Gemeinde Selmsdorf. 2. Es handelt sich um öffentliche Verkehrsflächen als Parkplatz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, Schönberg, Widerspruch eingelegt werden. Schönberg, den Amtliche Bekanntmachung Jahresrechnung der Stadt Schönberg für das Haushaltsjahr 2009 und Erteilung der Entlastung Die Stadtvertretung Schönberg genehmigt die Haushaltsrechnung 2009 und erteilt der Amtskasse und dem Bürgermeister für den von der Jahresrechnung abgedeckten Zeitraum die Entlastung. Die Jahreshaushaltsrechnung der Stadt schließt wie folgt ab: Verwaltungs- Vermögenshaushalt haushalt EUR EUR Soll-Einnahmen , Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00./. Abgang alter HH-Einnahmereste 0, ,50./. Abgang alter Kassen- Einnahmereste 3.364, ,41 Summe bereinigter Soll-Einnahmen , ,70 Soll-Ausgaben , ,80 darin enthalten Überschuss nach 39 Abs. 3 Satz 2 GemHVO= ,16 EUR + Neue Haushaltsausgabereste , ,59./. Abgang alter HH-Ausgabereste 9.010, ,69./. Abgang alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 Summe bereinigter Soll-Ausgaben , ,70 Soll-Fehlbetrag 0 0 Kassenmäßiger Abschluss: Gesamt- Ist-Beträge Kassenrechnungssoll reste EUR EUR EUR Verwaltungshaushalt Einnahmen ,64 Ausgaben , , ,45 Ist-Überschuss/ Ist-Fehlbetrag ,52

5 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 5 Gesamt- Ist-Beträge Kassenrechnungssoll reste EUR EUR EUR Vermögenshaushalt Einnahmen , , ,77 Ausgaben , ,18 Ist-Überschuss/ Ist-Fehlbetrag Für die festgestellten Haushaltsüberschreitungen im Verwaltungshaushalt: ,87 Euro dav. bereits genehmigte üpl/apl 3.791,91 Euro + Pflichtzuführung zum VMH ,09 Euro + Auflösung unechten Deckungskreis 1.381,43 Euro im Vermögenshaushalt: dav. Pflichtzuführung allg. Rücklage ,94 Euro ,16 Euro wird die Notwendigkeit anerkannt. Mithin genehmigt die Stadtvertretung Schönberg die vorstehenden benannten Haushaltsüberschreitungen in gesamter Höhe. Dieser wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Kommunalaufsicht ist nicht erforderlich. Schönberg, den gez. Götze Erster stellv. Bürgermeister Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2009 und die Erläuterungen liegen in der Zeit vom bis zum während der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Am Markt 15, Zimmer 29, aus. Gemäß 61 (4) KV M-V kann jeder Einsicht in die Jahresrechnung und die Erläuterungen nehmen. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Amtliche Bekanntmachung Haushaltssatzung des Amtes Schönberger Land für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund der 47 ff KV M-V wird nach des Amtsausschusses des Amtes Schönberger Land vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro und 2. im Vermögenshaushalt in den Einnahmen ,00 Euro in den Ausgaben ,00 Euro festgesetzt. 2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf davon für Zwecke der Umschuldung 0,00 Euro 0,00 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung 0,00 Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite ,00 Euro 3 Die Amtsumlage wird auf 12,89 v. H. der Umlagegrundlage festgesetzt. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Dieser wird hiermit gemäß 48 Abs. 3 KV M-V öffentlich bekannt gemacht. Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Haushaltssatzung des Amtes Schönberger Land einschließlich der Anlagen gemäß Gemeindehaushaltsverordnung liegt in der Zeit vom bis zum während der Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Am Markt 15, Hinterhaus, Zimmer 29, für jedermann zur allgemeinen Einsichtnahme, aus. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des 5der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der 1, 2, 6und 7des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Stadtvertretung vom 8. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Dassow ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 63 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. IS.2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. IS.1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr.

6 6 24. Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land (2) Dem Verband können gemäß 4GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Stadt Dassow hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. IS.405), geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom (BGBl. IS.1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Stadt nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6Abs. 1 bis 3des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3Satz 3GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrunde liegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB -sind der Anlage Izu 3(2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage Izu 3Absatz 2dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2Abs. 3zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3Abs. 2festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Stadt über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3Abs. 1Satz 3oder des 4Abs. 4dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Dassow, den 16. Dezember 2010 gez. Ploen Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5Abs. 5der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

7 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 7 Anlage lzu 3Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB -

8 8 24. Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des 5der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl M-V S. 499), sowie der 1, 2, 6und 7des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Stadtvertretung vom 8. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Dassow ist gemäß 2GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste (Verband). Entsprechend 63 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. IS. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. IS.1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Stadt Dassow hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. IS. 405), geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom (BGBl. IS. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Stadt nach 1Abs. 3zuleistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6Abs. 1bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3Satz 3GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4Wochen nach Eintritt mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrunde liegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste. Zuund Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB -sind der Anlage Izu 3(2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage Izu 3 Absatz 2dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2Abs. 3zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3Abs. 2festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Stadt über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3Abs. 1Satz 3oder des 4Abs. 4dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasserund Bodenverbandes Wallensteingraben-Küste vom außer Kraft. Dassow, den 16. Dezember 2010 gez. Ploen (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5Abs. 5der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

9 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 9 Anlage lzu 3Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

10 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Groß Siemz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 13. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBI. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI M-V, S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 7. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Groß Siemz ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. IS. 405), geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom (BGBl. IS. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser-und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Groß Siemz, den 13. Dezember 2010 gez. Berger (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

11 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Anlage I zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

12 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Grieben ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Grieben, den 16. Dezember 2010 gez. Lenschow (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

13 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Anlage l zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

14 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Grieben über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16. Dezember 2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Grieben vom 9. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Grieben erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Grieben gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33 c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33 i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60 a Absatz 3 GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33 i GewO 40,00 EUR b) an anderen Aufstellorten 20,00 EUR (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 EUR je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00 EUR so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 20,00 EUR (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Grieben, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Grieben, über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung -AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu den Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer

15 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlicher zu entrichtender Betrag ergibt. (4) Stellt die Gemeinde Grieben, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog. (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes, auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Grieben, über dem Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Grieben, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amt Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwider handelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Grieben, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Grieben, den 16. Dezember 2010 gez. Lenschow Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahren- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

16 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land

17 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Satzung der Gemeinde Lockwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 17. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Lockwisch ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Lockwisch, den 17. Dezember 2010 gez. Behrens (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

18 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Anlage l zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

19 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Satzung der Gemeinde Lockwisch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 17. Dezember 2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Lockwisch vom 14. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Lockwisch erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Lockwisch gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33 c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33 i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60 a Absatz 3 GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33 i GewO 40,00 EUR b) an anderen Aufstellorten 20,00 EUR (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 EUR je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00 EUR so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 20,00 EUR (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Lockwisch, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Lockwisch, über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung - AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu dem Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten.

20 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlicher zu entrichtender Betrag ergibt. (4) Stellt die Gemeinde Lockwisch, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog. (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes, auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Lockwisch, über dem Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Lockwisch, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amt Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwider handelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Lockwisch, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Lockwisch, den 17. Dezember 2010 gez. Behrens Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

21 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 21

22 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Menzendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Menzendorf ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Menzendorf, den 16. Dezember 2010 gez. Goerke (LS) Bürgermeisterin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

23 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Anlage l zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

24 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Menzendorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16. Dezember 2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Menzendorf vom 9. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Menzendorf erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Menzendorf gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33 c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das Sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33 i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60 a Absatz 3 GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33 i GewO 40,00 EUR b) an anderen Aufstellorten 20,00 EUR (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 EUR je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00 EUR so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 20,00 EUR (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Menzendorf über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung -AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu dem Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer

25 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlicher zu entrichtender Betrag ergibt. (4) Stellt die Gemeinde Menzendorf, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog. (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes, auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Menzendorf, über dem Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Menzendorf, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amtes Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwider handelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Menzendorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Menzendorf, den 16. Dezember 2010 gez. Goerke Bürgermeisterin (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

26 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land

27 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Satzung der Gemeinde Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 15. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBI. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ). zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBI M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 7. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Niendorf ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBI. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163). nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster -ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Niendorf, den 15. Dezember 2010 gez. Bentin (LS) Bürgermeisterin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

28 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Anlage I zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

29 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 13. November 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 7. November 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Papenhusen ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrundeliegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Papenhusen, den 13. November 2010 gez. Roxin (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

30 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Anlage l zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

31 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Satzung der Gemeinde Papenhusen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 13. November 2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Papenhusen vom 7. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Papenhusen erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Papenhusen gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60a Absatz 3 GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33i GewO 40,00 EUR b) an anderen Aufstellorten 20,00 EUR (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 EUR je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00 EUR so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 20,00 EUR (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Papenhusen, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Papenhusen, über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung - AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu den Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlicher zu entrichtender Betrag ergibt.

32 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land (4) Stellt die Gemeinde Papenhusen, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog. (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes, auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Papenhusen, über dem Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Papenhusen, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amt Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwider handelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Papenhusen, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Papenhusen, den 13. November 2010 gez. Roxin Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahren- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

33 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 33

34 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Roduchelstorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 17. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 16. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Roduchelstorf ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrunde liegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom außer Kraft. Roduchelstorf, den 17. Dezember 2010 gez. Kassow (LS) Bürgermeisterin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

35 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Anlage l zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

36 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Amtliche Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Roduchelstorf für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 50 KV M-V wird nach der Gemeindevertretung Roduchelstorf vom folgende Nachtragssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht vermindert und damit der um um Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber nunmehr bisher festgesetzt auf 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 EUR unverändert auf 0 EUR davon für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 EUR unverändert auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0 EUR unverändert auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher EUR unverändert auf EUR 3 Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert. Roduchelstorf, den gez. Kassow Bürgermeisterin (LS) Dieser wird hiermit gemäß 48 III KV M-V öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen und liegt einschließlich der Anlagen gemäß Gemeindehaushaltsverordnung in der Zeit vom in der Amtsverwaltung Schönberger Land, Kämmerei, Am Markt 15 - Hinterhaus - in Schönberg, während der Dienstzeiten aus. Jeder kann Einsicht in die Nachtragshaushaltssatzung nebst Anlagen nehmen. Schönberg, den gez. Lenschow Amtsvorsteher Satzung der Gemeinde Roduchelstorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 17. Dezember 2010 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Roduchelstorf vom 16. Dezember 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Roduchelstorf erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Roduchelstorf gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das Sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV-Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60a Absatz 3 GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzen. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch ge-

37 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche zählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßstab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33i GewO 40,00 EUR b) an anderen Aufstellorten 20,00 EUR (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 EUR je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00 EUR so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 20,00 EUR (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Roduchelstorf, über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung - AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu den Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlicher zu entrichtender Betrag ergibt. (4) Stellt die Gemeinde Roduchelstorf, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog. (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes, auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Roduchelstorf, über dem Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Roduchelstorf, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amt Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwider handelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit In- Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Roduchelstorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Roduchelstorf, den 17. Dezember 2010 gez. Kassow (LS) Bürgermeisterin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahren- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

