Allgemeine Versicherungsbedingungen

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Geschäftsversicherung KMU Berufs-Haftpflichtversicherung Medizinalpersonen Ausgabe 2004 Fragen Sie uns. T (24 h),

2 Inhalt Personenschäden 4/6/8 Sachschäden 5/7/9 Reine Vermögensschäden 5/7/9 Zeitlicher Geltungsbereich 8/9 Kürzungs- bzw. Rückgriffsrecht 8/9 Besondere Bestimmungen für Rechtschutz im Strafverfahren 10 Begriffserklärungen 10/11 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Helvetia Geschäftsversicherung KMU. Dabei ist es für uns sehr wichtig, dass Sie sich schnell und zuverlässig über sämtliche Eigenschaften dieser Versicherung informieren können. Deshalb sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten neben einem Inhaltsverzeichnis auch ausführliche Begriffserklärungen. Diese Vertragsbedingungen enthalten allgemeine Bestimmungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung. Zum Vertrag zählt, was in der Police, den Allgemeinen Versicherungs- und allfälligen Zusatzbedingungen steht. Was nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Obligationenrechts (OR), des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie der Elementarschadenverordnung. Alle Mitteilungen an die Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die Generalagentur, die auf der Police erwähnt ist, oder an den Hauptsitz. 2 3

3 Versicherbar sind die nachstehenden Leistungen 1 bis 4. Den von Ihnen gewählten Deckungsumfang, für welchen Sie Versicherungsschutz geniessen, entnehmen Sie bitte Ihrer Police. Versichert ist die Haftpflicht Wo Schweiz und Fürstentum Liechtenstein EU- und EFTA-Staaten Personenschäden A1 A2 A3 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gegen versicherte Personen erhoben werden, wegen Tötung, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung von Personen; Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die Reduktion übertriebener Forderungen; mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Sachschäden B1 B2 B3 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gegen versicherte Personen erhoben werden, wegen Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen; Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die Reduktion übertriebener Forderungen; mitversichert sind Vermögensschäden, wenn diese auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Reine Vermögensschäden C1 C2 Schadenersatzansprüche Dritter, die aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen gegen versicherte Personen erhoben werden, wegen Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind; Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die Reduktion übertriebener Forderungen. 1 Basisversicherung 1.1 als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen 1.2 aus den betrieblichen Vorgängen und Arbeitsabläufen sowie aus Geschäftsreisen 1.3 aus der in der Police erwähnten medizinischen Tätigkeit 1.4 aus einer Umweltbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert Mitversichert sind die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Schadenverhütungskosten (im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme). 2 Deckungsbaustein Medizinalpersonen 2.1 aus der Tätigkeit an einem Spital, die im Auftragsverhältnis oder als Belegarzt ausgeübt wird 2.2 aus medizinischer Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes und privater Hilfeleistungen 2.3 aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Vereinsarzt, als Amtsarzt und Lehrer im medizinischen Bereich 2.4 aus der medizinischen Tätigkeit in der schweizerischen Armee oder im schweizerischen Zivilschutz 2.5 aus der Abgabe von Rezepten 2.6 für Schäden infolge Einwirkung von Röntgen- oder anderen ionisierenden Strahlen im Zusammenhang mit der in der Police erwähnten medizinischen Tätigkeit Mitversichert sind die zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Schadenverhütungskosten (im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme). 2.7 für Schäden infolge Einwirkung von Laserstrahlen Mitversichert sind die zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Schadenverhütungskosten (im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme). Besondere Bestimmung für Tierärzte 2.8 aus der nebenamtlichen Tätigkeit als Kantons- oder Amtstierarzt und Fleischschauer Für Tierärzte im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme mitversichert. 3 Deckungsbaustein Besondere Tätigkeiten 3.1 aus der Tätigkeit oder dem Vorhandensein von nicht speziell aufgeführten Institutionen, wie Firmenverein, Kinderhort, Personalwohnhäuser, -sportanlagen 3.2 aus der Durchführung von Anlässen, wie Tag der offenen Tür, Werbeveranstaltung, Generalversammlungen, sowie aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen 3.3 als Bauherr von Bauwerken bis zu einer Bausumme von CHF , die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen Versicherungssumme CHF Selbstbehalt CHF Versicherungssumme CHF Selbstbehalt CHF

