Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure (Tarif 31.0) Zusatzbedingungen (ZB)

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1 Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure (Tarif 31.0) Zusatzbedingungen (ZB) 1. Schäden an Bauten und Vermögensschäden Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung a) auf Ansprüche aus Schäden und Mängeln - an Bauten, die aufgrund von Planungsarbeiten der Versicherten oder unter deren Bauleitung erstellt werden, - an bestehenden Bauten, an denen aufgrund von Planungsarbeiten der Versicherten oder unter deren Bauleitung eine Tätigkeit ausgeführt wird (z. B. Umbauen, Renovieren, Abstützen, Unterfahren, Unterfangen), - an Bauteilen, welche aufgrund von Planungsarbeiten der Versicherten oder unter deren Leitung speziell für eine bestimmte Baute hergestellt worden sind, um hernach in diese eingebaut zu werden. Schäden und Mängel gemäss vorstehendem Absatz gelten als Sachschäden. Im Rahmen dieser Deckung entfallen die Einschränkungen gemäss Art. 7 k) und l) AVB. b) in Ergänzung von lit. a) hievor und in teilweiser Abänderung von Art. 7 n) AVB auf Ansprüche aus Vermögensschäden. Als Vermögensschäden im Sinne dieser Bestimmung gelten in Geld messbare Schäden, die weder die Folge eines Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sachschadens (einschliesslich Schäden und Mängel gemäss lit. a) sind. Im Rahmen dieser Deckung entfallen die Einschränkungen gemäss Art. 7 l) AVB. In Abweichung von Art. 3 AVB sind Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Schäden und Mängeln an Bauten im Sinne von Art. 1 hievor vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Abgabe von Plänen In teilweiser Abänderung von Art. 7 m) AVB erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Konstruktions- und Bauplänen an andere, nicht durch diesen Vertrag versicherte Betriebe. 3. Generalunternehmer oder Totalunternehmer Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer oder Totalunternehmer. Sofern Versicherungsschutz für Schäden und Mängel an Bauten sowie Vermögensschäden gemäss Ziffer 1 hiervor abgeschlossen wurde, ist diese Deckung beschränkt auf Schäden, die auf eigene Planungsarbeiten der Versicherten zurückzuführen sind. Der Versicherungsnehmer gilt als - Generalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn aufgrund eines vorhandenen Projektes die vollständige Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird; - Totalunternehmer, wenn ihm vom Bauherrn in einem Zuge die vollständige Projektierung und Ausführung eines Bauwerkes oder Bauwerkteiles übertragen wird. Voraussetzung für den Versicherungsschutz als Generalunternehmer oder Totalunternehmer ist, dass der Versicherungsnehmer die Verträge für Arbeiten, die er durch Dritte (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer, Handwerker usw.) ausführen lässt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschliesst. 4. Zusatzdeckungen 4.1. Schäden an gemieteten Telefon- und Telekommunikationsanlagen a) Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an gemieteten Telefon- und Telekommunikationsanlagen (Inneneinrichtungen). b) Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden verursacht durch - Brand, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch ; - Leitungswasser, Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser. c) Der Versicherte hat pro Ereignis CHF selbst zu tragen Schäden an geschäftlich gemieteten, geleasten oder gepachteten Räumlichkeiten. a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche aus - Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Räumlichkeiten, die dem versicherten Betrieb dienen ; - Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten (wie Treppenhaus, Einstellhalle), die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen ; - Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Rolltreppen, Personen- und Warenaufzügen sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den hievor aufgeführten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen. Nicht versichert sind alle anderen Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, selbst wenn sie mit dem Grundstück, dem Gebäude oder den Räumlichkeiten fest verbunden sind. Bei Schäden, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, ist der Versicherungsschutz auf den Teil des Schadens beschränkt, für welchen der Versicherte aufgrund des Miet-, Leasing- oder Pachtvertrages aufzukommen hat A -