38 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land

39 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Selmsdorf Betr.: 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selmsdorf hier: Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf hat in ihrer Sitzung am den Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Entwurf wurde gegenüber dem Vorentwurf um einen Änderungsbereich ergänzt. Zusätzlich zur Erweiterung des heutigen Sportplatzbereiches und der Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf für Feuerwehr und Bauhof wurde der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 Wohngebiet Mühlenbruch in das Änderungsverfahren aufgenommen. In diesem Gebiet besteht das Ziel der Flächennutzungsplanänderung in der Umwidmung von Gewerbegebietsflächen und Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für ein allgemeines Wohngebiet. Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selmsdorf und die dazugehörige Begründung liegen in der Zeit vom bis zum während der Dienststunden in der Verwaltung des Amtes Schönberger Land, Fachbereich Gemeindeentwicklung, Dassower Straße 4, Schönberg, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. - Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zum Vorentwurf vom , - Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Schwerin zum Vorentwurf vom , - Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V zum Vorentwurf vom sowie - Schallschutztechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 16 und angrenzender Flächen vom Diese Informationen sind der Begründung, dem Umweltbericht oder den sonstigen ausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Selmsdorf, den gez. Hitzigrat Bürgermeister Anlage: Übersichtsplan Während dieser Auslegungszeit können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die Gemeinde macht bekannt, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind: - Umweltbericht mit Darstellung der zu beachtenden Schutzkriterien, - Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, - Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes,

40 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 16. November 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) Bekanntmachung der Neufassung vom (GVOBl. M-V S. 205 ff., GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl M-V. S. 499), sowie der 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach fassung der Gemeindevertretung vom 28. Oktober folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Selmsdorf ist gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine mit Sitz in Grevesmühlen (Verband). Entsprechend 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) in Verbindung mit 40 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), nimmt der Wasser- und Bodenverband die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahr. (2) Dem Verband können gemäß 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zur Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung wird nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich, wie näher durch Abs. 2 bestimmt, nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu Eigentums-, Pachtund sonstigen Nutzungsverhältnissen dem Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in Schönberg, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt, mitzuteilen. (2) Der Gebührensatz wird einheitlich je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche erhoben und basiert auf Berechnungseinheiten (BE) des zugrunde liegenden Vorjahresbeitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB - sind der Anlage I zu 3 (2) dieser Satzung zu entnehmen. (3) Zuzüglich wird eine jährlich zu kalkulierende Verwaltungsgebühr je Berechnungseinheit (BE) geltend gemacht. Zu- bzw. Abschläge auf den Beitragshebesatz sind gemäß Anlage I zu 3 Absatz 2 dieser Satzung in den jeweils geltenden Gebührensätzen berücksichtigt. (4) Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eingetragene Eigentümer des Grundstückes. Ist der Eigentümer nicht bzw. nur in einem unvertretbaren Aufwand ermittelbar, so ist der jeweilige Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes zum Zeitpunkt der Gebührenschuldentstehung gebührenpflichtig. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen durch die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (2) Der Gebührenbescheid kann mit anderen allgemeinen Bescheiden (kombinierte Erhebung) der Gemeinde über die von den Gebührenpflichtigen zu leistenden grundstücksbezogenen Abgaben zusammengefasst werden. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des 3 Abs. 1 Satz 3 oder des 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Selmsdorf, den 16. November 2010 gez. Hitzigrat Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

41 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Anlage I zu 3 Abs. 2 Zu- und Abschläge nach Liegenschaftskataster - ALB -

42 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16. November 2010 Auf der Grundlage des 5der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 366, 378) und der 1bis 3und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) wird nach fassung durch die Gemeindevertretung Selmsdorf vom 28. Oktober 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde Selmsdorf erhebt eine Vergnügungssteuer für den Aufwand und für die Nutzung von Spielgeräten, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz besteht, der Aufstellort des Spielgerätes in der Gemeinde Selmsdorf gelegen ist und einer wenn auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist. (2) Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 sind a) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ( 33c Gewerbeordnung) b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, insbesondere Geräte, bei denen der Spielerfolg das Sammeln von Punkten ist, Flipper, Bildschirmsimulatoren, Videospiele an TV-Geräten, Fun-Games, c) Computer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. des 33i Gewerbeordnung (GewO), soweit die Computer der Öffentlichkeit zugänglich und die Möglichkeit bieten, Spiele auszuführen. (3) Spieleinsatz im Sinne des Absatzes 1 ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand, der der Spielbankabgabe unterliegt, sowie der Aufwand für die Benutzung von Spielgeräten, die a) nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, b) auf Volksfesten, Jahrmärkten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt werden, soweit keine Erlaubnis gemäß 60a Absatz 3GewO erforderlich ist. 2 Steuerschuldner/in und Haftungsschuldner/in (1) Steuerschuldner/in ist die/der Halter/in des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter/in ist diejenige/derjenige, auf dessen Rechnung bzw. zu dessen finanziellem Vorteil das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter/innen haften als Gesamtschuldner. (2) Die/der Eigentümer/in oder Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes haftet für die Steuer, wenn sie/er für die Genehmigung der Aufstellung ein Entgelt erhält oder an dem Ertrag aus dem Spielgerät beteiligt ist. Außerdem haftet sie/er, wenn sie/er seine Anzeigepflicht ( 6) schuldhaft verletzt. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes an einem in 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spieloder Geschicklichkeitsgerät endgültig entfernt wird. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist diese bei Geräten, die nach 4 Absatz 2 Satz 1 (Stückzahlmaßstab) zu besteuern sind, mitzurechnen. 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist die elektronisch gezählte Bruttokasse des Gerätes. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Bemessungsgrundlage für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe b und c) ist die Anzahl der Geräte (Stückzahlmaßslab). Besitzt ein solches Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede Spieleinrichtung als ein Spielgerät. Spielgeräte mit mehreren Spieleinrichtungen sind solche, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden und mehrere Personen gleichzeitig spielen können. 5 Steuersatz (1) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) beträgt je Kalendermonat 13 von Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Computer ( 1 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt je Spielgerät und Kalendermonat a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen i. S. des 33i GewO 40,00 b) an anderen Aufstellorten 20,00 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer für die Nutzung von Spielgeräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß 14 Abs. 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde und zu versagen wäre, 500,00 je Spielgerät und Kalendermonat. (4) Unterschreitet die elektronische gezählte Bruttokasse eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit ( 1 Absatz 2 Buchstabe a) im Kalendermonat den Betrag von 200,00, so beträgt die Steuer für die Nutzung dieses Spielgerätes 26,00 (Mindestbesteuerung). Absatz 3 bleibt unberührt. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes, dessen Nutzung der Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliegt, ein gleichwertiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur für die Nutzung eines Gerätes erhoben. 6 Anzeigepflicht (1) Sowohl die/der Steuerschuldner/in als auch die/der Eigentümer/in oder die/der Besitzer/in des Aufstellortes des Spielgerätes hat die erste Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. Bei Spielgeräten, deren Nutzung nach dem Stückzahlmaßstab besteuert wird, gilt die Anzeige für ein im Austausch aufgestelltes Spielgerät fort. (2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung eines Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag des Eingangs der Anzeige. 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit Ablauf jeden Kalendermonats. 8 Fälligkeit der Steuer Die Steuer für einen Kalendermonat wird am 20. Tag des Folgemonats fällig. 9 Steueranmeldung, Festsetzung (1) Die/der Steuerschuldner/in ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Eine Steueranmeldung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, einzureichen. (2) Die Steueranmeldung hat in amtlich vorgeschriebener Form zu erfolgen ( 150 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung - AO). Sie hat insbesondere Angaben zu dem Standpunkt, der Art des Gerätes, der Zulassungsnummer der Geräte und zu dem Zeitpunkt der Ablesung der Besteuerungsgrundlagen sowie der In- und Außerbetriebnahme der Geräte zu enthalten. (3) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung. Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlage oder des Steuersatzes ein anderer monatlich zu entrichtender Betrag ergibt. (4) Stellt die Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, von der Anmeldung abweichende Besteuerungsgrundlagen fest, so setzt sie die Steuer durch Bescheid unbefristet fest. Absatz 3 gilt analog.

43 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche (5) Gibt die/der Steuerschuldner/in eine Steueranmeldung nicht fristgerecht oder eine unvollständige Steueranmeldung ab, so kann die Steuer aufgrund einer Schätzung ( 162 AO) unbefristet festgesetzt werden. Absatz 3 gilt analog. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge gemäß 152 AO festgesetzt werden. (6) Ist die Auslesung des Zählwerkes zum Ende eines Kalendermonats aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich, so ist eine Anmeldung der Steuer auf die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten ( 1 Abs. 2 Buchstabe a) wie folgt zulässig. Die elektronisch gezählte Bruttokasse, die bei der Auslesung des Spielgerätes auf den Kalendermonat entfällt, der dem angemeldeten Kalendermonat folgt, wird für den angemeldeten Kalendermonat angemeldet. Die gemäß Satz 2 bereits für den vorhergehenden Kalendermonat angemeldete Bruttokasse kann daher in dem Kalendermonat, in dem sie tatsächlich angefallen ist, bei der Anmeldung unberücksichtigt bleiben. (7) Die Steueranmeldung muss vom Halter/in eigenhändig unterschrieben werden. Die/der Halter/in kann geschäftsfähige natürliche Personen zur Unterschrift der Steueranmeldung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist im Original der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, zu überlassen. 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. 11 Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (1) Die/der Steuerpflichtige sowie der Eigentümer/Besitzer der Aufstellräume der Geräte hat das Betreten der Aufstellräume während der Geschäftszeiten durch Angestellte/Beamte des Amt Schönberger Land zum Zwecke der Prüfung der Besteuerungsgrundlagen zu dulden. (2) Die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bedarf keiner vorherigen Ankündigung. Auf Anforderung der prüfenden Angestellten/Beamten sind Geschäftunterlagen vorzulegen. (3) Auf Verlangen hat die Auslesung Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gegenwart eines Angestellten/Beamten des Amtes Schönberger Land zu erfolgen. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Pflichten der 6 und 9 bis 11 zuwiderhandelt. 13 Übergangsvorschriften (1) Soweit Spielgeräte am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Spielgeräten sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung die betreffenden Spielgeräte bei der Gemeinde Selmsdorf, über das Amt Schönberger Land, schriftlich anzuzeigen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages tritt die Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom außer Kraft. Selmsdorf, den 16. November 2010 gez. Hitzigrat (LS) Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

44 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land

45 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche 51 45

46 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Selmsdorf vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 378) und des 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBI. M-V S. 615, 616) wird nach fassung der Gemeindevertretung Selmsdorf vom 30. September 2010 folgende Satzung erlassen: 1 Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind. (2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Selmsdorf. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der 2 und 4 übertragen wird. 2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzen werden darf, 2. Radwege, Trenn- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teilen des Straßenkörpers und 3. Rinnsteine. 4. Der Raum über Fuß- und Radwegen ist bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,00 m von aus Grundstücken herausragenden Pflanzenteilen frei zu halten. (2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht 1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. (3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Selmsdorf mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht oder nachgewiesen ist. (5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Selmsdorf befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Fußwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. (2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. (3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder und sonstige unbrauchbare Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden. 4 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. 2. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen. Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders kennzeichnet sind. Ist nur auf einer Seite des verkehrsberuhigten Bereiches eine Bebauung vorhanden, so wird die Verpflichtung zur Glättebeseitigung in diesem Bereich auf die gesamte Breite der Straße übertragen. (2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen: 1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Asche, Harnstoff oder anderen in Chemikalien enthaltenen Auftaumitteln, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. 2. In verkehrsberuhigten Bereichen wird kein Schnee geräumt. Die Anwohner haben Spurrinnenbildung durch Glattziehen der verschneiten Oberfläche zu verhindern. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist an der Grundstücksgrenze ein für die Bedürfnisse des Fußund Radverkehr ausreichend breiter Streifen zu räumen. Der entfernte Schnee wird gleichmäßig über die restliche Fläche verteilt. 3. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. 4. Schnee ist in der Zeit von Uhr bis Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach Uhr gefallener Schnee bis Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen. 5. Glätte ist in der Zeit von Uhr bis Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach Uhr entstandene Glätte bis Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden. 6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgänger-

47 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche verkehr darf nicht gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen (Gullys) und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Bei einsetzendem Tauwetter ist von eventuell gebildeten Spurrinnen eine Verbindung zur Entwässerungseinrichtung (Gullys) zu schaffen, so dass das Tauwasser ablaufen kann. 7. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. (3) 2 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend. 5 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen (1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde Selmsdorf die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. (2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot. 6 Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. (2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstückbegriff maßgebend. (3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die von Gehwegen oder von der Fahrbahn durch Gräben, Grün- und Rabattenflächen, Böschungen. Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen. 7 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den 2 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zu erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach 5 i. V. m. 20 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Selmsdorf vom zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Selmsdorf, den 16. Dezember 2010 gez. Hitzigrat Bürgermeister (LS) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Die Gemeindevertretung Lüdersdorf fasste in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse: Ortsentwicklung Alt-Herrnburg Vorlage: VO/4/0273/2010 Die Gemeinde Lüdersdorf beabsichtigt, eine Wohnbauentwicklung in Alt Herrnburg im Bereich zwischen der Hauptstraße, der Eisenbahnlinie und östlich begrenzt durch den Palinger Bach zu entwickeln, die darüber hinaus den Ortsmittelpunkt stärken soll. 15 Ja-Stimmen 2 Gegenstimmen - Enthaltung Wahl des zweiten stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde Lüdersdorf Vorlage: VO/1/0256/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf ernennt Herrn Harder zum zweiten stellv. Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf. einstimmig mit 17 Ja-Stimmen Wahl eines neuen sachkundigen Einwohners für den Ausschuss Schule, Jugend, Kultur und Sport Vorlage: VO/1/0270/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf wählt Herrn Parton als neuen sachkundigen Einwohner für den Ausschuss Schule, Jugend, Kultur und Sport. einstimmig mit 17 Ja-Stimmen FFw Herrnburg und Neuleben, über- und außerplanmäßige Ausgaben für Tragkraftspritzen Vorlage: VO/2/0090/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt, die überplanmäßige Ausgabe zur HHST 1301/9350 in Höhe von ,74 sowie die außerplanmäßige Ausgabe zur HHST in Höhe von 9.926,98. Die Ausgaben waren zur HH-Planung 2010 nicht vorhersehbar und sind gemäß der im Antrag erfolgten Begründung unabweisbar. Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt durch Minderausgaben bei anderen Haushaltsstellen der FFw in Höhe von Die Buchung von Verfügungssperren ist entsprechend vorzunehmen. einstimmig mit 17 Ja-Stimmen Eilentscheidung des Bürgermeisters z ur Angebotsabgabe für ein Tanklöschfahrzeug Vorlage: VO/3/0115/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Angebotsabgabe in Höhe von 60,000,00 EURO zum Erwerb eines Tanklöschfahrzeuges TLF 16/25.

48 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land einstimmig mit 17 Ja-Stimmen Übertragung der Zuständigkeit für den Abschluss von Stromlieferungsverträgen auf das Amt Vorlage: VO/3/0078/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Strombeschaffung einschließlich des Abschlusses entsprechender Stromlieferungsverträge für die Gemeinde auf das Amt zu übertragen. einstimmig mit 17 Ja-Stimmen Einstellung von Haushaltsmitteln für das Haushaltsjahr 2010 HHSt /5000, Sport- und Mehrzweckhalle Wahrsow Vorlage: VO/3/0089/2010 Die Gemeindevertretung beschließt die Bereitstellung einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 3.500,00 für die Haushaltstelle /5000. Die Mittel für die Deckung der außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 3.500,00 erfolgt aus der HHSt mit 1.500,00 und aus der HHSt mit 2.000,00. einstimmig mit 17 Ja-Stimmen Erweiterung Straßenentwässerung Schattin - Einstellung von außerplanmäßigen Haushaltsmitteln Vorlage: VO/3/0112/2010 Herr Schulz stellt sodann den Antrag, die vorlage zur weitern Aufbereitung in den Bauausschuss zu verweisen, die erneute Beratung in der Gemeindevertretung könnte zeitnah am erfolgen. 16 Ja-Stimmen - Gegenstimme 1 Enthaltung Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln Modernisierung Kita Haus der kleinen Landmäuse in Wahrsow Vorlage: VO/3/0110/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt, für die Modernisierung der Kita Haus der kleinen Landmäuse in Wahrsow überplanmäßige Mittel in Höhe von 6.000,00 in die HH-Stelle einzustellen. Deckungsquelle: 3.000,00 aus der HH-Stelle und 3.000,00 aus den allgemeinen Rücklagen 11 Ja-Stimmen 4 Gegenstimmen 2 Enthaltungen Die Gemeindevertretung Lüdersdorf fasste in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6a der Gemeinde Lüdersdorf für das Flohmarktgelände - hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss Vorlage: VO/4/0279/ Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Abwägung eingegangener Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6a für das Flohmarktgelände. Die Stellungnahmen werden nach ihrer Wichtung in abwägungsrelevante Stellungnahmen Stellungnahmen mit Hinweisen und Stellungnahmen ohne Anregungen gewertet. In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich: zu berücksichtigende Stellungnahmen teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und nicht berücksichtigte Stellungnahmen. 2. Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden - soweit sie von Bedeutung für den Bebauungsplan Nr. 6a der Gemeinde Lüdersdorf in Herrnburg sind - in der Begründung berücksichtigt. 3. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 4. Die nicht berücksichtigten Anregungen sind mit einer Stellungnahme den Verfahrensunterlagen beizufügen. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. 5. Die Abwägung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6a der Gemeinde Lüdersdorf für das Flohmarktgelände wird von der Gemeindevertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss). einstimmig mit 14 Ja-Stimmen Die Gemeindevertretung Lüdersdorf fasste in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse: Neufassung der Satzung der Gemeinde Lüdersdorf zur Kindertagesförderung Vorlage: VO/1/0266/ Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Neufassung der Satzung zur Kindertagesförderung. einstimmig mit 15 Ja-Stimmen 1. Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lüdersdorf Vorlage: VO/1/0282/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt 1. die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lüdersdorf und

49 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche die 3. Änderung der Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lüdersdorf. einstimmig mit 15 Ja-Stimmen zur Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine Vorlage: VO/2/0107/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine. Die Satzung vom tritt somit gleichzeitig außer Kraft. 12 Ja-Stimmen 2 Gegenstimmen 1 Enthaltung Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielund Geschicklichkeitsgeräten Vorlage: VO/2/0118/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom (Ausfertigungsdatum). einstimmig mit 15 Ja-Stimmen Erweiterung Straßenentwässerung Schattin - Einstellung von außerplanmäßigen Haushaltsmitteln Vorlage: VO/3/0112/2010 Das Ing.-Büro Storm wird aufgefordert, unverzüglich Vorschläge für mögliche Sofortmaßnahmen bis zu einer endgültigen Behebung des Schadens zu unterbreiten. Die Verwaltung wird aufgefordert, mögliche Verursacher zu ermitteln und ggf. in Anspruch zu nehmen. Die Verwaltung wird ferner gebeten, erneut Angebote für die endgültige Behebung des Schadens einzuholen. Die Vorlage ist nach Abarbeitung der vorstehend genannten Punkte dem Bauausschuss zur erneuten Beratung vorzulegen. einstimmig mit 15 Ja-Stimmen Kauf und Finanzierung eines Hilfeleistungsfahrzeuges HLF 20/16 für die Ortswehr Herrnburg Vorlage: VO/3/0108/ Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt, Haushaltsmittel in Höhe von 250 T für den Kauf eines Hilfeleistungsfahrzeuges HLF 20/16 in den Haushalt 2011 einzustellen. Weiterhin sind jeweils 30 % Fördermittel vom Land bzw. Kreis in den Haushalt 2011 einzustellen. Das Amt wird beauftragt, ein Ausschreibungsverfahren vorzubereiten und das Ergebnis der Gemeindevertretung erneut zum vorzulegen. einstimmig mit 15 Ja-Stimmen Neubau Krippe Herrnburg Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln Vorlage: VO/3/0123/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt, für den Neubau der Krippe in Herrnburg überplanmäßige Mittel in Höhe von ,00 in den Haushalt einzustellen. Deckungsquelle: allgemeine Rücklagen einstimmig mit 15 Ja-Stimmen Überplanmäßige Ausgaben Gemeindearbeiter/Baumpflege Vorlage: VO/4/0287/2010 Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt, bei der Haushaltsstelle Fahrzeugunterhaltung ,- überplanmäßig zu bewilligen. Bei der Haushaltsstelle Baumpflege wird ein Betrag von ,- überplanmäßig bewilligt. Der Betrag wird bewilligt, um im Rahmen der Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr 31 Bäume im Gemeindegebiet kurzfristig zu fällen. Im Rahmen der Bauausschusssitzung am sollen weitere erforderliche Baumpflegearbeiten und die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel erörtert werden. 12 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 3 Enthaltungen Die Gemeindevertretung Selmsdorf fasste in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse: 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selmsdorf im Zusammenhang mit der 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 Wohngebiet am Sandberg sowie Ergänzung von Wohnbauflächen im nordöstlichen Kreuzungsbereich der B 104/B105 Richtung Dassow hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: VO/4/0252/2010 1) Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2) Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. 3) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, sind zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren. 4) Der ist ortsüblich bekannt zu machen. einstimmig mit 10 Ja-Stimmen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes hier: Aufstellungsbeschluss Vorlage: VO/4/0254/2010

