Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushalt Kombiversicherung Plus Ausgabe HK 01

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushalt Kombiversicherung Plus Ausgabe HK 01"

Transkript

1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushalt Kombiversicherung Plus Ausgabe HK 01 Modulübersicht Modul A Modul B Modul C Modul D Modul E Modul F Modul G Gemeinsame Bestimmungen Privathaftpflicht Assistance Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz Hausrat Wertsachen und Inhalt von Tresorfächern Kunst- und Sammlungsobjekte Der Police sind nebst dem Modul A diejenigen Module der AVB beigefügt, die dem vereinbarten Versicherungsschutz entsprechen. HHK 02-1 d I 14 / Ausgabe HK 01 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/4

2 Modul A: Gemeinsame Bestimmungen A 1 A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1.4 A 1.5 A 1.6 A 1.7 A 1.8 A 1.9 A 2 A 2.1 A 2.2 A 2.3 Allgemeines Vertragsgrundlagen Beginn und Dauer der Versicherung Prämien Änderung von Prämien, Selbstbehalten, Entschädigungsgrenzen und Deckungsumfang Gefahrsveränderung Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Selbstbehalt Gerichtsstand Mitteilungen Schaden Obliegenheiten Verjährung und Verwirkung von Schadenzahlungen Vertragsauflösung HHK 02-1 d I 14 / Ausgabe HK 01 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 2/4

3 A 1 Allgemeines A 1.1 Vertragsgrundlagen Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Damit sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. A 1.2 Beginn und Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt an dem in der Police genannten Datum. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf eine Kündigung erhalten hat. A 1.3 Prämien A Fälligkeit und Zahlung Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu bezahlen. Die erste Prämie wird bei Empfang der Rechnung, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. Bei Indexierung von Versicherungssummen wird die Prämie alljährlich dem Indexstand entsprechend angepasst. Werden die Prämien zur jeweiligen Verfallzeit nicht bezahlt, so fordert die Gesellschaft den Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich zur Zahlung innert 14 Tagen auf. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft bis zur vollständigen Bezahlung der Prämien samt Zinsen und Kosten. A Prämienguthaben bei Aufhebung Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die nicht verbrauchte Prämie zurück. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 12 Monate in Kraft war; die Gesellschaft die Versicherungsleistungen erbracht hat und der Versicherungsvertrag wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos wird (Totalschaden oder Ausschöpfung der Leistungen). A Schreibt eine Behörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren vor, so kann die Gesellschaft auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehmen. In diesem Fall liegt kein Kündigungsgrund vor. A 1.5 Gefahrsveränderung Über jede während der Vertragsdauer eingetretene Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache, die der Versicherungsnehmer kennt oder kennen müsste und über die er vor Vertragsabschluss schriftlich befragt wurde, ist die Gesellschaft innert 30 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. A Gefahrserhöhung Die Gesellschaft kann für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung des Vertrages von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung auf 30 Tage kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht mit denselben Fristen steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung oder die zusätzlichen Bedingungen keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Mitteilung der Gefahrserhöhung innert 30 Tagen, so ist die Gesellschaft für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. A Gefahrsverminderung Bei Gefahrsverminderung reduziert die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der schriftlichen Mitteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis genommen hat, die Prämie entsprechend. A Wohnsitzwechsel Ein Wohnsitzwechsel ist der Gesellschaft innert 30 Tagen zu melden. Sie ist berechtigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen oder den Versicherungsvertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 30 Tage hinaus zu kündigen. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz inkl. allfällig versicherter Sachen in ein Land ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und der Enklaven Büsingen und Campione, erlischt der Versicherungsschutz am Ende des laufenden Versicherungsjahres. HHK 02-1 d I 14 / Ausgabe HK 01 A 1.4 Änderung von Prämien, Selbstbehalten, Entschädigungsgrenzen und Deckungsumfang A Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. A Ist der Versicherungsnehmer mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft. Bei Indexierung der Versicherungssummen und Prämien liegt kein Kündigungsgrund vor. A 1.6 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze von versicherten Sachen gegen versicherte Risiken zu treffen. A Sicherheitsvorschriften und -auflagen Die versicherten Personen haben alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften und -auflagen zu beachten. A Doppelversicherung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Doppelversicherung der Gesellschaft schriftlich zu melden, sobald er davon Kenntnis erhält. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/4

4 HHK 02-1 d I 14 / Ausgabe HK 01 A Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten sowie von allgemein anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik entfällt die Leistungspflicht bzw. kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die versicherte Person beweist, dass das Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. A 1.7 Selbstbehalt Die Entschädigung wird auf Grund der Bestimmungen der einzelnen Module und gemäss Gesetz berechnet. Dabei wird folgendermassen vorgegangen: Zuerst wird die Schadenhöhe je Modul ermittelt. Davon wird pro Schadenereignis der in der Police genannte allfällige Selbstbehalt je Modul abgezogen. Sind mehrere Selbstbehalte je Modul vereinbart, die vom Schadenereignis betroffen sind, wird nur der höchste Selbstbehalt einmal abgezogen. Danach werden Leistungsbegrenzungen angewendet. A 1.8 Gerichtsstand Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer, dem Anspruchsberechtigten und der versicherten Person wahlweise der ordentliche Gerichtsstand, sein/ihr schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz oder der Ort der versicherten Sache, sofern er in der Schweiz liegt, zur Verfügung. A 1.9 Mitteilungen Alle Anzeigen und Mitteilungen sind an die zuständige Geschäftsstelle, den schweizerischen Sitz der Gesellschaft oder die Service Line ( ) zu richten. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist schriftlich bei der Gesellschaft eintreffen. Mitteilungen im Zusammenhang mit laufenden Schadenfällen sind an die jeweils zuständige Stelle zu richten. A 2 Schaden A 2.1 Obliegenheiten A Benachrichtigung der Gesellschaft In einem Notfall oder bei einem Schadenereignis ist die Gesellschaft sofort zu informieren: Serviceline 24h: Internet Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz als Risikoträgerin des Verkehrs- und Privat-Rechtsschutzes sofort auf deren Verlangen schriftlich zu melden: Telefon: Fax: info@cooprecht.ch Im Notfall organisiert die Gesellschaft die nötige Soforthilfe. Anfallende Kosten werden im Umfang der versicherten Leistungen übernommen. Nicht versicherte Leistungen werden in Rechnung gestellt. A Schadenminderungspflicht und -kosten Während und nach dem Schadenereignis sind nach bestem Wissen alle Massnahmen zur Minderung des Schadens, zur Rettung von versicherten Sachen und zur Wiedererlangung abhanden gekommener Gegenstände zu treffen und dabei die Anordnungen der Gesellschaft und der Polizei zu befolgen. Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Gesellschaft angeordnet wurden. A Auskunfts- und Beweispflicht Der Gesellschaft ist jede Auskunft über den Schaden sowie die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben zu erteilen und jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten. Auf Verlangen ist ihr ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben zu erstellen. A 2.2 Verjährung und Verwirkung von Schadenzahlungen Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Im Falle einer Haftpflichtversicherung verjähren Forderungen gegen die Gesellschaft nach Ablauf von 2 Jahren nach Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht binnen 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, erlöschen. A 2.3 Vertragsauflösung A Kündigungstermin Nach jedem Schadenereignis, für das die Gesellschaft Leistungen erbracht hat, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Leistung der Gesellschaft Kenntnis erhalten hat, die Gesellschaft spätestens bei Leistungserbringung den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. A Erlöschen des Versicherungsschutzes Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der Gesellschaft. Kündigt die Gesellschaft, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 4/4

5 Modul B: Privathaftpflicht HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 B 1 B 1.1 B 2 B 2.1 B 2.2 B 2.3 B 3 B 4 B 4.1 B 4.2 B 5 B 5.1 B 5.2 B 5.3 B 5.4 B 6 B 6.1 B 6.2 B 6.3 B 6.4 B 6.5 B 6.6 B 6.7 B 6.8 B 6.9 B 6.10 B 6.11 B 6.12 B 6.13 B 6.14 B 7 B 7.1 B 7.2 B 7.3 B 8 B 8.1 B 8.2 B 8.3 B 8.4 B 8.5 B 9 Allgemeines Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich Schaden Obliegenheiten Schadenregulierung und Prozessführung Rückgriff gegenüber versicherten Personen Versicherte Haftpflicht Versicherte Leistungen Allgemein Leistungen ohne gesetzliche Haftung Versicherte Personen Einzelperson oder Familie Mitversicherte Personen Einschluss weiterer Personen Änderung betreffend die versicherten Personen Versicherte Eigenschaften der versicherten Personen Privatperson und Familienhaupt Eigentümer Baurechtsnehmer Bauherr Mieter und Pächter von Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstücken Betreiber von Hobby, Reitsport, Kitesurfen und Golf Tierhalter Besitzer von Waffen Armee-, Feuerwehr oder Zivilschutzangehöriger Nebenerwerblich tätige Person Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal Halter und Benützer von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Elektrobikes Benützer von fremden Motorfahrzeugen Halter und Benützer von Modellflugzeugen Versicherte Risiken Schäden an übernommenen und bearbeiteten Sachen Rechtsschutz im Strafverfahren Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen Versicherbare Risiken Schäden an benützten fremden Motorfahrzeugen Schäden an benützten fremden Wasserfahrzeugen und Surfbrettern Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferden Schäden im Zusammenhang mit der Jagd Verzicht auf Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit Allgemeine Ausschlüsse Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/8

6 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 B 1 Allgemeines B 1.1 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung ist auf der ganzen Welt gültig für Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer verursacht werden. B 2 Schaden B 2.1 Obliegenheiten B Benachrichtigung der Gesellschaft Die Gesellschaft ist sofort zu benachrichtigen, wenn Personen verletzt oder getötet wurden; gegen eine versicherte Person Haftpflichtansprüche erhoben werden; infolge eines Schadenereignisses gegen eine versicherte Person ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, der versicherten Person einen Verteidiger bzw. einen Anwalt zu stellen, dem die versicherte Person Vollmacht zu erteilen hat. B 2.2 Schadenregulierung und Prozessführung B Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenereignisses nur, sofern die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. B Die Gesellschaft führt nach ihrer Wahl als Vertreterin der versicherten Person oder im eigenen Namen verbindlich die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Die Erledigung der Ansprüche der Geschädigten durch die Gesellschaft ist für die versicherte Person in allen Fällen verbindlich. B Die Gesellschaft ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; die versicherte Person hat ihr in diesem Falle, unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen, den Selbstbehalt zurückzuerstatten. B Die versicherten Personen sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbständigen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Geschädigten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere dürfen sie weder Haftpflichtansprüche anerkennen noch Zahlungen an den Geschädigten leisten oder Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag an einen Geschädigten oder einen Dritten abtreten. Die Führung eines Zivilprozesses ist der Gesellschaft zu überlassen. Bei schuldhaften Verstössen einer versicherten Person gegen die Vertragstreue entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft dieser gegenüber. B Wird einer versicherten Person eine Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese, soweit sie nicht zur Deckung ihrer persönlichen Auslagen bestimmt ist, der Gesellschaft zu. B 2.3 Rückgriff gegenüber versicherten Personen Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat die Gesellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber den versicherten Personen. B 3 Versicherte Haftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verhalten der versicherten Personen im täglichen privaten Leben für Personenschäden: Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Personen; Sachschäden: Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sachschaden. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren; Vermögensfolgeschäden: Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind. B 4 Versicherte Leistungen B 4.1 Allgemein B Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. B Die Leistungen sind einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter Schadenverhütungskosten begrenzt durch die in der Police im Zeitpunkt der Schadenverursachung pro Schadenereignis festgelegte Versicherungssumme bzw. Sublimite, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Sind in der Police bei einzelnen Deckungen abweichende Summen aufgeführt, handelt es sich dabei um Sublimiten, die stets pro Schadenereignis innerhalb der Versicherungssumme gelten. B Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten als ein Schadenereignis. B 4.2 Leistungen ohne gesetzliche Haftung B Für urteilsunfähige Personen Versichert sind bis zu der in der Police vereinbarten Sublimite pro Schadenereignis Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, die durch einen urteilsunfähigen Hausgenossen der versicherten Personen verursacht worden sind, auch wenn diese ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben und deshalb nicht haften, soweit dieselbe Handlung bei einem Urteilsfähigen eine gesetzliche Haftpflicht begründen würde. B Sonstige Versichert sind auch ohne gesetzliche Haftung bis zu der in der Police vereinbarten Sublimite pro Schadenereignis Ansprüche aus Sachschäden, die eine versicherte Person während Sport oder Spiel einem Drittem zufügt; Schäden, die einem gemäss B 5.2 Punkt 2 versicherten Dritten als Familienhaupt durch die sich bei ihm vorübergehend und unentgeltlich aufhaltende versicherte Person zugefügt werden; Schäden, die einem gemäss B 5.2 Punkt 5 versicherten Dritten als Tierhalter durch das von ihm vorübergehend und unentgeltlich gehaltene Tier zugefügt werden. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 2/8

