Countdown Neues und Zweifelsfragen zum A-QSG
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1 WP Countdown Neues und Zweifelsfragen zum A-QSG WP/StB Mag. Michael Schober WP/StB Mag. Herbert Houf Ein Serviceabend der ÖGWT 9. März 2010 HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH Seite 1
2 Inhaltsverzeichnis Übergangsfristen Notlösungen Kontinuierliche Fortbildung ( 1b A-QSG) Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt ( 1c A-QSG) Auswahl des Qualitätsprüfers ( 5 A-QSG) Anforderungen an den Qualitätsprüfer ( 10 A-QSG) Mängelbehebungsfrist ( 16 A-QSG) Entzug der Bescheinigung ( 18a A-QSG) Erlöschen der Bescheinigung ( 18b A-QSG) Sonderuntersuchungen durch die QKB ( 20, 20a A-QSG) Die Zahlstellenregelung ( 26) Strafbestimmungen ( 27) Sonstige Zweifelsfragen Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen Seite 2
3 Ablauf der Übergangsfrist - Stichtag Nach dürfen Pflichtprüfungen nur noch mit Bescheinigung durchgeführt werden Aber: 271 Abs 2 Z 3 und Abs 4 letzter Satz UGB (Ausgeschlossenheit) ist auf Abschlussprüfer, die sich nach 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, (erst) für die Bestellung zum Abschlussprüfer für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen; dies gilt auch dann, wenn solche Abschlussprüfer erstmals zum Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn von 4 Abs. 1 Z 1 A-QSG bestellt werden. ( 906 Abs 18 UGB) => Bestellung in 2011 für 2011 noch ohne Bescheinigung zulässig; Durchführung nicht! Seite 3
4 Kontinuierliche Fortbildung ( 1b A-QSG) Abschlussprüfer und Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken (Abgrenzung?) Fachgebiete gem 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 WTBG - was ist mit BWL (Z 4), VWL (Z 7) und Bankrecht etc. (Z 8)? 120 Stunden in 3 Jahren, jedoch mindestens 30 Stunden p.a. - Selbststudium? - Vortragstätigkeit? Meldepflicht schriftlich bis 31.3., erstmals bis für das Jahr 2010 (siehe Rundschreiben) an den AeQ Für Prüfungsgesellschaften gemeinsam gesammelt - für Abschlussprüfer auch? Seite 4
5 Abberufung und Rücktritt ( 1c A-QSG) Meldepflicht an die QKB! (nicht AeQ) Für AP und PG, sowie die Prüfungspflichtigen selbst Unverzüglich schriftlich mit Begründung Abberufung (siehe 270 Abs 3 UGB) Rücktritt (siehe 270 Abs 6 und 7 UGB) Verletzungen dieser Meldepflicht nicht sanktioniert nach 27 A-QSG Sonstige Sanktionen oder Konsequenzen? Seite 5
6 Auswahl des Qualitätsprüfers ( 5 A-QSG) AeQ hat den 3er-Vorschlag zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen QP eine ordnungsmäßige Qualitätsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß 7 Abs 3 gewährleisten. 7 Abs 3 Maßstab für die Angemessenheit - berufsübliche Grundsätze - Größe des Prüfungsbetriebes - aufzuwendende Zeit 3er-Vorschlag wird zur Verbesserung zurückgestellt Empfehlung an Prüfungsbetriebe - Überprüfung der Angebote im Vorfeld vor Antrag? - Neue Prüfer oder Nachbesserung der Angebote? - Abstimmung der Qualitätsprüfer untereinander erwünscht? Seite 6
7 Anforderungen an den Qualitätsprüfer ( 10 A-QSG) Abs 2 Z 1: eine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis - was bedeutet hauptsächlich in % der Tätigkeit - mehrere Prüfungen > 1? Abs 7: Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem AeQ alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln - Fortbildung zusätzlich oder innerhalb 1b? - Umfang der Fortbildung? - Wie soll der Nachweis der Tätigkeit erfolgen? Seite 7
8 Mängelbehebungsfrist ( 16 A-QSG) Anordnung von Maßnahmen ( 16 Abs 1), wenn - Z 1: Mängel vorliegen oder - Z 2: Bei der Qualitätsprüfung gegen A-QSG oder A-QSRL verstoßen wird Maßnahmen können sein ( 16 Abs 2): - Z 1: nachweisliche Beseitigung von Mängeln - Z 2: Verkürzung der Frist bis zur nächsten Qualitätsprüfung - Z 3: eine Sonderprüfung Neu ( 16 Abs 2a): - Der AP oder die PG haben die getroffenen Maßnahmen gem Abs 2 Z 1 innerhalb einer vom AeQ angemessen festzusetzenden Frist, längstens jedoch binnen 9 Monaten, umzusetzen (siehe auch Strafbestimmung 27 Abs 2 Z 3) Seite 8
9 Entzug der Bescheinigung ( 18a A-QSG) Bescheinigung ist (zwingend) durch den AeQ zu entziehen, - wenn fahrlässig oder vorsätzlich 271, 271a, 271b oder 275 Abs 1 UGB verletzt wird und - dies zu einer schwerwiegenden (?) Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung führt Entzug mittels Bescheid, Berufung an die QKB möglich Bei Abschlussprüfern von Prüfungsgesellschaften Bescheid, dass AP nicht mehr von Bescheinigung erfasst (?) Entzug bis zur nächsten QP, längstens für drei Jahre, wird im Bericht der QKB veröffentlicht Verstoß zb gegen Rotation schwerwiegend oder nicht? Kein Entzug bei sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen? Seite 9