2 b) Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden - verursacht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch ; - verursacht durch Leitungswasser, Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, durch Rückstau aus der Kanalisation sowie durch Grundwasser ; - an Glas (wie Fenster, Schaufenster, Glasböden, -dächer, -türen und -wände). Dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Schäden an den gemieteten, geleasten oder gepachteten Objekten selbst und gilt nicht für Ertragsausfälle oder andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden. Ebenfalls nicht versichert sind - Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie Schäden, die nach und nach entstehen (Abnützungsschäden, Tapeten- und Farbschäden und dergleichen) ; - Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung derselben durch einen Versicherten oder auf seine Veranlassung hin. Der Versicherte hat pro Ereignis CHF selbst zu tragen 4.3. Haftpflicht aus Eigentum von Liegenschaften, Grundstücken und Räumlichkeiten (inkl. Stockwerkeigentum), die nicht dem versicherten Betrieb dienen In Abänderung von Art. 1 b) Ziff. 1 AVB erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht für Schäden aus Liegenschaften, Grundstücken und Räumlichkeiten (inkl. Stockwerkeigentum), die im Eigentum des Versicherten sind und nicht dem versicherten Betrieb dienen. Sofern die im vorstehenden Absatz erwähnten Schäden durch eine Gebäudehaftpflichtversicherung abgedeckt sind, wird im Rahmen dieses Vertrags und dessen Bestimmungen nur der nicht abgedeckte Differenzbetrag übernommen (Zusatzversicherung). Die Gebäudehaftpflichtversicherung hat zuerst ihre Leistungen zu erbringen; diese werden in der Folge von der in diesem Vertrag versicherten Summe abgezogen Verlust von anvertrauten Schlüsseln Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln zu Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in welchen die versicherten Personen Arbeiten auszuführen haben, auch auf die Kosten für das notwendige Ändern oder Ersetzen von Schlössern und von dazugehörenden Schlüsseln. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf EDV-gesteuerte Schliessysteme und dazugehörende Badges, die anstelle von Schlüsseln und Schlössern verwendet werden. Der Versicherte hat pro Ereignis CHF selbst zu tragen Rechtsschutz in einem Straf- oder Disziplinarverfahren Bei Eintritt eines sich aus der versicherten Tätigkeit ergebenden versicherten Haftpflichtereignisses, das ein Polizei- oder gerichtliches Straf- oder Disziplinarverfahren auslöst, übernimmt die Gesellschaft, bis zum Betrag von CHF 250' pro Ereignis, die dem betroffenen Versicherten aus der Durchführung des Straf- oder Disziplinarverfahrens entstehenden Aufwendungen (z.b. Anwaltshonorare, Spesen, Expertisekosten, Parteientschädigung, jedoch nicht adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche) sowie die dem Versicherten im Straf- oder Disziplinarverfahren auferlegten Kosten. Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben (z.b. Bussen), und die im ersten Bussenerkenntnis aufgeführten Kosten gehen jedoch immer zu Lasten des Versicherten. Zur Verteidigung im Straf- bzw. Disziplinarverfahren des Versicherten bestellt die Gesellschaft im Einvernehmen mit ihm einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat er seinerseits der Gesellschaft 3 Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen die Gesellschaft den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch die Gesellschaft einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. Die Gesellschaft kann die Durchführung eines Rekurses in Bussangelegenheiten oder die Weiterziehung eines erstinstanzlichen Entscheides ablehnen, wenn ein Erfolg aufgrund der amtlichen Akten von ihr als unwahrscheinlich angesehen wird. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen der Gesellschaft im Umfang ihrer Leistungen und soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen. Der Versicherte ist verpflichtet, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen und Verfügungen, die das Polizei- oder gerichtliche Straf- bzw. Disziplinarverfahren betreffen, unverzüglich der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen und sich ihren Anordnungen zu unterziehen. Trifft er von sich aus oder entgegen den Anordnungen der Gesellschaft irgendwelche Massnahmen, ergreift er insbesondere ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft ein Rechtsmittel, so tut er dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führten solche Vorkehrungen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, so vergütet die Gesellschaft nachträglich dennoch die entstanden Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen Bauherren-Haftpflichtversicherung a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr von Werken mit einer Bausumme bis zu CHF 1 000' (gemäss Kostenvoranschlag) erhoben werden, aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken Dritter, verursacht durch Abbruch-, Erdbewegungsund Bauarbeiten. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Um- oder Ausbau usw. von Bauwerken - mit Bausummen von über CHF 1 000' (d.h. bei Überschreitung dieses Betrages entfällt der Versicherungsschutz ganz) ; - die weder ganz noch teilweise dem versicherten Betrieb dienen ; - welche an Bauwerke Dritter angebaut werden ; - an Abhängen über 25 % oder am Ufer eines Gewässers ; - die auf Pfählen oder Fundamentplatten errichtet werden ; A -

3 - die eine Veränderung des Grundwasserspiegels oder der unterirdischen Zuflussmenge nötig machen. Die Versicherung deckt auch nicht Ansprüche; - die das Bauvorhaben selber oder das dazugehörende Grundstück betreffen ; - im Zusammenhang mit der Verminderung der Ergiebigkeit oder dem Versiegen von Quellen. Der Versicherte hat pro Ereignis CHF selbst zu tragen Nebenrisiken Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht aus - der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Anlässen, Ausstellungen und dergleichen sowie die damit im Zusammenhang stehende Haftpflicht aus Eigentum, Miete oder Pacht von nicht permanenten Tribünen, Stehrampen, Festhütten und Zelten. - dem Betrieb und Bestand von Sportclubs, Wohlfahrtseinrichtungen, Sportanlagen und einer Betriebsfeuerwehr des Versicherungsnehmers Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen bei Beoder Entladen von Fahrzeugen a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ansprüche - aus Schäden, die verursacht werden an Landund Wasserfahrzeugen einschliesslich Aufbauten und Aufliegern durch das Beladen mit Stückgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern. Als Stückgüter gelten Sachen, die einzeln verladen oder entladen werden, wie Maschinen, Geräte, Bauteile (Türen, Fenster, Träger, usw.), Paletten sowie Behälter aller Art (Kisten, Harassen, Container, Wannen, Fässer, Kannen, Kanister usw.) ; - an Tank- und Zisternenfahrzeugen durch das Auffüllen mit festen oder flüssigen Gütern oder durch das Entleeren von solchen Gütern. b) Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die verursacht werden - an Luftfahrzeugen sowie an Rollmaterial der Bahn ; - an Land- und Wasserfahrzeugen, die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast hat ; - an Land- und Wasserfahrzeugen durch das Beladen mit Schüttgütern oder durch das Entladen von solchen Gütern (vorbehältlich lit. a) 2. Absatz). Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial sowie Abfälle ; - an Land- und Wasserfahrzeugen infolge Überfüllens oder Überladens ; - an Behältern, ausgenommen Aufbauten, Auflieger, Tanks und Zisternen gemäss lit. a) 2. Absatz, sowie an den manipulierten Gütern selbst, durch das Be- oder Entladen von Fahrzeugen. c) Der Versicherte trägt einen Selbstbehalt von CHF pro Ereignis Geschäftsreisen Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ansprüche aus Schäden, die in der ganzen Welt eintreten, verursacht durch einen Versicherten in der Erfüllung seiner Aufgabe während Geschäftsreisen und -aufenthalten, unter Ausschluss von Montage-, Wartung- und Reparaturarbeiten sowie der Ueberwachung von Baustellen. Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter wie «punitive or exemplary damages» und Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen. Der Versicherte pro Ereignis CHF selbst zu tragen Medienrückrufkosten Versichert sind die Aufwendungen eines Rückrufs im Zusammenhang mit einem vom Versicherten hergestellten oder gelieferten Produkt, welches in Besitz eines Dritten übergegangen ist, wenn der Rückruf zur Vermeidung eines versicherten Personen- oder Sachschadens dient, oder wenn der Rückruf von einer Behörde angeordnet wird. Als solche Aufwendungen gelten die Kosten der brieflichen, telefonischen oder öffentlichen Information durch Presse, Radio und Fernsehen. Nicht versichert sind insbesondere die Kosten für den Rücktransport, für die Untersuchung oder Vernichtung der Produkte, für die Reparatur oder Umrüstung von Produkten, sowie der Wert von Ersatzprodukten und Vermögensschäden (Betriebsunterbruch, Nichteinhaltung von Lieferfristen, Umsatzeinbussen, usw.) als Folge des Rückrufs. Die Versicherungsnehmer hat vor einem als notwendig erscheinenden Rückruf die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen. Der Entscheid über einen allfälligen Rückruf und die anzuordnenden Massnahmen werden gemeinsam durch den Versicherten und einen Vertreter der Gesellschaft getroffen, es sei denn, ein drohender Personen- oder Sachschaden könnte nur durch ein sofortiges Handeln des Versicherten vermieden werden. Die Leistungen der Gesellschaft sind auf CHF pro Schadenereignis und insgesamt pro Versicherungsjahr begrenzt Obhuts- und Bearbeitungsschäden Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht a) für Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Benutzung oder Bearbeitung erhalten hat; b) im Zusammenhang mit verlorenen Plänen oder Dokumenten, die den versicherten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden. Von der Versicherungsdeckung gemäss lit. a) hievor ausgeschlossen sind Ansprüche c) aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter zur Verwahrung oder Beförderung, in Kommission oder zu Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat; d) aus Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen; A -

4 e) aus Schäden an Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen. Die Leistungen der Gesellschaft beschränken sich auf CHF 50' pro Ereignis, und der Selbstbehalt beträgt CHF pro Fall. Ausserdem gelten die Bestimmungen in Art. 7 l) AVB Garderobeschäden Mitversichert sind auch Ansprüche aus dem Verlust von Sachen aus den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers, mit Ausnahme von Wertsachen, Bargeld, Wertpapieren, Dokumenten und Plänen. Bei solchen Schadenereignissen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Polizei und die Gesellschaft darüber zu informieren, sobald er davon Kenntnis erhalten hat. Der Versicherte trägt einen Selbstbehalt von CHF pro Ereignis Benützer fremder Motorfahrzeuge Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftpflicht als Benützer von Personen- und Lieferwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht sowie Motorräder. Versichert ist die Haftpflicht bei der gelegentlichen, nicht regelmässigen Benützung der genannten Motorfahrzeuge für: a) Ansprüche gegen einen Versicherten als Lenker fremder Motorfahrzeuge, soweit die Haftpflicht nicht durch die für das betreffende Fahrzeug abgeschlossene und im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Haftpflichtversicherung versichert ist; b) die Entschädigung der Mehrprämie, welche bei der für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämiensystem entsteht (Bonusverlust), im Maximum jedoch 200% der Brutto- Tarifjahresprämie. Eine Entschädigung für die Mehrprämie entfällt, wenn die Gesellschaft dem Motorfahrzeugversicherer die Schadenaufwendungen zurückerstattet. c) Kollisionsschäden am benützten Fahrzeug selbst. Unter Kollisionsschäden sind Beschädigungen durch ein plötzlich von aussen her einwirkendes, gewaltsames, unfreiwilliges Ereignis zu verstehen. d) Besteht für das betreffende Fahrzeug eine Kaskoversicherung, vergütet die Gesellschaft lediglich den allfälligen vertraglichen Selbstbehalt, mit dem der Kaskoversicherer seinen Versicherungsnehmer belastet, sowie die allfällige Mehrprämie aus der daraus resultierenden Rückstufung (Bonusverlust), in der Annahme, dass im Berechnungszeitraum der Bonus nicht durch einen weiteren Schaden belastet wird und keine Änderung der Prämie oder des Bonussystems eintritt. Eine Entschädigung für Mehrprämie entfällt, wenn die Gesellschaft dem Kaskoversicherer die Schadenaufwendungen zurückerstattet. Nicht versichert sind: e) Schäden an gemieteten und an regelmässig benützten Fahrzeugen; f) Schäden an einem Fahrzeug, welches gegen ein eigenes Fahrzeug zur Benützung ausgetauscht worden ist; g) Ansprüche aus einer Fahrzeugbenützung, die gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstösst, oder aus nicht erlaubten Fahrten; h) Ansprüche aus Unfällen, die bei Rennen, Rallies und ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainingsfahrten auf der Rennstrecke entstehen; Schäden bei Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen oder auf Verkehrsflächen, die zu solchen Zwecken benützt werden sowie bei der Teilnahme an Trainingsfahrten oder Wettbewerben im Gelände oder bei Fahrlehrgängen. Versichert sind jedoch Schäden bei Fahrten in der Schweiz während gesetzlich vorgeschriebenen Kursen bei dafür lizenzierten Kursanbietern; i) Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche aus der für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung. j) Motorfahrzeuge von Versicherten gemäss Art. 2 AVB Die Leistungen der Gesellschaft sind auf CHF pro Schadenereignis begrenzt und der Versicherte hat pro Ereignis CHF selbst zu tragen Schäden aus der Verwendung von Baulasern Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden aus der Verwendung von Lasergeräten und -einrichtungen (Baulasern) der Klassen I-III B, verursacht durch die Einwirkung von Laserstrahlen Vorsorgeversicherung für neue Gesellschaften Im Rahmen dieses Vertrags sind die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, die während der Vertragsdauer neu gegründet oder übernommen werden, ab dem Datum ihrer Gründung oder Übernahme versichert, sofern die Tätigkeiten dieser Unternehmen den bereits versicherten Tätigkeiten entsprechen. Der Versicherungsnehmer muss der Gesellschaft jedoch am Ende der laufenden jährlichen Versicherungsperiode den Namen sowie das Rechtsdomizil dieser neuen Unternehmen mitteilen sowie die entsprechende Lohnund Honorarsumme (zur Berechnung der endgültigen Prämie) ab dem Datum der Gründung oder Übernahme dieser Unternehmen angeben. Falls er dieser Pflicht nicht nachkommt, erlischt die Vorsorgeversicherung automatisch am Ende der jährlichen Versicherungsperiode Versicherungsdeckung für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (Zusammenschluss beauftragter Architekten und/oder Ingenieure), für die keine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, sofern die Honorarsumme der Gemeinschaft CHF 1'000' (gemäss Kostenvoranschlag) nicht übersteigt. Ist mindestens eine der unten aufgeführten Bedingungen erfüllt, sind auch Ansprüche für Personen- oder Sachschäden eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft mitversichert ( Cross Liability ): a) Der an die Arbeitsgemeinschaft vergebene Vertrag gliedert sich in mehre separate und unabhängige Teile, die von den verschiedenen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängig auszuführen sind A -

5 b) Die Ausführung der einzelnen Arbeiten durch die verschiedenen Mitglieder der Gemeinschaft erfolgt zu klar unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Deckung der Cross Liability erstreckt sich nicht auf Ansprüche für Schäden an Bauten und Vermögensschäden. Hat die Arbeitsgemeinschaft selbst eine Versicherung abgeschlossen, entfällt der Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrages Kostenvorschuss für die Erstellung eines neutralen Gutachtens Auf Wunsch des Versicherungsnehmers und in Absprache mit der Gesellschaft sind auch die Kosten für die Erstellung eines neutralen Gutachtens zur Lokalisierung und Feststellung der Ursache von Schäden oder Fehlern an Bauten versichert. Der Gutachter wird von der Gesellschaft in Absprache mit dem Versicherten bezeichnet. Der Kostenvorschuss ist auf CHF 30' pro Bauobjekt beschränkt Wegfall des Selbstbehalts bei Bauten- und Vermögensschäden bei Abschluss einer GENERALI Constructa-Police (Bauwesen) Wurde bei der Gesellschaft für einen Neubau oder den Umbau einer Liegenschaft eine Constructa-Versicherung abgeschlossen, fällt der in der Police vereinbarte Selbstbehalt bei Bauten- und Vermögensschäden weg. Diese Ausweitung des Deckungsumfangs gilt ausschliesslich für Bauten: - deren Gesamtkosten unter CHF 20'000' liegen; als ein einziges Objekt werden auch Bauten angesehen, die mehrere Teile umfassen, oder Bauten gleicher Art, die während derselben Bauphase entstanden sind; - die nicht an Bauten von Dritten anstossen; - die sich auf einem Hang mit einer Neigung von weniger als 25% und nicht am Ufer eines Sees befinden; - für die im Hinblick auf eine Pfahlfundation oder Baugrubenabschlüsse keine Bohr-, Ramm- oder Vibrierarbeiten unternommen werden müssen; - die nicht auf die Verminderung der Ergiebigkeit oder das Versiegen von Quellen zurückzuführen sind; - für die keine Grundwasserabsenkung notwendig ist; - für die keine Sprengarbeiten unternommen werden müssen (Findlinge werden nicht berücksichtigt). Die Versicherungsdeckung ist auf CHF 50' pro Ereignis beschränkt Deckung von Besucherunfällen Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erstreckt sich die Versicherungsdeckung auch auf Unfallereignisse im Sinne des UVG von: a) Kunden und Besuchern auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers; b) Teilnehmern an bewilligten Besichtigungen vom Betreten bis zum Verlassen des Betriebsareals; c) Teilnehmern an organisierten Baustellenbesichtigungen des Versicherungsnehmers. Nicht versichert sind jedoch alle Personen, die sich in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung (Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, Handwerker, Lieferanten usw.) auf Baustellen oder in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers aufhalten. Versicherte Leistungen: Im Rahmen der für alle Personen- und Sachschäden vereinbarten Versicherungssumme sowie der Schadenverhütungskosten übernimmt die Gesellschaft bei Unfällen folgende Leistungen: Heilungskosten: - Versichert sind bis zu einer Höhe von CHF 100' pro Ereignis die medizinischen Kosten für ambulante oder stationäre Behandlungen (private Abteilung). Es wird nur jener Teil der Kosten übernommen, der über die Leistungen gemäss dem UVG, dem KVG oder einer anderen Sozialversicherung (Zusatzversicherung) hinausgeht. - Versichert sind bis zu einer Höhe von CHF 5' pro Ereignis Schäden an Sachen, die ein Versicherter auf oder mit sich trägt (Kleider, Waren usw.), sofern der Schaden mit einem versicherten Unfall zusammenhängt. Invaliditätskapital: - Wenn der Unfall innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität zur Folge hat, zahlt die Gesellschaft ein Invaliditätskapital aus. Die Entschädigung wird nach dem Grad der Schädigung in Prozent eines Maximalbetrags von CHF 100' bemessen. Der Grad der Schädigung wird gemäss den Grundsätzen des UVG bestimmt. Todesfallkapital: - Wenn der Verunfallte innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfalltag aufgrund der Folgen des Unfalls stirbt, zahlt die Gesellschaft den rechtmässigen Erben ein Todesfallkapital von CHF 10' aus. Wurde für das gleiche Unfallereignis bereits ein Invaliditätskapital ausbezahlt, besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital. Einschränkungen des Deckungsumfangs: - Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. Die Versicherungsleistungen reduzieren sich proportional, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf einen Unfall zurückzuführen ist. 5. Einschränkungen des Deckungsumfanges 5.1. In Ergänzung von Art. 7 AVB sind vom Versicherungsschutz für Schäden und Mängel gemäss Art. 1 a) hievor und für Vermögensschäden gemäss Art. 1 b) hievor ausgeschlossen : a) Ansprüche aus Sachschäden infolge von Bodenbewegungen, welche darauf zurückzuführen sind, dass eine angemessene Bodenuntersuchung oder die sich aus einer solchen ergebenden baulichen Sicherungsmassnahmen unterlassen wurden. Eine Bodenuntersuchung ist dann nicht erforderlich, wenn auf eine solche - aufgrund der jeweiligen Verhältnisse oder A -