7 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 B Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. B 5 Versicherte Personen B 5.1 Einzelperson oder Familie Versichert ist je nach Vereinbarung entweder der Versicherungsnehmer alleine als Einzelperson oder der Versicherungsnehmer samt seinen Angehörigen als Familie. Zur Familie gehören im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner. Als Lebenspartner gilt eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in einer Lebensgemeinschaft lebt; nicht erwerbstätige Kinder und sonstige Personen; ledige, erwerbstätige Kinder; ausserhalb des gemeinsamen Haushalts lebende, ledige, nicht erwerbstätige Kinder, die sich in Ausbildung/Studium befinden. Erwerbstätig ist, wer vollumfänglich für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. B 5.2 Mitversicherte Personen Versichert ist auch die Haftpflicht der minderjährigen Kinder, die sich vorübergehend beim Versicherungsnehmer aufhalten; eines Dritten als Familienhaupt für Schäden, verursacht durch eine versicherte Person, die sich vorübergehend bei ihm aufhält, sofern die Aufnahme nicht gewerbsmässig erfolgt; der im Haushalt des Versicherungsnehmers angestellten Personen aus ihren arbeitsvertraglichen Verrichtungen; der mit der Verwaltung, Bedienung und dem Unterhalt der versicherten Gebäude, Grundstücke, Räumlichkeiten und Anlagen betrauten Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verrichtungen verursachen. Nicht versichert sind selbständige Unternehmer (Liegenschaftsverwaltungen, Handwerksbetriebe usw.) und Personen, die für solche arbeiten; eines Dritten als vorübergehender Halter von Haustieren, die einer versicherten Person gehören, sofern die Aufnahme nicht gewerbsmässig erfolgt; des Grundstückeigentümers, wenn die versicherte Person zwar Eigentümer eines versicherten Gebäudes, nicht aber des dazugehörenden Grundstückes ist (Baurecht). B 5.3 Einschluss weiterer Personen Soweit in der Police einzeln aufgeführt, ist die Haftpflicht von weiteren Personen versichert. B 5.4 Änderung betreffend die versicherten Personen B Von Einzelperson zu Familie Heiratet der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer oder geht er eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt ein, so gilt die Versicherung ab diesem Zeitpunkt für eine Familie. Die entsprechende Meldung an die Gesellschaft hat innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen, damit der Vertrag umgestellt werden kann. Die Mehrprämie ist ab Zeitpunkt der Änderung der betreffenden Risikoverhältnisse geschuldet. B Von Familie zu Einzelperson Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer alleinstehend und teilt er dies der Gesellschaft mit, so gilt die Versicherung vom Eintreffen der Meldung an für eine Einzelperson. Die Prämie wird vom gleichen Tag an entsprechend reduziert. B 6 Versicherte Eigenschaften der versicherten Personen B 6.1 Privatperson und Familienhaupt Versichert ist die Haftpflicht aus dem Verhalten im täglichen privaten Leben, aus der Tätigkeit für den eigenen Haushalt sowie als Familienhaupt. B 6.2 Eigentümer Versichert ist die Haftpflicht als Eigentümer B des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Gebäudes in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione sowie des dazugehörenden Grundstückes, sofern das Gebäude keinen gewerblichen Betrieb und nicht mehr als drei Wohnungen enthält; B von einem Ferienhaus und dem dazugehörenden Grundstück in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione, sofern es sich dabei um ein Einfamilienhaus handelt; B der vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Wohnung und Ferienwohnung im Stockwerkeigentum in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione, sofern der Schaden die Versicherungssumme der für die Stockwerkeigentümerschaft abgeschlossenen Gebäudehaftpflichtversicherung übersteigt (Summendifferenzversicherung). Versichert sind ausschliesslich Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in jenen Gebäudeteilen liegt, die dem Versicherungsnehmer zu Sonderrecht zugewiesen sind; in gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder Anlagen liegt, im Rahmen der Eigentumsquote des versicherten Stockwerkeigentümers. Nicht versichert ist bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegenüber den über diese Versicherung versicherten Stockwerkeigentümern derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote der versicherten Person gemäss Grundbucheintrag entspricht; B von einem unbebauten Grundstück (z. B. Garten und Wald) bis zu einer Grösse von m 2 in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione; B von Mobilheimen, Wohnanhängern und Zelten in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/8

8 B 6.3 Baurechtsnehmer Versichert ist die Haftpflicht als Baurechtsnehmer von privat genutztem Grundeigentum in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione, sofern die versicherten Personen nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes sind. B 6.4 Bauherr Versichert ist die Haftpflicht als Bauherr für Bauvorhaben innerhalb der in der Police genannten Gesamtbausumme an versicherten Gebäuden und Grundstücken. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Werken im Zusammenhang mit Aushubarbeiten oder unterirdischen Bohrungen; Ansprüche für Schäden am Bauvorhaben selbst und an dem dazugehörenden Grundstück und Gebäude (einschliesslich der darin untergebrachten Einrichtungen). B Reitsport Versichert ist die Haftpflicht aus der Ausübung des Reitsportes, auch im Zusammenhang mit der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen. B Kitesurfen Versichert ist trotz Bestehens einer gesetzlichen Versicherungspflicht die Haftpflicht für Schäden während der Ausübung des Kitesurf-Sportes auf den von Behörden dafür genehmigten Gewässern. B Golf (Hole-in-One) Soweit in der Police vereinbart, übernimmt die Gesellschaft im Rahmen von offiziellen Golfturnieren trotz Fehlens einer gesetzlichen Haftpflicht bis zum in der Police vereinbarten Betrag die Konsumationskosten im Clubhaus anlässlich der Feierlichkeiten für die Erzielung eines Hole-in-One durch eine versicherte Person. Der Hole-in-One-Erfolg muss durch Einreichen der gestempelten und unterzeichneten Score-Card des Golfclubs belegt werden. HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 B 6.5 Mieter und Pächter von Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstücken B Versichert ist die Haftpflicht als Mieter und Pächter von Räumlichkeiten (wie Wohnungen oder Zimmer), Gebäuden und Grundstücken, soweit sie von den versicherten Personen nicht gewerblich genutzt werden. B Versichert sind Ansprüche aus Schäden an den von den versicherten Personen gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten (Mieter- und Pächterschäden), soweit sie von den versicherten Personen nicht gewerblich genutzt werden. B Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche aus Schäden an gemeinsam benützten Gebäudeteilen, Anlagen und Einrichtungen (wie Keller, Mansarde und Garagen). B Bei Auszug aus einer vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Mietwohnung wird der in der Police vereinbarte Selbstbehalt für Sachschäden nur einmal berechnet, selbst wenn mehrere Schäden im Verlaufe der Miet-/Pachtdauer entstanden sind. B Wenn beim Auszug aus einem Miet- oder Pachtobjekt der genaue Zeitpunkt der Schadenverursachung nicht festgestellt werden kann und die Dauer des Versicherungsschutzes kürzer ist als die Miet- oder Pachtdauer, wird die Entschädigung im Verhältnis der Gesamtdauer des Mietoder Pachtvertrags zur Dauer des Versicherungsschutzes berechnet. B Nicht versichert ist die Haftpflicht für Schäden durch bewusste Veränderung des Miet- oder Pachtobjekts sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; an für spezielle Anlässe (wie Feste, Jubiläen und dergleichen) temporär gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstücken. B 6.6 Betreiber von Hobby, Reitsport, Kitesurfen und Golf Versichert ist die Haftpflicht für Schäden bei der Ausübung von Hobbys und Sport. Für die nachstehenden Sportarten gelten dabei folgende Besonderheiten: B 6.7 Tierhalter Versichert ist die Haftpflicht als Halter von Tieren zu privaten oder auch (gemäss B 6.10) nebenerwerblichen Zwecken. Nicht versichert ist die Haftpflicht für Schäden als Halter von Raub- und Gifttieren; als Halter von Tieren, für die am Wohnort des Versicherungsnehmers eine besondere behördliche Zulassung erforderlich ist, über welche die versicherten Personen nicht verfügen. B 6.8 Besitzer von Waffen Versichert ist die Haftpflicht als Schütze und Besitzer von Waffen und Munition. Nicht versichert ist, sofern nicht in der Police einzeln aufgeführt, die Haftpflicht als Jäger gemäss B 8.4. B 6.9 Armee-, Feuerwehr oder Zivilschutzangehöriger Versichert ist die Haftpflicht als Angehöriger der Schweizer Armee, des Zivilschutzes und der öffentlichen Feuerwehr. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. B 6.10 Nebenerwerblich tätige Person Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen aus einem selbständigen Nebenerwerb in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen und Campione, soweit das Jahreseinkommen aus diesem Nebenerwerb den in der Police vereinbarten Maximalbetrag pro Jahr nicht übersteigt. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus unselbstständiger Tätigkeit (Arbeitsvertrag); für Schäden an Sachen, die eine versicherte Person vorübergehend und rechtmässig übernommen hat oder die ihr anvertraut worden sind; für Schäden, die an Sachen entstanden sind infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit einer versicherten Person an oder mit ihnen; für Tätigkeiten, für die eine Versicherung obligatorisch ist; für Schäden, die in den USA oder in Kanada eintreten. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 4/8

