Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 2. Dezember 2015
|
|
- Wilhelm Peters
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/69 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 2. Dezember 2015 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD Ortsgesetz über nichtkommerzielle spontane Freiluftpartys Seit Jahren verbinden spontane nichtkommerzielle Feiern unter freiem Himmel Menschen aller Altersklassen. Diese Verbindung erstreckt sich über Natur und Musik hinaus nicht zuletzt auf das friedliche gemeinsame Zusammensein der Menschen. Auch im vergangenen Sommer waren Freiluftpartys entsprechend einer ähnlichen Entwicklung in vielen Städten Deutschlands, Europas und weltweit aus dem subkulturellen Leben Bremens nicht wegzudenken. Die kreative Szene, die diese Freiluftpartys im öffentlichen Raum veranstaltet, gerät dabei immer wieder in Konflikt mit der Polizei. Allerdings nicht unbedingt wegen Lärm, Vermüllung oder einer nicht altersgerechten Abgabe von Alkohol. Vielmehr gibt es bisher unnötige bürokratische Hürden für einen rechtmäßigen Ablauf einer Freiluft-Party. Nach geltender Rechtslage handelt es sich dabei nämlich um Sondernutzungen öffentlicher Flächen, die oftmals ohne vorherige Genehmigung unzulässig sind. Die Polizei kann daher, wenn sie von einer nicht genehmigten Freiluftparty Kenntnis erlangt, diese Feier auflösen, selbst wenn gar keine Beschwerden über Lärm vorliegen. Dies wiederum führt bei den jungen und junggebliebenen Menschen, die an den Freiluftpartys teilnehmen oder sie veranstalten, zu großem Unverständnis und Ärger. Um derartige Konflikte zu vermeiden und unnötige Polizeieinsätze zu vermeiden, ist eine unbürokratische Lösung erforderlich. Spontane nichtkommerzielle Freiluftpartys sollen auch im öffentlichen Raum kurzfristig und ohne übermäßige bürokratische Hürden angemeldet und legal durchgeführt werden können. Die anmeldende Person hat Sorge dafür zu tragen, dass von der Party kein Lärm ausgeht, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erheblich belästigt. Dies erscheint selbst im kleinräumigen Bremen möglich, nachdem sehr viele auch nächtliche Freiluftpartys in der Vergangenheit von den Behörden unentdeckt blieben, da es weder Beschwerden über Lärm gab noch Verunreinigungen oder Beschädigungen zurückgelassen wurden. Ohnehin haben alle, die an einer Freiluftparty teilnehmen, ein starkes Interesse daran, keinen Anlass für Beschwerden zu geben, da sie ungestört feiern wollen. Die zunehmenden Konflikte zwischen Polizei und Veranstaltern beruhen auch darauf, dass manche Freiluftpartys eine Größe angenommen haben, die unter Sicherheitsaspekten schwerlich vertretbar erscheint und die den nichtkommerziellen Charakter der Freiluftpartys in Frage stellt. Das Ortsgesetz sieht daher eine Höchstgrenze von 300 teilnehmenden Personen vor, um die Party-Kollektive zu einer defensiveren Einladungspraxis anzuhalten und auf eine familiäre und friedliche Atmosphäre hinzuwirken. Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit gesondert für Freiluftpartys ausgewiesenen Flächen wird darauf verzichtet, nur eine begrenzte Auswahl an möglichen Veranstaltungsorten fest vorzugeben. Der gewählte Ansatz verhindert zudem, dass die Freiluftpartys von nicht eingeladenen Personen frequentiert werden, die gezielt nach stattfindenden Feiern an vorgegebenen Orten suchen. Zur Wahrung der Interessen der Nachbarschaft schließt das Ortsgesetz eine Häufung von Freiluftpartys an bestimmten Örtlichkeiten aus und räumt den Beiräten ein Vetorecht ein. Zu den nichtgenehmigungsfähigen Orten gehören auch die unter Denkmalschutz stehenden Orte,