50 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf beschließt die Aufstellung der 9. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes gem. 2 Abs. 1 BauGB. Gegenstand der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Umwidmung einer gemischten Baufläche gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO und einer straßenbegleitenden Grünfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel gemäß 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO und 11 BauNVO. Die umzuwidmenden Flächen befinden sich unmittelbar nordwestlich des Kreuzungsbereiches der B 104, der B 105 und der Straße der Freiheit. Die Fläche wird im Norden und Osten von der B 104, im Süden von der Straße der Freiheit und im Westen von gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen begrenzt. Mit der geplanten Umwidmung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen werden, der die Errichtung eines Standortes für Einzelhandel beinhalten soll. Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der Anlage dargestellt, die Anlage ist Bestandteil des es. 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. einstimmig mit 10 Ja-Stimmen 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 Wohngebiet am Sandberg der Gemeinde Selmsdorf hier: Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf sowie über den Entwurf Vorlage: VO/4/0253/2010 1) Der Entwurf der 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2) Der Entwurf der 6. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. 3) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, sind zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren. 4) Der ist ortsüblich bekannt zu machen. einstimmig mit 10 Ja-Stimmen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wohnanlage am Forstweg der Gemeinde Selmsdorf hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss Vorlage: VO/4/0255/2010 I. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Wohnanlage Forsthof der Gemeinde Selmsdorf vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Bürgern sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft. Die Gemeindevertretung beschließt, dem Abwägungsvorschlag entsprechend der beiliegenden Anlage zuzustimmen. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Bedenken erhoben haben, von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. II. Aufgrund des 10 i. V. m. 13a des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BG- Bl. I S. 2585) beschließt die Gemeindevertretung Selmsdorf den Bebauungsplan Nr. 4 Wohnanlage Forsthof der Gemeinde Selmsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Die Satzung ist auszufertigen und rechtskräftig bekannt zu machen. Es ist anzugeben, wo und wann Einsicht in die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Selmsdorf Wohnanlage am Forstweg genommen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung und Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Abs. 1 BauGB) und weiter Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen ( 44 BauGB) hinzuweisen. einstimmig mit 10 Ja-Stimmen Widerspruch des Leitenden Verwaltungsbeamten gegen einen der Gemeindevertretung vom Vorlage: VO/3/0114/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt, dass der Widerspruch des Leitenden Verwaltungsbeamten berechtigt ist. Der zu Top 11 der Sitzung vom wird aufgehoben, da die Gemeindevertretung zur fassung über den Sachverhalt nicht zuständig ist. 7 Ja-Stimmen 3 Gegenstimmen - Enthaltung zur Jahreshaushaltsrechnung 2009 Vorlage: VO/2/0081/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf genehmigt die Jahreshaushaltsrechnung 2009 der Gemeinde Selmsdorf und erteilt der Amtskasse und dem Bürgermeister für den von der Jahresrechnung abgedeckten Zeitraum die Entlastung. Jahreshaushaltsrechnung der Gemeinde schließt wie folgt ab: Verwaltungs- Vermögenshaushalt haushalt EUR EUR Soll-Einnahmen , ,10 + Neue Haushaltseinnahmereste./. Abgang alter HH-Einnahmereste./. Abgang alter Kassen- Einnahmereste 858,10 457,32 Summe bereinigter Soll-Einnahmen , ,78 Soll-Ausgaben , ,33 darin enthalten Überschuss nach 39 Abs. 3 Satz 2 GemHVO= ,34 EUR + Neue Haushaltsausgabereste 0, ,59./. Abgang alter HH-Ausgabereste 0, ,14./. Abgang alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 Summe bereinigter Soll-Ausgaben , ,78 Soll-Fehlbetrag 0 0

51 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Kassenmäßiger Abschluss: Gesamt- Ist-Beträge Kassenrechnungssoll reste EUR EUR EUR Verwaltungshaushalt Einnahmen , , ,88 Ausgaben , ,01-434,60 Ist-Überschuss/ Ist-Fehlbetrag ,48 Vermögenshaushalt Einnahmen , ,38 0,00 Ausgaben , , ,30 Ist-Überschuss/ Ist-Fehlbetrag ,89 Für die festgestellten Haushaltsüberschreitungen im Verwaltungshaushalt: ,03 Euro dav. für Zuführung an den VMH ,03 bereits genehmigte apl./üpl ,38 unechter DK, Gewerbesteuerumlage ,84 im Vermögenshaushalt: ,20 Euro dav. Zuführung an d. allg. Rücklage ,34 bereits genehmigte apl./üpl ,96 wird die Notwendigkeit anerkannt: Die Deckung der Mehrausgaben erfolgt über Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben aus einzelnen Bereichen, größtenteils aus den Mehreinnahmen der Gewerbesteuer. einstimmig mit 10 Ja-Stimmen Genehmigung zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft - zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Finanzierung zur treuhänderischen Erschließung des Wohngebietes Dr.-Leber-Straße Vorlage: VO/2/0096/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt für die Erschließung des Wohngebietes Dr.-Leber-Straße die Übernahme einer Ausfallbürgschaft in Höhe von ,00 Euro für die stag STADTBAU GmbH zugunsten der Sparkasse NWM. 9 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Genehmigung zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft - zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Finanzierung zur treuhänderischen Erschließung des Wohngebietes Beim Mühlenbruch Vorlage: VO/2/0097/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt für die Erschließung des Wohngebietes Beim Mühlenbruch die Übernahme von Ausfallbürgschaften in einer Höhe von insgesamt ,00 Euro, unterteilt Kontokorrentkredit ,00 und Investitionsdarlehen ,00, für die stag STADT- BAU GmbH zugunsten der Sparkasse NWM. 9 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Wahl der Ortsteilvertretungen für die Ortsteile Sülsdorf, Teschow, Zarnewenz und Bestellung des Ortsteilvorstehers für den Ortsteil Hof Selmsdorf Vorlage: VO/1/0274/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf wählt folgende Ortsteilvertretungen bzw. bestellt folgend genannten Ortsteilvorsteher: Ortsteilvertretung Sülsdorf Herr Frank Brinker, wohnhaft Dorfstraße 20, Sülsdorf Herr Wilfried Hesse, wohnhaft Dorfstraße 7, Sülsdorf Frau Nancy Hädicke, wohnhaft Dorfstraße 6 A, Sülsdorf Ortsteilvertretung Teschow Herr Björn Lange, wohnhaft Dorfstraße 7, Teschow Herr Marcus Kreft, wohnhaft Dorfstraße 2, Teschow Herr Matthias Schorling, wohnhaft Dorfstraße 2, Teschow Ortsteilvertretung Zarnewenz Frau Karina Rakow, wohnhaft Dorfstraße 10, Zarnewenz Herr Toni Theiler, wohnhaft Dorfstraße 11, Zarnewenz Herr Sven Hoffmüller, wohnhaft Dorfstraße 2, Zarnewenz Ortsteilvorsteher Hof Selmsdorf Herr Detlef Lüth, wohnhaft Dorfstraße 10, Hof Selmsdorf 9 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Bestellung des Ortsteilvorstehers für den Ortsteil Lauen der Gemeinde Selmsdorf Vorlage: VO/1/0275/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf bestellt Frau Gabriela Streckert zur Ortsteilvorsteherin des Ortsteils Lauen. 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 2 Enthaltungen Unterstützung der Schul-AGs Vorlage: VO/1/0276/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt analog zum vom (VO/7/0058/2009) sowie den Maßgaben des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Selmsdorf vom (TOP 4.2) die Unterstützung der Schul-AGs für das Schuljahr 2010/2011. Die Gemeindevertretung unterstützt die Arbeitsgemeinschaft der AWT-Lehrerin durch Übernahme der Materialkosten in Höhe von 200,00 zur Fertigung von Vogel- und Futterhäusern. 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 2 Enthaltungen Antrag der SPD-Fraktion: Neufassung der Straßenreinigungssatzung Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt die vorliegende Straßenreinigungssatzung.

52 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land 7 Ja-Stimmen 2 Gegenstimmen 1 Enthaltung Beteiligung der Gemeinde nach dem Kinderförderungsgesetz M-V (KiföG) ab dem für den Waldkindergarten in Selmsdorf Vorlage: VO/1/0281/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes ( 20 KiföG) ab dem wie folgt (50 %): 1. Einrichtung/ Betreuungs- WSA WSA Differenz Träger art neu alt Waldkindergarten Selmsdorf Eschengarten e. V. Teilzeit 147,36 160,92-13,56 Die Gemeinde Selmsdorf legt den Elternbeitrag ab dem wie folgt fest (50 %): 2. Einrichtung/ Betreuungs- Elternbeitrag Elternbeitrag Differenz Träger art neu alt Waldkindergarten Selmsdorf Eschengarten e. V. Teilzeit 147,36 160,92-13,56 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 2 Enthaltungen Die Gemeindevertretung Selmsdorf fasste in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse: Wahl eines neuen Mitgliedes für den Haupt- und Finanzausschuss Vorlage: VO/1/0289/2010 Wahl Die Gemeindevertretung Selmsdorf wählt Herrn Michael Tauchert als neues Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses. Wahlergebnis: 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Wahl eines neuen Mitgliedes für den Bau- und Umweltausschuss Vorlage: VO/1/0290/2010 Wahlergebnis: Auf den Vorschlag Lüth entfallen 3 Stimmen Auf den Vorschlag Tauchert entfallen 5 Stimmen Ein Gemeindevertreter enthält sich seiner Stimme. Damit ist Herr Tauchert als neues Mitglied des Bau- und Umweltausschusses gewählt. Wahl eines neuen Mitgliedes für den Ausschuss Gemeindemarketing Vorlage: VO/1/0291/2010 Wahl Die Gemeindevertretung Selmsdorf wählt Herrn Tauchert als neues Mitglied des Ausschusses Gemeindemarketing. Wahlergebnis: 4 Ja-Stimmen 2 Gegenstimmen 3 Enthaltungen Wahl eines neuen sachkundigen Einwohners für den Ausschuss Bildung, Soziales, Sport, Jugend und Senioren Vorlage: VO/1/0287/2010 Wahl Die Gemeindevertretung Selmsdorf wählt Herrn Matthias Kohle als neuen sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport, Jugend und Senioren. Wahlergebnis: einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Wahl eines neuen sachkundigen Einwohners für den Ausschuss Gemeindemarketing Vorlage: VO/1/0288/2010 Wahl Die Gemeindevertretung Selmsdorf wählt Herrn Holger Rosenthal als neuen sachkundigen Einwohner in den Ausschuss Gemeindemarketing. Wahlergebnis: 7 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 2 Enthaltungen Satzung der Gemeinde Selmsdorf über den Bebauungsplan Nr. 13 Wohngebiet Dr.-Leber-Straße hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: VO/4/0289/ Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 Wohngebiet Dr.- Leber-Straße der Gemeinde Selmsdorf und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 einschließlich der Begründung ist gemäß 13 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß 13a Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren. 3. Der ist ortsüblich bekannt zu machen.

53 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Veränderungssperre über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Windpark Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf hier: Verlängerung um 1 Jahr Vorlage: VO/4/0280/2010 Aufgrund der 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf folgende Satzung: 1 Verlängerung der Veränderungssperre Die Geltungsdauer der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Windpark Selmsdorf vom , bekannt gemacht am 19. Dezember 2008, wird gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert. 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist; spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten. Hinweise: Entschädigungen Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verlängerung der Veränderungssperre nach 18 und des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist ( 215 Abs. 1 BauGB). Der über die Verlängerung der Veränderungssperre ist gem. 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Haushaltsangelegenheiten: Bewilligung von überplanmäßigen Ausgaben - Winterdienst Vorlage: VO/4/0286/2010 Die Gemeinde Selmsdorf beschließt und bewilligt überplanmäßige Ausgaben für den Winterdienst - HHST 34/ in Höhe von ,00 EUR. Die Deckung des Betrages erfolgt durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage. einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Haushaltsangelegenheiten: Bereitstellung von überplanmäßige Mittel für die Bewässerung/Fertigstellungspflege der Jungbäume Vorlage: VO/4/0288/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt und bewilligt die überplanmäßigen Ausgaben für die Fertigungspflege und Bewässerung an Jungbäumen in der HHST in der Höhe von ,-. Die Deckung des Betrages erfolgt durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage. einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Haushaltsangelegenheiten: Bereitstellung von überplanmäßige Ausgaben zur Haltung von Fahrzeugen für den Gemeindearbeiter Vorlage: VO/4/0292/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt, die überplanmäßigen Ausgaben von insgesamt ,- für die Haltung von Fahrzeugen in die HHST einzustellen. 7 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 2 Enthaltungen Haushaltsangelegenheiten: Bereitstellung von außerplanmäßigen Mitteln zur Anschaffung notwendiger Gegenstände zur Durchführung der Ausstellung Selmsdorfer Zeiten - Fotografien aus drei Jahrhunderten Die Gemeinde stellt für die Ausstellung Selmsdorfer Zeiten - Fotografien aus drei Jahrhunderten außerplanmäßige Mittel zur Anschaffung notwendiger Gegenstände zur Durchführung der Veranstaltung bereit: Hängesystem zur festen Installation im Schulungsraum der Feuerwehr A2-Bilderrahmen zum Verbleib im Gemeindevermögen Die Mittel sind den allgemeinen Rücklagen zu entnehmen. einstimmig mit 9 Ja-Stimmen Beratung/ zur Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine Vorlage: VO/2/0113/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz- Maurine gemäß Satzungsentwurf. Der 7 erhält folgende Fassung: Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (Redaktionell ist das Absatzzeichen (1) zu entfernen.) 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung

54 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielund Geschicklichkeitsgeräten Vorlage: VO/2/0117/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt die Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom (Ausfertigungsdatum) einschl. der vorstehenden Änderung. 8 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Ergänzender Haushaltsbeschluss zum des Amtsausschusses bezüglich der Beitragserhebung 2009 für die Gemeinde Selmsdorf Vorlage: VO/3/0124/2010 Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt, dem Votum des Amtsausschusses zuzustimmen. Über das Ergebnis der abgeschlossenen Vergleichsverträge ist die Gemeindevertretung zu informieren. 6 Ja-Stimmen - Gegenstimmen 1 Enthaltung Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, zum letzten Mal in diesem Jahr richte ich das Wort an Sie. Ich fand es schön, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger auf dem Weihnachtsmarkt ein Stelldichein gaben. Das zeigt, dass Gräben in unserer Stadt langsam zuwachsen. Das zeigt, dass unsere Menschen an der Entwicklung der Stadt interessiert sind, mitreden möchten und sich einbringen wollen. Die Meteorologen sagen ein weißes Weihnachten voraus. Das wäre, wenn es nicht zu viel an weißer Pracht würde, ein würdiger Rahmen um das Jahr 2010 zu beenden. Egal ob Sie die Silvesterfeiern im Saal des ehemaligen Hotel Paetau, im Sportlerheim oder im Vereinsheim der Schützenzunft besuchen, Sie werden ein Resümee des Jahres 2010 ziehen und so mancher wird sich für das nächste Jahr einige Vorhaben notieren. Ich wünsche allen Schönbergerinnen und Schönbergern ein besinnliches ruhiges Weihnachtsfest, wünsche Ihnen, dass alle Vorhaben und Pläne für 2011 Wirklichkeit werden und dass Sie alle gesund bleiben Ihr Lutz Götze Allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Menzendorf mit den Ortsteilen Rottensdorf, Lübsee und Lübseerhagen wünsche ich auch im Namen der Gemeindevertretung ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Bedanken möchte ich mich auch bei den Bürgern, die der Gemeinde in diesem Jahr wieder mit Rat und Tat zur Seite standen. Ihre Bürgermeisterin Anke Goerke Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Selmsdorf, das Jahr 2010 neigt sich dem Ende. Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. Sie können sich auf ein paar ruhige, besinnliche Feiertage freuen. Lassen Sie uns gemeinsam auf das alte Jahr zurückschauen und uns gleichzeitig fragen, was das neue Jahr uns bringen mag. Es ist uns gelungen den Schulstandort Selmsdorf sicherer zu machen, Kindergartenplätze zusätzlich bereitzustellen und das Freizeitangebot für unsere Kleinen durch die Spiellandschaft im Dorfpark zu erweitern sowie zusätzliche Wohngebiete auszuweisen. Eine Vielzahl von Kleinmaßnahmen trug überdies zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in unserer Gemeinde bei. Seit dem 20. Mai können wir uns wieder nach der Kirchturmuhr orientieren. Sie zeigt uns allen an, was die Stunde in Selmsdorf geschlagen hat. Entgegen dem Trend in Mecklenburg-Vorpommern prägen heute junge Familien die Kirchgemeinde in Selmsdorf. Anlass genug, um den 800. Geburtstag für eine Feier am 4. Juli zu nutzen, an der die bereits im vergangenen Jahr restaurierte Grüneberg-Orgel von 1869 erneut im Mittelpunkt des Geschehens stand. Ende Juni erschütterte eine Serie von Straftaten, wie Wohnungseinbrüche und aufgebrochene Autos, unser Selmsdorf. Engagierte Einwohner gründeten kurzerhand eine Bürgerstreife und unterstützten somit Polizeibeamte, um in den Nachtstunden für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Am 2. und 3. Oktober haben wir mit unseren Nachbarn aus Schlutup den 20. Jahrestag der Deutschen Einheit mit einem bunt gemischtem Musik- und Unterhaltungsprogramm gefeiert. Auch hatte die Jugendabteilung unserer Freiwilligen Feuerwehr allen Grund zum Jubeln. Mit Jugendfeuerwehren aus der unmittelbaren Nachbarschaft wurde am 22. Oktober das 20-jährige Gründungsjubiläum mit Spaß und Spiel gefeiert. Die Selmsdorfer Akrobaten erkämpften am 7. November bei den Deutschen Meisterschaften in Aachen zweimal Gold und zweimal Silber. Ein denkwürdiger Tag nicht nur für die Akteure und Trainer des TAV, sondern auch für uns alle. Diese Ergebnisse konnten nur durch die engagierte Mitarbeit vieler fleißiger Helfer erreicht werden. Sie, werte Bürgerinnen und Bürger, haben erneut mitgeholfen, unser Zusammenleben und unsere Entwicklung voranzubringen; egal ob als Gemeindevertreter, Vereinsmitglied, Feuerwehrmann, Sportler oder Mitarbeiter unserer Schule oder Kindertageseinrichtungen! Dafür ein herzliches Dankeschön und die Bitte zum weiteren Mitwirken. Die politische Plattform müssen wir künftig so gestalten, dass Sie, werte Bürgerrinnen und Bürger, wieder mit Respekt und voller Anerkennung über das Ergebnis einer bürgernahen kommunalpolitischen Arbeit ihrer Gemeindevertreter sprechen. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich wünsche Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie ein zufriedenes, gesundes und glückliches Jahr 2011! Ihr Detlef Hitzigrat Bürgermeister

55 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Allgemeine Hinweise: Auskunftssperren Die Auskunftssperre ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sie ist im Melderegister einzurichten, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Schriftliche Nachweise oder Zeugenaussagen sind Möglichkeiten, die Tatsachen glaubhaft machen, eine Gefährdung zu begründen. Die Eintragung einer Auskunftssperre hat zur Folge, dass keinerlei Melderegisterauskünfte an private Personen erteilt werden. Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen sind hiervon in der Regel nicht betroffen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach 34 Abs 5 LMG M-V (schutzwürdiger Interessen) kann eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben werden. Übermittlungssperren Aus bestimmten Anlässen sieht das Landesmeldegesetz eine Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister vor. Auch Auskunftserteilungen an andere Stellen sind möglich. Auskunftserteilungen dürfen jedoch nur stattfinden, wenn Sie der Weitergabe Ihrer Daten nicht widersprochen haben. Übermittlungssperren können Sie für folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen gebührenfrei einrichten lassen: Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Von Familienangehörigen der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder nicht derselben Religionsgesellschaft angehören, dürfen an die Religionsgesellschaft vorgeschriebene Daten übermittelt werden. Im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Wahlen von Bürgermeistern und Landräten sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungen darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen über bestimmte Daten Auskunft erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Im Falle eines Alters- oder Ehejubiläums dürfen Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gegeben werden. Adressbuchverlagen darf Auskunft über Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Ab dem 01. Januar 2007 ist die einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet bundesweit möglich. Gesetzliche Grundlagen: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V Seite 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V Seite 461) 32 Abs. 2, 34 Abs. 5, 34a Abs 2, 35 LMG M-V Frohes Fest Veranstaltungskalender der Stadt Schönberg Dezember 2010/Januar 2011 Datum Veranstaltung Veranstalter Magnificat & Weihnachtsoratorium St.-Laurentiusvon Johann Sebastian Bach Kirche Beginn: Uhr Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr, Ostseetherme Boltenhagen Rommé-Nachmittag Uhr, BRH Getränkestützpunkt Marienstraße NWM-Cup der 2. Männer- FC Schönberg mannschaft 95 e. V Uhr, Palmberghalle Jahresessen des erweiterten BRH Vorstandes Uhr, Hofcafé Petersberg Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr, Ostseetherme Boltenhagen Vorstandssitzung Uhr, BRH Sportlerheim Schönberg Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr, Ostseetherme Boltenhagen Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr, Ostseetherme Boltenhagen BRH Gruppe Wassergymnastik Uhr, Ostseetherme Boltenhagen Gruppe Wassergymnastik BRH Uhr, Ostseetherme Boltenhagen Weitere Angebote des Vereins Jugend und Freizeit e. V. immer montags Uhr Kinderturnen von 0-3 Jahren Uhr Spiel und Spaß für Kinder von Uhr allgem. Sportgruppe Uhr Basketball für Jugendliche ab Uhr Volleyball immer donnerstags Uhr Volleyball für Mädchen Uhr Volleyball immer freitags Uhr allgem. Sportgruppe immer sonntags Uhr Fußball Veranstaltungen der DRK-Familienbildungsstätte, Pelzerstraße 15, Grevesmühlen Wochentag Uhrzeit Veranstaltungsort Veranstaltung montags Schönberg Gymnastik- Seniorenraum der Palmberghalle gymnastik Schönberg Gymnastik- Seniorenraum der Palmberghalle gymnastik Schönberg Gymnastik- Hatha-Yoga für raum der Palmberghalle Fortgeschrittene dienstags Schönberg Katharinen- Wirbelsäulenhaus gymnastik Schönberg Gymnastik- Tai Chi raum der Palmberghalle mittwochs Grundschule am Ölmalen Oberteich (14-täglich gerade KW) donnerstags Schönberg Fit ab 40 Palmberghalle Schönberg Palmberg- Tae Bo halle

