Gemeindebote. 20. Jahrgang Montag, den 15. November 2010 Nr. 11 / 46. Woche

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1 Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund mit den Ortsteilen: Witzelroda, Gumpelstadt, Waldfisch, Etterwinden, Kupfersuhl, Möhra und Gräfen-Nitzendorf 20. Jahrgang Montag, den 15. November 2010 Nr. 11 / 46. Woche Es ist schon zur guten Tradition geworden, dass am Reformationstag der Lutherstammort Möhra im Mittelpunkt steht. In diesem Jahr hat das Wetter die fleißigen Organisatoren um den Pummpälzverein besonders unterstützt, was sich auch in der Besucherzahl wiederspiegelte.

2 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 2- Nr. 11/2010 Amtliche Bekanntmachungen Einwohnerversammlung zur Dorferneuerung in Etterwinden Unser Ortsteil Etterwinden wurde vom Freistaat Thüringen als Förderschwerpunkt zur Dorferneuerung für den Zeitraum 2011 bis 2016 anerkannt. Zur Vorstellung dieses Förderprogramms und der anschließenden Gründung eines Dorferneuerungsbeirates werden alle interessierten Bürger von Etterwinden zu einer Einwohnerversammlung am 19. November 2010 um Uhr auf den Saal, Karl-Marx-Str. 11 a eingeladen. gez. Schilling Bürgermeister Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Moorgrund vom 3. November 2010 Aufgrund der 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) erlässt die Gemeinde Moorgrund als Ordnungsbehörde folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Moorgrund, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den Straßen gehören: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; b) der Luftraum über dem Straßenkörper; c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4), b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und Gebäude sowie c) die Schwimmbäder und Sportplätze. (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; b) Kinderspielplätze; c) Gewässer und deren Ufer. 3 Verunreinigungen (1) Es ist verboten: a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen. b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 Wildes Zelten In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird. 5 Wasser und Eisglätte Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. 6 Betreten und Befahren von Eisflächen Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeinde dafür freigegeben worden sind. 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer (1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten. (2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. 8 Leitungen Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 11 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt-

3 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 3- Nr. 11/2010 eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist. (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 12 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. (2) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. (3) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. (4) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden. 13 Bekämpfung verwilderter Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen. 14 Unbefugte Werbung (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. (2) In öffentlichen Anlagen ist es nur mit Erlaubnis der Gemeinde gestattet, a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. (3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. 15 Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. Dies gilt gemäß 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz zum Schutz der Nachtruhe an Werktagen insbesondere in der Zeit von bis Uhr. (2) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (3) An Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung, nach dem alle unnötigen Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, zu vermeiden sind. 16 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. (2) Die Ausnahmegenehmigung nach 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. (3) Jedes nach 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein 1. von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, 2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und 3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. (5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungsund Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 17 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. 18 Ausnahmen Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt; 2. 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; 3. 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; 4. 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; 5. 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; 6. 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 7. 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; 8. 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht oder Gegenstände daraus entnimmt; 9. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht; Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder mehr als geringfügig belästigt wird; Absatz 2 Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an der Leine führt; Absatz 3 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; Absatz 4 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert; verwilderte Tauben füttert; Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt; Absatz 2 ohne Erlaubnis der Gemeinde Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt; Absatz 1 andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt; Absatz 2 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;