4 Wo Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Versichert ist die Haftpflicht 4 Deckungsbaustein Mietobjekte Schweiz und Fürstentum Liechtenstein EU- und EFTA-Staaten 4.1 aus Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Bürokommunikationsanlagen und -geräten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen 4.2 aus Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Praxisräumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen 4.3 aus dem Verlust von Schlüsseln als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Gebäuden und Räumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen Nicht versichert ist die Haftpflicht 5 aus Ansprüchen des Versicherungsnehmers sowie aus Ansprüchen, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen (z.b. Versorgerschäden) oder von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben; 6 als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Anlagen, die zur Vermögensanlage dienen; 7 aus Ansprüchen eines Dritten, sofern der Versicherungsnehmer in einem arbeitsvertraglichen oder einem beamtenrechtlichen Verhältnis zu diesem Letzteren steht; 8 aus Regress- und Ausgleichsansprüchen Dritter gegenüber übrigen Arbeitnehmern und Hilfspersonen; 9 selbstständiger Unternehmer und Berufsleute, deren sich der Versicherungsnehmer bedient; 10 aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; 11 für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder der Beaufsichtigung des Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden; 12 aus Umweltbeeinträchtigungen wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (wie gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern usw.) Schadenverhütungs-, Schadenminderungs- oder Schadenbehebungsmassnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; für den eigentlichen Umweltschaden, d.h. Schäden an Sachen, welche nicht unter den Individualgüterrechtsschutz fallen; im Zusammenhang mit Altlasten; durch Abfallanlagen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder die von ihm bzw. in seinem Auftrag betrieben werden; dieser Ausschluss hat keine Gültigkeit für Anlagen zur Kompostierung oder zur kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten sowie zur Klärung oder zur Vorbehandlung von Abwässern; die auf eine schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind; 13 für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Abfallanlagen 6 A4 aus Regress- und Ausgleichsansprüchen Dritter aus Personenschäden von einer in Arbeits- bzw. Dienstmiete beschäftigten Person, die diese anlässlich ihrer Verrichtungen für den versicherten Betrieb erleidet. B4 für Schäden an Sachen, die ein Versicherter übernommen, gemietet, geleast oder gepachtet hat, sofern nicht über 4.1, 4.2 oder 4.3 versichert; B5 für Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen ein Versicherter eine Tätigkeit ausgeführt hat oder hätte ausführen sollen; dieser Ausschluss gilt nicht für Tierärzte, welche Schäden an Tieren verursachen; B6 für Gewährleistungsschäden, d.h. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, auch wenn diese ausservertraglich geltend gemacht werden; B7 für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und der Behebung von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten, auch wenn diese ausservertraglich geltend gemacht werden; B8 aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen usw.) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, sofern es sich dabei nicht um die Folge eines durch diesen Vertrag versicherten Schadens an Datenträgern handelt; B9 für Schäden verursacht durch vermietete oder ausgeliehene Arbeitnehmer an Sachen des Mieters bzw. Entlehners; zusätzlich für Deckungsbaustein Besondere Tätigkeiten B10 für Schäden, die das Bauvorhaben selber oder das dazugehörende Grundstück betreffen; B11 für Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, ausser wenn die allmähliche Einwirkung auf ein plötzlich eingetretenes, unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen ist; B12 im Zusammenhang mit Altlasten, z.b. verunreinigter Aushub; B13 für Schäden wegen Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegens von Quellen; zusätzlich für Deckungsbaustein Mietobjekte B14 für Schäden, für die Leistungspflicht aus einem anderen Versicherungsvertrag oder aus einem Service-/Wartungsvertrag besteht; dieser Ausschluss ist jedoch beschränkt auf Schäden an den Objekten selbst und gilt nicht für Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden; B15 für Schäden durch allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit sowie durch Abnützung; B16 für Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache nach willentlicher Veränderung durch einen Versicherten oder auf seine Veranlassung hin; B17 für Schäden an Mobiliar sowie an Maschinen und Apparaten, die nicht ausschliesslich den versicherten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen; B18 für Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksystemen, Personal Computern und deren Peripheriegeräten, an Servern, Netzwerk- und Grossrechneranlagen sowie an Kabelnetzen. C3 C4 C5 C6 C7 C8 für Schadenverhütungskosten, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Schäden oder Mängeln an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; für Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch nicht durch diesen Vertrag versicherte Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder deren Zubehör verursacht werden; für Kosten zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes; für Aufwendungen zur Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen oder Schadenursachen, aus dem Entleeren und dem Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (wie Sanierungskosten); für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden; für Kosten aus dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen. 7

