(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und auf das Ausland.
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- Henriette Adenauer
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1 Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes 12 des gemeinnützigen Vereines: ENDANGERED: VEREIN zur Förderung der veterinärmedizinischen Beratung und Betreuung gefährdeter Tierarten vom : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen ENDANGERED: VEREIN zur Förderung der veterinärmedizinischen Beratung und Betreuung gefährdeter Tierarten. (1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und auf das Ausland. (2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck (1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt 3 die Durchführung von Aktivitäten, wie Vorträge, Versammlungen, Spendenaktionen, Publikationen, etc. über die veterinärmedizinische Möglichkeiten und deren Bedeutung bei bedrohten Tierarten wie z.b.: Berggorillas, Buckelwalen, Meeresschildkröten etc (2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (2) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (3) Als ideelle Mittel dienen 4 1 Im Sinne des ab geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002. Notwendige Änderungen gegenüber dem früheren Muster isd Vereinsgesetzes 1951 finden sich in 5 Abs 3 (früher Abs 4), 9 Abs 2, 10 lit d (früher lit c), 13 Abs 1 erster Satz (zweiter Satz früher Abs 5), 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1), 13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs 3), 14 Abs 1 zweiter Satz, 14 Abs 2, 15 Abs 2 letzter Satz, 15 Abs 3 erster Satz. Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen Erwägungen ( 5 Abs 1, 6 Abs 1, 9 Abs 1 erster Satz, 9 Abs 3 erster Satz, 9 Abs 4, 9 Abs 6 vierter Satz gestrichen, 9 Abs 7, 9 Abs 8 erster Satz, 11 Abs 3 erster Satz, 11 Abs 7 zweiter Satz, 12 zweiter Satz, 12 lit a und e, 14 Abs 3 erster und zweiter Satz, 15 Abs 1 zweiter Satz). Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck. 2 Vor allem im Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. 3 Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks. 4 Tätigkeiten wie zb Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek.
2 a) Vorträge und Versammlungen b) Projekte, Aktionen c) Herausgabe von Publikationen (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 5 a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen c) Erträge aus Veranstaltungen 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen 6 sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften 7 werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 5 Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zb Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht. 6 Beschränkungen zb hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. 7 Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG).
3 (2) Der Austritt kann nur zum Monatsende 8 erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre 9 statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder 8 zb 31. Dezember jeden Jahres. 9 zb jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen wird.
4 -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; d) Entlastung des Vorstands; e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier 10 (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden 10 Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
5 Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre 11. Die Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung und Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); (2) Vorbereitung der Generalversammlung; (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; 11 zb zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach 9 Abs 1).
6 (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Verein wird nach außen vertreten durch mindestens ein Vorstandsmitglied, d.h. sowohl Obmann, als auch Schriftführer und Kassier können den Verein nach außen hin rechtsgültig vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift mindestens eines Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren 12 gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 15: Schiedsgericht 12 zb zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach 9 Abs 1).
7 (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den 577 ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Tätigkeit des Vereins kann allerdings auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. In diesem Fall bleibt das gesamte Vereinsvermögen ungeschmälert erhalten, wobei die liquiden Mittel vom Kassier und die Sachwerte vom Obmann verwaltet werden. Der Obmann ist zur Aufbewahrung der Satzungen und der Schriftführer zur Aufbewahrung der Protokollbücher und der Postordner verpflichtet. (3) Wenn die Generalversammlung die Auflösung des Vereines beschließt, so hat sie auch den Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu fassen. Das Vereinsvermögen darf nur karitativen oder gemeinnützigen Zwecken oder einem anderen Verein mit ähnlichen Zielsetzungen zugeführt werden. (4) Der letzte Obmann hat den Beschluss der Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen.
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Statuten des Golf Club Gut Freiberg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Golf Club Gut Freiberg. (2) Er hat seinen Sitz in Ludersdorf 32, 8200 Gleisdorf, seine Tätigkeit erstreckt sich auf das
Statuten des Vereines Golfclub Millstätter See
Statuten des Vereines Golfclub Millstätter See I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Der Verein führt den Namen Golfclub Millstätter See 2) Er hat seinen Sitz in 9872 Millstatt, Am Golfplatz 1 und erstreckt
(2) Er hat seinen Sitz in Dobl-Zwaring und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Staatsgebiet der Republik Österreich.