9 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 B 6.11 Arbeitgeber von privatem Dienstpersonal Versichert sind Ansprüche aus Schäden verursacht durch private Angestellte, Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen der versicherten Personen bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Haushalt oder den versicherten Gebäuden, Grundstücken und Anlagen stehen. Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute sowie deren Unterakkordanten oder Subunternehmer. B 6.12 Halter und Benützer von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Elektrobikes B Versichert ist die Haftpflicht als Halter und Benützer von Fahrrädern, Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich Versicherung gemäss der schweizerischen Verkehrsversicherungsverordnung gleichgestellten Elektrobikes und sonstigen Fahrzeugen. B Versichert ist die Haftpflicht als Halter und Benützer von Motorfahrrädern und diesen hinsichtlich Versicherung gemäss der schweizerischen Verkehrsversicherungsverordnung gleichgestellten Elektrobikes und sonstigen Fahrzeugen für Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung des benützten Fahrzeugs versichert sind, soweit sie deren Versicherungssumme übersteigen. B Nicht versichert ist die Haftpflicht als Benützer von Fahrzeugen, für die eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen worden ist; bei Fahrten, die nach Gesetz, von der Behörde oder aus anderen Gründen nicht erlaubt waren. B 6.13 Benützer von fremden Motorfahrzeugen B Versichert ist die Haftpflicht als Benützer von fremden Motorfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (inkl. Motorräder und Motorfahrräder) für Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung des benützten Fahrzeuges versichert sind, soweit sie deren Versicherungssumme übersteigen, und Schäden von Personen, deren Ansprüche von der Haftpflichtversicherung des benützten Fahrzeuges ganz oder teilweise ausgeschlossen sind; Mehrprämien bei der Haftpflichtversicherung des benützten Fahrzeuges aus der Rückstufung im Prämienstufensystem. Die Mehrprämien berechnen sich aufgrund der Anzahl Versicherungsjahre, die zur Wiedererlangung der vor dem Schadenereignis gültigen Prämienstufe benötigt werden. Dabei wird von der Grundprämie und von der Prämienstufe ausgegangen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. Eine Entschädigung für Mehrprämien entfällt, wenn die Gesellschaft dem Haftpflichtversicherer seine Schadenaufwendungen (abzüglich Selbstbehalt) zurückerstattet. B Versichert sind auch Ansprüche aus Schäden, die eine versicherte Person als Fahrgast an einem von ihr benützten fremden Motorfahrzeug verursacht. Sind die Schäden bereits aus einer Kaskoversicherung vergütet worden, bezahlt die Gesellschaft nur einen allfälligen Selbstbehalt sowie eine Mehrprämie. Diese wird gemäss B Punkt 2 ermittelt. B Nicht versichert sind Schäden am benützten Fahrzeug, soweit nicht gemäss B , B 8.1 oder B 8.2 versichert; Schäden an mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Reisegepäck und persönlichen Effekten von Fahrgästen; Schäden durch die Benützung von Fahrzeugen, deren Halter eine versicherte Person gemäss B 5.1 und B 5.3 ist; Schäden bei Fahrten, die nach Gesetz, von der Behörde oder aus anderen Gründen nicht erlaubt waren; Schäden bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben und dem Training dazu sowie bei sonstigen Fahrten auf Rennstrecken; Schäden bei Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt ausführt; Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das betreffende Motorfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen. B 6.14 Halter und als Benützer von Modellflugzeugen Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen als Halter und aus dem privaten Gebrauch von Modellflugzeugen, Modellhubschraubern und Drohnen bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 30 kg. Nicht versichert sind Schäden an Modellflugzeugen, Modellhubschraubern und Drohnen, die eine versicherte Person übernommen hat oder die ihr anvertraut worden sind. B 7 Versicherte Risiken B 7.1 Schäden an übernommenen und bearbeiteten Sachen Versichert sind Ansprüche aus Schäden an Sachen, die eine versicherte Person vorübergehend und rechtmässig übernommen hat oder die ihr anvertraut worden sind; Schäden, die an Sachen entstanden sind infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit einer versicherten Person an oder mit ihnen. Nicht versichert sind Schäden an Motorfahrzeugen, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, sowie an Anhängern (unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung in der Police); Schäden an Wasserfahrzeugen jeder Art, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, sowie an Surfbrettern (unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung in der Police); Schäden an Luftfahrzeugen jeder Art, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist; Schäden an Pferden (unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung in der Police); Schäden an Sachen, an oder mit denen eine versicherte Person gegen Entgelt eine Tätigkeit ausübt oder die ihrem Arbeitgeber gehören; Schäden an Sachen die unter Eigentumsvorbehalt stehen, geleast werden oder die Gegenstand eines Miet- Kaufvertrages sind; Schäden an Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzmaterial; Schäden an Kostbarkeiten, Kunstgegenständen (wie Bilder, Skulpturen), Schmuck, Uhren, Bargeld, Reisechecks, Kredit-und Kundenkarten, Wertpapieren, EDV-Software, Datenträgern, Dokumenten und Plänen; Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. B 7.2 Rechtsschutz im Strafverfahren B Wird aufgrund eines versicherten Ereignisses vor Straf- oder vor Verwaltungsbehörden ein Verfahren eingeleitet, übernimmt die Gesellschaft bis zu dem in der Police Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 5/8