2 wie etwa der Bürgerpark und weitere Parks in Bremen. Die Ansprechpersonen der Freiluftparty werden verpflichtet, Lärmbelästigungen sowie Kommerz zu vermeiden und Verunreinigungen zu beseitigen. Das vorliegende Ortsgesetz schafft somit im Rahmen höhergesetzlicher Normen und berechtigter Interessen aller Beteiligten die nötige Flexibilität, um unbürokratische und rechtlich abgesicherte Freiräume des friedlichen Feierns und Tanzens im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Um zunächst Erfahrungen hinsichtlich Akzeptanz und Tauglichkeit sammeln zu können, wird das Ortsgesetz bis Ende des Jahres 2016 befristet. Die Stadtbürgerschaft möge beschließen: Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Ortsgesetz über nichtkommerzielle spontane Freiluftpartys 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich (1) Freiluftparty im Sinne dieses Ortsgesetzes ist eine spontane, nichtkommerzielle Feier unter freiem Himmel mit elektronisch verstärkter Musik. (2) Dieses Ortsgesetz regelt Freiluftpartys, die mit bis zu 300 teilnehmenden Personen auf öffentlichen Flächen in der Stadtgemeinde Bremen stattfinden. 2 Zulässige Veranstaltungsorte (1) Freiluftpartys sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Ortsgesetz an folgenden Örtlichkeiten zulässig: 1. auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit auf ihnen die Benutzung von Kraftfahrzeugen verboten oder nicht möglich ist, 2. auf dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Grünflächen und Grünanlagen, 3. an zugelassenen Badestellen an Flüssen und Seen, 4. auf Freiflächen auf Grundstücken von öffentlichen und privatrechtlich organisierten Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, soweit sie ungenutzt und frei zugänglich sind und die Freiluftparty den Betriebsablauf oder die gewöhnliche Nutzung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. (2) Ausgenommen sind: 1. geschützte Kulturdenkmäler, 2. Naturschutzgebiete,
3 3. Landschaftsschutzgebiete, in denen ein Betreten oder eine Störung der Ruhe der Natur durch Lärm ausdrücklich durch Rechtsverordnung verboten ist, 4. Örtlichkeiten, die durch Beschluss des für den betroffenen Stadt- oder Ortsteil zuständigen Beirats als Veranstaltungsort für Freiluftpartys ausgeschlossen sind. 3 Anmeldung (1) Wer die Absicht hat, eine Freiluftparty zu veranstalten, soll dies beim Stadtamt anmelden. Mit Abgabe der ordnungsgemäßen Anmeldung gilt eine Gebrauchserlaubnis für die Örtlichkeit zum Zwecke der angemeldeten Freiluftparty als widerruflich erteilt. (2) In der Anmeldung sind anzugeben 1. die Namen und Adressen von bis zu drei Ansprechpersonen, die die Freiluftparty veranstalten, 2. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Freiluftparty, 3. die genaue Örtlichkeit, an der die Freiluftparty stattfinden soll, 4. eine -Adresse für Mitteilungen an die Ansprechpersonen, 5. eine Telefonnummer, unter der eine Ansprechperson vor Beginn und während der gesamten Dauer der Freiluftparty erreichbar ist. (3) Falls die angemeldete Örtlichkeit unzulässig oder die Anmeldung aus anderen Gründen unwirksam ist, teilt das Stadtamt den Ansprechpersonen dies unverzüglich unter Angabe der Gründe mit. Im Einvernehmen mit dem Stadtamt können die Ansprechpersonen die bemängelten Angaben bis zum Beginn der Veranstaltung berichtigen. (4) Das Stadtamt gibt den Ansprechpersonen Hinweise zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung. Es kann ihnen im Einzelfall dafür geeignete Auflagen erteilen. 4 Anmeldefrist (1) Die Anmeldung ist bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Freiluftparty möglich. Bei der Berechnung der Frist bleiben Sonnabende, Sonn- und Feiertage außer Betracht. (2) Eine Anmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Tag der Freiluftparty erfolgen. 5 Pflichten der Ansprechpersonen (1) Die Ansprechpersonen haben jede öffentliche Werbung für die Veranstaltung zu unterlassen.
