Satzung PC-TAFEL e.v.
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- Rosa Ackermann
- vor 9 Jahren
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1 Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen. Für sozial schwache Mitbürger (Empfänger von ALG2, Leistungen nach SGB etc.) rücken solche Anschaffungen in unerreichbare Ferne. Dadurch werden sie zum Außenseiter, da diese Gesellschaftsgruppe nicht die Vorteile der modernen Kommunikation nutzen können. Nachteile bei der Stellensuche und Benachteiligung der Kinder in der Schule sind die Folge. Unser Ziel ist es, diese Benachteiligungen - mit und durch unsere Mitglieder - soweit wie möglich auszugleichen. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen PC-TAFEL e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz " e.v." Der Sitz des Vereins ist Maikammer. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereines ist es die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des 53 Abgabeverordnung. Förderwürdig, durch den Verein, sind nur natürlichen Personen und deren Angehörigen, die ihre Förderwürdigkeit nachweisen können. Der Verein will sozial Schwachen und deren schulpflichtigen Kindern durch die kostenlose Abgabe von Computerhardware als Hilfe bei den Hausaufgaben, die Arbeitsplatzsuche zu erleichtern und den Zugriff auf das Internet, falls vorhanden, zu ermöglichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht in dem gespendete Computerhardware/ Software ggf. repariert oder aufarbeitet wird. Kostenlose Einweisungen durch den Verein sind möglich. 1
2 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder kann eine natürliche Personen oder juristische Personen werden. Dieser Personenkreis kann auch Fördermitglied werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 2
3 6a Beendigung der Mitgliedschaft vom 1. und 2. Vorsitzenden Der 1. und 2. Vorsitzende ist nicht wieder Wählbar. Das Austreten dieser Personen kann nur auf eigenen Wunsch schriftlich vollzogen werden. In diesem Falle ist der 1. und 2. Vorsitzender durch eine Wahl durch eine Mitgliederversammlung zu ersetzen. Ist eine Besetzung durch die Mitglieder nicht möglich wird der Verein aufgelöst. 7 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags ist auf 2,00 Euro im Monat bestimmt und kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung angepasst werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Entstehen Zahlungsrückstande eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der übrigen Vorstandsmitglieder, Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Der Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt und bekannt gegeben. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 3
4 Anträge über die Abwahl der übrigen Vorstandsmitglieder und über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 10 Vorstand Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird unter Berücksichtigung von 6a von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Sollte der Verein gemeinnützige Kapitalgesellschaften z.b. ggmbh so ist der Geschäftsführer der Gesellschaft Mitglied im Vorstand Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Zahlung und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 4
5 11 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke. 5
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