4 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 4- Nr. 11/ Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; Absatz 4 offene Feuer anlegt, die a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Verund Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Gehund Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Moorgrund ( 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG). 20 Geltungsdauer Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember Inkrafttreten Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gemeinde Moorgrund, 3. November 2010 gez. Schilling Bürgermeister Die Moorgrundschule - Staatliche Grundschule Gumpelstadt, Liebensteiner Str. 17, Moorgrund/ OT Gumpelstadt (Tel: 03695/ Fax:03695/850720) gibt bekannt: gs.gumpelstadt@schulen-wak.de Anmeldung zum Besuch der Grundschule Am Dienstag, dem , findet um Uhr die Schulanmeldung für die Schulanfänger des Schuljahres 2011/2012 in der Moorgrundschule Gumpelstadt statt. Alle Kinder, die bis zum 1. August 2011 sechs Jahre alt werden, sind anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde) oder das Familienstammbuch vorzulegen. Bitte geben Sie Ihrem Kind an diesem Tag Buntstifte mit. Die Schulleitung Informationen Regeln zur Abwehr von Gefahren Am 1. Januar 2011 tritt sie in Kraft, die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Moorgrund. Abwehr von Gefahren? Das klingt dramatisch, zumal sich die Bürger des Moorgrundes ausweislich der Kriminalitätsstatistik doch hier ziemlich sicher fühlen können. Und so ist auch hier nicht nur die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sondern ebenso für die für die öffentliche Ordnung gemeint. Doch zunächst zur öffentlichen Sicherheit. Auch in unserer Gemeinde gibt es immer wieder Situationen, wo man im Nachhinein denkt, das hätte auch schiefgehen können. Typisches Beispiel hierfür sind Gefahrensituationen für Mensch und Tier, die durch freilaufende Hunde hervorgerufen werden. Daher wurde nun auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ein Anleinzwang für Hunde festgelegt. Das mag zwar im ersten Moment nicht jedem Hundehalter einleuchten, doch zeigen gerade die Vorkommnisse der letzten Tage und Wochen auch aus den umliegenden Kommunen die Notwendigkeit einer solchen Regelung. Wie bereits erwähnt enthält die neue Regelung darüber hinaus auch Bestimmungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung im Gemeindegebiet, beispielsweise zum Schutz vor Verunreinigungen. So war das Hundehäufchen auf dem Gehweg oder auf dem Spielplatz ein ständiges Ärgernis. Nun werden die Halter von Haustieren und die mit der Ausführung beauftragten Personen verpflichtet, den Kot ihrer Tiere sofort zu beseitigen. Auch im Zusammenhang mit dem Schutz vor Verunreinigungen dürfen Plakate und andere Werbeträger nur noch dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist, also hauptsächlich an Laternenmasten nach vorheriger Antragstellung. Zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört auch das Thema Lärmschutz. So wurde geregelt, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Das Verbot des ruhestörenden Lärms gilt insbesondere ganztags an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr. Von der Einbeziehung einer Mittagsruhe an Werktagen wurde abgesehen, weil wir hier nicht in einem reinen Wohngebiet sondern in einem ländlichen Gebiet leben, wo die eine oder andere Arbeit am Haus und auf dem Grundstück erledigt werden muss. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neuen Regelungen helfen sollen, immer mal wieder aufgetretene Konflikte und Gefahren zu vermeiden. Die allermeisten Bürger haben sich bereits in der Vergangenheit dementsprechend verhalten, ganz einfach deshalb, weil dies zu einem friedlichen Zusammenleben dazu gehört. Und für die Wenigen, die sich auch von einem erhobenen Zeigefinger oder einem freundlichen Brief nicht beeindrucken lassen, ist der Verwaltung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung nunmehr ein Instrument in die Hand gegeben, mit dessen Hilfe sie auch handeln, sprich Ordnungswidrigkeiten rechtssicher ahnden kann. Abschließend wird nochmals auf den detaillierten Text der Ordnungsbehördlichen Verordnung in diesem Gemeindeboten verwiesen. Gemeindemitteilungen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Moorgrund OT Gumpelstadt, Am Rain 1, Moorgrund Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr geschlossen 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr 8:00 bis 11:00 Uhr Die Gemeindeverwaltung ist zwischen Weihnachten und Silvester wie folgt geöffnet: Freitag, geschlossen Montag, geschlossen Dienstag, :00 Uhr bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch, geschlossen Donnerstag, :00 Uhr bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag, geschlossen Telefon: Zentrale Hauptamt/Kindergarten Ordnungsamt Kasse Kämmerei Steuern Hauptamtsleiter Hauptamt Bauamt Einwohnermeldeamt/ Friedhofsverwaltung Liegenschaften Fax: gemeinde@moorgrund.de Internet:

5 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 5- Nr. 11/2010 Entsorgungstermine: November/Dezember 2010 Ortsteil Hausmüll Altpapier Gelbe Tonne Baumschnitt Gumpelstadt Do, Gräfen-Nitzendorf Do, Möhra Do, Waldfisch Do, Witzelroda Do, Etterwinden Fr, Fr, Fr, Kupfersuhl Fr, Fr, Fr, Öffnung der Sammelstellen für Baum-, Strauch- und Grasschnitt in der Flur Witzelroda und Etterwinden Die Sammelstellen für Baum- und Strauchschnitt in der Flur Witzelroda und im OT Etterwinden (am Ende der Kisseler Straße, ca. 300 m hinter der letzten Bebauung auf der rechten Seite - siehe Hinweisschild), sind 14 tägig in den ungeraden Wochen samstags, in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet und zwar am: 27. November 2010 Danach bleiben die Sammelstellen gemäß Betriebsordnung bis Ende Februar nächsten Jahres geschlossen. Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011 Das Bundesministerium der Finanzen hat in seiner Pressemitteilung vom 1. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. Ab dem Jahr 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuerkarte benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings - wie bisher - bei der Zuständigkeit der Gemeinden. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen gibt dazu folgende Hinweise: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor. Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden. Für das Jahr 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre Die elektronische Lohnsteuerkarte zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären. Veranstaltungen 2. Florians-Christfest in Witzelroda am 11. Dezember 2010 im Feuerwehrgerätehaus Advent, Advent Sehr geehrte Einwohner von Witzelroda! Die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Witzelroda und der Feuerwehrverein Witzelroda e.v. möchten Sie recht herzlich zum 2. Florians-Christfest am ab Uhr am und im Gerätehaus Witzelroda einladen. In einigen Ortsteilen der Gemeinde Moorgrund ist es zur Tradition geworden, die Einwohner auf das bevorstehende Weihnachtsfest einzustimmen. In besinnlicher und fröhlicher Atmosphäre wollen wir Sie in weihnachtliche Stimmung versetzen. Am ab Uhr können die Geschenke für die Kinder bei Regina Trautvetter, Rainweg 5 abgegeben werden.

6 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 6- Nr. 11/2010 Weihnachtskonzert für Jung und Alt in Etterwinden am 3. Advent Dezember 2010 auf dem Saal Einlass: ab 13:30 Uhr Beginn: ca. 14:00 Uhr In diesem Jahr möchten wir in den Nachmittagstunden des 3. Advents alle Gäste mit einem Weihnachtskonzert der Erbstromtal-Musikanten aus Ruhla, einem Programm des Kindergartens und vieles mehr in weihnachtliche Stimmung versetzen. Es lädt ein die Kirmesgesellschaft Etterwinden Veranstaltungskalender 2010 Termin Veranstaltung Ort Veranstalter Saisonauftakt Gumpelstadt, Platz des Friedens GCV Gumpelstadt Karnevalssaisonauftakt Etterwinden, Karl-Marx-Straße ECC Etterwinden Umgang mit Tod und Möhra, ehemals Kosmos, Zentrum f. buddhistische Vergänglichkeit (2) Beginn Uhr Studien u. Meditation Schlachtfest Hecke Thüringerwald Verein e.v und Moorgrundschau Gumpelstadt, Kulturscheune RGZV Gumpelstadt Die Lebensgeschichte Möhra, ehemals Kosmos, Zentrum f. buddhistische des Buddha Beginn Uhr Studien u. Meditation Weihnachtsmarkt Gumpelstadt, Platz des Friedens GCV Gumpelstadt Adventwanderung zum Kissel Haus der Vereine Thüringerwald Verein e.v Florians-Christfest Witzelroda, Feuerwehrgerätehaus Feuerwehr Witzelroda Weihnachtsmarkt Möhra, Uhr, Wethplatz SV Fortuna Möhra Weihnachtskonzert mit den Etterwinden, Saal, Kirmesgesellschaft Erbstromtal-Musikanten Karl-Marx-Str. 11 a Etterwinden Weihnachtsfeier Tanzmäuse Gumpelstadt, Kulturscheune SV Gumpoldia Veranstaltungskalender Fremdensitzung Gumpelstadt, Kulturscheune GCV Gumpelstadt Galasitzung Gumpelstadt, Kulturscheune GCV Gumpelstadt Kinderfasching Gumpelstadt, Kulturscheune GCV Gumpelstadt bis Karneval Etterwinden, Karl-Marx-Str. 11 a ECC Etterwinden und Karneval Etterwinden, Karl-Marx-Str. 11 a ECC Etterwinden Seniorenecke Termine für November - Dezember 2010 Donnerstag, :00 Uhr DGH Witzelroda Seniorennachmittag mit Pfarrer Endter Mittwoch, :00 Uhr Feuerwehrgerätehaus Waldfisch Seniorenweihnachtsfeier mit Pfarrer Bregas Donnerstag, :30 Uhr Pfarrhaus Gumpelstadt Seniorenweihnachtsfeier mit Pfarrer Bregas Samstag, :30 Uhr Landgaststätte Moorgrund Gumpelstadt Adventnachmittag mit musikalischer Unterhaltung Vorinformation: Die diesjährige Seniorenweihnachtsfeier mit Kulturprogramm findet am in der Kulturscheune in Gumpelstadt statt. Beginn: 15:00 Uhr Wir laden herzlich ein und freuen uns über die Teilnahme. Bei eventuellen Rückfragen können Sie sich gerne an Frau Dulleck (03695/84369) oder Frau Wangemann (03695/84610) wenden.

7 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 7- Nr. 11/2010 Samstag, Wir gratulieren Uhr adventlicher Familiengottesdienst mit einem Programm des Kindergartens... zum Geburtstag Altersjubilare Zeitraum: 19. Oktober bis 15. November 2010 OT Gumpelstadt Gutsche, Anna-Luise zum 90. Geburtstag Niebergall, Günter zum 75. Geburtstag Nitsch, Manfred zum 65. Geburtstag OT Waldfisch Großmann, Rudolf zum 80. Geburtstag Kupfersuhl Donnerstag, Uhr Gemeindenachmittag Donnerstag, Uhr Gemeindenachmittag zum Advent Denkspruch Ich bin ein Gast in Gottes Haus, mehr noch: sein Freund und sein Kind. Die Tür ist offen, solange ich lebe. Und wenn ich sterbe, ist sein Haus für mich bereit. (Jörg Zink, nach Psalm 23) Kirchliche Nachrichten Kirchgemeinde Etterwinden Sonntag, :00 Uhr Gottesdienst Sonntag, :00 Uhr Adventsnachmittag mit anschließendem Adventsblasen und Glühwein vor der Kirche Samstag, :00 Uhr Gottesdienst Christenlehre: Dienstag, :30 Uhr Donnerstag, :00 Uhr Vorkonfirmanden und Konfirmanden Donnerstag, :00 Uhr Vorkonfirmanden und Konfirmanden Kirchenchor: donnerstags 19:00 Uhr in Eckardtshausen - Sänger und Sängerinnen sind herzlich willkommen. Denkspruch Dass die Vögel der Sorge und des Kummers über deinem Haupt fliegen, kannst du nicht ändern. aber das sie Nester in deinem Haar bauen, das kannst du verhindern. (Martin Luther) Ihre Pastorin Barbara Reichert Telefon: Mobiltelefon: barbara.reichert@gmx.de Kirchgemeinde Witzelroda und Möhra Witzelroda Mittwoch, (Buß- Bettag) Uhr Zentraler Gottesdienst in der katholische Kirche Bad Liebenstein Sonntag, (Ewigkeitssonntag) Uhr Gottesdienst mit Abendmahl Sonntag, (3. Advent) Uhr Gottesdienst Gemeindenachmittage immer am letzten Donnerstag im Monat um Uhr im Dorfgemeinschaftshaus. Möhra Mittwoch, (Buß- Bettag) Uhr Zentraler Gottesdienst in der katholische Kirche Bad Liebenstein Samstag, Uhr Gottesdienst Ich grüße Sie herzlich und wünsche Ihnen und Ihren Familien den Segen Gottes. Ihr Pfarrer Norbert Endter (Tel ) Kirchgemeinde Gumpelstadt Monatslosung für Dezember: Kehrt um! Denn das Himmelreich ist nahe. (Mt 3,2) Herzliche Einladung zu den Gottesdiensten: Buß- und Bettag (Mittwoch, ) Uhr Ökumenischer Regional-Gottesdienst (katholische Kirche St. Kilian Bad Liebenstein) Ewigkeits-Sonntag (21.11.) Uhr Gottesdienst (Georgskirche Gumpelstadt) mit Erinnerung der Verstorbenen und Abendmahl 2. Advent (5.12.) Uhr Gottesdienst (Pfarrhaus Gumpelstadt) Heiligabend (24.12.) Uhr Christvesper mit Krippenspiel (Georgskirche Gumpelstadt) Weitere Veranstaltungen: Am 1. Donnerstag im Monat (2.12.), Uhr: Gemeinde-Nachmittag (Pfarrhaus Gumpelstadt) Für Kinder und Jugendliche: Kinderstunde entfällt in diesem Monat zugunsten der Krippenspiel-Proben! Samstag, , Uhr: Konfirmanden-Tag (Pfarrhaus Gumpelstadt) Samstag, 4.12., Uhr: Konfirmanden-Tag (Pfarrhaus Bad Liebenstein) Kirchgeld Hiermit möchten wir noch einmal freundlich an die Überweisung des diesjährigen Kirchgeldes erinnern (Empfänger: Ev. Kirchgemeinde Gumpelstadt, Kt.