4 (2) Die Ansprechpersonen haben für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Sie haben insbesondere 1. sicherzustellen, dass von der Freiluftparty kein Lärm ausgeht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen, 2. die Freiluftparty abzubrechen, wenn sich mehr als 300 teilnehmende Personen am Veranstaltungsort aufhalten und keine ausdrückliche Genehmigung für eine Veranstaltung mit höherer Teilnehmerzahl vorliegt, 3. Abfall, andere Verunreinigungen oder Beschädigungen bis spätestens 10 Uhr des Folgetages zu beseitigen, 4. auf der Freiluftparty keine gewerblichen Aktivitäten zu dulden, insbesondere kein Eintrittsgeld zu verlangen und keine Speisen oder Getränke gewerbsmäßig zu verkaufen, 5. mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zusammenzuarbeiten. 6 Widerruf der Gebrauchserlaubnis (1) Das Stadtamt widerruft vor Beginn der Veranstaltung unter Mitteilung einer kurzen Begründung die Gebrauchserlaubnis, wenn 1. die Örtlichkeit aus zwingenden Gründen nicht zur Verfügung steht, insbesondere wenn an der Örtlichkeit bereits eine andere Veranstaltung für den gleichen Zeitraum angemeldet worden ist, 2. an der Örtlichkeit im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als vier angemeldete Freiluftpartys stattgefunden haben, 3. an der Örtlichkeit innerhalb der letzten 18 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bereits eine andere angemeldete Freiluftparty stattgefunden hat, 4. nach den zur Zeit der Entscheidung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist und diese Gefährdung nicht durch die Erteilung von Auflagen abgewendet werden kann, 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ansprechpersonen die für die Durchführung der Freiluftparty notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, insbesondere wenn sie wiederholt den Pflichten nach 5 zuwider gehandelt haben. Im Falle von Satz 1 Nummer 1 bis 4 können die Ansprechpersonen im Einvernehmen mit dem Stadtamt bis zum Beginn der Veranstaltung eine andere Örtlichkeit als Veranstaltungsort anmelden. (2) Die Befugnis der Polizei, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, bleibt unberührt.
5 7 Informationsübermittlung (1) Das Stadtamt übermittelt an die Polizei, an das für die angemeldete Örtlichkeit zuständige Ortsamt sowie im Falle des 2 Absatz 1 Nr. 4 an die für die Verwaltung des Grundstücks zuständige Stelle 1. die bei der Anmeldung angegebenen Daten unter Berücksichtigung etwaiger Berichtungen nach 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 Satz 2, 2. den Widerruf der Gebrauchserlaubnis und die Begründung. (2) Die Ansprechpersonen erklären sich mit der Anmeldung einverstanden, dass die nach 3 Absatz 2 Nummer 5 angegebene Telefonnummer während der Freiluftparty auf Anfrage an Personen weitergegeben wird, die sich bei der Polizei über die Freiluftparty beschweren, um eine direkte Kommunikation mit einer Ansprechperson zu ermöglichen. (3) Das Stadtamt bittet die Polizei, den übrigen in Absatz 1 genannten Stellen über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu berichten. 8 Gebühren Für die Anmeldung und ordnungsgemäße Durchführung einer Freiluftparty nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes werden keine Gebühren erhoben. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Artikel 2 Änderung der Sondernutzungsgebührenordnung Die Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. Juni 1990 (SaBremR 2182-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 15. Dezember 1992 geändert worden ist (Brem.Gbl. S. 692), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Gebührenfreiheit (1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei. (2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei 1. Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,
6 2. Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient, 3. Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen o- der kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen, 4. Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen. (3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen. 2. In Nummer 1 der Anlage zu 1 (Gebührenverzeichnis) werden die Wörter nichtgewerbliche Straßenfeste, gestrichen. Wilko Zicht, Susanne Wendland, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Maike Schaefer und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sükrü Senkal, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD
Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven
Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven Zum 24.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung
Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)
Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz) Bremisches Verkündungsgesetz Zum 15.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung
21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/64 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 24.11.15 Mitteilung des Senats vom vom 24. November 2015 21. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der
20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/631 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 18.11.14 Mitteilung des Senats vom 18. November 2014 20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde
23. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/695 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 28.11.17 Mitteilung des Senats vom 28. November 2017 23. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde
Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 30.11.2015 Tischvorlage Frau Paulsen Tel. Nr. 361-10333 Tel. Nr. 361-4136 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L/S)
Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/323 S Stadtbürgerschaft 12.05.2009 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 12. Mai 2009 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen
Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/101 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 09.02.16 Mitteilung des Senats vom 9. Februar 2016 Ortsgesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern
Stadtbürgerschaft Wahlperiode. Mitteilung des Senats vom 6. Dezember 2005
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/436 S Stadtbürgerschaft 06.12.05 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 6. Dezember 2005 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Anpassung des Ortsrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/187 Landtag 19. Wahlperiode 01.12.15 Mitteilung des Senats vom 1. Dezember 2015 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1591 Landtag (zu Drs 18/1502) 18. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 18/1591 Landtag (zu Drs 18/1502) 18. Wahlperiode 21.10.14 Bericht und Dringlichkeitsantrag des Haushalts- und Finanzausschusses (Land) Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren-
Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft
Der Senat übersendet der Stadtbürgerschaft als Anlage den Entwurf
Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 30. November 2010 Der Senat übersendet der Stadtbürgerschaft als Anlage den Entwurf Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/917 Landtag 19. Wahlperiode 24.01.17 Mitteilung des Senats vom 24. Januar 2017 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Mitteilung des Senats an
Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes
Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Juni 2009 Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines
Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/794 Landtag 18. Wahlperiode 26.02.13 Mitteilung des Senats vom 26. Februar 2013 Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich Mitteilung des Senats an die
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1126 Landtag 18. Wahlperiode 12.11.2013 Mitteilung des Senats vom 12. November 2013 Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische
Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 5. November 2013
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/409 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 05.11.2013 Mitteilung des Senats vom 5. November 2013 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September
19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
Ordnung für die besondere Benutzung von Grünflächen der Stadt Mönchengladbach vom 16. Oktober 2003
Ordnung für die besondere Benutzung von Grünflächen der Stadt Mönchengladbach vom 16. Oktober 2003 (Abl. MG S. 237) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Grünflächen der Stadt Mönchengladbach dienen dem Schutz
Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1268 Landtag 19. Wahlperiode 17.10.17 Mitteilung des Senats vom 17. Oktober 2017 Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften Mitteilung des Senats
SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 499 2016 Verkündet am 31. August 2016 Nr. 72 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG)
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1225 Landtag 19. Wahlperiode 12.09.17 Mitteilung des Senats vom12. September 2017 Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes Mitteilung des Senats an
Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom 25.05.2010 Die Stadt Mühldorf a. Inn erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003
B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1364 04. 02. 03 Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
Vorlage für die Sitzung des Senats am Verordnung zur Änderung jugendschutzrechtlicher Verordnungen
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 04.11.2014 Susanne Heyn 361-10206 Vorlage für die Sitzung des Senats am 11.11.2014 Verordnung zur Änderung jugendschutzrechtlicher Verordnungen A.
