Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Freigericht
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- Bernhard Heiko Holst
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1 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Freigericht Stand: Aktenzeichen:
2 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Freigericht Main-Kinzig-Kreis - vom geändert am Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 167), der 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Freigericht am die folgende Satzung beschlossen: Gliederung 1 Steuergegenstand 3 2 Steuerpflicht und Haftung 3 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht 3 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer 3 5 Steuersatz 4 6 Steuerbefreiung 4 7 Steuerermäßigung 5 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen 5 9 Festsetzung und Fälligkeit 6 10 Meldepflicht 6 11 Hundesteuermarken 6 12 Datenschutz 8 13 Steueraufsicht 8 14 Ordnungswidrigkeiten 8 15 Übergangsvorschrift 9 16 Inkrafttreten 9 Versionsdatum: Seite 2 von 9
3 I. 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach 10 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt. 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. Versionsdatum: Seite 3 von 9
4 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund für jeden weiteren Hund 84,00 EUR 84,00 EUR (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs.1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 498,00. (4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom (GVBI. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom (GVBI. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind. (5) Der erhöhte Steuersatz nach 5 Absatz 3 entfällt für gefährliche Hunde mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt wird, welches die Eigenschaft als gefährlichen Hund widerlegt. 6 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für 1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, 2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für Versionsdatum: Seite 4 von 9
5 a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, b) Hunde, die im Haushalt als Pflegestelle über eine Tierschutzorganisation aufgenommen werden, mit entsprechendem Nachweis für die Dauer von 6 Monaten. c) Jagdgebrauchshunde, die von Forstleuten oder jagdlich geführt werden und die erfolgreich 1. eine Herbstzuchtprüfung (HZP) nach der Prüfungsordnung des jeweiligen Rassehundeverbandes, 2. eine Brauchbarkeitsprüfung (BP) nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO) Hessen oder 3. eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, mit der die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild, für die Wasserarbeit, für die Nachsuche auf Schalenwild, für die Stöberarbeit oder für die Bauarbeit festgestellt worden ist. Zum Nachweis des jagdlichen Führens ist zum 1. April eines jeden Jahres ein gültiger Jahresjagdschein i.s.d. 15 Abs. 2 BjagdG vorzulegen. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. h. des für die Gemeinde nach 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes (Verband für das deutsche Hundewesen VDH) mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag um 100 v. H. des Steuersatzes nach 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen (1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. Die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind. 2. Die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. (2) Der Steuerpflichtige hat für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach 6, 7, 8 Abs. 1 erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen. Versionsdatum: Seite 5 von 9
6 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Die Gemeinde kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen. (3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (4) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig Versionsdatum: Seite 6 von 9
7 (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. Versionsdatum: Seite 7 von 9
8 12 Datenschutz (1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Gemeinde Freigericht - Steueramt - zulässig: Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und bei der/dem Betroffenen erhoben über - Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter, - Anschrift, - Geburtsdatum, - Anzahl der gehaltenen Hunde, - Hunderasse der gehaltenen Hunde, - Beginn der Hundehaltung. 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBI. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBI. I S. 328) bleibt unberührt. (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet werden. 13 Steueraufsicht Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen - 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; - 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht; - 8 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung oder ermäßigung macht; - 10 der Satzung gegen die Meldepflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert; - 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzsteuermarke macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50 bis geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Hundehalterin oder der Hundehalter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Versionsdatum: Seite 8 von 9
9 (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gelten Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht. 15 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom in der Fassung vom außer Kraft. Freigericht, den Gemeinde Freigericht Der Gemeindevorstand Joachim Lucas Bürgermeister Versionsdatum: Seite 9 von 9
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