Verband der Professorinnen und Professoren der Technischen Universität Graz (UPV TU Graz) Statuten

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1 Verband der Prfessrinnen und Prfessren der Technischen Universität Graz (UPV TU Graz) Statuten Präambel Die in dieser Satzung verwendeten persnenbezgenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verband der Prfessrinnen und Prfessren der Technischen Universität Graz" (UPV TU Graz). Er ist parteiplitisch ungebunden. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Österreichs. Der Verein ist ein Zweigverein des "Verbandes der Prfessrinnen und Prfessren der österreichischen Universitäten" (UPV). 2 Vereinszweck 1. Die Tätigkeit des Vereins verflgt gemeinnützige Zwecke, ist nicht auf die Erzielung vn Gewinn gerichtet und bezweckt die Förderung vn Wissenschaft und Frschung und der Erschließung der Künste, insbesndere widmet er sich der Aufgabe der wissenschaftlichen Analyse der Organisatin vn Wissenschaft und Kunst in Frschung und Lehre. 2. Der Verein dient als Berufsvereinigung der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, szialen und kulturellen Interessen der Mitglieder. Er fördert mit allen seinen Mitteln die Interessen vn Frschung, der Erschließung der Künste und Lehre im akademischen Bereich. 3 Aufgaben des Vereins 1. Dem Verein bliegen insbesndere flgende Aufgaben: Aktive Mitwirkung an der Verwirklichung der universitären Gestaltung an der TU Graz (Wahlvrschläge, etc.) Mitwirkung bei wissenschaftlichen Studien im Bereich des Bildungswesens, insbesndere der Wissenschaft und der Frschung

2 2 Förderung hervrragender wissenschaftlicher Leistungen Durchführung vn Veranstaltungen und Prjekten, die der Verflgung seiner Ziele dienen Durchführung vn Maßnahmen zur Herbeiführung günstiger Arbeitsbedingungen Mitwirkung bei der Erstellung vn Gesetzen und Verrdnungen, besnders durch Stellungnahmen zu Gesetzesvrhaben, Verrdnungsentwürfen und Planungen Mitwirkung bei der Erstellung vn Kllektivverträgen mit Arbeitgebern und ihren Vertretungen Führung vn Verhandlungen in Knfliktfällen aus dem Arbeitsverhältnis und snstigen Universitätsbereichen Pflege vn Kntakten und Kperatin mit Institutinen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht. 2. Mittel für die Verwirklichung dieser Aufgaben sind insbesndere die Erstellung vn Wahlvrschlägen, Unterstützung bei Entwürfen zu Satzungen, Durchführung vn wissenschaftlichen Studien, intensive Kmmunikatin mit wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Institutinen, Medien und Plitik, Führung vn Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen, Abfassung vn Denkschriften und Eingaben, Vrsprachen bei Behörden und Dienstgebern der Vereinsmitglieder, Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Frtbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses, Infrmatin der Öffentlichkeit. 4 Finanzielle Mittel 1. Die finanziellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht insbesndere durch Mitgliedsbeiträge, Subventinen, Verkauf vn Schriften, Erträge vn Veranstaltungen, Grants, Spenden und snstige Zuwendungen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden. 2. Die Mitgliedsbeiträge sind vn der Generalversammlung festzusetzen.

3 3 5 Mitglieder 1. Mitglieder können die Universitätsprfessren is 49ff VBG1948, 97 und 122 Abs. 2 Z 1 UG2002 und Vertragsprfessren is 57VBG, swie emeritierte und im Ruhestand befindliche Prfessren der österreichischen Universitäten werden. 2. Die Aufnahme der Mitglieder des UPV TU Graz erflgt über eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme vn Mitgliedern entscheidet der Vrstand. 3. Der UPV TU Graz kann verdiente Mitglieder swie andere Persnen, die sich um die Universitäten bzw. die Förderung vn Wissenschaft und Frschung verdient gemacht haben der den Vereinszweck nachhaltig gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen der andere Auszeichnungen und Preise verleihen. 4. Fördernde Mitglieder können natürliche der juristische Persnen sein, die die Vereinszwecke durch Beiträge der Zuwendungen fördern; ihre Aufnahme erflgt durch den Vrstand. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt der Wegfall der für die Mitgliedschaft ntwendigen Vraussetzungen bzw. durch Ausschluss wegen eines gegen die Vereinsinteressen der gegen das Ansehen des Vereins gerichteten Verhaltens des Mitglieds. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vrstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied ein Rechtsmittel an die Generalversammlung des UPV TU Graz zu, das das Mitglied binnen vier Wchen an den UPV TU Graz zuhanden des Vrsitzenden zu richten hat. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Sie können insbesndere Anregungen für die zukünftige Tätigkeit des UPV TU Graz an den Vrstand richten, an den Veranstaltungen teilnehmen und die zu ihrer Beratung vrgesehenen Einrichtungen nützen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den vrgeschriebenen Mitgliedsbeitrag an den UPV TU Graz, zu zahlen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die gegen die Interessen des Vereins der seiner Mitglieder gerichtet ist der das Ansehen der Prfessrenschaft schädigt.