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode 19.03.19 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 19. März 2019 Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS)
Satzung der Stadt Laatzen über die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungssatzung SoNuS) Aufgrund 18 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September
Vorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/518 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 13.06.17 Mitteilung des Senats vom 13. Juni 2017 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens
Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis
Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee 1750.12 Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte
Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013
Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007
Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007 Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/933 Landtag (Neufassung zu Drs 19/924) 19. Wahlperiode (zu Drs. 19/817)
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/933 Landtag (Neufassung zu Drs 19/924) 19. Wahlperiode (zu Drs. 19/817) 08.02.17 Bericht und Dringlichkeitsantrag des Haushalts- und Finanzausschusses (Land) zum Antrag der
Persönliche Daten des/der Veranstalters/-in bzw. des/der Leiters/-in der Vereinigung
Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel in Regensburg gemäß 13 Bay. Versammlungsgesetz (BayVersG) (Bitte beim Ausfüllen die Erläuterungen zur Verwendung des Formblattes beachten) Amt für öffentliche
G e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
Gebührenbefreiungstatbestände für gemeinnützige Organisation, Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/280 Landtag 19. Wahlperiode 16.02.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Gebührenbefreiungstatbestände für gemeinnützige Organisation, Kirchen
Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Senatorin für Finanzen 23.08.2017 Tel. Nr. 361-4546 Insa Nanninga Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) Vorlage
24. Versammlungs- und Vereinsrecht, Sammlungsrecht
1072 24. Versammlungs- und Vereinsrecht, Sammlungsrecht 24.1 Bundesrepublik Deutschland 24.1.1 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) 160 Vom 24.07.1953 (BGBl. I S. 684), in der Fassung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
Entwurf eines Ortsgesetzes zur Einrichtung des Innovationsbereichs "Ansgarikirchhof"
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/232 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 16.10.12 Mitteilung des Senats vom 16. Oktober 2012 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Einrichtung des Innovationsbereichs "Ansgarikirchhof"
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 21.03.2018 Drucksache 19/581(neu) Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/994 Landtag 18. Wahlperiode 09.07.13 Mitteilung des Senats vom 9. Juli 2013 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen"
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/881 Landtag 18. Wahlperiode 30.04.13 Mitteilung des Senats vom 30. April über die vom Senat beschlossene Mitantragstellung zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entwurf
Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/584 Landtag 18. Wahlperiode 02.10.12 Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2012 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Mitteilung des Senats an die
Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/151 Landtag 19. Wahlperiode 17.11.15 Mitteilung des Senats vom 17. November 2015 Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes Mitteilung des Senats an die
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Benutzungs - und Gebührenordnung für das Haus des Gastes der Stadt Langewiesen im OT Oehrenstock (mit den Änderungen vom 29.11.1999, 14.3.2000, 3.7.2000 und 10.10.2001) I. A l l g e m e i n e s 1 1. Das
Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Sonn- und Feiertagsgesetz SH SFTG-SH 2.143 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) Vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) Geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H.
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Sonn- und Feiertagsgesetz SH SFTG-SH 2.143 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG) Vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H.
Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel
Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel. 10574 V o r l a g e Nr. für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadtgemeinde Bremen am 2. März 2017 Lfd. Nr.: 06/17
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2017
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1082 Landtag 19. Wahlperiode 30.05.17 Mitteilung des Senats vom 30. Mai 2017 Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr
Freiluftpartys in Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/46 Landtag (zu Drs. 19/43) 19. Wahlperiode 25.08.2015 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Freiluftpartys in Bremen Mitteilung des Senats
Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/16 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 01.09.15 Mitteilung des Senats vom1. September 2015 Ortsgesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuerortsgesetze Mitteilung des
Vorlage für die Sitzung des Senats am
Die Senatorin für Finanzen Bremen, den 16.07.2012 Markus Tönnies Tel.: 4425 Vorlage für die Sitzung des Senats am 07.08.2012 Richtlinie über die Zusammenarbeit mit den Beiräten und Ortsämtern in Grundstücksangelegenheiten
Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/1057 Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ZwVbG)
17. Wahlperiode Drucksache 17/1322 21.11.2013 Der Vorsitzende des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr Mehrheitlich mit SPD und CDU gegen LINKE und PIRATEN bei Enthaltung GRÜNE An Haupt Beschlussempfehlung
Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Brandenburg (Feiertagsgesetz FTG)
Feiertagsgesetz Brandenburg FTG 1043 Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Brandenburg (Feiertagsgesetz FTG) Vom 21. März 1991 (GVBl. I S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2015
Protokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten
Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 172 2017 Verkündet am 3. Mai 2017 Nr. 50 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/188 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 26.06.12 Mitteilung des Senats vom 26. Juni 2012 Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in
AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012
AM 08/2012 Amtliche Mitteilungen 08/2012 Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität zu Köln (Hausordnung) vom 16. Mai 2012 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR
AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012
AM 08/2012 Amtliche Mitteilungen 08/2012 Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität zu Köln (Hausordnung) vom 16. Mai 2012 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR
Dokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom
ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Krumbach (Schwaben) (Grünanlagensatzung) vom 19.12.2006 Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs.
