(2) Die Mitgliedschaft der Hansestadt Rostock besteht gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen.
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- Edith Rothbauer
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1 Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste für das Jahr 2007 und folgende (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 13. Dezember 2006) Aufgrund des 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), des 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 6. Dezember 2006 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Hansestadt Rostock ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow- Küste (Verband), der entsprechend 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634), in Verbindung mit 29 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. (2) Die Mitgliedschaft der Hansestadt Rostock besteht gemäß 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. (3) Die Hansestadt Rostock hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und der Verbandssatzung jährlich Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Hansestadt Rostock zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen. 2 Gebührengegenstand (1) Die von der Hansestadt Rostock nach 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten werden gemäß 3 des GUVG nach den Grundsätzen der 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) den Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt. Als gebührenpflichtig im Sinne dieser Satzung gelten die in 3 Genannten, soweit die Hansestadt Rostock zu Verbandsbeiträgen herangezogen wird. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 1/5
2 (2) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 3 Gebührenschuldnerinnen, Gebührenschuldner (1) Die Gebühr wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer zu Beginn des Erhebungszeitraumes Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers werden Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner die folgenden dinglich Berechtigten: die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen, die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist, die Verfügungsberechtigten, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebührenschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt sind. (3) Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid der Verwalterin oder dem Verwalter bekannt gegeben. (4) Die Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle die Gebührenschuld begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Amt für Umweltschutz mitzuteilen. Auf Verlangen sind die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Im Falle des Eigentumsüberganges bleiben die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Übergang stattgefunden hat, Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner. Bei einem Übergang des Eigentums sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer verpflichtet, den Übergang anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei Übergang oder Erlöschen einer dinglichen Berechtigung. Wird der Übergang nicht angezeigt, haften die bisherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben den neuen Eigentümerinnen oder Eigentümern. (6) Schulden mehrere Personen die Gebühren, so haften sie gesamtschuldnerisch. 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr wird in Anlehnung an das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt. ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 2/6
3 (2) Die Gebühr bemisst sich nach: a) der Größe des Grundstücks, b) der Nutzungsart der Grundstücksfläche, c) der Lage des Grundstücks in einem der in der Anlage zur Satzung festgelegten Gebiete, die durch das Betreiben der Schöpfwerke: Schöpfwerk Laakkanal, Schöpfwerk Schmarler Bach, Schöpfwerk Klostergraben, Schöpfwerk Schwanenteich, Schöpfwerk Carbäk, Schöpfwerk Hechtgraben, Schöpfwerk Peez, Schöpfwerk Stuthof, Schöpfwerk Stromgraben bevorteilt sind. (3) Die Feststellung der Größe und Nutzung des Grundstücks erfolgt auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB). (4) Die Zuordnung der im Liegenschaftskataster angegebenen Nutzungsart(en) zu einer oder mehreren Nutzungsart(en) im Sinne dieser Satzung (Abs. 5) richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung. (5) Nutzungsarten im Sinne der Satzung sind a) bebaute und versiegelte Flächen; b) landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä.; c) Forst, bewaldete Flächen. (6) Berechnungseinheit ist der volle Quadratmeter Grundstücksfläche. (7) Die Gebühren betragen pro 100 m² Grundstücksfläche für das Jahr 2007 für a) bebaute und versiegelte Flächen 0,22 EUR b) landwirtschaftliche Flächen, Un- und Ödland u. ä. 0,16 EUR c) Forst, bewaldete Flächen 0,13 EUR d) durch das Betreiben eines der im Abs. 2 genannten Schöpfwerke bevorteilte Flächen 0,09 EUR. (8) Liegt das Grundstück innerhalb einer durch das Betreiben eines der im Abs. 2 genannten Schöpfwerke bevorteilten Fläche, so wird die nach Abs. 7 Buchstabe d) entfallende Gebühr getrennt von der Nutzungsart abhängigen Gebühr ermittelt. (9) Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, so wird für jede Teilfläche die nach Abs. 7 entfallende Gebühr getrennt ermittelt. ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 3/6
4 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils am 1. Januar des Erhebungszeitraumes. (3) Die Gebühr wird jeweils am 15. August des Erhebungsjahres fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Gebührenbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rostock, 7. Dezember 2006 Der Oberbürgermeister Roland Methling Anlagen Anlage 1 (zu 4 Abs. 2) Anlage 2 (zu 4 Abs. 4) Anlage 1 (zu 4 Abs. 2) Gebiete auf dem Territorium der Hansestadt Rostock, die durch das Betreiben der Schöpfwerke Laakkanal, Schmarler Bach, Klostergraben, Schwanenteich, Carbäk, Hechtgraben, Peez, Stuthof, Stromgraben bevorteilt sind. ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 4/6
5 Anlage 2 (zu 4 Abs. 4) Zusammenfassung der Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters Mecklenburg-Vorpommern zu den Nutzungsarten im Sinne der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters Mecklenburg-Vorpommern gemäß Nutzungsartenerlass Zuordnung zu den Nutzungsarten im Sinne der Satzung Schlüssel Bezeichnung Gebäude- und Freifläche, Feldvergleich erforderlich Bebaute und versiegelte Flächen Erholungsfläche, Feldvergleich erforderlich ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 5/6
6 Waldfläche, Feldvergleich erforderlich Forst Wasserfläche, Feldvergleich erforderlich nicht zugeordnet Flächen anderer Nutzung, Feldvergleich erforderlich bis Gebäude- und Freifläche,... Bebaute und versiegelte Flächen bis Betriebsfläche, Abbauland Betriebsfläche, Halde Betriebsfläche, Lagerplatz Betriebsfläche, Versorgungsanlage Betriebsfläche, Entsorgungsanlage Betriebsfläche für Erweiterungen Betriebsfläche unbenutzbar bis Sportfläche,... Grünanlage,... Campingplatz bis Straße,... Bebaute und versiegelte Flächen Weg,... Platz,... Bahngelände,... Flugplatz,... Schiffsverkehr,... Verkehrsfläche, ungenutzt bis Ackerland, bis Grünland,... Gartenland,... Weingarten Heide Landwirtschaftliche Mischnutzung Obstbaumanlage Landwirtschaftliche Betriebsfläche Brachland Moor nicht zugeordnet * bis Waldfläche Forst, bewaldete Flächen bis Fluss,... nicht zugeordnet * Kanal,... Hafen,... Bach Graben See Altwasser Teich, Weiher Sumpf bis Übungsgelände,... Schutzfläche,... Historische Anlage,... Friedhof,... Unland,... Trockengraben Für diese Nutzungsart wird keine Gebühr erhoben, da der Wasser- und Bodenverband für Gewässer und Moore einen Abschlag von 100 Prozent gewährt. ORS Satzung für 2007.doc -7- S. 6/6
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