Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, Gera
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- Regina Becke
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1 Satzung des Fördervereins Debschwitzer Schulen Gera e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Förderverein der Debschwitzer Schulen Gera ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen Förderverein Debschwitzer Schulen Gera und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 2. Sein Sitz ist Gera. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Debschwitzer Schule Gera - Staatliche Regelschule, in Gera, Darwinstraße 9 und der Hans- Christian- Andersen-Grundschule Staatliche Grundschule, Fröbelstraße 2A, Gera. 2. Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler beider Debschwitzer Schulen dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe: a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern, b) die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern zu fördern, c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unterstützen, d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen, e) die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld zu vernetzen, f) die Lernmittelausstattung zu verbessern, g) die Zusammenarbeit beider Schulen zu fördern. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2 4 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. 5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden. 6. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 5 Mitgliedsbeitrag Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
3 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 8 Personen: a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, b) zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, d) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. e) drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Pädagogen und Eltern beider Schulen sollen jeweils vier Mitglieder des Vorstandes vorschlagen, Zwei Vorstandmitglieder sind durch jeweils ein Schulleitungsmitglied der beiden Schulen zu besetzten. 2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Ein Vorstandmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird ein Nachfolger vom Vorstand kommissarisch berufen, der das Amt bis zur nächsten Wahl ausübt. 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, e) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und Aufstellen eines Jahresplanes, f) Auswahl und Führung der für den Verein tätigen Personen (z. B. Honorarkräfte). 5. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter beruft die Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt: a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z. B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan, b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung, c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern, f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, b) wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, c) wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. 6. Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel. Die nachfolgenden Wahlen der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterinnen bzw. seiner Stellvertreter erfolgen in getrennten Wahlgängen. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
5 9 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt. 2. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hans-Christian-Andersen-Grundschule und Debschwitzer Schule Gera zu gleichen Teilen; im Falle deren Auflösung einer Einrichtung der freien Jugendhilfe. Die vorstehende Satzung wurde am in Gera von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Hierfür zeichnen die Mitglieder: Gera, Name Thomas Reinhold Eibl Vorname Ralph Dieter Sylvia
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