56 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Achtung! Neuer Sitz der Verwaltung der Familienbildungsstätte: Pelzerstr. 15, Grevesmühlen Tel.: 03881/759522, Fax: 03881/2413 Ganzjährige Kursangebote: Unverbindlicher Einstieg ohne Voranmeldung jederzeit möglich: Weitere Informationen unter /25550 bzw Montag Uhr Rückenkräftigungs- Rudi s kleines training Volkshaus Uhr Bodyworkout Palmberghalle Dienstag Uhr Rückenkräftigungs- Rudi s kleines training Volkshaus Uhr Rückenkräftigungs- Rudi s kleines training Volkshaus Uhr Step Fatburner Palmberghalle Veranstaltungen des DRK-Ortsvereins immer mittwochs Uhr Uhr DRK-Juniorretter Badeteich 14-täglich (beginnend Schönberg ab ) immer donnerstags Uhr Uhr Rettungs- in Lübeck schwimmer- Schwimmhalle ausbildung Pferdemarkt Veranstaltungskalender der Gemeinde Lüdersdorf im Januar 2011 Sie wissen noch nicht, was der Januar für Sie bereit hält? Dann besuchen Sie doch einfach die bunten Veranstaltungen in Lüdersdorf! Immer montags Seniorensport in der Turnhalle der Grundschule Herrnburg Wann? Uhr immer dienstags Kreativwerkstatt (außer Schulferien) Wo? Bücherei des SFH im Einkaufszentrum Herrnburg Wann? Uhr - Kinderkurs Uhr - Kurs für Jugendliche von Jahren immer dienstags Treff der Singergruppe HARMONIE Wo? Seniorenklub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Wann? Uhr Veranstalter: Seniorenverband BRH OV Lüdersdorf Seniorentreff Wo? im Jugendklub Lüdersdorf, Hauptstr. 7 Wann? Uhr Veranstalter: Volkssolidarität Lüdersdorf Skatnachmittag Wo? Seniorenklub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Wann? Uhr Veranstalter: Seniorenverband BRH-OV Lüdersdorf Wald-Erlebnis-Gruppe Wo? Waldparkplatz Straße Schattin Wann? Uhr Veranstalter: SF Herrnburg Angebote des Sportverein Lüdersdorf 96 e. V. (Informationen: Klaus Tietze: ) Dienstag Boxen allgemein Uhr Dienstag Fußball für Erwachsene Uhr Mittwoch Fußball für Kinder Uhr Mittwoch Fitness und Gymnastik für Frauen Uhr Mittwoch Badminton allgemein Uhr Donnerstag Boxen allgemein Uhr Donnerstag Fußball für Erwachsene Uhr Donnerstag Volleyball allgemein Uhr Veranstaltungskalender der Stadt Dassow Datum Veranstaltung Veranstaltungsort , Turmblasen vor der Ev. Kirche Uhr mit Weihnachtsmann, Glühwein Weihnachtlicher Liederabend kulturgut Dönkendorf Festlicher Jahresausklang kulturgut Dönkendorf Dassower Jugend-, Kultur und Freizeitverein e. V. Träger der Familiebegegnungsstätte Dassow Die Familienbegegnungsstätte wurde am 11. Januar 2002 eröffnet, sie ist für alle Generationen offen und ein kulturelles Zentrum unserer Stadt. Gepflegte, freundliche Räume, in denen die Mitglieder unseres Vereins Sie herzlich willkommen heißen, laden Sie ein. Ein gut ausgestatteter Kleinkinderspielplatz wartet auf seine Besucher. Wir sind immer für Sie da. Montag Uhr Gehirnjogging und Gedächtnistraining Uhr Töpfern für Fortgeschrittene Dienstag Uhr Seniorencafé Uhr kreatives Gestalten für Kinder ab 8 Jahren Uhr Spiel und Kontaktgruppe für Eltern mit Kleinkindern ab 6 Monate Uhr Yoga Mittwoch Uhr Seniorengymnastik Uhr Yoga (Anmeldung immer möglich) Donnerstag Uhr Töpfern für Anfänger (Einstieg jederzeit) Uhr Spielenachmittag für Jung und Alt Jeden 1. Dienstag im Monat Uhr Frühstück mit prominenten Gästen Jeden letzten Donnerstag im Monat Uhr Gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen für alle Geburtstagskinder ab 70 Jahre

57 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Fröhliche Weihnachten Merry Christmas Joyeux Noel God Jul Pettige Kerstdagen Buon Natale Feliz Navidad Fotos: BilderBox Merry Christmas Joyeux Noel God Jul Pettige Kerstdagen Buon Natale Feliz Navidad Frohe Weihnachten und ein glückliches neues Jahr 2011 Jan Clasen Steuerberater Freund &Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Niederlassung Schönberg Am Markt Schönberg Steuerberatung Steuererklärungen Existenzgründungen Lohn- und Finanzbuchhaltung Moderne Beratung im Verbund Telefon: / Mitglied in der European Tax &Law FROHE Merry Christmas Joyeux Noel God Jul Pettige Kerstdagen Buon Natale Feliz Navidad WEIHNACHTEN Mirko Arndt Johann-Boye-Str.1a Tel.: Schönberg Fax: Mobil: arndt_mirko@t-online.de Wir wünschen allen Kunden, Freunden und Bekannten unseres Hauses ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr. Nico Dethloff Dachdeckerei Dorfstraße 3c Klein Siemz Tel.: /34323 Fax: /34325 Mobil: 0174 / Leckere Weihnachtsfeiertage und herzlichst die allerbesten Wünsche für das neue Jahr Bäckerei &Konditorei A. Schwabe... mit Frühstück ab 4.30 Uhr täglich geöffnet Lübecker Str Schönberg/Meckl.-Vorp. Tel /

58 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Wir wünschen allen Kunden und Geschäftspartnern ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr. Wir bedanken uns für das in diesem Jahr entgegengebrachte Vertrauen. Röbeler Str Sietow Telefon ( ) Telefax ( ) info@wittich-sietow.de Internet: Frohes Fest und ein gutes neues Jahr! Mit dem Dank an unsere Kunden Kleine Geschenke für das in diesem Jahr entgegengebrachte Vertrauen verbinden wir den Wunsch für ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes, erfolgreiches neues Jahr. Raumausstatter &Tischler GmbH Lübecker Str Schönberg/M. Tel. u. Fax / Fax info@rati-schoenberg.de

59 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Veranstaltungskalender der Gemeinde Selmsdorf Datum Veranstaltung Veranstaltungsort Silvester-Party für Groß Schulsporthalle und Klein, Selmsdorf bis Uhr Neujahrsempfang 2011 Schulsporthalle der Gemeinde Selmsdorf, Selmsdorf Uhr ab Tanzkurs Aula Schule Uhr Selmsdorf immer montags (Erwachsene) ab Tanz für Kids Aula Schule (Kindertanzgruppe) Selmsdorf (Vier- bis Sechsjährige) Uhr immer montags (nur bei genügender Teilnehmerzahl) Das Amt Schönberger Land gratuliert im Monat Januar 2011 zum Geburtstag Herrn Werner Adjei Palingen 70 Jahre Frau Hildegard Ament Schönberg 84 Jahre Frau Gertrude Arndt Schönberg 82 Jahre Frau Anni Berger Dassow 75 Jahre Frau Charlotte Bernhardt Schönberg 87 Jahre Herrn Hans-Jürgen Braasch Schönberg 70 Jahre Frau Elke Busch Klein Siemz 70 Jahre Frau Hilda Christern Schönberg 80 Jahre Frau Gertrud Chudaska Schönberg 80 Jahre Frau Herta Döbler Dassow 81 Jahre Frau Hildegard Dumke Schönberg 84 Jahre Frau Karin Eckhardt Pötenitz 70 Jahre Herrn Hans Erdtmann Schönberg 85 Jahre Frau Irma Fick Schönberg 88 Jahre Herrn Johannes Flor Schönberg 75 Jahre Frau Lotte Giese Wahrsow 80 Jahre Frau Ruth Gnass Dassow 85 Jahre Frau Ilse Göritz Schönberg 80 Jahre Herrn Wilhelm Grevsmühl Selmsdorf 84 Jahre Frau Erika Groetschel Schönberg 85 Jahre Frau Gerda Heidmann Schönberg 80 Jahre Frau Anni Heinrich Schönberg 85 Jahre Frau Lieselotte Hinrichs Dassow 81 Jahre Frau Leni Hock Dassow 84 Jahre Frau Elisabeth Hoepfner Schönberg 86 Jahre Frau Henny Huhn Zarnewenz 81 Jahre Frau Brigitte Johannsen Klein Voigtshagen 80 Jahre Herrn Karl Johannsson Roduchelstorf 90 Jahre Genannt Lindgreen Frau Gertrud Jung Schönberg 89 Jahre Frau Erna Keirat Klein Neuleben 85 Jahre Frau Lene Kempf Selmsdorf 83 Jahre Frau Edith Kleinfeld Selmsdorf 80 Jahre Herrn Gerhard Knothe Schönberg 80 Jahre Frau Erna Korovackis Herrnburg 80 Jahre Frau Rosemarie Krase Herrnburg 80 Jahre Frau Ingeborg Kreft Dassow 70 Jahre Frau Helga Kruse Schönberg 80 Jahre Frau Ursula Kuhn Schönberg 70 Jahre Frau Elfriede Kühn Selmsdorf 89 Jahre Frau Lotte Langpaap Schönberg 82 Jahre Herrn Leopold Lauter Torisdorf 87 Jahre Herrn Theodor Lauter Schönberg 80 Jahre Frau Anneliese Lehmann Schönberg 80 Jahre Herrn Erich Lehmann Groß Siemz 82 Jahre Herrn Peter Liedtke Herrnburg 70 Jahre Frau Rita Linsmeier Pötenitz 75 Jahre Herrn Paul Lutz Schönberg 83 Jahre Frau Frieda Manthei Schönberg 81 Jahre Herrn Gerhard Marquardt Schönberg 80 Jahre Herrn Werner Mews Harkensee 84 Jahre Frau Gerda Meyer Schönberg 70 Jahre Herrn Werner Meyer Wahrsow 80 Jahre Frau Dora Müller Malzow 75 Jahre Herrn Willi Mustin Schönberg 81 Jahre Frau Christa Neubauer Selmsdorf 75 Jahre Frau Renate Neudmann Dassow 70 Jahre Frau Elvira Noth Boitin-Resdorf 83 Jahre Frau Ruth Posenauer Dassow 83 Jahre Herrn Kurt Rahmelow Dassow 81 Jahre Frau Erna Reich Schönberg 86 Jahre Frau Johanna Reichard Klein Neuleben 93 Jahre Herrn Hermann Reichelt Teschow 83 Jahre Frau Minna Renk Schönberg 97 Jahre Frau Margarete Richter Wahrsow 85 Jahre Frau Ursula Robrahn Schönberg 80 Jahre Herrn Siegfried Sakrzewski Selmsdorf 80 Jahre Frau Elfriede Saunus Dassow 86 Jahre Frau Amalie Scheuer Dassow 87 Jahre Frau Grete Schmidt Selmsdorf 89 Jahre Frau Maria Schmidt Schönberg 91 Jahre Frau Marga Schneider Schönberg 83 Jahre Herrn Heinz Schober Schönberg 75 Jahre Frau Hildegart Schreyer Selmsdorf 81 Jahre Herrn Heinrich Schwieger Schönberg 75 Jahre Frau Betty Seeger Groß Voigtshagen 85 Jahre Herrn Karl Siebenbaum Selmsdorf 90 Jahre Frau Luise Skiba Cordshagen 83 Jahre Herrn Wilfried Stange Kirch Mummendorf 82 Jahre Herrn Robert Stickel Schönberg 87 Jahre Frau Lotte Stiebitz Selmsdorf 86 Jahre Frau Trude Sümnich Dassow 82 Jahre Frau Agnes Thiedmann Dassow 81 Jahre Frau Christel Tunsch Groß Siemz 80 Jahre Frau Margarete Wigger Selmsdorf 88 Jahre Frau Annemarie Wollin Wahrsow 82 Jahre Herrn Günter Wollin Wahrsow 81 Jahre Goldene Hochzeit feiern Annchen und Günter Risch in Schönberg Diamantene Hochzeit feiern Margarete und Helmut Möller in Selmsdorf Foto: BilderBox Herzlichen Glückwunsch!