10 Erlöschen der Bescheinigung ( 18b A-QSG) Tritt ein, wenn Befugnis erlischt KWT hat das Erlöschen der Befugnis der QKB anzuzeigen QKB hat die Löschung im öffentlichen Register vorzunehmen Seite 10
11 Sonderuntersuchungen durch QKB ( 20/20a A-QSG) Missverständlich vermutlich nicht RL-konform QKB ist zu Sonderuntersuchungen berechtigt ( 20 Abs 7) Der QKB obliegt die öffentliche Aufsicht, diese umfasst die Überwachung der Sonderuntersuchungen gem 20 Abs 7 (siehe 20 Abs 9) (???) Die QKB ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gem 20 Abs 7 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten ( 20a Abs 1) Sonderuntersuchungen auch außerhalb 20a Abs 1? Wenn ja, aus welchem Anlass? Wie funktioniert die Sonderuntersuchung, wer führt sie durch? Welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Maßnahmen nach 16? Entzug nach 18a? Seite 11
12 Zahlstellenregelung ( 26 A-QSG) AeQ ist Zahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern Kostenvorschuss für den bestellten Qualitätsprüfer in Höhe des kalkulierten Honorars binnen zwei Wochen nach Bestellung AeQ informiert über den Zahlungseingang Erst nach Zahlungseingang Pflicht zur Prüfungsdurchführung Auszahlung des Honorars an den Qualitätsprüfer binnen zwei Wochen nach Auswertung des Prüfungsberichtes Honorar wird im Wege der Zahlstelle an den Geprüften gelegt; keine Auswirkung auf USt-rechtliche Behandlung Zahlstelle prüft Honorarnote (worauf?) und leitet sie an den Geprüften weiter. Auszahlung allenfalls einschließlich Nachverrechnung (?) Seite 12
13 Strafbestimmungen ( 27 A-QSG) Prüfen ohne Bescheinigung - bisher Berufsvergehen gem 120 Z 26 WTBG Ausgeschlossenheit gem 271 Abs 2 Z 3 UGB 271 Abs 6 UGB kein Entgelt 275 Abs 2 UGB keine Haftungsbeschränkung Neu: - Straftatbestand gem 27 Abs 3 Z 1 ( ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführen ) - Strafrahmen von EUR bis EUR => erlaubt das Ermessen auch eine Strafe unter EUR 5.000? => Amtswegige Verfolgung durch den AeQ? => Verfahrensrecht VStG Seite 13
14 Strafbestimmungen (II) Strafkatalog 27 Abs 2 (EUR 400 bis EUR 5.000) Kein schriftlicher Fortbildungsnachweis übermittelt Auftrag zur Abschlussprüfung gem 4 Abs 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung nach 15 => nur bei (erstmaliger) Prüfung von Unternehmen nach 4 Abs 1 durch Prüfer gem 4 Abs 2? Nicht fristgerechte Anzeige der Maßnahmen gem 16 Abs 2a Verletzung von Meldepflichten gem 23 Abs 5 und 7 (Register) Verletzung von Pflichten gem 24 Abs 1 und 4 (Transparenzbericht) Verletzung von Meldepflichten an die QKB gem 3 und 5 A- QSRL (betrifft auch KWT???) Seite 14
15 Strafbestimmungen (III) Strafkatalog 27 Abs 3 (EUR bis EUR ) Prüfen ohne aufrechte Bescheinigung Verweigerung von Auskünften und Unterlagen gegenüber den zuständigen Behörden Falsche oder unvollständige (?) Angaben gegenüber den zuständigen Behörden Den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen (! wer oder was ist das?) keinen Zutritt gewährt Als Qualitätsprüfer gegen 6 (Unabhängigkeit) verstößt AeQ ist Strafbehörde I. Instanz. Wer ist II. Instanz (siehe 18c Abs 1 Z 2)??? Seite 15
16 Sonstige Zweifelsfragen Pflichtprüfung nach österreichischem Recht? Ja: Abschlussprüfung, Gründungsprüfung, Sonderprüfungen, Stiftungsprüfung, Bankprüfung u.ä. Nein: Prüfung nach 4a EStG, Vereine außerhalb 22 Abs 2 VerG, Spendengütesiegelprüfungen, freiwillige Prüfungen Fraglich: Prospektkontrolle gem 8 KMG, Prüfung als SV gem 9 ÜbG, Prüfung nach 4 ParteienG, Einsicht nach 45 BörseG Bescheinigung für geschäftsführende Gesellschafter? Konsequenzen bei Umgründungsvorgängen? Seite 16
17 Erfahrungen aus den Prüfungen (I) Die häufigsten Beanstandungen: Versicherungsschutz Interne Rotation (auftragsverantwortlicher WP und Prüfungsleiter) Regeln für die interne Nachschau Einhaltung der Geldwäschebestimmungen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter Auftragsbegleitende Qualitätssicherung Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen IT- und IKS- Prüfungen Seite 17
18 Erfahrungen aus den Prüfungen (II) Die häufigsten Beanstandungen (Fortsetzung): Wahrung der Unabhängigkeit Regelungen betreffend die Einholung von fachlichem Rat Regelungen zum Abschluss der Auftragsdokumentation und Archivierung Regelungen zur Durchsicht der Prüfungsergebnisse (adjusted and unadjusted audit differences) Anleitung des Prüfungsteams und laufende Überwachung Lösung von Meinungsverschiedenheiten Seite 18
19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? WP/StB Mag. Herbert Houf Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH 1220 Wien, Wagramer Strasse 19 / 21. Stock tel fax Seite 19
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