-Nr , BLZ V+R- Bank Gumpelstadt, Verwendungszweck: Kirchgeld 2010, Vorname + Familienname ). Wer das Kirchgeld lieber bar und persönlich zahlen möchte, wendet sich bitte an eine/n Kirchenälteste/n oder an das Pfarramt in Bad Liebenstein. Familien gesucht Leben in einer ganz normalen Familie - wer hätte nicht selbst diesen Wunsch? Doch immer mehr Menschen leiden heute unter starken psychischen Belastungen, welche ein selbständiges Leben in einer eigenen Wohnung nicht möglich machen. Familien und Partnerschaften zerbrechen aufgrund solcher inneren Behinderung. Das neue Projekt Betreutes Wohnen in Familien des Diakonie-Verbundes Eisenach bietet Menschen die Möglichkeit, in einer Gastfamilie zu leben und betreut zu werden. Gesucht werden dafür auch in unserer Region Familien, Paare oder Einzelpersonen, die psychisch erkrankten Menschen unvoreingenommen begegnen und ihnen auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit ein Zuhause bieten möchten. Voraussetzungen sind außerdem ausreichend Wohnraum und genügend Zeit, um dem Gast bei der Bewältigung des Alltages zu helfen. Die Gastfamilie erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung und eine Pauschale für die Unterkunft und Verpflegung. Gleichzeitig werden sowohl die Gastfamilien als auch der Gast kontinuierlich durch ein professionelles Familienpflegeteam unterstützt. Fragen und Kontakt: Betreutes Wohnen in Familien, Im Enten-

8 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund - 8- Nr. 11/2010 bad 2, Behringen. Projektleiterin: Sonja Lembcke / oder 0173/ Zum Nachdenken: Einkehr im Advent Aus der Lärmwüste des Alltags kommen, an schlichten stillen Tagen die Grünkraft des Kranzes im Kerzenschein entdecken. Eine Oase der Ruhe finden, wo es sich gut still werden lässt im Leib, in der Seele, im Geist. Nichts wollen, nichts denken, ganz da sein. Ausruhen in der bergenden Gegenwart Gottes. (Angelika Wolff) Bei Fragen: Pastorin Frauke Bregas und Pfarrer Klaus-Peter Bregas, Friedensallee 1, Bad Liebenstein, Tel.: , Fax: , kirche-balie@t-online.de Impressum: Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Herausgeber: Gemeinde Moorgrund Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG In den Folgen 43, Langewiesen Tel. ( ) , Fax ( ) Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Gemeindeverwaltung Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen. Nächster Redaktionsschluß: Montag, den Nächster Erscheinungstermin: Montag, den

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