5 Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Nicht versichert ist die Haftpflicht verursacht werden; dieser Ausschluss hat keine Gültigkeit für Schäden an Anlagen zur Klärung und zur Vorbehandlung von Abwässern; 14 für Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere «Punitive oder Exemplary Damages»; 15 des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; 16 aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen, Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sachen, in die Software zu deren Steuerung eingebaut ist, sofern nicht über 2.5 versichert; 17 als Stockwerkeigentümer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Anlagen; 18 als Halter und/oder aus dem Gebrauch von immatrikulierten oder in gesetzlich nicht zulässiger Weise benutzten oder zu behördlich nicht genehmigten Fahrten verwendeten Landfahrzeugen; 19 als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. eine Sicherstellungspflicht besteht oder die im Ausland immatrikuliert sind; 20 als Halter und/oder aus dem Gebrauch von, aus Arbeiten an und der Lieferung von Produkten für Luft- und Raumfahrzeugen; 21 aus dem Bestand und/oder dem Betrieb von Anschluss- und Verbindungsgeleisen, Seilbahnen jeder Art zur Personenbeförderung und von Skiliften; 22 für Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung sowie die dazugehörigen Kosten; 23 aus Schäden durch Tabak und Tabakprodukte, Urea-Formaldehydschaum sowie durch die Herstellung und den Vertrieb von Diethylstilbestrol (DES) und Implantaten; 24 für Schäden verursacht durch die Übertragung von HIV-Viren und deren Folgen; 25 für Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen; 26 für Schäden aus dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung des genetischen Materials; pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigenschaften; sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Umgang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von oder dem Handel mit Futtermitteln oder -zusätzen, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten; zusätzlich für Deckungsbaustein Medizinalpersonen 27 aus der Tätigkeit für ein Spital, soweit diese Tätigkeit aufgrund eines arbeitsvertraglichen oder beamtenrechtlichen Verhältnisses zum Spital ausgeübt wird; 28 aus genetischen Schäden infolge Einwirkung von Röntgen- oder anderen ionisierenden Strahlen. Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Helvetia gemeldet werden. Als Zeitpunkt des Schadeneintritts gilt derjenige, zu welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein Schaden bevorsteht. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle zu jenem Zeitpunkt als eingetreten, zu welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Für Schäden, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass er bei Vertragsbeginn von einer Handlung oder Unterlassung, die seine Haftpflicht begründen könnte, keine Kenntnis hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des Deckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versicherungssumme und/oder des Selbstbehaltes), gilt diese Bestimmung sinngemäss. Kürzungs- bzw. Rückgriffsrecht 8 Die Helvetia verzichtet bei grobfahrlässigem Herbeiführen eines Schadenereignisses auf das ihr gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zustehende Recht auf Kürzung ihrer Leistungen bzw. das entsprechende Rückgriffsrecht auf Versicherte. Vom diesem Recht ausgeschlossen bleiben Fälle, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol sowie mit Drogen- oder Medikamentenmissbrauch stehen. 9

