Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol. Name und Sitz des Vereines. 2 Zweck des Vereines. 3 Finanzielle Mittel

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1 Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol und hat seinen Sitz in Innsbruck. 2 Zweck des Vereines Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt wissenschaftliche und humanitäre Zwecke in Bezug auf die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, welche der Förderung der Geriatrischen Medizin dienen. Im Sinne der Geriatrischen Medizin ist der Verein interdisziplinär ausgerichtet. Insbesondere gehören hierzu die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten, die Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Förderung und Subventionierung von Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland sowie die Organisation und Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit, eines Aufbaus eines Netzwerkes, einer Optimierung im Bereich des Schnittstellenmanagements sowie einer Verbreitung der Ideen der Geriatrischen Medizin in der Allgemeinbevölkerung. 3 Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder, durch Subventionen, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen, Publikationen und Sammlungen aufgebracht. 4 Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder dieses Vereines können natürliche und juristische Personen sein 2. Neben den ordentlichen Mitgliedern können von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und solche, die die Ziele des Vereines in tatkräftiger Weise fördern und nicht unmittelbar am Vereinsleben teilnehmen können, zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Als fördernde Mitglieder können physische sowie juristische Personen aufgenommen werden. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Bewerber um die Vereinsmitgliedschaft können ihre Aufnahme am Sitz des Vereines beantragen. 1

2 Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vereinsvorstand, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedern oder fördernden Mitgliedern wird auf 4 verwiesen. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. 2. Die Mitgliedschaft endet: a.) bei physischen Personen durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden, durch Tod und durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhalten verfügt werden. b.) Bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß und durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, uneigennützig und tatkräftig den Interessen des Vereines zu dienen. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrages verpflichtet. 7 Organe des Vereines 1. Organe des Vereines: a.) Mitgliederversammlung b.) Vorstand c.) Vorsitzender d.) Rechnungsprüfer (zwei) e.) Schiedsgericht 2. Die Tätigkeit als Vereinsmitglied ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 8 Ordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlung Teilnahme und Stimmberechtigung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal jährlich einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Vertretung sein Stellvertreter. Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende hat einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes beschließt oder 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der 2

3 Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung: auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat die Tagesordnungspunkte, die behandelt werden sollen, zu beinhalten. Der Vorsitzende hat innerhalb eines Monats die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung 14 Tage vorher den Vereinsmitgliedern zu übermitteln. 3. Teilnahme und Stimmberechtigung: an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefaßt, der Beschluss, mit dem der Verein aufgelöst werden soll, benötigt eine 2/3 Mehrheit. 4. Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung: a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer b.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer c.) Festsetzung der Höhe des Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder d.) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie Aufnahme von fördernden Mitgliedern e.) Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines f.) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen g.) Beschlußfassung über Voranschlag h.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein i.) Entlastung des Vorstandes 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a.) dem Vorsitzenden b.) dem Stellvertreter c.) dem Kassier d.) dem Schriftführer e.) bis zu 3 weiteren Mitgliedern Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder müssen Ärzte sein. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. 2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Wenn der Vorsitzende an der Ausübung seiner ihm übertragenen Aufgaben verhindert ist, hat er schriftlich oder mündlich den Stellvertreter mit der Vertretung zu beauftragen. Ist diese Delegierung nicht möglich, so obliegt die Vertretung des Vorsitzenden dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied. 3

4 3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und zumindest 3 anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Satzungen einem anderen Organ des Vereines zugeordnet sind, insbesondere folgende Angelegenheiten: a.) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses b.) Verwaltung des Vereinsvermögens c.) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ausschluß von fördernden Vereinsmitgliedern Der Kassier des Vereines ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Schriftführer des Vereines ist für die Erstellung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung verantwortlich. 10 Der Vorsitzende 1. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dieser kann nur ein Arzt sein. 2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, er führt den Vorsitz im Vorstand, in der Mitgliederversammlung und leitet die Vereinsgeschäfte. Schriftstücke zeichnet der Vorsitzende des Vereines, in finanziellen Belangen ist auch der Kassier zeichnungsberechtigt. 3. Der Vorsitzende kann in dringenden Angelegenheiten, die in Wirkungsbereich des Vorstandes fallen, allein entscheiden, wenn die Beschlußfassung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat jedoch die Angelegenheit unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. 11 Geschäftsführung Der Vorsitzende ist auch mit der Geschäftsführung des Vereines betraut. Bei Bedarf kann er die Geschäftsführung oder Aufgaben davon an ein anderes Vorstandsmitglied abtreten. 12 Rechnungsprüfer 1. 2 Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis ist jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen. 4

5 13 Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 14 Die dem Verein zugänglichen oder verwalteten medizinischen Daten unterliegen dem ärztlichen Berufsgeheimnis. 15 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereines hat das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO verwendet zu werden. 5

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