60 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Liebe Leserinnen und Leser des Amtsblattes, die Schüler und Lehrer der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg möchten Sie auch in dem Schuljahr 2010/2011 über unsere schulischen Aktivitäten informieren. Was haben wir uns für den Januar 2011 vorgenommen? Durch den gesamten Januar Lesewettbewerb in den Klassen 1-6. Die Schüler der Klassen 1-6 unserer Schule veranstalten im Januar einen Lesewettstreit, um ihren Lesemeister zu ermitteln. Es wird wieder sehr viel Spaß machen, den Geschichten von Astrid Lindgren, Cornelia Funke & Co zu lauschen. (Hinweis: Am Freitag, dem um Uhr gestalten die Schüler der Klassen 4-6 einen Vorleseabend. Am Sonnabend, dem findet in der Zeit von Uhr Uhr der Vorlesetag der Klassen 1-3 statt. An diesen Tagen lesen unsere Lesemeister, die das Lesen lieben, ihren Eltern, Großeltern, Geschwistern sowie Freunden vor. Lesekompetenz - nicht nur ein Zauberwort bei uns. Über Gäste würden wir uns natürlich auch freuen.) Die Schüler und Lehrer der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg Lesepaten dringend gesucht! Wenn Sie die nötige ehrenamtliche Zeit und die Motivation aufbringen können, Schülerinnen und Schülern der Klassen 1-6 dabei zu helfen, ihre Lese- und Sprachkompetenz zu verbessern, würden wir uns sehr freuen, Sie als Lesepaten für eines unserer Kinder gewinnen zu können. Dieser Aufruf richtet sich auch an ältere Schüler. Als Lesepate beschäftigen Sie sich regelmäßig mit dem Schulkind in der Schule mit kindgerechter Literatur. Dabei werden die Wünsche des Kindes berücksichtigt, damit alle Spaß am Lesen haben. Die Lesestunde kann mit pädagogisch wertvollen Spielen aufgefrischt werden. Unterstützung und Ideen für solche und ein Einführungskurs für Sie als Lesepaten erhalten wir freundlicherweise von dem Verein Mentor Lübeck e. V., welcher sich in Lübeck mit vielen freiwilligen Lesepaten seit vielen Jahren etabliert hat. Der Deutschunterricht soll nicht ersetzt werden, ebenso wenig benötigen Sie pädagogische Fachkenntnisse. Im Idealfall sollten auf spielerische Weise Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Sie sollten: - selbst gern lesen - gern und geduldig mit Kindern umgehen - gern erzählen und zuhören können - jungen Menschen helfen wollen, erfolgreich zu sein Bitte melden Sie sich nach den Weihnachtsferien in der Regionalen Schule mit Grundschule, geben Sie Ihre Adresse bei Frau Engel, Tel.: /25320 (Stichwort: LESEPA- TEN) an. Weitere Informationen erhalten Sie dann umgehend. Vielen Dank für Ihr Interesse. Petra Becker Elternvertreterin Klasse 4b Veranstaltungen der Kirchgemeinde Herrnburg Gottesdienste um Uhr Uhr Neujahrsandacht der Kirchgemeinden Herrnburg, Selmsdorf und St. Andreas, Schlutup in Selmsdorf, Predigt: Pastorin Tluczykont anschließend Kaffee trinken im Gemeindehaus Pastorin Tluczykont, anschließend Kirchencafé Pastorin Tluczykont Gemeindediakon Woest Pastorin Tluczykont Pastorin Tluczykont Kindergottesdienst jeden 1. und 3. Sonntag im Monat Gottesdienst im Pflegezentrum Wahrsow 26. Januar um Uhr Regelmäßige Veranstaltungen unserer Kirchgemeinde Christenlehre ( Klasse) jeden Montag Uhr Christenlehre (1. Klasse) jeden Mittwoch Uhr Junge Gemeinde 1 (2008 und davor konfirmiert) 12. Januar Uhr Junge Gemeinde 2 ( konfirmiert) 28. Januar Uhr Bibelgeprächskreis 12. und 26. Januar Uhr Seniorennachmittag 21. Januar Uhr Private Veranstaltungen im Gemeindezentrum Musikalische Früherziehung (1-3 Jahre) jeden Mittwoch Uhr Tanzabende im Gemeindezentrum Wir tanzen einfache Folk-Tänze im Kreis, in der Gasse und paarweise, wie z. B. Walzer, fröhlicher Kreis und Schottisch, Alte Tänze werden erklärt und eignen sich auch für noch Tanzunerfahrene. Leitung: Anne Scheele, 0176/ am 17. Januar und 28. Februar jeweils Uhr Um 3,- bis 5,- Euro Beitrag zur Raummiete wird gebeten. Einladung zum Kirchenkino Am 21. Januar um Uhr laden wir wieder alle Filminteressierten zur DVD-Aufführung ins Gemeindezentrum ein: ST. JACQUES - PILGERN AUF FRANZÖSISCH Französische Komödie Drei Geschwister erhalten das Erbe ihrer Mutter erst, wenn sie den Jakobsweg nach Santiago de Compostela pilgern. Das Trio ist ungeübt, ungläubig und verfeindet... Sie können unsere Räume mieten Unsere Kirchgemeinde vermietet die Räume im Gemeindezentrum für Feierlichkeiten, Seminare, Trauerfeiern, etc. Der Saal ist für ca. 50 Personen, der große Gruppenraum für ca. 20 Personen geeignet und bietet in Kombination mit dem Foyer und der Küche ideale Voraussetzungen. Auch Kurse vielfältiger Art (z. B. Chöre, Yoga, Tanz, Gymnastik, Sprachen, Volkshochschule) können unsere Räumlichkeiten stundenweise mieten. Informationen und Konditionen: Tel /60029.

61 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Themenabend Biographiearbeit - Das eigene Leben (neu) entdecken Am 25. Januar ab Uhr wird Ihnen an diesem Abend durch Vortrag und kleine Übungen die Biographiearbeit vorgestellt: In jedem Leben gibt es immer wieder Zeiten, in denen Besinnung auf die ureigenen Werte und Ziele gefordert und möglich ist. Oft zwingt uns das Leben durch - Schicksalsschläge zu solchem Nachdenken. Wir fragen: Wo stehe ich jetzt, woher komme ich und wo will ich hin, was sind meine Werte, wo ist Sinn? Solch zentrale Lebensfragen lassen sich mit einem Blick in die eigene Lebensgeschichte auf gute Weise klären. In der Biographiearbeit wird nach dem roten Faden geforscht, dem eigenen Lebenssinn nachgespürt und so manch verborgenes Lebensmuster sichtbar gemacht. So lassen sich konstruktive Antworten auf die genannten Fragen finden. Leitung: Michael Bartsch (Geist und Seele im Dialog) Tel.: 0451/ Um 5,- für Getränke und Raummiete wird gebeten. Ev. Kirchengemeinde Schönberg Jahreslosung 2011 Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem Rom. 12,21 Gottesdienste Samstag, Uhr Abendmahlsgottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst m. Totengedenken unter dem Weihnachtsbaum Sonntag, Uhr Gemeinsamer Gottesdienst in Lübsee Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst Am 1. Sonntag im Monat ist Kindergottesdienst während der Predigt. Wöchentliche Treffs in der Kirchengemeinde montags Uhr Konfirmanden Uhr Bastei- u. Handarbeitskreis Blaukreuzgruppe f. Suchtgefährdete Uhr Ansprechpartn.: Frau Karin Kluge dienstags Uhr Trauertreff (2. u. 4. im Monat) Weitere Veranstaltungen im Monat Januar Montag, 03.01, Uhr Kirchgemeinderatssitzung im Pfarrhaus Dienstag, Uhr Herbstkreis Donnerstag, 06.01, Uhr Epiphaniasandacht Freitag, Uhr Geburtstagskaffee der Senioren Dienstag, Uhr Trauertreff Dienstag, Uhr Bibelkreis Samstag, Uhr Kindernachmittag Dienstag, Uhr Trauertreff Freitag, Uhr Andacht der Kirchenmäuse Freitag, Uhr 15. Schönberger Kinowinter Dienstag, Uhr Herbstkreis Freitag, Uhr Geburtstagskaffee der Senioren Montag, Uhr Kirchgemeinderatssitzung Karpfenessen An einem Samstag im Januar wird es wieder das Karpfenessen geben. Herr Bielau und Herr Voigt sorgen dafür. Der genaue Termin wird bekannt gegeben. Nr. der Telefonseelsorge: 0800/ od. 0800/ Termine der Kirchgemeinde Selmsdorf Gottesdienste in der Selmsdorfer St. Marienkirche um Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel um Uhr Christvesper um Uhr Silvester-Gottesdienst um Uhr Neujahrs-Gottesdienst mit der Schlutuper Sankt-Andreas-Gemeinde (im Anschluss Kaffee und Kuchen) Regelmäßige Veranstaltungen unserer Kirchgemeinde Montag Kirchen-Zwerge (1-3 Jahre) Uhr Bastelkreis Uhr Mittwoch Christenlehre ( Klasse) Uhr Christenlehre ( Klasse) Uhr mittwochs Uhr Vorkonfirmanden Uhr Chorprobe Uhr Dienstbesprechung d. Hauptamtlichen donnerstags Uhr Tanzkreis Uhr Junge Gemeinde Uhr Blechbläser dienstags u. mittwochs jeweils 1 Std. Rückenschule d. Familienbildungsstätte des DRK (S. Aush. am Glastreppenhaus, An der Kirche 10) Frohe WeihnachtenFoto: Bilderbox