4 4 7 Organe 1. Organe des Vereines sind Generalversammlung Vrstand Rechnungsprüfer Schiedsgericht 2. Alle Mitglieder der genannten Organe müssen stets Mitglieder des Vereins sein. 3. Der Vrstand kann weitere Mitglieder kptieren, denen nur beratende Stimme zukmmt. 8 Generalversammlung 1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes Eine rdentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 2. Eine außerrdentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vrstands, der rdentlichen Generalversammlung der auf schriftlichen Antrag vn mindestens einem Zehntel der Mitglieder der auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wchen statt. 3. Swhl zu den rdentlichen wie auch zu den außerrdentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wchen vr dem Termin schriftlich, mittels Telefax der per (an die vm Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer der - Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesrdnung zu erflgen. Die Einberufung erflgt durch den Vrstand. 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vr dem Termin der Generalversammlung beim Vrstand schriftlich, mittels Telefax der per einzureichen. 5. Gültige Beschlüsse ausgenmmen slche über einen Antrag auf Einberufung einer außerrdentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesrdnung gefasst werden. 6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die rdentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevllmächtigung ist zulässig.

5 5 7. Die Generalversammlung ist hne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erflgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert der der Verein aufgelöst werden sll, bedürfen jedch einer qualifizierten Mehrheit vn zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Den Vrsitz in der Generalversammlung führt der Vrsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, s führt das an Jahren älteste anwesende Vrstandsmitglied den Vrsitz. 9 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind flgende Aufgaben vrbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den Vranschlag; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vrstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung vn Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vrstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für rdentliche und für außerrdentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über snstige auf der Tagesrdnung stehende Fragen.

6 6 10 Vrstand 1. Der Vrstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vrsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. 2. Der Vrstand wird vn der Generalversammlung gewählt. Der Vrstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kptieren, wzu die nachträgliche Genehmigung in der nächstflgenden Generalversammlung einzuhlen ist. Fällt der Vrstand hne Selbstergänzung durch Kptierung überhaupt der auf unvrhersehbar lange Zeit aus, s ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerrdentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vrstands einzuberufen. Sllten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes rdentliche Mitglied, das die Ntsituatin erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kuratrs beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerrdentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 3. Die Funktinsperide des Vrstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vrstand wird vm Vrsitzenden, in dessen Verhinderung vn seinem Stellvertreter, schriftlich der mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvrhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes snstige Vrstandsmitglied den Vrstand einberufen. 5. Der Vrstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte vn ihnen anwesend ist. 6. Der Vrstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vrsitzenden den Ausschlag. 7. Den Vrsitz führt der Vrsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bliegt der Vrsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vrstandsmitglied der jenem Vrstandsmitglied, das die übrigen Vrstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 8. Außer durch den Td und Ablauf der Funktinsperide (Abs. 3) erlischt die Funktin eines Vrstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vrstand der einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vrstands bzw. Vrstandsmitglieds in Kraft. 10. Die Vrstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vrstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vrstands an die

7 7 Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kptierung (Abs. 2) eines Nachflgers wirksam. 11 Aufgaben des Vrstands Dem Vrstand bliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsrgan" im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kmmen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsrgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesndere flgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvranschlags swie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); (2) Vrbereitung der Generalversammlung; (3) Einberufung der rdentlichen und außerrdentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss vn Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern 12 Besndere Obliegenheiten einzelner Vrstandsmitglieder 1. Der Vrsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Vrsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2. Der Vrsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vrsitzenden und eines weiteren Vrstandsmitgliedes. In Geldangelegenheiten sind der Kassier und der Vrsitzende einzeln zeichnungsberechtigt. 3. Rechtsgeschäftliche Bevllmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vn den in Abs. 2 genannten Vrstandsmitgliedern erteilt werden. 4. Der Vrsitzende führt den Vrsitz in der Generalversammlung und im Vrstand. 5. Der Schriftführer führt die Prtklle der Generalversammlung und des Vrstands. 6. Der Kassier ist für die rdnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwrtlich. 7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vrsitzenden sein Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers der Kassier und an die Stelle des Kassiers der Schriftführer.

8 13 Rechnungsprüfer 8 1. Zwei Rechnungsprüfer werden vn der Generalversammlung auf die Dauer vn zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vrstand nch dem Schiedsgericht angehören. 2. Den Rechnungsprüfern bliegen die laufende Geschäftskntrlle swie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 14 Schiedsgericht 1. Streitigkeiten, die aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen einen Vrsitzenden. Mitglieder dieses Schiedsgerichtes können nur Vereinsmitglieder sein. Kann eine Einigung bezüglich des Vrsitzenden nicht erzielt werden, s wird ein slcher durch die Generalversammlung bestimmt. Bei Stimmengleichheit in der Generalversammlung entscheidet das Ls. 2. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Für das Zustandekmmen des Schiedsspruchs reicht Stimmenmehrheit. 3. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch der einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern nicht zulässig. 15 Auflösung Bei freiwilliger Auflösung des Vereines wird vn der letzten Generalversammlung über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden. Dieses darf nur einer als gemeinnützig anerkannten österreichischen Frschungseinrichtung bzw. kulturellen Einrichtung (z.b. Universitätsinstitutinen, Akademie der Wissenschaften, Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs, Österreichischer Musikrat) zugewendet werden.

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