6 - gestützt auf bereits vorhandene und für das geplante Bauvorhaben verwendbare Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen anderer Bauobjekte nach sachverständigem Ermessen verzichtet werden kann; b) Ansprüche wegen mangelhafter Funktion oder wegen ungenügender Leistung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Elektro- oder sanitären Anlagen sowie die Kosten für die Behebung des Mangels oder für die Leistungsverbesserung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn die Planung und Erstellung durch einen Dritten erfolgt, die mangelhafte Funktion oder ungenügende Leistung jedoch auf die Planungsarbeiten der Versicherten zurückzuführen sind ; c) Ansprüche wegen Bauteilen, welche in Serie vorfabriziert werden und die nicht für eine vom Versicherten geplante Baute bestimmt sind ; d) Ansprüche wegen Bauten, für die Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten (als solche gelten auch Montage und Installation) ausgeführt oder Sachen geliefert werden durch - einen Versicherten selbst, - ein Unternehmen, das von einem Versicherten massgebend beeinflusst wird oder an dem er finanziell beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaft), - ein Unternehmen, das den Betrieb des Versicherungsnehmers massgebend beeinflusst oder daran finanziell beteiligt ist (z. B. Muttergesellschaft). Erstreckt sich eine Tätigkeit nur auf bestimmte Gebäude- oder Bauteile, so bezieht sich der Ausschluss lediglich auf Ansprüche wegen diesen Teilen selbst. Ein Bauwerk gilt jedoch stets in seiner Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es unterfangen oder unterfahren wird oder wenn stützenden oder tragende Elemente (wie Fundamente, Träger, Stützmauern) erstellt oder Arbeiten daran ausgeführt werden, die deren Stütz- oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Ausserdem finden die Bestimmungen gemäss Lit. d) Einzüge 2 und 3 keine Anwendung, wenn eine ausschliessliche finanzielle Beteiligung 25 % nicht übersteigt ; e) Ansprüche aus Bauten (auch Bauteilen), die ganz oder teilweise erstellt werden auf Rechnung - eines Versicherten und/oder seines Ehegatten, - von Personengesellschaften, Personengemeinschaften oder juristischen Personen, an welchen ein Versicherter und/oder sein Ehegatte finanziell beteiligt sind, - von Personengesellschaften, Personengemeinschaften oder juristischen Personen, welche am Betrieb des Versicherungsnehmers finanziell beteiligt sind. Der Ausschluss erstreckt sich dabei auf jenen prozentualen Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote bzw. der finanziellen Beteiligung entspricht. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Eigentumssquote bzw. die finanzielle Beteiligung 25 % nicht übersteigt ; f) Konventionalstrafen Vom Versicherungsschutz gemäss Art. 1 b) hievor (Ansprüche aus Vermögensschäden) sind zusätzlich ausgeschlossen : a) Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen, aus der Nichteinhaltung von Fristen im Abschluss von Arbeiten sowie aus mangelhafter Bauabrechnung oder mangelhafter Kontrolle von Bauabrechnungen ; b) Ansprüche, die durch Aktivitäten verursacht werden, welche nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Architekten oder Bauingenieurs gehören ; c) Ansprüche aus Tätigkeiten der Versicherten in der Eigenschaft als Organe von fremden, nicht durch diesen Vertrag versicherten Unternehmen sowie als Mitglieder von Verwaltungs- und Stiftungsräten ; d) die Haftpflicht für Schäden aus der Besorgung eigentlicher Finanzgeschäfte oder der diesbezüglichen Beratung (z. B. Erwerb, Verwaltung oder Veräusserung von Liegenschaften und Wertpapieren oder Erteilung von Ratschlägen für Kapitalanlagen) ; ferner Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Auszahlung oder Entgegennahme von Geld (inkl. Zahlungsaufträge), wegen Fehlbeträgen bei der Kassenführung, durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren oder Wertsachen ; e) Ansprüche wegen Aufgabe der Tätigkeit des Versicherungsnehmers (z. B. infolge von Krankheit, Unfall, Tod, Konkurs, Liquidation); f) Ansprüche der gemäss Art. 2 b) und c) AVB versicherten Personen aus Arbeitsvertrag ; g) Ansprüche aus der Unterlassung des Abschlusses von Versicherungen ; h) Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäss Art. 6 AVB. 6. Obliegenheiten (Art. 16 AVB) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von Behörden und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen Richtlinien und Vorschriften, die allgemein anerkannten Regeln der Baukunde sowie Empfehlungen von Spezialisten wie Geologen, Geotechnikern, Hydrologen usw. beachtet werden. 7. Prämienberechnungsgrundlagen a) Neben der Lohnsumme gelten in Ergänzung von Art. 18 AVB als Prämienberechnungsgrundlagen auch - die gesamte Honorarsumme, für welche in der betreffenden Versicherungsperiode gegenüber Dritten Rechnung gestellt worden ist, - die vom Versicherungsnehmer aufgrund der üblichen Honorarsätze des SIA ermittelten Honorare für Bauten, für die keine Honorare in Rechnung gestellt werden (z. B. als Generalunternehmer oder Bauherr erstellte Bauten). Als Prämienberechnungsgrundlage unberücksichtigt bleiben die Honorare A -

7 - aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften für die eine separate Versicherung abgeschlossen wurde - für Gerichtsexpertisen, - für nicht ausgeführte Projekte, - für Wettbewerbe, - für die Tätigkeit in einer Jury. Werden von der gesamten Honorarsumme Beträge gemäss vorstehendem Absatz in Abzug gebracht, wird die gemäss Art. 18 a) AVB ermittelte Lohnsumme im gleichen prozentualen Verhältnis gekürzt. b) Für Bauten, die in vollem Umfang auf Rechnung eines Versicherten und/oder seines Ehegatten erstellt werden, wird lediglich die im Tarif vorgesehene Prämie für Personen- und Sachschäden (ohne Prämie für Schäden und Mängel an Bauten sowie Vermögensschäden gemäss Ziffer 1 hiervor) erhoben. Der Versicherungsnehmer hat in der jährlichen Deklaration die auf Bauten (gemäss Lit. a) hiervor) entfallende Honorarsumme gesondert anzugeben. Die hierfür massgebende Lohnsumme wird durch Aufteilung der Gesamtlohnsumme im Verhältnis der Honorarsumme für solche Bauten und der Gesamthonorarsumme berechnet. 8. Zeitlicher Geltungsbereich und Leistungen der Gesellschaft Art. 9 AVB wird durch folgende Bestimmungen ersetzt : a) Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit Studien und Planungsleistungen eines Versicherten vor Vertragsbeginn. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die vor Inkrafttreten des Vertrags entstanden sind und von denen der Versicherte bei Unterzeichnung des Antrages bereits wusste bzw. hätte wissen können. Sofern die im zweiten Absatz erwähnten Schäden durch eine allfällige Vorversicherung abgedeckt sind, wird im Rahmen dieses Vertrags und dessen Bestimmungen nur der nicht abgedeckte Differenzbetrag übernommen (Zusatzversicherung). Die Vorversicherung hat zuerst ihre Leistungen zu erbringen; diese werden in der Folge von der in diesem Vertrag versicherten Summe abgezogen. b) Leistungen der Gesellschaft Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiterer versicherter Kosten begrenzt durch die in der Police festgelegte Versicherungssumme. Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr verursachten Schäden und Schadenverhütungskosten sowie allfällig weiteren versicherten Kosten zusammen höchstens einmal vergütet. Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache (z.b. mehrere Ansprüche aus Schäden, die auf den gleichen Mangel, wie insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, auf den gleichen Mangel oder Fehler eines Produktes oder Stoffes oder auf die gleiche Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind) gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden). Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich. Für nach Vertragsende eingetretene Schäden eines Serienschadens gemäss vorstehendem Absatz besteht Deckung während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Vertragsende, wenn der erste dieser Schäden während der Vertragsdauer verursacht wurde. Die Leistungen und deren Begrenzungen richten sich nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen (einschliesslich derjenigen über Versicherungssumme und Selbstbehalt), die im Zeitpunkt der Schadenverursachung gemäss lit. a) hievor Gültigkeit hatten. Die für Personen- und Sachschäden sowie Schadenverhütungskosten und allfällig weitere versicherten Kosten zusammen festgelegte Versicherungssumme umfasst auch Schäden an Bauten sowie Vermögensschäden gemäss Art. 1 der vorliegenden Zusatzbedingungen A -

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