Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)
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- Kilian Scholz
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1 Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.) 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Amerikastudien e.v. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Marburg. Sie ist in das Vereinsregister in Marburg einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Amtsgericht Marburg VR 231). 2 Zweck 1. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Amerikastudien in Deutschland auf wissenschaftlicher Basis zu fördern und zu einer Vertiefung der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten beizutragen. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder
2 durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen werden, die den Aufgaben und der Zielsetzung der Gesellschaft verbunden sind. 2. Fördernde Mitglieder können Personen und Verbände werden, die die Gesellschaft durch Beiträge unterstützen. 3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Austrittserklärung, b) Ausschluß. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, entbindet aber nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausschluß kann aus besonderen Gründen durch den Vorstand ausgesprochen werden. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. 4. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. 4 Organe Organe der Gesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand; 3. der Beirat.
3 5 Mitgliederversammlung 1. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen. Die erste Versammlung muß in der ersten Jahreshälfte stattfinden. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig für a) Wahl des Vorstands, des Beirats und des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin, b) Beschließung des Haushaltsplans, c) Entlastung des Vorstands auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten, d) Ausschluß von Mitgliedern im Falle des 3 Abs. 3b. 3. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. 4. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin.
4 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt am 1. Juli des Wahljahres. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. 4. Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB ist der Präsident/die Präsidentin. 7 Beirat 1. Die Mitgliederversammlung wählt unter angemessener Berücksichtigung der an der Amerikaforschung beteiligten Fachrichtungen und ihrer regionalen Verteilung einen Beirat von 14 Mitgliedern, die für je 4 Jahre im Amt sind. Der Geschäftsführende Herausgeber/die Geschäftsführende Herausgeberin der Zeitschrift Amerikastudien/American Studies gehört dem Beirat kraft Amtes an. Bei den gewählten Mitgliedern ist eine Wiederwahl in direkter Folge nur einmal möglich. 2. Der Beirat steht dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratend zur Seite. Der Vorstand hat ihn laufend über die Arbeiten der Gesellschaft zu unterrichten. 8 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin Die Rechnungsprüfung wird von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitglied durchgeführt, das der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
5 9 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. 10 Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder bzw. den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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