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 362 2014 Verkündet am 31. Juli 2014 Nr. 84 Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und weiterer schulrechtlicher Gesetze Vom 22. Juli 2014 Der Senat verkündet
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode 25.10.2016 Mitteilung des Senats vom 25. Oktober 2016 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)
Seite 1 V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der ( -LSV-) 1. Gemeinderatsbeschluss: 27. Februar 2012 2. Veröffentlichung: 30. März 2012 3. Inkrafttreten: 01. April 2012 4. Geltungsdauer:
Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1
Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 40.010 Abteilung 5/4 Schulen 19.09.2001 Benutzungsordnung
S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/906 Landtag 18. Wahlperiode 14.05.13 Mitteilung des Senats vom 14. Mai 2013 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung
Volksbegehren Rettet den Volksentscheid Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Hamburg, 24.3.2016 Das Volk möge beschließen: Artikel 1... Gesetzzur Änderung der Verfassung
Outdoor-Partys: Jugendbewilligung
Outdoor-Partys: Jugendbewilligung JUGEND UND GEWALT.CH: 3. Treffen des Netzwerks der kantonalen und kommunalen Ansprechstellen für Gewaltprävention 4. September 2012, Kongresshaus Biel Patrick Pons, stv.
Gebühren- und Benutzersatzung für Schuleinrichtungen
Änderungsregister Gebühren- und Benutzersatzung für Schuleinrichtungen der Stadt Bautzen vom 20. Dezember 1995 (Amtsblatt Jg. 6 Nr. 1 vom 5. Januar 1996) Änderung Paragraph Art der Datum Veröffentlichung
Vorlage für die Sitzung der. STÄDTISCHEN Deputation für Inneres und Sport. am Partys unter freiem Himmel
Der Senator für Inneres und Sport Bremen, 04.03.2014 Bearbeiterin: Frau Grotheer Telefon: 361-10419 Zu Punkt 06 der Tagesordnung Vorlage 18/194 Vorlage für die Sitzung der STÄDTISCHEN Deputation für Inneres
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816
Beschlussfassung Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816 V o r l a g e Nr. L 104/17 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 3. Dezember 2009
Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5784 20. 02. 2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Einführung des inklusiven Wahlrechts in Baden-Württemberg A. Zielsetzung Zu
Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen
Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit
S a t z u n g. der Stadt Dachau für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
S a t z u n g der Stadt Dachau für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 06.02.2003 Bekanntmachung: 11.02.2003 (Süddeutsche Zeitung) Die Stadt Dachau erläßt aufgrund von Art. 22a, 23, 24 Absatz 1
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S.
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. 2003, S. 396) 1 Allgemeines (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die
Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19
Beschlussfassung Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel. 2387 V o r l a g e Nr. L 74/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29. März
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes. Artikel 1
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 16. Wahlperiode. Monat. 200_ Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: Gesetz
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky
Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Benutzungsbestimmungen der Vergütungssätze für die Benutzung stadteigener Schulräume der Stadt
Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher