Statuten des Vereins Senioreninitiative Neues Nest SINN
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- Ida Babette Ackermann
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1 Statuten des Vereins Senioreninitiative Neues Nest SINN 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein Senioreninitiative Neues Nest SINN und hat seinen Sitz in 8047 Graz, Ragnitzstraße 60. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, übt folgende Tätigkeiten aus: a) Errichtung und Betreibung des Seniorenwohn- und Pflegeheimes SINN RESIDENZ-Ragnitz b) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit c) Pflege von Kontakten mit Behörden, Körperschaften und anderen juristischen Personen um die Ziele und Probleme des Vereins an diese heranzutragen und durch entsprechende Aufklärung entsprechende Unterstützungen zu erreichen. 3 Aufbringung der Mittel Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge und Benützungsentgelte der Bewohner b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen c) Subventionen d) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen 4 Mittelverwendung Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der 1
2 Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 6 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muß mindestens drei Monate vorher schriftlich bei der Geschäftsführung des Vereins eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. 2
3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder in den Statuten niedergelegte Verpflichtungen nicht erfüllt. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes steht dem/der Betroffen das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Verständigung schriftlich bei der Generalversammlung zu berufen. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlußbeschlusses des Vorstandes tritt die Entscheidung in Kraft. Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein sind mit Wirksamkeit des Ausschlusses außer Kraft. 9 Vereinsorgane Organe des Vereins SINN sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Geschäftsführung und das Schiedsgericht 10 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis längstens Ende November statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur die ordentlichen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlußfähig, so ist sie nach Ablauf von 15 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder gegeben ist. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten geändert werden sollen, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser/diese verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 3
4 11 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Beschlußfassung über den Voranschlag c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge e) Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft f) Beschlußfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines g) Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten und über den Vorstand eingereichten Anträge 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) Dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrer Stellvertreter/in b) dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/ihrer wahlweisem/n Stellvertreter/in c) dem Kassier/der Kassiererin und seinem/ihrer wahlweisem/n Stellvertreter/in sowie d) bis zu vier Beiräten Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird in den Vorstand kooptiert und nimmt an den Vorstandsitzungen teil soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ihn/sie selbst betreffen (Befangenheitsgründe). Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Funktionsperiode hat der restliche Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin. 4
5 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam. 13 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfaßt der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern f) die Veranlassung und Genehmigung eines Beirates, der zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden kann g) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin. 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung die notwendigen Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Vereinsorgan. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat dem/der Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle, der Generalversammlung und des Vorstandes. 5
6 Der Kassier/die Kassiererin besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines und ist darüber dem Verein verantwortlich. 15 Rechnungsprüfer Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Einer/e davon muß aus dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater stammen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins. Die Buchführung ist im Sinne einer doppelten Buchführung in Anlehnung an die Bestimmungen der 189 ff des Handelsgesetzbuches zu führen, wobei die Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu beachten sind. 16 Geschäftsführung Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird vom Vorstand bestellt. Er/Sie ist an die Anweisungen des Vorstandes gebunden. Die ihm/ihr übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben sind in einer Geschäftsordung für die Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teilzunehmen. 17 Schiedsgericht Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Streitigkeit an den Vorstand zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender der aus dem Kreise der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt wobei das Schiedsgericht nach besten Wissen und Gewissen zu entscheiden hat. Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Entscheidung ist somit endgültig. Bei Nichtanerkennung des Schiedsgerichtes bzw. bei Nichtanerkennung des Schiedsspruches kann vom Vorstand für die betreffenden Personen der Ausschluß aus dem Verein ausgesprochen werden. 6
7 18 Ausfertigungen und Bekanntmachungen Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen, sofern sie gemäß der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung nicht in die Alleinkompetenz des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin fallen, vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin oder in dessen/deren Verhinderung vom Schriftführer/der Schriftführerin unterfertigt werden. Die Kundmachungen erfolgen durch direkte Verständigung oder durch Verlautbarungen in den Mitteilungsblättern des Vereins. 19 Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen und mildtätigen Verein zur Erhaltung der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Behinderter, Algersdorferstraße 31, 8020 Graz, eine Einrichtung, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Für den Vorstand: Prof. Dr. Harald Klucaric Schriftführer Mag. Elfriede Freeman Vorsitzende SINN Verein Senioreninitiative Neues Nest 8047 Graz, Ragnitzstraße 60, Telefon: (0316) , Fax: (0316)
2. ZWECK Der Stammtisch, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Kommunikation zwischen Gleichgesinnten.
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STATUTEN des V E S PA C L U B G R A Z
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TRIAL 4 FUN Trialclub Weststeiermark
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STATUTEN DES VEREINS
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Vereinsstatuten der Antifluglärmgemeinschaft (AFLG)
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Vereinsstatuten des FC Dornach Axams im Sinne des Vereinsgesetztes 2002
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