10 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 vereinbarten Betrag die der versicherten Person daraus entstehenden Aufwendungen (z. B. Anwaltshonorare, Gerichts- und Expertisenkosten, Parteientschädigungen an Privatkläger) sowie die der versicherten Person im Strafverfahren auferlegten Kosten. Nicht versichert sind Aufwendungen, die Straf- oder strafähnlichen Charakter haben (z. B. Bussen). B Zur Strafverteidigung der versicherten Person bestellt die Gesellschaft mit ihm einen Anwalt. Stimmt die versicherte Person nicht einem der von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat sie ihrerseits der Gesellschaft drei Vorschläge zu unterbreiten, aus denen die Gesellschaft den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Die versicherte Person ist nicht befugt ohne Ermächtigung durch die Gesellschaft einem Anwalt ein Mandat zu erteilen. B Die Gesellschaft kann die Ergreifung eines Rechtsmittels in Bussenangelegenheiten oder die Weiterziehung an eine obere Instanz ablehnen, wenn ein Erfolg aufgrund der amtlichen Akten von ihr als unwahrscheinlich angesehen wird. B Der versicherten Person zugesprochene Prozessund Parteientschädigungen verfallen der Gesellschaft im Umfang ihrer erbrachten Leistungen, soweit die Entschädigungen nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen der versicherten Person selbst darstellen. Die versicherte Person ist verpflichtet, alle Mitteilungen und Verfügungen in Bezug auf das Verfahren unverzüglich der Gesellschaft vorzulegen und sich an deren Anordnungen zu halten. Trifft sie von sich aus oder entgegen den Anordnungen der Gesellschaft irgendwelche Massnahmen oder ergreift sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft ein Rechtsmittel, so tut sie dies auf eigene Rechnung und Gefahr. Führen diese jedoch nachweisbar zu einem wesentlich günstigeren Ergebnis, so vergütet die Gesellschaft nachträglich doch die entstandenen Kosten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen. B 7.3 Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen B Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Als Umweltbeeinträchtigung gilt ebenfalls ein vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichneter Sachverhalt. B Versichert sind Ansprüche aus Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses sind, das zudem sofortige Massnahmen erfordert. Nicht versichert sind mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z. B. gelegentliches tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern), die Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären; Ansprüche, die auf eine absichtliche Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind. B Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, übernimmt die Gesellschaft auch die von Gesetzes wegen zu Lasten der versicherten Person gehenden Kosten, die durch angemessene, sofortige Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind Schadenverhütungskosten für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, für Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten); aus Ereignissen, die durch Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; im Zusammenhang mit Nuklearschäden gemäss der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung; wegen Schneefall oder Eisbildung. B Die versicherten Personen sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die Sammlung, Lagerung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften erfolgen; die für diese Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und der Alarmanlagen, unter Einhaltung technischer, gesetzlicher und behördlicher Vorschriften gewartet und in Betrieb gehalten werden; den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnlichen Massnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. B 8 Versicherbare Risiken Soweit in der Police einzeln aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für B 8.1 Schäden an benützten fremden Motorfahrzeugen B Versichert sind bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme Schäden, die eine versicherte Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 an einem von ihr benützten fremden Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht oder an einem Anhänger verursacht. Versichert sind Schäden bei der gelegentlichen Benützung, jedoch während maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr, gleichgültig ob tageweise oder an aufeinanderfolgenden Tagen. Motorfahrzeuge, deren Halter eine versicherte Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 ist, gelten nicht als fremd. B Sind die Schäden durch eine Kaskoversicherung für das benützte Motorfahrzeug gedeckt, bezahlt die Gesellschaft nur einen allfälligen Selbstbehalt sowie eine Mehrprämie. Diese wird analog der Schäden aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge gemäss B Punkt 2 ermittelt. Der in der Police vereinbarte Selbstbehalt gilt auch dann, wenn die Leistung der Gesellschaft einzig in der Übernahme des Selbstbehaltes oder der Mehrprämie der Kaskoversicherung besteht. B Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden bei Fahrten, die nach Gesetz, von der Behörde oder aus anderen Gründen nicht erlaubt waren; Schäden bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben und dem Training dazu sowie bei sonstigen Fahrten auf Rennstrecken; Schäden bei Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt ausführt, und Schäden an Fahrzeugen, deren Halter ein Arbeitgeber einer versicherten Person ist; Schäden an Fahrzeugen, deren Halter ein professioneller Vermieter ist; Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 6/8

11 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 Schäden an Fahrzeugen, deren Halter ein Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes ist, ausser es handle sich dabei um Schäden an einem während Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug; Kosten infolge Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs; Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das Motorfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen. B 8.2 Schäden an benützten fremden Wasserfahrzeugen und Surfbrettern B Versichert sind bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme Schäden, die eine versicherte Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 an einem von ihr benützten fremden Wasserfahrzeug oder Surfbrett verursacht. Versichert sind Schäden bei der gelegentlichen Benützung, jedoch während maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr, gleichgültig ob tageweise oder an aufeinanderfolgenden Tagen. Wasserfahrzeuge oder Surfbretter, deren Halter mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt wohnt oder deren Halter eine versicherte Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 ist, gelten nicht als fremd. B Sind die Schäden durch eine Kaskoversicherung für das benützte Wasserfahrzeug oder Surfbrett gedeckt, bezahlt die Gesellschaft nur einen allfälligen Selbstbehalt sowie eine Mehrprämie. Diese wird analog der Schäden aus der Benützung fremder Motorfahrzeuge gemäss B Punkt 2 ermittelt. Der in der Police vereinbarte Selbstbehalt gilt auch dann, wenn die Leistung der Gesellschaft einzig in der Übernahme des Selbstbehaltes oder der Mehrprämie der Kaskoversicherung besteht. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. B Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden bei Fahrten, die nach Gesetz, von der Behörde oder aus anderen Gründen nicht erlaubt waren; Schäden, die anlässlich von Rennen oder Regatten und dem unmittelbaren Training dazu entstehen; Schäden bei Fahrten, die eine versicherte Person gegen Entgelt ausführt; Schäden an Wasserfahrzeugen oder Surfbrettern eines professionellen Vermieters; Kosten infolge Ausfalls des beschädigten Wasserfahrzeugs oder Surfbrett; Regress- und Ausgleichsansprüche aus den für das Wasserfahrzeug oder Surfbrett abgeschlossenen Versicherungen. B 8.3 Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferden B Versichert sind bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme Schäden, die eine versicherte Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 an einem von ihr gemieteten oder geliehenen Pferd verursacht. B Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Ansprüche aus Tod, Wertverminderung, vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit und tierärztlicher Behandlung des Pferdes bei unfallmässig entstandenen Schäden. Die Leistungen sind pro Schadenereignis durch die vereinbarte besondere Versicherungssumme, bei einem Verdienstausfall durch die vorübergehende Gebrauchsunfähigkeit des Pferdes zudem durch die pro Arbeitstag vereinbarte Tagesentschädigung begrenzt. B Beim Tod eines Pferdes ist die Gesellschaft rechtzeitig zu benachrichtigen, so dass eine Sektion oder eine Untersuchung vorgenommen werden kann. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Tötung des Pferdes angeordnet werden muss. B 8.4 Schäden im Zusammenhang mit der Jagd B Versichert ist die Haftpflicht der versicherten Personen gemäss B 5.1 oder B 5.3 als Jäger, Jagdaufseher, Pächter eines Jagdreviers und als Teilnehmer an jagdsportlichen Veranstaltungen (wie Übungsschiessen). B Versichert ist auch die Haftpflicht von Jagdhilfen, wie Jagdhütern und Treibern, aus ihren Tätigkeiten im Dienste der versicherten Person. B Nicht versichert sind die Haftpflicht aus der Jagd ohne gültige Jagdbewilligung und aus der vorsätzlichen Übertretung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften über Jagd- und Wildschutz; die Haftpflicht in Staaten, die Versicherungsnachweise von schweizerischen Versicherungsgesellschaften mangels Zulassung nicht anerkennen (z. B. Frankreich); Ansprüche aus Wald- und Flurschäden. B 8.5 Verzicht auf Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit Die Gesellschaft verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen die versicherten Personen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Kein Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht besteht, wenn die versicherte Person das Ereignis in angetrunkenem Zustand oder unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss verursacht hat, oder wenn sie sich bei der Benützung eines fremden Motorfahrzeuges vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen angeordneten Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat; bei Benützung eines fremden Motorfahrzeugs die erlaubte Geschwindigkeit massiv im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten wurde; der Diebstahl eines fremden Motorfahrzeuges, Anhängers oder Motorrads auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivierung einer vorhandenen Diebstahlanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen); bei der Benützung fremder Motorfahrzeuge oder Motorräder der Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht 2 Jahre im Besitz des Führerausweises ist, der ihn zum Lenken des versicherten Fahrzeuges berechtigt. B 9 Allgemeine Ausschlüsse Nicht versichert sind die Haftpflicht für Schäden, welche die Person oder Sachen einer versicherten Person gemäss B 5.1 oder B 5.3 sowie einer mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person betreffen; die Haftpflicht aus hauptberuflicher oder hauptamtlicher Tätigkeit sofern nicht in der Police einzeln aufgeführt, ausgenommen die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann und diejenige des versicherten Dienstpersonals; die Haftpflicht als Inhaber eines Betriebs; die Haftpflicht aus einer nebenerwerblichen Tätigkeit, mit der ein Jahreseinkommen erzielt wird, das den in der Police vereinbarten Maximalbetrag übersteigt; Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 7/8

12 HHK 01-2 d I 14 / Ausgabe HK 01 Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Jagd, sofern nicht in der Police einzeln aufgeführt gemäss B 8.4; Ansprüche aus Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferden, sofern nicht in der Police einzeln aufgeführt gemäss B 8.3; die Haftpflicht aus Stockwerkeigentum und der Ausübung der damit verbundenen Rechte und Pflichten, soweit nicht gemäss B versichert; die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; die Haftpflicht als Halter und aus der Benützung von Motorfahrzeugen sowie von ihnen gezogenen Anhängern und geschleppten oder gestossenen Fahrzeugen, Wasser- sowie Luftfahrzeugen, für die in der Schweiz gesetzlich oder behördlich eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, soweit nicht gemäss B 6.13, B 6.14, B 8.1, B 8.2 versichert; die Haftpflicht aus der Benützung von eigenen, nicht unter vorgenannten Absatz fallenden Motorfahrzeugen inkl. Gokarts für Schäden bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben und dem Training dazu sowie bei sonstigen Fahrten auf Rennstrecken; die Haftpflicht für Schäden, die allmählich entstanden sind (z. B. Abnützungsschäden); die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste oder in Kauf genommen wurde; Ansprüche für Schäden an und aus dem Verlust von Geschäftsschlüsseln oder anderen zur Öffnung von geschäftlichen Schliesssystemen dienenden Mitteln wie Badges, inkl. Folgekosten; Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung (insbesondere Ansprüche aus Gewährleistung und Garantie) sowie ausservertragliche Ansprüche, die an deren Stelle oder in Konkurrenz dazu geltend gemacht werden; Ansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind, sofern nicht in der Police einzeln aufgeführt gemäss B 6.6.3; Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, es sei denn, es handle sich dabei um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern; die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen oder von Laserstrahlen; die Haftpflicht für Nuklearschäden im Zusammenhang mit Kernanlagen oder spaltbarem Material für solche Anlagen; die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit nicht gemäss B 7.3 versichert, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten; Schadenverhütungskosten, soweit sie nicht im Rahmen von Umweltbeeinträchtigungen gemäss B versichert sind; Ansprüche aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungsoder Bauarbeiten, wenn der Versicherungsnehmer Bauherr ist, soweit nicht gemäss B 6.4 versichert; Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krankheiten der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen; Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Asbest; Ansprüche aus Schäden an Sachen einschliesslich Umweltgütern (z. B. Luft, Tierpopulationen), die niemandem gehören; die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Freizeitaktivitäten (z. B. als Bergführer, Skilehrer oder aus Kutschenfahrten) und Trendsportaktivitäten (z. B. Bungee-Jumping, River- Rafting oder Canyoning); die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer medizinischen oder paramedizinischen Tätigkeit sowie im Zusammenhang mit Tätowierungen, Piercings, Permanent- Make-up oder Laserbehandlungen. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 8/8

13 Modul C: Assistance C 1 C 1.1 C 1.2 C 1.3 C 2 C 2.1 C 2.2 C 2.3 C 3 C 3.1 C 3.2 C 3.3 C 3.4 C 4 Allgemeines Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Versicherte Personen Schaden Obliegenheiten Schadenregulierung Höhe der Entschädigung Versicherbare Leistungen und Kosten Variante Basic Variante Medium Variante Top Ersatzansprüche Allgemeine Ausschlüsse HHK 01-3 d I 14 / Ausgabe HK 01 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/3

14 HHK 01-3 d I 14 / Ausgabe HK 01 C 1 Allgemeines C 1.1 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt gemäss C 3 weltweit und für standortbezogene Leistungen nur in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in den Enklaven Büsingen oder Campione. C 1.2 Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für Schadenereignisse und Vermittlungsdienstleistungen, die während der Vertragsdauer eintreten oder in Anspruch genommen werden. Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in dem ein Schaden erstmals festgestellt wird. C 1.3 Versicherte Personen Versichert sind die Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigte sind der Versicherungsnehmer und die mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen. C 2 Schaden C 2.1 Obliegenheiten C Benachrichtigung der Gesellschaft In einem Notfall oder bei einem Schadenereignis ist die Gesellschaft sofort zu informieren: Serviceline 24h: Internet Im Notfall organisiert die Gesellschaft die nötige Soforthilfe. Anfallende Kosten werden im Umfang der versicherten Leistungen übernommen. Nicht versicherte Leistungen werden in Rechnung gestellt. Für mangelhafte Hilfeleistungen, die auf eine verspätete Benachrichtigung der Gesellschaft zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. C Bevor der Anspruchsberechtigte kostenpflichtige Massnahmen einleitet, sind diese mit der Gesellschaft abzusprechen. C 2.2 Schadenregulierung C Auskunftspflicht Der Gesellschaft ist jede Auskunft über leistungsbegründende Ereignisse zu erteilen und jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten. C Beweispflicht Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe der Kosten nachzuweisen (z. B. durch Quittungen, Belege und Schätzungen). Für Adressvermittlungen der Variante Top gilt diese Pflicht nicht. Wird die Gesellschaft zur Leistungserbringung aufgefordert, sind ihr sämtliche Originalbelege innert 20 Tagen zur Verfügung zu stellen. C 2.3 Höhe der Entschädigung Die effektiven Kosten werden bis zu dem in der Police aufgeführten Betrag entschädigt. C 3 Versicherbare Leistungen und Kosten Wie in der Police aufgeführt besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Variante Basic, Medium oder Top. Die Gesellschaft organisiert und koordiniert rund um die Uhr die Hilfeleistungen. Versichert sind Aufwendungen für Hilfeleistungen als Folge von einem unvorhergesehenen und plötzlichen Schadenereignis. In der Variante Top sind Adressvermittlungen auch ohne Schadenereignis versichert. C 3.1 Variante Basic Versichert sind folgende Leistungen und Kosten: Die Organisation und die Kosten eines Fachmannes bis zu dem in der Police genannten Betrag, sofern am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten eine notfallmässige Reparatur notwendig wird. Die Organisation und die Kosten eines Wachdienstes zur Überwachung des beschädigten Gebäudes bis zu dem in der Police genannten Betrag, wenn die Wohnung respektive das Gebäude des Anspruchsberechtigten zur Absicherung geschützt werden muss. Die Organisation und die Kosten von Sofortmassnahmen für Eigentümer von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei technischen Defekten an Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Sanitär-, Lift- und Elektroanlagen (z. B. Sicherungskasten) bis zu dem in der Police genannten Betrag, um den Betrieb dieser Anlagen bis zur definitiven Schadenbehebung sicherzustellen. Die Organisation und die Kosten eines Schlüssel- und Schlossservices bis zu dem in der Police genannten Betrag, sofern der Ersatz oder die Reparatur von Türschlössern am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten infolge eines Schlüsselverlustes notwendig werden. Die weltweite 24-Stunden-Hilfeleistung im Falle von Verlust von Hausrat inkl. Geldwerten. Die Gesellschaft veranlasst die Organisation und Bereitstellung eines Geldvorschusses bis zu dem in der Police genannten Betrag, falls über die Hausbank bzw. Post nicht binnen 24 Stunden eine Lösung gefunden werden kann. Der Geldvorschuss ist innert 30 Tagen zurückzubezahlen. Auf Wunsch des Anspruchsberechtigten leitet die Gesellschaft dringende Nachrichten an Angehörige weiter. Die Sperrung von abhandengekommenen Kredit- und Kundenkarten sowie der SIM-Karten bei Verlust des Mobiltelefons oder des Tablet-PC, wenn der Anspruchsberechtigte dies wünscht. C 3.2 Variante Medium Versichert sind die folgenden Leistungen und Kosten: Leistungen und Kosten aus Variante Basic. Die Organisation und die Kosten für die Rückreise des Anspruchsberechtigten zum Wohnsitz bei Verlust des Autoschlüssels bis zu dem in der Police genannten Betrag. Der Kauf von dringend benötigten Kleidungsstücken und Toilettenartikel bis zu dem in der Police genannten Betrag, falls die Sachen zerstört wurden und unter der Voraussetzung, dass diese Einkäufe innerhalb von zwei Werktagen nach Eintritt des Schadenereignisses getätigt wurden. Die psychologische Betreuung durch einen diplomierten Arzt oder Psychologen nach einem Einbruch oder einer Beraubung bis zu dem in der Police genannten Betrag. Der Besuch eines Selbstverteidigungskurses nach einer Beraubung bis zu dem in der Police genannten Betrag. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 2/3