Statuten von Children s International Summer Villages Austria (Österreichische Gesellschaft für internationale Sommerkinderdörfer) Kurzbezeichnung: CISV Austria Soweit in den Statuten personenbezogene
STATUTEN VEREIN MIETERFREUNDE ÖSTERREICHS
STATUTEN VEREIN MIETERFREUNDE ÖSTERREICHS 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen Mieterfreunde Österreichs. 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und ist in ganz Österreich
FÜR CHRISTLICHE RADIOARBEIT
S T A T U T des VEREINS FÜR CHRISTLICHE RADIOARBEIT - STUDIO OMEGA 1 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Verein für christliche Radioarbeit - Studio Omega". (2) Er hat seinen
Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen " Acroactiv Paragliding ". (2) Er
VERBAND ÖSTERREICHISCHER FORELLENZÜCHTER
VERBAND ÖSTERREICHISCHER FORELLENZÜCHTER http://www.forellenzuchtverband.at ZVR-Zahl: 293342176 STATUTEN gem. Vereinsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 66/2002) 1: Name, Sitz...1 2: Zweck und Ziel...1 3: Mittel
VEREINSSTATUTEN. a. die Stärkung der Investitionen in Unternehmen und Start-Ups durch Privatpersonen (Business Angels/Angel Investors) in Österreich
VEREINSSTATUTEN 1. Name und Sitz des Vereins a. Der Verein führt den Namen AUSTRIAN ANGEL INVESTORS ASSOCIATION Verein zur Förderung von Privat- InvestorInnen (auch genannt Business Angels oder Angel Investors)
Vereinsstatuten. (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. Ebenso umfasst oft die Bezeichnung Verein auch die Sektionen, Vorstand/Sektionsleitung bzw. Obmann/Sektionsleiter
Satzungen des Vereins Österreichische Fachgesellschaft für Qualität und Sicherheit im Gesundheitswesen
Satzungen des Vereins Österreichische Fachgesellschaft für Qualität und Sicherheit im Gesundheitswesen Vorbemerkung: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter
STATUTEN DES VEREINS "KINDERHILFE KERALA
STATUTEN DES VEREINS "KINDERHILFE KERALA 1 : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Kinderhilfe Kerala. (2) Er hat seinen Sitz in 6500 Landeck, Urgen 78, und erstreckt seine Tätigkeit
Vereinsstatuten. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Marketingclub Vorarlberg". (2) Er
Statuten. Österreichische Adipositasgesellschaft (Austrian Obesity Association) 1 Name und Sitz
Statuten Österreichische Adipositasgesellschaft (Austrian Obesity Association) 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Österreichische Adipositasgesellschaft ( Austrian Obesity Association ). (2)
Statuten des Vereins AUCEN - Netzwerk für Universitäre Weiterbildung und Personalentwicklung in Österreich
Statuten des Vereins AUCEN - Netzwerk für Universitäre Weiterbildung und Personalentwicklung in Österreich 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen AUCEN Netzwerk für Universitäre
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
Satzung NF Kinder Verein zur Förderung der
Satzung NF Kinder Verein zur Förderung der Neurofibromatose-Forschung Österreich 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen NF Kinder, Verein zur Förderung der Neurofibromatose-Forschung
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
VEREINSSTATUTEN 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein PillerseeTal. (2) Der Verein erstreckt sein Tätigkeitsgebiet auf die Gemeinde(n) Fieberbrunn,
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE
STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse". Er hat seinen Sitz in Graz. 2
Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
Statuten des Vereins Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg
Statuten des Vereins Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg, Kurzbezeichnung BCV. (2)
Statuten des Vereins Papilio Kinder brauchen Hilfe
Statuten des Vereins Papilio Kinder brauchen Hilfe 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Papilio Kinder brauchen Hilfe. (1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
Vereinsstatuten. Präambel: 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2: Zweck
Vereinsstatuten Präambel: Wir sind ein Verein naturorientierter (Natur-affiner) Bürgerinnen und Bürger. Wir wollen deshalb bewusst alle Sozial- und Altersschichten als Bürger-Gesellschaft (Biologe, Handwerker,
