Freunde der Grundschule Oberjesingen e.v.
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1 Freunde der Grundschule Oberjesingen e.v.
2 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Freunde der Grundschule Oberjesingen und hat seinen Sitz in Oberjesingen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.v. 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Verein verfolgt die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule Oberjesingen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, aber auch durch eigene Aktivitäten und Maßnahmen. Dadurch ermöglicht der Verein: Die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der geistigen und kulturellen Bildungsarbeit der Grundschule Oberjesingen, ohne die öffentliche Hand in ihren Verpflichtungen der Schule gegenüber zu entlasten Förderung der Interessen der Schule, Intensivierung der Beziehungen zwischen Schule und Eltern, sowie zwischen Schule und Öffentlichkeit. 2.2 Schwerpunkte werden gesetzt auf: Hausaufgabenbetreuung zusätzliche schulische und kulturelle Veranstaltungen die Durchführung von Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich der Schule und für die Schüler förderlich sind Die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren Mittel hinaus. 2.3 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht. 3 Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist teilweise ein Förderverein i.s.v. 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Grundschule Oberjesingen verwendet. 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3.3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3.4 Die Tätigkeit der Mitglieder, des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessenem Rahmen. Seite 2 von 6
3 3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch 4.1 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto eingezogen werden Die Höhe des Förderbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr und die Zukunft festgelegt. Bei Eintritt besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. 4.2 Geld- und Sachspenden Spenden gegen Spendenbeleg können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unbegrenzter Höhe geleistet werden. 4.3 Erträge aus Veranstaltungen 4.4 sonstige Zuwendungen 5 Mitgliedschaft 5.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. 5.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch deren Annahme durch den Vorstand erworben. Nicht volljährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 5.3 Für die Dauer der Mitgliedschaft ist der festgesetzte Beitrag zu entrichten. 5.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen oder Konkurs der juristischen Person durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres bis zum des jeweiligen Geschäftsjahres automatisch, wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung seinen Beitrag bis Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet hat bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes. Hierbei sind beide Seiten zu hören. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 6.1 Die Mitgliederversammlung 6.2 Der Vorstand Seite 3 von 6
4 7 Mitgliederversammlung 7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie muss vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Herrenberg (derzeit: Amtsblatt Herrenberg) einberufen werden. Auswärtige Mitglieder werden fernschriftlich ( , Fax) oder schriftlich eingeladen. 7.2 Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden gerichtet werden. 7.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. 7.4 In der Versammlung sind folgende Ordnungspunkte zu behandeln: a. Jahresbericht des Vorsitzenden b. Rechenschaftsbericht des Kassiers c. Bericht der Kassenprüfer d. Entlastung des Vorstandes e. Wahlen der Vorstandsmitglieder f. Wahl von zwei Kassenprüfern g. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge (nach Antrag) h. Beschlussfassung über evtl. Satzungsfragen (nach Antrag) i. sonstige Anträge 7.5 Für die Punkte 7.4.d. bis 7.4.f. ist von der Mitgliederversammlung ein neutraler Wahlleiter zu bestimmen. 7.6 Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim vorgenommen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. 7.7 Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut vorliegen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen. 7.8 Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Diese müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 4 Mitglieder des Vorstandes verlangen. 7.9 Bei der Entlastung ist der Vorstand nicht stimmberechtigt. 8 Der Vereinsvorstand Der Vorstand besteht aus dem 8.1 a. Erster Vorsitzender b. Zweiter Vorsitzender c. Kassier d. Schriftführer e. bis zu vier Beisitzern Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Seite 4 von 6
5 8.1.2 Der erste Vorsitzende Die Tätigkeit des ersten Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters umfasst insbesondere die Leitung des Vereins, die Leitung der Hauptversammlung und der Sitzungen des Vorstandes, sowie die Betreuung du Überwachung der Vereinsfunktionäre. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen. Ihm obliegt die Pflege der Mitgliederdaten und der damit zusammenhängenden Aufgaben. Der Kassier hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Bareinzahlungen an den Verein gegen Quittung in Empfang. Bareinzahlungen werden nur vom ihm angenommen Der Schriftführer Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Er führt auch den Schriftwechsel des Vereins. 8.2 Der erste Vorsitzende und der Kassier sollen dem Lehrkörper der Schule nicht angehören. Der Schriftführer kann Mitglied des Lehrkörpers der Schule sein. 8.3 Eine Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. 8.4 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 8.5 Der Vorstand beschließt über die jeweiligen Aufgaben und Maßnahmen sowie die Mittelverwendung im Sinne der Ziele des Vereins. 8.6 Die Vorstandsmitglieder werden nach der Erstwahl im rollierendem System für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In ungeraden Jahren der erste Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer, in geraden Jahren der zweite Vorsitzende, der Kassier und zwei Beisitzer. Um im rollierendem System zu bleiben ist auch eine Wahl für ein Jahr möglich. 8.7 Der Vorstand kann Ausschüsse und/oder Mitarbeiter berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 9 Ordnungen Zur Durchführung der Satzungsbestimmungen kann sich der Verein Ordnungen (z.b. Finanzordnung, Beitragsordnung) geben, die vom Vorstand zu beschließen sind. 10 Kassenprüfer 10.1 Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Seite 5 von 6
6 10.4 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten Die Kassen sind nach Ende des Geschäftsjahres und vor der Hauptversammlung zu prüfen. 11 Auflösung 11.1 Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist nur als ordentlicher Tagesordnungspunkt möglich und kann nur vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Herrenberg zur Weiterleitung an die Grundschule Oberjesingen zwecks Förderung der Bildung und Erziehung. 12 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr geht vom 1.9. bis zum (Schuljahr). 13 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Böblingen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung wurde am auf der Hauptversammlung beschlossen. Frühere Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. Oberjesingen, den Seite 6 von 6
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