15 Die Organisation und die Kosten einer externen Unterbringung für Haustiere bis zu dem in der Police genannten Betrag, wenn der Wohnsitz unbewohnbar geworden ist und sich keine nahestehende Person um sie kümmern kann. Dies unter der Bedingung, dass diese Tiere den obligatorischen Impfungen unterzogen wurden. C 3.3 Variante Top Versichert sind die folgenden Adressvermittlungen, Leistungen und Kosten: Leistungen und Kosten aus den Varianten Basic und Medium. Adressvermittlung von Umzugsfirmen für den Umzug eines Anspruchsberechtigten. Adressvermittlung von Fachmännern für kleine Tätigkeiten am eigenen Wohnort (z. B. Wände streichen, diverse Reparaturen oder Ähnliches). Adressvermittlung von Ferienunterbringungen für die eigenen Haustiere während der Abwesenheit von versicherten Personen. Adressvermittlung für Wäscheservice, Putzhilfen und Kinderbetreuung. Adressvermittlungen können im Bedarfsfall maximal je einmal pro Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden. C 3.4 Ersatzansprüche Können die Anspruchsberechtigten gegenüber anderen Leistungsträgern Ersatzansprüche geltend machen, übernimmt die Gesellschaft im Rahmen der versicherten Leistungen nur den ungedeckten Teil der Kosten. HHK 01-3 d I 14 / Ausgabe HK 01 C 4 Allgemeine Ausschlüsse Nicht versichert sind Leistungen bei Ereignissen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits eingetreten sind; Leistungen infolge von kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult und den dagegen ergriffenen Massnahmen), Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen der Atomkernstruktur, Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen; Leistungen bei Ereignissen im Zusammenhang mit Trunkenheit, Drogen-, oder Medikamentenmissbrauch; Leistungen bei Ereignissen im Zusammenhang mit der vorsätzlichen bzw. versuchten Begehung eines Verbrechens oder Vergehens; Kosten von reglementarischen oder vertraglichen Leistungen öffentlicher Wehrdienste oder Feuerwehren, der Polizei und anderen zur Hilfe Verpflichteter; Kosten, die nicht durch Originalbelege bewiesen werden können; Kosten durch sich wiederholende Schadenereignisse, die durch Vernachlässigung einer Wiederinstandstellung nach einem von der Gesellschaft geleisteten Einsatz entstehen; Verpflegungs- und Telefonkosten; Kosten für Leistungen, die von den Anspruchsberechtigten ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft veranlasst werden. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/3

16

17 Modul D: Verkehrs- und Privat-Rechtsschutz (Risikoträgerin ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelderstrasse 2, 5001 Aarau.) D 1 D 1.1 D 1.2 D 1.3 D 1.4 D 2 D 2.1 D 2.2 D 2.3 D 3 D 3.1 D 3.2 D 3.3 D 3.4 D 4 D 4.1 D 4.2 D 4.3 D 4.4 Allgemeine Bestimmungen Versicherte Leistungen Zeitlicher Geltungsbereich und Wartefrist Ausschlüsse im Allgemeinen Grobfahrlässigkeit Rechtsschutzfall Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Verkehrsrechtschutz Versicherte Personen und Eigenschaften Versicherte Fahrzeuge Versicherte Rechtsschutzfälle Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss D gilt Privatrechtsschutz Versicherte Rechtsschutzfälle und Eigenschaften Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss D gilt Liegenschaftenrechtsschutz Summenerhöhung Liegenschaftenrechtsschutz zusätzlich versicherte Liegenschaften HHK 01-4 d I 14 / Ausgabe HK 01 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 1/10

18 HHK 01-4 d I 14 / Ausgabe HK 01 D 1 Allgemeine Bestimmungen D 1.1 Versicherte Leistungen Die Coop Rechtsschutz AG, Aarau nachstehend kurz Coop Rechtsschutz genannt gewährt in den nachstehend abschliessend aufgezählten Fällen folgende Leistungen: die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz; die Bezahlung bis maximal CHF (Variante Basic) resp. CHF (Variante Top) pro Fall, sofern keine weitere Leistungsbeschränkung festgehalten ist, der Kosten von beauftragten Rechtsanwälten, der Kosten von beauftragten Experten, der zu Lasten des Versicherten gehenden Verfahrensund Gerichtskosten, der an die Gegenpartei zu entrichtenden Prozessentschädigungen, von Strafkautionen zur Vermeidung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist der Coop Rechtsschutz zurückzuerstatten; die Bezahlung bis maximal CHF (Variante Basic) resp. CHF (Variante Top) der Kosten für das notwendige Erscheinen vor einem ausländischem Gericht, der Übersetzungskosten. Nicht bezahlt werden Bussen; Schadenersatz; Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist; Kosten für öffentliche Beurkundung und Registereinträge. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind der Coop Rechtsschutz abzutreten. D 1.2 Zeitlicher Geltungsbereich und Wartefrist Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist. Was als Grundereignis und als Wartefrist gilt, ist in der Übersicht unter D 3.3, D 4.1, D 4.3 und D 4.4 definiert. D 1.3 Ausschlüsse im Allgemeinen Kein Rechtsschutz wird gewährt bei Fällen die vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingetreten sind; unter im gleichen Vertrag versicherten Personen; gegenüber der Coop Rechtsschutz oder deren Organen; gegenüber Anwälten und Experten, die in einem versicherten Rechtsschutzfall tätig sind; im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen; im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen; im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forderungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen; im Zusammenhang mit Forderungen, die auf versicherte Personen in deren Eigenschaft als Erben übergegangen sind. D 1.4 Grobfahrlässigkeit Die Coop Rechtsschutz verzichtet auf ihr Recht, die Leistungen bei grobfahrlässiger Verursachung eines Rechtsschutzfalles zu kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht bei Fahren in angetrunkenem Zustand sowie unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss. D 2 Rechtsschutzfall D 2.1 Anmeldung eines Rechtsschutzfalles Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort auf deren Verlangen schriftlich zu melden. Telefon: Fax: info@cooprecht.ch. Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Vollmachten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz ihre Leistungen soweit kürzen, als dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen verweigert werden. D 2.2 Abwicklung eines Rechtsschutzfalles Coop Rechtsschutz ergreift nach Rücksprache mit dem Versicherten die zu seiner Interessenwahrung gebotenen Massnahmen. D Variante Basic Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann der Versicherte diesen frei wählen. Stimmt Coop Rechtsschutz dieser Wahl nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere vorzuschlagen (nicht aus dem gleichen Büro wie der abgelehnte), von denen einer akzeptiert werden muss. Vor Beauftragung des Anwaltes ist die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache der Coop Rechtsschutz einzuholen. D Variante Top Der Versicherte kann einen Anwalt seiner Wahl mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen. D Generell Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. D 2.3 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versicherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 2/10

