Vorsorgereglement 2016
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- Margarethe Luisa Dunkle
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1 Vorsorgereglement 2016 Erster Teil: Vorsorgeplan CKU10 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Plan CKU10 (Weitergehender Vorsorgeplan) versicherten Personen nachstehender Vorsorgeplan. Die Allgemeinen Bestimmungen (zweiter Teil des Vorsorgereglements) können beim Arbeitgeber bzw. bei der Durchführungsstelle der Pensionskasse eingesehen bzw. angefordert werden. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Vorsorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Bern
2 1. Kreis der versicherten Personen (vgl. Ziff. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen) Nach diesem Reglement versichert werden - die Mitglieder (Selbständigerwerbende) der in den Allgemeinen Bestimmungen aufgeführten Verbände, - die Arbeitnehmer der Mitgliedfirmen, welche eine Beitrittsvereinbarung zur Pensionskasse unterzeichnet haben und dem in der Beitrittsvereinbarung definierten Personenkreis angehören. 2. Berechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3 der Allgemeinen Bestimmungen) A) Pensionsalter Das Pensionsalter entspricht dem ordentlichen Rentenalter nach BVG. B) Versicherter Lohn Der versicherte Lohn ist Grundlage für die Beitragsfestsetzung und die Berechnung der Vorsorgeleistungen. Als versicherter Lohn gilt: - für Arbeitnehmer: der von der Mitgliedfirma gemeldete überobligatorische Lohnteil, sofern er im Minimum CHF 6'000 und im Maximum der AHV-pflichtige Jahreslohn, abzüglich der BVG-Lohnobergrenze (300% der maximalen AHV-Altersrente) beträgt; - für Selbständigerwerbende: der gemeldete Einkommensteil, der nicht in einem anderen Vorsorgeplan versichert ist. Der Einkommensteil ist jedoch so zu bestimmen, dass der vom Verband festgelegte Mindest-Vorsorgebeitrag erreicht wird und im Maximum das durchschnittliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen, abzüglich bereits versicherter Einkommensteile, beträgt. Änderungen des versicherten Lohnes können auf jeden 1. Januar vorgenommen werden. Ist in Ziff. 2. B Vorsorgeplan vom AHV-pflichtigen Jahreslohn die Rede, und ist die versicherte Person nicht während des ganzen Jahres versichert (z.b. unterjähriger Beginn bzw. unterjähriges Ende des Arbeitsverhältnisses), so entspricht der AHV-pflichtige Jahreslohn jenem AHV-pflichtigen Lohn, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung mit gleichem Beschäftigungsgrad erzielt hätte. C) Altersgutschriften / Altersguthaben Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus - den Altersgutschriften ab Alter 25, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen, - freiwilligen Beiträgen für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen sowie - den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen der Versicherungskommission vergüteten Zinsen. Die Verzinsung des obligatorischen Teiles des Altersguthabens (Mindestleistungen gemäss BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Mindestvorschriften. 3. Vorsorgeleistungen (vgl. Ziff. 4-8 der Allgemeinen Bestimmungen) A) Im Alter Alterskapital Das Alterskapital wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A erreicht. Die Höhe des Alterskapitals richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben gemäss Ziff. 2. C. Mit dem Kapitalbezug entfallen die weiteren Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten, Waisenrenten und Renten für überlebende Ehepartner oder Lebenspartner. Die Anspruchsberechtigten können bei Fälligkeit einer Kapitalzahlung deren individuelle Umwandlung in eine persönliche Rente zu den überobligatorischen Sätzen verlangen. PK/CP MOBIL Seite 2/4
3 Flexible Pensionierung Versicherte Personen können frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen verlangen, sofern sie die Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben. Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A ausüben, können den Bezug von Altersleistungen um maximal fünf Jahre aufschieben. Die entsprechenden Begehren sind der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen. B) Bei Invalidität Invalidenrente Die Invalidenrente wird zusammen mit der Invalidenrente der IV fällig, frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus der Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde und mindestens 80% des entgangenen Verdienstes ausweist. Die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG gehen grundsätzlich vor. Die Wartefrist beträgt 24 Monate. Die Invalidenrente erlischt, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40% beträgt bzw. mit dem Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem Tod der versicherten Person. Die Höhe der Invalidenrente beträgt 10% des versicherten Lohnes. Die jeweiligen Invaliditätsleistungen werden auch bei unfallbedingter Invalidität fällig. Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit von neuem. Beim erneuten Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Arbeitsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. Die Befreiung von der Beitragszahlung erfolgt auch bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. C) Im Todesfall Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus - dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben sowie - einem zusätzlichen Todesfallkapital, welches 100% des versicherten Lohnes entspricht. Das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Todesfallkapital wird auch bei unfallbedingtem Todesfall fällig. 4. Freizügigkeit (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Bestimmungen) Wer vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, deren Höhe sich nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet und dem am Tage des Ausscheidens vorhandenen Altersguthabens gemäss Ziff. 2. C entspricht. Die ausscheidende versicherte Person bleibt während eines Monats nach ihrem Austritt für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Pensionskasse versichert. Beginnt sie vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. 5. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 10 der Allgemeinen Bestimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezuges von Mitteln aus der Pensionskasse. Die Durchführungsstelle erhebt einen Beitrag an die Bearbeitungskosten gemäss Kosten-reglement. In diesem Betrag sind die Gebühren für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht inbegriffen. Diese sind von der versicherten Person zusätzlich zu übernehmen. PK/CP MOBIL Seite 3/4
4 6. Finanzierung (vgl. Ziff. 11 der Allgemeinen Bestimmungen) A) Jährlicher Beitrag Die Höhe der Beiträge (Beitragsordnung) wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorsorgeaufwandes festgelegt und den Mitgliedfirmen in geeigneter Form mitgeteilt. Die Beiträge gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und der versicherten Person. Eine für die versicherte Person günstigere Aufteilung ist zulässig. B) Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen Im Weiteren kann die versicherte Person freiwillig Beiträge leisten als Einmaleinlage für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen. Sie darf darüber hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Die Durchführungsstelle erstellt auf Anfrage eine entsprechende Berechnung. Die anzuwendende Einkaufstabelle beinhaltet eine Verzinsung von max. 1.75%. C) Freizügigkeitsleistungen / Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers ist der Pensionskasse zu überweisen. Die Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung obliegt der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Altersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen. PK/CP MOBIL Seite 4/4
5 Nachtrag Nr. 1 zu Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B, BKU, CKU, DKU, BKU33a CKU33a und DKU33a Vorsorgereglement 2016 Erster Teil: Vorsorgeplan CKU10 Gültig ab 1. Januar 2017 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im Vorsorgeplan (VP) B, BKU, CKU, DKU, BKU33a, CKU33a und DKU33a sowie ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan (VP) CKU10 (Weitergehender Vorsorgeplan) versicherten Personen nachstehender Vorsorgeplan. Die Allgemeinen Bestimmungen (zweiter Teil des Vorsorgereglements) können beim Arbeitgeber bzw. bei der Durchführungsstelle der Pensionskasse eingesehen bzw. angefordert werden. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Vorsorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Bern
6 Die Versicherungskommission hat am beschlossen, die Bestimmung Ziffer 3 A) des Vorsorgereglements (Erster Teil: Vorsorgeplan), gültig ab 1. Januar 2014/2016, wie folgt anzupassen. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert. Der Stiftungsrat hat am diese Anpassungen genehmigt. 3. Vorsorgeleistungen (vgl. Ziff. 4-8 der Allgemeinen Bestimmungen) A) Im Alter Alterskapital Das Alterskapital wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A erreicht. Die Höhe des Alterskapitals richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben gemäss Ziff. 2. C. Mit dem Kapitalbezug entfallen sämtliche Ansprüche gegenüber der PK MOBIL. Die Anspruchsberechtigten können bei Fälligkeit einer Kapitalzahlung deren individuelle Umwandlung in eine persönliche Rente zu den aktuellen überobligatorischen Sätzen des geschäftsführenden Versicherers verlangen. Flexible Pensionierung Versicherte Personen können frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen verlangen, sofern sie die Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben. Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A ausüben, können den Bezug von Altersleistungen um maximal fünf Jahre aufschieben. Die entsprechenden Begehren sind der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen. PK/CP MOBIL Seite 2/2
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