62 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Der Heimatbund lädt ein: Am Donnerstag, dem 20. Januar 2011 beginnt um Uhr im Grünen Salon des Volkskundemuseums in Schönberg, An der Kirche, die dritte Lesung aus Fritz Reuters Roman Ut mine Stromtid. Herr Pastor i. R. Ch. Voß aus Rehna stellt die von autobiografischen Zügen Reuters gezeichnete Figur des Hawemann in den Mittelpunkt seiner Auswahl, die aber immer wieder mit den anderen Figuren der Handlung, wie der wohl populärsten der Gestalten, dem Onkel Bräsig, in Beziehung tritt. Auch dieses Mal wird es wieder ein Hörvergnügen werden, auf das sich wühl alle freuen, die bei den ersten beiden Lesungen dabei waren. Der Eintritt ist wiederum frei, aber ein kleiner Obolus wird gern entgegengenommen. Verein zur Förderung der Regionalen Schule mit Grundschule Lüdersdorf e. V. Information für Mitglieder und Interessierte Die außerordentliche Mitgliederversammlung am hat folgende Änderungen ergeben: Die neue geänderte Satzung wurde einstimmig bestätigt. Daraus geht hervor, dass der jährliche Mitgliedsbeitrag von 10,23 auf 12,- angehoben wurde. Dieses bitte bei Überweisungen u./od. Lastschriften beachten. Zur 2. Vorsitzenden wurde Frau Nadine Severos gewählt. Die Funktion des 2. Kassenprüfers übernimmt Herr K.-D. Jansen. Im März 2011 findet das 50-jährige Schuljubiläum, für das der Bürgermeister Dr. F. Huzel die Schirmherrschaft übernommen hat, statt. Der Förderverein wird dieses Fest u. a. auch im angemessenen Rahmen finanziell unterstützen. Mit etwas Glück können wir zu diesem Zeitpunkt schon die von allen ersehnte Kletterwand bestaunen. Wir wünschen allen eine besinnliche Weihnacht und ein gutes neues Jahr. Weihnachtlicher Lichterglanz, Beschaulichkeit und Gemütlichkeit, die Weihnacht ist da. Zeit der Erinnerung, der Besinnlichkeit, die uns Menschen oft sehr nachdenklich stimmt. Es ist Familienzeit, eine Zeit der leisen Worte, der Zusammenkünfte in gemütlicher Runde bei Kerzenschein, Kaffee, Gebäck und Weihnachtskuchen. Das Jahr 2010 wird sich in wenigen Tagen verabschieden, was für ein Jahr. Wir Senioren der Gemeinschaft Roduchelstorf-Cordshagen können auf viele Stunden der Gemeinsamkeit Rückschau halten. Jeder Einzelne von uns hat seine Erinnerung. So denken wir mit Ehrfurcht an die Menschen zurück, die uns für immer in diesem Jahr verlassen haben. Wir denken aber auch an die vielen schönen Augenblicke und Momente der vergangenen Monate. So gratulieren wir zu den Geburtstagen der Senioren, treffen uns nun schon viele Jahre zu den monatlichen Kaffee- und Klönschnackrunden, wir fahren zum Fasching nach Grieben, organisieren unser Sommerfest im Juli und unser Herbstfest im Oktober. Mit den Weihnachtsfeiern am 15. Dezember in der Scheune der historischen Hofanlage in Möllin und der Klönschnackrunde am 21. Dezember in Roduchelstorf verabschieden wir in besinnlicher Runde das Jahr Am 27. Januar 2011 um Uhr beginnt das neue Jahr in der Gemeinschaft am Sportplatz in Roduchelstorf. Wir alle freuen uns jetzt auf die Feiertage, die wir zu Hause im Kreise der Familie und Freunde verbringen werden. In diesem Sinne sagen wir allen aktiven Sponsoren und Helfern Danke für die Bereitschaft, uns zu unterstützen. Unserer Dorfgemeinschaft ein besinnliches und frohes Weihnachtsfest, persönlich Gesundheit und viel Freude im Seniorenleben. Möge es ein gutes Jahr 2011 werden. Seniorengemeinschaft Roduchelstorf-Cordshagen Mit freundlichen Grüßen A. Meiners Frühjahrsputz 2010 bei Sonnenschein, Kaffee und Kuchen Weihnachtszeit - Familienzeit Wenn das Amtsblatt Schönberger Land im Dezember erscheint, steht Weihnachten vor der Tür. Strahlender Höhepunkt der Wintermonate war und ist stets die Advents- und Weihnachtszeit. Der Duft von Tannenzweigen, das warme Licht der Kerzen, die gemeinsamen Stunden in den Familien, mit Freunden und Bekannten prägt diese Zeit. Seit Wochen duftet es nach Plätzchen und Glühwein, die Kinder stecken über ihren Wunschzettel die Köpfe zusammen und wir Großen haben wieder jene Freude im Herzen, die diese Zeit so einmalig macht. Advent ist die Zeit der Vorfreude und des Wartens. Wir erzählen uns Geschichten, überlegen uns kleine Überraschungen für all die Menschen, die wir gerne haben. Juli Sommerfest in Roduchelstorf

63 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche September Senioren in gemütlicher Runde Magnificat & Weihnachtsoratorium Teile I- III (gekürzt) II. Weihnachtstag, 26. Dezember 2010, Uhr St.-Laurentius-Kirche Schönberg/Mecklenburg Johann Sebastian Bach Magnificat BMV 243 Weihnachtsoratorium BWV 248 Teile I - III (gekürzt) Maren Christina Roederer (Sopran) Annerose Kleiminger (Alt) Jan Hübner (Tenor) Wolfram Teßmer (Baß) Kirchenchor St.-Laurentius Schönberg Zingster Singkreis Strelitzer Kammerorchester Leitung: KMD Hans-Peter Günther - Leitung Bachs Weihnachtsoratoium -für viele gehört es zum Fest einfach dazu. Tatsächlich ist es wohl das beste Musikwerk, das für das Weihnachtsfest geschrieben wurde. Ursprünglich in sechs Teilen an verschiedenen Tagen musiziert, wird es in heutigen Aufführungen gern als Abfolge von mehreren, aber nicht allen Teilen zu Gehör gebracht. Haben die Teile Ibis III die Weihnachtsgeschichte nach Lukas zum Inhalt, die wir am Heiligen Abend schon gehört haben, beinhalten die Teile Vund VI das Geschehen in Bethlehem, wie es der Evangelist Matthäus beschreibt. In diesem Jahr wird im ersten Teil des Abends Johann Sebastian Bachs Magnificat erklingen und daran anschließend die Teile I - III des Weihnachtsoratoriums in gekürzter Form. Bratapfel Bratapfel Zutaten: 4 feste und säuerliche Boskoop-Äpfel 1 EL Butter (für die Auflaufform) 4 TL Butter 4 TL Zucker 2 TL Zimt und Zucker Zubereitung: Das Backrohr auf 200 C vorheizen. Die Äpfel unter Heißwasser abwaschen, mit Papier gut abtrocknen und das Kerngehäuse mit dem Ausstecher entfernen. Die Äpfel füllen und sobald der Ofen seine Temperatur erreicht hat, die Butter in der Form schmelzen lassen. Die Äpfel in die Form setzen und für 20 Minuten auf der mittleren Schiene braten Karten: 20,- Euro (Förderkarten - an der Abendkasse und in der Buchhandlung Hempel in Schönberg) 15,- Euro (Normalpreis) 10,- Euro (ermäßigt)

64 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land

65 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Oh, du schöne Weihnachtszeit Traditionen verbinden Generationenerationen Weihnachtsbräuche: Lokal, international, überall akz-o Besinnliches Beisammensein mit der ganzen Familie genießen und die Feiertage für persönlichen Austausch nutzen, das macht für viele erst das typische Weihnachtsgefühl aus. Gute Gespräche können sogar stressige Festtagsvorbereitungen vergessen lassen laut der Allensbach-Studie Gesprächskultur 2.0 im Auftrag von Jacobs Krönung empfindetmehr als jeder drittedeutschee den vertrauten Austausch von Angesicht zu Angesicht als entspannend. Neben familiärer Geselligkeit gehören für uns ebenso Adventskalender, Christbaum und Weihnachtsgeschen- RTierische und schaurige Weihnachten Übrigens: Was uns Deutschen zu Silvester das Dinner for One sind den Schweden zu Weihnachten Cartoons mit Donald Duck. Seit mittlerweile 25 Jahren versammelt der gefiederte Tollpatsch die ganze Familie mit Kalle Anka och hans vänner önskar God Jul, zu Deutsch Donald Duck und seine Freunde wünschen frohe Weihnachten, am Fernseher. In Nord- und Nordostdeutschland hingegen verkürzen sich Furchtlose die Zeit bis zur Bescherung mit gemeinsamem Erzählen von Gruselgeschichten. ke unverzichtbar zum Fest der Liebe dazu. Kleine regionale Unterschiede und landestypi- sche Bräuche abseits vom klas- sischen Festessen und gemein- samen Weihnachtslieder-Singen geben dem Christfest jedoch viele verschiedene Gesichter.

66 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Wir wünschen allen Lesern, Kunden, Inserenten, Zustellern und Geschäftspartnern ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr. Als Ihr zuständiger Gebietsverkaufsleiter bedanke ich mich für das in diesem Jahr entgegengebrachte Vertrauen Unseren Kunden frohe Weihnachten und die besten Wünsche zum neuen Jahr, verbunden mit dem Dank für das bisher entgegengebrachte Vertrauen. Auch 2011 bleiben wir Ihr zuverlässiger Partner für feste Brennstoffe, Heizöl, Kläranlagen, Transporte u. v. a. m. Agro-Service und Handels GmbH Parchim Parchim Möderitzer Weg Tel.: / VOLKMAR EGGERT Tel: 0171/ VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG Röbeler Straße Sietow Tel / Fax / anzeigen@wittich-sietow.de Geschenkideen zum Fest Kleine Geschenke Jeden Tag ein bisschen mehr Freude Bekanntlich erhalten kleine Geschenke die Freundschaft. Zudem bereitet auch das Schenken Freude. Das sind zwei gute Gründe, nette Menschen, wie den zuverlässigen Postboten, den freundlichen Nachbarn, die hilfsbereite Arbeitskollegin oder den pünktlichen Busfahrer mit ei- nem von Herzen kommenden Geschenk zu Weihnachten zu überraschen. Leider mangelt es vielen dabei an guten Ideen. Doch werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn. Bestimmt gibt es in der näheren Umgebung einen kleinen Geschenkladen, der eine Auswahl an originellen und indi- viduellen Präsenten anbietet. Hier kann man in aller Ruhe stöbern und sich beraten lassen. Sie werden sehen: Sie finden für alle ein passendes und einzigartiges Geschenk.

67 Amt Schönberger Land 24. Dezember 2010 Woche Ein gesegnetes Weihnachtsfest und viel Freude am Fahren in 2011 wünscht ganz herzlich Ihnen und Ihren Familien FROHE WEIHNACHTEN Wir wünschen allen unseren Kunden und Geschäftspartnern ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr Frohe Weihnachten und alles Gute für 2011 wünschen wir von Herzen allen unseren Kunden, Freunden und Bekannten Schönberg, August-Bebel-Straße 22, Tel.: Di. - Fr. 730 bis 1730 Uhr / Sa. 730 bis 1100 Uhr Ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2011 wünschen wir allen Kunden, Freunden und Bekannten. Steinmetz- und Steinbildhauermeister Hauptstraße 13a Lüdersdorf Tel.: ( ) Fax: ( ) Mobil: individuelle Anfertigung aus Naturstein: Fensterbänke Kaminverkleidungen Treppenstufen Treppenpodeste Küchenarbeitsplatten Waschtische Grabmale & Grabeinfassungen Frohes Fest und ein gutes neues Jahr! Wir danken all unseren Kunden und Freunden für ihr Vertrauen und wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr! Eiben- Efeu- Apothekerin Jana Habeck Lübeck-Str Schönberg Tel /21225 Fax: /24373 Feldstraße 23a Schönberg Tel /25410 Fax: /25411 Fotos: LW-Archiv

68 Dezember 2010 Woche 51 Amt Schönberger Land Schöne Weihnachtsgrüße Foto: BilderBox Foto: LW-Archiv FROHE WEIHNACHTEN und alles Gute Beratung Verkauf Montage Wartung Notdienst Schönberg Ratzeburger Straße 37 Tel.: ( ) Fax: ( ) Funk: (01 71) Biologische Kleinkläranlagen Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr B B Baufirma Boddin GmbH Maurermeister Ingo Boddin Aus- und Umbau Schlüsselfertiges Bauen Vollwärmeschutz Am kalten Damm 25, Schönberg Tel /27966 Fax /34160 Handy 01 63/ Mit den besten Weihnachtsgrüßen verbinden wir unseren Dank für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen für das neue Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg. für das Jahr 2011 Wir bedanken uns bei allen Kunden und Geschäftspartnern für das entgegengebrachte Vetrauen, wünschen ein gesegnetes Weihnachtsfest, Gesundheit und alles Gute für das Jahr 2011! Steinmetzbetrieb seit 1960 KAULFERSCH Inh. Vinzenz Kaulfersch Steinmetz- und Steinbildhauermeister Ratzeburger Straße Schönberg Tel.: / Fax: / Funk: 0160/ Allen Kunden und Freunden wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr. Direkt neben der HEM Tankstelle Tankstelle Andreas Plescher Tankstelle Waschanlage Anhänger Verleih Kfz-Reparaturen HEM Tankstelle An der B Schönberg Telefon / Telefax / Mobil 0174/ Andreas Plescher Reparaturen aller Art AU + HU(DEKRA) Andreas Plescher GmbH An der B Schönberg Telefon / Telefax / Mobil 0174/

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