Human Cooperations - Verein für direkte Spendenumsetzung bei Entwicklungsprojekten
Statuten des Vereins 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen: Human Cooperations - Verein für direkte Spendenumsetzung bei Entwicklungsprojekten Er hat seinen Sitz in: Gartenlehnerstraße
Statuten des Vereins PWN Wien
Statuten des Vereins PWN Wien 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Professional Women s Network Vienna (PWN Vienna). (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
Vereinsstatuten. Studio und Archiv Paul Parin & Goldy Parin-Matthèy
Vereinsstatuten Studio und Archiv Paul Parin & Goldy Parin-Matthèy 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Studio und Archiv Paul Parin & Goldy Parin- Matthèy. 2. Der Sitz des
Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
Statuten des Vereins Senioreninitiative Neues Nest SINN
Statuten des Vereins Senioreninitiative Neues Nest SINN 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein Senioreninitiative Neues Nest SINN und hat seinen Sitz in 8047 Graz,
Statuten des CBCA Graz (ZVR: ) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Citizen Band Club Austria Graz", kurz
Statuten des CBCA Graz (ZVR: 731258935) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Citizen Band Club Austria Graz", kurz CBCA und ist ein gemeinnütziger Funk-, Telekommunikations-
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
2050 THINKERS CLUB VIENNA VEREINSSTATUTEN Der 2050 Thinkers Club ist ein unabhängiger, auf Freiwilligkeit basierender Verein von Denkern und Talenten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, NGOs, Kunst
Statuten: International Coaching Organization ICO
Statuten: International Coaching Organization ICO 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen International Coaching Organization - ICO. (2) Er hat seinen Sitz in 1060 Wien, Gumpendorfer
S T A T U T E N. der Landesgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
S T A T U T E N der Landesgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "Landesgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft"
Volunt2thai Österreich Verein zur Förderung von Freiwilligenarbeit
STATUTEN des Vereins Volunt2thai Österreich Verein zur Förderung von Freiwilligenarbeit 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen Volunt2thai Österreich Verein zur Förderung von
STATUTEN der Lebenshilfe Feldbach
Grazer Straße 22 A-8330 Feldbach Tel: +43 (0)3152 42 35-0 Fax: +43 (0)3152 42 35-901 office@lebenshilfe-feldbach.at www.lebenshilfe-feldbach.at STATUTEN der Lebenshilfe Feldbach Beschluss der Generalversammlung
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung.
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
VEREINSSTATUTEN Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1.1. Der Verein führt den Namen
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
VEREINSSTATUTEN www.knirpse.at ANGERBERGER KNIRPSE Private Kinderkrippe Linden 1 6320 Angerberg E-Mail: info@knirpse.at Tel.: 06 81 / 10 12 15 65 ZVR-Zahl: 858224713 Zur besseren Lesbarkeit wurde in diesem
Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol. Name und Sitz des Vereines. 2 Zweck des Vereines. 3 Finanzielle Mittel
Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol und hat seinen Sitz
STATUTEN des Vereines GREENPEACE in Zentral- und Osteuropa
Greenpeace in Zentral- und Osteuropa Fernkorngasse 10 Tel: +43 (1) 5454580 0 1100 Wien, Österreich www.greenpeace.at STATUTEN des Vereines GREENPEACE in Zentral- und Osteuropa Stand: 29.September 2011
Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v..
Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 3. Geschäftsjahr
Vereinsstatuten. Airsoft Sportverein Austrian Chaos A-5020 Salzburg http://www.asvac.at http://forum.asvac.at 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Vereinsstatuten 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH (1) Der Verein führt den Namen. (2) Er hat seinen Sitz in und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist