Haftpflicht Versicherung Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

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1 Haftpflicht Versicherung Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Baugewerbe Ausgabe Sonderlösung gemäss Vereinbarung zwischen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG und der Fraumünster Versicherungs-Treuhand AG

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Kundeninformationen nach VVG Art 3 A Vertragsgrundlagen 4 A.1 Allgemeines 4 A.2 Im Schadenfall 5 B Grunddeckung Haftpflicht 5 B.1 Versicherte Risiken und Leistungen 5 B.1.1 Versicherte Haftpflicht 5 B.1.2 Leistungen der Gesellschaft 6 B.1.3 Versicherte Personen 6 B.1.4 Umweltbeeinträchtigungen 6 B.1.5 Schadenverhütungskosten 6 B.1.6 Motorfahrzeuge und Fahrräder/Mofas 7 B.1.7 Nebenrisiken 7 B.1.8 Schäden an Bürotelekommunikationsanlagen und -geräten 7 B.1.9 Schlossänderungskosten 7 B.1.10 Vorsorgedeckung für neue Firmen und neue Tätigkeiten 7 B.2 Allgemeine Deckungsausschlüsse 7 C Zusatzdeckungen Allgemeine 9 C.1.1 Verzicht auf Kürzung bei Grobfahrlässigkeit 9 C.1.2 Rechtsschutz im Strafverfahren 9 C.1.3 Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude C.1.4 und Anlagen 9 Schäden an gemieteten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten 9 C.1.5 Stockwerkeigentümer 10 C.1.6 Benachrichtigungskosten 10 C.1.7 Be- und Entladeschäden an Land- und Wasserfahrzeugen 10 C.1.8 Privathaftpflicht auf Dienstreisen 10 C.1.9 Garderobenschäden 10 C.1.10 Bauherrenhaftpflicht 10 C.1.11 Obhutsschäden 11 C.1.12 Haftpflicht aus der Verwertung von geistigem Eigentum 11 C.1.13 Carbura Klausel 11 C.1.14 Enthaftungsabreden 11 C.1.15 Schiedsgerichtsvereinbarungen 11 C.1.16 Ausdehnung der gesetzlichen Verjährungsfristen 11 C.1.17 Gegenseitige Ansprüche (Cross-Liability) 11 D Zusatzdeckungen Baugewerbe 11 D.1.1 Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften 11 D.1.2 Tätigkeit als General- oder Totalunternehmer 12 D.1.3 Tätigkeit als Bauherr 12 D.1.4 Ermittlungs- und Behebungskosten inkl. Suchkosten 12 D.1.5 Aus- und Einbaukosten inkl. Prüfkosten 12 D.1.6 Vermögensschäden wegen Bauzwischenfällen 13 D.1.7 Nutzungsaufall 13 D.1.8 Anschluss- und Verbindungsgleise sowie Schäden an D.1.9 Rollmaterial und Installationen der Bahn 13 Werkvertäge mit konzessionierten Fernmeldedienstunternehmen 13 D.1.10 Versand von brand- und explosionsgefährlichen Artikeln 13 D.1.11 Obliegenheiten im Baugewerbe 13 D.1.12 Vertragliche Haftpflicht 14 E Prämienberechnung 14 E.1.1 Prämienberechnungsgrundlage 14 Baugewerbe_ Seite 2 von 14

3 Einleitung Kundeninformation nach VVG Die nachstehende Kundeninformation gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Nach Annahme des Antrages/der Offerte wird dem Versicherungsnehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag/der Offerte. Wer ist der Versicherer? Der Versicherer, nachstehend Gesellschaft genannt, ist aus der Police ersichtlich. Er ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Bei Ratenzahlung kann eine Gebühr für Ratenzahlung hinzukommen. Alle Angaben zur Prämie und allfällige Gebühren sind im Antrag in der Offerte bzw. in der Police enthalten. Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Gesellschaft bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Gesellschaft eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die Gesellschaft wenn die Gesellschaft die Prämien ändert. Die Kündigung muss in diesem Fall am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintreffen; wenn die Gesellschaft die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Gesellschaft kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; wenn erhebliche Gefahrtatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Gesellschaft kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Gesellschaft darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlichen anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Wie behandelt die Gesellschaft Daten? Die Gesellschaft bearbeitet Daten, die sich aus den Versicherungsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Die Gesellschaft kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Versicherungsgesellschaften zur Bearbeitung weiterleiten. Ferner kann die Gesellschaft bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei der Gesellschaft über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden. Bei dieser Kundeninformation handelt es sich lediglich um eine Zusammenstellung von anwendbaren Bestimmungen. Die Ausführungen sind nicht abschliessend, weshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Baugewerbe_ Seite 3 von 14

4 A Vertragsgrundlagen Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Damit sich die Vertragsbedingungen (AVB) leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. A.1 Allgemeines A.1.1 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung ist gültig für Schäden die in der ganzen Welt eintreten. Als Schäden gemäss vorstehendem Absatz gelten auch versicherte Schadenverhütungskosten sowie allfällig weitere versicherte Kosten. Der Versicherungsschutz gilt in Bezug auf USA/Kanada jedoch nur für Schäden die verursacht werden durch Produkte, die ohne Wissen der Versicherten indirekt (z.b. durch Zwischenhändler oder nach Bearbeitung durch andere Unternehmen) in diese Länder gelangen. einen Versicherten während Geschäftsreisen Nicht versichert sind in Bezug auf USA/Kanada: Ansprüche für Schäden und Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen im Sinne von Artikel B 1.4 der Vertragsbedingungen (AVB); Schäden im Zusammenhang mit Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten; A.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. Als Zeitpunkt des Schadeneintritts gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden bevorsteht. Sämtliche Schäden eines Serienschadens gemäss Artikel B gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der erste Schaden gemäss vorstehendem Absatz eingetreten ist. Tritt der erste Schaden einer Serie vor Vertragsbeginn ein, so sind alle Ansprüche aus der gleichen Serie nicht versichert. Für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind, besteht nur dann Deckung, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von einer Handlung oder Unterlassung, die seine Haftpflicht begründen könnte, keine Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Schäden eines Serienschadens gemäss Artikel B.1.2.3, wenn ein zur Serie gehörender Schaden vor Vertragsbeginn verursacht worden ist. Soweit Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige Vorversicherung gedeckt sind, wird durch den vorliegenden Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendifferenzdeckung (Zusatzversicherung) gewährt. Leistungen aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und kommen von der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages in Abzug. Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbstbehaltes), gilt vorstehender Absatz sinngemäss. A.1.3 Vertragsdauer Die Dauer ist in der Police angegeben. Am Ende dieser Dauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. A.1.4 Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenze Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstbehalte ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft. Schreibt eine Behörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren vor, so kann die Gesellschaft auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehmen. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht. A.1.5 Prämienrückerstattung A Allgemein Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn: der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; die Gesellschaft zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat A.1.6 Handänderung Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, sofern dieser nicht bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. In diesem Fall wird der Vertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Handänderung aufgelöst. Die Gesellschaft ist berechtigt, innert 14 Tagen nachdem sie von der Handänderung Kenntnis genommen hat, den Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. A.1.7 Gefahrserhöhung und -verminderung Jede während der Vertragsdauer eingetretene Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahrserhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 30 Tage kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Bei Gefahrsverminderung wird die Prämie um so viel herabgesetzt, als die bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende Prämie übersteigt. Baugewerbe_ Seite 4 von 14

5 A.1.8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versicherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang o- der Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. A.1.9 Beseitigung eines gefährlichen Zustandes Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung die Gesellschaft verlangt hat, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. A.1.10 Gerichtsstand Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand, sein schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz oder der Ort der versicherten Sache, sofern er in der Schweiz liegt, zur Verfügung. A.2 Im Schadenfall A.2.1 Sofortmassnahmen A Benachrichtigung Die Gesellschaft ist sofort zu benachrichtigen. Das gilt insbesondere auch: wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden oder; wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht A Not-/Schadenfall Wählen Sie in einem Not- oder Schadenfall die 24-Std. Telefonzentrale für Anrufe aus der Schweiz oder für Anrufe aus dem Ausland Im Notfall organisieren wir die nötige Soforthilfe. Anfallende Kosten werden im Umfang der versicherten Leistungen übernommen. Nicht versicherte Leistungen werden in Rechnung gestellt. A Schadenminderung Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Gesellschaft sind zu befolgen Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Gesellschaft angeordnet wurden A Veränderungsverbot Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. A.2.2 Schadenermittlung/-regulierung Die Gesellschaft führt als Vertreterin des Versicherten verbindlich die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. Kann mit einem Geschädigten keine Einigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben die Versicherten der Gesellschaft die Führung des Zivilprozesses zu überlassen. Sie trägt dessen Kosten im Rahmen von B.1.2. Wird einem Versicherten eine Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese, soweit sie nicht zur Deckung seiner persönlichen Auslagen bestimmt ist, der Gesellschaft zu. Die Versicherten dürfen von sich aus gegenüber einem Geschädigten keine Forderungen anerkennen, keine Zahlungen leisten oder Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag an einen Geschädigten oder einen Dritten abtreten. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht im Schadenfall haben die Versicherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. Ferner entfällt bei schuldhaften Verstössen eines Versicherten gegen die Vertragstreue die Leistungspflicht der Gesellschaft diesem gegenüber. Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat die Gesellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten. A.2.3 Vertragsauflösung im Schadenfall A Kündigungstermin Nach jedem Schadenfall, für den die Gesellschaft Leistungen erbracht hat, kann: der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Leistung der Gesellschaft Kenntnis erhalten hat; die Gesellschaft spätestens bei Leistungserbringung den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. A Erlöschen des Versicherungsschutzes Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der Gesellschaft; Kündigt die Gesellschaft, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer B Grunddeckung Haftpflicht B.1 Versicherte Risiken und Leistungen B.1.1 Versicherte Haftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem in der Police bezeichneten Betrieb für B Personenschäden Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Personen; B Sachschäden Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren; B Vermögensfolgeschäden Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind; die sich ergibt aus Baugewerbe_ Seite 5 von 14

6 B Anlagerisiko Die Haftpflicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen (nicht jedoch auf Stockwerkeigentum), die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen. Nicht als dem Betrieb dienend gelten Grundstücke und Gebäude zur Vermögensanlage; B Produkterisiko Die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung, der Lieferung und/oder dem Vertrieb von für den Markt bestimmten Produkten sowie aus erbrachten Arbeitsleistungen; B Betriebsrisiko Die Haftpflicht für Schäden aus betrieblichen Vorgängen und Arbeitsabläufen auf dem Betriebsareal oder auf externen Arbeitsstätten sowie auf Geschäftsreisen. B.1.2 Leistungen der Gesellschaft B Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schaden- und Verzugszinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts-, Vermittlungsund Schadenverhütungskosten sowie weiteren Kosten (z. B. Parteientschädigungen) begrenzt durch die in der Police festgelegte Versicherungssumme bzw. Sublimite, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. B Versicherungssumme/Sublimiten Die in der Police aufgeführte Versicherungssumme gilt als Zweifachgarantie pro Versicherungsjahr, d. h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens zweimal vergütet. Sind in der Police bei einzelnen Deckungen abweichende Summen aufgeführt, handelt es sich dabei um Sublimiten, die stets innerhalb der Versicherungssumme gelten und ebenfalls höchstens zweimal pro Jahr zur Verfügung stehen. B Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit der gleichen Ursache (z. B. mehrere Ansprüche aus Schäden, die auf denselben Mangel oder Fehler, wie insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktionsoder Instruktionsfehler eines Produktes oder Stoffes oder auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind) gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden). Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich. Für nach Vertragsende eintretende Schäden eines Serienschadens gemäss vorstehendem Absatz besteht Deckung während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Vertragsende, wenn der erste dieser Schäden während der Vertragsdauer eingetreten ist. B Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Versicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt des Schadeneintrittes gemäss Artikel A.1.2 Gültigkeit hatten. B.1.3 Versicherte Personen B Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie dessen Vertreters; der Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers, aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb Mitversichert sind auch gegen den Versicherungsnehmer erhobene Ansprüche aus Schäden, die Unternehmen und selbständige Berufsleute (wie Subunternehmer) verursachen, deren er sich bedient. Mitversichert ist auch die Haftpflicht Dritter in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken gemäss Artikel B.1.1.4, an denen sie dem Versicherungsnehmer ein Baurecht gewährt haben. B Nicht versichert sind Regressansprüche Dritter gegenüber versicherten Personen ohne leitende Funktion (z. B. Rückgriff des Sachversicherers) die dem Geschädigten den Schaden ersetzt haben Subunternehmer: die persönliche Haftpflicht selbständiger Unternehmer und Beauftragter, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Unterakkordanten (vorbehältlich bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel B 1.3.1) B.1.4 Umweltbeeinträchtigungen B Versichert sind Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses sind, das zudem sofortige Massnahmen erfordert. B Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Als Umweltbeeinträchtigung gilt ebenfalls ein vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichneter Sachverhalt. B Der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass: die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften erfolgen; die für diese Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und der Alarmanlagen, unter Einhaltung technischer, gesetzlicher und behördlicher Vorschriften gewartet und in Betrieb gehalten werden; den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird B Nicht versichert sind mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z. B.): gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern), die Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären; Ansprüche im Zusammenhang mit betriebseigenen Abfallanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen zur kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen sowie um Abwasserbehandlungs- und Kompostieranlagen handelt; Ansprüche, die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind B.1.5 Schadenverhütungskosten B Versichert sind Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadens infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses. B Nicht versichert sind Schadenverhütungskosten Baugewerbe_ Seite 6 von 14

7 die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; aus der Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, dem Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten); aus Ereignissen, die durch Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; im Zusammenhang mit Nuklearschäden gemäss der Schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung; wegen Schneefall oder Eisbildung; für den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten B.1.6 Motorfahrzeuge und Fahrräder/Mofas Versichert ist die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von nicht immatrikulierten Motorfahrzeugen ohne Halterversicherung, soweit diese zu behördlich genehmigten und gesetzlich zulässigen Fahrten verwendet werden; aus werkinternem Verkehr auf betriebsinternem Areal, soweit der Fahrzeuglenker den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweis besitzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die entsprechende behördliche Bewilligung einzuholen (Obliegenheit); als Benützer von Fahrrädern und Mofas, soweit der Schaden nicht durch eine gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist (Zusatzversicherung). Ist eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen worden, besteht kein Versicherungsschutz B.1.7 Nebenrisiken Versichert ist auch die Haftpflicht: aus Betriebsveranstaltungen aller Art (z. B. Betriebsfeste, Betriebsausflüge, Schulungskurse, Tage der offenen Tür, Werbeveranstaltungen, Generalversammlungen, Kundenveranstaltungen); aus Veranstaltungen im Rahmen des versicherten Betriebszweckes; aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; der Betriebsfeuerwehr und -sanitäter, der betriebseigenen Kinderhorte und Personalrestaurants; aus der Verwendung von Lasergeräten und -einrichtungen der Laserklassen 1 3B; der betriebsinternen Sportvereine Nicht versichert ist jedoch die Haftpflicht der Vereinsmitglieder für Schäden, die sie bei aktiver Teilnahme an Wettkampfspielen (z. B. Fussball) und beim Kampfsportaktivitäten (z. B. Boxen) sich gegenseitig oder anderen aktiven Teilnehmern zufügen. B.1.8 Schäden an Bürotelekommunikationsanlagen und -geräten B Versichert sind Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geleasten stationären Systemapparaten, Telefaxgeräten, Bildtelefonen, Videokonferenzanlagen, Anrufbeantwortern, an unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabeln sowie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen). B Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen, an Kabelnetzen und dergleichen; durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (d. h. Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; infolge Diebstahls; durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen, sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, welches aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser B.1.9 Schlossänderungskosten Versichert sind die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern und von den dazugehörenden Schlüsseln/Badges bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln oder Badges. B.1.10 Vorsorgedeckung für neue Firmen und neue Tätigkeiten B Neue Firmen Werden nach Vertragsabschluss neue Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gegründet bzw. übernommen, erstreckt sich die vorliegende Versicherung im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen ohne weiteres auch auf die Haftpflicht dieser Gesellschaften, sofern eine oder mehrere der bisher versicherten Firmen mit insgesamt mehr als 49% an deren Gesellschaftskapital partizipieren. B Gefahrsänderungen In Abänderungen von Artikel A.1.7 gilt folgende Vereinbarung: Kommt ein neues Risiko im Sinne einer wesentlichen Gefahrenerhöhung (geänderte oder neue Tätigkeit) hinzu, erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch darauf (Vorsorgedeckung). B Die Gesellschaft behält sich das Recht vor; rückwirkend ab Einschluss die Prämie und Bedingungen für das neue Risiko neu festzulegen; die Übernahme des neuen Risikos abzulehnen; den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige der Gefahrserhöhung zu kündigen Der Versicherungsnehmer kann innert 14 Tagen kündigen, wenn über die Prämie keine Einigung erzielt wird. Lehnt die Gesellschaft die Übernahme des neuen Risikos ab oder der Vertrag wird gekündigt, erlischt die Vorsorgedeckung bzw. der Vertrag 60 Tage nach Eintreffen der schriftlichen Ablehnung bzw. Kündigung beim Versicherungsnehmer. In jedem Fall hat die Gesellschaft Anspruch auf die dem Risiko entsprechende Prämie vom Deckungsbeginn bis zum Erlöschen der Vorsorgedeckung bzw. des Vertrages. B Meldepflicht (Obliegenheit) Der Versicherungsnehmer meldet bis spätestens 60 Tage nach Ablauf des laufenden Versicherungsjahres die neuen Firmen und Gefahrsänderungen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz für die Änderung rückwirkend ab Gefahreneintritt weg. B.2 Allgemeine Deckungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht vorbehältlich abweichender vertraglicher Bestimmungen für: Baugewerbe_ Seite 7 von 14

8 B.2.1 Ansprüche aus Schäden des Versicherungsnehmers; der gegebenenfalls mitversicherten Firmen; von Personen, die mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben B.2.2 Ansprüche aus Schäden, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen (z. B. Versorgerschäden); B.2.3 Die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; B.2.4 Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; B.2.5 Die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Ansprüche nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Artikel B.1.4 fallen, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten; B.2.6 Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, sofern der Versicherte Bauherr ist; B.2.7 Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit oder als Folge von nachfolgend aufgeführten Stoffen und Risiken: Asbest; Silica; Schweissrauch und -gas; Spongiforme Enzephalopathien (BSE, CJD, vcjd usw.); Hepatitis (v. a. A, B, C, D, F, G); Vaccine; Übertragung von HIV-Viren sowie deren Folgen; Implantate (z. B. Silikon-Implantate, Hüftgelenke etc.); Herstellung von Tabak und Tabakprodukten; Faust- und Schnellfeuerwaffen; Personenschäden infolge Nanopartikeln; Personenschäden als Folge von Emissionen von Baumaterialien (wie Spanplatten, Glasfasern, künstlichen Mineralfasern, man made mineral fibers (MMF), Isolierschäume usw.); Schimmelpilze; Fluorkohlewasserstoffe (FCKW); Chlorkohlewasserstoffe (CKW); Formaldehyd; EMF (elektromagnetische Felder); EMI (elektromagnetische Interferenzen); Herstellung von Pharmazeutika und Chemikalien; Herstellung von Medizinalprodukten; medical devices; Planung und Herstellung von Anlagen für Vergnügungsparks; Herstellung von und Handel mit Teilen, Komponenten und Zubehör von Luftfahrzeugen; Terror, Krieg, Streik und Unruhen: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen Zudem sind Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Stoffen ausgeschlossen, deren Verwendung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Schweiz, der EU oder den USA partiell oder ganz verboten war. B.2.8 Die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (z. B. die Beschädigung von Grund und Boden durch Betreten und Befahren oder Lagerung von Schutt, Materialien und Geräten; die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken und Bauten durch das Niedergehen von Schutt anlässlich von Sprengungen). Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise in Kauf genommen wurden; B.2.9 Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z. B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet oder gepachtet hat; Schäden, die an Sachen entstanden sind infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges). Als solche Tätigkeit gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. Erstreckt sich eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile unbeweglicher Sachen, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An-, Um- und Ausbau, Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten an seinen stützenden oder tragenden Elementen (wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern) ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Ansprüche aus Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen oder unterfahren werden, sind hingegen unter Vorbehalt von Satz 1 dieses Absatzes versichert; vor Baubeginn ist ein Zustandsprotokoll der benachbarten Bauwerke aufzunehmen (Obliegenheit). B.2.10 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen für Mängel und Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind; Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung von im vorstehenden Absatz erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden; Ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von vertraglichen, nach den beiden vorstehenden Absätzen von der Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden; B.2.11 Die Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an andere, nicht durch diesen Vertrag versicherte Betriebe. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sachen, in die Software zu deren Steuerung eingebaut ist; B.2.12 Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind (reine Vermögensschäden); B.2.13 Die Haftpflicht für Nuklearschäden im Zusammenhang mit Kernanlagen oder spaltbarem Material für solche Anlagen, Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Schäden durch Einwirkung von Laserstrahlen aus der Verwendung von Geräten und Einrichtungen der Laserklassen 1 3B. B.2.14 Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen, für Kosten dazu notwendiger Vorberei- Baugewerbe_ Seite 8 von 14

9 tungsmassnahmen oder für an Stelle des Rückrufes oder der Rücknahme aufgewendete Kosten anderer Massnahmen; B.2.15 die Haftpflicht als Halter und/oder aus dem Gebrauch von immatrikulierten oder in gesetzlich nicht zulässiger Weise benutzten Motor-, Wasserund Luftfahrzeugen sowie Anhängern; B.2.16 Die Haftpflicht aus dem Bestand und/oder Betrieb von Anschlussgleisen, Seilbahnen jeder Art zur Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder Dritte) und von Skiliften; B.2.17 Die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem Dritten aufgrund eines mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Arbeiterstellungsvertrages (Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden, für Schäden an Sachen dieses Dritten; B.2.18 Die Haftpflicht für Schäden, die durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer; B.2.19 Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; B.2.20 Die Haftpflicht für Schäden aus dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung des genetischen Materials, pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften, sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne der Schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten; B.2.21 Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; B.2.22 Ansprüche aus Schäden an Sachen einschliesslich Umweltgütern (z. B. Luft, Tierpopulationen), die niemandem gehören. C Zusatzdeckungen Allgemeine Die Besonderen Bedingungen beziehen sich auf die Vertragsgrundlagen (Abschnitt A) und auf die Grunddeckung Haftpflicht (Abschnitt B) und ergänzen oder ändern die entsprechenden Bestimmungen und Ausschlüsse teilweise ab. C.1.1 Verzicht auf Kürzung bei Grobfahrlässigkeit Die Gesellschaft verzichtet auf das ihr zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses. Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine Anwendung in Fällen die mit dem Konsum von Drogen, Betäubungs- und Suchtmitteln sowie mit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch im Zusammenhang stehen. C.1.2 Rechtsschutz im Strafverfahren Wird aufgrund eines versicherten Ereignisses von einer Straf- oder Verwaltungsbehörde ein Verfahren eingeleitet, übernimmt die Gesellschaft die dem versicherten daraus entstehenden Aufwendungen (z.b. Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisenkosten, Parteientschädigungen an Privatkläger) sowie die dem Versicherten im Strafverfahren auferlegten Kosten. Nicht versichert sind Aufwendungen die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben (z.b. Bussen). Zur Strafverteidigung des Versicherten bestellt die Gesellschaft mit ihm einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anwälte zu, hat er seinerseits der Gesellschaft drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen die Gesellschaft den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch die Gesellschaft einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. Die Gesellschaft kann die Ergreifung eines Rechtsmittels in Bussenangelegenheiten oder die Weiterziehung an eine obere Instanz ablehnen, wenn ein Erfolg aufgrund der amtlichen Akten von ihr als unwahrscheinlich angesehen wird. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen der Gesellschaft im Umfang ihrer erbrachten Leistungen soweit die Entschädigung nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen. Der Versicherte ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügungen, in Bezug auf das Verfahren unverzüglich der Gesellschaft vorzulegen und sich an deren Anordnungen zu halten. Trifft er von sich aus oder entgegen den Anordnungen der Gesellschaft irgendwelche Massnahmen oder ergreift er ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft ein Rechtsmittel, so tut er dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führen diese jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, so vergütet die Gesellschaft nachträglich doch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. C.1.3 Nicht dem Betrieb dienende Grundstücke, Gebäude und Anlagen In Ergänzung zu Artikel B ist auch die Haftpflicht versichert für Schäden, die auf Grundstücken, Gebäuden Räumlichkeiten und Anlagen zurückzuführen sind, die nicht dem versicherten Betrieb dienen (z.b. Gebäude zur Vermögensanlage, Miethäuser, Personalwohnungen und Personalsportanlagen). C.1.4 Schäden an gemieteten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten Versichert sind in teilweiser Abänderung von Artikel B.2.9: Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen; Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle); Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungsund Sanitäranlagen soweit diese ausschliesslich den oben aufgeführten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen. Nicht versichert sind Schäden die nach und nach entstanden sind (z.b. allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit und Abnützung) Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben durch einen Versicherten oder auf seine Veranlassung hin; Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, soweit diese nicht unter dem oberen Absatz aufgeführt sind; Schäden an temporär gemieteten, geleasten oder gepachteten Räumlichkeiten; als temporär gilt eine Mietdauer von weniger als einem halben Jahr Baugewerbe_ Seite 9 von 14

10 Folgende Ausschlüsse sind beschränkt auf Schäden an den Objekten selbst und gelten nicht für Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden Schäden durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (d. h. Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; Schäden durch Wasser aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Betrieb dienen sowie aus den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder durch Wasser, das aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; Schäden durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre ins Gebäude eingedrungen ist, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser; Schäden an Glas. C.1.5 Stockwerkeigentümer In teilweiser Abänderung von Artikel B erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht als Stockwerkeigentümer. Bei Ansprüchen aus Schäden, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber einem Dritten haftet (Schäden aus gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken), sind die Leistungen der Gesellschaft auf jenen prozentualen Anteil des Schadens begrenzt, welcher der Eigentumsquote des Versicherten gemäss Begründungsakt entspricht. Bei Ansprüchen aus Schäden, für welche der Versicherte gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft haftet, werden die Leistungen der Gesellschaft um jenen prozentualen Anteil reduziert, welcher der Eigentumsquote des Versicherten gemäss Begründungsakt entspricht. Sofern Deckung durch eine von der Stockwerkeigentümergemeinschaft für das betreffende Gebäude abgeschlossene Gebäude- Haftpflichtversicherung besteht, sind Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Leistungen, die aus der Gebäude-Haftpflichtversicherung beansprucht werden können, von der vorliegenden Versicherung ausgeschlossen. C.1.6 Benachrichtigungskosten Versichert sind in teilweiser Abänderung von Artikel B.2.14 die Kosten für notwendige und zweckmässige Massnahmen, welche die versicherten Unternehmen aufwenden oder welche ihnen in Rechnung gestellt werden, für die Benachrichtigung im Zusammenhang mit dem Rückruf von: Produkten, die ein Versicherter hergestellt, geliefert oder bearbeitet hat (Teil- und Endprodukte) und deren Besitz an Dritte übergegangen ist; Produkte Dritter, die fehlerhafte Teilprodukte des Versicherungsnehmers enthalten Als Benachrichtigungskosten gelten ausschliesslich: Kosten für die Benachrichtigung von Produktempfängern z.b. mit Brief, , Telefon, SMS, Telefax; Information von Produktempfängern über die Medien z.b. Presse, Radio Fernsehen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Rückruf: aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen vermuteter Produktefehler zur Vermeidung versicherter Schäden notwendig und angemessen ist; oder; zur Vermeidung solcher Schäden behördlich angeordnet wird Der Versicherungsnehmer hat vor Auslösung des Rückrufes die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen. Der Entscheid über die anzuordnenden Massnahmen werden gemeinsam durch den Versicherungsnehmer und einen Vertreter der Gesellschaft getroffen, es sei denn, ein drohender Personen- oder Sachschaden könnte durch ein sofortiges Handeln des Versicherungsnehmers vermieden werden. Nicht versichert sind Rückrufkosten, die im Zusammenhang mit Teilen oder Zubehör von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen stehen Der Versicherungsnehmer hat den für Sachschäden vereinbarte Selbstbehalt zu tragen. C.1.7 Be- und Entladeschäden an Land- und Wasserfahrzeugen C In teilweiser Abänderung von Artikel B 2.9 sind versichert Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden an Land- und Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliegern durch das Beladen mit Stückgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern; an Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern. C Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn; an Land- und Wasserfahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast hat; an Land- und Wasserfahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern (vorbehältlich C Einzug 2); als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial sowie Abfälle; an Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens; an Behältern (ausgenommen Aufbauten und Aufliegern gemäss C Einzug 1 sowie Tanks und Zisternen gemäss C Einzug 2) sowie an den manipulierten Gütern selbst durch das Be- oder Entladen von Fahrzeugen. C.1.8 Privathaftpflicht auf Dienstreisen Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen während deren arbeitsvertraglich bedingten Aufenthalten ausserhalb der Betriebsstätten, auch für Schäden welche in deren Eigenschaft als Privatperson verursacht werden. Mitversichert sind in teilweiser Abänderung von Artikel C.1.4 auch Ansprüche aus Schäden an von Versicherten kurzfristig gemieteten Wohnräumlichkeiten (z.b. Hotelzimmer, Wohnungen). Besteht für solche Schäden Deckung durch eine vom betroffenen Versicherten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung, sind Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Leistungen, die aus der Privathaftpflichtversicherung beansprucht werden können, von der vorliegenden Versicherung ausgeschlossen. C.1.9 Garderobenschäden In teilweiser Abänderung von Artikel B.2.9 erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht aus der Zerstörung, Beschädigung, Entwendung oder den Verlust der gegen Abgabe von Kontrollmarken in ständig bewachten oder abgeschlossenen Garderoben aufbewahrten Gegenstände, mit Ausnahme von Kostbarkeiten, Geld, Wertpapieren, Dokumenten und Plänen. C.1.10 Bauherrenhaftpflicht C Für Bauvorhaben in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, deren Gesamtbausumme gemäss Kostenvoranschlag CHF nicht übersteigt und die keine Merkmale gemäss Artikel C aufweisen, finden die Ausschlussbestimmungen von Artikel B 2.6 keine Anwendung. C Die Ausschlussbestimmungen von Artikel B 2.6 behalten ihre Gültigkeit für Bauvorhaben (ohne Umbauvorhaben), die an fremde Werke angebaut werden; Baugewerbe_ Seite 10 von 14

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