6 Besondere Bestimmungen für Rechtsschutz im Strafverfahren Sofern der Deckungsbaustein Medizinalpersonen mitversichert ist, gewährt die Helvetia Rechtsschutz im Strafverfahren gemäss nachstehenden Bestimmungen: Schlüssel Sofortige Massnahmen bei Umweltbeeinträchtigungen Tür- oder Torschlüssel, EDV-gesteuerte Schliesssysteme mit dazugehörenden Badges. Meldung an zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen Wird aufgrund eines sich aus der medizinischen Tätigkeit ergebenden versicherten Haftpflichtereignisses ein Disziplinar- oder ein Strafverfahren ausgelöst, übernimmt die Helvetia die dem Versicherten daraus entstehenden Aufwendungen (z.b. Anwaltshonorare, Spesen, Gerichts- und Expertisenkosten, Parteientschädigungen an Privatkläger) sowie die dem Versicherten im Strafverfahren auferlegten Kosten. Nicht versichert sind Verpflichtungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben (z.b. Bussen). Zur Strafverteidigung des Versicherten bestellt die Helvetia im Einvernehmen mit ihm einen Anwalt. Stimmt der Versicherte nicht einem der von der Helvetia vorgeschlagenen Anwälte zu, hat er seinerseits der Helvetia drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen die Helvetia den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Der Versicherte ist nicht befugt, ohne Ermächtigung durch die Helvetia einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. Die Helvetia kann die Durchführung eines Rekurses in Bussenangelegenheiten oder die Weiterziehung eines Entscheides an eine obere Instanz ablehnen, wenn ein Erfolg aufgrund der amtlichen Akten von ihr als unwahrscheinlich angesehen wird. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen der Helvetia im Umfang ihrer Leistungen und soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen. Der Versicherte ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügungen, die das Disziplinar- oder das Strafverfahren betreffen, unverzüglich der Helvetia zur Kenntnis zu bringen und sich ihren Anordnungen zu unterziehen. Trifft er von sich aus oder entgegen den Anordnungen der Helvetia irgendwelche Massnahmen, ergreift er insbesondere ohne ausdrückliche Zustimmung der Helvetia ein Rechtsmittel, tut er dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führten solche Vorkehrungen jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, vergütet die Helvetia nachträglich dennoch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. Die Leistungen der Helvetia sind im Rahmen der für Personen- und Sachschäden festgelegten Versicherungssumme auf CHF pro Ereignis begrenzt. Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil beide Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, mit diesem Begriff aber unterschiedliche Vorstellungen verbinden. Deshalb erklären wir in alphabetischer Reihenfolge die wichtigsten Ausdrücke. Umweltbeeinträchtigung Die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichnet wird. Dabei wird das Durchrosten oder das Leckwerden von Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädigende Stoffe wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) gelagert werden, einem einzelnen, plötzlich eintretenden Ereignis gemäss vorstehendem Absatz gleichgestellt. Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche Behälter (wie Bassins, Wannen usw., nicht aber mobile Behälter) und Rohrleitungen einschliesslich der dazugehörenden Installationen. Versicherte Personen 1 Der Versicherungsnehmer; 2 die Vertreter des Versicherungsnehmers (inkl. Stellvertreter) sowie die mit der Leitung oder der Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb; 3 die übrigen Arbeitnehmer und Hilfspersonen des Versicherungsnehmers (inkl. Medizinstudenten) aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen; 4 die Medizinstudenten, die einen Teil ihres Wahlstudienjahres beim Versicherungsnehmer absolvieren; 5 der Grundstückeigentümer, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police, den Allgemeinen oder Zusatzbedingungen vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter Ziffer 1 erwähnten Personen, unter Einschluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.b. Tochtergesellschaften) gemeint, während der Ausdruck Versicherte alle unter Ziffer 1 bis 5 genannten Personen umfasst. Abfallanlagen Altlasten Ausführen einer Tätigkeit Bürokommunikationsanlagen und -geräte Gewährleistungsschäden Haftpflicht Individualgüterrechtsschutz Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Abfallprodukten oder Recycling-Material. Bekannte oder unbekannte, bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Schadstoffanreicherungen im Boden oder im Wasser. Als Tätigkeit gelten auch Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funktionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt werden. Stationäre Systemapparate, Telefax-/Telexgeräte, Videotextanlagen, Bildtelefone, Videokonferenzanlage, Anrufbeantworter, Voic -Server, inkl. der unmittelbar zu diesen Apparaten und Geräten gehörenden Kabel sowie der Inneneinrichtung der Hauszentrale. Darunter fallen insbesondere auch Schäden oder Mängel an Sachen, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter geliefert, hergestellt oder an denen er Arbeiten geleistet hat. Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Der Individualgüterrechtsschutz umfasst den Schutz individualisierter Güter, die verkehrsfähig sind und an denen Eigentum und Besitz erworben werden kann. Praxisräumlichkeiten 1 Praxisräumlichkeiten, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen; 2 gemeinsam mit anderen Mietern, Leasingnehmern oder Pächtern oder mit dem Eigentümer benützte Gebäudeteile und Räumlichkeiten (wie Eingangshallen, Treppenhäuser, Fahrzeugeinstellhallen usw.); 3 Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Rolltreppen, Personen- und Warenaufzüge sowie Klima-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den gemäss Punkt 1 und 2 hiervor aufgeführten Gebäudeteilen und Räumlichkeiten dienen. Punitive oder Exemplary Damages Schadenverhütungskosten Strafschadenersatz bzw. Entschädigung mit Strafcharakter, der ein Mehrfaches des Schadenersatzes betragen kann. Dabei ist die Art und Weise, wie der Schaden herbeigeführt wurde, bestimmend (besonders erschwerende Umstände sind Böswilligkeit, betrügerische oder vorsätzliche Absicht). Die Höhe des zugesprochenen Strafschadenersatzes orientiert sich an der Vermögenslage des Schädigers, damit die «Strafe» angemessen ausfällt. Die infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Kosten für angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden versicherten Personen- oder Sachschadens. Nicht darunter fallen Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.b. Rückruf, Rücknahme oder Entsorgung von mangelhaften Produkten

7 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Geschäftsversicherung KMU Berufs-Haftpflichtversicherung Medizinalpersonen Ausgabe Helvetia Versicherungen Dufourstrasse 40, 9001 St.Gallen T (24 h), F

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