19 D 3 Verkehrsrechtsschutz Der Verkehrsrechtsschutz gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr oder im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen ergeben. D 3.1 Versicherte Personen und Eigenschaften Die in der Police aufgeführten Personen als Eigentümer oder Halter eines versicherten Fahrzeuges, Lenker eines Motor- oder Wasserfahrzeuges, Fussgänger, Velofahrer, Mofalenker oder Passagier irgendeines Transportmittels; Lenker und Passagiere der versicherten Fahrzeuge. D 3.2 Versicherte Fahrzeuge Auf eine versicherte Person immatrikulierte Motorfahrzeuge (inkl. eventuelles Ersatzfahrzeug) Auf eine versicherte Person in der Schweiz immatrikulierte und stationierte Wasserfahrzeuge Durch eine versicherte Person gemietete Motorfahrzeuge Örtliche Geltung Basic Top D 3.3 Versicherte Rechtsschutzfälle Wartefrist Grundereignis (siehe D 1.2) Leistungsbeschränkungen Basic Top Besonderheiten D Geltendmachung von ausservertraglichem Schadenersatz gegenüber dem Verursacher resp. dessen Haftpflichtversicherung weltweit weltweit keine Zeitpunkt der Verursachung des Schadens ausserhalb Europas CHF ausserhalb Europas CHF Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Nicht versichert sind die Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie die Geltendmachung reiner Vermögensschäden (ohne damit zusammenhängende Körper- oder Sachschäden). Anspruch besteht auf Beratungsrechtsschutz gemäss D D Strafverfahren gegen eine versicherte Person Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Gesetzesverstosses keine ausserhalb Europas CHF Bei einer Anklage wegen eines Vorsatzdeliktes erfolgt eine Kostenübernahme nur nach einem Freispruch. D Administrativverfahren Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Gesetzesverstosses keine ausserhalb Europas CHF Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises. Kosten für die medizinische Abklärung der Fahreignung. HHK 01-4 d I 14 / Ausgabe HK 01 D Rechtsstreitigkeiten mit einer Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit keine Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherung, Krankenkasse oder Pensionskasse auslöst, ansonsten Datum der den Streit auslösenden Mitteilung. Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 3/10 keine ausserhalb Europas CHF Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top)

20 D 3.3 Versicherte Rechtsschutzfälle (Fortsetzung) Örtliche Geltung Basic Top Wartefrist Grundereignis (siehe D 1.2) Leistungsbeschränkungen Basic Top Besonderheiten D Rechtsstreitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit versicherten Fahrzeugen Europa/ Mittelmeerrandstaaten weltweit 3 Monate Zeitpunkt des den Streit auslösenden Ereignisses CHF CHF Mindeststreitwert CHF 300 (Basic) resp. CHF 500 (Top) Nicht versichert sind Fälle im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Verträgen. D Beratungsrechtsschutz in sämtlichen übrigen Rechtsstreitigkeiten weltweit weltweit keine CHF 300 CHF 500 Pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf eine Beratung. D 3.4 Spezielle Rechtsschutzfälle, für die nur der Beratungsrechtsschutz gemäss D gilt Sämtliche nicht speziell aufgeführten Rechtsschutzfälle und Eigenschaften sowie Fälle im Zusammenhang mit versicherten Fahrzeugen, die dem entgeltlichen Personentransport oder der Fahrschule dienen; der Teilnahme an Wettkämpfen oder Rennen, inkl. Trainings. HHK 01-4 d I 14 / Ausgabe HK 01 Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel Seite 4/10

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung

Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung Rahmenvertrag zur Gruppenhaftpflichtversicherung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer: Aufgrund des folgenden Rahmenvertrages werden Haftpflichtversicherungen abgeschlossen zwischen den Mitgliedsorganisationen

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

Klinische Versuche in der Schweiz Die Versicherungsdeckung

Klinische Versuche in der Schweiz Die Versicherungsdeckung Klinische Versuche in der Schweiz Die Versicherungsdeckung SGHVR 12. November 2014 1 Agenda Bisherige Situation Die neue Versicherungslösung 2 Bisherige Situation Grundlage bildeten das Heilmittelgesetz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser

Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch

Mehr

Privathaftpflichtversicherung - Computer gestützter Vergleich 02/2011

Privathaftpflichtversicherung - Computer gestützter Vergleich 02/2011 Privathaftpflichtversicherung - Computer gestützter Vergleich 02/2011 Sehr geehrte Damen und Herren, auf den folgenden Seiten erhalten Sie den Fragebogen zur Risikoanalyse und Computer gestützten Beratung

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag

Mehr

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg

Mehr

Schiffsurlaub. Versicherung

Schiffsurlaub. Versicherung Versicherung Schiffsurlaub Reise- und Reiserücktrittskosten-Versicherung speziell für den Wassersporturlaub Folgeschadenversicherung/Kautionssumme Zuverlässige und schnelle Hilfe durch die ANWB- Notrufzentrale

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Schilling Omnibusverkehr GmbH für die Vermietung von Omnibussen 1. Angebot und Vertragsabschluss 1.1 Angebote der Schilling Omnibusverkehr GmbH nachfolgend SOV genannt

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Mehr

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern Seite 1 von 5 BBE 015 - Ausgabe JULI 2001 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung

Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten. 1 Geltung Allgemeine Bedingungen für die Erstattung von Gutachten 1 Geltung 1. Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich

Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich Kompaktversicherung für Flugmodelle im gewerblichen Bereich K-ZLU Kompaktversicherung für folgende deutsche Unternehmen: Schulen für Modellflug Modellbauhändler Modellbau-Industrie (Hersteller) Hersteller

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

PRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN

PRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN 2015 Müssen Produktionsgesellschaften eine WCB-Versicherung abschließen? Produktionsgesellschaften müssen für alle Arbeitnehmer außer den Künstlern selbst eine Berufsunfallversicherung abschließen. Zu

Mehr

Haftpflichtversicherung für Mieter/-innen

Haftpflichtversicherung für Mieter/-innen Tellstrasse 31 Tel. 044 296 90 20 PC 80-458-9 Mieterinnen- und Mieterverband Zürich Postfach 1949 Fax 044 296 90 26 MwSt.-Nr. 283113 www.mieterverband.ch/zuerich 8026 Zürich Haftpflichtversicherung für

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011 Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten. Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr